Ausgabe 11 / 2008 - BankPraktiker
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522<br />
Beitrag<br />
» Die Verfahren<br />
müssen so aus<br />
gestaltet sein, dass<br />
das Auslagerungs<br />
unternehmenfak tisch keine eigene<br />
Entscheidungs<br />
kompetenz für<br />
grundlegende Ent<br />
scheidungen in<br />
Kernbereichen Kernbereichen hat. «<br />
9 Vgl. Eyles, WM 2000 S. 1231; Zerwas/Hanten, WM<br />
1998 S. <strong>11</strong>10 (<strong>11</strong>14).<br />
10 Vgl. Eyles, WM 2000 S. 1232.<br />
<strong>11</strong> Vgl. Eyles, WM 2000 S. 1233.<br />
<strong>11</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
der Bankenaufsicht ist, ist die Geschäftsleitung<br />
des auslagernden Instituts dafür verantwortlich,<br />
dass das Auslagerungsunternehmen diese Anforderungen<br />
erfüllt. Vor diesem Hintergrund muss<br />
sich das auslagernde Institut über die gewerbeaufsichtsrechtliche<br />
Zuverlässigkeit und die fachliche<br />
Eignung des Auslagerungsunternehmens<br />
– mithin wesentliche Bedingungen für die Ordnungsmäßigkeit<br />
der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen<br />
bzw. der Wertpapierdienstleistungen<br />
und Wertpapiernebendienstleistungen<br />
– Gewissheit verschaffen. Damit gehört es mit<br />
zum Pflichtenkreis, dass sich das auslagernde Institut<br />
seine erforderlichen Weisungsrechte gegenüber<br />
dem Auslagerungsunternehmen vertraglich<br />
sichert, § 25 a Abs. 2 KWG. Die Erfüllung dieser<br />
Voraussetzung ist gegenüber der BAFin und der<br />
örtlich zuständigen Landeszentralbank durch<br />
Vorlage des betreffenden Auslagerungsvertrags<br />
nachzuweisen, § 20 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 AnzV 9 .<br />
Über den Gesetzeswortlaut des § 25 a Abs. 2<br />
Satz 2 KWG hinaus ist der Gegenstand des Auslagerungsvertrags<br />
nicht auf die Sicherung der<br />
Weisungsrechte des auslagernden Instituts zu<br />
beschränken, sondern muss Regelungen zur<br />
Sicherstellung aller materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />
des § 25 a Abs. 2 Satz 1 KWG enthalten,<br />
weil das Wirtschaftsverwaltungsrecht des<br />
KWG allein die Auslagerungsunternehmen nicht<br />
hinreichend bindet. Auch die Einbeziehung der<br />
ausgelagerten Bereiche in die internen Kontrollverfahren<br />
des auslagernden Instituts ist<br />
vertraglich sicherzustellen. Insoweit hat sich<br />
das auslagernde Institut auch die zur Wahrnehmung<br />
seiner Kontrollfunktion notwendigen Auskunfts-,<br />
Einsichts-, Zutritts- und Zugangsrechte<br />
(auch zu Datenbanken) vertraglich einräumen<br />
zu lassen 10 . Zu einer effizienten Steuerung und<br />
Kontrolle gehört hierbei auch die Möglichkeit,<br />
sich zeitnah aus dem Auslagerungsvertrag zu<br />
lösen und den ausgelagerten Bereich auf ein<br />
anderes Unternehmen zu übertragen oder<br />
wieder in das Institut einzugliedern.<br />
Zielrichtung der Anforderung, dass die Prüfungs-<br />
und Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden<br />
jederzeit gewährleistet ist, ist in erster Linie<br />
die vollständige vertragliche Einbeziehung des<br />
ausgelagerten Bereichs in den von der BAFin<br />
nach § 44 Abs. 1 KWG angeordneten Auskünften<br />
und Prüfungen. Da die gesetzlichen Befugnisse<br />
zur Anordnung von Auskünften und Prüfungen<br />
auf die ausdrücklich in § 44 Abs. 2 und<br />
Abs. 3 und § 44 b KWG genannten Unternehmen<br />
beschränkt sind und Auslagerungsunternehmen,<br />
die selbst keine Institute sind, nicht<br />
Adressat der Anordnung von Sonderprüfungen<br />
und von damit im Zusammenhang stehenden<br />
Zwangsmaßnahmen sein können, müssen die<br />
aufsichtlichen Befugnisse insoweit auf vertragsrechtlicher<br />
Grundlage sichergestellt werden. Eine<br />
Prüfung des ausgelagerten Bereichs im Rahmen<br />
von Sonderprüfungen setzt eine Prüfung in den<br />
Geschäftsräumen des Auslagerungsunternehmens<br />
voraus, mit der Folge, dass das Auslagerungsunternehmen<br />
auch verpflichtet ist, die<br />
Betretung seiner Geschäftsräume durch die vom<br />
BAKred mit der Vornahme von Sonderprüfungen<br />
beauftragten Prüfer zu dulden. Duldet ein Auslagerungsunternehmen<br />
diese Prüfungen des ausgelagerten<br />
Bereichs nicht oder nur eingeschränkt<br />
oder ist es nicht kooperationsbereit, so ergeben<br />
sich hieraus berechtigte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit<br />
im gewerbeaufsichtsrechtlichem Sinne,<br />
was seine Eignung zur Übernahme der ausgelagerten<br />
Bereiche generell ausschließt.<br />
Bei Weiterverlagerungen ausgelagerter Bereiche<br />
durch das Auslagerungsunternehmen auf dessen<br />
Subunternehmer sieht die Verwaltungspraxis<br />
des BAFin vor, dass neben den Voraussetzungen<br />
für eine Erstverlagerung zusätzliche Voraussetzungen<br />
erfüllt sind. Eine Weiterverlagerung<br />
ist danach nur zulässig, wenn sie in Absprache<br />
und mit ausdrücklicher Zustimmung des auslagernden<br />
Instituts erfolgt und das Unternehmen,<br />
auf das Funktionen weiterverlagert werden,<br />
die Einhaltung der zwischen dem auslagernden<br />
Institut und dem Auslagerungsunternehmen<br />
getroffenen vertraglichen Regelungen über Weisungs,<br />
Kontroll und Prüfungsrechte gewährleistet.<br />
Im Ergebnis läuft dies darauf hinaus, dass<br />
das auslagernde Institut bei jeder Weiterverlagerung<br />
Vertragspartei des Vertrags zwischen den<br />
beiden Auslagerungsunternehmen werden oder<br />
darauf hinwirken muss, dass dieser Vertrag als<br />
echter Vertrag zu Gunsten Dritter, § 328 Abs. 1<br />
BGB, ausgestaltet wird <strong>11</strong> .<br />
IV. Zulässige Gestaltungsmöglichkeit<br />
– Kreditfabrik<br />
§ 25 a Abs. 2 Satz 4 fordert, dass die Auslagerung<br />
nicht zu einer Delegation der Verantwortung<br />
der in § 1 Abs. 2 Satz 1 KWG bezeichneten<br />
Personen an das Auslagerungsunternehmen