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Ausgabe 11 / 2008 - BankPraktiker

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Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />

Praxisfall Bankenstrafrecht:<br />

Verstoß gegen Compliance-Richtlinien<br />

und Marktpreis manipulation<br />

Strafrechtliche Sanktionen bei „Pumping and Dumping“.<br />

I. Der Fall<br />

w Der Leiter der Abteilung Aktienhandel einer<br />

Stuttgarter Bank mit umfassender Verantwortung<br />

für den Eigenhandel der Bank wurde mit<br />

Urteil des Landgerichts Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe<br />

verurteilt. Im Rahmen der Rückgewinnhilfe<br />

wurde durch die Staatsanwaltschaft<br />

der überwiegende Teil der Tatbeute für die Bank<br />

gesichert. Der Angeklagte erwarb zunächst<br />

privat marktenge Aktien zu günstigen Kursen<br />

im Rahmen gegenläufi ger Geschäfte zu dem<br />

von ihm disponierbaren Handelsbestand der<br />

Bank. Durch zeitnahe Käufe größerer Stückzahlen<br />

für Rechnung der Bank pushte er die Kurse<br />

dieser Aktien nach oben, um dann die privat<br />

erworbenen Aktien nach dem Kursanstieg mit<br />

Gewinn wieder zu veräußern. Durch die Transaktionen<br />

erzielte der Angeklagte einen Bruttogewinn<br />

von nahezu 1 Mio. €.<br />

II. Würdigung der Kursgeschäfte in<br />

Anklage und Urteil<br />

Festgestellt sind gravierende Verletzungen der<br />

bankinternen Compliance­Leitsätze: Weder die<br />

Depot- bzw. Kontoverbindungen noch die über<br />

dieses Depot getätigten Geschäfte wurden der<br />

Bank angezeigt. Der Angeklagte hat durch die<br />

kurssteigernden Käufe für Rechnung der Bank<br />

PRAXISTIPPS<br />

•<br />

•<br />

sukzessive überbewertete Bestände in deren<br />

Handelsbestand aufgebaut, wobei die - künstlich<br />

hochgepushten – Kurse nach dem Wegfall<br />

der manipulativen Eingriff e und Normalisierung<br />

der gehandelten Stückzahlen wieder auf das<br />

Ausgangsniveau fi elen, so dass das Vermögen<br />

der Bank in Höhe des durch den Angeklagten<br />

erzielten Gewinns (spiegelbildlich) geschädigt<br />

wurde – strafbar als Untreue gem. § 266 StGB.<br />

Der Erwerb von Aktien in der Absicht, den<br />

Kurs dieser Papiere anschließend durch massive<br />

Käufe für Rechnung eines Dritten künstlich<br />

hochzutreiben und die Papiere dann – bei<br />

gestiegenen Kurs – mit Gewinn wieder zu verkaufen<br />

(„Pumping and Dumping“), stellt eine<br />

nach dem Wertpapierhandelsgesetz verbotene<br />

Marktpreismanipulation dar – strafbar als verbotene<br />

Marktmanipulation gem. §§ 38 Abs. 2,<br />

39 Abs. 1 Nr. 1, 20 a Abs. 1 Nr. 2 WpHG.<br />

III. Risikohinweise<br />

Das bankinterne Kontrollsystem kann verstärkte<br />

Käufe zu Gunsten des Handelsbestands<br />

der Bank nicht stets als marktmanipulative<br />

Geschäfte erkennen, weil die Käufe dem ersten<br />

Anschein nach zum Ausgleich sinkender Kursbewegungen<br />

dienen könnten und so als zulässige<br />

Stabilisierungsmaßnahmen erscheinen. £<br />

Autor:<br />

<strong>11</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

Beitrag<br />

Dr. Hans Richter,<br />

Oberstaatsanwalt, Leiter Abteilung<br />

Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />

Schwerpunktstaatsanwaltschaft<br />

Stuttgart.<br />

Hohes Entgelt für die verantwortlichen Mitarbeiter sichert erfahrungsgemäß nicht vor kriminellem Zugriff und ersetzt<br />

damit keinesfalls notwendige Kontrollmechanismen.<br />

Im Rahmen der Rückgewinnungshilfe sichert die Staatsanwaltschaft für die geschädigte Bank im ersten Zugriff Vermögenswerte<br />

des Täters. Dies setzt deren rasche Einschaltung bei Verdacht krimineller Handlungen voraus.<br />

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