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Ausgabe 11 / 2008 - BankPraktiker

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508<br />

Beitrag<br />

» Für das IKS<br />

bestehen besondere<br />

Herausforderungen<br />

außerhalb des<br />

herkömmlichen<br />

Einflussbereichs der<br />

Internen Revision. «<br />

15 Unter kollusivem Handeln werden geheime<br />

Absprachen zur Täuschung Dritter verstanden.<br />

16 Diese hatte zuvor mit der Bank einen Vermittlervertrag<br />

abgeschlossen.<br />

<strong>11</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />

bleibt diese Kennzeichnung, so werden die<br />

Darlehen in das jeweilige Zielvolumen der<br />

kontoführenden Geschäftsstelle als Eigenabschlüsse<br />

eingerechnet. Dies hat für die Volumenziele<br />

der Bausparkasse keine negativen<br />

Auswirkungen, da die Zielwertermittlung systemseitig<br />

nicht im Kreditdatensystem erfolgt,<br />

sondern an einer Stelle in der Bank angesiedelt<br />

ist, welche die Provisionsanträge der<br />

Vermittler separat bearbeitet. Diese separate<br />

Bearbeitung erfolgt zentral in der Hauptstelle<br />

auf Datenbasis der eingereichten Provisionsanträge<br />

der Vermittler durch einen hierfür<br />

zuständigen Provisionssachbearbeiter. Wird<br />

bei der Bearbeitung eines Provisionsantrags<br />

für ein zugeführtes Darlehen festgestellt,<br />

dass der Kredit systemseitig nicht als Vermittlerkredit<br />

gekennzeichnet ist, muss der Sachbearbeiter<br />

diesen Vorgang bei dem Mitarbeiter<br />

in der Geschäftsstelle, der die Kreditdaten<br />

vor Ort ins System eingegeben hat, hinterfragen.<br />

Dieser wird ihm dann wahrheitsgemäß<br />

bestätigen, dass es sich um einen Vermittlerkredit<br />

handelt. Allerdings nimmt der Filialmitarbeiter<br />

keine nachträglich Änderung der<br />

systemseitigen Kennzeichnung dieses Kredits<br />

als Vermittlerkredit vor. Der für die Provisionszahlungen<br />

zuständige Mitarbeiter veranlasst<br />

die Provisionszahlung, kümmert sich aber<br />

ebenfalls nicht um die richtige Kennzeichnung<br />

/ Einschlüsselung, da dies für die Provisionsabrechnung<br />

keine Relevanz hat und das<br />

zugeführte Gesamtkreditvolumen am Jahresende<br />

auf Basis der tatsächlich gezahlten Provisionszahlungen<br />

errechnet wird.<br />

Im Ergebnis haben von dieser Vorgehensweise<br />

alle beteiligten Parteien zulasten des Kreditinstituts<br />

profitiert:<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

ß<br />

Der Vermittler bekommt seine Provision, da<br />

der Mitarbeiter aus der Geschäftsstelle des<br />

Kreditinstituts den Kredit als Vermittlergeschäft<br />

bestätigt hat.<br />

Die Geschäftsstelle selbst hat erreicht, dass<br />

das Kreditvolumen in der Eigenproduktionsquote<br />

verbleibt.<br />

Der Kooperationspartner erreicht seine Zielvereinbarungsquote<br />

und erhält zur normalen<br />

Provision bei (Über-)Erfüllung seiner Vorgaben<br />

auch noch die vereinbarte Superprovision<br />

zum vereinbarten Zeitpunkt.<br />

Die involvierte Vertriebseinheit des Kreditinstituts<br />

erreicht ebenfalls ihre eigene Ziel-<br />

jahresproduktionsquote und erhält hierfür<br />

ebenso einen höheren Bonus als variablen<br />

Gehaltsbestandteil.<br />

Praxisfall 2 „Provisionsbetrug durch kollusives<br />

Handeln 15 zwischen Bankmitarbeiter<br />

und seiner als freie Vermittlerin tätigen<br />

Ehefrau“:<br />

In seiner Funktion als Firmenkundenbetreuer<br />

für das Segment kommunaler Wohnungsbau<br />

betreute ein Mitarbeiter eines Kreditinstituts<br />

insbesondere Wohnungsbaugesellschaften.<br />

Im Rahmen seiner Betreuungszuständigkeit<br />

schloss der Mitarbeiter u. a. auch Bausparverträge<br />

in Millionenhöhe ab, für die er selbst allerdings<br />

keine Abschluss- und /oder Bestandsprovision<br />

erhalten konnte, da es sich bei der<br />

Bausparkasse um ein Tochterunternehmen<br />

seines Arbeitgebers handelte.<br />

Der Mitarbeiter umging dies allerdings, indem<br />

er mit seiner als freie Vermittlerin für die Bank<br />

tätigen Ehefrau 16 vereinbarte, ihn zu seinen<br />

Kundenterminen zu begleiten und anschließend<br />

die von ihrem Ehemann als Bankmitarbeiter<br />

allein akquirierten und abgeschlossenen<br />

Bausparverträge bei der Bank als durch<br />

sie selbst als Vermittlerin abgeschlossenen<br />

Verträge deklarierte und einreichte. Die Vermittlungsprovisionen<br />

wurden anschließend<br />

zwischen dem Mitarbeiter und seiner Ehefrau<br />

geteilt.<br />

Diese langjährig zu Lasten des Ertrages praktizierte<br />

Vorgehensweise fiel erst nach einigen<br />

Jahren durch eine auffällige Häufung von vorzeitigen<br />

Kündigungen von Bausparverträgen<br />

auf. Bei einer daraufhin durchgeführten<br />

Kundenbefragung durch eine andere Stelle<br />

der Bank wurde offensichtlich, dass der Bankmitarbeiter<br />

der alleinige Ansprechpartner der<br />

Kunden war. Seine Ehefrau als freie Vermittlerin<br />

war hingegen – wenn überhaupt – lediglich<br />

bei den Vertragsabschlussgesprächen als „stille<br />

Beobachterin“ mit anwesend.<br />

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Aufdeckung<br />

derartiger Manipulationen und<br />

dolosen Handlungen noch schwieriger ist,<br />

sobald zusätzlich auch Kunden in die kollusiv<br />

von Bankmitarbeiter und externem Vermittler<br />

vorgenommenen betrügerischen Handlungen<br />

involviert werden und aktiv mitwirken.

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