Ausgabe 11 / 2008 - BankPraktiker
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Vorstand Kredit Konto Anlage Recht Handel Controlling Revision IT<br />
Praxisfall Bankenstrafrecht:<br />
Verstoß gegen Compliance-Richtlinien<br />
und Marktpreis manipulation<br />
Strafrechtliche Sanktionen bei „Pumping and Dumping“.<br />
I. Der Fall<br />
w Der Leiter der Abteilung Aktienhandel einer<br />
Stuttgarter Bank mit umfassender Verantwortung<br />
für den Eigenhandel der Bank wurde mit<br />
Urteil des Landgerichts Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe<br />
verurteilt. Im Rahmen der Rückgewinnhilfe<br />
wurde durch die Staatsanwaltschaft<br />
der überwiegende Teil der Tatbeute für die Bank<br />
gesichert. Der Angeklagte erwarb zunächst<br />
privat marktenge Aktien zu günstigen Kursen<br />
im Rahmen gegenläufi ger Geschäfte zu dem<br />
von ihm disponierbaren Handelsbestand der<br />
Bank. Durch zeitnahe Käufe größerer Stückzahlen<br />
für Rechnung der Bank pushte er die Kurse<br />
dieser Aktien nach oben, um dann die privat<br />
erworbenen Aktien nach dem Kursanstieg mit<br />
Gewinn wieder zu veräußern. Durch die Transaktionen<br />
erzielte der Angeklagte einen Bruttogewinn<br />
von nahezu 1 Mio. €.<br />
II. Würdigung der Kursgeschäfte in<br />
Anklage und Urteil<br />
Festgestellt sind gravierende Verletzungen der<br />
bankinternen ComplianceLeitsätze: Weder die<br />
Depot- bzw. Kontoverbindungen noch die über<br />
dieses Depot getätigten Geschäfte wurden der<br />
Bank angezeigt. Der Angeklagte hat durch die<br />
kurssteigernden Käufe für Rechnung der Bank<br />
PRAXISTIPPS<br />
•<br />
•<br />
sukzessive überbewertete Bestände in deren<br />
Handelsbestand aufgebaut, wobei die - künstlich<br />
hochgepushten – Kurse nach dem Wegfall<br />
der manipulativen Eingriff e und Normalisierung<br />
der gehandelten Stückzahlen wieder auf das<br />
Ausgangsniveau fi elen, so dass das Vermögen<br />
der Bank in Höhe des durch den Angeklagten<br />
erzielten Gewinns (spiegelbildlich) geschädigt<br />
wurde – strafbar als Untreue gem. § 266 StGB.<br />
Der Erwerb von Aktien in der Absicht, den<br />
Kurs dieser Papiere anschließend durch massive<br />
Käufe für Rechnung eines Dritten künstlich<br />
hochzutreiben und die Papiere dann – bei<br />
gestiegenen Kurs – mit Gewinn wieder zu verkaufen<br />
(„Pumping and Dumping“), stellt eine<br />
nach dem Wertpapierhandelsgesetz verbotene<br />
Marktpreismanipulation dar – strafbar als verbotene<br />
Marktmanipulation gem. §§ 38 Abs. 2,<br />
39 Abs. 1 Nr. 1, 20 a Abs. 1 Nr. 2 WpHG.<br />
III. Risikohinweise<br />
Das bankinterne Kontrollsystem kann verstärkte<br />
Käufe zu Gunsten des Handelsbestands<br />
der Bank nicht stets als marktmanipulative<br />
Geschäfte erkennen, weil die Käufe dem ersten<br />
Anschein nach zum Ausgleich sinkender Kursbewegungen<br />
dienen könnten und so als zulässige<br />
Stabilisierungsmaßnahmen erscheinen. £<br />
Autor:<br />
<strong>11</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
Beitrag<br />
Dr. Hans Richter,<br />
Oberstaatsanwalt, Leiter Abteilung<br />
Bank-, Börsen- und Insolvenzstrafrecht,<br />
Schwerpunktstaatsanwaltschaft<br />
Stuttgart.<br />
Hohes Entgelt für die verantwortlichen Mitarbeiter sichert erfahrungsgemäß nicht vor kriminellem Zugriff und ersetzt<br />
damit keinesfalls notwendige Kontrollmechanismen.<br />
Im Rahmen der Rückgewinnungshilfe sichert die Staatsanwaltschaft für die geschädigte Bank im ersten Zugriff Vermögenswerte<br />
des Täters. Dies setzt deren rasche Einschaltung bei Verdacht krimineller Handlungen voraus.<br />
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