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Ausgabe 11 / 2008 - BankPraktiker

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522<br />

Beitrag<br />

» Die Verfahren<br />

müssen so aus­<br />

gestaltet sein, dass<br />

das Auslagerungs­<br />

unternehmenfak­ tisch keine eigene<br />

Entscheidungs­<br />

kompetenz für<br />

grundlegende Ent­<br />

scheidungen in<br />

Kernbereichen Kernbereichen hat. «<br />

9 Vgl. Eyles, WM 2000 S. 1231; Zerwas/Hanten, WM<br />

1998 S. <strong>11</strong>10 (<strong>11</strong>14).<br />

10 Vgl. Eyles, WM 2000 S. 1232.<br />

<strong>11</strong> Vgl. Eyles, WM 2000 S. 1233.<br />

<strong>11</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

der Bankenaufsicht ist, ist die Geschäftsleitung<br />

des auslagernden Instituts dafür verantwortlich,<br />

dass das Auslagerungsunternehmen diese Anforderungen<br />

erfüllt. Vor diesem Hintergrund muss<br />

sich das auslagernde Institut über die gewerbeaufsichtsrechtliche<br />

Zuverlässigkeit und die fachliche<br />

Eignung des Auslagerungsunternehmens<br />

– mithin wesentliche Bedingungen für die Ordnungsmäßigkeit<br />

der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen<br />

bzw. der Wertpapierdienstleistungen<br />

und Wertpapiernebendienstleistungen<br />

– Gewissheit verschaffen. Damit gehört es mit<br />

zum Pflichtenkreis, dass sich das auslagernde Institut<br />

seine erforderlichen Weisungsrechte gegenüber<br />

dem Auslagerungsunternehmen vertraglich<br />

sichert, § 25 a Abs. 2 KWG. Die Erfüllung dieser<br />

Voraussetzung ist gegenüber der BAFin und der<br />

örtlich zuständigen Landeszentralbank durch<br />

Vorlage des betreffenden Auslagerungsvertrags<br />

nachzuweisen, § 20 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 AnzV 9 .<br />

Über den Gesetzeswortlaut des § 25 a Abs. 2<br />

Satz 2 KWG hinaus ist der Gegenstand des Auslagerungsvertrags<br />

nicht auf die Sicherung der<br />

Weisungsrechte des auslagernden Instituts zu<br />

beschränken, sondern muss Regelungen zur<br />

Sicherstellung aller materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

des § 25 a Abs. 2 Satz 1 KWG enthalten,<br />

weil das Wirtschaftsverwaltungsrecht des<br />

KWG allein die Auslagerungsunternehmen nicht<br />

hinreichend bindet. Auch die Einbeziehung der<br />

ausgelagerten Bereiche in die internen Kontrollverfahren<br />

des auslagernden Instituts ist<br />

vertraglich sicherzustellen. Insoweit hat sich<br />

das auslagernde Institut auch die zur Wahrnehmung<br />

seiner Kontrollfunktion notwendigen Auskunfts-,<br />

Einsichts-, Zutritts- und Zugangsrechte<br />

(auch zu Datenbanken) vertraglich einräumen<br />

zu lassen 10 . Zu einer effizienten Steuerung und<br />

Kontrolle gehört hierbei auch die Möglichkeit,<br />

sich zeitnah aus dem Auslagerungsvertrag zu<br />

lösen und den ausgelagerten Bereich auf ein<br />

anderes Unternehmen zu übertragen oder<br />

wieder in das Institut einzugliedern.<br />

Zielrichtung der Anforderung, dass die Prüfungs-<br />

und Kontrollmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden<br />

jederzeit gewährleistet ist, ist in erster Linie<br />

die vollständige vertragliche Einbeziehung des<br />

ausgelagerten Bereichs in den von der BAFin<br />

nach § 44 Abs. 1 KWG angeordneten Auskünften<br />

und Prüfungen. Da die gesetzlichen Befugnisse<br />

zur Anordnung von Auskünften und Prüfungen<br />

auf die ausdrücklich in § 44 Abs. 2 und<br />

Abs. 3 und § 44 b KWG genannten Unternehmen<br />

beschränkt sind und Auslagerungsunternehmen,<br />

die selbst keine Institute sind, nicht<br />

Adressat der Anordnung von Sonderprüfungen<br />

und von damit im Zusammenhang stehenden<br />

Zwangsmaßnahmen sein können, müssen die<br />

aufsichtlichen Befugnisse insoweit auf vertragsrechtlicher<br />

Grundlage sichergestellt werden. Eine<br />

Prüfung des ausgelagerten Bereichs im Rahmen<br />

von Sonderprüfungen setzt eine Prüfung in den<br />

Geschäftsräumen des Auslagerungsunternehmens<br />

voraus, mit der Folge, dass das Auslagerungsunternehmen<br />

auch verpflichtet ist, die<br />

Betretung seiner Geschäftsräume durch die vom<br />

BAKred mit der Vornahme von Sonderprüfungen<br />

beauftragten Prüfer zu dulden. Duldet ein Auslagerungsunternehmen<br />

diese Prüfungen des ausgelagerten<br />

Bereichs nicht oder nur eingeschränkt<br />

oder ist es nicht kooperationsbereit, so ergeben<br />

sich hieraus berechtigte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit<br />

im gewerbeaufsichtsrechtlichem Sinne,<br />

was seine Eignung zur Übernahme der ausgelagerten<br />

Bereiche generell ausschließt.<br />

Bei Weiterverlagerungen ausgelagerter Bereiche<br />

durch das Auslagerungsunternehmen auf dessen<br />

Subunternehmer sieht die Verwaltungspraxis<br />

des BAFin vor, dass neben den Voraussetzungen<br />

für eine Erstverlagerung zusätzliche Voraussetzungen<br />

erfüllt sind. Eine Weiterverlagerung<br />

ist danach nur zulässig, wenn sie in Absprache<br />

und mit ausdrücklicher Zustimmung des auslagernden<br />

Instituts erfolgt und das Unternehmen,<br />

auf das Funktionen weiterverlagert werden,<br />

die Einhaltung der zwischen dem auslagernden<br />

Institut und dem Auslagerungsunternehmen<br />

getroffenen vertraglichen Regelungen über Weisungs­,<br />

Kontroll­ und Prüfungsrechte gewährleistet.<br />

Im Ergebnis läuft dies darauf hinaus, dass<br />

das auslagernde Institut bei jeder Weiterverlagerung<br />

Vertragspartei des Vertrags zwischen den<br />

beiden Auslagerungsunternehmen werden oder<br />

darauf hinwirken muss, dass dieser Vertrag als<br />

echter Vertrag zu Gunsten Dritter, § 328 Abs. 1<br />

BGB, ausgestaltet wird <strong>11</strong> .<br />

IV. Zulässige Gestaltungsmöglichkeit<br />

– Kreditfabrik<br />

§ 25 a Abs. 2 Satz 4 fordert, dass die Auslagerung<br />

nicht zu einer Delegation der Verantwortung<br />

der in § 1 Abs. 2 Satz 1 KWG bezeichneten<br />

Personen an das Auslagerungsunternehmen

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