Ausgabe 11 / 2008 - BankPraktiker
Ausgabe 11 / 2008 - BankPraktiker
Ausgabe 11 / 2008 - BankPraktiker
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Positiv formuliert ist somit alles im Erläuterungsschreiben<br />
nicht Genannte grundsätzlich<br />
auslagerbar. Von den Leitungsaufgaben<br />
abzugrenzen sind damit diejenigen Funktionen<br />
oder Organisationseinheiten, deren sich die<br />
Geschäftsleitung bei der Ausübung ihrer Leitungsaufgaben<br />
bedient. Diese können sowohl<br />
nach innen als auch durch Auslagerung nach<br />
außen delegiert werden. Damit wäre auch die<br />
Übertragung von Vertretungsbefugnissen auf<br />
externe Dienstleister, als sog. offene Stellvertretung,<br />
zulässig, soweit dies nicht gegen Gesetz<br />
oder die Satzung des Instituts verstößt. Die Verlagerung<br />
von Entscheidungen über die Begründung<br />
neuer oder die Veränderung bestehender<br />
bankspezifischer Risiken ist insoweit nur<br />
zulässig, wenn hierdurch die Fähigkeit der<br />
Geschäftsleitung zur angemessenen Risikosteuerung<br />
nicht unterlaufen wird.<br />
2. Angemessenes Risikomanagement<br />
§ 25 a Abs. 2 Satz 3 KWG normiert als Voraussetzung<br />
„… insbesondere muss ein angemessenes<br />
und wirksames Risikomanagement durch das<br />
Institut gewährleistet bleiben, welches die ausgelagerten<br />
Aktivitäten und Prozesse einbezieht“.<br />
Das auslagernde Institut hat damit eine Auslagerung<br />
in seiner Organisation und in seinem<br />
Risikomanagement zu reflektieren.<br />
Dies bedeutet im Einzelnen:<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
In der Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation<br />
sind Aufgaben, Kompetenzen,<br />
Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege<br />
bezüglich Schnittstellen<br />
zu ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen<br />
klar zu bestimmen und aufeinander<br />
abzustimmen.<br />
Die Organisationsrichtlinien des Instituts<br />
haben Verfahrensweisen bei wesentlichen<br />
Auslagerungen von Aktivitäten und Prozessen<br />
vorzusehen.<br />
In Umsetzung der Strategien und zur<br />
Gewährleistung der Risikotragfähigkeit sind<br />
die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse<br />
in Bezug auf Auslagerungen so auszugestalten,<br />
dass Risiken im Zusammenhang<br />
mit der Auslagerung frühzeitig erkannt, vollständig<br />
erfasst und in angemessener Weise<br />
dargestellt werden können.<br />
Die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse<br />
sind in das institutseigene Interne Kontroll-<br />
ß<br />
ß<br />
system (IKS), bestehend aus Risikomanagement<br />
und -controllingprozessen, einschließlich<br />
der Internen Revision, einzubeziehen.<br />
Der Risikosteuerung und Überwachung dient<br />
auch die regelmäßige Beurteilung der Leistungen<br />
des Auslagerungsunternehmens<br />
durch das auslagernde Institut anhand „vorgehaltener<br />
Kriterien“ und die Pflicht zur Benennung<br />
einer Person oder Organisationseinheit<br />
zur Steuerung und Überwachung der ausgelagerten<br />
Aktivitäten und Prozesse.<br />
Ein Notfallkonzept bildet die Basis, um Vorkehrungen<br />
vorzusehen, die zur Aufrechterhaltung<br />
der Tätigkeitserbringung im Fall<br />
schwerwiegender Störungen dienen.<br />
III. Unzulässige Gestaltungsmöglichkeit<br />
– virtuelle Bank<br />
Begonnen werden soll mit der vielleicht etwas<br />
kühnen Überlegung von Investoren, ob es mit<br />
den neuen Rahmenbedingungen vereinbar<br />
wäre, eine „virtuelle“ Bank zu gründen, ausgestattet<br />
mit einer Geschäftsleitung, angemessenen<br />
Eigenmitteln, und einer § 32 KWG-Lizenz,<br />
in einem Konzerngebilde von outgesourcten<br />
Fabriken für die Kreditvergabe, Bilanzwesen,<br />
Controlling (Ertrag/Risiko), IT, Revision, Organisation,<br />
Personalverwaltung, Rechtsbereich etc.<br />
Die materiellen Voraussetzungen, § 25 a Abs. 2<br />
Sätze 1 und 2, § 20 Satz 3 AnzV, gebieten es, dass<br />
keine Beeinträchtigung der Ordnungsmäßigkeit<br />
der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen<br />
erfolgen darf. Diese Rechtnormen „erfüllen<br />
lediglich eine dienende 7 Funktion gegenüber<br />
den organisatorischen Vorgaben des § 25 a Abs. 1<br />
KWG, die ihrerseits durch die bereits in anderem<br />
Zusammenhang erwähnten Verwaltungsvorschriften<br />
des BAKred 8 konkretisiert werden. Anforderungen<br />
und Grenzen der Auslagerung sind deshalb<br />
an diesen Organisationsregeln und den mit<br />
ihnen verfolgten aufsichtsrechtlichen Zwecken<br />
zu messen. Zielsetzung des § 25 a Abs. 2 Satz 1<br />
KWG ist es, bank- und finanzdienstleistungsspezifische<br />
Risiken auf der Ebene des auslagernden<br />
Instituts zu begrenzen“. Konsequenz der Regelung<br />
des 25 a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KWG ist, dass das<br />
Auslagerungsunternehmen seinerseits all diese<br />
Regelungen einhalten muss und dabei den gleichen<br />
Sorgfaltsanforderungen unterliegt wie das<br />
auslagernde Institut. Da das Auslagerungsunternehmen<br />
nicht notwendigerweise selbst Adressat<br />
7 Vgl. Eyles, WM 2000 S. 1230.<br />
<strong>11</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
8 Nunmehr BAFin. (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).<br />
521