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Rückstellungen und Verbindlichkeiten<br />
Die Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgelder wurden nach versicherungsmathematischen<br />
Grundsätzen nach dem Teilwertverfahren unter Anwendung eines Diskontierungszinssatzes von 3,5 %<br />
ermittelt. Dabei wurden im Vergleich zum vorangegangenen Jahresabschluss aufgrund der eingetretenen Änderung<br />
der gesetzlichen Rahmenbedingungen die Annahmen betreffend das Pensionsantrittsalter der Mitarbeiter<br />
abgeändert. Daher sind die Abfertigungsrückstellungen im <strong>Gesch</strong>äftsjahr geringfügig gesunken.<br />
Die sonstigen Rückstellungen wurden unter Bedachtnahme auf den Vorsichtsgrundsatz in Höhe des voraussichtlichen<br />
Anfalles gebildet.<br />
Die Verbindlichkeiten sind mit dem Rückzahlungsbetrag unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Vorsicht bewertet.<br />
III. AUFGLIEDERUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN ZU DEN POSTEN DER BILANZ UND GEWINN-UND-VERLUSTRECHNUNG<br />
Angabe der Restlaufzeiten<br />
Der Gesamtbetrag der Forderungen an den Bund gemäß § 49 Abs. 1 AMSG in Höhe von € 31.606.276,94 sowie<br />
die Forderungen aus Kautionszahlungen des Neubaus Bulgariplatz in Linz in Höhe von € 1.120.972,00 haben eine<br />
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr. Alle anderen Forderungen weisen Restlaufzeiten bis zu einem Jahr auf und<br />
sind somit kurzfristiger Natur.<br />
Von den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen hat ein Teilbetrag in Höhe von € 37.480,84 eine Restlaufzeit<br />
von mehr als einem Jahr. Alle anderen Verbindlichkeiten weisen Restlaufzeiten bis zu einem Jahr auf.<br />
Angaben gemäß § 225 Abs. 3 und § 225 Abs. 6 HGB<br />
Unter dem Posten „Sonstige Forderungen“ enthaltene Erträge, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam<br />
werden, betreffen insbesondere Bank- und Wertpapierzinsen mit einem Betrag von € 166.385,84.<br />
Unter dem Posten „Sonstige Verbindlichkeiten“ sind als Aufwendungen, die erst nach dem Abschlussstichtag zahlungswirksam<br />
werden, insbesondere die Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben für den Monat Dezember<br />
2003 mit einem Betrag von € 4.301.251,27 sowie die Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern mit einem Betrag<br />
von € 338.434,25 enthalten.<br />
Angaben gemäß § 237 Z. 8 HGB<br />
Der Betrag der Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen des folgenden<br />
<strong>Gesch</strong>äftsjahres beläuft sich auf € 71.554.800,00, der entsprechende Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre<br />
auf € 357.774.000,00.<br />
Erläuterung des Postens „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten“<br />
Hinsichtlich der unter diesem Posten erfassten Liegenschaft in 1010 Wien, Weihburggasse 30, wurde ein Antrag<br />
auf Naturalrestitution gemäß §§ 23 ff des Entschädigungsfondsgesetzes (BGBl I Nr. 12/2001) gestellt, über den die<br />
Schiedsinstanz am 22. Oktober 2003 den Beschluss gefasst hat, dem zuständigen Bundesminister die Rückstellung<br />
der gegenständlichen Liegenschaft zu empfehlen. Maßgeblich für diesen Beschluss der Schiedsinstanz war einerseits,<br />
dass diese zur Auffassung gelangt ist, dass die hinsichtlich dieser Liegenschaft bereits bestehende einvernehmliche<br />
Entschädigungsregelung aus dem Jahre 1957 eine extreme Ungerechtigkeit iSv § 28 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.<br />
dargestellt hat und andererseits aufgrund der ausschließlichen gesetzlichen Verfügungskompetenz des Bundes<br />
über das ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERREICH Bundeseigentum iSv § 28 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. vorliegt. Das<br />
ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERREICH geht daher davon aus, dass diese Liegenschaft in Abänderung der Anlage<br />
zum AMSG aus dem auf das ARBEITSMARKTSERVICE ÖSTERREICH nach § 62 Abs. 2 AMSG mit 1. Jänner 1995<br />
übergegangenen Vermögen auszuscheiden sein wird.<br />
<strong>Gesch</strong>äftsbericht 2003 66