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Ausgabe 11 / 2008 - BankPraktiker

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Positiv formuliert ist somit alles im Erläuterungsschreiben<br />

nicht Genannte grundsätzlich<br />

auslagerbar. Von den Leitungsaufgaben<br />

abzugrenzen sind damit diejenigen Funktionen<br />

oder Organisationseinheiten, deren sich die<br />

Geschäftsleitung bei der Ausübung ihrer Leitungsaufgaben<br />

bedient. Diese können sowohl<br />

nach innen als auch durch Auslagerung nach<br />

außen delegiert werden. Damit wäre auch die<br />

Übertragung von Vertretungsbefugnissen auf<br />

externe Dienstleister, als sog. offene Stellvertretung,<br />

zulässig, soweit dies nicht gegen Gesetz<br />

oder die Satzung des Instituts verstößt. Die Verlagerung<br />

von Entscheidungen über die Begründung<br />

neuer oder die Veränderung bestehender<br />

bankspezifischer Risiken ist insoweit nur<br />

zulässig, wenn hierdurch die Fähigkeit der<br />

Geschäftsleitung zur angemessenen Risikosteuerung<br />

nicht unterlaufen wird.<br />

2. Angemessenes Risikomanagement<br />

§ 25 a Abs. 2 Satz 3 KWG normiert als Voraussetzung<br />

„… insbesondere muss ein angemessenes<br />

und wirksames Risikomanagement durch das<br />

Institut gewährleistet bleiben, welches die ausgelagerten<br />

Aktivitäten und Prozesse einbezieht“.<br />

Das auslagernde Institut hat damit eine Auslagerung<br />

in seiner Organisation und in seinem<br />

Risikomanagement zu reflektieren.<br />

Dies bedeutet im Einzelnen:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

In der Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation<br />

sind Aufgaben, Kompetenzen,<br />

Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege<br />

bezüglich Schnittstellen<br />

zu ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen<br />

klar zu bestimmen und aufeinander<br />

abzustimmen.<br />

Die Organisationsrichtlinien des Instituts<br />

haben Verfahrensweisen bei wesentlichen<br />

Auslagerungen von Aktivitäten und Prozessen<br />

vorzusehen.<br />

In Umsetzung der Strategien und zur<br />

Gewährleistung der Risikotragfähigkeit sind<br />

die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse<br />

in Bezug auf Auslagerungen so auszugestalten,<br />

dass Risiken im Zusammenhang<br />

mit der Auslagerung frühzeitig erkannt, vollständig<br />

erfasst und in angemessener Weise<br />

dargestellt werden können.<br />

Die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse<br />

sind in das institutseigene Interne Kontroll-<br />

ß<br />

ß<br />

system (IKS), bestehend aus Risikomanagement<br />

und -controllingprozessen, einschließlich<br />

der Internen Revision, einzubeziehen.<br />

Der Risikosteuerung und Überwachung dient<br />

auch die regelmäßige Beurteilung der Leistungen<br />

des Auslagerungsunternehmens<br />

durch das auslagernde Institut anhand „vorgehaltener<br />

Kriterien“ und die Pflicht zur Benennung<br />

einer Person oder Organisationseinheit<br />

zur Steuerung und Überwachung der ausgelagerten<br />

Aktivitäten und Prozesse.<br />

Ein Notfallkonzept bildet die Basis, um Vorkehrungen<br />

vorzusehen, die zur Aufrechterhaltung<br />

der Tätigkeitserbringung im Fall<br />

schwerwiegender Störungen dienen.<br />

III. Unzulässige Gestaltungsmöglichkeit<br />

– virtuelle Bank<br />

Begonnen werden soll mit der vielleicht etwas<br />

kühnen Überlegung von Investoren, ob es mit<br />

den neuen Rahmenbedingungen vereinbar<br />

wäre, eine „virtuelle“ Bank zu gründen, ausgestattet<br />

mit einer Geschäftsleitung, angemessenen<br />

Eigenmitteln, und einer § 32 KWG-Lizenz,<br />

in einem Konzerngebilde von outgesourcten<br />

Fabriken für die Kreditvergabe, Bilanzwesen,<br />

Controlling (Ertrag/Risiko), IT, Revision, Organisation,<br />

Personalverwaltung, Rechtsbereich etc.<br />

Die materiellen Voraussetzungen, § 25 a Abs. 2<br />

Sätze 1 und 2, § 20 Satz 3 AnzV, gebieten es, dass<br />

keine Beeinträchtigung der Ordnungsmäßigkeit<br />

der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen<br />

erfolgen darf. Diese Rechtnormen „erfüllen<br />

lediglich eine dienende 7 Funktion gegenüber<br />

den organisatorischen Vorgaben des § 25 a Abs. 1<br />

KWG, die ihrerseits durch die bereits in anderem<br />

Zusammenhang erwähnten Verwaltungsvorschriften<br />

des BAKred 8 konkretisiert werden. Anforderungen<br />

und Grenzen der Auslagerung sind deshalb<br />

an diesen Organisationsregeln und den mit<br />

ihnen verfolgten aufsichtsrechtlichen Zwecken<br />

zu messen. Zielsetzung des § 25 a Abs. 2 Satz 1<br />

KWG ist es, bank- und finanzdienstleistungsspezifische<br />

Risiken auf der Ebene des auslagernden<br />

Instituts zu begrenzen“. Konsequenz der Regelung<br />

des 25 a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KWG ist, dass das<br />

Auslagerungsunternehmen seinerseits all diese<br />

Regelungen einhalten muss und dabei den gleichen<br />

Sorgfaltsanforderungen unterliegt wie das<br />

auslagernde Institut. Da das Auslagerungsunternehmen<br />

nicht notwendigerweise selbst Adressat<br />

7 Vgl. Eyles, WM 2000 S. 1230.<br />

<strong>11</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

8 Nunmehr BAFin. (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).<br />

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