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Ausgabe 11 / 2008 - BankPraktiker

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512<br />

Beitrag<br />

» Eine aktuelle<br />

Untersuchung zur<br />

IFRS­Umstellung<br />

zeigt Eigenkapitalveränderungen<br />

zwischen – 22 %<br />

und + 251 %. »<br />

3 Neben einer Verbesserung der Information<br />

schafft die Aktivierungspflicht jedoch auch<br />

neue bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten.<br />

So zeigt sich bei VW und BMW, dass die<br />

Aktivierung von Entwicklungskosten flexibel zur<br />

Verbesserung des Ergebnisses eingesetzt wird.<br />

Bei schlechter Ertragslage steigt der Anteil der<br />

aktivierten Entwicklungskosten, bei einer Verbesserung<br />

sinkt er. Auch außerplanmäßige Abschreibungen<br />

auf kurz zuvor aktivierte Entwicklungskosten<br />

waren zu beobachten. Vgl.<br />

Baetge/Maresch/Schulz, DB <strong>2008</strong> S. 418 f.<br />

4 Eine Nichtbilanzierung würde dem Sanierungsbereich<br />

der finanzierenden Bank/Sparkasse<br />

förmlich signalisieren, dass der Kreditkunde<br />

selbst nicht an den Turnaround glaubt.<br />

5 So dürfen zukünftige Gehalts- und Karrieretrends<br />

sowie erwartete Dynamisierungen der Pensionszahlungen<br />

nicht berücksichtigt werden. Völlig<br />

unrealistisch ist der seit Jahrzehnten unveränderte<br />

Abzinsungssatz von 6 %.<br />

<strong>11</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

die Eigenkapitalbasis innovativer Unternehmen<br />

gestärkt und deren Kreditwürdigkeit verbessert<br />

werden. Für Kapitalgesellschaften ist<br />

die Bilanzierung mit einer Ausschüttungssperre<br />

gekoppelt. In der Steuerbilanz bleibt es beim<br />

Aktivierungsverbot 3 .<br />

2. Entgeltlich erworbene Geschäfts­<br />

und Firmenwerte<br />

Der derivative Geschäfts- und Firmenwert wird<br />

durch das BilMoG zum zeitlich begrenzt nutzbaren<br />

Vermögensgegenstand erhoben und<br />

damit aktivierungspflichtig. Im Unterschied zu<br />

den IFRS/US-GAAP muss er jedoch planmäßig<br />

(sowie ggf. außerplanmäßig) abgeschrieben<br />

werden. Die Nutzungsdauer soll im Normalfall<br />

fünf Jahre betragen. In Einzelabschlüssen<br />

finden sich Goodwillpositionen eher selten, da<br />

die meisten Akquisitionen im Wege eines share<br />

deals erfolgen. Im Konzernabschluss werden<br />

jedoch im Rahmen der Kapitalkonsolidierung<br />

die bezahlten Geschäfts- und Firmenwerte<br />

aufgedeckt. Problem aus Sicht der Analyse ist<br />

die Werthaltigkeit dieser Positionen. Häufig<br />

werden zu hohe Kaufpreise bezahlt und/oder<br />

die im Kaufpreis vergüteten Ertragserwartungen<br />

– einschließlich Synergien – lassen sich<br />

nicht realisieren.<br />

3. Latente Steuern<br />

Die neuen Vorschriften über die latenten Steuern<br />

gelten – wegen ihrer enormen Komplexität<br />

– nur für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften.<br />

Da zukünftig aber Handels- und<br />

Steuerbilanz deutlich voneinander abweichen<br />

werden, nimmt die Bedeutung der latenten<br />

Steuern stark zu. Künftig gilt für aktive latente<br />

Steuern eine Aktivierungspflicht. Diese Regelung<br />

schließt auch die potenziellen Vorteile<br />

aus der künftigen Nutzung von Verlustvorträgen<br />

ein. Mit dieser Regelung wird ein<br />

problematisches bilanzpolitisches de facto-<br />

Wahlrecht geschaffen. Unternehmen, die<br />

sich in der Verlustzone befinden, werden in<br />

die Versuchung geführt, Hoffnungswerte zu<br />

bilanzieren 4 .<br />

Auch die Begrenzung des Verrechnungszeitraums<br />

auf die nächsten fünf Jahre entschärft<br />

das Problem nur zum Teil. Zudem wird die<br />

Saldierung von aktiven und passiven Steuerlatenzen<br />

abgeschafft. Aktive und passive Steu-<br />

erlatenzen gelten als „Sonderposten eigener<br />

Art“ und müssen separat in der Bilanz nach<br />

den Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen<br />

werden.<br />

4. Rückstellungen /<br />

Pensionsrückstellungen<br />

Der Rückstellungskatalog wird an die IFRS<br />

angepasst und verkürzt. Künftig sind nur<br />

noch Rückstellungen mit tatsächlichem Verpflichtungscharakter<br />

gegenüber Dritten zulässig.<br />

Aufwandsrückstellungen dürfen als reine<br />

Innenverpflichtungen nicht mehr gebildet<br />

werden. Bei der Bewertung von Rückstellungen<br />

wird das Stichtagsprinzip zugunsten einer<br />

besseren Risikotransparenz aufgegeben. Rückstellungen<br />

sind mit dem zukünftigen Erfüllungsbetrag<br />

zu bewerten. Dieser schließt zu<br />

erwartende Preis- und Kostensteigerungen<br />

ein. Langfristige Rückstellungen müssen<br />

zukünftig auch in der Handelsbilanz abgezinst<br />

werden. Zur Glättung von Zinsänderungseffekten<br />

wird dabei der Durchschnitt der letzten<br />

sieben Jahre zugrunde gelegt. Die deutsche<br />

Bundesbank soll die maßgeblichen Zinssätze<br />

monatlich ermitteln und bekannt geben.<br />

Enorme Bedeutung hat die geänderte Rückstellungsbilanzierung<br />

vor allem für die Pensionsverpflichtungen.<br />

Es ist bekannt, dass<br />

deutsche Unternehmen hier erhebliche stille<br />

Lasten (ca. 30 %) aufweisen. Der Grund dafür<br />

ist § 6 a EStG. Diese fiskalisch geprägte Norm<br />

wurde in Ermanglung einer eigenen handelsrechtlichen<br />

Vorschrift bislang der Bilanzierung<br />

zugrunde gelegt und führte zu unrealistisch<br />

niedrigen Wertansätzen 5 . Für die notwendige<br />

Nachholung der Fehlbeträge wird aufgrund<br />

der erwarteten Größenordnungen eine großzügige<br />

Anpassungsfrist bis zum 31.12.2023<br />

eingeräumt.<br />

Solange Fehlbeträge existieren, müssen diese<br />

im Anhang angegeben werden. Die handelsrechtliche<br />

Neubewertung wird nicht auf die<br />

Steuerbilanz übertragen. Hier bleibt es bei der<br />

unzureichenden Regelung des § 6 a EStG. Insgesamt<br />

bringt die Neuregelung mehr Transparenz<br />

über die tatsächlichen Risiken der<br />

Pensionsverpflichtungen. Die Aufdeckung<br />

dieser z. T. erheblichen Risiken wird in vielen<br />

Fällen eine schlechtere Bonitätseinschätzung<br />

respektive Rating zur Folge haben müssen.

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