Ausgabe 11 / 2008 - BankPraktiker
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508<br />
Beitrag<br />
» Für das IKS<br />
bestehen besondere<br />
Herausforderungen<br />
außerhalb des<br />
herkömmlichen<br />
Einflussbereichs der<br />
Internen Revision. «<br />
15 Unter kollusivem Handeln werden geheime<br />
Absprachen zur Täuschung Dritter verstanden.<br />
16 Diese hatte zuvor mit der Bank einen Vermittlervertrag<br />
abgeschlossen.<br />
<strong>11</strong> / <strong>2008</strong> <strong>BankPraktiker</strong><br />
bleibt diese Kennzeichnung, so werden die<br />
Darlehen in das jeweilige Zielvolumen der<br />
kontoführenden Geschäftsstelle als Eigenabschlüsse<br />
eingerechnet. Dies hat für die Volumenziele<br />
der Bausparkasse keine negativen<br />
Auswirkungen, da die Zielwertermittlung systemseitig<br />
nicht im Kreditdatensystem erfolgt,<br />
sondern an einer Stelle in der Bank angesiedelt<br />
ist, welche die Provisionsanträge der<br />
Vermittler separat bearbeitet. Diese separate<br />
Bearbeitung erfolgt zentral in der Hauptstelle<br />
auf Datenbasis der eingereichten Provisionsanträge<br />
der Vermittler durch einen hierfür<br />
zuständigen Provisionssachbearbeiter. Wird<br />
bei der Bearbeitung eines Provisionsantrags<br />
für ein zugeführtes Darlehen festgestellt,<br />
dass der Kredit systemseitig nicht als Vermittlerkredit<br />
gekennzeichnet ist, muss der Sachbearbeiter<br />
diesen Vorgang bei dem Mitarbeiter<br />
in der Geschäftsstelle, der die Kreditdaten<br />
vor Ort ins System eingegeben hat, hinterfragen.<br />
Dieser wird ihm dann wahrheitsgemäß<br />
bestätigen, dass es sich um einen Vermittlerkredit<br />
handelt. Allerdings nimmt der Filialmitarbeiter<br />
keine nachträglich Änderung der<br />
systemseitigen Kennzeichnung dieses Kredits<br />
als Vermittlerkredit vor. Der für die Provisionszahlungen<br />
zuständige Mitarbeiter veranlasst<br />
die Provisionszahlung, kümmert sich aber<br />
ebenfalls nicht um die richtige Kennzeichnung<br />
/ Einschlüsselung, da dies für die Provisionsabrechnung<br />
keine Relevanz hat und das<br />
zugeführte Gesamtkreditvolumen am Jahresende<br />
auf Basis der tatsächlich gezahlten Provisionszahlungen<br />
errechnet wird.<br />
Im Ergebnis haben von dieser Vorgehensweise<br />
alle beteiligten Parteien zulasten des Kreditinstituts<br />
profitiert:<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
ß<br />
Der Vermittler bekommt seine Provision, da<br />
der Mitarbeiter aus der Geschäftsstelle des<br />
Kreditinstituts den Kredit als Vermittlergeschäft<br />
bestätigt hat.<br />
Die Geschäftsstelle selbst hat erreicht, dass<br />
das Kreditvolumen in der Eigenproduktionsquote<br />
verbleibt.<br />
Der Kooperationspartner erreicht seine Zielvereinbarungsquote<br />
und erhält zur normalen<br />
Provision bei (Über-)Erfüllung seiner Vorgaben<br />
auch noch die vereinbarte Superprovision<br />
zum vereinbarten Zeitpunkt.<br />
Die involvierte Vertriebseinheit des Kreditinstituts<br />
erreicht ebenfalls ihre eigene Ziel-<br />
jahresproduktionsquote und erhält hierfür<br />
ebenso einen höheren Bonus als variablen<br />
Gehaltsbestandteil.<br />
Praxisfall 2 „Provisionsbetrug durch kollusives<br />
Handeln 15 zwischen Bankmitarbeiter<br />
und seiner als freie Vermittlerin tätigen<br />
Ehefrau“:<br />
In seiner Funktion als Firmenkundenbetreuer<br />
für das Segment kommunaler Wohnungsbau<br />
betreute ein Mitarbeiter eines Kreditinstituts<br />
insbesondere Wohnungsbaugesellschaften.<br />
Im Rahmen seiner Betreuungszuständigkeit<br />
schloss der Mitarbeiter u. a. auch Bausparverträge<br />
in Millionenhöhe ab, für die er selbst allerdings<br />
keine Abschluss- und /oder Bestandsprovision<br />
erhalten konnte, da es sich bei der<br />
Bausparkasse um ein Tochterunternehmen<br />
seines Arbeitgebers handelte.<br />
Der Mitarbeiter umging dies allerdings, indem<br />
er mit seiner als freie Vermittlerin für die Bank<br />
tätigen Ehefrau 16 vereinbarte, ihn zu seinen<br />
Kundenterminen zu begleiten und anschließend<br />
die von ihrem Ehemann als Bankmitarbeiter<br />
allein akquirierten und abgeschlossenen<br />
Bausparverträge bei der Bank als durch<br />
sie selbst als Vermittlerin abgeschlossenen<br />
Verträge deklarierte und einreichte. Die Vermittlungsprovisionen<br />
wurden anschließend<br />
zwischen dem Mitarbeiter und seiner Ehefrau<br />
geteilt.<br />
Diese langjährig zu Lasten des Ertrages praktizierte<br />
Vorgehensweise fiel erst nach einigen<br />
Jahren durch eine auffällige Häufung von vorzeitigen<br />
Kündigungen von Bausparverträgen<br />
auf. Bei einer daraufhin durchgeführten<br />
Kundenbefragung durch eine andere Stelle<br />
der Bank wurde offensichtlich, dass der Bankmitarbeiter<br />
der alleinige Ansprechpartner der<br />
Kunden war. Seine Ehefrau als freie Vermittlerin<br />
war hingegen – wenn überhaupt – lediglich<br />
bei den Vertragsabschlussgesprächen als „stille<br />
Beobachterin“ mit anwesend.<br />
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Aufdeckung<br />
derartiger Manipulationen und<br />
dolosen Handlungen noch schwieriger ist,<br />
sobald zusätzlich auch Kunden in die kollusiv<br />
von Bankmitarbeiter und externem Vermittler<br />
vorgenommenen betrügerischen Handlungen<br />
involviert werden und aktiv mitwirken.