Ausgabe 11 / 2008 - BankPraktiker
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Aktuell<br />
Anlage<br />
Broschüre zur Besteuerung<br />
von Alterseinkünften<br />
w Seit 2005 ist die Besteuerung von Alterseinkünften<br />
neu geregelt. Umfassende<br />
Informationen zu dem Thema enthält die<br />
Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen<br />
zum Steuerrecht“, die gerade in<br />
einer neuen Auflage erschienen ist. Die<br />
Broschüre gibt einen Überblick über die<br />
aktuellen Regelungen und erläutert die<br />
wesentlichen Auswirkungen.<br />
Die Broschüre ist Teil eines umfassenden<br />
Informationsangebots der Deutschen<br />
Rentenversicherung zur Besteuerung<br />
von Alterseinkünften. £<br />
mehr dazu unter:<br />
www.deutsche-rentenversicherung.de<br />
Anlage, Recht<br />
Kollektivverträge oder<br />
Verschaffung von Versicherungsschutz<br />
– statt Vermittlung<br />
w Versicherungsvermittlung – so die<br />
gesetzliche Norm – ist die Vermittlung<br />
eines Versicherungsvertrags zwischen<br />
einem Vertragsschließenden – dem<br />
sog. Versicherungsnehmer – und dem<br />
Versicherer. Genau gegenüber dem<br />
Versicherungsnehmer bestehen die Informationspflichten<br />
des Vermittlers wie auch<br />
des Versicherers. Wer aber gar nicht Versicherungsnehmer<br />
wird, gegenüber dem<br />
liegt auch keine Versicherungsvermittlung<br />
vor. Damit entfallen alle Voraussetzungen<br />
– gewerberechtliche Erlaubnis, Haftpflichtschutz,<br />
Informationspflichten – die ein<br />
Vermittler erfüllen müsste.<br />
Keine Vermittlung im Sinne der<br />
Gewerbeordnung ist die Arbeitnehmerberatung<br />
in der bAV, die Anwerbung<br />
von zu versichernden Personen zur<br />
Anmeldung für Gruppenversicherungen<br />
sowie die sonstige Verschaffung von<br />
Versicherungsschutz über Dritte, die<br />
Versicherungsnehmer werden, in deren<br />
Auftrag.<br />
484 <strong>11</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Vereine, die auf Veranlassung von Versicherern,<br />
Vermittlern, Supermarktketten<br />
oder Banken gegründet werden, um<br />
z. B. die Mitglieder des „Kundenclubs“<br />
zu versichern, bieten die Möglichkeit,<br />
sich ohne Vermittlererlaubnis und außerhalb<br />
der Versicherungsvermittlung zu<br />
bewegen. Durch den Abschluss eines<br />
Kollektivvertrags zwischen dem Verein<br />
und dem staatlich beaufsichtigten<br />
Versicherer – oder einer Vielzahl von<br />
Versicherern – meist nach einem der<br />
Aufsichtsbehörde vorgelegten offiziellen<br />
Kollektivvertragsmuster des<br />
Versicherers – bewegt man sich automatisch<br />
im Rahmen der aufsichts- und<br />
vertragsrechtlichen Zulässigkeit. Die<br />
Prämienzahlungspflicht – normale Einzelversicherungsprämie<br />
abzgl. eines<br />
Gruppenrabatts – kann ausschließlich<br />
den Versicherten treffen.<br />
Wer andere in eigenem Namen versichert<br />
– und dafür ein Entgelt nimmt – ist<br />
ebenfalls kein Vermittler. Dieses Modell<br />
ist z. B. bei Restschuldversicherungen,<br />
die von Banken angeboten werden,<br />
mit der Versicherungsaufsicht ausdiskutiert<br />
– der Begriff heißt „Verschaffung<br />
von Versicherungsschutz“. Meist liegen<br />
hier auch Rahmenverträge mit dem Versicherer<br />
vor, die die Modalitäten genauer<br />
regeln. Auch bei der Verschaffung von<br />
Versicherungsschutz für Ausländer<br />
bzw. Expatriates ist dies ein eingeführtes<br />
Modell. Der Versicherte wird auch<br />
hier kein Vertragspartner des Versicherers,<br />
also kein Versicherungsnehmer.<br />
Vorteil gegenüber der Gruppenversicherung<br />
ist: mit welchen Aufschlägen<br />
zu der von ihm zu bezahlenden Versicherungsprämie<br />
Verein, Bank oder sonstiger<br />
Gewerbetreibender, der die Verschaffung<br />
von Versicherungsschutz anbietet,<br />
sein Entgelt hierfür gegenüber der Originalprämie<br />
kalkuliert, steht in seinem<br />
Ermessen. Und: weder über diese interne<br />
Kalkulation wie über die Kosten in der<br />
Versicherungsprämie ist er zur Auskunft<br />
verpflichtet.<br />
So lässt sich Versicherungsschutz über das<br />
Supermarktregal oder den Bankschalter<br />
verkaufen – ohne je in Konflikt mit Ver-<br />
mittlerpflichten zu geraten. Der Kunde<br />
bezahlt an der Kasse und wird Mitglied<br />
im Kundenclub der Marktkette. Gleichzeitig<br />
meldet er sich beim Kundenclub<br />
zu der beabsichtigten Versicherung an.<br />
Versicherungsnehmer dieser ist der<br />
Kundenclub, der Kunde wird nicht Versicherungsnehmer<br />
und das Ganze ist<br />
nun auch keine Versicherungsvermittlung<br />
mehr. Entsprechende Zulassungen<br />
und Beratungspflichten erübrigen sich –<br />
beraten werden darf zum angebotenen<br />
Versicherungsschutz dennoch.<br />
Für Gewerbetreibende, die eine einfachere<br />
Alternative zu den Pflichten<br />
eines Versicherungsvermittlers suchen<br />
oder sich die Zulassungsvoraussetzungen<br />
samt Verfahren sparen möchten, bietet<br />
sich hier ein Ausweg, der den Kunden<br />
sogar Prämienvorteile geben kann. Im<br />
Massengeschäft kann der Vertrieb von<br />
Versicherungsschutz im Kundeninteresse<br />
ohne Berücksichtigung erschwerender<br />
gesetzlicher Vorschriften vereinfacht, kundenorientiert<br />
und sachgemäß gestaltet<br />
werden. £<br />
Peter Schramm, Aktuar, Dipl.-Mathematiker<br />
und Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt,<br />
MBA<br />
Vorstand<br />
Bank des Jahres<br />
Konferenz und Gala <strong>2008</strong><br />
w Baden bei Wien war am 18.09.<strong>2008</strong><br />
einmal mehr ein Mittelpunkt der Banken-<br />
und Finanzbranche. Denn bereits zum<br />
fünften Mal lud der Consulter emotion<br />
banking® zur glamourösen victor<br />
Gala, auf der 500 Gäste aus dem gesamten<br />
deutschsprachigen Raum unter<br />
dem Motto „orange passion“ hautnah<br />
die spannende Kür der besten Banken<br />
erlebten.<br />
Unter dem markanten Namen victor<br />
hat das auf Banken, Sparkassen und<br />
Finanzdienstleister spezialisierte Consulting-Unternehmen<br />
emotion banking<br />
aus Österreich ein vielfältiges Werkzeug<br />
für Bankprofis etabliert. victor erfüllt drei