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TeilnehmerInnen (an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik)<br />

Bei der Beschreibung von Einzelmaßnahmen wird von TeilnehmerInnen an Maßnahmen 2003 gesprochen, wobei<br />

damit nicht nur Personen gemeint sind, deren Förderung im Jahr 2003 neu genehmigt wurde, sondern auch jene<br />

Personen, deren Förderung im Jahr 2002 begonnen und sich bis in das Jahr 2003 erstreckt hat.<br />

• Behinderte<br />

Das Arbeitsmarktservice verwendet bei seiner Zuordnung der vorgemerkten arbeitslosen behinderten Personen<br />

zusätzlich zu den begünstigten Behinderten nach Behinderteneinstellgesetz, dem Opferfürsorgegesetz und<br />

Landesbehindertengesetzen auch weitere Kriterien.<br />

Zum Personenkreis der sonst vom AMS erfassten behinderten Personen zählen Menschen mit einer physischen,<br />

psychischen oder geistigen Einschränkung (unabhängig vom Grad ihrer Behinderung), welche durch ein ärztliches<br />

Gutachten belegt ist, die aufgrund dieser Einschränkung Schwierigkeiten bei der Vermittlung oder nur ein eingeschränktes<br />

Spektrum an Berufsmöglichkeiten haben. Der Personenkreis der sonst vom AMS erfassten behinderten<br />

Personen zählt jedoch nicht als behindert im Sinne von Landes- oder Bundesgesetzen.<br />

Im durchschnittlichen Bestand von 30.545 arbeitslosen Behinderten waren im Jahr 2003 25.501 Personen, die<br />

nach diesen AMS-Kriterien eingestuft waren.<br />

• Langzeitarbeitslose Personen<br />

Als langzeitarbeitslos gelten Personen, die zumindest sechs Monate bzw. zwölf Monate arbeitslos oder lehrstellensuchend<br />

gemeldet sind. Im Gegensatz zur unten stehenden Definition unterbricht z. B. ein Kurs oder eine andere<br />

Unterbrechung über 28 Tage die Dauer der Arbeitslosigkeit.<br />

• Langzeitbeschäftigungslose Personen<br />

Als langzeitbeschäftigungslos gelten Personen, die zumindest 365 Tage beim AMS arbeitslos und/oder lehrstellensuchend<br />

gemeldet sind und/oder sich in Kursmaßnahmen des AMS befinden. Zeiten der Arbeitslosigkeit und des<br />

Kursbesuches werden zusammengezählt und Kursmaßnahmen beenden nicht die Langzeitbeschäftigungslosigkeit.<br />

Die Langzeitbeschäftigungslosigkeit wird beendet, wenn eine Person länger als 62 Tage – etwa wegen Aufnahme<br />

einer Beschäftigung – nicht mehr beim AMS gemeldet ist (als Meldung beim AMS zählt dabei auch die Teilnahme<br />

an Kursen).<br />

<strong>Gesch</strong>äftsbericht 2003 88

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