Zuwendungen des Bundes für Hochbaumaßnahmen - SAM ...
Zuwendungen des Bundes für Hochbaumaßnahmen - SAM ...
Zuwendungen des Bundes für Hochbaumaßnahmen - SAM ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Schriftenreihe<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong><br />
Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung<br />
Band 12<br />
<strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> <strong>Hochbaumaßnahmen</strong><br />
Empfehlungen <strong>des</strong> Präsidenten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes als<br />
Bun<strong>des</strong>beauftragter <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung<br />
<strong>für</strong> die wirtschaftliche Verwendung von <strong>Zuwendungen</strong><br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> <strong>Hochbaumaßnahmen</strong><br />
Verlag W. Kohlhammer
Alle Rechte vorbehalten<br />
Herausgeber: Der Präsident <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
als Bun<strong>des</strong>beauftragter <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, 53048 Bonn<br />
Herstellung: medienHaus Plump GmbH, Rheinbreitbach<br />
Verlag: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart<br />
Printed in Germany 2005<br />
ISBN 3-17-019339-2
Zum Geleit<br />
Der Bund fördert mit <strong>Zuwendungen</strong> zahlreiche Einrichtungen und Projekte in den verschiedensten<br />
wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Bereichen. Dieser Bericht befasst<br />
sich auf der Grundlage von Prüfungserkenntnissen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes mit einem<br />
Teilbereich: den <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> <strong>Hochbaumaßnahmen</strong>. Diese betragen<br />
jährlich über 2 Mrd. Euro, ein Finanzvolumen, das es gebietet, sehr sorgfältig mit<br />
den Fördermitteln umzugehen.<br />
Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger haben da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass bei<br />
einer geförderten Hochbaumaßnahme der Zuwendungszweck erreicht wird. Die Bauverwaltung<br />
berät und unterstützt beide in baufachlichen Fragen. Hinzu kommen Architektinnen<br />
und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure, die der Zuwendungsempfänger<br />
mit der Planung, Vergabe und Ausführung der Baumaßnahme beauftragt.<br />
Das Zusammenwirken der Beteiligten ist vielschichtig und kompliziert. Zahlreiche Gesetze,<br />
Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Nebenbestimmungen sowie<br />
maßnahmebezogene Auflagen sind zu beachten. Einem in Verwaltungsfragen unerfahrenen<br />
Zuwendungsempfänger fällt es wegen <strong>des</strong> umfangreichen Regelwerkes oft schwer<br />
zu erkennen, welche Pflichten er hat und was seine Aufgaben sind.<br />
Der vorliegende Band hat das Ziel, alle Beteiligten in ihrem Bestreben nach regelgerechtem<br />
und wirtschaftlichem Denken und Handeln zu unterstützen. Er richtet sich daher<br />
nicht nur an die Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung, die mit <strong>Zuwendungen</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>Hochbaumaßnahmen</strong> befasst sind, sondern auch an die Zuwendungsempfänger.<br />
Ebenso ist er <strong>für</strong> jene freiberuflich Tätigen gedacht, die mit der Durchführung einer<br />
geförderten Hochbaumaßnahme betraut sind oder ein Interesse daran haben.<br />
Mein Dank gilt allen, die an diesem Band mitgewirkt haben, vor allem den Herren<br />
Direktoren beim Bun<strong>des</strong>rechnungshof Andreas Rahm und Friedrich Hausmann, Herrn<br />
Ministerialrat als Mitglied <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes Karl-Emil Grimm sowie Frau<br />
Oberrechnungsrätin Elke Urmanczy.<br />
Bonn, im November 2005<br />
Prof. Dr. Dieter Engels<br />
Präsident <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
als Bun<strong>des</strong>beauftragter <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung<br />
I
II<br />
Inhaltsüberblick<br />
Seite<br />
1 Begriff der Zuwendung; Umfang der <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> <strong>Hochbaumaßnahmen</strong><br />
............................................................................................................................... 1<br />
2 Die Beteiligten an einer Zuwendungsbaumaßnahme; Begriff und Aufgaben der<br />
Bauverwaltung ...................................................................................................................3<br />
3 <strong>Zuwendungen</strong> allgemein.................................................................................................... 5<br />
4 Besondere Regelungen bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen ................................... 17<br />
5 Bedeutende Zuwendungsgeber und Baumaßnahmen ihrer Zuwendungsempfänger... 19<br />
6 Erkenntnisse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong><br />
Baumaßnahmen ............................................................................................................... 26<br />
7 Schlussbetrachtung .......................................................................................................... 63
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Seite<br />
Zum Geleit .................................................................................................................................I<br />
Abkürzungen ........................................................................................................................ VII<br />
1 Begriff der Zuwendung; Umfang der <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> <strong>Hochbaumaßnahmen</strong><br />
................................................................................................................................ 1<br />
2 Die Beteiligten an einer Zuwendungsbaumaßnahme; Begriff und Aufgaben der<br />
Bauverwaltung .................................................................................................................... 3<br />
3 <strong>Zuwendungen</strong> allgemein ..................................................................................................... 5<br />
3.1 Entwicklung .........................................................................................................................................5<br />
3.2 Gesetzliche Grundlagen .......................................................................................................................5<br />
§ 23 Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung/Veranschlagung...................................................................................5<br />
§ 44 Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung/Gewährung..........................................................................................6<br />
3.3 Rechtsgrundlagen auf Richtlinienebene (Verwaltungsvorschriften)....................................................6<br />
3.4 Nebenbestimmungen............................................................................................................................7<br />
3.5 Zuweisung und Zuschuss .....................................................................................................................7<br />
3.6 Materielle Voraussetzungen <strong>für</strong> die Veranschlagung und Bewilligung von <strong>Zuwendungen</strong>................8<br />
Finanzierungszuständigkeit..................................................................................................................8<br />
Erhebliches Bun<strong>des</strong>interesse................................................................................................................8<br />
Subsidiarität..........................................................................................................................................8<br />
3.7 Projektförderung und institutionelle Förderung...................................................................................9<br />
3.8 Finanzierungsarten ...............................................................................................................................9<br />
Anteilfinanzierung................................................................................................................................9<br />
Fehlbedarfsfinanzierung.......................................................................................................................9<br />
Festbetragsfinanzierung .....................................................................................................................10<br />
Vollfinanzierung ................................................................................................................................10<br />
3.9 Antrag und Bewilligung von <strong>Zuwendungen</strong> ......................................................................................10<br />
Zuwendungsantrag .............................................................................................................................10<br />
Bewilligung........................................................................................................................................11<br />
3.10 Auszahlung der Zuwendung ..............................................................................................................11<br />
3.11 Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf eines Zuwendungsbeschei<strong>des</strong>........................................12<br />
Unwirksamkeit eines Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> ...................................................................................12<br />
Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbeschei<strong>des</strong>................................................................12<br />
Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> ......................................................................12<br />
Jahresfrist ...........................................................................................................................................13<br />
3.12 Erstattung und Verzinsung.................................................................................................................13<br />
3.13 Überwachung der Verwendung..........................................................................................................14<br />
3.14 Nachweis der Verwendung ................................................................................................................14<br />
3.15 Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises ...............................................................................................15<br />
3.16 Prüfungsrechte <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes .......................................................................................15<br />
III
4 Besondere Regelungen bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen ....................................... 17<br />
IV<br />
4.1 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen ...........................................................................................17<br />
4.2 Baufachliche Nebenbestimmungen (ZBau-Anlage)...........................................................................18<br />
4.3 Hinweise ZBau...................................................................................................................................18<br />
5 Bedeutende Zuwendungsgeber und Baumaßnahmen ihrer Zuwendungsempfänger ........ 19<br />
5.1 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Bildung und Forschung ................................................................................19<br />
Ausbau und Neubau von Hochschulen ..............................................................................................20<br />
Max-Planck-Gesellschaft ...................................................................................................................20<br />
Fraunhofer-Gesellschaft.....................................................................................................................20<br />
Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft.............................................................................................21<br />
„Blaue Liste“......................................................................................................................................21<br />
Einrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibnitz .....................................21<br />
Überbetriebliche berufliche Ausbildungsstätten ................................................................................21<br />
5.2 Beauftragte der Bun<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong> Kultur und Medien..................................................................22<br />
Stiftung Preußischer Kulturbesitz ......................................................................................................22<br />
Stiftung Preußische Schlösser und Gärten .........................................................................................22<br />
Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung aus dem Denkmalschutzprogramm..............................23<br />
5.3 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Arbeit...................................................................................23<br />
Überbetriebliche Fortbildungseinrichtungen......................................................................................23<br />
Wismut GmbH ...................................................................................................................................23<br />
5.4 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern...........................................................................................................24<br />
5.5 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Gesundheit und Soziale Sicherung...............................................................24<br />
Wohn- und Werkstätten <strong>für</strong> behinderte Menschen ............................................................................24<br />
Modellhafte Pflegeeinrichtungen .......................................................................................................25<br />
5.6 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Familie, Senioren, Frauen und Jugend .........................................................25<br />
5.7 Auswärtiges Amt................................................................................................................................25<br />
6 Erkenntnisse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong><br />
Baumaßnahmen................................................................................................................. 26<br />
6.1 Aufgaben <strong>des</strong> Zuwendungsgebers......................................................................................................26<br />
Feststellen <strong>des</strong> Bedarfs.......................................................................................................................26<br />
Zuwendungsfähige Ausgaben ............................................................................................................27<br />
Finanzierung.......................................................................................................................................27<br />
Mischfinanzierung..............................................................................................................................29<br />
Beteiligung der Bauverwaltung..........................................................................................................31<br />
Baumaßnahmen institutionell geförderter Zuwendungsempfänger ...................................................32<br />
Bewilligungsvoraussetzungen und Baubeginn...................................................................................33<br />
Dauer <strong>des</strong> Bewilligungsverfahrens.....................................................................................................34<br />
6.2 Aufgaben der Bauverwaltung ............................................................................................................34<br />
6.3 Vorbereitung und Abstimmung <strong>des</strong> Zuwendungsantrages ................................................................36<br />
Raumprogramm..................................................................................................................................36<br />
Wahl <strong>des</strong> Baugrundstücks..................................................................................................................37<br />
Planung...............................................................................................................................................37<br />
Gesamtkonzepte bei Sanierungsvorhaben..........................................................................................38
6.4 Vertragsgestaltung mit freiberuflich Tätigen .....................................................................................39<br />
Planungswettbewerb ..........................................................................................................................39<br />
Schriftlicher Vertragsschluss..............................................................................................................39<br />
Unwirtschaftliche Vertragsgestaltung ................................................................................................39<br />
Doppelte Leistungsvergütung ............................................................................................................40<br />
Honorarminderung .............................................................................................................................40<br />
Projektsteuerer....................................................................................................................................41<br />
6.5 Bauunterlagen ....................................................................................................................................42<br />
Gestaltungsaufwand ...........................................................................................................................42<br />
Konstruktion.......................................................................................................................................43<br />
Kostenberechnung..............................................................................................................................44<br />
Festbeträge .........................................................................................................................................45<br />
Qualität der Bauunterlagen.................................................................................................................45<br />
6.6 Bauausführung ...................................................................................................................................46<br />
Ausschreibung und Vergabe ..............................................................................................................47<br />
Preisabsprachen und Manipulation ....................................................................................................48<br />
Mittelbewirtschaftung ........................................................................................................................50<br />
Baufachliche Auflagen.......................................................................................................................53<br />
Abweichende Bauausführung ............................................................................................................54<br />
Kostenkontrolle..................................................................................................................................55<br />
Bautagebücher....................................................................................................................................55<br />
Abrechnung von Bauleistungen .........................................................................................................56<br />
6.7 Nachweis der Verwendung ................................................................................................................58<br />
Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises ...............................................................................................58<br />
Baufachliche Prüfung.........................................................................................................................59<br />
Verwaltungsmäßige Prüfung..............................................................................................................61<br />
7 Schlussbetrachtung............................................................................................................ 63<br />
Stichwortverzeichnis ................................................................................................................ 65<br />
Literaturverzeichnis.................................................................................................................. 69<br />
Anhänge ................................................................................................................................... 71<br />
V
Anhänge<br />
Anhang 1: Ablaufschema bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen nach den derzeit<br />
geltenden Hinweisen ZBau in der Fassung vom 17. Mai 1983<br />
Anhang 2: <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen; Begriffe, Definitionen, Erläuterungen<br />
Anhang 3: <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen in den Jahren 2000 bis 2005<br />
Anhang 4: Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 23 Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung;<br />
Stand 16. Mai 2001<br />
Anhang 5: Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung;<br />
Stand 16. Mai 2001<br />
Anhang 6: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung<br />
(ANBest-P); Stand 16. Mai 2001<br />
Anhang 7: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung an<br />
Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften<br />
(ANBest-Gk); Stand 16. Mai 2001<br />
Anhang 8: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung auf<br />
Kostenbasis (ANBest-P-Kosten); Stand 16. Mai 2001<br />
Anhang 9: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur institutionellen Förderung<br />
(ANBest-I); Stand 16. Mai 2001<br />
Anhang 10: Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau) in der Fassung Oktober 1996<br />
Anhang 11: Baufachliche Nebenbestimmungen in der Fassung Oktober 1996<br />
Anhang 12: Hinweise ZBau in der Fassung vom 17. Mai 1983<br />
Anhang 13: Bemerkungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zum Thema <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
<strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />
VI
Abkürzungen<br />
AA Auswärtiges Amt<br />
ANBest-Gk Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung<br />
an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften<br />
ANBest-I Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur institutionellen<br />
Förderung<br />
ANBest-P Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung<br />
ANBest-P-Kosten Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung<br />
auf Kostenbasis<br />
Banz. Bun<strong>des</strong>anzeiger<br />
BHO Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung<br />
BKI Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern<br />
BMA Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Arbeit<br />
BMBF Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Bildung und Forschung<br />
BMF Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen<br />
BMFSFJ Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />
BMGS Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Gesundheit und Soziale Sicherung<br />
BMI Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern<br />
BMVBW Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />
BMVg Bun<strong>des</strong>ministerium der Verteidigung<br />
BMWA Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Arbeit<br />
BT-Drs. Bun<strong>des</strong>tag-Drucksache<br />
GRW Grundsätze und Richtlinien <strong>für</strong> Wettbewerbe<br />
HOAI Honorarordnung <strong>für</strong> Architekten und Ingenieure<br />
BKM Beauftragte der Bun<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong> Kultur und Medien<br />
NBest-Bau Baufachliche Nebenbestimmungen<br />
OFD Oberfinanzdirektion<br />
RBBau Richtlinien <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
SGB Sozialgesetzbuch<br />
VOB Vergabe- und Vertragsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen<br />
VOL Verdingungsordnung <strong>für</strong> Leistungen<br />
VV-BHO Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung<br />
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung<br />
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
ZBau Baufachliche Ergänzungsbestimmungen<br />
VII
1 Begriff der Zuwendung; Umfang der <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong><br />
<strong>Hochbaumaßnahmen</strong><br />
Der Bund in seiner gesamtstaatlichen Verantwortung fördert in erheblichem Umfang wirtschafts-<br />
und gesellschaftspolitische Bereiche außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung. Er unterstützt<br />
Länder und Gemeinden, öffentliche und private Institutionen sowie Projektträger aus Wirtschaft<br />
und Gesellschaft. Je nach Fallgestaltung trägt der Bund die Förderung allein oder im<br />
Zusammenwirken mit den Ländern, Gemeinden oder Dritten.<br />
Einen nicht unerheblichen Teil seiner finanziellen Unterstützung gewährt der Bund als <strong>Zuwendungen</strong>.<br />
1 Mit einem Volumen von jährlich rund 20 Mrd. Euro sind sie haushaltsrechtlich<br />
das bedeutendste Förderinstrument. Von <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> spricht man, wenn er Mittel<br />
an Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung (Zuwendungsempfänger) zur Erfüllung bestimmter<br />
Zwecke vergibt (vgl. im Einzelnen Nr. 3.2).<br />
Ein erheblicher Teil der <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> entfällt auf die Förderung von <strong>Hochbaumaßnahmen</strong><br />
einschließlich Freianlagen (im Folgenden Baumaßnahmen genannt). Die <strong>Zuwendungen</strong><br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen betrugen seit dem Jahre 2000 durchschnittlich<br />
2,1 Mrd. Euro 2 jährlich. Den größten Teil dieser Mittel verausgabt der Bund in den Bereichen<br />
Bildung und Forschung. So beteiligt er sich im Zusammenwirken mit den Ländern am Ausbau<br />
und Neubau von Hochschulen und Hochschulkliniken sowie an Baumaßnahmen <strong>für</strong> die<br />
Forschungsförderung – so genannte Gemeinschaftsaufgaben 3 . Gegenstand der Forschungsförderung<br />
sind Einrichtungen der Wissenschaft von überregionaler Bedeutung, z.B. die Deutsche<br />
Forschungsgemeinschaft e.V. oder die Max-Planck-Gesellschaft (vgl. im Einzelnen Nr. 5.1).<br />
Der Bund gewährt aber auch <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen in Bereichen wie Kultur, Soziales,<br />
Entwicklungshilfe oder Sport. Beispiele hier<strong>für</strong> sind die Stiftung Preußischer Kulturbesitz,<br />
Wohn- und Werkstätten <strong>für</strong> behinderte Menschen und die Bun<strong>des</strong>sportfachverbände<br />
(vgl. im Einzelnen Nrn. 5.2 bis 5.6).<br />
Darüber hinaus kann der Bund den Ländern auch Finanzhilfen <strong>für</strong> besonders bedeutsame Investitionen<br />
der Länder und Gemeinden – auch Baumaßnahmen – gewähren. 4 Hierzu hat sich<br />
der Bun<strong>des</strong>beauftragte <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in den Verwaltung in seiner Schriftenreihe bereits<br />
geäußert. 5 Die Finanzhilfen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> dienen der Abwehr einer Störung <strong>des</strong> gesamtwirtschaftlichen<br />
Gleichgewichtes und dem Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im<br />
Bun<strong>des</strong>gebiet oder der Förderung <strong>des</strong> wirtschaftlichen Wachstums. Sie konzentrieren sich auf<br />
die Investitionsförderung in den neuen Ländern, den sozialen Wohnungsbau, die Städtebauförderung<br />
und die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden.<br />
1<br />
vgl. Schriftenreihe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 10, Prüfung<br />
der Vergabe und Bewirtschaftung von <strong>Zuwendungen</strong><br />
2<br />
Aus den Haushaltsplänen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> kann nicht sicher bestimmt werden, wie hoch seine <strong>Zuwendungen</strong><br />
<strong>für</strong> Baumaßnahmen in den Bereichen Hoch- und Landschaftsbau exakt sind. Die genannte Zahl von<br />
rd. 2 Mrd. Euro jährlich ist nach Schätzung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes ein Min<strong>des</strong>tbetrag. Vgl. hierzu<br />
auch Anhang 3.<br />
3<br />
Art. 91 a, 91 b Grundgesetz<br />
4<br />
Art. 104 a Abs. 4 Grundgesetz<br />
5<br />
vgl. Schriftenreihe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 9, Finanzbeziehungen<br />
zwischen Bund und Ländern<br />
1
Die Wirtschaft unterstützt der Bund mit Fördermitteln und Steuervergünstigungen. Sie dienen<br />
der Erhaltung von Betrieben und Wirtschaftszweigen, deren Anpassung an neue Bedingungen<br />
und der Förderung <strong>des</strong> Produktivitätsfortschritts und <strong>des</strong> Wachstums, insbesondere durch Entwicklung<br />
neuer Produktionsmethoden und -richtungen. 6<br />
Für private Haushalte sollen bestimmte Güter und Leistungen in wichtigen Bereichen <strong>des</strong><br />
wirtschaftlichen Marktprozesses verbilligt werden. 7 Beispiel hier<strong>für</strong> sind die Hilfen im Wohnungsbau.<br />
Im weiteren Sinne lassen sich dem Förderwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> auch soziale Transferleistungen<br />
an private Haushalte sowie Bun<strong>des</strong>bürgschaften und sonstige Gewährleistungen<br />
zurechnen.<br />
Dieser Band befasst sich ausschließlich mit <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen im<br />
Bereich Hochbau. 8<br />
2<br />
6 § 12 Gesetz zur Förderung der Stabilität und <strong>des</strong> Wachstums der Wirtschaft (Stabilitäts- und Wachstumsgesetz)<br />
vom 8. Juni 1967, BGBl. I S. 582, zuletzt geändert durch Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung<br />
vom 29. Oktober 2001<br />
7 vgl. Bericht der Bun<strong>des</strong>regierung über die Entwicklung der Finanzhilfen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Steuervergünstigungen<br />
gemäß § 12 <strong>des</strong> Gesetzes zur Förderung der Stabilität und <strong>des</strong> Wachstums der Wirtschaft<br />
vom 8. Juni 1967 <strong>für</strong> die Jahre 2001 bis 2004 (19. Subventionsbericht), BT-Drs. 15/1635 vom 1. Oktober<br />
2003<br />
8 Begriffe sind in Anhang 2 von A bis Z im Einzelnen erläutert.
2 Die Beteiligten an einer Zuwendungsbaumaßnahme; Begriff und Aufgaben<br />
der Bauverwaltung<br />
An der Durchführung <strong>des</strong> Zuwendungsverfahrens <strong>für</strong> eine Baumaßnahme wirken viele Beteiligte<br />
in einem komplizierten Verfahren mit.<br />
Die Zuwendungsgeber <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> sind die Bun<strong>des</strong>ministerien und die Beauftragte der Bun<strong>des</strong>regierung<br />
<strong>für</strong> Kultur und Medien (vgl. im Einzelnen Nr. 5). Da sowohl die Zuwendungsgeber<br />
als auch die Zuwendungsempfänger und die von diesen mit der Planung, Vergabe und<br />
Ausführung einer Baumaßnahme beauftragten freiberuflich Tätigen oftmals nicht in ausreichendem<br />
Maße über den Sachverstand verfügen, die Zuwendungsbaumaßnahme regelgerecht<br />
und wirtschaftlich zum Erfolg zu führen, ist eine unterstützende Mitwirkung der Bauverwaltung<br />
unerlässlich.<br />
Die Gesamtverantwortung <strong>für</strong> das Bauwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> trägt das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong><br />
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW). Es ist zugleich Oberste Technische Instanz<br />
<strong>für</strong> die zivilen Bauaufgaben im In- und Ausland sowie <strong>für</strong> die vom Bund geförderten Baumaßnahmen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Verteidigung (BMVg) ist Oberste Technische Instanz<br />
<strong>für</strong> militärische Bauvorhaben.<br />
Eine flächendeckende eigene Bauverwaltung unterhält der Bund nicht. Bei der Verwirklichung<br />
seiner Baumaßnahmen bedient er sich im Wege der Organleihe der Bauverwaltungen<br />
der Länder. Soweit Länder ihre Bauverwaltung modernisiert und in betriebswirtschaftlich<br />
ausgerichtete Organisationen überführt haben, nehmen diese die Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
wahr. 9 Für die Durchführung seiner Bauaufgaben hat der Bund mit den Ländern Verwaltungsabkommen<br />
mit ergänzenden Vereinbarungen zur Kostenerstattung geschlossen. Auch<br />
wenn eine Lan<strong>des</strong>bauverwaltung <strong>für</strong> den Bund tätig wird, liegen dennoch fachliche Aufsicht<br />
und Weisungsrecht ausschließlich bei den zuständigen Bun<strong>des</strong>behörden. Dies sind das<br />
BMVBW oder das BMVg als Oberste Technische Instanz und die Fachaufsicht führende<br />
Ebene, die in der Regel in einer Oberfinanzdirektion (OFD) angesiedelt ist. Aufgabe der<br />
Obersten Technischen Instanz bei Zuwendungsbaumaßnahmen ist es u. a., die Fachaufsicht<br />
führende Ebene einzuschalten.<br />
Eine Ausnahme ist das Land Berlin. Hier werden die Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> seit dem<br />
01.01.2004 vom Bun<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Bauwesen und Raumordnung wahrgenommen. 10 Zu seinen<br />
Aufgaben gehören auch die Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, der<br />
Obersten Bun<strong>des</strong>behörden und Baumaßnahmen im Ausland. Im Zuwendungsbereich hat das<br />
Bun<strong>des</strong>amt die Aufgabe, <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen im Ausland baufachlich zu begleiten<br />
und die Baumaßnahmen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz durchzuführen. 11 Die<br />
Bauvorhaben der Regierung im sog. Spreebogen hat der Bund der in privater Rechtsform eigens<br />
gegründeten bun<strong>des</strong>eigenen „Bun<strong>des</strong>baugesellschaft Berlin mbH“ übertragen.<br />
9<br />
§ 8 (7) Finanzverwaltungsgesetz i. d. F. vom 14. Dezember 2001<br />
10<br />
vgl. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.09.2003 „Übergang von Bauangelegenheiten<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in Berlin auf das Bun<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Bauwesen und Raumordnung entsprechend Kapitel 1227 <strong>des</strong><br />
Entwurfs <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushaltsplans 2004“<br />
11<br />
Das Bun<strong>des</strong>amt führt vereinbarungsgemäß die mit Bun<strong>des</strong>mitteln geförderten Zuwendungsbaumaßnahmen<br />
der Stiftung durch. Insoweit entfallen die speziellen Regelungen <strong>für</strong> Zuwendungsbaumaßnahmen<br />
(vgl. auch Nr. 5.2).<br />
3
Soweit ein Land den überwiegenden Teil der zuwendungsfähigen Kosten trägt und damit<br />
Herr eines Zuwendungsverfahrens wird, tritt die Oberste Technische Instanz <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, in<br />
der Regel ein Lan<strong>des</strong>ministerium, an die Stelle <strong>des</strong> BMVBW oder BMVg.<br />
Im folgenden Text werden Oberste Technische Instanz, Fachaufsicht führende Ebene, Bauverwaltung<br />
der Länder sowie ihre betriebswirtschaftlich ausgerichteten Nachfolgeorganisationen<br />
unter dem Begriff „Bauverwaltung“ zusammengefasst. Soweit notwendig werden die<br />
unterschiedlichen Funktionen der Obersten Technischen Instanz, der Fachaufsicht führenden<br />
Ebene, der Bauverwaltungen der Länder und ihrer Nachfolgeorganisationen im Einzelfall<br />
dargestellt.<br />
4
3 <strong>Zuwendungen</strong> allgemein<br />
Die folgenden Erläuterungen gelten <strong>für</strong> alle <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, also auch <strong>für</strong> solche<br />
zur Förderung von <strong>Hochbaumaßnahmen</strong>.<br />
3.1 Entwicklung<br />
Der Umstand, dass die Verwaltung in Folge der Gewährung einer Zuwendung ihre Mittel, <strong>für</strong><br />
deren regelgerechten und wirtschaftlichen Einsatz sie verantwortlich bleibt, an Stellen heraus<br />
gibt, die ihrem Einfluss weitgehend entzogen sind, erforderte besondere Regelungen.<br />
Die Reichshaushaltsordnung enthielt in ihrer ersten Fassung vom 31.12.1922 keine Bestimmungen<br />
über die Verwendung oder Verwaltung von Haushaltsmitteln, die Stellen außerhalb<br />
der Reichsverwaltung zweckgebunden zur Verfügung gestellt wurden. 12 Veranlasst durch<br />
Prüfungserkenntnisse <strong>des</strong> Reichsrechnungshofes wurde im Jahre 1933 der § 64 a in die<br />
Reichshaushaltsordnung eingefügt. Danach hatten die Reichsministerien Regelungen über den<br />
Nachweis der Verwendung oder die Verwaltung der Mittel zu treffen. Diese Vorgabe entsprach<br />
in erster Linie den Belangen einer vergangenheitsbezogenen Prüfung durch den<br />
Reichsrechnungshof.<br />
Die Verwaltung war jedoch auch damals weitergehend verpflichtet, vorausschauend auf eine<br />
wirtschaftliche und sparsame Verwendung oder Verwaltung der Fördermittel hinzuwirken. 13<br />
Weil es da<strong>für</strong> keine allgemein anwendbaren Bestimmungen gab, bewilligte sie <strong>Zuwendungen</strong><br />
zunächst mit einzelfallbezogenen Auflagen. Wegen der Vielzahl der Fälle und der jeweils<br />
notwendigen Abstimmung mit dem Reichsrechnungshof war der Verwaltungsaufwand erheblich.<br />
Zur Vereinfachung erarbeitete der Reichsrechnungshof Richtlinien zu § 64 a Reichshaushaltsordnung,<br />
um die Gleichbehandlung von Zuwendungsanträgen zu sichern und den Nachweis<br />
der Verwendung näher zu bestimmen. Diese im Jahre 1941 erlassenen Richtlinien enthielten<br />
bereits wesentliche Elemente, die wir heute in den maßgeblichen Vorschriften <strong>des</strong><br />
Zuwendungsrechts wieder finden.<br />
3.2 Gesetzliche Grundlagen<br />
Die Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung (BHO) ist die rechtliche Grundlage <strong>für</strong> die Veranschlagung,<br />
Gewährung und Verwendung von <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>.<br />
§ 23 Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung/Veranschlagung<br />
Nach § 23 BHO sind <strong>Zuwendungen</strong> Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
<strong>für</strong> Leistungen an Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung zur Erfüllung bestimmter<br />
Zwecke. Sie dürfen im Haushaltsplan nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung<br />
durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die <strong>Zuwendungen</strong> nicht oder<br />
nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.<br />
12<br />
vgl. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis-Kommentar, Abschn. B, S. 5 ff.<br />
13<br />
vgl. Schulze/Wagner, Reichshaushaltsordnung, S. 634<br />
5
§ 44 Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung/Gewährung<br />
<strong>Zuwendungen</strong> dürfen nach § 44 Abs. 1 BHO nur unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 23 gewährt<br />
werden. Außerdem ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen<br />
ist und ein Prüfungsrecht der bewilligenden Behörde festzulegen. Verwaltungsvorschriften,<br />
die den Verwendungsnachweis und die Prüfung durch die externe Finanzkontrolle betreffen,<br />
sind im Einvernehmen mit dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof zu erlassen.<br />
3.3 Rechtsgrundlagen auf Richtlinienebene (Verwaltungsvorschriften)<br />
Die Ausführung der BHO wird unterhalb der Gesetzesebene durch „Allgemeine Verwaltungsvorschriften<br />
zur Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung“ näher geregelt. Die „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften“<br />
(VV) <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> stimmen mit den VV der Länder weitgehend überein.<br />
In VV Nr. 1 zu § 23 BHO wird der Zuwendungsbegriff im haushaltsrechtlichen Sinne konkretisiert.<br />
Danach sind <strong>Zuwendungen</strong> Leistungen an Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung zur<br />
Erfüllung bestimmter Zwecke. Keine <strong>Zuwendungen</strong> sind Sachleistungen, Leistungen aufgrund<br />
von anspruchsbegründenden Rechtsvorschriften, der Ersatz von Aufwendungen, Entgelte<br />
aufgrund von Verträgen, die den Preisvorschriften <strong>für</strong> öffentliche Aufträge unterliegen,<br />
sowie satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen.<br />
Weiter enthalten die VV zu § 23 BHO Erläuterungen zu den Zuwendungsarten 14 und zu den<br />
Grundsätzen <strong>für</strong> die Veranschlagung. 15<br />
Die VV zu § 44 BHO sind u. a. maßgebend <strong>für</strong> das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren,<br />
die Anforderung und Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises sowie die Rückforderung<br />
von <strong>Zuwendungen</strong> bei Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf eines Zuwendungsbeschei<strong>des</strong>.<br />
16 Soweit mehrere Zuwendungsgeber beteiligt sind, haben diese Einvernehmen<br />
zu erzielen über eine einheitliche Verfahrensweise und darüber, bei welcher Stelle der<br />
Verwendungsnachweis zu erbringen ist. Die VV zu § 44 BHO enthalten auch Regelungen <strong>für</strong><br />
die Fälle, in denen der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder<br />
teilweise an einen Letztempfänger weiterleitet. Im Einvernehmen mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
der Finanzen (BMF) sind Ausnahmen von den VV zu § 44 BHO und besondere Regelungen<br />
möglich. In bestimmten Fällen ist der Bun<strong>des</strong>rechnungshof zu beteiligen.<br />
Ergänzt werden die VV im Zuwendungsbereich in der Regel durch Förderrichtlinien. Anhand<br />
dieser soll die Förderwürdigkeit von Vorhaben nach gleichen Maßstäben beurteilt werden.<br />
Um Interessenten über bestehende Fördermöglichkeiten zu unterrichten, werden die Förderrichtlinien<br />
im Allgemeinen im Bun<strong>des</strong>anzeiger veröffentlicht. 17<br />
Die VV und die Förderrichtlinien sind <strong>für</strong> die Verwaltung verbindlich. Damit soll eine transparente<br />
und einheitliche Verfahrenspraxis im nur schwer überschaubaren Zuwendungsbereich<br />
erreicht werden.<br />
6<br />
14<br />
VV Nr. 2 zu § 23 BHO (Anhang 4)<br />
15<br />
VV Nr. 3 zu § 23 BHO<br />
16<br />
vgl. Anhang 5<br />
17<br />
Förderrichtlinien können auch direkt im zuständigen Bun<strong>des</strong>ministerium oder bei der bewilligenden<br />
Behörde abgerufen werden. Weitere Informationsmöglichkeiten bietet das Internet.
3.4 Nebenbestimmungen<br />
Nebenbestimmungen sind als Anlagen zu den VV zu § 44 BHO verfasst. Die Nebenbestimmungen<br />
richten sich an den Zuwendungsempfänger. Als Teil <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong><br />
– d.h. <strong>des</strong> Verwaltungsaktes –, mit dem eine Zuwendung bewilligt wird, sind sie <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger<br />
verbindlich zu beachten. Regelmäßiger Bestandteil <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong><br />
sind Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest), die abhängig von der Zuwendungsart<br />
und vom Zuwendungsempfänger in Teilen unterschiedlich sind. Gemeinsamer Inhalt<br />
sind jedoch stets Auflagen und Bedingungen sowie Erläuterungen <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger,<br />
welche von der Anforderung einer Zuwendung bis zum Nachweis ihrer Verwendung<br />
reichen. Bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen werden am häufigsten die Allgemeinen Nebenbestimmungen<br />
<strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung (ANBest-P) 18 angewendet. Auf<br />
diese wird daher in den folgenden Ausführungen Bezug genommen.<br />
Darüber hinaus gibt es die Allgemeinen Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung<br />
an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften<br />
(ANBest-Gk) 19 – wenn der Zuwendungsempfänger z.B. eine Gemeinde oder ein Landkreis<br />
ist –, die Allgemeinen Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung auf Kostenbasis<br />
(ANBest-P-Kosten) 20 – <strong>für</strong> Zuwendungsempfänger aus der gewerblichen Wirtschaft<br />
– und die Allgemeinen Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur institutionellen Förderung<br />
(ANBest-I) 21 – <strong>für</strong> institutionelle Zuwendungsempfänger –.<br />
Je nach Fallgestaltung können die Allgemeinen Nebenbestimmungen in einem vorgegebenen<br />
Rahmen abgeändert oder durch weitere Vorgaben ergänzt werden.<br />
3.5 Zuweisung und Zuschuss<br />
Im Zusammenhang mit dem haushaltsrechtlichen Begriff „Zuwendung“ werden oft die Begriffe<br />
„Zuweisung“ und „Zuschuss“ gebraucht. Bei<strong>des</strong> sind haushaltstechnische Begriffe.<br />
Unter Zuweisungen versteht man einmalige oder laufende Geldleistungen innerhalb <strong>des</strong> öffentlichen<br />
Bereichs (Gebietskörperschaften, Sondervermögen, Zweckverbände, Sozialversicherungsträger).<br />
Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem öffentlichen und dem nichtöffentlichen<br />
Bereich. 22 <strong>Zuwendungen</strong> nach §§ 23, 44 BHO können dementsprechend, abhängig<br />
vom jeweiligen Empfänger, Zuweisungen oder Zuschüsse sein. 23<br />
18 vgl. Anhang 6<br />
19 vgl. Anhang 7<br />
20<br />
vgl. Anhang 8<br />
21<br />
vgl. Anhang 9<br />
22<br />
Nr. 3.8 Allgemeine Hinweise zum Gruppierungsplan und zum Funktionenplan (AH-GF)<br />
23 BMF, „Das System der Öffentlichen Haushalte“, S. 45 ff.<br />
7
3.6 Materielle Voraussetzungen <strong>für</strong> die Veranschlagung und Bewilligung von<br />
<strong>Zuwendungen</strong><br />
Finanzierungszuständigkeit<br />
Die Veranschlagung von <strong>Zuwendungen</strong> im Haushalt und ihre Bewilligung ist an bestimmte<br />
Bedingungen grundsätzlicher Art geknüpft. 24 Eine wesentliche Forderung ist die Finanzierungszuständigkeit<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Nach § 6 BHO sind bei der Aufstellung und Ausführung <strong>des</strong><br />
Haushaltsplans nur solche Ausgaben zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> notwendig sind.<br />
Erhebliches Bun<strong>des</strong>interesse<br />
Eine weitere Bedingung ist das erhebliche Bun<strong>des</strong>interesse an der Erfüllung <strong>des</strong> Zuwendungszweckes.<br />
Danach sind Aufgaben, die lediglich als wünschenswert oder als sinnvoll erachtet<br />
werden, nicht zuwendungsfähig. Es müssen gewichtigere Argumente hinzutreten, welche<br />
die Förderung, gemessen an der staatlichen Aufgabenstellung und Zielsetzung, besonders<br />
vorteilhaft erscheinen lassen, verbunden mit der Erwartung eines möglichst großen Effektes. 25<br />
Subsidiarität<br />
<strong>Zuwendungen</strong> kommen nur dann in Betracht, wenn das erhebliche Bun<strong>des</strong>interesse ohne die<br />
Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Darin kommt<br />
der Grundsatz zum Ausdruck, dass sich zuerst der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung seiner<br />
Aufgaben verpflichtet sieht. Die finanzielle Beteiligung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> hat nur einen ergänzenden,<br />
Hilfe leistenden Charakter. Es wird daher erwartet, dass an erster Stelle der Zuwendungsempfänger<br />
mit seinen Mitteln <strong>für</strong> den Zuwendungszweck einsteht, ehe der Bund beitritt.<br />
Der Grundsatz der Subsidiarität findet sich im Zuwendungsbereich in folgenden wichtigen<br />
Einzelregelungen wieder:<br />
− Vorrang der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vor<br />
Bewilligung einer Zuwendung,<br />
− bei Projektförderung Bewilligung der Zuwendung nur, wenn mit dem Vorhaben noch nicht<br />
begonnen wurde,<br />
− Vorrang der rückzahlbaren Zuwendung vor der bedingt oder nicht rückzahlbaren Zuwendung,<br />
− im Grundsatz nur Teilfinanzierung, Vollfinanzierung ist Ausnahmefall,<br />
− angemessene Beteiligung Dritter, wenn der Förderzweck auch in ihrem Interesse liegt,<br />
− bei der Fehlbedarfsfinanzierung Auszahlung der Zuwendung erst, wenn die eigenen oder<br />
sonstigen Mittel <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers verbraucht sind,<br />
− Verringerung der Zuwendung bei geringeren Ausgaben, soweit keine Festbetragsfinanzierung<br />
vorliegt,<br />
− Verbot von Rücklagenbildung.<br />
8<br />
24 BMF, „Das System der Öffentlichen Haushalte“, S. 46 ff.;<br />
v. Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung - Kommentar, zu § 23 BHO, S. 27 ff.<br />
25 vgl. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis – Kommentar, Abschn. B III 3.3.5, S. 23 ff.
3.7 Projektförderung und institutionelle Förderung<br />
Zu unterscheiden sind die Zuwendungsarten Projektförderung und institutionelle Förderung. 26<br />
Bei einer Projektförderung beteiligt sich der Bund mit der Zuwendung an einem einzelnen,<br />
abgegrenzten Vorhaben. Dies kann ein Bauvorhaben, eine Tagung, eine Ausstellung oder ein<br />
Forschungsprojekt sein. Die Förderung endet mit dem Abschluss <strong>des</strong> Vorhabens.<br />
Bei der institutionellen Förderung dient die Zuwendung zur Deckung der gesamten Ausgaben<br />
oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers. Fördergegenstand<br />
sind nicht einzelne Vorhaben, sondern die satzungsmäßigen Aufgaben der geförderten<br />
Institution. So finanzieren institutionell geförderte Zuwendungsempfänger auch ihre <strong>Hochbaumaßnahmen</strong><br />
durch <strong>Zuwendungen</strong> (vgl. Nr. 6.1), wenn dies in der Satzung so vorgesehen<br />
ist.<br />
3.8 Finanzierungsarten<br />
Ausgehend vom subsidiären Charakter einer Zuwendung soll die Teilfinanzierung von Vorhaben<br />
und Einrichtungen durch den Bund der Regelfall sein, die Vollfinanzierung der<br />
Ausnahmefall. Die Teilfinanzierung kann eine anteilige Finanzierung, eine Fehlbedarfs- oder<br />
eine Festbetragsfinanzierung sein. Die Wahl der Finanzierungsart hat die Interessenlagen <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen und ist nach den Grundsätzen<br />
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszurichten. 27<br />
Anteilfinanzierung<br />
Bei der Anteilfinanzierung 28 wird die Zuwendung auf einen bestimmten Prozentsatz oder Anteil<br />
der zuwendungsfähigen Ausgaben festgesetzt. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf<br />
einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Anteilfinanzierung wird vor allem bei finanzstarken<br />
Zuwendungsempfängern gewählt. Bei einer hohen Eigenbeteiligung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />
schafft sie Anreiz <strong>für</strong> eine sparsame Mittelverwendung. Diese Art der Finanzierung<br />
kommt zum Beispiel bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen einiger Forschungsgesellschaften<br />
in Frage.<br />
Fehlbedarfsfinanzierung<br />
Die Fehlbedarfsfinanzierung 29 übernimmt die zuwendungsfähigen Ausgaben, welche der Zuwendungsempfänger<br />
nicht mit eigenen oder Drittmitteln decken kann. Die Zuwendung ist bei<br />
der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Fehlbedarfsfinanzierung wird<br />
überwiegend bei finanzschwachen Zuwendungsempfängern angewendet. Diese Art der Finanzierung<br />
kommt zum Beispiel bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen im kulturellen Bereich<br />
in Frage.<br />
26 VV Nr. 2 zu § 23 BHO; BMF, „Das System der Öffentlichen Haushalte“, Ausgabe 2001, S. 48 ff.<br />
27<br />
VV Nr. 2 zu § 44 BHO; Dommach „Verwaltungsvorschriften zur BHO“, S. 84.14 ff. in: Heuer,<br />
Kommentar zum Haushaltsrecht<br />
28<br />
VV Nr. 2.2.1 zu § 44 BHO<br />
29 VV Nr. 2.2.2 zu § 44 BHO<br />
9
Festbetragsfinanzierung<br />
Bei der Festbetragsfinanzierung 30 beteiligt sich der Bund mit einem festen Betrag an einem<br />
Vorhaben. Dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden,<br />
der sich <strong>für</strong> eine bestimmte Einheit, z.B. einen Ausbildungsplatz in einer überbetrieblichen<br />
Ausbildungsstätte ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn<br />
zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren<br />
späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.<br />
Diese Art der Finanzierung kommt zum Beispiel bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen der<br />
Berufsbildung in Frage.<br />
Vollfinanzierung<br />
Die Vollfinanzierung 31 eines Vorhabens oder einer Einrichtung durch den Bund ist die Ausnahme.<br />
Sie kommt in Frage, wenn der Zuwendungszweck nur durch die Übernahme sämtlicher<br />
zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund erreicht werden kann. Die Vollfinanzierung<br />
scheidet in der Regel aus, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung <strong>des</strong> Zuwendungszwecks<br />
insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Zuwendung ist auf einen<br />
Höchstbetrag zu begrenzen.<br />
3.9 Antrag und Bewilligung von <strong>Zuwendungen</strong><br />
Zuwendungsantrag<br />
Die Bewilligung einer Zuwendung setzt grundsätzlich einen schriftlichen Antrag 32 voraus.<br />
Der Antrag muss Angaben über den Zuwendungszweck enthalten und die Notwendigkeit und<br />
Angemessenheit der Zuwendung erkennen lassen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen<br />
− bei Projektförderung ein Finanzierungsplan, bestehend aus einer Auflistung aller mit dem<br />
Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und einer Übersicht über die Gesamtfinanzierung,<br />
− bei institutioneller Förderung ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine<br />
Überleitungsrechnung (Ausgaben <strong>für</strong> Baumaßnahmen sind im Investitionsteil <strong>des</strong> Wirtschaftsplans<br />
enthalten),<br />
− eine Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz<br />
berechtigt ist.<br />
Im Antrag auf Projektförderung ist außerdem zu erklären, dass mit der Maßnahme noch nicht<br />
begonnen worden ist. Denn bei einem vorzeitigen Beginn besteht eine Vermutung dahingehend,<br />
dass der Antragsteller auf die Zuwendung nicht angewiesen ist und er die Maßnahme<br />
anderweitig hätte finanzieren können. Nur in Ausnahmefällen können <strong>Zuwendungen</strong> auch bei<br />
einem vorzeitigen Beginn gewährt werden.<br />
Ein Vorhaben gilt grundsätzlich als begonnen, wenn der Zuwendungsempfänger einen Vertrag<br />
über Leistungen oder Lieferungen im Zusammenhang mit der Ausführung <strong>des</strong> Vorhabens<br />
abgeschlossen hat. Ausgenommen davon sind bei Baumaßnahmen Bodenuntersuchungen,<br />
Planung und Grunderwerb, wenn sie nicht alleiniger Zweck der Zuwendung sind.<br />
10<br />
30<br />
VV Nr. 2.2.3 zu § 44 BHO<br />
31<br />
VV Nr. 2.4 zu § 44 BHO<br />
32 VV Nr. 3 zu § 44 BHO
Die Antragsprüfung schließt stets mit einem Ergebnisvermerk ab, in dem insbesondere die<br />
Notwendigkeit und die Angemessenheit der Zuwendung zu begründen sind. Der Vermerk soll<br />
auch Angaben enthalten über die Beteiligung anderer Dienststellen, den Umfang der zuwendungsfähigen<br />
Ausgaben, die Wahl der Finanzierungsart, die Sicherung der Gesamtfinanzierung<br />
und die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushaltsjahre. Im Ergebnisvermerk sind<br />
auch die zu erreichenden Ziele zu beschreiben. Dies ist unabdingbare Voraussetzung <strong>für</strong> eine<br />
spätere behördeninterne Erfolgskontrolle und <strong>für</strong> eine eventuelle Prüfung durch die externe<br />
Finanzkontrolle.<br />
Bewilligung<br />
Bewilligt werden <strong>Zuwendungen</strong> im Regelfall durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid,<br />
der ein begünstigender Verwaltungsakt ist. 33 An den Zuwendungsbescheid sind Min<strong>des</strong>tanforderungen<br />
zu stellen. Vor allem muss er die genaue Bezeichnung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />
und <strong>des</strong> Zuwendungszwecks, Angaben über Form, Art und Höhe der Zuwendung sowie<br />
über den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben enthalten. Die vorstehende Aufzählung<br />
ist nicht abschließend. Vollständig sind die Min<strong>des</strong>tanforderungen in VV Nr. 4.2 zu<br />
§ 44 BHO aufgelistet. Die zutreffenden Allgemeinen Nebenbestimmungen und gegebenenfalls<br />
ergänzende Vorgaben sind in den Zuwendungsbescheid ebenfalls aufzunehmen.<br />
In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen,<br />
einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen. 34 Hierbei gelten<br />
die Vorschriften <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> durch Bescheid sinngemäß. 35<br />
3.10 Auszahlung der Zuwendung<br />
<strong>Zuwendungen</strong> sollen regelmäßig erst dann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid<br />
bestandskräftig geworden ist. 36 Er erlangt Bestandskraft mit Ablauf der einmonatigen<br />
Rechtsbehelfsfrist nach Bekanntgabe <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong>. 37 Der Zuwendungsempfänger<br />
kann die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.<br />
<strong>Zuwendungen</strong> dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich<br />
innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung <strong>für</strong> fällige Zahlungen benötigt werden.<br />
38<br />
In geeigneten Fällen soll der Zuwendungsempfänger ermächtigt werden, die ihm bewilligte<br />
Zuwendung nach Bedarf bei der zuständigen Kasse abzurufen (Abrufverfahren) 39 . Im Abrufverfahren<br />
gilt die Zweimonatsfrist nicht. Bun<strong>des</strong>mittel dürfen erst am Tag <strong>des</strong> Bedarfs <strong>für</strong><br />
33 VV Nr. 4 zu § 44 BHO<br />
34 § 54 VwVfG<br />
35 VV Nr. 4.3 zu § 44 BHO<br />
36 VV Nr. 7 zu § 44 BHO<br />
37 § 70 VwGO<br />
38 Nr. 1.4 ANBest-P, Nr. 1.5 ANBest-I<br />
39 VV Nr. 7.4 zu § 44 BHO<br />
11
fällige Zahlungen abgerufen werden. Das Verfahren hat das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen<br />
in Abrufrichtlinien geregelt. 40<br />
3.11 Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf eines Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> 41<br />
Unwirksamkeit eines Zuwendungsbeschei<strong>des</strong><br />
Nach § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darf ein Verwaltungsakt nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen mit den in Abs. 2 unter den Nrn. 1 und 2 aufgeführten Befristungen<br />
und Bedingungen erlassen werden.<br />
In Nr. 8.2.1 zu § 44 VV-BHO ist dazu näher ausgeführt, dass die Bewilligungsbehörde die<br />
Zuwendung, auch wenn sie bereits verbraucht worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern<br />
hat, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder<br />
Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG). Eine auflösende Bedingung<br />
ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der<br />
Finanzierung nach Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen.<br />
Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbeschei<strong>des</strong><br />
Nach § 48 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar<br />
geworden ist, ganz oder teilweise mit der Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft oder <strong>für</strong> die Vergangenheit<br />
zurückgenommen werden. Weil es sich bei einem Zuwendungsbescheid um einen begünstigenden<br />
Verwaltungsakt handelt, darf er nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4<br />
§ 48 VwVfg zurückgenommen werden.<br />
In Nr. 8.2.2 zu § 44 VV-BHO ist näher bestimmt, dass die Bewilligungsbehörde regelmäßig<br />
einen Zuwendungsbescheid nach § 48 VwVfG mit Wirkung <strong>für</strong> die Vergangenheit ganz oder<br />
teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet<br />
worden ist, zurückzufordern hat, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den<br />
Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig<br />
oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben<br />
der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt<br />
worden wäre.<br />
Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbeschei<strong>des</strong><br />
Nach § 49 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem<br />
er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit der Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft nur<br />
unter den in Abs. 2 weiter genannten Voraussetzungen widerrufen werden.<br />
Nach § 49 Abs. 3 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder<br />
laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes<br />
gewährt oder hier<strong>für</strong> Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz<br />
oder teilweise auch mit der Wirkung <strong>für</strong> die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die in<br />
Abs. 3 weiter aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
12<br />
40 BMF: „Richtlinien zur Auszahlung von Bun<strong>des</strong>mitteln an Zuwendungsempfänger und an Bun<strong>des</strong>mittel<br />
verwaltende Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung im Abrufverfahren (Abrufrichtlinien)“<br />
41 VV Nr. 8 zu § 44 BHO
In Nr. 8.2.3 zu § 44 VV-BHO ist dazu näher ausgeführt, dass die Bewilligungsbehörde regelmäßig<br />
einen Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs. 3 VwVfG mit Wirkung auch <strong>für</strong> die Vergangenheit<br />
ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn<br />
sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern hat, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem<br />
Zweck entsprechend verwendet wird.<br />
Jahresfrist<br />
Erhält die bewilligende Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Aufhebung (Rücknahme/Widerruf)<br />
eines Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> rechtfertigen, so ist die Aufhebung nur innerhalb<br />
eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. 42 Die Jahresfrist gilt nicht, wenn<br />
der Zuwendungsempfänger die Zuwendung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung<br />
erwirkt hat.<br />
Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichtes beginnt die Jahresfrist erst zu laufen,<br />
wenn die Behörde positive Kenntnis aller relevanten Tatsachen hat. Das heißt, die Behörde<br />
muss die <strong>für</strong> die Aufhebung maßgeblichen Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und<br />
zweifelsfrei ermittelt haben. Eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde ist <strong>für</strong> den Beginn der<br />
Jahresfrist unerheblich. 43<br />
3.12 Erstattung und Verzinsung<br />
Der Zuwendungsbescheid ist der Rechtsgrund <strong>für</strong> das Behaltendürfen einer Zuwendung. Entfällt<br />
der Rechtsgrund, entsteht gegen den Zuwendungsempfänger ein Anspruch auf Erstattung<br />
und Verzinsung der erhaltenen Zuwendung. Dies ist der Fall, wenn ein Zuwendungsbescheid<br />
nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften<br />
mit Wirkung <strong>für</strong> die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge<br />
Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird. 44<br />
Eine Ausnahme ist die Erstattung von überzahlten Beträgen. Überzahlungen haben keine<br />
Rechtsgrundlage im Zuwendungsbescheid, da sie über die festgelegte Höchstgrenze hinaus<br />
geleistet wurden. Eine Aufhebung <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> ist daher nicht notwendig.<br />
Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften <strong>des</strong><br />
Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Abweichend<br />
vom Bürgerlichen Gesetzbuch kann sich der Zuwendungsempfänger allerdings<br />
nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge<br />
grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit<br />
<strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> geführt haben. 45<br />
Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen. Von der Geltendmachung <strong>des</strong> Zinsanspruchs kann<br />
insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die<br />
42 Jahresfrist nach § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG<br />
43 Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichtes vom 24.01.2001, NJW 2001, Heft 19, S. 1440 ff.<br />
44 § 49 a VwVfG, VV Nrn. 8.5 – 8.9 zu § 44 BHO, Nr. 8 ANBest-P (vgl. Anhang 6)<br />
45 § 49 a Abs. 2 VwVfG<br />
13
zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> geführt<br />
haben, nicht zu vertreten hat und er den zu erstattenden Betrag fristgerecht zahlt. 46<br />
Bei größeren Projekten, z.B. Baumaßnahmen, hat der Zuwendungsempfänger die Zuwendung<br />
in Teilbeträgen entsprechend dem Projektfortschritt anzufordern. 47 Soweit der Zuwendungsempfänger<br />
die angeforderten Mittel nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung <strong>des</strong><br />
Zuwendungszweckes verwendet und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder<br />
widerrufen wird, können ebenfalls Zinsen verlangt werden. 48<br />
3.13 Überwachung der Verwendung<br />
Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen. 49 Sie hat die Pflicht,<br />
bereits in der Phase der Projektdurchführung auf eine zweckentsprechende Mittelverwendung<br />
zu achten und darauf hinzuwirken, dass das Förderziel erreicht wird. Zur Überwachung hat<br />
sie außerdem Übersichten zu führen über Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,<br />
über geleistete und angeforderte Zahlungen sowie über Vorlagetermin, Eingang und Prüfung<br />
<strong>des</strong> Verwendungsnachweises.<br />
Zu diesem Zweck hat der Bund eine ressortübergreifende Zuwendungsdatenbank eingerichtet,<br />
um damit die Übersichten nach einheitlichen Vorgaben und einem einheitlichen IT-Verfahren<br />
zu führen. Der Wirkbetrieb der Zuwendungsdatenbank begann am 1. September 2005.<br />
3.14 Nachweis der Verwendung<br />
Die Bewilligungsbehörde hat vom Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung<br />
entsprechend den Nebenbestimmungen zu verlangen. 50<br />
Bei Anwendung der ANBest-P hat der Zuwendungsempfänger die Verwendung der Zuwendung<br />
innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung <strong>des</strong> Zuwendungszwecks, spätestens jedoch<br />
mit Ablauf <strong>des</strong> sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde<br />
nachzuweisen. Bei mehrjährigen Vorhaben sind Zwischennachweise zu führen. Der<br />
Nachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Sachbericht<br />
hat der Zuwendungsempfänger die Verwendung der Zuwendung und das erzielte Ergebnis<br />
darzulegen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit der Förderung zusammenhängenden<br />
Einnahmen und Ausgaben in prüffähiger Form aufzulisten. Dem Nachweis sind die Einnahme-<br />
und Ausgabebelege über die Einzelzahlungen im Original sowie die Verträge über die<br />
Vergabe von Aufträgen beizufügen, soweit nicht im Zuwendungsbescheid besondere Regelungen<br />
getroffen sind.<br />
14<br />
46 § 49 a Abs. 3 VwVfG<br />
47 Nr. 1.4 ANBest-P (vgl. Anhang 6)<br />
48 § 49 a Abs. 4 VwVfG und Nr. 8.5 ANBest-P (vgl. Anhang 6)<br />
49 VV Nr. 9 zu § 44 BHO<br />
50 VV Nr. 10 zu § 44 BHO
Bei Projektförderung kann die Bewilligungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen einen<br />
einfachen Verwendungsnachweis zulassen. 51 Bei <strong>Zuwendungen</strong> bis 50 000 Euro genügt in der<br />
Regel ein einfacher Verwendungsnachweis. 52 Er besteht aus einem Sachbericht und einem<br />
zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend<br />
der Gliederung <strong>des</strong> Finanzierungsplanes summarisch zusammenzustellen sind. 53<br />
3.15 Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />
Es ist Aufgabe der bewilligenden Behörde oder der sonst beauftragten Stelle, den Verwendungsnachweis<br />
zu prüfen. 54 Die Prüfung findet grundsätzlich in zwei Schritten statt. Nach<br />
Eingang <strong>des</strong> Zwischen- oder Verwendungsnachweises hat die Bewilligungsbehörde in einem<br />
ersten Schritt, auch im Hinblick auf die Jahresfrist (vgl. Nr. 3.11), unverzüglich festzustellen,<br />
ob nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte <strong>für</strong> die Geltendmachung von<br />
Erstattungsansprüchen gegeben sind. In einem zweiten Schritt sind die Verwendungsnachweise<br />
umfassend zu prüfen. Das betrifft vor allem die Ordnungsmäßigkeit <strong>des</strong> Verwendungsnachweises,<br />
die zweckentsprechende Mittelverwendung und inwieweit der angestrebte Erfolg<br />
erreicht wurde. Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Prüfungsvermerk<br />
festzuhalten.<br />
3.16 Prüfungsrechte <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat ein Prüfungsrecht bei Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung,<br />
wenn diese vom Bund <strong>Zuwendungen</strong> erhalten. 55 Gegenstand der Prüfung ist die Zuwendung<br />
an sich, nicht der Zuwendungsempfänger. Bei ihm können lediglich prüfungsrelevante Sachverhalte<br />
erhoben werden. Zu diesen gehört auch der wirtschaftliche, bestimmungsgemäße und<br />
auch ansonsten regelgerechte Einsatz der Fördermittel durch den Zuwendungsempfänger und<br />
die Frage, ob und inwieweit der Zuwendungsgeber Mängel in diesen Bereichen hätte verhindern<br />
bzw. durch welche Maßnahmen sie in künftigen Fällen verhindert werden können. Bei<br />
<strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof zudem Prüfungsrechte bei der<br />
Bauverwaltung (zu diesem Begriff vgl. Nr. 2).<br />
Wenn der Bun<strong>des</strong>rechnungshof es <strong>für</strong> notwendig hält, kann sich die Prüfung auch auf die<br />
sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers erstrecken. 56 Diese<br />
erweiterte Prüfung kommt bei der Förderung von Baumaßnahmen vor allem dann in Betracht,<br />
wenn die Zuwendung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten<br />
Teils der Ausgaben dient. Wenn ein Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung<br />
an einen Letztempfänger weiterleitet, kann der Bun<strong>des</strong>rechnungshof auch bei diesem<br />
prüfen. 57 Eine Ausnahme bilden Zuweisungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an die Länder <strong>für</strong> den Neubau und<br />
Ausbau von Hochschulen (vgl. Nr. 5.1). Soweit der Bun<strong>des</strong>rechnungshof Mängel feststellt,<br />
51<br />
VV Nr. 5.3.3 zu § 44 BHO<br />
52<br />
VV Nr. 10.2 zu § 44 BHO<br />
53<br />
Nr. 6.6 ANBest-P<br />
54<br />
VV Nr. 11 zu § 44 BHO<br />
55 § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO<br />
56 § 91 Abs. 2 BHO<br />
57 § 91 Abs. 1 Satz 2 BHO<br />
15
ichtet er seine Kritik an die <strong>für</strong> die Zuwendung haushaltsmäßig verantwortliche Stelle <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>.<br />
Wenn Bund und Länder gemeinsam fördern, stimmen sie sich ab, gegenüber welcher Verwaltungsstelle<br />
beim Bund oder Land der Verwendungsnachweis zu erbringen ist. In der Regel<br />
prüft in solchen Fällen der Rechnungshof die Zuwendung, der <strong>für</strong> die Prüfung dieser Verwaltungsstelle<br />
zuständig ist. 58 Seine Prüfung betrifft auch die Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong> der<br />
anderen Gebietskörperschaften. Die Prüfungsergebnisse werden den Rechnungshöfen der<br />
anderen Gebietskörperschaften mitgeteilt. Neben dieser allgemeinen Prüfungsvereinbarung<br />
gibt es weitere Vereinbarungen der Rechnungshöfe mit speziellen Regelungsinhalten.<br />
16<br />
58 Prüfungsvereinbarung der Rechnungshöfe über die Prüfung von <strong>Zuwendungen</strong> – sog. Kölner Verein-<br />
barung
4 Besondere Regelungen bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />
Die Gewährung einer Zuwendung <strong>für</strong> eine Baumaßnahme sowie die Prüfung der Verwendung<br />
setzt auf der Seite <strong>des</strong> Zuwendungsgebers baufachlichen Sachverstand voraus, den er oftmals<br />
nicht in ausreichendem Maße hat. Aus diesem Grund hat der Zuwendungsgeber die Bauverwaltung<br />
bei Baumaßnahmen frühzeitig am Zuwendungsverfahren zu beteiligen. Von einer<br />
Beteiligung kann abgesehen werden, wenn die Summe der <strong>Zuwendungen</strong> 1 Mio. Euro, bei<br />
Baumaßnahmen einer Gebietskörperschaft 1,5 Mio. Euro nicht übersteigt. 59<br />
Wegen der Besonderheiten bei der Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen hat es sich<br />
als notwendig herausgestellt, die allgemeinen zuwendungsrechtlichen Vorschriften durch weitere<br />
spezielle Bestimmungen zu konkretisieren. Dies sind die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen<br />
(ZBau) mit den Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und die Hinweise<br />
ZBau. 60<br />
4.1 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen<br />
Die ZBau 61 zu den VV zu § 44 BHO regeln Beteiligung und Aufgaben der Bauverwaltung.<br />
Sie sind <strong>für</strong> die Verwaltung verbindliche Handlungsvorgabe, nicht jedoch <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger,<br />
da sie keine Außenwirkung haben.<br />
Nach den ZBau zählen zu den Aufgaben der Bauverwaltung die Mitwirkung bei der Vorbereitung<br />
<strong>des</strong> Zuwendungsantrages und die Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen. Weiter<br />
bestimmt die Bauverwaltung den Umfang der <strong>für</strong> das Bewilligungsverfahren einzureichenden<br />
Bauunterlagen. Im Regelfall bestehen diese aus dem von der Bewilligungsbehörde<br />
anerkannten Raumprogramm, den Planunterlagen, einem Erläuterungsbericht und einer Kostenberechnung.<br />
Vor allem hat die Bauverwaltung bei ihrer Prüfung der Bauunterlagen auf die<br />
Wirtschaftlichkeit der Planung und Konstruktion sowie auf die Angemessenheit der Kosten<br />
zu achten. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Zuwendungsbescheid als Prüfvermerk beigefügt.<br />
Während der Bauausführung hat die Bauverwaltung die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid<br />
vorgegebenen baulichen Auflagen und Bedingungen stichprobenweise zu<br />
überprüfen.<br />
Nach Fertigstellung der Maßnahme kommt der Bauverwaltung bei der baufachlichen Prüfung<br />
<strong>des</strong> Verwendungsnachweises eine besondere Bedeutung zu. Zur baufachlichen Prüfung gehört<br />
vor allem die Feststellung, inwieweit die Angaben im Verwendungsnachweis mit der<br />
Baurechnung und der Örtlichkeit übereinstimmen. Sofern es Abweichungen zu den bewilligten<br />
Bauunterlagen gibt, die Einfluss auf die Bemessung der Zuwendung haben, ist der zuwendungsfähige<br />
Betrag von der Bauverwaltung festzustellen.<br />
Die baufachliche Prüfung ist unverzüglich nach Eingang der Unterlagen durchzuführen und<br />
der Verwendungsnachweis anschließend umgehend an den Zuwendungsgeber zur verwaltungsmäßigen<br />
Prüfung weiter zu leiten.<br />
59 VV Nr. 6.1 zu § 44 BHO<br />
60 Diese Bestimmungen sind teils veraltet. Sie werden derzeit überarbeitet.<br />
61 vgl. Anhang 10<br />
17
4.2 Baufachliche Nebenbestimmungen (ZBau-Anlage)<br />
Wenn bei einer geförderten Baumaßnahme nach den ZBau zu verfahren ist, sind die Baufachlichen<br />
Nebenbestimmungen (NBest-Bau) 62 den Allgemeinen Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong><br />
im Zuwendungsbescheid hinzuzufügen. Als Teil <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> sind<br />
die NBest-Bau <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger verbindlich und entfalten damit Außenwirkung.<br />
Die NBest-Bau enthalten <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger Bestimmungen zur Unterrichtung<br />
der Bauverwaltung, zur Bauausführung entsprechend den bewilligten Planungsunterlagen und<br />
wie bei Abweichungen zu verfahren ist. Weiter geben sie dem Zuwendungsempfänger vor,<br />
wie er die Baurechnung zu führen und den baumaßnahmespezifischen Verwendungsnachweis<br />
zu erstellen hat.<br />
4.3 Hinweise ZBau<br />
Eine Baumaßnahme kann von mehreren Zuwendungsgebern gefördert werden. In vielen Fällen<br />
wirken dabei Bund, Länder und Kommunen in unterschiedlicher Konstellation als Zuwendungsgeber<br />
zusammen. In der Vergangenheit gaben die verschiedenen Handhabungspraktiken<br />
der Beteiligten und die Unkenntnis über einzuhaltende Bestimmungen und Vorschriften<br />
häufig Anlass <strong>für</strong> Kritik am Verfahren von mischfinanzierten Zuwendungsbaumaßnahmen.<br />
Um diesem Hemmnis entgegenzuwirken, haben Bund und Länder gemeinsam mit dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
die Hinweise ZBau erarbeitet. 63<br />
Die Hinweise ZBau haben den Charakter eines Leitfadens, an dem sich Zuwendungsgeber,<br />
Zuwendungsempfänger und Bauverwaltung gleichermaßen bei der Abwicklung einer Zuwendungsbaumaßnahme<br />
orientieren können. Die Hinweise ZBau sollen vor allem die Verfahrensabläufe<br />
transparent machen, die Verantwortlichkeit der Beteiligten umfassend darstellen und<br />
bei Mischfinanzierung eine einheitliche Handhabung <strong>des</strong> Verfahrens ermöglichen.<br />
18<br />
62 vgl. Anhang 11<br />
63 vgl. Anhang 12
5 Bedeutende Zuwendungsgeber und Baumaßnahmen ihrer Zuwendungsempfänger<br />
In den Jahren 2000 bis 2005 beteiligte sich der Bund mit <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von deutlich<br />
mehr als 12 Mrd. Euro an Baumaßnahmen (vgl. Anhang 3). Größter Zuwendungsgeber war<br />
mit Abstand das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Bildung und Forschung (BMBF) mit einem Anteil<br />
von 80 % (rund 10 Mrd. Euro) an den <strong>Zuwendungen</strong>. Zweitgrößter Zuwendungsgeber war die<br />
Beauftragte der Bun<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong> Kultur und Medien (BKM) mit einem Anteil von 9 %<br />
(1,1 Mrd. Euro). Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Arbeit (BMWA), das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
<strong>des</strong> Innern (BMI) sowie das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Gesundheit und Soziale Sicherung<br />
(BMGS) förderten ebenfalls Baumaßnahmen. Ihr Anteil betrug jeweils 1 bis 4 % der<br />
gesamten Fördermittel. Weitere Zuwendungsgeber, jedoch mit einem vergleichsweise sehr<br />
geringen Anteil, waren das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen (BMF), das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
<strong>für</strong> Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Verteidigung<br />
(BMVg) und das Auswärtige Amt (AA).<br />
BMGS<br />
162 Mio. Euro<br />
1%<br />
BMI<br />
445 Mio. Euro<br />
4%<br />
Bedeutende Zuwendungsgeber<br />
<strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen in den Jahren<br />
2000 - 2005<br />
BMWA<br />
316 Mio. Euro<br />
3%<br />
BKM<br />
1 091 Mio. Euro<br />
9%<br />
Andere<br />
396 Mio. Euro<br />
3%<br />
5.1 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Bildung und Forschung<br />
BMBF<br />
9 950 Mio. Euro<br />
80%<br />
Das Grundgesetz eröffnet dem BMBF umfangreiche Möglichkeiten, mit den Ländern bei der<br />
Förderung von Einrichtungen und Projekten der wissenschaftlichen Forschung zusammen zu<br />
wirken. 64<br />
Die Finanzierungsanteile <strong>des</strong> BMBF an den einzelnen Bauvorhaben sind unterschiedlich. Sie<br />
betragen überwiegend zwischen 50 % und 90 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben. Den<br />
verbleibenden Finanzierungsbedarf übernimmt im Wesentlichen das jeweilige Land, in dem<br />
die geförderte Einrichtung ihren Sitz hat.<br />
64<br />
Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach<br />
Art. 91 b Grundgesetz vom 28. November 1975<br />
19
Ausbau und Neubau von Hochschulen 65<br />
Nach Artikel 91 a Grundgesetz wirkt der Bund im Rahmen von Gemeinschaftsaufgaben bei<br />
der Erfüllung von Aufgaben der Länder auf dem Gebiet <strong>des</strong> Ausbaus und Neubaus von Hochschulen<br />
mit. 66 Ein von Bund und Ländern gebildeter Planungsausschuss stellt einen jährlich<br />
fortzuschreibenden Rahmenplan <strong>für</strong> den Hochschulbau auf. Der Rahmenplan enthält Angaben<br />
über die mittelfristigen Ziele, über die einzelnen Vorhaben und über den <strong>für</strong> die Durchführung<br />
erforderlichen Finanzbedarf. Das BMBF trägt die Hälfte der nach Maßgabe <strong>des</strong> Rahmenplanes<br />
auf der Grundlage von anerkannten Flächen- und Kostenrichtwerten ermittelten<br />
Bauausgaben in Form von Zuweisungen an die Länder. Die Bun<strong>des</strong>zuweisungen stiegen von<br />
512 Mio. Euro im Jahre 1988 auf 1,1 Mrd. Euro im Jahre 2002. Das BMBF veranschlagte <strong>für</strong><br />
die Jahre 2004 und 2005 jeweils 0,9 Mrd. Euro <strong>für</strong> den Ausbau und Neubau von Hochschulen.<br />
Die Länder führen die Baumaßnahmen in Eigenverantwortung durch. Die Prüfungsrechte<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes enden bei dieser Art der Förderung mit der Hingabe der Fördermittel<br />
an die Länder.<br />
Max-Planck-Gesellschaft<br />
Zum Kreis der Geförderten gehört die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften<br />
e. V., die mit rund 80 Instituten Grundlagenforschung in den Bereichen Natur-, Bio-<br />
und Geisteswissenschaften betreibt. Wegen der vielen neu gegründeten Institute im Beitrittsgebiet<br />
hatte die Max-Planck-Gesellschaft mittelfristig einen erhöhten Baubedarf.<br />
Bund und Länder tragen die Bauausgaben über <strong>Zuwendungen</strong> je zur Hälfte. Die Ausgaben<br />
<strong>des</strong> BMBF <strong>für</strong> bauliche Investitionen betrugen im Jahre 2003 92,5 Mio. Euro. Für die Haushaltsjahre<br />
2004 und 2005 veranschlagte das Ministerium 91,8 und 94,5 Mio. Euro. 67 Die Bauangelegenheiten<br />
werden von einer eigenen Bauabteilung der Max-Planck-Gesellschaft betreut.<br />
Bei der Durchführung ihrer Bauvorhaben genießt die Max-Planck-Gesellschaft einen Sonderstatus.<br />
Ihre Bauabteilung prüft und genehmigt die nach den Richtlinien <strong>für</strong> die Durchführung<br />
von Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (RBBau) erstellten Bauunterlagen selbst. 68 Die Bauverwaltung<br />
prüft nicht baufachlich nach ZBau.<br />
Fraunhofer-Gesellschaft<br />
Die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. wird ebenfalls<br />
vom BMBF gefördert. Sie betreibt 58 Forschungsinstitute, deren Haupttätigkeitsfeld die Vertragsforschung<br />
<strong>für</strong> die Industrie, <strong>für</strong> Dienstleistungsunternehmen und die öffentliche Hand ist.<br />
Bund und Länder fördern die Fraunhofer-Gesellschaft im Verhältnis 90:10. Im Jahre 2003<br />
betrugen die <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> BMBF <strong>für</strong> Baumaßnahmen 105 Mio. Euro, <strong>für</strong> die Haushaltsjahre<br />
2004 und 2005 veranschlagte es 108 und 111 Mio. Euro. 69 Auch die Fraunhofer-<br />
20<br />
65<br />
vgl. Nr. 6 der Schriftenreihe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 9,<br />
Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern<br />
66<br />
Einzelheiten regelt das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen<br />
(Hochschulbauförderungsgesetz) vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), i.d.F. vom 20. August 1996<br />
(BGBl. I S. 1327) zuletzt geändert durch das 9. Euro-Einführungsgesetz vom 10. November 2001<br />
(BGBl. I S. 2992)<br />
67<br />
vgl. Bun<strong>des</strong>haushaltsplan 2005, Geschäftsbereich <strong>des</strong> BMBF<br />
68<br />
Diesem Verfahren stimmte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof im Jahre 1978 zu.<br />
69<br />
vgl. Bun<strong>des</strong>haushaltsplan 2005, Geschäftsbereich <strong>des</strong> BMBF
Gesellschaft führt ihre Bauvorhaben mit einer eigenen Bauabteilung durch. Jedoch begleitet<br />
die Bauverwaltung die Maßnahmen entsprechend ZBau.<br />
Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft<br />
Die Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft ist ein Zusammenschluss von 15 selbständigen<br />
deutschen Forschungszentren. Ihr gehören beispielsweise die Stiftung Alfred-Wegener-<br />
Institut <strong>für</strong> Polar- und Meeresforschung, die Stiftung Deutsches Krebsforschungszentrum, das<br />
Deutsche Zentrum <strong>für</strong> Luft- und Raumfahrt e. V. oder die Stiftung Max-Delbrück-Centrum<br />
<strong>für</strong> Molekulare Medizin an. Die Helmholtz-Zentren bearbeiten wichtige nationale Themen der<br />
Vorsorgeforschung in Bereichen wie Erde und Umwelt, Gesundheit oder Weltraum.<br />
Das BMBF trägt in der Regel 90 % der Ausgaben <strong>für</strong> Baumaßnahmen der Forschungszentren.<br />
Im Jahre 2003 betrugen die <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Investitionen 263 Mio. Euro. 70 Für die Haushaltsjahre<br />
2004 und 2005 hat das BMBF 272 und 284 Mio. Euro veranschlagt. 71 Eigene Bauabteilungen<br />
haben die Forschungszentren häufig nicht. Sie lassen ihre Baumaßnahmen überwiegend<br />
von freiberuflich Tätigen durchführen. Die Bauverwaltung begleitet die Maßnahmen<br />
nach ZBau.<br />
„Blaue Liste“<br />
Einrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibnitz<br />
Die Blaue Liste umfasst 82 Forschungseinrichtungen und Einrichtungen mit Servicefunktionen<br />
<strong>für</strong> die Forschung außerhalb der Hochschulen. 79 Einrichtungen der Blauen Liste haben<br />
sich in der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibnitz zusammengeschlossen.<br />
Wegen ihrer überregionalen Bedeutung und <strong>des</strong> gesamtstaatlichen wissenschaftspolitischen<br />
Interesses fördert das BMBF die Blaue-Liste-Einrichtungen zu 50 %. Es weist die Mittel<br />
zweckgebunden jährlich den Ländern zu, welche sie mit den Lan<strong>des</strong>mitteln in Form von <strong>Zuwendungen</strong><br />
weiterleiten. Auch andere Bun<strong>des</strong>ministerien fördern Blaue-Liste-Einrichtungen,<br />
jedoch in geringem Umfang.<br />
Für Investitionsvorhaben (Bauvorhaben und Beschaffung von Großgeräten) der Blaue-Liste-<br />
Einrichtungen gab das BMBF im Jahre 2003 56,7 Mio. Euro aus. In den Haushalten <strong>für</strong> die<br />
Jahre 2004 und 2005 sind Zuweisungen in Höhe von jeweils rund 61 Mio. Euro veranschlagt.<br />
72 Etwas mehr als die Hälfte davon wird <strong>für</strong> Baumaßnahmen verwendet. Die Bauverwaltung<br />
wird entsprechend ZBau beteiligt.<br />
Überbetriebliche berufliche Ausbildungsstätten<br />
Das BMBF fördert gemeinsam mit den Ländern Baumaßnahmen <strong>für</strong> überbetriebliche Berufsbildungszwecke.<br />
Dies sind vor allem Werkstätten <strong>für</strong> die Ausbildung Jugendlicher in Handwerksberufen.<br />
In der Regel trägt das BMBF 70 % <strong>des</strong> Zuwendungsbedarfs. Soweit die Ausbildungsstätten<br />
auch Fort- und Weiterbildung anbieten, beteiligt sich auch das BMWA an der<br />
Förderung.<br />
Die <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> BMBF betrugen im Jahre 2003 31 Mio. Euro. Für die Jahre 2004 und<br />
2005 waren jeweils 30 Mio. Euro an <strong>Zuwendungen</strong> vorgesehen. Im Auftrag <strong>des</strong> BMBF<br />
nimmt das Bun<strong>des</strong>institut <strong>für</strong> Berufsbildung die Aufgaben <strong>des</strong> Zuwendungsgebers wahr. Trä-<br />
70 Dabei handelt es sich um Investitionen <strong>für</strong> Baumaßnahmen aber auch z.B. <strong>für</strong> Großgeräte. Die Zweckbestimmung<br />
der Mittel ist im Bun<strong>des</strong>haushaltsplan nicht eindeutig zugeordnet.<br />
71 vgl. Bun<strong>des</strong>haushaltsplan 2005, Geschäftsbereich <strong>des</strong> BMBF<br />
72 vgl. Bun<strong>des</strong>haushaltsplan 2005, Geschäftsbereich <strong>des</strong> BMBF<br />
21
ger der Ausbildungsstätten sind Selbstverwaltungseinrichtungen <strong>des</strong> Handwerks, der Industrie<br />
und der Bauwirtschaft wie Innungen, Kammern oder Fachverbände. Diese lassen ihre Baumaßnahmen<br />
mit Hilfe von freiberuflich Tätigen durchführen. Die Bauverwaltung wirkt entsprechend<br />
ZBau mit.<br />
5.2 Beauftragte der Bun<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong> Kultur und Medien<br />
Die BKM fördert gesamtstaatlich bedeutsame Kultureinrichtungen. Die <strong>Zuwendungen</strong> betrugen<br />
im Jahre 2003 rund 180 Mio. Euro. Gefördert wurden u. a. Baumaßnahmen zur Substanzerhaltung<br />
und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung.<br />
Ebenso förderte die BKM Bauvorhaben von Stiftungen wie beispielsweise der Stiftung<br />
Preußischer Kulturbesitz oder der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten sowie Bauvorhaben<br />
bei nationalen Kulturdenkmälern und bei nationalen Gedenkstätten wie der Gedenkstätte<br />
Buchenwald.<br />
Stiftung Preußischer Kulturbesitz<br />
Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz wurde im Jahre 1957 mit Sitz in Berlin gegründet. Sie<br />
führt Baumaßnahmen an ihren historischen Gebäuden aus, z.B. dem Ensemble der Museumsinsel<br />
und der Staatsbibliothek Unter den Linden. Darüber hinaus errichtete sie Neubauten,<br />
z.B. die Gemäldegalerie am Kulturforum. Die Ausgaben der Stiftung <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />
werden seit dem Jahre 2002 durch <strong>Zuwendungen</strong> vom Bund allein getragen. 73 Die Kosten <strong>für</strong><br />
die geplanten Baumaßnahmen betragen insgesamt 2 Mrd. Euro. Davon stehen der Stiftung<br />
jährlich rund 100 Mio. Euro an <strong>Zuwendungen</strong> der BKM zur Verfügung. Das Bun<strong>des</strong>amt <strong>für</strong><br />
Bauwesen und Raumordnung führt die Baumaßnahmen der Stiftung nach den RBBau durch.<br />
Daher werden die Regeln der ZBau nicht angewendet.<br />
Stiftung Preußische Schlösser und Gärten<br />
Die BKM fördert die in Potsdam ansässige Stiftung Preußische Schlösser und Gärten zusammen<br />
mit den Ländern Berlin und Brandenburg seit dem Jahre 1991 institutionell. Die Stiftung<br />
unterhält, saniert und restauriert ihre Liegenschaften und Kulturdenkmäler 74 unter Beachtung<br />
der Anforderungen <strong>des</strong> Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Die Kosten <strong>für</strong> die geplanten<br />
Baumaßnahmen nach der Deutschen Einheit betrugen 114,4 Mio. Euro. Zur Deckung<br />
ihrer Bauausgaben stehen der Stiftung jährlich Bun<strong>des</strong>- und Länderzuwendungen in Höhe von<br />
bis zu 14 Mio. Euro sowie Spenden zur Verfügung. Bis zum Jahre 2003 gab die Stiftung <strong>Zuwendungen</strong><br />
in Höhe von mehr als 54 Mio. Euro <strong>für</strong> Baumaßnahmen aus.<br />
Die BKM ist mit einem Finanzierungsanteil von rund 40 % der Baukosten größter Zuwendungsgeber<br />
und damit verantwortlich <strong>für</strong> die Überwachung der Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong>.<br />
Sie hat als Mitglied in den Stiftungsrats- und Baukommissionssitzungen die Möglichkeit,<br />
die Interessen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> unmittelbar zu vertreten. Das Ministerium <strong>für</strong> Wissenschaft, Forschung<br />
und Kultur <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg ist federführend im Zuwendungsverfahren. Die<br />
Stiftung hat eine eigene Bauabteilung. Sie führt die Baumaßnahmen mit baufachlicher Begleitung<br />
<strong>des</strong> Finanzministeriums <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg nach den Regelungen der ZBau durch.<br />
22<br />
73 Nach einem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz vom<br />
24. Oktober/11. Dezember 1996 waren Bund und Land Berlin je zur Hälfte an der Finanzierung der Bauvorhaben<br />
beteiligt.<br />
74 Schlösser und Parks sowie historische Gebäude in Potsdam, Berlin, Rheinsberg, Caputh und Königs-<br />
Wusterhausen
Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung aus dem Denkmalschutzprogramm<br />
Die BKM fördert Kulturdenkmäler nur, wenn fachkundige Stellen 75 die nationale Bedeutung<br />
bestätigt haben und die Baumaßnahmen allein der Substanzerhaltung oder Restaurierung dienen.<br />
Seit dem Jahre 1950 wurden Baumaßnahmen 76 an mehr als 430 Kirchen und Schlössern<br />
im Eigentum von Städten, Gemeinden oder Kirchenkreisen mit insgesamt rund 190 Mio. Euro<br />
gefördert. Im Jahre 2003 standen zur Denkmalförderung 12,8 Mio. Euro zur Verfügung. Auch<br />
<strong>für</strong> die Jahre 2004 und 2005 sind jeweils rund 12 Mio. Euro veranschlagt.<br />
An der Finanzierung dieser Maßnahmen beteiligen sich die BKM und das jeweilige Land, in<br />
dem sich das Kulturdenkmal befindet. Eine Voraussetzung nach den Fördergrundsätzen der<br />
BKM ist, dass sich die Länder an den aus Bun<strong>des</strong>mitteln zu fördernden Maßnahmen mit<br />
gleich hohen, min<strong>des</strong>tens aber angemessenen Haushaltsmitteln beteiligen. In begründeten<br />
Einzelfällen kann die BKM Ausnahmen zulassen. Auch Landkreise, Kommunen, Förderkreise<br />
oder die Deutsche Stiftung Denkmalschutz beteiligen sich fallweise. Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsamt<br />
ist zuständig <strong>für</strong> das Zuwendungsverfahren. Die Regelungen der ZBau finden Anwendung.<br />
5.3 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Arbeit<br />
Von den zahlreichen Zuwendungsbereichen <strong>des</strong> BMWA haben die beiden Folgenden einen<br />
maßgeblichen Baubezug:<br />
Überbetriebliche Fortbildungseinrichtungen<br />
Das BMWA fördert Baumaßnahmen von überbetrieblichen Fortbildungseinrichtungen der<br />
gewerblichen Wirtschaft und <strong>des</strong> sonstigen Dienstleistungsbereiches. Für das Jahr 2004 veranschlagte<br />
das BMWA <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von 33 Mio. Euro und <strong>für</strong> das Jahr 2005 von<br />
25,5 Mio. Euro. Soweit Fortbildungseinrichtungen auch der Ausbildung dienen, beteiligt sich<br />
das BMBF an solchen Baumaßnahmen. Das Bun<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />
nimmt die Aufgaben <strong>des</strong> Zuwendungsgebers wahr. Die ZBau sind anzuwenden.<br />
Wismut GmbH<br />
Die Wismut GmbH wird zu 100 % vom Bund institutionell gefördert. Die Gesamtkosten <strong>für</strong><br />
Baumaßnahmen zur Stilllegung, Sanierung und Rekultivierung der Bergwerke und Betriebsflächen<br />
aus dem ursprünglich sowjetisch-deutschen Uranbergbau sind mit 6,2 Mrd. Euro veranschlagt.<br />
Davon wurden bis zum Jahre 2004 4,4 Mrd. Euro verbaut. BMWA und BMVBW<br />
haben in einer speziellen Regelung unter Beteiligung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes vereinbart,<br />
auf die Anwendung der ZBau bei Baumaßnahmen der Wismut GmbH zu verzichten.<br />
75<br />
beispielsweise der Lan<strong>des</strong>konservator oder unabhängige Sachverständige<br />
76<br />
Dazu gehören u. a.:<br />
– Notsichern von absturzgefährdeten Türmen, Gewölben und Mauerteilen,<br />
– Sichern der Standfestigkeit durch Untergrundverbesserung,<br />
– Sanieren von Rissen, Tragwerken, Dachstühlen, Dachdeckungen, Fenster-Stabwerken,<br />
– Honorare <strong>für</strong> Gutachter, Architekten und Ingenieure.<br />
23
5.4 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern<br />
Das BMI gibt <strong>Zuwendungen</strong> zur Errichtung, Erstausstattung und Bauunterhaltung von Sportstätten<br />
<strong>für</strong> den Hochleistungssport, beispielsweise Olympiastadien oder Bun<strong>des</strong>stützpunkte.<br />
Im Haushaltsjahr 2003 betrugen die Bun<strong>des</strong>zuwendungen 17,4 Mio. Euro. Für die Jahre 2004<br />
und 2005 veranschlagte das BMI 22,7 und 24,9 Mio. Euro. Der Anteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an der Gesamtfinanzierung<br />
solcher Baumaßnahmen beträgt im Regelfall zwischen 25 bis 70 % der zuwendungsfähigen<br />
Kosten. Länder und Städte tragen den verbleibenden Anteil an den Gesamtkosten.<br />
Träger der Einrichtungen sind Städte aber auch Vereine. Die Länder koordinieren<br />
das Zuwendungsverfahren. Die Regeln der ZBau werden angewendet.<br />
In den Jahren 1999 bis 2004 unterstützte das BMI die Errichtung von Sportstätten <strong>für</strong> den<br />
Breitensport in den neuen Ländern und im ehemaligen Ostteil Berlins finanziell (Sonderförderprogramm<br />
„Goldener Plan Ost“). Es beteiligte sich auch an der Modernisierung <strong>des</strong> Olympiastadions<br />
in Berlin und am Umbau <strong>des</strong> Zentralstadions in Leipzig.<br />
5.5 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Gesundheit und Soziale Sicherung<br />
Das BMGS fördert Baumaßnahmen zur Errichtung, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung<br />
von Einrichtungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter und schwer behinderter<br />
Menschen. Dazu gehören<br />
– Berufsbildungswerke zur beruflichen Erstausbildung junger Menschen mit Behinderungen,<br />
– Berufsförderungswerke zur beruflichen Um- und Neuorientierung von erwachsenen Menschen,<br />
die im Laufe ihres Lebens Behinderungen erfahren haben und ihren erlernten Beruf<br />
nicht mehr ausüben können, und<br />
– Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation, in denen behinderte Menschen<br />
nach der Akutbehandlung bis zur Ausbildung oder Umschulung betreut werden.<br />
Im Jahre 2003 wurden hier<strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> von 14,4 Mio. Euro bewilligt. Im Haushalt <strong>des</strong><br />
BMGS 77 sind <strong>für</strong> die Jahre 2004 und 2005 <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von 12,1 und 3 Mio. Euro<br />
veranschlagt. Die <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> betragen zwischen 25 und 33 % der zuwendungsfähigen<br />
Kosten. Die Länder, die Bun<strong>des</strong>anstalt <strong>für</strong> Arbeit und Andere beteiligen sich an<br />
der Finanzierung. Das Sitzland der jeweiligen Einrichtung koordiniert das Zuwendungsverfahren.<br />
Die Regeln der ZBau werden angewendet.<br />
Wohn- und Werkstätten <strong>für</strong> behinderte Menschen<br />
Das BMGS verwaltet einen „Ausgleichsfonds <strong>für</strong> überregionale Vorhaben zur Teilhabe<br />
schwer behinderter Menschen am Arbeitsleben“. 78 In diesen Fonds fließt ein Teil der Ausgleichsabgaben,<br />
die Arbeitgeber monatlich entrichten müssen, solange sie die vorgeschriebene<br />
Zahl von schwer behinderten Menschen nicht beschäftigen. 79 Aus diesem Fonds gewährt<br />
das BMGS auch <strong>Zuwendungen</strong> zur Errichtung, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung<br />
24<br />
77<br />
bis zum Jahre 2002 beim Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Arbeit (BMA)<br />
78<br />
§ 78 Sozialgesetzbuch (SGB) 9 und Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März<br />
1988, BGBl. I S. 484, zuletzt geändert durch Art. 57 <strong>des</strong> Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046<br />
79<br />
§ 77 SGB 9
von Wohn- und Werkstätten <strong>für</strong> behinderte Menschen. Der Anteil der <strong>Zuwendungen</strong> an den<br />
zuwendungsfähigen Kosten einer Baumaßnahme soll nicht mehr als 40 % betragen. Die zuwendungsfähigen<br />
Kosten werden auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich nach festgelegten<br />
Flächen- und Baurichtwerten bemisst. Die KfW-Bankengruppe 80 ist <strong>für</strong> die verwaltungsmäßige<br />
Abwicklung <strong>des</strong> Zuwendungsverfahrens zuständig. Die Regeln der ZBau werden angewendet.<br />
Modellhafte Pflegeeinrichtungen<br />
Im Rahmen <strong>des</strong> „Modellprogramms zur Verbesserung der Situation Pflegebedürftiger“ fördert<br />
das BMGS auch die konzeptionelle und bauliche Entwicklung von Pflegezentren und Hospizen.<br />
In den letzten Jahren lagen die jährlichen <strong>Zuwendungen</strong> zwischen 3 und 16 Mio. Euro.<br />
Das Kuratorium Deutsche Altershilfe stellt fest, inwieweit Projekte förderfähig sind und berät<br />
bei der Planung und dem Betrieb solcher Einrichtungen. Die Koordinierung <strong>des</strong> Zuwendungsverfahrens<br />
übernimmt das Land, in dem sich die geförderte modellhafte Pflegeeinrichtung<br />
befindet. Die Regeln der ZBau werden angewendet.<br />
5.6 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />
Das BMFSFJ fördert u. a. Baumaßnahmen <strong>für</strong> überregionale, beispielhafte Modellprojekte<br />
der Altenhilfe, <strong>für</strong> überregionale Einrichtungen <strong>des</strong> Müttergenesungswerks und <strong>für</strong> Familienferienstätten.<br />
Die jährlichen <strong>Zuwendungen</strong> betragen rund 10 Mio. Euro.<br />
An der Finanzierung dieser Maßnahmen beteiligen sich die Träger mit Eigenmitteln, das<br />
BMFSFJ, fallweise das jeweilige Land, in dem sich das geförderte Bauvorhaben befindet, und<br />
Sonstige. Es gibt keinen festgelegten Finanzierungsschlüssel. Der Anteil der Bun<strong>des</strong>mittel<br />
beträgt zwischen 10 und 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />
Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsamt ist <strong>für</strong> das Zuwendungsverfahren zuständig. Die Träger der Projekte<br />
haben keine eigenen Bauabteilungen. Sie beauftragen freiberuflich Tätige mit der Planung<br />
und Durchführung der Baumaßnahmen. Die Bauverwaltung wird nur selten eingeschaltet,<br />
da die <strong>Zuwendungen</strong> finanziell meist gering sind.<br />
5.7 Auswärtiges Amt<br />
Das AA fördert zur Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten 81 Baumaßnahmen <strong>für</strong><br />
Deutsche Schulen im Ausland. Die <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> AA stiegen von 5,9 Mio. Euro im Jahre<br />
2001 auf 10,4 Mio. Euro im Jahre 2003. Für die Jahre 2004 und 2005 veranschlagte das AA<br />
<strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von 9,3 und 9,6 Mio. Euro. Am Jahresende 2004 wurden mit <strong>Zuwendungen</strong><br />
<strong>des</strong> AA u. a. die Deutsche Schule in Stockholm saniert und die Deutsche Schule in<br />
Sydney neu errichtet. Weitere Sanierungs-, Umbau- und Neubaumaßnahmen <strong>für</strong> Deutsche<br />
Schulen im Ausland sind geplant.<br />
Das Bun<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Bauwesen und Raumordnung begleitet die Baumaßnahmen im Ausland<br />
baufachlich nach ZBau.<br />
80 vormals Kreditanstalt <strong>für</strong> Wiederaufbau, Fusion mit der Deutschen Ausgleichsbank im Juli 2003<br />
81 Art. 32 Abs. 1 Grundgesetz<br />
25
6 Erkenntnisse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
<strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />
Die Zuwendungsgeber unterrichten den Bun<strong>des</strong>rechnungshof anhand von jährlich fortgeführten<br />
Listen über die geförderten Baumaßnahmen. Anhand dieser Informationen und der Haushaltsansätze<br />
im Bun<strong>des</strong>haushaltsplan wählt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nach bestimmten Kriterien<br />
die zu prüfenden Baumaßnahmen aus. Dabei liegt es im Ermessen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes,<br />
ob und zu welchem Zeitpunkt er prüft. Während in früheren Jahren die nachgängige<br />
Prüfung üblich war, prüft er heute in zunehmendem Maße planungsbegleitend. Allgemeine<br />
Prüfungsmaßstäbe sind die wirtschaftliche, sparsame und ordnungsgemäße Verwendung der<br />
<strong>Zuwendungen</strong>. Ein Teil der Prüfung ist, inwieweit die Bauverwaltung ihren Aufgaben nach<br />
den ZBau nachkommt. Aufgrund seiner Prüfungserkenntnisse berät der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
die Zuwendungsgeber auch. Es liegt dann im Ermessen der Zuwendungsgeber, in welchem<br />
Umfang sie die Anregungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes umsetzen.<br />
6.1 Aufgaben <strong>des</strong> Zuwendungsgebers<br />
Feststellen <strong>des</strong> Bedarfs<br />
Der Bund darf nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen nur notwendige Ausgaben tätigen.<br />
Er muss seinen Haushalt wirtschaftlich und sparsam führen. Die Bewilligungsbehörde<br />
hat daher ihre Förderentscheidung stets daran auszurichten, ob ein Bedarf an der Errichtung<br />
einer Baumaßnahme besteht. Es genügt nicht, dass ein Bauvorhaben allgemein als erstrebenswert<br />
oder nützlich angesehen wird.<br />
Die Verfahrenspraxis zeigt, dass die Bewilligungsbehörden die Bedarfsfrage in der Regel sehr<br />
großzügig interpretieren. Soweit Maßnahmen ohne tatsächlichen Bedarf gefördert werden,<br />
kann dies selbst bei einer weiten Auslegung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>interesses vor der angespannten Haushaltslage<br />
kein Verständnis finden. Hinzu kommt, dass andere notwendige Baumaßnahmen<br />
nicht gefördert werden können oder ihre Errichtung auf spätere Jahre verschoben werden<br />
muss.<br />
26<br />
Der Bund förderte eine Baumaßnahme <strong>für</strong> Altenwohnungen und Altenpflegeplätze<br />
mit 2,3 Mio. Euro, obwohl ein Gutachten keinen über den Bestand hinausgehenden<br />
Bedarf in der Region auswies. Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
hätte sich der Bund an dieser Maßnahme nicht beteiligen dürfen.<br />
Im Bereich Denkmalschutz wurden auch Baumaßnahmen gefördert, <strong>für</strong> die keine Nutzung in<br />
Aussicht stand und deren späterer baulicher Unterhalt durch den Zuwendungsempfänger nicht<br />
gesichert war.<br />
Ein Zuwendungsgeber förderte den Wiederaufbau eines Schlosses mit<br />
rund 1 Mio. Euro. Bereits vor Beginn <strong>des</strong> Wiederaufbaus war das Schloss baulich<br />
soweit gesichert, dass kein weiterer Verfall zu erwarten war. Weil dieses Schloss<br />
abseits von Ortschaften lag und keine Verkehrsanbindungen hatte, kam eine Nutzung<br />
nach dem Wiederaufbau nicht in Frage.
Dabei besteht die Gefahr, dass die mit öffentlichen Mitteln in Stand gesetzten, jedoch leer<br />
stehenden Baudenkmäler später wieder verfallen oder der Zuwendungsgeber dauerhaft <strong>für</strong><br />
den Bauunterhalt aufkommen muss. Zu den Aufgaben <strong>des</strong> Zuwendungsgebers gehört es zu<br />
prüfen, ob der Zuwendungsempfänger das herzustellende Gebäude ordnungsgemäß betreiben<br />
und unterhalten kann.<br />
Empfehlung<br />
Die Zuwendungsgeber sollten es als wesentliche Aufgabe betrachten, sachgerechte Maßstäbe<br />
bei der Bedarfsfeststellung von <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen anzulegen und ausschließlich<br />
auf der Grundlage von nachvollziehbaren sowie zutreffenden Fakten zu entscheiden.<br />
Weitere Entscheidungskriterien sind die Nutzungsmöglichkeiten eines mit öffentlichen Mitteln<br />
wieder hergestellten Gebäu<strong>des</strong> und die finanziellen Möglichkeiten der Eigentümer, das<br />
Bauwerk in Eigenverantwortung baulich unterhalten zu können.<br />
Zuwendungsfähige Ausgaben<br />
Zuwendungsfähig sind ausschließlich solche Ausgaben, die notwendig sind, um den Zuwendungszweck<br />
zu erreichen. Darüber hinausgehende Ausgaben dürfen nicht als zuwendungsfähig<br />
anerkannt werden. Bei geförderten Baumaßnahmen gehören hierzu z.B. Betriebskosten.<br />
Beim Neubau eines neurologischen Rehabilitationszentrums bewilligte der Zuwendungsgeber<br />
im Rahmen einer Projektförderung <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von<br />
rund 220 000 Euro <strong>für</strong> Leistungen <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers, die nicht der Errichtung<br />
<strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> dienten. So förderte er Ausgaben <strong>für</strong> medizinische Beratung,<br />
<strong>für</strong> Reisen im Rahmen der Personalberatung, <strong>für</strong> Reisen und Spesen <strong>des</strong> Geschäftsführers<br />
und der Chefärzte, <strong>für</strong> Stellenausschreibungen, Straßenreinigung,<br />
<strong>für</strong> Werbung, <strong>für</strong> den Unterhalt von Dienstfahrzeugen und Personalkosten. Da<br />
diese Ausgaben ausschließlich Betriebskosten <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers darstellten,<br />
hätten sie nicht aus den projektbezogenen <strong>Zuwendungen</strong> beglichen werden<br />
dürfen. Der Zuwendungsempfänger war durchaus in der Lage, den Betrieb<br />
<strong>des</strong> Rehabilitationszentrums aus eigenen Mitteln zu finanzieren.<br />
Zuwendungsgeber haben einen Ermessensspielraum, bestimmte Ausgaben als zuwendungsfähig<br />
anzuerkennen. Allerdings ist es nicht gerechtfertigt, im Rahmen einer Projektförderung<br />
aus den <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> eine Baumaßnahme auch Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben<br />
zu begleichen. Sofern es sich bei den Zuwendungsempfängern nicht um eine<br />
institutionell geförderte Einrichtung handelt, sind die Betriebskosten in der Regel Sache <strong>des</strong><br />
Zuwendungsempfängers.<br />
Empfehlung<br />
Bei der Förderung von Baumaßnahmen sollte sich die Beteiligung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> auf die investiven<br />
Ausgaben beschränken.<br />
Finanzierung<br />
Ein Antrag auf eine Zuwendung <strong>für</strong> eine große mehrjährige Baumaßnahme muss u. a. einen<br />
Finanzierungsplan enthalten und es muss dargestellt sein, wie der voraussichtliche jährliche<br />
27
Mittelabfluss sein wird. 82 Die Zuwendungsgeber sichern mit der Genehmigung der Zuwendung<br />
ihren Förderanteil <strong>für</strong> die voraussichtliche Bauzeit bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme<br />
zu.<br />
Kann einer der Zuwendungsgeber während der Bauausführung seine zugesagten Fördermittel<br />
nicht aufbringen, hat dies erfahrungsgemäß Bauzeitverlängerungen bis zu Baustillständen mit<br />
Mehrkosten 83 zur Folge.<br />
28<br />
Eine institutionell geförderte Kulturstiftung führte ein umfangreiches Bauprogramm<br />
mit Hilfe von <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und eines Lan<strong>des</strong> durch. Wegen<br />
kurzfristiger Kürzungen der Bun<strong>des</strong>zuwendungen um 10,2 Mio. Euro musste eine<br />
laufende Baumaßnahme um mehr als ein Jahr gestreckt werden. Dies führte zu<br />
Mehrkosten von 4,6 Mio. Euro, die in keinem angemessenen Verhältnis zur tatsächlich<br />
erreichten Entlastung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushalts standen. 84<br />
Auch die verspätete Bewilligung von <strong>Zuwendungen</strong> kann <strong>für</strong> den Bun<strong>des</strong>haushalt nachteilig<br />
sein.<br />
Einige Zuwendungsgeber bewilligten die <strong>Zuwendungen</strong> so spät im Jahr, dass diese<br />
bei ordnungsgemäßer Baudurchführung nicht mehr in voller Höhe ausgegeben<br />
werden konnten. Die Zuwendungsempfänger behielten die nicht verbrauchten<br />
Mittel, obwohl eine Rückgabe geboten war. 85<br />
Falsche Finanzierungsentscheidungen können ursächlich <strong>für</strong> einen unwirtschaftlichen Bauablauf<br />
sein.<br />
Ein Zuwendungsgeber entschied sich entgegen der ausdrücklichen Empfehlung im<br />
baufachlichen Prüfbericht, eine Baumaßnahme in zwei Bauabschnitten zu finanzieren.<br />
Dies bewirkte erhebliche Mehrkosten durch provisorisches Schließen der<br />
Bauanschlüsse in der Fassade, bei den Ver- und Entsorgungsleitungen sowie bei<br />
den Zaunanlagen.<br />
Bei großen Förderprogrammen – zum Beispiel dem Denkmalschutzprogramm – ist die Finanzierung<br />
von Bauvorhaben darauf ausgerichtet, möglichst viele Baumaßnahmen gleichzeitig zu<br />
fördern. Die Länder sollen sich mit gleich hohen Mitteln an den geförderten Maßnahmen<br />
beteiligen. Nach den Fördergrundsätzen der Zuwendungsgeber sind <strong>für</strong> jede Baumaßnahme<br />
Förderanträge <strong>für</strong> jeweils ein Hauhaltsjahr zu stellen. Die Fortführung der Bun<strong>des</strong>finanzierung<br />
im nächsten Hauhaltsjahr wird nicht zugesichert, da sie u. a. von der Beteiligung der<br />
Länder abhängig ist. Die Bauvorhaben werden daher als Summe mehrerer einjähriger Baumaßnahmen<br />
– so genannte „Jahresscheiben“ – gefördert und durchgeführt.<br />
82<br />
Muster zu Antrag und Finanzierungsplan vgl. Anhang 1 Hinweise ZBau. Ein Finanzierungsplan enthält<br />
Angaben zu den Kosten der Gesamtmaßnahme aufgegliedert nach Grundstück, Bau und Ausstattung sowie<br />
die vorgesehene Finanzierung: Eigenmittel, Kapitalmarktmittel, <strong>Zuwendungen</strong><br />
83<br />
Eingreifen in vertraglich gebundene Aufträge, verlängertes Vorhalten von Material, Gerät und Personal,<br />
Honorarmehrforderungen der freiberuflich Tätigen<br />
84<br />
vgl. Bemerkung 9/1999, BT-Drs. 14/1667 vom 11.10.1999 (Anhang 13)<br />
85 vgl. auch Ausführungen zu Mittelbewirtschaftung in Nr. 6.6 dieser Schrift
Die Ausführung von Baumaßnahmen in Jahresscheiben hat zur Folge, dass fertig gestellte<br />
Teilleistungen mit Provisorien geschützt und unterhalten werden müssen, die Baustellen jährlich<br />
neu einzurichten und wieder abzubauen sind sowie zum Teil kostenintensive Winterbaumaßnahmen<br />
anfallen. Bei den Ingenieurhonoraren entstehen vermeidbare Mehrkosten, weil<br />
die anrechenbaren Baukosten in Teilbeträgen aufgeteilt und jährlich abgerechnet werden.<br />
Empfehlung<br />
Die Zuwendungsgeber sollten verlässliche Finanzierungen sicherstellen, damit begonnene<br />
Baumaßnahmen störungsfrei und effizient ausgeführt werden können. Kürzungen der Fördermittel<br />
sollten <strong>für</strong> solche Maßnahmen vermieden werden.<br />
Zudem sollten die Zuwendungsgeber die <strong>Zuwendungen</strong> so frühzeitig bewilligen, dass diese<br />
ordnungsgemäß im vorgegebenen Zeitraum verausgabt werden können.<br />
Da sich Baumaßnahmen nicht ohne Nachteile in beliebig kleinen Teilabschnitten ausführen<br />
lassen, sollten die Zuwendungsgeber nur in sich funktionsfähige Teilmaßnahmen finanzieren<br />
und die Finanzierung - wenn erforderlich - über einen längeren Zeitraum zusichern.<br />
Mischfinanzierung<br />
Überwiegend sind mehrere Zuwendungsgeber an der Finanzierung von Baumaßnahmen beteiligt.<br />
Die mit der Mischfinanzierung verbundenen Probleme und Risiken sind vielfältig. Sie<br />
beginnen bereits mit der sachgerechten Festlegung der Finanzierungsanteile. Mit steigender<br />
Zahl der Zuwendungsempfänger erhöht sich der Koordinierungsaufwand und es besteht die<br />
Gefahr, dass Arbeitsvorgänge mit unterschiedlichen Ergebnissen doppelt bearbeitet werden.<br />
Widersprüchliche Entscheidungen und Auflagen sind dann nur noch mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand<br />
zu beseitigen. Kann ein Zuwendungsgeber während der Durchführung seinen<br />
zugesagten Finanzierungsanteil nicht leisten, sind die übrigen Zuwendungsgeber gezwungen,<br />
finanzielle Mehrbelastungen zu übernehmen oder das Förderprojekt aufzugeben.<br />
Bei einer bereits in Bau befindlichen Maßnahme dürfte letztere Möglichkeit eher eine<br />
theoretische Entscheidungsalternative sein. Mehrkosten können auch wegen der in Teilen<br />
unterschiedlichen Zuwendungsvorschriften von Bund, Ländern und Kommunen entstehen.<br />
Beim Neubau eines Modellvorhabens im Pflegebereich war nach den Förderrichtlinien<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> eine Eigenleistung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers von 20 % gefordert.<br />
Tatsächlich übernahm der finanzschwache Zuwendungsempfänger nur<br />
1,6 % der zuwendungsfähigen Kosten. Das Land, das ein erhebliches Interesse an<br />
der Realisierung <strong>des</strong> Modellvorhabens hatte, beteiligte sich lediglich mit einem<br />
Anteil von 9,6 %. Dadurch wurde der Bun<strong>des</strong>haushalt entgegen der Förderrichtlinie<br />
unnötiger Weise mit min<strong>des</strong>tens 170 000 Euro zu Gunsten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und<br />
<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers belastet.<br />
29
30<br />
Zwei Bun<strong>des</strong>ministerien und ein Land förderten gemeinsam eine Baumaßnahme.<br />
Die Auflagen der baufachlichen Stellungnahmen der Obersten Technischen Instanz<br />
und der Fachaufsicht führenden Ebene wichen voneinander ab. Da beide<br />
Stellungnahmen <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger gemäß den Bewilligungsbescheiden<br />
verbindlich waren, gab es Unklarheiten und Beeinträchtigungen bei der Baudurchführung.<br />
Ein Land verpflichtete sich zur hälftigen Finanzierung von kulturell bedeutsamen<br />
Baumaßnahmen einer Kulturstiftung. Der Bund erklärte sich bereit, die andere<br />
Hälfte der Baukosten zu übernehmen. Die jährliche Zuwendung sollte insgesamt<br />
110 bis 120 Mio. Euro betragen. Wegen der schwierigen Haushaltslage <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />
erhöhte der Bund schließlich seinen Finanzierungsanteil auf zunächst 80 %<br />
der <strong>Zuwendungen</strong>. Seit dem Jahre 2002 trägt der Bund die Finanzierung der<br />
Baumaßnahmen allein.<br />
Bei einer Baumaßnahme machte der Bund die ZBau zum Bestandteil seiner Bewilligung,<br />
nicht jedoch der koordinierende Zuwendungsgeber Land, weil die Haushaltsvorschriften<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> die Anwendung der ZBau nicht vorsahen. Nach den<br />
Lan<strong>des</strong>vorschriften beginnt die Beteiligung der Bauverwaltung erst mit dem Prüfen<br />
der fertigen Bauunterlagen im Zuwendungsantrag. Das Land nahm hin, dass<br />
sich die Bauabteilung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers beim Zusammenstellen und<br />
Vorbereiten der Bauunterlagen von einem externen Gutachter beraten ließ. Dies<br />
zählt jedoch zu den originären Aufgaben der Bauverwaltung und wäre von dieser<br />
zu leisten gewesen. Die unnötigen Ausgaben <strong>für</strong> das Gutachterhonorar betrugen<br />
rund 20 000 Euro.<br />
Nach allgemeiner Erfahrung ist die Finanzierung von Baumaßnahmen durch mehrere Zuwendungsgeber<br />
wegen <strong>des</strong> erhöhten Abstimmungs- und Lenkungsaufwan<strong>des</strong> arbeitsökonomisch<br />
von Nachteil. 86<br />
Empfehlung<br />
Auf eine Mischfinanzierung von Zuwendungsbaumaßnahmen sollte soweit wie möglich verzichtet<br />
werden. Dies setzt jedoch voraus, dass Bund, Länder und Gemeinden in stärkerem<br />
Maße als bisher über die Verteilung der Steuern nach Art.106 Grundgesetz und/oder Anpassung<br />
im Rahmen <strong>des</strong> allgemeinen Finanzausgleichs nach Art. 107 Grundgesetz in die Lage<br />
versetzt werden, die Ausgaben <strong>für</strong> ihre Aufgaben selbständig und voneinander unabhängig zu<br />
tragen.<br />
86<br />
vgl. Schriftenreihe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 9, Finanzbeziehungen<br />
zwischen Bund und Ländern
Beteiligung der Bauverwaltung<br />
Die meisten Zuwendungsempfänger haben keine eigene Bauabteilung 87 und kein baufachliches<br />
Wissen. Sie beauftragen freiberuflich Tätige mit der Planung und Überwachung ihrer<br />
Baumaßnahmen.<br />
Auch die Bewilligungsbehörden haben in der Regel kein baufachliches Wissen. Sie sind ohne<br />
fremde Hilfe nicht in der Lage zu prüfen, ob die von den Zuwendungsempfängern eingereichten<br />
Bauunterlagen 88 den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügen. Deshalb<br />
muss bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> größere Baumaßnahmen die fachlich zuständige staatliche<br />
Verwaltung beteiligt werden. 89<br />
Die Bauverwaltung soll Zuwendungsempfänger bei der Vorbereitung und Aufstellung <strong>des</strong><br />
Antrages unterstützen und beraten sowie die Baudurchführung stichprobenweise überprüfen.<br />
Darüber hinaus prüft sie die Bauunterlagen im Zuwendungsantrag und die Verwendungsnachweise<br />
baufachlich <strong>für</strong> die Zuwendungsgeber.<br />
In Anhang 1 dieser Schrift sind der Ablauf einer Zuwendungsbaumaßnahme und die Beziehungen<br />
zwischen Zuwendungsgeber, Zuwendungsempfänger und Bauverwaltung schematisch<br />
dargestellt.<br />
Die Zuwendungsgeber haben die Bauverwaltung so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre<br />
Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Ansonsten besteht die Gefahr, dass fehlerhafte Entscheidungen<br />
unwiderruflich getroffen werden.<br />
Bei Neubaumaßnahmen <strong>für</strong> zwei Berufsförderungswerke und <strong>für</strong> ein Forschungsinstitut<br />
beauftragten die Zuwendungsgeber die zuständige Bauverwaltung erst jeweils<br />
mehrere Monate nach Baubeginn mit der Prüfung der Bauunterlagen und<br />
der Überprüfung der Bauausführung. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Zuwendungsempfänger<br />
bereits nachteilige Verträge mit freiberuflich Tätigen geschlossen sowie<br />
Bauleistungen entgegen den Vergabebestimmungen ausgeschrieben und beauftragt.<br />
Die Bauverwaltung konnte daher weder bei der Vertragsgestaltung mitwirken<br />
noch konnte sie Verstöße gegen Vergabebestimmungen verhindern.<br />
In den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung wurde die Bauverwaltung bei Zuwendungsbauten<br />
in den neuen Ländern häufig verspätet eingeschaltet. Heute kommen die Zuwendungsgeber<br />
ihrer Pflicht zur frühzeitigen Einschaltung in zunehmendem Maße nach.<br />
Eine Ausnahme im negativen Sinne waren die Förderprogramme im kulturellen Bereich. Beispielsweise<br />
wurde die Bauverwaltung erst eingeschaltet, wenn die Summe der jährlich bewilligten<br />
<strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> eine Baumaßnahme den Grenzwert von 1 Mio. Euro überschritten<br />
hatte. So konnten bei geringen jährlichen Zuwendungsraten mitunter mehrere Jahre nach Bau-<br />
87<br />
Ausnahmen: Eigene Bauabteilungen haben u. a. die Fraunhofer Gesellschaft, das Max-Planck-Institut<br />
sowie die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten<br />
88<br />
Nach § 24 BHO und VV Nr. 1.2 zu § 24 BHO: Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen, aus denen<br />
die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, <strong>des</strong> Grunderwerbs und der Einrichtungen, die<br />
vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind.<br />
89<br />
Wenn der Bund koordinierender Zuwendungsgeber ist, schaltet er die zuständige Oberste Technische Instanz<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> – in der Regel das BMVBW – ein. Diese beauftragt die Fachaufsicht führende Ebene<br />
(vordem: technische Aufsicht in der Mittelinstanz – OFD). Diese wiederum beauftragt die Bauverwaltung.<br />
Vgl. auch Nr. 2 dieser Schrift.<br />
31
eginn vergehen, ehe dieser Grenzwert erreicht und damit die Bauverwaltung einzuschalten<br />
war. Die Bauverwaltung hatte in diesen Fällen keine Möglichkeit mehr, vorangegangene<br />
Fehlentscheidungen abzuwenden oder zu korrigieren. Inzwischen wird die Bauverwaltung bei<br />
neu in das Förderprogramm aufzunehmenden Maßnahmen mit einer erwarteten Zuwendungssumme<br />
von über 1 Mio. Euro von Beginn an beteiligt.<br />
Empfehlung<br />
Die Bauverwaltung sollte stets so früh wie möglich einbezogen werden.<br />
Die Bestimmung, bei <strong>Zuwendungen</strong> über 1 Mio. Euro die Bauverwaltung einzuschalten,<br />
schließt deren Beteiligung unterhalb <strong>des</strong> Grenzbetrages nicht aus. Wenn über Förderprogramme<br />
größere zusammenhängende Baumaßnahmen in kleinteiligen Jahresscheiben finanziert<br />
werden, sollte die Bauverwaltung – wie beim Denkmalschutzprogramm – bereits zu Beginn<br />
eingeschaltet werden, auch wenn die Zuwendung den Betrag von 1 Mio. Euro zunächst<br />
nicht übersteigt.<br />
Baumaßnahmen institutionell geförderter Zuwendungsempfänger<br />
<strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen institutionell geförderter Zuwendungsempfänger werden<br />
häufig nicht mit gesondertem Zuwendungsbescheid, sondern im Rahmen der jährlichen Zuwendung<br />
bewilligt. Die Zweckbestimmung der Zuwendung kann dann allein dem Wirtschaftsplan<br />
der Institution entnommen werden. Auflagen, die regelmäßig Bestandteil eines<br />
Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> <strong>für</strong> <strong>Hochbaumaßnahmen</strong> sind – wie die zuwendungsfähigen Kosten<br />
je Maßnahme, baufachliche Auflagen und der Bewilligungszeitraum, mit dem u. a. die Frist<br />
<strong>für</strong> die Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises festgelegt wird – fehlen in diesen Fällen.<br />
32<br />
Eine vom Bund und von Ländern institutionell geförderte Stiftung führte eine Reihe<br />
großer Baumaßnahmen mit Baukosten von jeweils mehr als 1 Mio. Euro durch.<br />
Die jährlichen Zuwendungsbescheide <strong>für</strong> die institutionelle Förderung enthielten<br />
keine Festlegung der zuwendungsfähigen Kosten je Baumaßnahme und keine baufachlichen<br />
Auflagen. Bewilligungszeiträume waren nicht vorgegeben. Eine zeitliche<br />
Frist <strong>für</strong> den Nachweis der Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> die Baumaßnahmen<br />
gab es nicht.<br />
Bei so genannten kleinen Baumaßnahmen 90 ist die ZBau aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung<br />
nicht anzuwenden. Insbesondere bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängern<br />
ist die Verwendung der Fördermittel in diesen Fällen einer Kontrolle weitgehend entzogen.<br />
Die kleinen Baumaßnahmen bedürfen keiner Einzelbewilligung durch den Zuwendungsgeber,<br />
sie unterliegen keiner stichprobenweisen Kontrolle durch die Bauverwaltung gemäß<br />
ZBau, der Zuwendungsempfänger muss keine Baurechnung führen und keinen Verwendungsnachweis<br />
entsprechend NBest-Bau erbringen. 91<br />
90<br />
Baumaßnahmen, deren Gesamtbaukosten 1 Mio. Euro nicht überschreiten<br />
91<br />
Erläuterungen vgl. Anhang 11 (NBest-Bau)<br />
Bei institutioneller Förderung umfasst die jährliche Verwendungsprüfung auch die Prüfung der wirtschaftlichen<br />
und zweckentsprechenden Mittelverwendung, nicht jedoch eine baufachliche Prüfung der<br />
Mittelverwendung <strong>für</strong> Baumaßnahmen. Demgegenüber verlangt die Verwendungsprüfung bei Baumaßnahmen<br />
grundsätzlich eine Vorhabenprüfung in baufachlicher und finanzieller Hinsicht.
Ein institutionell geförderter Zuwendungsempfänger aus dem Großforschungsbereich<br />
führte in einem Zeitraum von zehn Jahren 32 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten<br />
mit Gesamtkosten von insgesamt 17,2 Mio. Euro durch. Der Jahresbericht<br />
<strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers, der dem Zuwendungsgeber als Verwendungsnachweis<br />
92 <strong>für</strong> die institutionelle Förderung jährlich vorgelegt wurde, war als<br />
Nachweis <strong>für</strong> die wirtschaftliche Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> die kleinen<br />
Baumaßnahmen nicht geeignet. So wäre ein Teil der kleinen Baumaßnahmen verzichtbar<br />
gewesen. Der Zuwendungsempfänger ließ sie ausführen, um das Jahresbudget<br />
auszuschöpfen. Die Rechnungslegung der Bauleistungen fehlte, Vergabevorschriften<br />
93 wurden nicht eingehalten. Zudem ließ der Zuwendungsempfänger<br />
in einem Gebäude große und kleine Baumaßnahmen getrennt ausführen, obwohl<br />
eine Zusammenfassung wirtschaftlich geboten war.<br />
Empfehlung<br />
Bei institutionellen Zuwendungsempfängern sollten alle großen Baumaßnahmen durch vorhabenbezogene<br />
Zuwendungsbescheide mit den üblichen Angaben und Auflagen bewilligt werden,<br />
um die Kontrolle der Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong> zu erleichtern und die Transparenz<br />
<strong>des</strong> Baugeschehens zu gewährleisten.<br />
Kleine Baumaßnahmen sollten einzeln aufgelistet werden, um den Bewilligungsbehörden eine<br />
Übersicht zu erleichtern. Die Bauverwaltung hat darauf zu achten, dass nur zwingend erforderliche<br />
kleine Baumaßnahmen ausgeführt werden. Zeitgleich auszuführende große und kleine<br />
Baumaßnahmen in einem Gebäude lassen sich im Regelfall vorteilhaft in einer Baumaßnahme<br />
zusammenfassen.<br />
Bewilligungsvoraussetzungen und Baubeginn<br />
Anträge auf <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen müssen unter anderem Bauunterlagen 94 enthalten,<br />
die die Bauverwaltung baufachlich stichprobenartig zu prüfen hat. Das Ergebnis fasst<br />
die Bauverwaltung in einer baufachlichen Stellungnahme zusammen, welche Bestandteil <strong>des</strong><br />
Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> wird. Die Auflagen in der baufachlichen Stellungnahme, beispielsweise<br />
hinsichtlich einer wirtschaftlicheren Bauweise mit entsprechend geringeren zuwendungsfähigen<br />
Kosten, sind bei der Baudurchführung einzuhalten. Das setzt jedoch voraus,<br />
dass mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen wurde.<br />
In begründeten Einzelfällen können Zuwendungsgeber einem vorzeitigen Baubeginn zustimmen.<br />
Die Nachteile sind jedoch bisweilen gravierend.<br />
92 Es ist zu unterscheiden zwischen dem jährlichen Verwendungsnachweis <strong>für</strong> die Institutionelle Zuwendung<br />
und dem Verwendungsnachweis <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zu Baumaßnahmen, der nach Abschluss der<br />
Baumaßnahme vorzulegen und <strong>des</strong>sen Inhalt in Nr. 3 NBest-Bau geregelt ist. Für mehrjährige Baumaßnahmen<br />
gibt es den Begriff <strong>des</strong> jährlichen „Zwischennachweises“.<br />
93 vgl. Nr. 3 ANBest-I „Vergabe von Aufträgen“ (Anhang 9)<br />
94<br />
Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen zur Art der Ausführung und zu Kosten einer Baumaßnahme<br />
(vgl. Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 § 24 BHO)<br />
33
34<br />
Bei einer Baumaßnahme <strong>für</strong> einen Olympiastützpunkt hatten die Zuwendungsgeber<br />
einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt. Mit der Vorlage der Bauunterlagen<br />
im Antragsverfahren ließ sich der Zuwendungsempfänger Zeit. Die baufachliche<br />
Stellungnahme mit Auflagen und Bedingungen konnte erst abgegeben werden, als<br />
die Bauleistungen ausgeführt und überwiegend abgerechnet waren. Die Einsparungshinweise<br />
waren nicht mehr umzusetzen.<br />
Ein vorzeitiger Baubeginn kann auch darauf hindeuten, dass der Zuwendungsempfänger genügend<br />
Mittel hat, um das Bauvorhaben auch ohne die Zuwendung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> durchzuführen.<br />
In einigen Fällen hatte der Zuwendungsgeber Land einen vorzeitigen Beginn von<br />
Baumaßnahmen <strong>für</strong> den Hochleistungssport zugelassen, ohne sich zuvor mit dem<br />
Zuwendungsgeber Bund abzustimmen. Der Maßnahmenbeginn lag jeweils vor der<br />
Antragstellung beim Bun<strong>des</strong>ministerium. Die Bun<strong>des</strong>zuwendungen wurden erst<br />
nach Fertigstellung der Baumaßnahmen angefordert und ausgezahlt.<br />
Empfehlung<br />
Die Zuwendungsgeber sollten sich an begonnenen Baumaßnahmen grundsätzlich nicht beteiligen.<br />
Vollendete Tatsachen dürfen die notwendige Entscheidungsfreiheit der Zuwendungsgeber<br />
nicht beeinträchtigen. Ein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz muss<br />
ausgeschlossen sein.<br />
Die Zustimmung zu einem vorzeitigen Baubeginn sollte nur ausnahmsweise erteilt und sehr<br />
restriktiv gehandhabt werden. Soweit ein vorzeitiger Baubeginn unumgänglich ist, sollte die<br />
Bewilligung der Zuwendung von einer kurzfristigen Vorlage der Bauunterlagen zu einem<br />
verbindlichen Termin abhängig gemacht werden.<br />
Dauer <strong>des</strong> Bewilligungsverfahrens<br />
Die Dauer <strong>des</strong> Bewilligungsverfahrens von der ersten formlosen Anfrage eines Zuwendungsempfängers<br />
nach der Förderwürdigkeit einer Baumaßnahme bis zur Erteilung <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong><br />
beträgt oft mehrere Jahre. Bei solch langen Zeitspannen besteht ein Risiko,<br />
dass sowohl die Antragsgrundlagen als auch die Planung überholt sind.<br />
Empfehlung<br />
Die Verwaltung sollte sich selbst Fristen <strong>für</strong> die Bearbeitung von Zuwendungsanträgen mit<br />
turnusmäßiger Berichtspflicht zum Bearbeitungsstand setzen. Bei signifikanten Fristüberschreitungen<br />
sollte die Führungsebene geeignete Maßnahmen zur Abhilfe schaffen.<br />
6.2 Aufgaben der Bauverwaltung<br />
Die in diesem Abschnitt beispielhaft dargestellten Mängel bei von mit öffentlichen Mitteln<br />
geförderten Bauvorhaben sind nicht immer zuwendungsspezifisch, sondern kommen auch bei<br />
Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> vor. Eine umfassende Zusammenstellung der Prüfungserkenntnisse<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes über regelmäßig wiederkehrende Mängel bei der Planung
und Ausführung von <strong>Hochbaumaßnahmen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> findet sich in der Schriftenreihe <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 7, „Hochbau <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
– Wirtschaftlichkeit bei Baumaßnahmen“.<br />
Für Bauvorhaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, bei denen er selbst als Bauherr auftritt, ist die Bauverwaltung<br />
unmittelbar verantwortlich <strong>für</strong> die ordnungsgemäße Planung, Vorbereitung und Ausführung.<br />
Bei Bauvorhaben, die der Bund finanziell fördert, tragen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger<br />
diese Verantwortung. Der Bauverwaltung kommt eine beratende und unterstützende<br />
Funktion in baufachlichen Dingen zu.<br />
Nach den ZBau 95 beteiligen die Bewilligungsbehörden zunächst das BMVBW als Oberste<br />
Technische Instanz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Das BMVBW beauftragt anschließend die zuständige Fachaufsicht<br />
führende Ebene mit der baufachlichen Begleitung. Diese kann die Aufgaben an die<br />
Bauverwaltung in der Ortsinstanz delegieren. Wird die Zuwendung durch eine Mittelbehörde<br />
bewilligt, so beteiligt sie die Bauverwaltung unmittelbar.<br />
Die Bauverwaltung berät den Zuwendungsempfänger bei der Vorbereitung <strong>des</strong> Zuwendungsantrags,<br />
bei der Festlegung <strong>des</strong> Umfangs der Bauunterlagen und bei deren Aufstellung. Sie<br />
hat die Bauunterlagen, die Bauausführung und den Verwendungsnachweis stichprobenweise<br />
baufachlich zu prüfen. Die Auslegung <strong>des</strong> Begriffes „stichprobenweise“ ist in das pflichtgemäße<br />
Ermessen der Bauverwaltung gestellt. Im Grundsatz soll die Prüfungsdichte so sein,<br />
dass die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendung im Hinblick auf Funktionstüchtigkeit,<br />
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Planung und Ausführung der<br />
Baumaßnahme gewährleistet ist und wesentliche Mängel von allgemeiner Bedeutung erkannt<br />
werden.<br />
Nach allgemeiner Erfahrung unterschätzt die Bauverwaltung die Bedeutung von Zuwendungsbaumaßnahmen<br />
und nimmt ihre Mitwirkungs- und Prüfungspflichten nicht immer im<br />
gebotenen Umfang wahr. Das ist umso bedenklicher, als Zuwendungsempfänger in der Regel<br />
keinen eigenen Bausachverstand haben, als Bauherren jedoch in erheblichem Umfang Fördermittel<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> verausgaben.<br />
Obwohl zwei Bauämter einer gemeinsamen Aufsichtsbehörde unterstanden, nahmen<br />
sie ihre Pflichten bei der baufachlichen Begleitung von Zuwendungsbaumaßnahmen<br />
sehr unterschiedlich wahr. Bei einem Bauamt, das im Zuwendungsbereich<br />
personell ausreichend ausgestattet war, gab die Qualität der baufachlichen<br />
Mitwirkung keinen Anlass zur Beanstandung. Im anderen Bauamt war eine Halbtagskraft<br />
mit der baufachlichen Betreuung mehrerer Zuwendungsbaumaßnahmen<br />
überlastet und konnte weder Bauunterlagen noch Verwendungsnachweise fristgerecht<br />
prüfen.<br />
Empfehlung<br />
Die Bauverwaltung sollte auf allen Ebenen der Betreuung von mit Bun<strong>des</strong>mitteln geförderten<br />
Baumaßnahmen einen höheren Stellenwert als bisher zukommen lassen und <strong>für</strong> eine angemessene<br />
sachliche und personelle Ausstattung sorgen. Die Bauverwaltungen der Länder haben<br />
im Rahmen der ordnungsgemäßen Erledigung der Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> hier<strong>für</strong> Sorge<br />
zu tragen.<br />
95 vgl. Anhang 10<br />
35
6.3 Vorbereitung und Abstimmung <strong>des</strong> Zuwendungsantrages 96<br />
Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger legen bei der Vorbereitung und Abstimmung<br />
<strong>des</strong> Zuwendungsantrages die grundlegenden Rahmenbedingungen fest. Auf ihr Ersuchen<br />
nimmt die Bauverwaltung an der Klärung von baufachlichen Problemen teil. In dieser frühen<br />
Bearbeitungsphase betrifft dies vor allem Fragen <strong>des</strong> Raumprogramms, <strong>des</strong> Baugrundstücks,<br />
der Erschließung und die Vertragsabschlüsse mit freiberuflich Tätigen. Die Bauverwaltung<br />
bestimmt zudem den Umfang der einzureichenden Bauunterlagen.<br />
Raumprogramm<br />
Es ist vornehmlich Aufgabe <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers und <strong>des</strong> Zuwendungsgebers das<br />
Raumprogramm aufzustellen. Wegen <strong>des</strong> baufachlichen Bezuges kann die Bauverwaltung<br />
hinzugezogen werden. 97 Mit dem Raumprogramm haben die Beteiligten die <strong>für</strong> den Förderzweck<br />
angemessene Anzahl der Räume, deren Flächen sowie qualitative Ausstattung in<br />
Übereinstimmung mit anerkannten Raum- und Flächennormen festzulegen. Auch wenn es bei<br />
der Aufstellung <strong>des</strong> Raumprogramms einen Ermessensspielraum gibt, wird dieser in nicht<br />
wenigen Fällen – vor allem bei der Festlegung der Raumflächen – überschritten.<br />
36<br />
Beim Neubau eines Berufsförderungswerks errichtete der Zuwendungsempfänger<br />
in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber und der Bauverwaltung einen Speisesaal,<br />
der doppelt so groß war als es aufgrund der Zahl der erwarteten Essensteilnehmer<br />
notwendig gewesen wäre. Hinzu kamen nicht erforderliche überdachte<br />
Freisitze, die der Zuwendungsgeber im Nachhinein bewilligte. Im Ergebnis wurden<br />
<strong>für</strong> den überdimensionierten Speisesaal und die Freisitze 400 000 Euro unnötig<br />
ausgegeben.<br />
Die Bedeutung <strong>des</strong> Raumprogramms wird vielfach unterschätzt. Mit den quantitativen und<br />
qualitativen Festlegungen im Raumprogramm werden die Kosten und Folgekosten eines Bauwerks<br />
entscheidend bestimmt. Jeder Kubikmeter umbauter Raum und jeder Quadratmeter<br />
gebaute Fläche kostet nicht nur Geld bei der Errichtung, sondern führt zu Folgekosten bei der<br />
baulichen Unterhaltung und dem Betrieb eines Gebäu<strong>des</strong>. Über den gesamten Lebenszyklus<br />
eines Gebäu<strong>des</strong> gesehen betragen die Folgekosten nach allgemeiner Erfahrung ein Mehrfaches<br />
der Investitionskosten. Im Vergleich zu den Einsparungsmöglichkeiten beim Raumprogramm<br />
sind die Einsparungsmöglichkeiten bei der Planung und Bauausführung wesentlich<br />
geringer.<br />
Empfehlung<br />
Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger sollten sich bei der Aufstellung <strong>des</strong> Raumprogramms<br />
stets bewusst sein, welch große Bedeutung ihre Festlegungen <strong>für</strong> die Investitions-<br />
und vor allem <strong>für</strong> die langjährigen Folgekosten haben.<br />
Die Beteiligung der Obersten Technischen Instanz und der Bauverwaltung sollte bei der Aufstellung<br />
und Prüfung <strong>des</strong> Raumprogramms der Regelfall sein.<br />
96<br />
vgl. Nr. 3 bis 5 ZBau in Verbindung mit Nr. 2.2 der Hinweise ZBau (i.d.R. bleiben diese Aufgaben beim<br />
BMVBW oder bei der OFD)<br />
97<br />
vgl. Nr. 2.2 Hinweise ZBau
Wahl <strong>des</strong> Baugrundstücks<br />
Lage, Bebaubarkeit, Größe, Form, Ausrichtung sowie Erschließung eines Baugrundstücks<br />
haben entscheidenden Einfluss auf die Planung einer Baumaßnahme. Im ungünstigsten Fall<br />
lässt sich ein Gebäude auf dem vorgesehenen Grundstück nicht realisieren. In vielen Fällen<br />
können die Nachteile eines Grundstücks nur durch gesteigerten Bauaufwand mit entsprechenden<br />
zusätzlichen Kosten ausgeglichen werden.<br />
Ein institutionell geförderter Zuwendungsempfänger hatte sich <strong>für</strong> einen geplanten<br />
Institutsneubau bereits mehrere Jahre vor Genehmigung <strong>des</strong> Raumbedarfs auf<br />
ein bestimmtes bun<strong>des</strong>eigenes Grundstück festgelegt. Später vergrößerte sich der<br />
ursprünglich geschätzte Raumbedarf. Auch die Anforderungen an die Ausrichtung<br />
<strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> änderten sich. Zudem war die Verunreinigung <strong>des</strong> Grundstücks mit<br />
Altlasten höher als ursprünglich angenommen. Obwohl <strong>für</strong> den Institutsneubau<br />
andere Grundstücke zur Verfügung standen, wurde deren Eignung nicht geprüft.<br />
Vielmehr wurden die grundstücksbedingten Nachteile durch teure zusätzliche<br />
bauliche Maßnahmen ausgeglichen.<br />
Empfehlung<br />
Soweit eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Grundstücken besteht, sollten diese<br />
hinsichtlich ihrer Eignung einer Vergleichsbetrachtung unterzogen werden. Dazu sollten Bewilligungsbehörde<br />
und Bauverwaltung den Antragsteller verpflichten.<br />
Wenn bei vorhandenen Alternativen ein Zuwendungsempfänger auf einem nachteiligen<br />
Grundstück besteht, sollten Zuwendungsgeber sorgfältig prüfen, ob sie sich an der Finanzierung<br />
<strong>des</strong> Bauvorhabens beteiligen. Die grundstücksbedingten Mehrkosten sind nicht zuwendungsfähig.<br />
Planung<br />
Es kommt vor, dass Zuwendungsempfänger Planungsaufträge an freiberuflich Tätige erteilen,<br />
ohne vorher grundlegende Voraussetzungen wie den Bedarf eines Gebäu<strong>des</strong>, das Raumprogramm<br />
oder die Bebaubarkeit <strong>des</strong> Baugrundstücks abschließend geklärt zu haben. Nicht selten<br />
stellt sich im fortgeschrittenen Planungsstadium heraus, dass Bauvorhaben nicht oder<br />
nicht im geplanten Umfang erforderlich sind, nicht durchgeführt werden können oder wegen<br />
zu erwartender Kostensteigerungen aufgegeben werden müssen.<br />
Der Bund beteiligte sich mit <strong>Zuwendungen</strong> an den Planungskosten <strong>für</strong> den Neubau<br />
eines Rehabilitationszentrums. Wegen mehrmaliger Änderungen <strong>des</strong> Bedarfs<br />
kamen zwei weitgehend abgeschlossene Planungen nicht zur Ausführung. Diese<br />
verlorenen Planungen verursachten unnötige Ausgaben in Höhe von rund<br />
200 000 Euro.<br />
Eine institutionell geförderte Stiftung ließ zwei Baumaßnahmen <strong>für</strong> Repräsentationszwecke<br />
planen, die letztlich wegen der Gründungsproblematik und aus bauphysikalischen<br />
Gründen nicht ausführbar waren. Die unnötigen Honorarkosten<br />
betrugen rund 40 000 Euro.<br />
37
Zuwendungsgeber förderten zuweilen Planungen <strong>für</strong> Baumaßnahmen, deren Realisierung<br />
ungewiss war.<br />
38<br />
Ein institutioneller Zuwendungsempfänger ließ einen Verbindungsgang zwischen<br />
zwei Gebäuden mit einer Ausweitung <strong>für</strong> eine Cafeteria bis zur Ausführungsreife<br />
planen, ohne vorher Baugrunduntersuchungen vorgenommen zu haben. Als sich<br />
nachträglich Erschwernisse im Gründungsbereich mit erheblichen Mehrkosten<br />
abzeichneten, verzichtete er auf die Ausführung der Baumaßnahme. Die unnötigen<br />
Ausgaben betrugen rund 700 000 Euro.<br />
Zuwendungsgeber haben Kosten <strong>für</strong> „verlorene“ Planungen als zuwendungsfähig anerkannt.<br />
Ein Zuwendungsgeber bewilligte <strong>für</strong> den Neubau eines Regenerationszentrums <strong>für</strong><br />
den Hochleistungssport eine Zuwendung <strong>für</strong> Planungskosten, obwohl im Haushaltsplan<br />
die Mittel <strong>für</strong> die Baumaßnahme gesperrt waren. Der Finanzierungsanteil<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> am Planungshonorar betrug rund 800 000 Euro. Die Haushaltsmittel<br />
<strong>für</strong> die Baumaßnahme wurden später gestrichen und der Neubau nicht ausgeführt.<br />
98<br />
Der Zuwendungszweck ist bei Bauvorhaben immer deren Errichtung und zweckentsprechende<br />
Nutzung. Nutzlose Planungen tragen dazu nicht bei.<br />
Empfehlung<br />
Um „verlorene“ Planungen zu vermeiden, sollten Zuwendungsempfänger vor der Erteilung<br />
eines Planungsauftrages alle grundlegenden Bedingungen <strong>für</strong> das Bauvorhaben abschließend<br />
geklärt und die das Projekt entscheidenden Voruntersuchungen durchgeführt haben.<br />
Soweit die Bauverwaltung beteiligt ist, sollte sie auf einen entsprechenden Ablauf hinwirken.<br />
Wenn zunächst die Planung einer Baumaßnahme Gegenstand einer Förderung ist, muss die<br />
Gesamtfinanzierung bereits gesichert sein.<br />
Gesamtkonzepte bei Sanierungsvorhaben<br />
Vor allem große institutionelle Zuwendungsempfänger mit einem umfangreichen Gebäudebestand<br />
haben das Problem zu entscheiden, in welcher Reihenfolge sie Sanierungsarbeiten<br />
durchführen sollen. Sie müssen den jährlich nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zuwendungsbetrag<br />
dann auf viele, zum Teil mehrjährige einzelne Baumaßnahmen verteilen.<br />
Eine Stiftung ließ an einem Gebäude einzelne Sanierungsmaßnahmen an Dach,<br />
Fassade, Keller, Verkehrsflächen und Erschließung ausführen. Dennoch war<br />
nach zehnjähriger Bauzeit keines der Bauteile mit Erfolg gesichert. So waren<br />
Kupferdachflächen saniert, die Dachflächenfenster jedoch undicht. Schadhafte<br />
historische Fenster wurden nicht ausgebessert, erhielten aber gleichwohl einen<br />
neuen Anstrich.<br />
98 vgl. Bemerkung 3/1996, BT-Drs. 13/5700 vom 16.10.1996 (Anhang 13)
Es ist davon auszugehen, dass bei weiteren Teilbaumaßnahmen erneut in die Substanz vorher<br />
sanierter Bereiche eingegriffen werden muss. Dies führt erfahrungsgemäß, beispielsweise<br />
wegen doppelter Gerüststellung, zu nicht notwendigen Mehrkosten. Auch eine oberflächliche<br />
„Pinselsanierung“ schadhafter Fenster führt zu keinem langfristigen Erfolg.<br />
Empfehlung<br />
Zuwendungsempfänger mit einem umfangreichen Gebäudebestand sollten zwingend vor Beginn<br />
von Sanierungsarbeiten den baulichen Zustand aller Gebäude erfassen. Im Benehmen<br />
mit der Bauverwaltung sollten sie dann ein Gesamtkonzept erarbeiten, in welcher Reihenfolge<br />
die Baumaßnahmen auszuführen und welche Bauarbeiten sinnvollerweise zusammenzufassen<br />
sind.<br />
6.4 Vertragsgestaltung mit freiberuflich Tätigen<br />
Der Zuwendungsempfänger überträgt in der Regel die Leistungen <strong>für</strong> die Planung und Durchführung<br />
einer Zuwendungsbaumaßnahme freiberuflich Tätigen und schließt mit diesen Verträge.<br />
Die Vergütung der freiberuflichen Leistungen richtet sich nach der Honorarordnung <strong>für</strong><br />
Architekten und Ingenieure (HOAI). Zu den Aufgaben der Bauverwaltung gehört die Beratung<br />
<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers hinsichtlich einer wirtschaftlichen Vertragsgestaltung.<br />
Planungswettbewerb<br />
Zuwendungsempfänger beauftragten häufig freiberuflich Tätige, ohne die Verdingungsordnung<br />
<strong>für</strong> freiberufliche Leistungen (VOF) zu beachten oder ohne vorher einen Planungswettbewerb<br />
nach den „Grundsätze und Richtlinien <strong>für</strong> Wettbewerbe“ (GRW 1995) 99 durchgeführt<br />
zu haben, obwohl ein solcher wegen der Bedeutung <strong>des</strong> Bauvorhabens geboten gewesen wäre.<br />
In der Regel erhielten so genannte „Hausarchitekten“ den Auftrag, die der Zuwendungsempfänger<br />
von voran gegangenen Baumaßnahmen gut kannte.<br />
Schriftlicher Vertragsschluss<br />
In zahlreichen Fällen hatten Zuwendungsempfänger Verträge mit freiberuflich Tätigen geschlossen,<br />
ohne das Honorar schriftlich vereinbart zu haben. Wenn bei Auftragserteilung<br />
nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten nach § 4 Nr. 4 HOAI die jeweiligen Honorarmin<strong>des</strong>tsätze<br />
als Honorarbasis. Soweit Zuwendungsempfänger dennoch höhere Honorare zahlen,<br />
sind diese nicht zuwendungsfähig.<br />
Unwirtschaftliche Vertragsgestaltung<br />
Bei der Festlegung der Parameter, nach denen das Honorar <strong>für</strong> eine freiberufliche Leistung<br />
bemessen werden soll, lässt die HOAI in gewissem Umfang Gestaltungsspielraum zu. Der<br />
üblicherweise in Baufragen nicht bewanderte Zuwendungsempfänger befindet sich bei den<br />
Vertragsverhandlungen in einer nachteiligen Position, da er nicht den gleichen Sachverstand<br />
einbringen kann wie sein freiberuflich tätiger Partner.<br />
99 Grundsätze und Richtlinien <strong>für</strong> Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, <strong>des</strong> Städtebaus und <strong>des</strong><br />
Bauwesens vom 9. Januar 1996. Mit Erlass BS 30 - B 1046 - 07 vom 20.03.2001 empfahl das BMVBW<br />
offene Wettbewerbe <strong>für</strong> Zuwendungsbaumaßnahmen.<br />
39
40<br />
Eine Handwerkskammer schloss mit einem freiberuflich Tätigen einen Vertrag<br />
nach HOAI zur Errichtung eines Berufsbildungs- und Technologiezentrums. Sie<br />
vereinbarte <strong>für</strong> mehrere Gebäude mit unterschiedlichen gestalterischen, konstruktiven<br />
und technischen Anforderungen – Theorie- und Verwaltungsgebäude, Werkstatthallen,<br />
Wohngebäude, Internat – durchgehend eine Honorarzone. Die mit der<br />
baufachlichen Begleitung beauftragte Bauverwaltung erkannte dies an. Wären die<br />
einzelnen Gebäude ihren Anforderungen entsprechend der jeweils zutreffenden<br />
Honorarzone zugeordnet worden, hätten sich Honorarkosten von mehreren<br />
10 000 Euro einsparen lassen.<br />
Ein institutioneller Zuwendungsempfänger ließ eines seiner Gebäude im Rahmen<br />
von drei getrennten großen Baumaßnahmen überwiegend gleichzeitig durch dieselben<br />
freiberuflich Tätigen modernisieren. Mit diesen schloss er <strong>für</strong> jede Maßnahme<br />
inhaltsgleiche Einzelverträge. Die Honorare wurden ebenfalls getrennt<br />
abgerechnet. Da es sich um ein zusammenhängen<strong>des</strong> Gebäude handelte, war die<br />
Aufteilung der Modernisierung in drei getrennte Baumaßnahmen nicht sachgerecht<br />
und wegen der nach HOAI degressiven Honorarbemessung bei steigender<br />
Bausumme unwirtschaftlich. Bei korrekter Vertragsgestaltung und Abrechnung<br />
auf der Grundlage einer Gesamtbaumaßnahme hätten sich allein in diesem Einzelfall<br />
mehrere 100 000 Euro an Honorar einsparen lassen.<br />
Zuwendungsempfänger, die institutionell oder in einem Denkmalpflegeprogramm gefördert<br />
werden, teilen zusammenhängende Baumaßnahmen vergleichsweise oft in mehrere Einzelmaßnahmen<br />
auf. Dies führt wegen der degressiven Honorarbemessung bei steigender Bausumme<br />
zu unnötigen Honorarausgaben.<br />
Doppelte Leistungsvergütung<br />
Allgemein fällt es Zuwendungsempfängern schwer zu beurteilen, welche Leistung im Architekten-<br />
oder Ingenieurvertrag bereits enthalten und was als weitere Leistung mit zusätzlichem<br />
Honoraranspruch vertraglich neu zu vereinbaren ist. Doppelte Leistungsvergütungen sind<br />
dann keine Seltenheit.<br />
Ein Zuwendungsempfänger schloss einen gesonderten Vertrag über Leistungen<br />
<strong>für</strong> Thermische Bauphysik, obwohl diese bereits im Leistungsbild <strong>des</strong> beauftragten<br />
Architekten enthalten waren. Die Leistungen wurden doppelt vergütet.<br />
Honorarminderung<br />
Die Möglichkeiten der HOAI zur Honorarminderung werden von Zuwendungsempfängern<br />
nicht immer genutzt.
Für den Neubau einer modellhaften Einrichtung im Bereich der medizinischen<br />
Rehabilitation führte der beauftragte Architekt auf Veranlassung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />
mehrere Vor- und Entwurfsplanungen durch. Nach § 20 HOAI<br />
kann in solchen Fällen das Honorar gemindert werden. Diese Möglichkeit nutzte<br />
der Zuwendungsempfänger nicht. Ausgaben von rund 300 000 Euro hätten vermieden<br />
werden können.<br />
Projektsteuerer<br />
Bei Leistungen der Projektsteuerung handelt es sich um delegierbare Bauherrenaufgaben. Die<br />
wesentliche Aufgabe <strong>des</strong> Projektsteuerers ist es, als Vertreter <strong>des</strong> Bauherrn auf die Einhaltung<br />
der Baukosten, der Qualitätsstandards und <strong>des</strong> Fertigstellungstermins bei den am Bau Beteiligten<br />
hinzuwirken.<br />
Beim Neubau eines Berufsbildungswerkes schaltete der Zuwendungsempfänger<br />
einen Projektsteuerer zu spät ein. Er konnte Verzögerungen beim Bauablauf und<br />
damit verbundenen Mehraufwand bei Planung und Bauausführung nicht mehr<br />
verhindern. Zudem übertrug der Zuwendungsempfänger die Leistungen der Projektsteuerung<br />
dem bereits mit der Objektüberwachung beauftragten Ingenieurbüro,<br />
das zudem Partner <strong>des</strong> mit der Planung beauftragten Architekturbüros war.<br />
Der Zuwendungsgeber stimmte diesem Verfahren zu.<br />
Als sachkundiger Vertreter <strong>des</strong> Bauherrn hat der Projektsteuerer eine Kontroll- und Steuerungsfunktion<br />
vor allem bei den beteiligten Architektur- und Ingenieurbüros wahrzunehmen.<br />
Dies gelingt nur, wenn der Projektsteuerer unabhängig ist und kein Interessenskonflikt besteht.<br />
Es ist daher nicht sinnvoll, dem mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten<br />
freiberuflich Tätigen zusätzlich noch Projektsteuerungsleistungen zu übertragen. Zudem kann<br />
ein Projektsteuerer nur dann auf einen rationellen, zügigen Bauablauf hinwirken und steuernd<br />
eingreifen, wenn er rechtzeitig eingebunden wird.<br />
Die festgestellten Mängel zeigen beispielhaft, welche unnötigen und letztlich nicht zuwendungsfähigen<br />
Kosten entstehen, wenn Zuwendungsempfänger fehlerhafte Verträge mit freiberuflich<br />
Tätigen schließen. Dem entgegen zu wirken, gehört zu den Aufgaben der Bauverwaltung.<br />
In der Pflicht ist jedoch auch der Zuwendungsgeber, der die rechtzeitige Beteiligung der<br />
Bauverwaltung vor Abschluss von Verträgen zu veranlassen hat.<br />
Empfehlung<br />
Soweit Zuwendungsempfänger baufachlichen Sachverstand nicht besitzen, sollten sie bereits<br />
im Stadium der Vertragsverhandlungen mit freiberuflich Tätigen von der Bauverwaltung beraten<br />
werden. Zumin<strong>des</strong>t sollte die Bauverwaltung die Gelegenheit haben, die Vertragsentwürfe<br />
vor Vertragsschluss kritisch prüfen zu können.<br />
41
6.5 Bauunterlagen<br />
Der Zuwendungsempfänger übergibt seine Antrags- und Bauunterlagen der Bauverwaltung.<br />
100 Diese hat die Unterlagen stichprobenweise baufachlich zu prüfen, ob das anerkannte<br />
Raumprogramm eingehalten ist, ob Planung und Konstruktion wirtschaftlich und ob die Kosten<br />
angemessen sind. 101 Die Bauverwaltung fasst das Ergebnis ihrer Prüfung in einer baufachlichen<br />
Stellungnahme zusammen, die Bestandteil <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> wird. Die baufachlichen<br />
Auflagen sind <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger verbindlich und von diesem einzuhalten.<br />
In der Praxis zeigt sich, dass die Bauverwaltung die Bauunterlagen nicht immer termingerecht<br />
oder mit der notwendigen Sorgfalt prüft. Am häufigsten werden überzogener Gestaltungsaufwand,<br />
unwirtschaftliche Planungen – beispielsweise Überschreiten von Richtwerten <strong>für</strong> das<br />
Verhältnis von Verkehrsflächen zu Hauptnutzflächen – sowie unangemessen hohe Kostenansätze<br />
in den Kostenberechnungen nicht erkannt. Folglich sind die Auflagen zur Kosteneinsparung<br />
in den baufachlichen Stellungnahmen unzureichend und überhöhte Baukosten werden<br />
als zuwendungsfähig anerkannt.<br />
Empfehlung<br />
Bereits das Planungskonzept sollte rechtzeitig mit der Bauverwaltung abgestimmt werden.<br />
Damit können die Prüfung <strong>des</strong> Antrags erheblich verkürzt und die Kosten positiv beeinflusst<br />
werden.<br />
Gestaltungsaufwand<br />
Zuwendungsbaumaßnahmen sind häufig Zweckbauten. Die Bauverwaltung sollte daher bei<br />
ihrer baufachlichen Prüfung wirtschaftliche und funktionale Gesichtspunkte in den Vordergrund<br />
stellen. Dieser Grundsatz wird jedoch vielfach nicht beachtet.<br />
42<br />
Der Neubau eines Forschungsinstitutes erhielt allein aus gestalterischen Gründen<br />
eine besonders aufwendige kleinteilige Lochfassade mit einer Verblendschale aus<br />
glasierten Keramik-Hochlochklinkern. Wäre eine weniger aufwendige und ebenso<br />
zweckmäßige Verblendung aus Vormauersteinen gewählt worden, hätten<br />
3,5 Mio. Euro eingespart werden können.<br />
Eine überbetriebliche Ausbildungsstätte erhielt Vordächer als Regenschutz über<br />
die gesamte Breite der Hallengiebel, obwohl links und rechts der Hallentore – deren<br />
Breite ein Bruchteil der Giebelbreite betrug – kein Regenschutz erforderlich<br />
war.<br />
Es liegt in der Natur der Sache, dass der Zuwendungsempfänger ein „schönes“ Gebäude haben<br />
möchte. Der mit der Planung beauftragte Architekt besteht auf seinen „unverzichtbaren<br />
100 vgl. Nr. 2.5 Hinweise ZBau<br />
101 vgl. Nr. 6 ZBau in Verbindung mit Nr. 2.6 der Hinweise ZBau (das BMVBW prüft und fertigt die baufachliche<br />
Stellungnahme bei besonders aufwendigen Baumaßnahmen selbst, ansonsten delegiert es diese<br />
Aufgabe an die Fachaufsicht führende Ebene)
Gestaltungselementen“. So findet sich bei zahlreichen Zuwendungsbaumaßnahmen ein Gestaltungsaufwand,<br />
der von der Zweckbestimmung her nicht gerechtfertigt ist. Hierzu zählen<br />
vornehmlich<br />
– unnötige und wegen ihrer hohen Betriebskosten unterhaltsaufwendige Luftgeschosse im<br />
Eingangsbereich,<br />
– nicht notwendige äußere Umgänge an Gebäuden,<br />
– unnötige überdachte Verbindungsgänge zwischen Gebäuden,<br />
– großflächig verglaste Dächer mit aufwendigen Sonnenschutzeinrichtungen mit der Folge<br />
erhöhter Reinigungs- und Energiekosten und<br />
– Sonnenschutzeinrichtungen an Nordfassaden, die wegen der fehlenden Sonneneinstrahlung<br />
keine Funktion haben.<br />
Eine Forschungsgesellschaft hat mit Zustimmung der Zuwendungsgeber mehrere<br />
Institutsgebäude mit bis zu fünfgeschossigen verglasten Lufträumen in den Erschließungshallen<br />
errichten lassen, obwohl zur Kommunikationspflege zwei Geschosse<br />
ausgereicht hätten. Bei der Innenraumgestaltung ließ der Zuwendungsempfänger<br />
nicht notwendige aber teure Details ausführen, die allein der Imagepflege<br />
dienten. Ausgaben von mehr als 5 Mio. Euro hätten vermieden werden<br />
können, wenn das erhebliche Sparpotential realisiert worden wäre.<br />
Es kommt vor, dass Zuwendungsempfänger <strong>für</strong> ihre Baumaßnahmen in Anspruch nehmen,<br />
vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit befreit zu sein. Diese Ansicht wird<br />
bisweilen von den Zuwendungsgebern geteilt. Dem ist entgegen zu halten, dass die Grundsätze<br />
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit uneingeschränkt auch bei Zuwendungsbauten zu<br />
beachten sind. Das Förderinteresse soll ausschließlich auf die Zweckbestimmung und Funktionalität<br />
der Baumaßnahme gerichtet sein. Zur Zweckmäßigkeit kann nur in begründeten Ausnahmefällen<br />
auch Repräsentationsbedarf gehören.<br />
Empfehlung<br />
Zuwendungsgeber und Bauverwaltung sollten überzogene Gestaltungsforderungen der Zuwendungsempfänger<br />
zurückweisen. Der Gestaltungsaufwand richtet sich allein nach der<br />
Zweckbestimmung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong>.<br />
Zuwendungsgeber und Bauverwaltung sowie Zuwendungsempfänger und Gebäudeplaner<br />
sollten sich früh über den zuwendungsfähigen Gestaltungsaufwand verständigen.<br />
Konstruktion<br />
Bei der Konstruktion nehmen Zuwendungsgeber und Bauverwaltung vielfach unwirtschaftliche<br />
und technisch fragwürdige Ausführungen hin.<br />
Hoher Grundwasserstand und Bodenbeschaffenheit bedingten bei einem Neubau<br />
eine konstruktiv aufwendige und teure Ausführung der Unterkellerung. Die im<br />
Keller ausgewiesenen Nutzungen hätten ohne besonderen Aufwand in den Geschossen<br />
über Erdgleiche untergebracht werden können, wie es bei einem vergleichbaren,<br />
gleichzeitig errichteten anderen Bauvorhaben der Fall war.<br />
43
44<br />
Beim Neubau eines Zweckgebäu<strong>des</strong> <strong>für</strong> die Ausbildung von Bauhandwerkern genehmigte<br />
die mit der baufachlichen Prüfung der Bauunterlagen beauftragte<br />
Fachaufsicht führende Ebene technisch schwierige und kostenaufwendige Dachaufsätze.<br />
Durch geringe Änderungen in der Anordnung der Dachaufsätze wäre<br />
die Konstruktion weniger kompliziert und die Belichtung zudem besser gewesen.<br />
Empfehlung<br />
Die Bauverwaltung sollte auf wirtschaftliche Konstruktionen hinwirken und schadensgeneigte<br />
Konstruktionsdetails verhindern.<br />
Kostenberechnung<br />
Für die meisten Gebäudetypen (z.B. Verwaltungsgebäude, Institutsgebäude <strong>für</strong> Lehre und<br />
Forschung sowie <strong>für</strong> Forschung und Untersuchung, Gebäude <strong>des</strong> Gesundheitswesens, Schulen,<br />
Sportbauten, Wohnbauten, Gebäude <strong>für</strong> kulturelle Zwecke, Bauwerke <strong>für</strong> technische<br />
Zwecke, <strong>für</strong> Tier- oder Pflanzenhaltung) gibt es verlässliche Planungs- und Kostendaten. 102<br />
Dabei werden die spezifischen Planungsdaten und die abgerechneten Baukosten von ausgeführten,<br />
gleichartigen Gebäuden gesammelt und ausgewertet. Anhand von gemittelten Kennzahlen<br />
– beispielsweise dem Verhältnis der Verkehrsfläche zur Nutzfläche in einem Gebäude<br />
– lässt sich beurteilen, inwieweit eine Planung wirtschaftlich ist oder nicht. Über den Mittelwert<br />
der tatsächlichen Baukosten, bezogen auf einen Quadratmeter Fläche oder einen Kubikmeter<br />
umbauten Raum, lassen sich die Kosten einer beabsichtigten Baumaßnahme ohne aufwendige<br />
Berechnung zutreffend veranschlagen. Es bietet sich an, dass die beauftragten freiberuflich<br />
Tätigen bei ihrer Planung und die Bauverwaltung bei ihrer Beratung und bei der baufachlichen<br />
Prüfung auf solche Datensammlungen zurückgreifen. Ein Erfolg setzt jedoch eine<br />
korrekte Anwendung voraus.<br />
Bei der baufachlichen Prüfung eines Neubauvorhabens <strong>für</strong> Forschungszwecke<br />
legte die Bauverwaltung überzogene Vergleichsrichtwerte ihrer Plausibilitätsprüfung<br />
der Kostenberechnung zugrunde. Dies führte zu einer deutlichen Überveranschlagung<br />
der Baumaßnahme mit überhöhten, als zuwendungsfähig anerkannten<br />
Kosten.<br />
In zahlreichen Fällen lassen sich mit einer wirtschaftlichen Planung Kosten einsparen ohne<br />
Abstriche an der Qualität und Funktionalität <strong>des</strong> Bauwerkes hinnehmen zu müssen.<br />
Empfehlung<br />
Den wesentlichen, kostenrelevanten Planungsentscheidungen sollten nachvollziehbare Nutzen-Kosten-Untersuchungen<br />
von Alternativen zugrunde liegen. Dabei sind sowohl die Investitions-<br />
als auch die Folgekosten <strong>für</strong> Bauunterhaltung und Betrieb zu berücksichtigen.<br />
102 Sammlungen von Planungs- und Kostendaten liegen sowohl der Bauverwaltung als auch den Bauabteilungen<br />
von Max-Planck- und Fraunhofer-Gesellschaft vor und werden von der „Zentralstelle <strong>für</strong> Bedarfsbemessung<br />
und Wirtschaftliches Bauen“ in Freiburg, vom „Baukosteninformationszentrum Deutscher<br />
Architektenkammern GmbH“ sowie verschiedenen Softwareherstellern bereitgestellt.
Spätestens, wenn die Bauverwaltung die Bauunterlagen baufachlich prüft, sollte sie ihrer Verantwortung<br />
entsprechend zwischen zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Standards<br />
unterscheiden und in den baufachlichen Auflagen Einsparungsmöglichkeiten konsequent<br />
aufzeigen.<br />
Festbeträge<br />
Es gibt Zuwendungsbereiche, in denen sich ein bestimmter Betrag einer zu fördernden Einheit<br />
kostenmäßig zuordnen lässt. Das kann beispielsweise ein fester Betrag im sozialen Bereich<br />
<strong>für</strong> einen Bettenplatz oder bei überbetrieblichen Ausbildungsstätten <strong>für</strong> einen Ausbildungsplatz<br />
sein. In diesen Fällen wird nicht ein Bauvorhaben als solches gefördert, sondern die Bereitstellung<br />
einer bestimmten Anzahl von Einrichtungsplätzen. Der Vorteil <strong>für</strong> den Zuwendungsgeber<br />
ist, dass es dem Zuwendungsempfänger überlassen bleibt, welchen Gestaltungsaufwand<br />
er bei der baulichen Umsetzung zu zahlen bereit ist.<br />
Empfehlung<br />
Soweit es feste Beträge <strong>für</strong> Einrichtungsplätze gibt, sollten diese der Zuwendung zugrunde<br />
gelegt werden.<br />
Qualität der Bauunterlagen<br />
Voraussetzung da<strong>für</strong>, eine Zuwendungsbaumaßnahme in den Haushaltsplan einzustellen, ist,<br />
dass die Bauverwaltung die Wirtschaftlichkeit der Planung und die Angemessenheit der veranschlagten<br />
Kosten sachkundig geprüft und bestätigt hat. Das kann die Bauverwaltung nur<br />
dann leisten, wenn die eingereichten Bauunterlagen <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers vollständig<br />
und von prüfbarer Qualität sind. Dazu gehören aussagekräftige Pläne, eine hinreichend detaillierte<br />
Beschreibung <strong>des</strong> Bauvorhabens mit den vorgesehenen Ausbaustandards und vor allem<br />
eine zutreffende und nachvollziehbare Kostenberechnung. 103<br />
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Zuwendungsempfänger auch unausgereifte Planungen<br />
und unzureichende Kostenberechnungen vorlegen. Soweit die Bauverwaltung diesen Mangel<br />
nicht erkennt und beanstandet, sind Kostenüberschreitungen bei der Durchführung der Baumaßnahme<br />
nahezu regelmäßig. Es besteht zudem die Gefahr, dass grundsätzliche Fragen,<br />
beispielsweise ob die Sanierung eines vorhandenen Gebäu<strong>des</strong> oder ein Neubau wirtschaftlicher<br />
ist, aufgrund unzutreffender Kostenannahmen falsch entschieden werden.<br />
Ungeachtet mehrfach von der Bauverwaltung beanstandeter Mängel legte ein<br />
Zuwendungsempfänger aus dem Kulturbereich, der <strong>für</strong> die Restaurierung und Sanierung<br />
einer bedeutenden historischen Bausubstanz verantwortlich war, überwiegend<br />
lückenhafte und unvollständige Bauunterlagen zur baufachlichen Prüfung<br />
vor. Bauverwaltung und Zuwendungsgeber bewilligten schließlich Baumaßnahmen,<br />
obwohl sie die Zuverlässigkeit der Baukosten wegen der mangelhaften<br />
Unterlagen nicht beurteilen konnten.<br />
103 vgl. auch Anhang 10 der Hinweise ZBau zur „stichprobenweisen Prüfung der Bauunterlagen“<br />
45
46<br />
Beim Neubau eines Gebäu<strong>des</strong> <strong>für</strong> Ausbildungszwecke hatte der beauftragte Architekt<br />
die Kosten <strong>für</strong> die wesentlichen Gewerke zu niedrig berechnet. Einzelne Gewerke<br />
blieben nahezu unberücksichtigt. Die Bauverwaltung beanstandete die<br />
nicht nachvollziehbare Kostenberechnung nicht. Die Ausschreibungsergebnisse<br />
lagen um 1,5 Mio. Euro (54 %) über den berechneten Kosten.<br />
Für die Sanierung eines Plattenbaues legte ein Zuwendungsempfänger aus dem<br />
Großforschungsbereich Bauunterlagen <strong>für</strong> drei große Baumaßnahmen vor. Auf<br />
dieser Grundlage bestätigte die Bauverwaltung die Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen<br />
Sanierung. Nicht enthalten in den Unterlagen <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />
waren weitere kleine Baumaßnahmen und umfangreiche Instandsetzungen im<br />
gleichen Gebäude. Die Gesamtbaukosten aller Maßnahmen <strong>für</strong> die Sanierung <strong>des</strong><br />
Gebäu<strong>des</strong> betrugen schließlich annähernd das Doppelte der ursprünglich <strong>für</strong> die<br />
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit zugrunde gelegten Kosten.<br />
Empfehlung<br />
Die Bauverwaltung sollte auf der Vorlage aussagekräftiger Bauunterlagen bestehen und keine<br />
Kompromisse eingehen.<br />
Sie sollte unmittelbar nach Eingang der Bauunterlagen prüfen, ob diese vollständig, hinreichend<br />
aussagekräftig und die Angaben nachvollziehbar sind. Unzureichende Unterlagen sollte<br />
sie dem Zuwendungsempfänger unverzüglich zur Vervollständigung oder Überarbeitung zurückgeben.<br />
6.6 Bauausführung<br />
Die Vergabe und Ausführung von Zuwendungsbaumaßnahmen unterliegt zum großen Teil<br />
den gleichen Regeln, wie sie <strong>für</strong> Baumaßnahmen öffentlicher Auftraggeber gelten. Eine wesentliche<br />
Auflage ist die Verpflichtung der Zuwendungsempfänger, die Vorschriften <strong>für</strong> die<br />
Vergabe von öffentlichen Aufträgen anzuwenden. Hinzu kommen weitere im Zuwendungsbescheid<br />
verbindlich vorgegebene Bedingungen und Auflagen. Die vom Zuwendungsempfänger<br />
mit der Ausführung der Baumaßnahme beauftragten freiberuflich Tätigen haben als Erfüllungsgehilfen<br />
<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers die o. g. Vorschriften zu beachten.<br />
Während der Bauausführung hat die Bauverwaltung die Aufgabe, stichprobenweise zu überprüfen,<br />
ob der Zuwendungsempfänger die Bedingungen und Auflagen 104 eingehalten hat.<br />
Auch wenn eine stichprobenweise Überprüfung einen gewissen Ermessensspielraum eröffnet,<br />
sollte die Prüfungsdichte jedoch stets so sein, dass wesentliche Verstöße <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />
gegen verbindliche Vorgaben frühzeitig erkannt werden. Die Bedeutung der<br />
Baumaßnahme und die Erfahrung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers und seiner Erfüllungsgehilfen<br />
mit der Ausführung von Zuwendungsbaumaßnahmen wird bei der Anzahl der Stichproben zu<br />
berücksichtigen sein.<br />
104 vgl. Nr. 7 ZBau in Verbindung mit Nr. 3.2 bis 3.4 der Hinweise ZBau
Ausschreibung und Vergabe<br />
Die Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen durch Zuwendungsempfänger zählt zu<br />
den Bereichen, in denen verbindliche Regelungen häufig nicht eingehalten werden. Die Zuwendungsempfänger<br />
sind zwar durch die Nebenbestimmungen 105 verpflichtet, die Vergabe-<br />
und Vertragsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen (VOB) und die Verdingungsordnung <strong>für</strong> Leistungen<br />
(VOL) anzuwenden. Jedoch wird in zahlreichen Fällen mit Absicht oder auch aus Unkenntnis<br />
gegen das Vergaberecht verstoßen. Davon ist in Teil A der VOB nahezu jeder Paragraf betroffen.<br />
Ein Schwerpunkt bei den Verstößen ist die Wahl der Vergabeart. Bei zum Teil sechs- bis<br />
achtstelligen Auftragswerten bevorzugen Zuwendungsempfänger die Freihändige Vergabe<br />
oder die Beschränkte Ausschreibung statt der gebotenen Öffentlichen Ausschreibung. Bei der<br />
Anwendung der <strong>für</strong> EU-weite Vergaben geltenden Regelungen machen Zuwendungsempfänger<br />
oft grundlegende Fehler, weil sie Defizite bei der Kenntnis, der Auslegung und der Umsetzung<br />
der vergaberechtlichen Bestimmungen haben. Verstöße können hier zu Vergabenachprüfungsverfahren,<br />
zur Aufhebung von Ausschreibungen, zu Schadenersatzansprüchen, erheblichen<br />
Mehraufwendungen und massiven Verzögerungen <strong>des</strong> Bauablaufs führen.<br />
Zuwendungsempfänger unterließen es, bei mehreren Neubauvorhaben <strong>für</strong> Berufsbildungszwecke<br />
die Gesamtauftragswerte aller Bauaufträge zu schätzen und Pläne<br />
mit den voraussichtlichen Einzelvergaben aufzustellen. Daher konnten sie<br />
nicht sicherstellen, dass der verbindliche Min<strong>des</strong>tanteil EU-weiter Vergaben von<br />
80 % <strong>des</strong> geschätzten Gesamtauftragswertes eingehalten wird. Dies begründete<br />
Zweifel an der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der Vergabeverfahren.<br />
Auch waren die Vergabeentscheidungen nicht hinreichend dokumentiert. Die<br />
Zuwendungsempfänger verkannten, dass ein Vergabeverfahren bereits dann<br />
rechtswidrig ist, wenn sie es als öffentlicher Auftraggeber versäumen, den zwingend<br />
vorgeschriebenen Vergabevermerk zu fertigen oder wenn der Vergabevermerk<br />
wesentliche Dokumentationsmängel enthält. Transparenz und Nachprüfbarkeit<br />
der Vergabeverfahren waren nicht gegeben.<br />
Ein weiterer Schwerpunkt sind unzureichende Leistungsbeschreibungen. Beispielsweise werden<br />
Gewährleistungsfristen abweichend von der VOB zu Gunsten <strong>des</strong> Auftraggebers geändert,<br />
die Leistung wird nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben, es werden unnötigerweise<br />
Fabrikate vorgegeben, den Auftragnehmern werden ungewöhnliche Wagnisse aufgebürdet<br />
und die Mengenansätze stimmen in vielen Fällen nicht.<br />
Die Prüfung und Wertung von Angeboten gab ebenfalls oft Anlass zur Kritik. In einem Fall<br />
änderte ein Berufsförderungswerk nach Angebotsabgabe die Vertragsbedingungen zu Gunsten<br />
eines Bieters. Dadurch wurde das Wettbewerbsergebnis verfälscht. 106 Verschiedentlich<br />
haben Zuwendungsempfänger Ausschreibungen ohne ausreichenden Grund aufgehoben. Die<br />
korrekte Wertung von Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten scheint besonders problematisch<br />
zu sein.<br />
Um Verstößen gegen Vergabevorschriften durch Zuwendungsempfänger vorzubeugen, führte<br />
das BMVBW einen „Leitfaden <strong>für</strong> die Anwendung der Verdingungsordnung <strong>für</strong> Bauleistun-<br />
105 vgl. Nr. 3 ANBest I/ANBest-P „Vergabe von Aufträgen“ in Verbindung mit § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A<br />
106 vgl. Bemerkung 23/1998, BT-Drs. 14/29 vom 23.11.1998 (Anhang 13)<br />
47
gen bei <strong>Zuwendungen</strong>“ 107 ein, den es zuletzt im Jahre 1995 aktualisierte. Gleichwohl nehmen<br />
Zuwendungsgeber und Bauverwaltung die von den Vergabegrundsätzen abweichenden Ausschreibungen<br />
und Vergaben in der Regel billigend in Kauf.<br />
Empfehlung<br />
Das BMVBW sollte die einheitlichen Vergabe- und Vertragsmuster <strong>des</strong> „Vergabehandbuchs<br />
<strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen<br />
(VHB)“ zügig um aktualisierte Bestimmungen <strong>für</strong> den Zuwendungsbau erweitern<br />
und den Zuwendungsempfängern <strong>für</strong> die Vertragsanbahnung und Vertragsgestaltung an<br />
die Hand geben. Anschließend könnte der „Leitfaden <strong>für</strong> die Anwendung der Verdingungsordnung<br />
<strong>für</strong> Bauleistungen bei <strong>Zuwendungen</strong>“ aufgehoben werden.<br />
Bei Zuwendungsempfängern und insbesondere auch bei ihren freiberuflichen Erfüllungsgehilfen<br />
müssen Kenntnisse <strong>des</strong> Vergaberechts zumin<strong>des</strong>t so weit vorhanden sein, als sie zur<br />
Durchführung einer ordnungsgemäßen öffentlichen Auftragsvergabe unabdingbar erforderlich<br />
sind. Die Aneignung entsprechender Sachkunde gehört mit zur Planung und Vorbereitung der<br />
Leistungsbeschaffung.<br />
Die Bauverwaltung muss sicherstellen, dass die Vergabevorschriften eingehalten werden. Vor<br />
allem sollte sie sich über die vorgesehene Vergabeart frühzeitig informieren, um gegebenenfalls<br />
Fehlentscheidungen entgegenwirken zu können.<br />
Zuwendungsgeber sollten bei Verstößen gegen das Vergaberecht zuwendungsrechtliche Konsequenzen<br />
prüfen. Nach der Rechtsprechung ist beispielsweise die Verhältnismäßigkeit gewahrt,<br />
wenn bei schweren Verstößen eine bewilligte Zuwendung um bis zu 25 % gekürzt<br />
wird. 108<br />
Preisabsprachen und Manipulation<br />
In unterschiedlicher Ausprägung kommt es in allen Bereichen beim Austausch von Leistungen<br />
zu Unregelmäßigkeiten. Es gibt gute Gründe <strong>für</strong> die Annahme, dass gerade im Baubereich<br />
bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen Preisabsprachen und Manipulationen vergleichsweise<br />
häufig anzutreffen sind. Eng damit verknüpft sind strafrechtlich relevante Handlungen<br />
auf Auftraggeber- und Auftragnehmerseite. Der Bereich Zuwendungsbaumaßnahmen,<br />
in dem öffentliche Fördermittel fließen, ist davon nicht ausgenommen.<br />
In der Regel übersieht die Bauverwaltung bei ihrer stichprobenmäßigen baufachlichen Begleitung<br />
die Vielzahl von Merkmalen, die auf Submissionsbetrug hindeuten.<br />
48<br />
Bei der Ausschreibung von Leistungen <strong>für</strong> Gebäudeautomation gaben vier Firmen<br />
ein Angebot ab und setzten alle das gleiche – im Leistungsverzeichnis vorgegebene<br />
– Fabrikat ein. Die Einheitspreise waren teils bei allen Bietern gleich, teils<br />
waren sie mit einem konstanten Multiplikationsfaktor gegenüber dem Einheitspreis<br />
<strong>des</strong> günstigsten Bieters errechnet.<br />
107<br />
Runderlass vom 11. November 1981 / vom 17. Mai 1983 / vom 30. Oktober 1989 und zuletzt vom<br />
3. Mai 1995 - Bl 1 - B 1030 - 02<br />
108<br />
vgl. Bayer. VG Augsburg, Urt. vom 13. Nov. 2002 – Au 4 K 01.1427
Ein Zuwendungsempfänger hob eine öffentliche Ausschreibung auf. Er schrieb die<br />
Leistungen erneut, diesmal im Teillosverfahren, beschränkt aus. Alle bisherigen<br />
Bieter waren aufgefordert, wiederum teilzunehmen. Vier Tage nach der Zuschlagserteilung<br />
an den Min<strong>des</strong>tbietenden lehnte dieser die Ausführung <strong>des</strong> Auftrags<br />
wegen Kalkulationsirrtums und aus Kapazitätsgründen ab. Zuwendungsempfänger<br />
und Bauverwaltung verkannten offensichtlich, dass bereits mit der Zuschlagserteilung<br />
ein wirksamer Vertrag vorlag und die vom Auftragnehmer vorgebrachten<br />
Gründe keine wirksame Anfechtung darstellten. Nach Verhandlungen<br />
mit dem Zuwendungsempfänger und der Bauverwaltung erhielt dieser Bieter einen<br />
neuen Auftrag, nachdem er sein Angebot überarbeitet und die Einheitspreise<br />
erhöht hatte. Das veränderte Angebot lag knapp unter jenem <strong>des</strong> zweitgünstigsten<br />
Bieters.<br />
Ein Zuwendungsempfänger erteilte auf Vorschlag seines Architekten einen Auftrag<br />
an den zweitgünstigsten Bieter unter der Bedingung, dass dieser mit dem<br />
Min<strong>des</strong>tbietenden eine Arbeitsgemeinschaft gründe. Die Leistungen führte die Arbeitsgemeinschaft<br />
zu den Preisen <strong>des</strong> Zweitbietenden aus. Sie lagen um mehr als<br />
1 Mio. Euro über dem Angebot <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tfordernden. Ein zweiter Bauabschnitt<br />
wurde als Nachtragsleistung an dieselbe Arbeitsgemeinschaft vergeben. Gründe,<br />
aus denen der Min<strong>des</strong>tbietende nicht geeignet gewesen wäre, die ausgeschriebene<br />
Leistung allein zu erbringen, lagen nicht vor.<br />
Zwischen einem Planungsbüro als Erfüllungsgehilfe <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />
und einem ortsansässigen Unternehmen kam es zu Auffälligkeiten, die den Verdacht<br />
betrügerischer Abmachungen begründeten. So wurden bei handschriftlichen<br />
Eintragungen in Leistungsverzeichnissen unterschiedliche Schreibgeräte<br />
und Handschriften eingesetzt. Angebote mit spekulativen Preisen ließen auf fundiertes<br />
Insiderwissen schließen. Angebote wurden zwischen Submission und Auftragserteilung<br />
nachgebessert. In seinem Vergabevorschlag erwähnte das Planungsbüro<br />
die Auffälligkeiten nicht.<br />
Um Manipulation und Korruption vorzubeugen, haben Bund, Länder und Kommunen <strong>für</strong> ihre<br />
Verwaltungen Richtlinien <strong>für</strong> die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erstellt. Für seinen Bereich<br />
hat der Bund am 30. Juli 2004 die „Richtlinie der Bun<strong>des</strong>regierung zur Korruptionsprävention<br />
in der Bun<strong>des</strong>verwaltung“ 109 erlassen. Geben Dienststellen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>Zuwendungen</strong><br />
<strong>für</strong> institutionelle Förderung, verpflichten sie den Zuwendungsempfänger, diese Richtlinie<br />
anzuwenden, wenn sie ihm gleichzeitig die Anwendung Teil A der VOB oder der VOL aufgegeben<br />
haben.<br />
Die Handlungsanweisungen der verschiedenen Gebietskörperschaften sind auf Verwaltungen<br />
zugeschnitten und bestehen im Wesentlichen aus den gleichen Elementen. Dazu zählen beispielsweise<br />
Personalrotation, das Mehr-Augen-Prinzip, Sensibilisierung der Mitarbeiter und<br />
eine verstärkte Führungsverantwortung. Die Anwendung der Richtlinien setzt dabei personell<br />
109 veröffentlicht im Bun<strong>des</strong>anzeiger vom 10.08.2004, in Kraft getreten am 11.08.2004<br />
49
ausreichend große Organisationseinheiten mit geteilter Verantwortung bei den Handelnden<br />
voraus. In den zumeist kleinen Büros der üblicherweise mit der Ausführung von Zuwendungsbaumaßnahmen<br />
beauftragten freiberuflich Tätigen können die Richtlinien nur sehr eingeschränkt<br />
umgesetzt werden.<br />
Empfehlung<br />
Die konsequente Anwendung <strong>des</strong> öffentlichen Vergaberechts und <strong>des</strong> VHB bietet am ehesten<br />
die Gewähr da<strong>für</strong>, Manipulation und Korruption bei der Vergabe von Bauaufträgen <strong>für</strong> Zuwendungsbaumaßnahmen<br />
vorzubeugen. Darauf hat die Bauverwaltung bei der Wahrnehmung<br />
ihrer Aufgaben nach ZBau hinzuwirken, insbesondere dann, wenn die Richtlinie der Bun<strong>des</strong>regierung<br />
zur Korruptionsprävention nicht in vollem Umfang angewandt werden kann.<br />
Die Bauverwaltung sollte im Verdachtsfalle unverzüglich den koordinierenden Zuwendungsgeber<br />
unterrichten. Dieser hat zu prüfen, ob strafbare Handlungen vorliegen und gegebenenfalls<br />
die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Die Zuwendungsgeber haben auch zu prüfen,<br />
ob der Schadensverursacher in Regress genommen werden kann.<br />
Mittelbewirtschaftung<br />
Mittelanforderung<br />
In den einschlägigen Verwaltungsvorschriften ist geregelt, dass die Zuwendung beim Zuwendungsgeber<br />
nur <strong>für</strong> innerhalb von zwei Monaten fällige Zahlungen angefordert werden<br />
darf. 110 Die Zuwendungsempfänger fordern die Zuwendung mit dem Formblatt „Mittelanforderung“<br />
an. 111 Zu jeder Anforderung eines Teilbetrages ist die Verwendung der bereits gezahlten<br />
Teilbeträge entsprechend den Kostengruppen nach DIN 276 nachzuweisen. Aufgabe<br />
der Bauverwaltung ist es, die Höhe der Mittelanforderungen anhand <strong>des</strong> tatsächlichen Baufortschrittes<br />
und <strong>des</strong> Bauausgabebuches zu überprüfen, um zu verhindern, dass <strong>Zuwendungen</strong><br />
vorzeitig ausgezahlt werden. Werden die <strong>Zuwendungen</strong> nicht innerhalb <strong>des</strong> vorgeschriebenen<br />
Zeitraumes verbraucht, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, dies dem Zuwendungsgeber<br />
anzuzeigen. Dem Zuwendungsgeber stehen <strong>für</strong> die Zeit von der Auszahlung bis zur Verwendung<br />
der überschüssigen Mittel Zinsen 112 zu.<br />
Aus nahe liegenden Gründen neigen Zuwendungsempfänger dazu, <strong>Zuwendungen</strong> vorzeitig<br />
anzufordern und darauf zu verzichten, nicht fristgerecht verbrauchte Fördermittel dem Zuwendungsgeber<br />
mitzuteilen. Diese Neigung dürfte den Zuwendungsgebern bekannt sein. Sie<br />
handeln jedoch in der Regel nach der Prämisse, dass im Haushalt bewilligte Fördermittel<br />
möglichst schnell und vollständig zu verausgaben sind. Ausgabenreste am Jahresende bergen<br />
die Gefahr von Kürzungen <strong>des</strong> betreuten Fördertopfes. Die Bauverwaltung könnte hier als<br />
Korrektiv wirken. Zahlreiche Beispiele belegen in<strong>des</strong>, dass sich die Bauverwaltungen der<br />
Länder nicht als Sachwalter <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> hervortun, wenn sie nahezu regelmäßig die Höhe der<br />
angeforderten Mittel als dem Baufortschritt angemessen bestätigen.<br />
50<br />
110<br />
Ausnahmen sind große institutionell geförderte Einrichtungen, deren Finanzbedarf entweder in einem<br />
Betrag oder in vorbestimmten Raten gedeckt wird.<br />
111<br />
vgl. Anhang 7 Hinweise ZBau<br />
112<br />
Höhe der Zinsen: 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB (die Deutsche Bun<strong>des</strong>bank gibt<br />
im Bun<strong>des</strong>anzeiger Anpassungen <strong>des</strong> Basiszinssatzes zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt,<br />
vgl. auch www.bun<strong>des</strong>bank.de)
Ein Zuwendungsempfänger forderte <strong>für</strong> den Neubau eines Ausbildungszentrums<br />
regelmäßig mehr Mittel als benötigt an. Er legte die nicht verbrauchten Fördermittel<br />
über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren gewinnbringend an und<br />
erwirtschaftete so Zinsgewinne in Höhe von annähernd 500 000 Euro, die er an<br />
die Zuwendungsgeber hätte abführen müssen.<br />
Der Bund finanziert einen nicht unerheblichen Teil seines Haushaltes über Kredite, <strong>für</strong> die er<br />
am Kapitalmarkt Zinsen bezahlt. Werden Fördermittel vorzeitig in Anspruch genommen, verschärft<br />
sich die ohnehin angespannte Haushaltslage <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> unnötigerweise.<br />
Bei sechs von neun Neubaumaßnahmen <strong>für</strong> Berufsbildungszwecke wurden die angeforderten<br />
Mittel regelmäßig nicht vollständig verbraucht. Die Zuwendungsempfänger<br />
legten die überschüssigen Mittel gewinnbringend an. Dem Bun<strong>des</strong>haushalt<br />
waren so zeitweise Mittel in Millionenhöhe entzogen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
errechnete einen Zinsanspruch <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> von rund 300 000 Euro. Keiner der<br />
Zuwendungsempfänger kam seiner Mitteilungspflicht über nicht fristgerecht verbrauchte<br />
Mittel nach.<br />
Ein Zuwendungsempfänger legte überschüssige, <strong>für</strong> den Neubau eines Handwerkerbildungszentrums<br />
angeforderte Mittel in Höhe von rund 3 Mio. Euro nicht<br />
Gewinn bringend an, sondern leitete sie als Vorauszahlungen an beauftragte<br />
Bauunternehmen weiter. Eine Verzinsung der voraus gezahlten Beträge war nicht<br />
vereinbart. Der finanzielle Nachteil <strong>für</strong> den Bund betrug rund 100 000 Euro.<br />
Bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in den Jahren nach<br />
der Deutschen Einheit galten <strong>für</strong> deren Anforderung ebenfalls die Bestimmungen <strong>des</strong> Zuwendungsrechts.<br />
Allerdings verfiel der Anspruch auf Fördermittel <strong>für</strong> den Städtebau, wenn sie<br />
nicht im laufenden Haushaltsjahr verbraucht wurden. Dies nahmen Städte zum Anlass, unter<br />
falschen Voraussetzungen Fördermittel anzufordern, um sie nicht verfallen zu lassen. Dabei<br />
entstanden dem Bund erhebliche Zinsverluste.<br />
In den Jahren nach der Deutschen Einheit stellte der Bund Fördermittel <strong>für</strong> die<br />
Sanierung ostdeutscher Städte zur Verfügung. Eine Stadt verwendete nur einen<br />
Teil der Mittel zweckgerecht. Sie verfügte mehrere Jahre über unverbrauchte<br />
Fördermittel von 7 bis 9 Mio. Euro. Ihrer Verpflichtung, die nicht ausgegebenen<br />
Mittel zurück zu geben, kam sie nicht nach. Sie legte die Mittel Zins bringend auf<br />
einem Festgeldkonto an und erzielte Zinseinnahmen von insgesamt rund<br />
300 000 Euro. 113<br />
Die Länder wurden vom Bund zum Schadensersatz und zu einer verbesserten Überwachung<br />
der Mittelbewirtschaftung aufgefordert.<br />
113 vgl. Bemerkung 35/1995, BT-Drs. 13/2600 vom 09.10.1995 (Anhang 13)<br />
51
Terminplanung<br />
Zinsverluste entstehen dem Bund jedoch auch, wenn von ihm geförderte Bauvorhaben nicht<br />
alsbald nach ihrer Fertigstellung in Betrieb genommen werden. Die <strong>Zuwendungen</strong> werden<br />
dann nutzlos vorzeitig in Anspruch genommen.<br />
52<br />
Die Neubauten von vier Internatsgebäuden wurden ein Jahr vor der Inbetriebnahme<br />
<strong>des</strong> Hauptgebäu<strong>des</strong> fertig gestellt. Ohne Hauptgebäude konnten die<br />
Internatsgebäude nicht ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Durch den<br />
vorzeitigen Mitteleinsatz entstanden dem Bund Zinsnachteile von mehreren<br />
100 000 Euro.<br />
Bausonderkonto<br />
Im Haushalts- und Kassenwesen eines Zuwendungsempfängers müssen Einnahmen und Ausgaben<br />
ohne großen Aufwand nachvollziehbar sein. Zuwendungsempfänger, die nicht über<br />
eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügen, können durch Besondere Bestimmungen im<br />
Zuwendungsbescheid verpflichtet werden, <strong>für</strong> die Bewirtschaftung der <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong><br />
Baumaßnahmen ein Sonderkonto einzurichten. Dieser Pflicht kommen sie nicht immer nach.<br />
Ein Zuwendungsempfänger hatte entgegen der Auflage im Zuwendungsbescheid<br />
kein Bausonderkonto eingerichtet. Er buchte Zahlungsein- und -ausgänge der<br />
Fördermittel auf zwei verschiedenen Konten, auf denen er seinen sonstigen geschäftlichen<br />
Zahlungsverkehr ebenfalls abwickelte. Dadurch war nicht nachzuvollziehen,<br />
<strong>für</strong> welchen Zweck die Fördermittel letztlich verwendet wurden.<br />
Ein Bausonderkonto ermöglicht, die Einnahmen und Ausgaben <strong>für</strong> die Baumaßnahmen getrennt<br />
von den sonstigen Kontobewegungen transparent darzustellen und überschüssige Mittel<br />
sowie Habenzinsen jederzeit nachweisen zu können.<br />
Empfehlung<br />
Die Zuwendungsgeber sind berechtigt, die im Haushaltsplan eingestellten Fördermittel zu<br />
bewilligen und auszuzahlen. Voraussetzung ist jedoch, dass die haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />
und sonstigen Fördervoraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehört, Fördermittel<br />
nicht eher auszuzahlen, als sie benötigt werden. 114 Die Veranschlagung von <strong>Zuwendungen</strong><br />
im Bun<strong>des</strong>haushaltsplan ermächtigt dazu, Ausgaben zu leisten; sie verpflichtet aber nicht dazu,<br />
die Fördermittel je<strong>des</strong> Jahr vollständig auszugeben.<br />
Die Bauverwaltung sollte sich stets vor Ort und durch Einsicht in die Bauausgabebücher über<br />
den Baufortschritt informieren und Mittelanforderungen ausschließlich in gerechtfertigter<br />
Höhe bestätigen.<br />
Baumaßnahmen sollten erst begonnen werden, wenn die Gebäude nach Fertigstellung auch<br />
genutzt werden können.<br />
Sofern Zuwendungsempfänger über eine Kosten- und Leistungsrechnung nicht verfügen, sollten<br />
Zuwendungsgeber <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen nur bewilligen, wenn der Zuwendungsempfänger<br />
nachweist, dass er ein Sonderkonto eingerichtet hat.<br />
114 vgl. § 34 Abs. 2 BHO
Baufachliche Auflagen<br />
Zuwendungsempfänger und die von ihnen beauftragten freiberuflich Tätigen beachten nicht<br />
immer die baufachlichen Auflagen im Zuwendungsbescheid, die auf Einsparungen abzielen.<br />
Dadurch entstehen unnötige Mehrkosten. Der Zuwendungsgeber kann die Mehrkosten als<br />
nicht zuwendungsfähig zurück fordern. In der Praxis wird davon jedoch kaum Gebrauch gemacht,<br />
da in einer nachträglichen Rückforderung in den meisten Fällen eine unbillige Härte<br />
gegenüber dem Zuwendungsempfänger gesehen wird. In Einzelfällen haben Zuwendungsgeber<br />
nicht notwendige Bauleistungen, die der Zuwendungsempfänger entgegen den baufachlichen<br />
Auflagen ausführen ließ, nachträglich als zuwendungsfähig anerkannt.<br />
Bei der Grundsanierung eines Forschungszentrums hatte die Bauverwaltung in<br />
ihrer baufachlichen Stellungnahme aufwendige Kompaktkücheneinheiten aus der<br />
Kostenberechnung herausgenommen, da auf dem Gelände eine Mensa vorhanden<br />
war. Statt<strong>des</strong>sen erkannte sie weit geringere Kosten <strong>für</strong> einfache und zweckmäßig<br />
ausgestattete Küchenzeilen an. Obwohl die Änderungen Bestandteil <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong><br />
waren, ließ der Zuwendungsempfänger die aufwendigen<br />
Kücheneinheiten einbauen und gab so rund 20 000 Euro unnötig aus.<br />
Ein Zuwendungsempfänger ließ einen bauphysikalisch bedenklichen teuren gläsernen<br />
Aufzug errichten, obwohl die Fachaufsicht führende Ebene in ihrem baufachlichen<br />
Prüfbericht gefordert hatte, eine kostengünstigere Ausführungsvariante<br />
zu wählen. Derselbe Zuwendungsempfänger ließ eine Dachfläche als begehbare<br />
Dachterrasse herrichten, obwohl diese nicht genehmigt und nur eingeschränkt<br />
nutzbar war. Insgesamt wurden <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von rund 200 000 Euro <strong>für</strong><br />
unwirtschaftliche, nicht genehmigte Bauteile ausgegeben.<br />
Ein Zuwendungsempfänger setzte sich beim Neubau einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung<br />
über die Einsparungsauflagen der Fachaufsicht führenden<br />
Ebene hinweg und ließ nicht genehmigte Treppenanlagen in der Eingangshalle<br />
errichten. Der Zuwendungsgeber stimmte der Änderung gegenüber den baufachlichen<br />
Auflagen nachträglich zu.<br />
Empfehlung<br />
Zuwendungsgeber und Bauverwaltung sollten ihre Aufmerksamkeit nicht allein auf den Zuwendungsbescheid<br />
und den Verwendungsnachweis konzentrieren, sondern eine Baumaßnahme<br />
aktiv begleiten. Dabei sollten sie auf die Zuwendungsempfänger einwirken, die Auflagen<br />
einzuhalten.<br />
Um bei den Zuwendungsempfängern ein Kostenbewusstsein zu fördern, sollten bei baufachlichen<br />
Auflagen die konkreten Kosteneinsparungen benannt werden.<br />
Im Zuwendungsbescheid sollte eindeutig bestimmt sein, dass höhere als mit den baufachlichen<br />
Auflagen genehmige Kosten nicht zuwendungsfähig und somit vom Zuwendungsempfänger<br />
allein zu tragen sind.<br />
53
Abweichende Bauausführung<br />
Bei der Ausführung von Bauvorhaben kommt es immer wieder zu Abweichungen von der<br />
ursprünglichen Planung. Die Gründe hier<strong>für</strong> sind vielfältig. Beispielsweise können unvorhersehbare<br />
Umstände eintreten, die eine geänderte Bauausführung notwendig machen oder Bieter<br />
unterbreiten im Vergabeverfahren eine wirtschaftlichere Ausführungsvariante als geplant.<br />
In allen Fällen bedürfen erhebliche Abweichungen von der bewilligten Planung vor ihrer<br />
Ausführung einer baufachlichen Prüfung durch die Bauverwaltung und der Zustimmung<br />
durch die Bewilligungsbehörde. 115 In der Praxis wird dies oft vernachlässigt, weil zum einen<br />
der Begriff „erheblich“ unbestimmt und damit weit auslegbar ist. Zum anderen kann ein erneutes<br />
Prüfungsverfahren den Baufortschritt verzögern und den Fertigstellungstermin gefährden.<br />
Aber selbst in den eher seltenen Fällen, in denen die Bauverwaltung die Gelegenheit hatte,<br />
eine Abweichung von der bewilligten Planung vor der Ausführung auf Wirtschaftlichkeit und<br />
unter konstruktiven Gesichtspunkten zu prüfen, ist nicht sicher gestellt, dass ein langlebiges,<br />
mängelfreies Bauwerk entsteht.<br />
54<br />
Beim Neubau eines Raumfahrtzentrums beabsichtigte der Zuwendungsempfänger,<br />
bei der Ausführung eines Daches von der bewilligten Bauausführung abzuweichen.<br />
Die Bauverwaltung erhob in ihrer baufachlichen Stellungnahme Zweifel an<br />
der Dauerhaftigkeit der geänderten Konstruktion. Gegen die Bedenken der Bauverwaltung<br />
und ohne die Zustimmung der Zuwendungsgeber ließ der Zuwendungsempfänger<br />
dennoch das Dach nach seinen Vorstellungen ausführen. Das<br />
Dach war, wie von der Bauverwaltung vorhergesagt, schadensanfällig.<br />
Eine abweichende Bauausführung ist auch gegeben, wenn sich eine Unterschreitung der bewilligten<br />
Bausumme abzeichnet und der Zuwendungsempfänger daraufhin eigenmächtig zusätzliche<br />
Bauleistungen ausführen lässt. Die zusätzlichen Bauleistungen sind nicht Bestandteil<br />
<strong>des</strong> im Zuwendungsbescheid bewilligten Bauumfanges.<br />
Empfehlung<br />
Die Bauverwaltung sollte sich baubegleitend über die vorgesehene Ausführung sachkundig<br />
machen, um frühzeitig auf beabsichtigte Abweichungen reagieren zu können.<br />
Soweit sie bei Abweichungen Bedenken hat, sollte sie diese dem Zuwendungsempfänger eindeutig<br />
mitteilen und den Zuwendungsgeber informieren. Der Zuwendungsempfänger sollte<br />
auf sein finanzielles Risiko hingewiesen werden, wenn er sich über die Einwände hinwegsetzt.<br />
Im Verwendungsnachweis sollte unter strengen Maßstäben geprüft werden, inwieweit kostenträchtige,<br />
nicht bewilligte Abweichungen notwendig waren und zuwendungsfähig sind. Eigenmächtige<br />
Abweichungen gegen die baufachliche Empfehlung der Bauverwaltung sind<br />
nicht zuwendungsfähig.<br />
115 vgl. Nr. 6.4 ZBau und Nr. 3.6 Hinweise ZBau
Kostenkontrolle<br />
Es liegt gleichermaßen im Interesse von Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger, die<br />
in der abschließenden baufachlichen Stellungnahme festgestellten Kosten <strong>für</strong> eine Baumaßnahme<br />
einzuhalten. Ein geeignetes Steuerungsinstrument hier<strong>für</strong> ist die Kostenkontrolle. Die<br />
Entwicklung der Kosten zu verfolgen, zählt zu den Grundleistungen <strong>des</strong> mit der Bauüberwachung<br />
beauftragten freiberuflich Tätigen.<br />
Wiederholt festgestellte Unzulänglichkeiten zeigen, dass der Kostenkontrolle nicht die gebührende<br />
Bedeutung beigemessen wird. Die wesentlichen Mängel sind ungeeignete Kontrollsysteme<br />
und fehlerhaft eingerichtete Kostenkontrolleinheiten. Hinzu kommen Eingabe- und Bearbeitungsfehler.<br />
In Einzelfällen war die Kostenberechnung im Planungsstadium so mangelhaft,<br />
dass ein Soll-Ist-Vergleich der Kostenentwicklung nicht möglich war.<br />
Die Kostenentwicklung in der Phase der Vergabe und Bauausführung zu überprüfen und auf<br />
bedenkliche Entwicklungen hinzuweisen, gehört zu den Aufgaben der Bauverwaltung. Die<br />
Überprüfung der Kostenentwicklung durch die Bauverwaltung hat auch zum Ziel, dass nicht<br />
benötigte Fördermittel tatsächlich eingespart und der Zuwendungsempfänger diese nicht <strong>für</strong><br />
zusätzliche Bauleistungen oder eine überzogene Ausstattung verwendet.<br />
Empfehlung<br />
Die Bauverwaltung sollte auf eine wirksame Kostenkontrolle hinwirken und die Kostenentwicklung<br />
baubegleitend überprüfen.<br />
Soweit den mit der Bauausführung beauftragten freiberuflich Tätigen Verfahren zur Kostenkontrolle<br />
nicht geläufig sind, sollte die Bauverwaltung auf geeignete Möglichkeiten hinweisen.<br />
Bautagebücher<br />
Das Bautagebuch soll Stand und Fortschritt der Bauarbeiten sowie alle bemerkenswerten Ereignisse<br />
im Bauablauf lückenlos festhalten. 116 Es ist Bestandteil der Baurechnung, die der<br />
Zuwendungsempfänger zu führen hat. 117<br />
Das vollständige und sorgfältige Führen eines Bautagebuches gehört zu den vertraglichen<br />
Grundleistungen 118 , die freiberuflich Tätige bei der Bauüberwachung zu erbringen haben. Bei<br />
zahlreichen Bauvorhaben im Ausbildungs-, Forschungs- und Rehabilitationsbereich wurden<br />
Bautagebücher nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt. Dieser Mangel dürfte nach allgemeiner<br />
Erfahrung auch bei Baumaßnahmen in anderen Zuwendungsbereichen zu finden sein.<br />
116 Witterungsbeschreibung, besondere Vorkommnisse, Schlechtwetter, Bauunterbrechung, Firmenpräsenzlisten,<br />
Tätigkeitsberichte, Behinderungsanzeigen, Personalstärke, tagesaktuelle Fotos<br />
117 vgl. Nr. 2.2.9 Baufachliche Nebenbestimmungen<br />
118 vgl. § 15 (2) Nr. 8 und § 73 (3) Nr. 8 HOAI Objektüberwachung (Bauüberwachung)<br />
55
56<br />
Ein beim Neubau eines Berufs- und Technologiezentrums mit der Bauüberwachung<br />
beauftragter freiberuflich Tätiger führte kein Bautagebuch, obwohl in Besprechungen<br />
vor Beginn der Baumaßnahme sowohl Zuwendungsempfänger als<br />
auch Bauverwaltung auf die Verpflichtung zum Führen eines solchen hingewiesen<br />
hatten.<br />
Bei mehreren Neubaumaßnahmen von Berufsförderungswerken führten die freiberuflich<br />
Tätigen keine eigenen Bautagebücher, sondern verpflichteten hierzu<br />
Auftragnehmer durch zusätzliche Vertragsbedingungen in den Verdingungsunterlagen.<br />
Das Führen der Bautagebücher wurde dadurch doppelt bezahlt, da<br />
die Bieter die Kosten in ihre Angebotspreise einkalkulierten und die freiberuflich<br />
Tätigen ihr vollständiges Honorar erhielten.<br />
In weiteren, ähnlich gelagerten Fällen waren die Bautagebücher unvollständig. Gleichwohl<br />
erhielten die freiberuflich Tätigen <strong>für</strong> diese mangelhafte Leistung ein ungemindertes Honorar.<br />
Empfehlung<br />
Vor allem bei Rechtsstreitigkeiten, Bauunfällen und gestörtem Bauablauf kommt einem ordnungsgemäß<br />
geführten Bautagebuch eine besondere Bedeutung zu. Daher sollte die Bauverwaltung<br />
den Zuwendungsempfänger und die beauftragten freiberuflich Tätigen bereits bei<br />
Beginn der Bauausführung auf die Pflicht zur Führung eines Bautagebuches und auf mögliche<br />
Risiken hinweisen. Bei der stichprobenweisen Überwachung der Bauausführung sollte sich<br />
die Bauverwaltung von der Vollständigkeit und Aktualität <strong>des</strong> Bautagebuches überzeugen.<br />
Abrechnung von Bauleistungen<br />
Bauleistungen <strong>für</strong> Zuwendungsbaumaßnahmen werden wie Baumaßnahmen der öffentlichen<br />
Hand auf der Grundlage der VOB abgerechnet. Die Fehler bei der Abrechnung sind vergleichbar<br />
mit denen bei öffentlichen Bauvorhaben. So werden Vorauszahlungen ohne Grund<br />
und ohne Sicherheit geleistet. Zahlungsbegründende Unterlagen wie Aufmaße und Mengenberechnungen<br />
fehlen oder sind untauglich. Umfangreiche Stundenlohnarbeiten werden anerkannt,<br />
obwohl Stundenlohnzettel nicht vorliegen oder unvollständig sind. Vertraglich vereinbarte<br />
Nachlässe werden nicht berücksichtigt.<br />
Ein Zuwendungsempfänger leistete <strong>für</strong> Bauarbeiten in den verschiedensten Gewerken<br />
unverzinsliche Vorauszahlungen in Höhe von rund 5,9 Mio. Euro. Die<br />
Vorauszahlungen waren weder allgemein üblich noch durch besondere Umstände<br />
gerechtfertigt. Die Bauverwaltung stimmte den Vorauszahlungen zu, weil dadurch<br />
erhebliche Preisnachlässe ausgehandelt werden sollten. Preisnachlässe wurden<br />
jedoch nicht erzielt. Dem Bund entstand ein Zinsschaden von rund 40 000 Euro.
Abrechnungsgrundlage <strong>für</strong> eine Schlussrechnung bei Abbrucharbeiten waren 127<br />
untaugliche Wägekarten mit irrealen Daten und Uhrzeiten, z.B.:<br />
Nr. 1 am 13.69.96 0 Uhr 55<br />
Nr. 2 am 13.09.46 8 Uhr 40<br />
Nr. 20 am 06.66.67 0 Uhr 66<br />
Nr. 106 am 16.79.97 0 Uhr 66<br />
Nr. 118 am 06.77.76 0 Uhr 66<br />
Das mit der Schlussrechnung beauftragte Ingenieurbüro erkannte die Wägekarten<br />
ohne weitere Aufklärung an. 119<br />
Für Elektroarbeiten stellte ein Unternehmen 11 Teilrechnungen. Bis zur 7. Teilrechnung<br />
übergab es vollständige Aufmaßunterlagen, danach nicht mehr. Der<br />
freiberuflich Tätige erkannte alle Rechnungen an, obwohl die zahlungsbegründenden<br />
Unterlagen eine zweifelsfreie Prüfung nicht zuließen. So wurden Beleuchtungsanlagen<br />
doppelt abgerechnet und das Unternehmen mit rund 44 500 Euro<br />
überzahlt.<br />
Obwohl Erd- und Rohbauarbeiten vom Gesamtauftrag vollständig erfasst waren,<br />
erkannte der freiberuflich Tätige bei der Rechnungsprüfung umfangreiche Stundenlohnarbeiten<br />
an. Die Notwendigkeit der Stundenlohnarbeiten war nicht begründet.<br />
Stundenlohnzettel fehlten entweder vollständig oder waren ohne Datumsangabe.<br />
Der Auftragnehmer wurde mit rund 62 600 Euro überzahlt.<br />
Ein Bieter erhielt den Zuschlag aufgrund eines Preisnachlasses von rund<br />
41 000 Euro bei zwei Positionen. Bei der Schlussrechnung wurden Mengenminderungen<br />
bei beiden Positionen, nicht jedoch der den abgerechneten Mengen entsprechende<br />
Preisnachlass berücksichtigt. Das Unternehmen wurde mit rund<br />
13 300 Euro überzahlt.<br />
Für die Zuwendungsempfänger ist auch von wirtschaftlichem Nachteil, wenn die beauftragten<br />
freiberuflich Tätigen<br />
– Nachtragsleistungen zu überhöhten Preisen anerkennen, auch wenn diese Leistungen bereits<br />
im Hauptauftrag mit günstigeren Einheitspreisen enthalten sind,<br />
– Angebotene Skonti nicht berücksichtigen,<br />
– wegen schleppender Rechnungsbearbeitung die Zahlungsfrist überschreiten und dadurch<br />
Skonti hinfällig werden,<br />
119 vgl. Ausführungen in Nr. 6.6 Preisabsprachen und Manipulation<br />
57
– Mengenmehrungen 120 und -minderungen nicht nach den Regeln der VOB abrechnen, beispielsweise<br />
<strong>für</strong> über 10 % hinausgehende Überschreitungen der vertraglichen Mengenansätze<br />
versäumen, einen günstigeren Einheitspreis zu verhandeln.<br />
Die vielen sich wiederholenden Fehler sind ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Prüfung<br />
von Abschlags- und Schlussrechnungen eine eher geringe Bedeutung zugemessen wird.<br />
Empfehlung<br />
Bereits zu Beginn einer Baumaßnahme sollten die beauftragten freiberuflich Tätigen darauf<br />
hingewiesen werden, dass sie mit ihrer Rechnungsprüfung und Zahlungsfreigabe die Verantwortung<br />
<strong>für</strong> eine vertragsgemäße Leistungserbringung und Abrechnung übernehmen.<br />
Bei einem finanziellen Schaden aufgrund fehlerhafter Bauabrechnung sollten Regressansprüche<br />
geprüft und ggf. geltend gemacht werden.<br />
Die Zuwendungsgeber sollten berücksichtigen, dass Überzahlungsbeträge nicht zuwendungsfähig<br />
sind.<br />
6.7 Nachweis der Verwendung<br />
Ist eine Zuwendungsbaumaßnahme fertig gestellt, hat der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende<br />
Verwendung der Fördermittel nachzuweisen. Das Verfahren richtet sich nach<br />
den Allgemeinen Nebenbestimmungen. 121 Soweit nach den ZBau zu verfahren ist, gelten zusätzlich<br />
die NBest-Bau. Dies ist bei Zuwendungsbaumaßnahmen ab einer bestimmten Größenordnung<br />
der Regelfall.<br />
Die Bauverwaltung prüft den Verwendungsnachweis baufachlich und der Zuwendungsgeber<br />
prüft ihn verwaltungsmäßig.<br />
Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung <strong>des</strong> Zuwendungszwecks,<br />
spätestens jedoch mit Ablauf <strong>des</strong> sechsten auf den Bewilligungszeitraum<br />
folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der Zuwendungsgeber hat die<br />
Einhaltung der Vorlagefristen zu überwachen. 122 Nur wenn die Frist eingehalten wird, ist eine<br />
wirksame Kontrolle <strong>des</strong> wirtschaftlichen und zweckentsprechenden Einsatzes der bewilligten<br />
<strong>Zuwendungen</strong> möglich. In seinen Bemerkungen 2003 hat sich der Bun<strong>des</strong>rechnungshof umfassend<br />
mit der Problematik der Verwendungsnachweise auseinandergesetzt.<br />
Die Praxis bei Zuwendungsbaumaßnahmen zeigt, dass die sechsmonatige Vorlagefrist in<br />
zahlreichen Fällen nicht eingehalten wird. Zwar mahnen die meisten Bewilligungsbehörden<br />
nach Fristablauf die Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises an und setzen eine Nachfrist, vielfach<br />
jedoch ohne Erfolg. Es liegt nun im Ermessen der Bewilligungsbehörde, bei säumigen<br />
Zuwendungsempfängern wirksamere Sanktionen zu ergreifen. Er kann beispielsweise die<br />
58<br />
120<br />
Außergewöhnlich hohe Abweichungen der Mengenansätze lassen zudem auf mangelhafte Planung<br />
schließen (vgl. Nr. 6.5 Qualität der Bauunterlagen).<br />
121<br />
vgl. Anhänge 6 bis 9, unter „Nachweis der Verwendung“<br />
122 vgl. VV Nr. 9, hier insbesondere Nr. 9.2.3 zu § 44 BHO
vollständige Auszahlung der Zuwendung von der Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises anhängig<br />
machen. Eine andere Möglichkeit ist, die Bewilligung von <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> weitere<br />
Baumaßnahmen zurückzustellen oder wegen Unzuverlässigkeit <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />
zu verweigern. Widerruf und Rückforderung der Zuwendung zählen auch zu den möglichen<br />
Sanktionen, von denen Zuwendungsgeber jedoch nur selten oder nie Gebrauch machen.<br />
Ein Zuwendungsempfänger aus dem Kulturbereich hatte <strong>für</strong> dreizehn nacheinander<br />
bewilligte Einzelbaumaßnahmen keine Verwendungsnachweise vorgelegt,<br />
obwohl bei allen die Vorlagefrist lange abgelaufen war und der Zuwendungsgeber<br />
regelmäßig gemahnt hatte. Der Zuwendungsgeber hatte alle <strong>Zuwendungen</strong><br />
voll ausgezahlt und bewilligte <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> weitere Baumaßnahmen.<br />
Bei großen Baumaßnahmen muss man zugestehen, dass die Schlussabrechnung oft schwierig<br />
und zeitaufwendig ist. Vor allem, wenn Rechtsstreitigkeiten damit verbunden sind, lässt sich<br />
die sechsmonatige Vorlagefrist nur schwer einhalten. Gleichwohl drängt sich der Eindruck<br />
auf, dass nach der Fertigstellung der Baumaßnahmen sowohl Zuwendungsgeber als auch Zuwendungsempfänger<br />
dem Nachweis der Verwendung keine wesentliche Bedeutung beimessen.<br />
Empfehlung<br />
Die Zuwendungsgeber haben da<strong>für</strong> zu sorgen, dass die Vorlagefristen eingehalten werden.<br />
Bei großen Baumaßnahmen mit schwieriger, umfangreicher Schlussabrechnung ist es sinnvoll,<br />
die Vorlagefrist auf zehn Monate verlängern. 123<br />
Bereits im Zuwendungsbescheid sollte die vollständige Auszahlung der Zuwendung unter den<br />
Vorbehalt der Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises gestellt werden. Die letzte Rate der Zuwendung<br />
sollte konsequent erst bei Vorliegen <strong>des</strong> Verwendungsnachweises ausgezahlt werden.<br />
Es sollten grundsätzlich keine neuen Baumaßnahmen bewilligt werden, solange ausstehende<br />
Verwendungsnachweise nicht vorliegen.<br />
Bei Verzögerungen durch anhängige Gerichtsverfahren sollten die Zuwendungsgeber vorläufige<br />
Verwendungsnachweise fordern. 124<br />
In letzter Konsequenz sollte der Zuwendungsgeber prüfen, ob der Zuwendungsbescheid zu<br />
widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern ist.<br />
Baufachliche Prüfung<br />
Über die Fertigstellung der Baumaßnahme, d. h. das Erreichen <strong>des</strong> Zuwendungszwecks, hat<br />
der Zuwendungsempfänger die Bauverwaltung unverzüglich zu unterrichten. 125 Der Verwendungsnachweis<br />
ist abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P zunächst der Bauverwaltung zur<br />
baufachlichen Prüfung vorzulegen.<br />
123<br />
analog den Regeln nach Nr. 3.1.3 Abschn. J RBBau<br />
124<br />
analog den vorläufigen Rechnungslegungen nach Nr. 3.3 Abschn. J RBBau<br />
125 vgl. Nr. 1.1 NBest-Bau in Verbindung mit Nr. 3.7 Hinweise ZBau<br />
59
Die Bauverwaltung prüft den Verwendungsnachweis stichprobenweise aus baufachlicher<br />
Sicht. 126 Wegen der Jahresfrist ist bei jedem eingehenden Verwendungsnachweis in einem<br />
ersten Schritt unverzüglich festzustellen, ob Anhaltspunkte <strong>für</strong> einen Erstattungsanspruch<br />
bestehen. In dieser Prüfung stellt die Bauverwaltung auch fest, ob der Sachbericht, der summarische<br />
zahlenmäßige Nachweis sowie die Berechnung der ausgeführten Flächen und<br />
Rauminhalte vollständig und prüffähig sind. Mangelhafte Verwendungsnachweise hat der<br />
Zuwendungsempfänger zu überarbeiten. Die Baurechnung 127 , die im Wesentlichen aus dem<br />
Bauausgabebuch, den Rechnungsbelegen mit Abrechnungszeichnungen und den Verträgen<br />
über Leistungen und Lieferungen besteht, wird dem Verwendungsnachweis abweichend von<br />
Nr. 6.5 ANBest-P nicht beigefügt. Der Zuwendungsempfänger hat die Baurechnung jedoch<br />
zur Prüfung bereit zu halten.<br />
In einem zweiten Schritt wird der Verwendungsnachweis umfassend baufachlich geprüft und<br />
anschließend umgehend an den Zuwendungsgeber weitergeleitet. Die Bauverwaltung prüft<br />
vor allem, ob die Bauausführung mit den bewilligten Plänen übereinstimmt und ob der Zuwendungsempfänger<br />
baufachliche Bedingungen und Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid<br />
eingehalten hat. Soweit der Zuwendungsempfänger eigenmächtig dagegen verstoßen hat, berücksichtigt<br />
dies die Bauverwaltung bei der Festlegung der zuwendungsfähigen Kosten.<br />
Abschließend bescheinigt die Bauverwaltung aufgrund der stichprobenweisen Überprüfung<br />
<strong>des</strong> Bauvorhabens und der Rechnungsbelege, ob die Angaben im Verwendungsnachweis mit<br />
der Baurechnung und der Örtlichkeit übereinstimmen.<br />
Die Realität sieht jedoch anders aus. In nicht wenigen Fällen dauert die baufachliche Prüfung<br />
länger als ein Jahr. Es kommt auch nicht selten vor, dass die Bauverwaltung die wirtschaftliche,<br />
ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung bestätigt, obwohl<br />
dies nicht zutrifft.<br />
60<br />
Die Bauverwaltung bestätigte, dass sich bei der Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />
<strong>für</strong> den Neubau eines Technologiezentrums keine Beanstandungen ergeben<br />
hätten. Sie erkannte Grundsteuern, Kosten einer unnötigen Treppe, überhöhtes<br />
Honorar <strong>für</strong> freiberufliche Leistungen, Verzugszinsen <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />
und Nutzungsausfallentschädigungen an einen Pächter an, obwohl diese nicht<br />
zuwendungsfähig waren oder gegen Auflagen im Zuwendungsbescheid verstießen.<br />
Der finanzielle Schaden <strong>für</strong> den Bund betrug rund 75 000 Euro.<br />
Eine wesentliche Ursache ist, dass Zuwendungsempfänger die notwendigen Unterlagen <strong>für</strong><br />
den Nachweis der Verwendung nicht ordnungsgemäß vorbereiten. So werden die Rechnungsbelege<br />
nicht ordnungsgemäß entsprechend den Bauausgabebüchern bezeichnet und geordnet.<br />
Auch die Sachberichte sind oft unzureichend. Bei<strong>des</strong> bedingt eine häufig zeitaufwendige Klärung<br />
zwischen baufachlich prüfender Stelle, Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgeber.<br />
Hinzu kommt, dass die Bauverwaltung Zuwendungsbaumaßnahmen nachrangig zu den eigenen<br />
Bauvorhaben sieht. Die quantitative und qualitative Personalausstattung der mit Zuwendungsmaßnahmen<br />
betrauten Stellen in der Bauverwaltung lässt oft zu wünschen übrig.<br />
126 vgl. Nr. 8 ZBau in Verbindung mit Nr. 3.9 und Anhang 10 der Hinweise ZBau<br />
127 vgl. Nr. 2 NBest-Bau sowie Anhang 2
Empfehlung<br />
Voraussetzung <strong>für</strong> eine sachgerechte baufachliche Prüfung eines Verwendungsnachweises ist,<br />
dass die Bewilligungsbehörden schon im Zuwendungsbescheid nicht zuwendungsfähige Bauleistungen<br />
und Ausstattungen eindeutig benennen.<br />
Die Bauverwaltung sollte bereits bei der Bauausführung darauf hinwirken, dass der Zuwendungsempfänger<br />
die Unterlagen <strong>für</strong> den Nachweis prüffähig zusammenstellt.<br />
Statt <strong>des</strong> Begriffes „unverzüglich“ sollte <strong>für</strong> die baufachliche Prüfung eine verwaltungsinterne<br />
Bearbeitungsfrist vorgegeben und überwacht werden.<br />
Die Bauverwaltung sollte sich als Sachwalter <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> bei der Feststellung der zuwendungsfähigen<br />
Kosten verstehen.<br />
Verwaltungsmäßige Prüfung<br />
Die Bauverwaltung reicht den baufachlich geprüften Verwendungsnachweis mit Prüfvermerk<br />
über die Fachaufsicht führende Ebene an die <strong>für</strong> die verwaltungsmäßige Prüfung zuständige<br />
Stelle. Dies kann ein Bun<strong>des</strong>-/Lan<strong>des</strong>ministerium sein oder eine mit der Nachweisprüfung<br />
betraute nachgeordnete Behörde. Nach der verwaltungsmäßigen Prüfung 128 <strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />
wird die endgültige Höhe der Zuwendung festgesetzt.<br />
Auch bei der verwaltungsmäßigen Prüfung muss wegen der Jahresfrist unverzüglich festgestellt<br />
werden, ob Anhaltspunkte <strong>für</strong> die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegeben<br />
sind. Die verwaltungsmäßige Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises sollte zeitnah abgeschlossen<br />
werden. Zahlreiche Beispiele belegen jedoch, dass sich baufachliche und verwaltungsmäßige<br />
Prüfung oft über mehrere Jahre hinziehen.<br />
Bei mischfinanzierten Bauvorhaben hatte der Bund verschiedentlich zugestimmt, dass Lan<strong>des</strong>dienststellen<br />
die verwaltungsmäßige Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises übernahmen.<br />
Dieser Aufgabe kamen die Lan<strong>des</strong>dienststellen jedoch nicht immer rechtzeitig nach. Selbst<br />
nach wiederholten und eindringlichen Mahnungen <strong>des</strong> Zuwendungsgebers Bund kam es zu<br />
erheblichen Verzögerungen bei der verwaltungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise<br />
durch das Land.<br />
Obwohl der Bund bei einer institutionell geförderten Kulturstiftung den größten<br />
Zuwendungsanteil <strong>für</strong> deren Baumaßnahmen trug, oblag die verwaltungsmäßige<br />
Prüfung der Verwendung einem Lan<strong>des</strong>ministerium. Dieses hatte Verwendungsnachweise<br />
seit dem Jahre 1995 weder unverzüglich noch abschließend geprüft mit<br />
der Folge, dass die zweckentsprechende, wirtschaftliche Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong><br />
seit dem Jahre 1995 nicht nachgewiesen war und die Stiftung daher haushaltsrechtlich<br />
<strong>für</strong> diesen Zeitraum nicht entlastet werden konnte. Dennoch bewilligte<br />
der Bund Mittel <strong>für</strong> weitere Bauvorhaben.<br />
128 vgl. VV Nr. 11 zu § 44 BHO<br />
61
Die zeitnahe Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises ist von wesentlicher Bedeutung, um den<br />
zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Einsatz der Zuwendung feststellen<br />
zu können. Bei einem mehrjährigen Rückstand ist das nicht mehr möglich. Die Prüfung<br />
der Verwendung durch Lan<strong>des</strong>dienststellen entbindet die Zuwendungsgeber auf Bun<strong>des</strong>seite<br />
nicht von ihrer Verantwortung <strong>für</strong> den Nachweis <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anteils.<br />
Empfehlung<br />
Für die verwaltungsmäßige Prüfung sollten verwaltungsintern Bearbeitungsfristen vorgegeben<br />
und überwacht werden.<br />
Soweit der Bund den überwiegenden Förderanteil trägt, sollte er sich die verwaltungsmäßige<br />
Prüfung vorbehalten.<br />
62
7 Schlussbetrachtung<br />
Der Bund fördert Baumaßnahmen im Bereich Hochbau außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung mit<br />
<strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von 2,2 Mrd. Euro jährlich. Knapp die Hälfte der Fördermittel verwendet<br />
er <strong>für</strong> Baumaßnahmen Dritter im nichtöffentlichen Bereich. Schwerpunkte sind die<br />
Gebiete Forschung, Technologie, Kultur, Wirtschaft, Sport sowie Gesundheit und Soziales.<br />
Die meisten Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger haben keinen eigenen baulichen<br />
Sachverstand. Auf der Seite der Zuwendungsgeber bringt die Bauverwaltung ihren Sachverstand<br />
ein. Die Zuwendungsempfänger bedienen sich freiberuflich Tätiger <strong>für</strong> die Durchführung<br />
ihrer geförderten Baumaßnahmen.<br />
Zuwendungsgeber und Bauverwaltung haben im Zusammenwirken mit dem Zuwendungsempfänger<br />
sicherzustellen, dass die öffentlichen Gelder wirtschaftlich, ordnungsgemäß und<br />
<strong>für</strong> den bewilligten Zweck verwendet werden. Das verlangt, dass Zuwendungsgeber und Bauverwaltung<br />
ihre Aufgaben gewissenhaft wahrnehmen und darauf achten, dass die einschlägigen<br />
Vorschriften konsequent eingehalten werden. Es reicht nicht aus, das Hauptaugenmerk<br />
auf die Erteilung <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> zu legen. Zuwendungsgeber und Bauverwaltung<br />
sind vielmehr gefordert, eine Baumaßnahme aktiv vom Anfang bis zum Ende zu begleiten,<br />
um bei etwaigen Fehlentwicklungen frühzeitig gegensteuern zu können.<br />
Die Länder haben sich verpflichtet, die Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> gegen Erstattung ihrer Kosten<br />
ordnungsgemäß zu erledigen. Das BMVBW als Vertragspartner ist verpflichtet, auf die<br />
Vertragserfüllung durch die Länder zu achten. Hierzu zählt auch, dass die Bauverwaltungen<br />
der Länder und ihre Nachfolgeorganisationen Zuwendungsbaumaßnahmen sachgerecht und<br />
mit der erforderlichen personellen Ausstattung entsprechend den Vorschriften der ZBau begleiten.<br />
Nach den Erkenntnissen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes unterschätzen Zuwendungsgeber und<br />
Zuwendungsempfänger am Beginn einer Baumaßnahme die Kostenrelevanz <strong>des</strong> Raumprogramms.<br />
Nach allgemeiner Erfahrung werden die Kosten <strong>für</strong> die Errichtung eines Bauwerkes<br />
sowie die Folgekosten <strong>für</strong> Bauunterhaltung und Betrieb mit der Festlegung der Anzahl und<br />
der Größe der zu bauenden Räume entscheidend bestimmt. Es gehört zu den wesentlichen<br />
Aufgaben der Bauverwaltung, bereits bei der Aufstellung <strong>des</strong> Raumprogramms beratend und<br />
aufklärend mitzuwirken.<br />
Auf die Mischfinanzierung von Zuwendungsbaumaßnahmen sollten die Zuwendungsgeber<br />
wegen <strong>des</strong> erhöhten Verwaltungs- und Koordinierungsaufwan<strong>des</strong> soweit als möglich verzichten.<br />
Zumin<strong>des</strong>t muss die federführende Zuständigkeit <strong>für</strong> das Zuwendungsverfahren bei einer<br />
Mischfinanzierung klar geregelt sein.<br />
Als vielfach kritikwürdig herausgestellt haben sich die unprofessionelle Gestaltung und Abrechnung<br />
von Verträgen mit freiberuflich Tätigen, unwirtschaftliche Planungen mit häufig<br />
übertriebener Gestaltung der Gebäude, zahlreiche Verstöße gegen die VOB bei der Ausschreibung,<br />
Vergabe und Abrechnung der Bauleistungen sowie die vorzeitige und überhöhte<br />
Anforderung von Fördermitteln. In diesen fehlerträchtigen Bereichen kommt vor allem der<br />
Bauverwaltung eine steuernde und kontrollierende Funktion zu.<br />
Der Prüfung der Verwendungsnachweise sollten Zuwendungsgeber und Bauverwaltung in<br />
stärkerem Maße Beachtung schenken als bisher. Nur bei einer zeitnahen und pflichtgemäßen<br />
Nachweisprüfung lässt sich die Verwendung der Fördermittel zweifelsfrei feststellen.<br />
63
Stichwortverzeichnis<br />
Seite<br />
Abrechnung von Bauleistungen ............................................................................................... 56<br />
Architekten und Ingenieure...................................................................................................... 39<br />
Aufgaben der Bauverwaltung............................................................................................. 17, 35<br />
Ausschreibung.......................................................................................................................... 47<br />
Bauaufgaben............................................................................................................................... 3<br />
Bauausführung ............................................................................................................. 35, 46, 54<br />
Bauausgabebuch....................................................................................................................... 50<br />
Baubeginn................................................................................................................................. 33<br />
Baufachliche Auflagen................................................................................................. 33, 42, 53<br />
Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau)............................................................... 17, 32<br />
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) .............................................................. 18, 33<br />
Baufachliche Prüfung......................................................................................................... 35, 44<br />
Baufachliche Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises ......................................................... 17, 59<br />
Baufachliche Stellungnahme.............................................................................................. 33, 42<br />
Baugrundstück.......................................................................................................................... 37<br />
Bauleistungen........................................................................................................................... 47<br />
Baurechnung................................................................................................................. 18, 55, 60<br />
Bausonderkonto........................................................................................................................ 52<br />
Bautagebuch............................................................................................................................. 55<br />
Bauüberwachung...................................................................................................................... 55<br />
Bauunterlagen............................................................................................. 17, 31, 33, 35, 42, 45<br />
Bauverwaltung ............................................................................................. 3, 31, 35, 45, 50, 60<br />
Bedarf....................................................................................................................................... 26<br />
Beteiligung der Bauverwaltung................................................................................................ 31<br />
Bewilligung .............................................................................................................................. 10<br />
Bewilligungsverfahren ............................................................................................................. 34<br />
Bewilligungsvoraussetzungen.................................................................................................. 33<br />
Bun<strong>des</strong>interesse.......................................................................................................................... 8<br />
Erläuterungsbericht .................................................................................................................. 17<br />
Ermessensspielraum................................................................................................................. 27<br />
Erstattung und Verzinsung....................................................................................................... 13<br />
Fachaufsicht führende Ebene ............................................................................................... 3, 35<br />
Festbeträge ............................................................................................................................... 45<br />
Finanzhilfen................................................................................................................................ 1<br />
Finanzierung............................................................................................................................. 28<br />
Finanzierungsarten ..................................................................................................................... 9<br />
Finanzierungsplan .................................................................................................................... 28<br />
Förderinteresse ......................................................................................................................... 43<br />
Förderprogramm....................................................................................................................... 28<br />
Förderrichtlinien......................................................................................................................... 6<br />
Freiberuflich Tätige................................................................................................ 36, 37, 39, 46<br />
Gemeinschaftsaufgaben ....................................................................................................... 1, 20<br />
Gesetzliche Grundlagen ............................................................................................................. 5<br />
Hinweise ZBau......................................................................................................................... 18<br />
HOAI........................................................................................................................................ 39<br />
Institutionelle Förderung............................................................................................................ 9<br />
65
Institutionelle Zuwendungsempfänger............................................................................... 32, 39<br />
Jahresfrist ........................................................................................................................... 13, 61<br />
Jahresscheiben.......................................................................................................................... 29<br />
Konstruktion............................................................................................................................. 43<br />
Kosten................................................................................................................................. 36, 42<br />
Kostenberechnung........................................................................................................ 17, 42, 44<br />
Kostenkontrolle ........................................................................................................................ 55<br />
Leistungsbeschreibung............................................................................................................. 47<br />
Leistungsvergütung .................................................................................................................. 40<br />
Mischfinanzierung.................................................................................................................... 29<br />
Mittelanforderung .................................................................................................................... 50<br />
Nebenbestimmungen............................................................................................................ 7, 47<br />
Oberste Technische Instanz.................................................................................................. 3, 35<br />
Planung............................................................................................................................... 37, 42<br />
Planung und Konstruktion........................................................................................................ 17<br />
Planungswettbewerb................................................................................................................. 39<br />
Preisabsprachen........................................................................................................................ 48<br />
Projektförderung................................................................................................................... 9, 10<br />
Projektsteuerer.......................................................................................................................... 41<br />
Prüfung und Wertung von Angeboten ..................................................................................... 47<br />
Prüfungsrecht ........................................................................................................................... 15<br />
Raumprogramm.................................................................................................................. 17, 36<br />
Rücknahme............................................................................................................................... 12<br />
Subsidiarität................................................................................................................................ 8<br />
Teilbaumaßnahmen .................................................................................................................. 39<br />
Terminplanung ......................................................................................................................... 52<br />
Überwachung der Verwendung................................................................................................ 14<br />
Unterrichtung ..................................................................................................................... 18, 26<br />
Unwirksamkeit ......................................................................................................................... 12<br />
Veranschlagung...................................................................................................................... 5, 8<br />
Vergabe .................................................................................................................................... 47<br />
Vergabeart ................................................................................................................................ 47<br />
Vergaberecht ............................................................................................................................ 47<br />
Vertragsgestaltung.................................................................................................................... 39<br />
Vertragsschluss ........................................................................................................................ 39<br />
Verwaltungsmäßige Prüfung.............................................................................................. 17, 61<br />
Verwaltungsvorschriften ............................................................................................................ 6<br />
Verwendung der Zuwendung................................................................................................... 14<br />
Verwendungsnachweis..................................................................... 6, 14, 15, 16, 18, 35, 58, 60<br />
VOB ......................................................................................................................................... 47<br />
VOL.......................................................................................................................................... 47<br />
Vorzeitiger Beginn ................................................................................................................... 10<br />
Wettbewerb .............................................................................................................................. 39<br />
Widerruf ................................................................................................................................... 12<br />
Wirtschaftsplan......................................................................................................................... 32<br />
Zuschuss..................................................................................................................................... 7<br />
Zuweisung .................................................................................................................................. 7<br />
Zuwendung............................................................................................................................... 19<br />
<strong>Zuwendungen</strong>......................................................................................................................... 5, 7<br />
Zuwendungsantrag ............................................................................................................. 10, 35<br />
66
Zuwendungsarten ....................................................................................................................... 9<br />
Zuwendungsbaumaßnahme.......................................................................................... 26, 35, 45<br />
Zuwendungsbescheid ......................................................................................... 6, 11, 33, 46, 53<br />
Zuwendungsempfänger .................................................................................................. 7, 15, 19<br />
Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten............................................................................ 4, 27, 41<br />
Zuwendungsgeber .............................................................................................................. 19, 26<br />
Zuwendungszweck....................................................................................................... 11, 38, 58<br />
Zwischennachweis ................................................................................................................... 14<br />
67
Literaturverzeichnis<br />
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung (VV-BHO), Vorschriftensammlung<br />
Bun<strong>des</strong>finanzverwaltung, BMF<br />
Bayer. VG Augsburg, Gerichtsurteil vom 13.11.2002 (Au 4 K 01.1427), www.juris.de,<br />
www.jurisweb.de<br />
Bericht der Bun<strong>des</strong>regierung über die Entwicklung der Finanzhilfen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und<br />
der Steuervergünstigungen, BT-Drs. 15/1635 vom 1.10.2003<br />
Bericht zu den Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern, Schriftenreihe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten<br />
<strong>für</strong> die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 9, Verlag W. Kohlhammer,<br />
Stuttgart 2002, ISBN 3-17-018568-3<br />
Bericht zur Prüfung der Vergabe und Bewirtschaftung von <strong>Zuwendungen</strong>, Schriftenreihe<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 10, Verlag W.<br />
Kohlhammer, Stuttgart 2004, ISBN 3-17-018568-3<br />
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), vom 18.08.1896, RGBl. 1896 S. 195, zuletzt geändert am<br />
21.04.2005, BGBl. I S. 1073 (Nr. 23)<br />
Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung (BHO), vom 19.08.1969, BGBl. I S. 1284, zuletzt geändert am<br />
01.09.2005, BGBl. I S. 2676<br />
Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung - Kommentar -, Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, Juli 2004<br />
Bun<strong>des</strong>haushaltspläne 2000 – 2005, www.bun<strong>des</strong>finanzministerium.de<br />
Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht, Gerichtsurteil vom 24.01.2001, NJW 2001, Heft 19, S. 1440 ff.<br />
Das System der Öffentlichen Haushalte, BMF, Ausgabe 2001<br />
Finanzverwaltungsgesetz (FVG), vom 30.08.1971, BGBl. I S. 1426, i.d.F. vom 14.12.2001,<br />
zuletzt geändert am 9.12.2004, BGBl. I S. 3310<br />
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen“ (Hochschulbauförderungsgesetz<br />
- HSchulBG), vom 1.09.1969, BGBl. I S. 1556, i.d.F. vom<br />
20.08.1996, zuletzt geändert am 9.02.2005, BGBl. I S. 230<br />
Gesetz zur Förderung der Stabilität und <strong>des</strong> Wachstums der Wirtschaft (Stabilitäts- und<br />
Wachstumsgesetz - StWG), vom 08.06.1967, BGBl. I S. 582, zuletzt geändert am<br />
25.11.2003, BGBl. I S. 2304<br />
Grundgesetz (GG), vom 23.05.1949, BGBl. 1949 S. 1, letzte Änderung am 26.07.2002,<br />
BGBl. I S. 2863<br />
Grundsätze und Richtlinien <strong>für</strong> Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, <strong>des</strong><br />
Städtebaus und <strong>des</strong> Bauwesens (GRW-95), vom 9.01.1996, BAnz. 96 Nr. 64 a, zuletzt<br />
geändert am 22.12.2003, BAnz. Nr. 86 a S. 1<br />
Bericht zum Hochbau <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> – Wirtschaftlichkeit bei Baumaßnahmen, Schriftenreihe<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong> die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 7,<br />
Verlag W. Kohlhammer, März 2001, zweite Auflage 2003, ISBN 3-17-017994-2<br />
69
Verordnung über die Honorare <strong>für</strong> Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung<br />
<strong>für</strong> Architekten und Ingenieure - HOAI), vom 17.09.1976, BGBl. I<br />
S. 2805, zuletzt geändert am 10.11.2001, BGBl. I S. 2992<br />
Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der<br />
Forschung nach Art. 91 b GG, vom 28.11.1975<br />
Reichshaushaltsordnung, Schulze/Wagner<br />
Richtlinie der Bun<strong>des</strong>regierung zur Korruptionsprävention in der Bun<strong>des</strong>verwaltung,<br />
i.d.F. vom 30.07.2004, BAnz. Nr. 148 S. 17745, in Kraft seit dem 11.08.2004<br />
Richtlinien <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (RBBau), BMVBW,<br />
Ausgabe 2003<br />
Richtlinien zur Auszahlung von Bun<strong>des</strong>mitteln an Zuwendungsempfänger und an Bun<strong>des</strong>mittel<br />
verwaltende Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung im Abrufverfahren<br />
(Abrufrichtlinien), BMF, i.d.F. vom 1.10.1997, GMBl. 1997 S. 569<br />
Sammlungen von Planungs- und Kostendaten<br />
- Zentralstelle <strong>für</strong> Bedarfsbemessung und wirtschaftliches Bauen (Plakoda)<br />
- Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern (BKI)<br />
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, vom 28.03.1988, BGBl. I S. 484, zuletzt<br />
geändert am 23.04.2004, BGBl. I S. 606<br />
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1046, zuletzt geändert<br />
am 21.03.2005, BGBl. I S. 818<br />
Übergang von Bauangelegenheiten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in Berlin auf das Bun<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Bauwesen<br />
und Raumordnung, Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.09.2003<br />
Verdingungsordnung <strong>für</strong> freiberufliche Leistungen (VOF), vom 25.07.2000, BAnz. 00<br />
S. 18329 (Beilage Nr. 173 a), Ausgabe 2002, Deutsches Institut <strong>für</strong> Normung e.V.,<br />
Beuth Verlag<br />
Verdingungsordnung <strong>für</strong> Leistungen (VOL), vom 17.08.00, BAnz. 00 S. 20897 (Beilage<br />
Nr. 200 a, S. 13), Ausgabe 2002, Deutsches Institut <strong>für</strong> Normung e.V., Beuth Verlag<br />
Vergabehandbuch <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> im Zuständigkeitsbereich<br />
der Finanzbauverwaltungen (VHB), Ausgabe 2002, Stand Oktober 2004<br />
Vergabe- und Vertragsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen (VOB), vom 30.05.2000, BAnz. 00<br />
S. 12293 (Beilage Nr. 120 a, S. 1; berichtigt durch BAnz. 00 S. 19125), Ausgabe 2002,<br />
Deutsches Institut <strong>für</strong> Normung e.V., Beuth Verlag<br />
(vorher: Verdingungsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen)<br />
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), vom 21.01.1960, BGBl. I S. 17, zuletzt geändert<br />
am 22.03.2005, I 837<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), vom 25.05.1976, BGBl. I S. 1253, zuletzt geändert<br />
am 5.05.2004, BGBl. I S. 718<br />
Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis – Kommentar, Krämer/Schmidt; März 2005, Verlag<br />
R. v. Decker<br />
70
Anhänge<br />
Seite<br />
Anhang 1: Ablaufschema bei <strong>Zuwendungen</strong> zu Baumaßnahmen nach<br />
den derzeit geltenden Hinweisen ZBau in der Fassung<br />
vom 17. Mai 1983 72<br />
Anhang 2: <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen; Begriffe,<br />
Definitionen, Erläuterungen 75<br />
Anhang 3: <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen in den<br />
Jahren 2000 bis 2005 91<br />
Anhang 4: Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 23 Bun<strong>des</strong>-<br />
haushaltsordnung; Stand 16. Mai 2001 97<br />
Anhang 5: Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1<br />
Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung; Stand 16. Mai 2001 100<br />
Anhang 6: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur<br />
Projektförderung (ANBest-P); Stand 16. Mai 2001 118<br />
Anhang 7: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur<br />
Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusam-<br />
menschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk);<br />
Stand 16. Mai 2001 123<br />
Anhang 8: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur<br />
Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten);<br />
Stand 16. Mai 2001 127<br />
Anhang 9: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur<br />
institutionellen Förderung (ANBest-I); Stand 16. Mai 2001 133<br />
Anhang 10: Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau) in der<br />
Fassung Oktober 1996 138<br />
Anhang 11: Baufachliche Nebenbestimmungen in der Fassung<br />
Oktober 1996 150<br />
Anhang 12: Hinweise ZBau in der Fassung vom 17. Mai 1983 152<br />
Anhang 13: Bemerkungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zum Thema<br />
<strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen 181<br />
71
Anhang 1<br />
OTI** FfE***<br />
ZuwendungsZuwendungsZuwendungsgeber*<br />
Zuwendungsempfänger<br />
72<br />
Vorabstimmung, Vorabstimmung, Vorabstimmung, Klären<br />
der Förderungswürdigkeit<br />
Bedarf <strong>für</strong> Baumaßnahme:<br />
formlose Anfrage<br />
Anfrage<br />
Koordinierungsgespräch bei Mischfinanzierung<br />
zum Herbeiführen <strong>des</strong> Einvernehmens<br />
Delegiert die Aufgaben nach<br />
ZBau i.d.R. auf FfE<br />
Bitte an OTI um Beauftragung<br />
der Bauverwaltung nach ZBau<br />
Aufstellung Bau-/ Bau-/ Bau-/<br />
Raumprogramm<br />
Raumprogramm<br />
Raumprogramm<br />
Antrag<br />
Bauverwaltung<br />
berät auf Ersuchen<br />
Festlegung Festlegung Festlegung Bau-/Raumprogramm;<br />
Abstimmung mit Bauverwaltung Bauverwaltung Bauverwaltung Baugrundstück, Erschließung etc.<br />
Anerkennung Bau-/<br />
Raumprogramm<br />
Wettbewerb nach GRW GRW GRW 77;<br />
Einreichen der AntragsAntragsAntragsund Bauunterlagen<br />
Bauunterlagen<br />
Bauunterlagen<br />
Stichprobenweise Prüfung der<br />
Bauunterlagen;<br />
Prüfungsvermerk<br />
Abschließende<br />
Baufachliche Stellungnahme<br />
Verwaltungsmäßige<br />
Prüfung der<br />
Antragsunterlagen<br />
Delegiert Aufgaben<br />
i.d.R. auf Bauamt<br />
Beauftragung der<br />
Bauverwaltung nach ZBau<br />
Zuwendungsbescheid mit<br />
Verwaltungsmäßigen und<br />
baufachlichen Auflagen u.<br />
Bedingungen<br />
Bewilligung
OTI** FfE***<br />
Zuwendungsgeber*<br />
Zuwendungsempfänger<br />
Bauverwaltung überprüft überprüft überprüft stichstichstichprobenweise Bauausführung<br />
und sachgerechte<br />
Bearbeitung; Beratung;<br />
Unterrichtung Bauamt<br />
über Sachstand, Vergabeart, Vergabeart, Vergabeart,<br />
Baubeginn; Mittelanforderung;<br />
Führt Nachweise nach<br />
Nr. 2 NBest-Bau<br />
Bauausführung<br />
Mehrjährige<br />
Baumaßnahme?<br />
Ja<br />
Verwaltungsmäßige Prüfung<br />
<strong>des</strong> Zwischennachweises<br />
Jährlicher ZwischenZwischenZwischennachweis Erhebliche<br />
Abweichungen vom vom vom<br />
Bau-/RaumproBau-/RaumproBau-/Raumprogramm?<br />
Nein<br />
Nein<br />
Ja<br />
Entscheidung, ob erneute<br />
Prüfung notwendig ist<br />
Vorlage eines Nachtrages Nachtrages Nachtrages<br />
Entscheidung über<br />
Ergebnis<br />
Baumaßnahme<br />
Baumaßnahme<br />
Baumaßnahme<br />
fertig gestellt? gestellt? gestellt?<br />
Stichprobenweise baufachliche<br />
Überprüfung<br />
<strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />
Ja<br />
Meldung der Fertigstellung<br />
Fertigstellung<br />
Fertigstellung<br />
an die Bauverwaltung;<br />
Bauverwaltung;<br />
Bauverwaltung;<br />
Erbringung VerwendungsVerwendungsVerwendungsnachweis<br />
über Bauverwaltung<br />
an Zuwendungsgeber<br />
Verwaltungsmäßige Prüfung<br />
<strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />
Verwendungsnachweis<br />
Festsetzung der endgültigen<br />
Höhe der Zuwendung<br />
73
* oder deren Beauftragte<br />
** OTI: Oberste Technische Instanz beim Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />
*** FfE: Fachaufsicht führende Ebene in der Mittelinstanz - Oberfinanzdirektionen -<br />
(siehe auch neue Organisationsformen der Bauverwaltung in einigen Bun<strong>des</strong>ländern<br />
(vgl. Anhang 2))<br />
Anmerkung:<br />
Ist die Zuwendung geringer als 1 Mio. Euro (bei Gebietskörperschaften 1,5 Mio. Euro)<br />
ist die Bauverwaltung nicht zwingend einzuschalten. In diesen Fällen führen die<br />
Zuwendungsempfänger Baumaßnahmen – nach Genehmigung durch die Zuwendungsgeber<br />
– den Bestimmungen und Auflagen <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> entsprechend<br />
durch. Verwendungsnachweise sind beim Zuwendungsgeber zur Prüfung vorzulegen.<br />
Eine baufachliche Prüfung entfällt.<br />
74
A<br />
Abrufverfahren bei <strong>Zuwendungen</strong>:<br />
<strong>Zuwendungen</strong><br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
<strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />
- Begriffe, Definitionen, Erläuterungen -<br />
Anhang 2<br />
Der Zuwendungsempfänger kann in geeigneten Fällen ermächtigt werden, die<br />
bewilligten Gelder nach Bedarf bei der zuständigen Kasse abzurufen. Zeitpunkt<br />
und Höhe der Mittelauszahlung können unmittelbar dem tatsächlichen Bedarf<br />
angepasst werden. Für den Zuwendungsgeber bedeutet dies Zinsersparnisse<br />
(zum Vergleich siehe Mittelanforderung).<br />
ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung<br />
– Anlage 2 VV zu § 44 BHO):<br />
Die ANBest-P werden bei der Förderung einzelner abgegrenzter Projekte angewendet.<br />
Die ANBest-P sind Bestandteil <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> und enthalten<br />
u.a. Nebenbestimmungen bzw. Erläuterungen zu:<br />
• Anforderung und Verwendung der Zuwendung (Nr. 1).<br />
• Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung<br />
(Nr. 2).<br />
• Vergabe von Aufträgen (Nr. 3). Die Anwendung der VOB/VOL ist <strong>für</strong> die<br />
Vergabe von Aufträgen verbindlich, sofern der Gesamtbetrag der Zuwendung<br />
mehr als 100.000 Euro beträgt.<br />
• Mitteilungspflichten <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers in folgenden Fällen (Nr. 5):<br />
- Änderung der Finanzierung (Nr. 5.1 ANBest-P)<br />
- Nichterreichung <strong>des</strong> Zuwendungszwecks (Nr. 5.3 ANBest-P)<br />
- nicht verbrauchte Mittel (Nr. 5.4 ANBest-P).<br />
• Nachweis der Verwendung (Nr. 6).<br />
Anhang 2<br />
• Prüfung der Verwendung (Nr. 7). Prüfungsrecht <strong>des</strong> BRH und seiner Prüfungsämter<br />
bei Zuwendungsempfängern (§§ 91 und 100 BHO).<br />
75
76<br />
• Erstattung der Zuwendung und Verzinsung (Nr. 8). Unter bestimmten Voraussetzungen<br />
(siehe §§ 48 und 49 VwVfG) ist die Zuwendung zu erstatten<br />
und der Erstattungsbetrag nach Maßgabe <strong>des</strong> § 49 a Abs. 3 VwVfG zu verzinsen.<br />
Abweichungen von Bestimmungen der ANBest-P bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />
siehe unter „Verwendungsnachweis“.<br />
ANBest-I (Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur institutionellen<br />
Förderung – Anlage 1 VV zu § 44 BHO)<br />
Die ANBest-I werden angewendet bei <strong>Zuwendungen</strong> zur Deckung der gesamten<br />
Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben eines Zuwendungsempfängers.<br />
Die ANBest-I sind analog ANBest-P gegliedert, jedoch mit den <strong>für</strong><br />
die institutionelle Förderung spezifischen Regelungen.<br />
Anfrage<br />
Erste formlose Kontaktaufnahme <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers mit den möglichen<br />
Zuwendungsgebern. Die Anfrage soll Angaben über die geplante Einrichtung<br />
(Begründung <strong>des</strong> Vorhabens insbesondere im Hinblick auf Bedarf, Standort,<br />
Konzeption und Ziel), den Umfang (keine fertige Bauplanung) sowie geschätzte<br />
Kosten und mögliche Finanzierung (Höhe der Eigenmittel, Art und Höhe<br />
der beantragten Zuwendung) enthalten.<br />
Anteilfinanzierung (Nr. 2.2.1 VV zu § 44 BHO):<br />
Kommt i.d.R. bei Projektförderungen und vor allem dann zur Anwendung, wenn<br />
es sich um Zuwendungsempfänger handelt, die über relativ hohe Eigenmittel<br />
verfügen. Die Zuwendung bemißt sich nach einem bestimmten Prozentsatz oder<br />
nach einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Den Rest der<br />
Ausgaben trägt der Zuwendungsempfänger.<br />
Die Anteilfinanzierung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.<br />
Einsparungen wirken sich anteilig im Verhältnis der Anteile an den Gesamtausgaben<br />
<strong>des</strong> Zuwendungsgebers und <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers aus<br />
(Nr. 2.1.1 ANBest-P). Die <strong>Zuwendungen</strong> dürfen nur jeweils anteilig mit den<br />
<strong>Zuwendungen</strong> anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und<br />
sonstigen Mitteln <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers in Anspruch genommen werden.
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung <strong>für</strong> eine Baumaßnahme (Formblatt<br />
siehe Anhang 1 der Hinweise ZBau):<br />
Soll Angaben enthalten über:<br />
• Ort und Bezeichnung der Maßnahme,<br />
• die Höhe der beantragten Zuwendung aufgeteilt nach den Kostengruppen der<br />
DIN 276,<br />
• die zeitliche Aufsplittung <strong>des</strong> Mittelbedarfs nach Haushaltsjahren bei mehrjährigen<br />
Maßnahmen,<br />
• Darstellung und Begründung <strong>des</strong> Vorhabens (Bedarf, Standort, Ziel),<br />
• vorgesehene Finanzierung (Höhe der Eigenmittel, Art der Zuwendung),<br />
• Erklärung, dass das Vorhaben noch nicht begonnen ist,<br />
• Vorsteuerabzugsberechtigung (ja/nein),<br />
• Anerkennung der Verbindlichkeit der ANBest-P bzw. ANBest-I, der NBest-<br />
Bau, der Vergabevorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (VHB), <strong>des</strong> Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen,<br />
der Verordnung PR u.a.,<br />
• die Stellen, an die Original und Mehrausfertigungen <strong>des</strong> Antrags übersandt<br />
werden sollen.<br />
Dem Antrag sind u.a. Raumprogramm, Finanzierungsplan, Wirtschaftlichkeitsberechnung,<br />
Gutachten, Grundstücksunterlagen, Planunterlagen mit bauaufsichtlicher<br />
Genehmigung oder Vorbescheid, Erläuterungsbericht, Kostenberechnung<br />
nach DIN 276, Planungs- und Kostendatenblatt beizufügen.<br />
Ausgleichsfonds (§ 12 SchwbGes):<br />
Beim BMGS ist zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung<br />
schwer behinderter Menschen und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen,<br />
die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Arbeits- und<br />
Berufsförderung schwer behinderter Menschen dienen, ein „Ausgleichsfonds <strong>für</strong><br />
überregionale Vorhaben zur Teilnahme schwer behinderter Menschen am Arbeitsleben“<br />
gebildet. Das BMGS verwaltet den Ausgleichsfonds. Die Bun<strong>des</strong>regierung<br />
ist ermächtigt, Vorschriften über die Gestaltung <strong>des</strong> Ausgleichsfonds,<br />
die Verwendung der Mittel und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren zu erlassen.<br />
In diesen Fonds fließt ein Teil der Ausgleichsabgaben, die Arbeitgeber<br />
monatlich entrichten müssen, solange sie die vorgeschriebene Zahl von Schwerbehinderten<br />
nicht beschäftigen (§ 78 SGB 9 und Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung).<br />
<strong>Zuwendungen</strong> aus dem Ausgleichsfonds sind im Bun<strong>des</strong>haushaltsplan nicht veranschlagt.<br />
77
78<br />
B<br />
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben:<br />
§ 24 Abs. 4 BHO behandelt die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Veranschlagung von<br />
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen,<br />
wenn insgesamt mehr als 50 v.H. der Kosten durch <strong>Zuwendungen</strong> von<br />
Bund, Ländern und Gemeinden gedeckt werden, und verweist hier<strong>für</strong> auf die<br />
Abs. 1 und 3.<br />
Einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong><br />
- wenn insgesamt mehr als 50 v.H. der Kosten durch <strong>Zuwendungen</strong> von<br />
Bund, Ländern und Gemeinden gedeckt werden<br />
„... dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und<br />
Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der<br />
Baumaßnahmen, <strong>des</strong> Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die<br />
vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind“ (§ 24 Abs. 1 BHO).<br />
„Ausnahmen ... sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die<br />
Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen und aus einer späteren Veranschlagung<br />
dem Bund ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit ... ist in den<br />
Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen<br />
<strong>für</strong> Maßnahmen, <strong>für</strong> welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt“<br />
(§ 24 Abs. 3 BHO).<br />
Baurechnung (Nr. 2 NBest-Bau):<br />
Für jede Baumaßnahme ist eine Baurechnung zu führen (Aufgabe <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers).<br />
Sie besteht aus<br />
• dem Bauausgabebuch (gegliedert nach DIN 276 Teil 2),<br />
• den Rechnungsbelegen,<br />
• den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen,<br />
• den Verträgen,<br />
• den bauaufsichtlichen Genehmigungen und Bescheinigungen,<br />
• dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der<br />
Mittel,<br />
• den geprüften Bauunterlagen,<br />
• den Berechnungen der Flächen und Rauminhalte nach DIN 277 und<br />
• dem Bautagebuch.
Bauverwaltung:<br />
Die Bauverwaltungen der Länder nehmen <strong>für</strong> den Bund die Bauaufgaben in den<br />
Ländern wahr. Einige Länder haben ihre Bauverwaltungen modernisiert und in<br />
betriebswirtschaftlich ausgerichtete Organisationen überführt. Diese nehmen<br />
Bauaufgaben <strong>für</strong> den Bund unverändert wahr. Die Bauverwaltungen der Länder<br />
stellen sich derzeit (Stand: 31.08.2005) wie folgt dar:<br />
• Baden-Württemberg: Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung<br />
• Bayern: Bayerische Staatliche Bauverwaltung<br />
• Berlin: Staatliche Bauverwaltung – Senatsverwaltung <strong>für</strong> Stadtentwicklung<br />
• Brandenburg: Liegenschafts- und Bauverwaltung<br />
• Bremen: Lan<strong>des</strong>eigener Betrieb (BBB)<br />
• Hamburg: Staatliche Bauverwaltung – Behörde <strong>für</strong> Stadtentwicklung und<br />
Umwelt (BSU)<br />
• Hessen: Lan<strong>des</strong>betrieb Hessisches Immobilienmanagement<br />
• Mecklenburg-Vorpommern: Lan<strong>des</strong>betrieb – Betrieb <strong>für</strong> Bau- und Liegenschaften<br />
(BBL-MV)<br />
• Niedersachsen: Staatliches Baumanagement Niedersachsen<br />
• Nordrhein-Westfalen: Bau- und Liegenschaftsbetrieb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-<br />
Westphalen<br />
• Rheinland-Pfalz: Lan<strong>des</strong>betrieb – Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB)<br />
• Saarland: Lan<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Bau- und Liegenschaften (LBL)<br />
• Sachsen: Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement<br />
• Sachsen-Anhalt: Lan<strong>des</strong>betrieb – Liegenschafts- und Immobilienmanagement<br />
Sachsen-Anhalt (LIMSA)<br />
• Schleswig-Holstein: Lan<strong>des</strong>betrieb – Gebäudemanagement Schleswig-Holstein<br />
(GMSH)<br />
• Thüringen: Lan<strong>des</strong>betrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement<br />
Bewilligung (Nr. 4 VV zu § 44 BHO):<br />
<strong>Zuwendungen</strong> werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.<br />
Bewilligungszeitraum (ohne Definition in den VV):<br />
Der Bewilligungszeitraum gehört zu den Hauptbestandteilen <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong>.<br />
Er legt den zeitlichen Umfang <strong>des</strong> Förderanspruchs fest und sollte<br />
bei der Projektförderung dem Durchführungszeitraum - einschl. einer angemessenen<br />
Frist <strong>für</strong> Vor- und Nachbereitung - <strong>des</strong> Vorhabens entsprechen. Er sollte<br />
79
80<br />
E<br />
nicht zu großzügig bemessen werden, weil dies die Frist zur Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />
verlängern würde. Er kann über das laufende Haushaltsjahr<br />
hinausgehen, soweit hier<strong>für</strong> eine haushaltsrechtliche Verpflichtungsermächtigung<br />
vorhanden ist.<br />
Erhöhung der Ausgaben bzw. Kosten (Änderung <strong>des</strong> Zuwendungsbescheids):<br />
F<br />
Rechtlich gesehen hat der Zuwendungsempfänger keinen Anspruch auf nachträgliche<br />
Erhöhung der Zuwendung, weil diese bei allen Finanzierungsarten auf<br />
einen Höchst- oder Festbetrag begrenzt ist. Da jedoch in der Praxis aufgrund besonderer<br />
Umstände unabweisbare und unvorhersehbare Mehrausgaben eintreten<br />
können, die der Zuwendungsempfänger nicht aus eigenen Mitteln zu decken<br />
vermag, kann es – abhängig von der Finanzierungsart und der finanziellen Stärke<br />
<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers – zu einer Nachbewilligung von Zuwendungsmitteln<br />
kommen.<br />
Die Änderung <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> setzt grundsätzlich einen Antrag <strong>des</strong><br />
Zuwendugnsempfängers voraus (Nr. 3.1 VV zu § 44 BHO), insbesondere bei<br />
Abweichungen vom Finanzierungs- oder Wirtschaftsplan. In diesen Fällen hat<br />
der Zuwendungsempfänger überdies eine Mitteilungspflicht nach Nr. 5.2 AN-<br />
Best-I bzw. Nr. 5.3 ANBest-P.<br />
Fehlbedarfsfinanzierung (Nr. 2.2.2 VV zu § 44 BHO):<br />
Die Zuwendung deckt den Teil der Ausgaben, die der Zuwendungsempfänger<br />
nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Dies kommt dann in<br />
Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger über vergleichsweise wenig Eigenmittel<br />
verfügt.<br />
Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen und darf erst in Anspruch<br />
genommen werden, wenn eigene und sonstige Mittel <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />
aufgebraucht sind (Nr. 1.4.2 ANBest-P).<br />
Die „anteilige Fehlbedarfsfinanzierung“ ist ein Unterfall der Fehlbedarfsfinanzierung.<br />
Die anteilige Fehlbedarfsfinanzierung ist dann gegeben, wenn der Fehlbedarf<br />
von mehreren Zuwendungsgebern (z.B. Bund und Ländern) anteilig ge-
deckt wird. Die Zuwendung darf nur mit den <strong>Zuwendungen</strong> der anderen Zuwendungsgeber<br />
angefordert werden.<br />
Einsparungen wirken sich in voller Höhe zugunsten <strong>des</strong>/der Zuwendungsgeber<br />
aus weil sich die Zuwendung in voller Höhe der Minderausgaben verringert (Nr.<br />
2.1.2 ANBest-P).<br />
Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2.3 VV zu § 44 BHO):<br />
Der Betrag der Zuwendung ist weder nach oben noch nach unten veränderbar.<br />
Die Zuwendung kann das Vielfache eines bestimmten Einheitsbetrages sein<br />
(z.B. Anzahl der Betten in einem Pflegeheim x Euro/Bett). Diese Finanzierungsart<br />
kommt insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zur Anwendung.<br />
Einsparungen wirken sich voll zugunsten <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers aus. Es<br />
muss daher ausgeschlossen werden, dass spätere Änderungen der Finanzierung<br />
(Mittel aus Beiträgen Dritter, Einsparungen) eintreten werden.<br />
Finanzierungsarten (Nr. 2 VV zu § 44 BHO):<br />
• Teilfinanzierung – Anteilfinanzierung<br />
– Fehlbedarfsfinanzierung<br />
– Festbetragsfinanzierung<br />
• Vollfinanzierung<br />
Bei Förderung durch mehrere Zuwendungsgeber haben diese sich einvernehmlich<br />
möglichst auf eine Finanzierungsart zu beschränken.<br />
Finanzierungsplan:<br />
Bei Projektförderung hat der Zuwendungsempfänger dem Zuwendungsantrag<br />
einen Finanzierungsplan beizufügen. Er soll Angaben über die Kosten <strong>des</strong> Projektes<br />
(z.B. der Baumaßnahme) und <strong>des</strong>sen Finanzierung anteilig z.B. durch Eigen-,<br />
Kapitalmarkt-, Bun<strong>des</strong>-, Lan<strong>des</strong>-, oder Gemeindemittel enthalten.<br />
Er ist hinsichtlich <strong>des</strong> Gesamtergebnisses verbindlich, darf aber in Einzelansätzen<br />
bis zu 20 % überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Einsparungen<br />
bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann (siehe Nr. 1.2<br />
ANBest-P).<br />
81
82<br />
Förderung durch mehrere Zuwendungsgeber:<br />
G<br />
Wenn mehrere Stellen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder Bund und Länder gemeinsam fördern,<br />
muss vor der Bewilligung der Zuwendung Einvernehmen herbeigeführt werden<br />
über<br />
• die zu finanzierende Maßnahme,<br />
• die zuwendungsfähigen Ausgaben,<br />
• die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendung,<br />
• die anzuwendenden Nebenbestimmungen (dies können bei gemeinsamer Förderung<br />
durch Bund und Land auch die ANBest <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> sein, ausgenommen<br />
die Regelungen über die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung),<br />
• den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der Verwaltungen,<br />
• die Beteiligung der fachlich zuständigen Bauverwaltung.<br />
GRW 95:<br />
H<br />
Die Bun<strong>des</strong>bauverwaltung hat die „Grundsätze und Richtlinien <strong>für</strong> Wettbewerbe<br />
auf den Gebieten der Raumplanung, <strong>des</strong> Städtebaus und <strong>des</strong> Bauwesens“ <strong>für</strong><br />
ihren Bereich eingeführt. Zuwendungsempfängern wird die Anwendung von<br />
offenen Wettbewerben bei Zuwendungsbaumaßnahmen nach Erlass <strong>des</strong><br />
BMVBW BS 30 – B 1046 – 07 vom 20.03.2001 empfohlen.<br />
Hinweise ZBau (Erläuterungen zu den ZBau):<br />
Sie wurden von einem Bund-Länder-Arbeitskreis unter Federführung <strong>des</strong><br />
BMVBW erarbeitet. Die Hinweise ZBau enthalten Erläuterungen zum Verfahrensablauf<br />
bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen und sollen die Handhabung<br />
der ZBau und der NBest-Bau durch die beteiligten Stellen (Zuwendungsempfänger,<br />
Zuwendungsgeber, Bauverwaltung) erleichtern. Die Hinweise ZBau<br />
werden derzeit überarbeitet.
I<br />
Institutionell geförderte Zuwendungsempfänger (Nr. 2.2 VV zu § 23 BHO und<br />
ANBest-I):<br />
J<br />
Dies sind Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung, die von Bund/Ländern <strong>Zuwendungen</strong><br />
zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten<br />
Teils der Ausgaben erhalten (u.a. Großforschungseinrichtungen, wissenschaftliche<br />
Institute, Einrichtungen auf dem kulturellen- und Bildungs-Sektor). Institutionelle<br />
Zuwendungsempfänger haben dem Bun<strong>des</strong>haushaltsplan einen Haushalts-<br />
oder Wirtschaftsplan mit Übersichten über ihre Einnahmen und Ausgaben<br />
als Anlage beizufügen (§ 26 Abs. 3 BHO).<br />
Institutionelle Zuwendungsempfänger können zusätzlich zur institutionellen<br />
Förderung auch <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> abgegrenzte Einzelprojekte erhalten (Projektförderung).<br />
Jahresfrist (Nr. 8.4 VV zu § 44 BHO):<br />
K<br />
Rücknahme und Widerruf eines Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> müssen grundsätzlich<br />
innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 49 Abs. 2<br />
Satz 2 VwVfG). Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtsverwalter der<br />
Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen,<br />
vollständig bekannt sind.<br />
Koordinierungsgespräch<br />
Zur Herbeiführung <strong>des</strong> Einvernehmens bei Mischfinanzierung ist eine Koordinierung<br />
erforderlich. In der Regel findet hierzu ein Gespräch statt, an dem Zuwendungsgeber,<br />
Zuwendungsempfänger – und bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />
auch Vertreter der Obersten Technischen Instanz – teilnehmen. Dabei<br />
werden u.a. der koordinierende Zuwendungsgeber, die Verwaltung, gegenüber<br />
der der Verwendungsnachweis erbracht werden soll, die mögliche Finanzierung<br />
und die fachlich zuständige Bauverwaltung festgelegt.<br />
83
84<br />
M<br />
Mittelanforderung:<br />
N<br />
Der Zuwendungsempfänger fordert die Mittel entsprechend dem Baufortschritt<br />
beim Zuwendungsgeber anhand eines Formblattes an. Das Formblatt ist den<br />
Hinweisen ZBau als Anhang 7 beigefügt. Es enthält Angaben über den/die Zuwendungsbescheide,<br />
die anerkannten Kosten, den Finanzierungsplan, bereits<br />
verausgabte Beträge, Anforderungsbetrag <strong>für</strong> die innerhalb von 2 Monaten nach<br />
Auszahlung fällligen Zahlungen und eine fachtechnische Bestätigung der Bauverwaltung.<br />
NBest-Bau (Baufachliche Nebenbestimmungen - ZBau-Anlage, VV Anhang zu<br />
§ 44 BHO):<br />
Die NBest-Bau ergänzen die ANBest mit Regelungen zur Vergabe und Ausführung<br />
der Bauleistungen, zur Baurechnung, zum Verwendungsnachweis und Zwischennachweis.<br />
Sie sind Bestandteil <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />
und damit <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger verbindlich.<br />
Nebenbestimmungen:<br />
Diese richten sich an den Zuwendungsempfänger und müssen zum Gegenstand<br />
<strong>des</strong> Zuwendungsbescheids gemacht werden. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen<br />
sind nach Zuwendungsarten und im Bereich der Projektförderung nach<br />
Zuwendungsempfängern wie folgt unterteilt:<br />
• ANBest-I <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Institutionellen Förderung,<br />
• ANBest-P <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung, bei Baumaßnahmen in<br />
Verbindung mit den NBest-Bau,<br />
• ANBest-Gk <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung an Gebietskörperschaften<br />
und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften,<br />
• ANBest-P-Kosten <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung auf Kostenbasis.
P<br />
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen enthalten Auflagen sowie allgemeine<br />
Hinweise und Erläuterungen <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger.<br />
Besondere Nebenbestimmungen können ergänzend <strong>für</strong> einzelne Zuwendungsbereiche<br />
erlassen werden.<br />
Planunterlagen:<br />
Sie sind dem Zuwendungsantrag als Anlage beizufügen und enthalten die Vorentwurfs-<br />
(M.: 1:200) bzw. Entwurfszeichnungen (M.: 1:100) mit prüfbarer Darstellung<br />
von Art und Umfang <strong>des</strong> Bauvorhabens sowie einen Übersichtsplan und<br />
einen Lageplan mit Darstellung der Erschließungs- und Außenanlagen sowie die<br />
bauaufsichtlichen (Vorbescheid reicht) oder sonstigen Genehmigungen.<br />
Projektförderung (Nr. 2.1 VV zu § 23 BHO):<br />
Die Zuwendung wird <strong>für</strong> einzelne (zeitlich und inhaltlich) abgegrenzte Vorhaben<br />
gewährt. Gefördert werden nur bestimmte Projekte (z.B. Forschungsvorhaben,<br />
eine Ausstellung, der Neubau oder die Sanierung eines Gebäu<strong>des</strong>). Die<br />
Förderung endet mit Abschluss <strong>des</strong> Projektes. Da jeweils bestimmte Vorhaben<br />
gefördert werden, ist die Projektförderung stärker am konkreten Interesse <strong>des</strong><br />
Zuwendungsgebers ausgerichtet und damit auch die Zweckbindung der Mittel<br />
enger als bei der Institutionellen Förderung. Dem Antrag auf Zuwendung ist der<br />
Finanzierungsplan beizufügen. Er ist <strong>für</strong> die Maßnahme verbindlich.<br />
Prüfung der Bauunterlagen:<br />
Nach Nr. 6 ZBau und Anhang 10 der Hinweise ZBau hat die beauftragte Bauverwaltung<br />
die Bauunterlagen stichprobenweise auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen.<br />
Die Prüfung erstreckt sich auf:<br />
• Baugrundstück: Nachweis <strong>des</strong> Eigentums, Angemessenheit der Größe und<br />
<strong>des</strong> Kaufpreises, Erschließungsmaßnahmen;<br />
• Baurechtliche Voraussetzungen;<br />
• Planung und Konstruktion sowie auf Angemessenheit der Kosten;<br />
• Ausstattung und deren Kosten.<br />
85
86<br />
Ergebnis der Prüfung ist die baufachliche Stellungnahme, die als Prüfvermerk<br />
dem Antrag beigefügt wird. Die baufachlichen Auflagen und Bedingungen aus<br />
der Stellungnahme werden von der Bewilligungsbehörde in den Zuwendungsbescheid<br />
aufgenommen.<br />
Prüfung der Bauausführung:<br />
R<br />
Nach Nr. 7 ZBau und Anhang 10 der Hinweise ZBau soll die Bauverwaltung<br />
Während der Bauausführung insbesondere stichprobenweise überprüfen, ob<br />
• Vorschriften der VOB/VOL, ggf. VHB bei den Vergaben eingehalten werden,<br />
• die Bauausführung mit der der Bewilligung zugrunde liegenden Planung<br />
übereinstimmt,<br />
• baufachliche Bedingungen und Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid beachtet<br />
werden;<br />
• der Kostenrahmen eingehalten wird;<br />
• die Qualität der Bauausführung gesichert und<br />
• eine ordnungsgemäße Abrechnung und sachgerechte Buchung der Bauausgaben<br />
(Bauausgabebuch) gewährleistet ist.<br />
Darüber hinaus soll die Bauverwaltung den Zuwendungsempfänger bei der Mittelanforderung<br />
unterstützen und auf die rechtzeitige Aufstellung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />
hinwirken.<br />
Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheids:<br />
Nach § 48 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt (Zuwendungsbescheid)<br />
unter bestimmten Voraussetzungen zurück genommen werden.
S<br />
Subsidiaritätsgrundsatz:<br />
U<br />
Er bedeutet, dass die Finanzierung der Zuwendungsmaßnahme vorrangig Aufgabe<br />
<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers ist und die öffentliche Förderung nur ergänzenden,<br />
subsidiären Charakter hat.<br />
Umbewilligung (nachträgliche Anerkennung):<br />
V<br />
Es kommt häufig vor, dass Abweichungen vom Finanzierungsplan, <strong>für</strong> die der<br />
Zuwendungsempfänger zuvor keinen Antrag auf Zustimmung gestellt hat, erst<br />
bei der Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises festgestellt werden (Verwendung<br />
von Mitteln eines Ansatzes <strong>für</strong> Zwecke eines anderen Ansatzes). Für diese Fälle<br />
liegt eine nachträgliche Umbewilligung im Ermessensspielraum <strong>des</strong> Zuwendungsgebers.<br />
Er muss jedoch prüfen, ob er die Umbewilligung auch vorgenommen<br />
hätte, wenn der Zuwendungsempfänger diese rechtzeitig beantragt hätte.<br />
Bei der Projektförderung ist die Mitwirkung <strong>des</strong> Zuwendungsgebers erst erforderlich,<br />
wenn die Überschreitung eines Ansatzes über die generelle Abweichungsmöglichkeit<br />
von 20 % (Nr. 1.2 ANBest-P) hinausgeht. Eine Zustimmung<br />
<strong>des</strong> BMF ist – auch bei der institutionellen Förderung – nicht erforderlich.<br />
Verwendungsnachweis bei Zuwendungsbaumaßnahmen<br />
(Muster 2 ZBau):<br />
Er sichert die Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung der Bun<strong>des</strong>mittel.<br />
Der Zuwendungsempfänger hat bei Baumaßnahmen den Verwendungsnachweis<br />
abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P gegenüber der im Zuwendungsbescheid<br />
genannten Verwaltung über die Bauverwaltung zu erbringen. Die<br />
Vorlagefrist beträgt 6 Monate nach Erfüllung <strong>des</strong> Zuwendungszwecks. Bei<br />
mehrjährigen Vorhaben (i.d.R. alle größeren Baumaßnahmen) ist ein Zwischennachweis<br />
zu führen.<br />
87
88<br />
Der Verwendungsnachweis besteht aus folgenden Unterlagen:<br />
• einem Sachbericht;<br />
• einem zahlenmäßigen Nachweis, der alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden<br />
Einnahmen (<strong>Zuwendungen</strong>, Leistungen Dritter, eigene<br />
Mittel) und Ausgaben (Ablichtung Bauausgabebuch, Ausgabengegenüberstellung<br />
gem. Formblatt) enthalten muss;<br />
• Baupläne;<br />
• Flächen- sowie Rauminhaltberechnungen gem. DIN 277;<br />
• aktualisierte Planungs- und Kostendaten.<br />
Pläne und Berechnungen müssen mit der Ausführung übereinstimmen. Die Baurechnung<br />
ist abweichend von Nr. 6.5 ANBest-P nicht in Originalbelegen beizufügen,<br />
sondern zur Prüfung bereitzuhalten.<br />
In bestimmten Fällen kann ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen werden.<br />
Als Regelfall bei <strong>Zuwendungen</strong> bis zu 100.000 DM (50.000 Euro) –<br />
Nr. 10.2 VV zu § 44 BHO, darüber hinaus <strong>für</strong> Gebietskörperschaften oder wenn<br />
der Zuwendungsgeber aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen kann,<br />
dass die zweckentsprechende Verwendung auch ohne Belege nachprüfbar ist.<br />
Vollfinanzierung:<br />
Sie kommt theoretisch nur in Ausnahmefällen in Betracht, da die öffentliche<br />
Förderung entsprechend dem Subsidiaritätsgrundsatz nur ergänzenden Charakter<br />
hat. Es muss vom Zuwendungsempfänger grundsätzlich erwartet werden, <strong>für</strong> die<br />
Erfüllung eigener Aufgaben auch eigene Mittel einzusetzen. In der Praxis<br />
kommt die Vollfinanzierung jedoch relativ häufig vor, z.B. in Fällen, bei denen<br />
die Zweckerfüllung ganz überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.<br />
Verwaltungsvorschriften zur BHO (VV BHO):<br />
Die Verwaltungsvorschriften zur BHO sind unterhalb der Gesetzesebene eine<br />
verbindliche Richtlinie <strong>für</strong> die Verwaltung zur Anwendung der BHO. Aussagen<br />
über <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen finden sich insbesondere in Nr. 3.3 VV<br />
zu § 23 BHO, VV zu § 24 BHO und Nrn. 1.3, 2.3.2, 3.2.1, 6, 7.3 und 13.1 VV zu<br />
§ 44 BHO.
W<br />
Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbeschei<strong>des</strong>:<br />
Z<br />
Nach § 49 VwVfG darf / kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt (Zuwendungsbescheid)<br />
unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.<br />
ZBau (Baufachliche Ergänzungsbestimmungen - Anhang - zu den VV zu § 44<br />
BHO):<br />
Enthält ergänzende Bestimmungen zu den Aufgaben der Bauverwaltung, beginnend<br />
von der Mitwirkung bei der Vorbereitung <strong>des</strong> Antrages bis hin zur Prüfung<br />
<strong>des</strong> Verwendungsnachweises. Als Anlage enthält sie die NBest-Bau. Die ZBau<br />
wird derzeit überarbeitet.<br />
Zuweisung / Zuschuss:<br />
Zuweisung und Zuschuss sind haushaltstechnische Begriffe. Zuweisungen sind<br />
einmalige oder laufende Geldleistungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an den sog. öffentlichen Bereich<br />
(Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände).<br />
Als Zuschuss werden Geldleistungen an den sog. sonstigen Bereich (natürliche<br />
Personen, öffentliche oder private Unternehmen, soziale o.ä. Einrichtungen) bezeichnet.<br />
<strong>Zuwendungen</strong> können als Zuweisung oder als Zuschuss gewährt werden.<br />
<strong>Zuwendungen</strong>:<br />
<strong>Zuwendungen</strong> sind ein haushaltsrechtlicher Begriff. Nach § 23 BHO sind <strong>Zuwendungen</strong><br />
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen <strong>für</strong> Geldleistungen an<br />
Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke, an<br />
denen der Bund ein besonderes Interesse hat. <strong>Zuwendungen</strong> dürfen nur dann<br />
veranschlagt werden, wenn das Bun<strong>des</strong>interesse „ohne die <strong>Zuwendungen</strong> nicht<br />
oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann“.<br />
89
90<br />
Zuwendungsbescheid (Nr. 4 VV zu § 44 BHO):<br />
Der Zuwendungsbescheid ist ein begünstigender Verwaltungsakt. <strong>Zuwendungen</strong><br />
werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Dieser wird durch<br />
die Bewilligungsbehörde ausgestellt und enthält die gemäß Nr. 4 VV zu § 44<br />
BHO erforderlichen Angaben.<br />
Zuwendungsfähige Ausgaben / Kosten (ohne Definition in den VV):<br />
Werden von der Bewilligungsbehörde festgesetzt. Sie umfassen alle mit dem<br />
Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben unter Beachtung <strong>des</strong> Grundsatzes<br />
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Bemessung sind zum Zwecke der<br />
Verwaltungsvereinfachung so weit wie möglich feste Beträge (Pauschalierung)<br />
zugrunde zu legen.<br />
Die Umsatzsteuer, die nach § 15 <strong>des</strong> UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört<br />
nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />
Zwischennachweis (Nrn. 6.1 und 6.7 ANBest-P):<br />
Wird bei der Projektförderung ein Vorhaben über mehrere Haushaltsjahre hinweg<br />
gefördert, muss der Zuwendungsempfänger innerhalb von 4 Monaten nach<br />
Ablauf <strong>des</strong> Haushaltsjahres einen Zwischennachweis vorlegen. Der Zwischennachweis<br />
besteht aus einem Sachbericht <strong>für</strong> das jeweilige Jahr der Förderung<br />
und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Belege, in dem die Einnahmen und<br />
Ausgaben <strong>des</strong> vergangenen Jahres summarisch zusammengestellt sind (einfacher<br />
Verwendungsnachweis).
-- <strong>Zuwendungen</strong> --<br />
Zuschüsse aus den Bun<strong>des</strong>haushalten 2000 bis 2005 <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />
Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />
Zweckbestimmung Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />
-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />
Zuschüsse <strong>des</strong> BMBF<br />
50 18.894 19.839 23.934 2.825 96 99 65.687<br />
70 61.949 42.714 33.983 31.128 30.000 30.000 229.774<br />
100 124.626 98.202 87.210 70.307 0 0 380.345<br />
50 44.585 81.529 89.684 92.484 91.790 94.490 494.562<br />
90 94.589 94.589 82.929 105.000 108.150 111.395 596.652<br />
90 271.163 295.966 279.573 262.935 272.335 284.625 1.666.597<br />
Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V. (DFG) -<br />
Investitionen<br />
Überbetriebliche berufliche Ausbildungsstätten -<br />
Investitionen<br />
(ab 2005: Überbetriebliche Berufsbildungsstätten)<br />
Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Versuchs- und<br />
Demonstrationsanlagen *<br />
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der<br />
Wissenschaften e.V. (MPG) in Berlin<br />
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten<br />
Forschung e.V. (FhG) in München<br />
Zentren der Hermann von<br />
Helmholtz-Gemeinschaft (HGF-Zentren)<br />
329 268 356 393 378 531 2.255<br />
ca. 90<br />
(abhängig von der<br />
geförderten<br />
Einrichtung)<br />
Sonstige institutionell geförderte Einrichtungen im Bereich<br />
Bildung und Forschung - Investitionen<br />
Summe 616.135 633.107 597.669 565.072 502.749 521.140 3.435.872<br />
Zuschüsse <strong>des</strong> BMWA<br />
verschieden 35.340 27.404 23.468 24.121 33.000 25.500 168.833<br />
Tgr. 06 Förderung der Leistungs- u. Wettbewerbsfähigk. kleiner u. mittl.<br />
Unternehmen<br />
Förderung der Einrichtung, Modernisierung und Ausstattung<br />
von überbetrieblichen Fortbildungseinrichtungen der<br />
gewerblichen Wirtschaft und <strong>des</strong> sonstigen Dienstleistungsbereichs<br />
Anhang 3<br />
verschieden 186 336 0 0 1.334 1.334 3.190<br />
Tgr. 13 Maßnahmen zur Bekämpfung arbeitsbedingter Erkrankungen<br />
Zuschüsse zur Erweiterung von Modellen zur Bekämpfung<br />
arbeitsbedingter Erkrankungen<br />
91
92<br />
Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />
Zweckbestimmung Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />
-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />
100 30.166 37.836 31.444 19.000 13.100 12.000 143.546<br />
Tgr. 14 Ausgaben <strong>für</strong> die Wismut GmbH - Chemnitz<br />
<strong>Zuwendungen</strong> an die Wismut GmbH<br />
Summe 67.692 67.577 54.912 43.121 47.434 38.834 319.570<br />
Zuschüsse <strong>des</strong> BMI<br />
verschieden 511 426 562 614 614 614 3.341<br />
<strong>Zuwendungen</strong> zum Bau und zur Einrichtung von kulturellen<br />
und sozialen Investitionsmaßnahmen<br />
Summe 511 426 562 614 614 614 3.341<br />
Zuschüsse <strong>des</strong> BMFSFJ<br />
<strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> überregionale Maßnahmen und<br />
verschieden 2.710 3.323 3.323 3.320 3.320 2.781 18.777<br />
Modelleinrichtungen<br />
Zuwendung zum Bau eines Altenhilfezentrums im Ausland * verschieden 869 0 0 0 0 0 869<br />
<strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> überregionale Einrichtungen <strong>des</strong><br />
verschieden 4.090 4.090 4.090 4.090 4.090 4.090 24.540<br />
Deutschen Müttergenesungswerkes<br />
<strong>Zuwendungen</strong> zum Bau, zur Modernisierung sowie <strong>für</strong><br />
Sanierungsmaßnahmen und zur Einrichtung von<br />
verschieden 3.066 3.068 3.265 2.208 3.265 2.164 17.036<br />
Familienferienstätten<br />
Zuschüsse zur Bereitstellung und Ausstattung von<br />
Unterkünften und Schulungseinrichtungen <strong>für</strong><br />
verschieden 0 2 0 0 50 50 102<br />
Dienstleistungen<br />
Summe 10.735 10.483 10.678 9.618 10.725 9.085 61.324<br />
Zuschüsse <strong>des</strong> BMGS<br />
verschieden 0 106 215 135 135 135 726<br />
Zuschuss an die Stiftung Chemotherapeutisches<br />
Forschungsinstitut Georg-Speyer-Haus, Frankfurt -<br />
Investitionen<br />
verschieden 17.683 16.051 7.791 5.728 7.910 3.279 58.442<br />
Tgr. 01 Modellmaßn. zur Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger<br />
Zuschüsse zur Errichtung, Erweiterung, Ausstattung und<br />
Modernisierung von modellhaften Pflegeeinrichtungen<br />
verschieden 17.393 25.730 29.865 14.432 12.100 3.066 102.586<br />
Tgr. 05 Förd. überregion. Einrichtg. u. v. Modelleinrichtg. der berufl. u.d.<br />
medizin. Rehabil. sowie d. medizin. Prävention<br />
Summe 35.076 41.887 37.871 20.295 20.145 6.480 161.754
Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />
Zweckbestimmung Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />
-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />
Zuschüsse <strong>des</strong> BMF<br />
Investitionsausgaben <strong>für</strong> Grundstücke nach Abzug der<br />
verschieden 8.116 3.268 3.238 3.692 5.000 0 23.314<br />
Westgruppe der Truppen (WGT) **<br />
<strong>Zuwendungen</strong> an die GVV Gesellschaft zur Verwahrung<br />
und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben MBH verschieden 2.533 1.483 1.505 2.688 2.980 3.515 14.704<br />
(GVV) - Investitionen<br />
<strong>Zuwendungen</strong> an die Energiewerke Nord GmbH (EWN) -<br />
verschieden 31.547 23.162 18.364 22.564 16.514 22.534 134.685<br />
Investitionen<br />
<strong>Zuwendungen</strong> an die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau<br />
verschieden 959 848 768 780 542 460 4.357<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV)<br />
Summe 43.155 28.761 23.875 29.724 25.036 26.509 177.060<br />
Zuschüsse der BKM<br />
Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen<br />
verschieden 16.361 15.850 14.317 12.764 12.317 11.947 83.556<br />
Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung<br />
Sicherung und Erhaltung von Kulturdenkmälern in den<br />
verschieden 6.135 6.340 6.136 6.089 0 0 24.700<br />
neuen Ländern *<br />
Programm "Kultur in den neuen Ländern" * verschieden 30.678 29.144 40.001 20.275 0 0 120.098<br />
Zuschuss <strong>für</strong> Investitionen an das Europäische Zentrum <strong>für</strong><br />
verschieden 1.534 1.534 2.557 2.557 2.557 2.479 13.218<br />
Kunst und Industriekultur "Weltkulturerbe Völklinger Hütte"<br />
Zuschüsse <strong>für</strong> Investitionen (Deutsches Historisches<br />
Museum, Stiftung Preußische Schlösser und Gärten,<br />
verschieden 23.272 26.414 27.542 12.335 13.620 23.898 127.081<br />
Kulturstiftung Dessau-Wörlitz u.v.a.m.)<br />
Tgr. 03: Stiftung Preußischer Kulturbesitz:<br />
verschieden 9.631 9.061 10.838 8.347 8.347 9.136 55.360<br />
Zuschüsse <strong>für</strong> Investitionen, einjähr. Maßnahmen<br />
Stiftung Preußischer Kulturbesitz:<br />
verschieden 60.760 56.242 59.821 62.668 65.581 74.393 379.465<br />
Zuschüsse <strong>für</strong> Investitionen, mehrjähr. Maßnahmen<br />
Tgr. 04: Deutsche Bibliothek:<br />
verschieden 1.297 1.278 710 703 1.278 1.455 6.721<br />
Zuschüsse <strong>für</strong> Beschaffungen<br />
Tgr. 06: Pflege <strong>des</strong> Geschichtsbewußtseins:<br />
Zuschüsse <strong>für</strong> Investitionen (Gedenkstätte Buchenwald, verschieden 4.442 2.313 4.547 4.538 4.379 5.579 25.798<br />
Topografie <strong>des</strong> Terrors u.a.)<br />
93
94<br />
Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />
Zweckbestimmung Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />
-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />
Baumaßnahme Stiftung <strong>für</strong> die ermordeten Juden Europas ? 0 648 1.054 5.117 2.090 3.023 11.932<br />
Aus- und Neubau, Ausstattung v. Lan<strong>des</strong>museen u. a.<br />
überreg. Einrichtungen zur Präsentation deutscher Kultur<br />
verschieden 2.493 5.681 3.066 3.358 2.473 1.151 18.222<br />
der historischen Siedlungsgebiete in Ostmittel-, Ost- und<br />
Südosteuropa<br />
Tgr. 08: Kulturelle Leistungen an Berlin u. Bonn:<br />
Investitionen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz gem.<br />
? 0 20.452 20.452 22.432 22.432 21.759 107.527<br />
Vertrag zur Kulturfinanzierung in der Bun<strong>des</strong>hauptstadt<br />
Investitionen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 100 0 12.782 12.782 12.782 12.782 12.782 63.910<br />
verschieden 9.715 9.715 5.842 7.158 12.271 9.424 54.125<br />
Zuschuss <strong>für</strong> Investitionen der Rundfunkanstalt "Deutsche<br />
Welle"<br />
Summe 168.318 199.455 209.665 181.123 160.127 177.026 1.095.714<br />
Zuschüsse <strong>des</strong> AA<br />
Zuschüsse zu Baumaßnahmen (Schulen) ? 4.685 5.859 22.154 10.396 9.273 9.635 62.002<br />
Goethe-Institut e.V. München - Investitionen 100 2.331 2.219 2.748 2.672 2.400 2.328 14.698<br />
757 737 725 725 1.168 1.133 5.245<br />
97 - 100<br />
(abhängig von der<br />
geförderten<br />
Einrichtung)<br />
Sonstige institutionell geförderte Zuwendungsempfänger -<br />
Investitionen<br />
Summe 7.773 8.815 25.627 13.793 12.841 13.096 81.945<br />
Zuschüsse <strong>des</strong> BMVBW<br />
111 114 0 132 132 26 515<br />
19 - 50<br />
(abhängig von der<br />
geförderten<br />
Einrichtung)<br />
Tgr. 04: Förderung von Forschungseinrichtungen auf den<br />
Gebieten der Raumordnung, <strong>des</strong> Bau-, Wohnungswesens<br />
und <strong>des</strong> Städtebaus<br />
Zuschüsse <strong>für</strong> Investitionen (Institut IEMB)<br />
Summe 111 114 0 132 132 26 515<br />
Zuschüsse <strong>des</strong> BMVg<br />
Zuschüsse <strong>für</strong> Investitionen an sonstige Bedarfsträger verschieden 335 565 807 407 1.000 900 4.014<br />
verschieden 2.045 2.045 2.045 2.045 2.045 2.045 12.270<br />
Tgr. 01: Deutsches Zentrum <strong>für</strong> Luft- und Raumfahrt<br />
Investitionen
Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />
Zweckbestimmung Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />
-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />
Tgr. 02: FhG, München<br />
verschieden 4.090 4.346 3.780 3.780 4.080 4.080 24.156<br />
Investitionen<br />
Tgr. 03: FGAN, Bonn<br />
verschieden 2.812 2.812 2.572 2.715 3.033 2.800 16.744<br />
Investitionen<br />
Tgr. 04: Deutsch-französisches Forschungsinstitut<br />
St. Louis<br />
verschieden 2.460 2.454 2.888 3.567 3.544 3.200 18.113<br />
Investitionen<br />
Summe 13.742 14.223 12.092 12.514 13.702 13.025 79.298<br />
963.248 1.004.848 972.951 876.006 793.505 805.835 5.416.393<br />
Zuschüsse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in den Jahren 2000 bis 2005 <strong>für</strong><br />
Baumaßnahmen in T€<br />
* im Haushaltsjahr 2004 entfallene Titel<br />
** im Haushaltsjahr 2005 entfallene Titel<br />
-- <strong>Zuwendungen</strong> --<br />
Zuweisungen aus den Bun<strong>des</strong>haushalten 2000 bis 2005 <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />
Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />
Zweckbestimmung Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />
-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />
Zuweisungen <strong>des</strong> BMBF<br />
Ausbau und Neubau von Hochschulen 50 1.022.584 1.132.451 1.100.000 1.060.000 925.000 925.000 6.165.035<br />
Zweckgebundene <strong>Zuwendungen</strong> an die Länder <strong>für</strong><br />
50 57.249 56.926 55.747 56.774 61.654 60.479 348.829<br />
Forschungseinrichtungen der Blauen Liste *<br />
Summe 1.079.833 1.189.377 1.155.747 1.116.774 986.654 985.479 6.513.864<br />
Zuweisungen <strong>des</strong> BMI<br />
34.759 29.220 18.616 17.388 22.700 24.900 147.583<br />
(abhängig von der<br />
geförderten<br />
Maßnahme)<br />
Tgr. 01 Sportförderung<br />
Zuwendung <strong>für</strong> die Errichtung, Erstausstattung und<br />
Bauunterhaltung von Sportstätten <strong>für</strong> den<br />
Hochleistungssport *<br />
95
96<br />
Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />
Zweckbestimmung Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />
-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />
<strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> die Errrichtung von Sportstätten <strong>für</strong> den<br />
Breitensport in den neuen Ländern und im ehemaligen<br />
50 7.669 14.795 14.717 10.000 5.000 3.000 55.181<br />
Ostteil Berlins (Sonderförderungsplan "Goldener Osten") *<br />
Beteiligung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an der Sanierung und<br />
(abhängig von der<br />
Modernisierung <strong>des</strong> Olympiastadions in Berlin sowie am geförderten<br />
17.384 57.265 83.000 80.137 0 1.261 239.047<br />
Umbau <strong>des</strong> Zentralstadions in Leipzig *<br />
Maßnahme)<br />
Summe 61.812 103.281 116.333 107.525 27.700 29.161 445.812<br />
Zuweisungen <strong>des</strong> BMFSFJ<br />
Zuweisungen zum Bau, zum Erwerb, zur Einrichtuing und<br />
(abhängig von der<br />
zur Bauerhaltung von zentralen oder überregionalen<br />
geförderten<br />
5.816 6.434 5.996 6.136 6.136 5.000 35.518<br />
Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten sowie Maßnahme)<br />
Jugendherbergen *<br />
Summe 5.816 6.434 5.996 6.136 6.136 5.000 35.518<br />
1.145.461 1.297.091 1.278.076 1.230.435 1.020.490 1.019.640 6.991.193<br />
Zuweisungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in den Jahren 2000 bis 2005<br />
<strong>für</strong> Baumaßnahmen in T€<br />
* Uneingeschränkte Prüfungsrechte <strong>des</strong> BRH bei den Letztempfängern (analog <strong>Zuwendungen</strong>)<br />
Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />
<strong>Zuwendungen</strong> =<br />
Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />
Summe Zuschüsse + Zuweisungen<br />
-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />
Zuschüsse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in den Jahren 2000 bis 2005 <strong>für</strong><br />
Baumaßnahmen in T€ 963.248 1.004.848 972.951 876.006 793.505 805.835 5.416.393<br />
Zuweisungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in den Jahren 2000 bis 2005 <strong>für</strong><br />
Baumaßnahmen in T€ 1.145.461 1.297.091 1.278.076 1.230.435 1.020.490 1.019.640 6.991.193<br />
<strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in den Jahren 2000 bis 2005 <strong>für</strong><br />
Baumaßnahmen in T € 2.108.709 2.301.939 2.251.027 2.106.441 1.813.995 1.825.475 12.407.586
Anhang 4<br />
97
100<br />
Anhang 5
101
102
103
104
105
106
107
108
109
110
111
112
113
114
115
116
117
Anhang 6<br />
118
119
120
121
122
Anhang 7<br />
123
124
125
126
Anhang 8<br />
127
128
129
130
131
132
Anhang 9<br />
133
134
135
136
137
138<br />
Anhang 10<br />
*) Anmerkung: Die ZBau werden zurzeit überarbeitet und in Kürze im GMBl neu veröffentlicht.<br />
Zurzeit gilt noch die Fassung von Oktober 1996.
139
140
141
142
143
144
145
146
147
148
149
150<br />
Anhang 11
151
Anhang 12<br />
152
153
154
155
156
157
158
159
160
161
162
163
164
165
166
167
168
169
170
171
172
173
174
175
176
177
178
179
180
Bemerkungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
zum Thema <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
<strong>für</strong> Baumaßnahmen der Jahre 1995 bis 2004<br />
einschließlich der dazu gefassten Beschlüsse<br />
<strong>des</strong> Haushaltsausschusses <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages<br />
Anhang 13<br />
Seite<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 1995 (BT-Drs. 13/2600 v. 9. Oktober 1995) .................. 182<br />
Nr. 35 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; zugunsten der Stadt Brandenburg ..........................................182<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 1996 (BT-Drs. 13/5700 v. 16. Oktober 1996) ................ 184<br />
Nr. 3 Finanzierung von Planungskosten .........................................................................................................184<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 1997 (BT-Drs. 13/8550 v. 8. Oktober 1997) .................. 186<br />
Nr. 7 Informationstechnik bei Zuwendungsempfängern.................................................................................186<br />
Nr. 8 <strong>Zuwendungen</strong> an die Stiftung Haus Oberschlesien ...............................................................................188<br />
Nr. 73 Novellierung <strong>des</strong> Hochschulbauförderungsgesetzes..............................................................................190<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 1998 (BT-Drs. 14/29 v. 23. November 1998)................. 193<br />
Nr. 6 Liegenschaftsverwaltung <strong>für</strong> Deutsche Schulen im Ausland.................................................................193<br />
Nr. 23 Neubau eines Berufsförderungswerkes..................................................................................................196<br />
Nr. 71 Mitfinanzierung der Denkmalpflege an Hochschulbauten ....................................................................197<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 1999 (BT-Drs. 14/1667 v. 11. Oktober 1999) ................ 198<br />
Nr. 9 Auswirkungen von Mittelkürzungen auf ein Bauvorhaben der Stiftung Preußischer<br />
Kulturbesitz............................................................................................................................................198<br />
Nr. 16 Unterstützung deutscher Minderheiten in Nachfolgestaaten der UDSSR .............................................201<br />
Nr. 74 Zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung öffentlich finanzierter<br />
Einrichtungen.........................................................................................................................................204<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 2000 (BT-Drs. 14/4226 v. 23. Oktober 2000) ................ 207<br />
Nr. 10 Überwachung von <strong>Zuwendungen</strong> ..........................................................................................................207<br />
Nr. 63 Errichtung und Betrieb <strong>des</strong> Fraunhofer-Instituts <strong>für</strong> Siliziumtechnologie.............................................208<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 2001 (BT-Drs. 14/7018 v. 15. Oktober 2001) ................ 212<br />
Nr. 67 Wirtschaftlichkeit von Baumaßnahmen der Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten<br />
Berlin-Brandenburg in Potsdam ............................................................................................................212<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 2003 (BT-Drs. 15/2020 v. 24. November 2003)............. 213<br />
Nr. 3 Mangelhafte Kontrolle der Verwendung und <strong>des</strong> Erfolges von <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> .................213<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 2004 (BT-Drs. 15/4200 v. 15. November 2004)............. 223<br />
Nr. 5 Baumaßnahmen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz auf der Museumsinsel in Berlin<br />
(Kapitel 0405 Titel 894 32) ...................................................................................................................223<br />
181
Nr. 35 Städtebauliche<br />
Sanierungsmaßnahmen;<br />
zugunsten der Stadt Brandenburg<br />
(Kapitel 25 02 Titelgruppe 01)<br />
35.0<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium überwies der Stadt<br />
Brandenburg <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> städtebauliche<br />
Sanierungsmaßnahmen, obwohl die Stadt die<br />
Mittel in diesem Umfang nicht, wie vorgeschrieben,<br />
alsbald <strong>für</strong> den Verwendungszweck<br />
ausgeben konnte. Die Stadt legte die überschüssigen<br />
Mittel als Festgeld an und erzielte dadurch<br />
Zinseinnahmen in Höhe von rd. 0,6 Mio.<br />
DM. Auch vom Bun<strong>des</strong>land Brandenburg erhaltene<br />
Städtebauförderungsmittel legte sie als<br />
Festgeld an und nahm - bezogen auf einen darin<br />
enthaltenen Finanzierungsanteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> -<br />
Zinsen in Höhe von 1,7 Mio. DM ein. Dem<br />
Bund sind durch die vorzeitige Auszahlung der<br />
Mittel zusätzliche Zinsausgaben entstanden.<br />
35.1<br />
Die Stadt Brandenburg wurde, wie andere Städte im<br />
Beitrittsgebiet, als Modellstadt <strong>für</strong> Maßnahmen der<br />
Stadtsanierung ausgewählt. In Zusammenarbeit mit<br />
einer privaten Gesellschaft als ihrem treuhänderischen<br />
Sanierungsträger sollte sie mit finanzieller Förderung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> die städtebauliche Sanierung<br />
der Stadt betreiben und dabei zugleich einen Beitrag<br />
zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen<br />
leisten. Die Bun<strong>des</strong>mittel waren im Rahmen <strong>des</strong> Sofortprogramms<br />
der Jahre 1990 und 1991 <strong>für</strong> das Beitrittsgebiet<br />
nicht in das nächste Haushaltsjahr übertragbar,<br />
sondern wurden mit der Maßgabe bereitgestellt,<br />
sie jeweils bis zum Jahresende zu verwenden.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium zahlte der Stadt <strong>für</strong> diesen<br />
Zweck im 2. Halbjahr 1990 und im Jahre 1991 Fördermittel<br />
in Höhe von insgesamt 40,5 Mio. DM aus.<br />
Zusätzlich erhielt die Stadt in den Jahren 1991 bis<br />
1993 rd. 30 Mio. DM Städtebauförderungsmittel <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong>, die überwiegend aus Finanzhilfen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
bestanden.<br />
Nach den Bestimmungen <strong>des</strong> Zuwendungsrechts durfte<br />
die Stadt die Mittel nur in der Höhe abrufen, wie sie<br />
alsbald, längstens jedoch innerhalb von zwei Monaten,<br />
zur Bezahlung fälliger Rechnungen benötigt wurden.<br />
Die Stadt konnte in den Jahren 1991 bis 1993 aber nur<br />
einen Teil der Fördermittel zweckgerecht verwenden.<br />
Dennoch rief sie durch ihren Sanierungsträger die bewilligten<br />
Bun<strong>des</strong>mittel in vollem und die Lan<strong>des</strong>mittel<br />
in nahezu vollem Umfange ratenweise ab. Bei den Ab-<br />
182<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 1995<br />
(BT-Drs. 13/2600 v. 9. Oktober 1995)<br />
rufen der Bun<strong>des</strong>mittel erklärte der Sanierungsträger,<br />
die bis dahin abgerufenen Mittel seien <strong>für</strong> förderfähige<br />
Maßnahmen ausgegeben worden. Die angeforderten<br />
neuen Mittel würden benötigt, um in den folgenden<br />
zwei Monaten fällig werdende Zahlungen zu leisten.<br />
Dies hatte zur Folge, dass die Stadt zum Ende der Jahre<br />
1990 bis 1993 über unverbrauchte Haushaltsmittel<br />
in der Größenordnung zwischen 14 und 18 Mio. DM<br />
verfügte. Diese legte sie zinsbringend auf einem Festgeldkonto<br />
an. Ihrer Verpflichtung, die nicht ausgegebenen<br />
Mittel zurückzugeben, kam sie nicht nach.<br />
Die Stadt erzielte mit der Geldanlage Zinseinnahmen.<br />
Hiervon entfielen 0,6 Mio. DM auf die ihr vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
unmittelbar zugewendeten Mittel und<br />
1,7 Mio. DM auf den in der Städtebauförderungshilfe<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> enthaltenen Bun<strong>des</strong>anteil.<br />
35.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die vorzeitige Auszahlung<br />
der Fördermittel <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> beanstandet.<br />
Zugleich hat er das Bun<strong>des</strong>ministerium aufgefordert,<br />
die mit der Festgeldanlage erzielten Zinsen in Höhe<br />
von insgesamt rd. 2,3 Mio. DM einzuziehen. Nach<br />
Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes hatte die Stadt<br />
Brandenburg die zeitlich gebundenen Mittel vorzeitig<br />
abrufen lassen, damit sie nicht mit Ablauf <strong>des</strong> Haushaltsjahres<br />
verfielen.<br />
35.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat in seiner Stellungnahme<br />
eingeräumt, dass sich die Stadt in erheblichem Umfang<br />
Fördermittel früher als tatsächlich benötigt auszahlen<br />
ließ. Es hat der Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
zugestimmt, dass die Stadt mit dem vollständigen<br />
Abruf der Mittel deren Verfall zum Jahresende<br />
vermeiden wollte. Das Bun<strong>des</strong>ministerium habe<br />
die Stadt mehrmals und nachdrücklich darauf hingewiesen,<br />
dass sie die Mittel erst abrufen dürfe, wenn sie<br />
innerhalb von zwei Monaten benötigt würden. Dies sei<br />
auch dem Sanierungsträger der Stadt bekannt gewesen.<br />
Die Stadt habe in den Verwendungsnachweisen<br />
auch stets angegeben, die Mittel ordnungsgemäß verwendet<br />
zu haben. Stadt und Sanierungsträger hätten<br />
wiederholt erklärt, die vom Bund zur Verfügung gestellten<br />
Mittel reichten nicht aus. Zudem habe der Sanierungsträger<br />
in seinen halbjährlich dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
übergebenen Sachstandsberichten eingehend<br />
dargelegt, wo<strong>für</strong> die Mittel verwendet werden sollten<br />
und welche Aufträge vergeben worden seien. Die Erklärungen<br />
der Stadt und ihres Sanierungsträgers seien<br />
dem Bun<strong>des</strong>ministerium schlüssig erschienen. Es habe<br />
<strong>des</strong>halb bei der Auszahlung keine Zweifel gehabt,<br />
dass die Stadt die Mittel alsbald ausgeben werde.
Nach Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums habe sich die<br />
Stadt „genötigt" gesehen, im Jahre 1991 frühzeitig<br />
neue Mittel abzurufen, weil sonst aufgefallen wäre,<br />
dass sie die im Jahre 1990 abgerufenen Mittel - ihren<br />
Angaben zuwider - noch nicht verbraucht hatte. Die<br />
Stadt habe zum Zeitpunkt der Abrufe aber <strong>für</strong> einen<br />
erheblichen Teil der Mittel bereits Aufträge und Förderzusagen<br />
erteilt gehabt. Damit sei das wesentliche<br />
Ziel der Förderung erreicht gewesen, nämlich Arbeitsplätze<br />
zu schaffen oder zu sichern. Die Abwicklung<br />
von Förderzusagen habe sich wegen der besonderen<br />
Schwierigkeiten im Beitrittsgebiet verzögert oder sei<br />
gescheitert.<br />
Zudem sei beim Bund durch das vorzeitige Abrufen<br />
der Mittel kein unerwarteter Nachteil eingetreten.<br />
Zwar habe der Bund insoweit einen Schaden erlitten,<br />
als er die Fördermittel früher zur Verfügung stellte, als<br />
sie benötigt wurden, und da<strong>für</strong> im Zweifel Zinsen aufbringen<br />
müssen. Da er sich jedoch darauf eingestellt<br />
habe, die Mittel innerhalb bestimmter Fristen aufzubringen,<br />
sei er nicht schlechter gestellt gewesen, als<br />
wenn die Stadt die abgerufenen Mittel innerhalb der<br />
Frist verausgabt hätte.<br />
Im Übrigen müsse nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
berücksichtigt werden, dass die Auflage, die<br />
Mittel bis zum Ende der Jahre 1991 und 1992 zu verwenden,<br />
die Stadt vor Aufgaben gestellt habe, die sie<br />
überforderten. Derartig kurze Bindungsfristen habe es<br />
in der über 20jährigen Geschichte der Städtebauförderung<br />
in den alten Ländern nicht gegeben. Die städtebauliche<br />
Sanierung sei aber ein schwieriger Prozess,<br />
der umfassende Vorbereitungen und Planungen erfordere,<br />
damit sich das Sanierungsvorhaben in ein auf<br />
Dauer sinnvolles Gesamtkonzept einpasst. Deshalb<br />
ließen sich Investitionen nicht beliebig vorziehen und<br />
beschleunigen. Ohne die Fristen <strong>für</strong> die Mittelverwendung<br />
hätte die Stadt die Kassenmittel wohl nicht früher<br />
als benötigt abgerufen und angelegt.<br />
Mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen habe sich<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong>halb dahingehend verständigt,<br />
von der Stadt Zinsen nur <strong>für</strong> jene Mittel zu fordern,<br />
<strong>für</strong> die die Stadt innerhalb der Zweimonatsfrist<br />
keine Aufträge oder verbindlichen Förderzusagen erteilt<br />
habe.<br />
Hinsichtlich der Zinsen in Höhe von rd. 1,7 Mio. DM,<br />
die die Stadt durch die Anlage der mit Bun<strong>des</strong>hilfe finanzierten<br />
Lan<strong>des</strong>mittel einnahm, vertritt das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
die Auffassung, die Entscheidung liege<br />
allein beim Land.<br />
35.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof kann die Rechtfertigungsgründe,<br />
die das Bun<strong>des</strong>ministerium zugunsten der<br />
Stadt anführt, nicht nachvollziehen. Ihm sind zudem<br />
die Schwierigkeiten der städtebaulichen Sanierung im<br />
Beitrittsgebiet gut vertraut. Dennoch befreiten diese<br />
die Stadt und den Sanierungsträger nicht von der Verpflichtung,<br />
über die Verwendung der Mittel zutreffende<br />
Angaben zu machen. Die Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums,<br />
der Bund habe durch das regelwidrige<br />
Verhalten der Stadt keinen unerwarteten Nachteil erlitten,<br />
ist mit dem Gebot <strong>des</strong> sparsamen Umgangs mit<br />
Haushaltsmitteln unvereinbar, zumal das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
einräumt, dass dem Bund durch den vorzeitigen<br />
Abruf der Mittel zusätzliche Zinsausgaben entstanden<br />
sind.<br />
Darüber hinaus sind Förderzusagen, deren Realisierung<br />
sich verzögert oder ganz zerschlägt, nicht geeignet,<br />
kurzfristig Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern.<br />
Die ungewöhnlich kurze zeitliche Bindung der Mittel,<br />
die die Stadt vor Probleme gestellt habe, hätte <strong>für</strong> das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium Veranlassung sein müssen, sich<br />
im besonderen Maße um eine ordnungsgemäße Abwicklung<br />
zu bemühen, sich über den Fortschritt <strong>des</strong><br />
Modellvorhabens Gewissheit zu verschaffen und sich<br />
bei Bereitstellung der erheblichen finanziellen Mittel<br />
nicht auf einfache Erklärungen der am Verfahren Beteiligten<br />
zu verlassen.<br />
Angesichts <strong>des</strong> grob regelwidrigen Verhaltens der<br />
Stadt kann der Bun<strong>des</strong>rechnungshof der Auffassung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums, der Stadt die Zinsen in Höhe<br />
von rd. 0,6 Mio. DM ganz oder teilweise zu belassen<br />
und eine Forderung auf Erstattung nur insoweit zu erheben,<br />
als innerhalb der Zweimonatsfrist keine Aufträge<br />
oder Förderzusagen erteilt wurden, nicht folgen.<br />
Er ist zudem überzeugt, dass eine „Belohnung" derartigen<br />
Verhaltens nicht geeignet ist, dem vorzeitigen<br />
Abruf von Mitteln entgegenzuwirken.<br />
Im Übrigen hält es der Bun<strong>des</strong>rechnungshof <strong>für</strong> geboten,<br />
dass das Bun<strong>des</strong>ministerium auf das Bun<strong>des</strong>land<br />
einwirkt, damit auch die auf die Bun<strong>des</strong>finanzhilfe<br />
entfallenden Zinsen in Höhe von 1,7 Mio. DM von der<br />
Stadt eingefordert und ggf. zugunsten einer anderen<br />
Stadt zweckentsprechend eingesetzt werden. Dies entspräche<br />
der in solchen Fällen üblichen Handhabung.<br />
183
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung Nummer 35:<br />
a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend Kenntnis.<br />
b) Er fordert den Bun<strong>des</strong>minister auf, dem Beispiel <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg zu folgen und die von der Stadt<br />
durch die Anlage der zugewendeten Bun<strong>des</strong>mittel erzielten Zinseinnahmen einzufordern.<br />
c) Falls eine Rückforderung aus Rechtsgründen nicht möglich sein sollte, ist dem Ausschuss bis zum 30. Juni<br />
1996 zu berichten.<br />
Nachdem das Bun<strong>des</strong>ministerium dem Ausschuss mitgeteilt hatte, dass aus Rechtsgründen eine Rückforderung<br />
der tatsächlichen Zinsen nicht möglich ist, hat der Ausschuss in einer zweiten Sitzung entschieden, dass dann<br />
wenigstens gemäß § 44 a BHO ein fiktiver Zins in Höhe von 6 % zurückgefordert werden muss.<br />
Folgender Beschluss wurde gefasst:<br />
a) Der Ausschuss nimmt den Bericht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministers (A-Drucksache 141) zur Kenntnis.<br />
b) Er fordert den Bun<strong>des</strong>minister auf, <strong>für</strong> die von der Stadt zu früh abgeforderten und als Festgeld angelegten<br />
Fördermittel aus dem Sofortprogramm der Jahre 1990 und 1991 Zinsen in Höhe von 6 % <strong>für</strong> das Jahr <strong>für</strong> die<br />
Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung (Auszahlung <strong>für</strong> fällige Zahlungen) unverzüglich<br />
einzufordern.<br />
c) Er fordert den Bun<strong>des</strong>minister auf, ihm über das Veranlasste und <strong>des</strong>sen Erfolg bis zum 31. März 1997 zu<br />
berichten.<br />
Nr. 3 Finanzierung von Planungskosten<br />
184<br />
(Kapitel 06 02 Titel 882 11)<br />
3.0<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium bewilligte <strong>für</strong> den Neubau<br />
eines Regenerationszentrums <strong>für</strong> den<br />
Hochleistungssport eine Zuwendung <strong>für</strong> Planungskosten,<br />
obwohl die im Bun<strong>des</strong>haushalt <strong>für</strong><br />
diese Baumaßnahme vorgesehenen Mittel gesperrt<br />
und später gestrichen worden waren.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium wirkte seit dem Jahre<br />
1988 an den Planungen zur Errichtung der Einrichtung<br />
weitreichend mit und löste infolge<strong>des</strong>sen<br />
Zahlungsverpflichtungen <strong>für</strong> den Bund aus.<br />
Es sind unnötige Ausgaben in Höhe von min<strong>des</strong>tens<br />
1,6 Mio. DM entstanden.<br />
3.1<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium sprach sich im Jahre 1988 zusammen<br />
mit einem Bun<strong>des</strong>land und einer Stadt sowie<br />
im Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund und<br />
<strong>des</strong>sen Fachverbänden <strong>für</strong> die Errichtung eines Regenerationszentrums<br />
<strong>für</strong> den Hochleistungssport aus. In<br />
Absprache mit den künftigen Zuwendungsgebern erstellte<br />
ein Planungsbüro daraufhin zwischen den Jahren<br />
1988 und 1991 vier inhaltlich verschiedene Ent-<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 1996<br />
(BT-Drs. 13/5700 v. 16. Oktober 1996)<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 13/7215<br />
vom 14.03.1997 – Seite 26]<br />
würfe. Das Regenerationszentrum sollte mit <strong>Zuwendungen</strong><br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (70 v.H.), <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong><br />
(20 v.H.) und der Stadt (10 v.H.) finanziert werden.<br />
Da<strong>für</strong> legte ein im Jahre 1991 eigens <strong>für</strong> den Bau und<br />
Betrieb <strong>des</strong> Regenerationszentrums gegründetes Unternehmen<br />
die Planung und Kostenberechnung <strong>des</strong> zuletzt<br />
vom Planungsbüro fertig gestellten Entwurfes<br />
den Zuwendungsgebern vor. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
unterbreitete das Projekt dem Sportausschuss <strong>des</strong><br />
Deutschen Bun<strong>des</strong>tages. Dieser vermisste ein Gesamtkonzept<br />
<strong>für</strong> den Betrieb und die Einbeziehung der<br />
neuen Bun<strong>des</strong>länder. Er veranlasste daraufhin beim<br />
Haushaltsausschuss <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages, die<br />
im Bun<strong>des</strong>haushalt <strong>des</strong> Jahres 1991 <strong>für</strong> das Vorhaben<br />
eingestellten Mittel qualifiziert zu sperren. Die Mittel<br />
blieben auch im Haushaltsjahr 1992 gesperrt. Sie wurden<br />
im Zuge der Einsparungen bei der Aufstellung <strong>des</strong><br />
Haushaltes <strong>für</strong> das Jahr 1993 schließlich ganz gestrichen.<br />
Die Bun<strong>des</strong>regierung erklärte daraufhin das Projekt<br />
<strong>für</strong> vorläufig zurückgestellt.<br />
Im Jahre 1992 übernahm auf Veranlassung der Zuwendungsgeber<br />
die Stadt die Trägerschaft <strong>für</strong> das Projekt<br />
von dem Unternehmen, das jedoch Vertragspartner<br />
<strong>des</strong> Planungsbüros blieb. Bis dahin hatte das Planungsbüro<br />
Planungsleistungen von mehr als<br />
3 Mio. DM erbracht. Die Arbeiten erstreckten sich neben<br />
der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leis-
tungsphasen 1 und 2 nach § 15 der Verordnung über<br />
die Honorare <strong>für</strong> Leistungen der Architekten und der<br />
Ingenieure -- HOAI --) auch auf die Ausführungsplanung,<br />
die Planung der Technischen Gebäudeausrüstung<br />
und die Tragwerksplanung einschließlich <strong>des</strong><br />
Wärmeschutznachweises sowie die Vorbereitung einer<br />
europaweiten Ausschreibung. Die Stadt beantragte <strong>für</strong><br />
die in Rechnung gestellten Planungsleistungen beim<br />
Bun<strong>des</strong>land und beim Bund <strong>Zuwendungen</strong> in entsprechender<br />
Höhe. Das Bun<strong>des</strong>ministerium bewilligte dem<br />
Bun<strong>des</strong>land als unmittelbarem Zuwendungsempfänger<br />
im Jahre 1993 ausgehend von 2,6 Mio. DM zuwendungsfähiger<br />
Kosten eine nicht rückzahlbare Zuwendung<br />
in Höhe von rd. 1,83 Mio. DM. Das Bun<strong>des</strong>land<br />
leitete die Mittel an die Stadt weiter, die damit anteilig<br />
das Planungsbüro bezahlte. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
nahm <strong>für</strong> die Zuwendung einen Titel aus dem Bun<strong>des</strong>haushalt<br />
in Anspruch, der <strong>für</strong> Zuschüsse <strong>für</strong> die Errichtung,<br />
Erstausstattung und Bauunterhaltung (Bun<strong>des</strong>leistungszentren)<br />
von Sportstätten <strong>für</strong> den Hochleistungssport<br />
sowie <strong>für</strong> den Bau von Sportstätten im<br />
ehemaligen Zonenrandgebiet bestimmt war.<br />
3.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
vorgehalten, dass es <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Planungskosten<br />
bewilligte, obwohl der Sport- und der Haushaltsausschuss<br />
<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages der geplanten<br />
Baumaßnahme nicht zugestimmt hatten und<br />
genehmigte Mittel <strong>für</strong> die Baumaßnahme nicht zur<br />
Verfügung standen.<br />
Grundsätzlich hat ein Zuwendungsempfänger bei einer<br />
Ablehnung eines Antrages keinen Anspruch auf<br />
Erstattung seiner Planungskosten. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hat daher bemängelt, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
sich vom Jahre 1988 an in die Vorbereitung<br />
und Planung <strong>des</strong> Projektes so stark einbinden ließ,<br />
dass das Bun<strong>des</strong>ministerium sich zu finanziellen Leistungen<br />
verpflichtet fühlte. Bei seinem Engagement<br />
hätte es wenigstens darauf achten müssen, dass der<br />
Planungsaufwand auf das <strong>für</strong> die Antragstellung Nötige<br />
beschränkt wird. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält <strong>für</strong><br />
die Beantragung und Genehmigung der Maßnahme<br />
eine Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen<br />
1 und 2 nach der HOAI) <strong>für</strong> ausreichend.<br />
Zumin<strong>des</strong>t den darüber hinausgehenden - <strong>für</strong> die Genehmigung<br />
<strong>des</strong> Regenerationszentrums nicht erforderlichen<br />
- Architekten- und Ingenieurleistungen hätte<br />
<strong>des</strong>halb das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht zustimmen dürfen.<br />
Wären die Leistungen auf das Notwendige beschränkt<br />
worden, hätte die erforderliche Zuwendung<br />
min<strong>des</strong>tens um 1,6 Mio. DM geringer ausfallen können.<br />
Zudem steht zu be<strong>für</strong>chten, dass bei einem Abbruch<br />
<strong>des</strong> Vorhabens noch weitere Forderungen auf<br />
den Bund zukommen.<br />
3.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat sein Vorgehen mit dem<br />
Interesse <strong>des</strong> Hochleistungssports vor dem Hintergrund<br />
einer verstärkt aufkommenden Dopingproblematik<br />
begründet. Mit dem Projekt sei in jeder Hinsicht<br />
Neuland betreten worden. Eine Konsequenz aus der<br />
Aufschiebung der Realisierung <strong>des</strong> Projektes sei die<br />
anteilige Förderung der entstandenen Planungskosten<br />
auf Antrag <strong>des</strong> beteiligten Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> gewesen. Die<br />
Bewilligung der Planungskosten sei in Übereinstimmung<br />
mit der Rechtsauffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
der Finanzen erfolgt, welches eine Finanzierung<br />
von Planungskosten dann <strong>für</strong> zulässig halte, wenn zur<br />
Mitfinanzierung rechtliche Verpflichtungen eingegangen<br />
worden sind. Die Planungen seien von den beteiligten<br />
Zuwendungsgebern von Anfang an in allen Varianten<br />
beauftragt, mitgestaltet und freigegeben worden,<br />
woraus dem Planer Vertrauensschutz und Ansprüche<br />
erwachsen seien. Die ausgeführten und abgerechneten<br />
Planungen seien <strong>für</strong> die Entscheidungsfindung<br />
erforderlich gewesen.<br />
3.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht seine Bedenken durch<br />
die Einlassungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums nicht ausgeräumt.<br />
Die vom Bun<strong>des</strong>ministerium mit veranlassten<br />
Planungsleistungen gehen weit über das Erforderliche<br />
hinaus.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält daran fest, dass das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium sich bei Vorhaben, die nicht genehmigt<br />
oder deren Finanzierungen nicht gesichert<br />
sind, im Vorfeld der Antragstellung, z. B. bei der Mitwirkung<br />
an vorbereitenden Planungen, zurückhalten<br />
muss. Das schließt eine Beteiligung bei der Grundlagenermittlung<br />
zwar nicht aus, der vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
zu verantwortende Planungsaufwand ist aber bis<br />
zur endgültigen Entscheidung über das Vorhaben stets<br />
auf das unabweisbar Erforderliche zu beschränken.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />
Nummer 3:<br />
a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend<br />
Kenntnis.<br />
b) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium auf, in derartigen<br />
Fällen da<strong>für</strong> zu sorgen, dass der Planungsaufwand<br />
auf das <strong>für</strong> den Zuwendungsantrag Notwendige<br />
beschränkt bleibt.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 13/9799<br />
vom 05.02.1998 - Seite 10]<br />
185
Nr. 7 Informationstechnik bei<br />
Zuwendungsempfängern<br />
7.0<br />
Zuwendungsempfänger achteten bei Planung<br />
und Einsatz ihrer Informationstechnik nicht<br />
immer ausreichend auf Wirtschaftlichkeit. In<br />
einzelnen Fällen ließen sich Einsparungen bei<br />
Personal- und Sachkosten in Höhe von einigen<br />
100 000 DM bis zu mehreren Million DM erzielen.<br />
Die Zuwendungsempfänger verstießen<br />
zudem gegen Vergabevorschriften und Sicherheitserfordernisse.<br />
7.1<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat querschnittlich die Wirtschaftlichkeit<br />
und Ordnungsmäßigkeit <strong>des</strong> Einsatzes<br />
der Informationstechnik (IT) bei Zuwendungsempfängern<br />
untersucht.<br />
Die rd. 330 institutionell geförderten Zuwendungsempfänger<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> wandten im Jahre 1995 <strong>für</strong> den<br />
Einsatz von Informationstechnik insgesamt rd.<br />
600 Mio. DM auf, hiervon 380 Mio. DM <strong>für</strong> Sachausgaben<br />
der Informationstechnik. Etwa 80 v. H. aller<br />
Arbeitsplätze waren mit Informationstechnik ausgestattet.<br />
Von den mehr als 86 000 Beschäftigten waren<br />
rd. 2 600 Personen mit Planung, Entwicklung und Betrieb<br />
der Informationstechnik und der Betreuung der<br />
Nutzer befasst.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei verschiedenen Zuwendungsempfängern<br />
erhebliche Mängel, insbesondere<br />
bei der Planung und Koordination ihrer IT-<br />
Vorhaben festgestellt. So waren Gesamtkonzeptionen<br />
veraltet oder gar nicht vorhanden und in den Haushalts-<br />
und Wirtschaftsplänen veranschlagte Mittel <strong>für</strong><br />
Informationstechnik teilweise überhöht. Soweit überhaupt<br />
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vor der Einleitung<br />
von Vorhaben angestellt wurden, waren diese<br />
meist unzureichend und nicht geeignet, das Vorhaben<br />
zu rechtfertigen.<br />
Auch wenn zu den einzelnen Beanstandungen von den<br />
Zuwendungsempfängern inzwischen überwiegend<br />
Verbesserungen erzielt wurden, hält es der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
<strong>für</strong> angebracht, einige beispielhafte Fälle<br />
mangelnder Wirtschaftlichkeit beim Einsatz der Informationstechnik<br />
darzustellen:<br />
- Ein Zuwendungsempfänger besaß mehrere Rechenzentren.<br />
Durch Zusammenlegen der Rechenzentren<br />
und Umorganisation der Informationstechnik<br />
können min<strong>des</strong>tens sechs Stellen und damit<br />
jährlich rd. 750 000 DM eingespart werden; zudem<br />
186<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 1997<br />
(BT-Drs. 13/8550 v. 8. Oktober 1997)<br />
werden Baumaßnahmen im Wert von 1,8 Mio. DM<br />
entbehrlich.<br />
- Ein Zuwendungsempfänger hatte sich entschlossen,<br />
ein neues Finanz- und Controllingverfahren<br />
einzuführen. Zur Genehmigung <strong>des</strong> Vorhabens<br />
nannte er den Aufsichtsgremien anfangs einen Betrag<br />
von rd. 4 Mio. DM, mit dem aber nur ein Teil<br />
<strong>des</strong> neuen Verfahrens eingeführt werden konnte.<br />
Die Gesamtkosten hatte der Zuwendungsempfänger<br />
allenfalls lückenhaft geschätzt. Nach dreieinhalb<br />
Jahren waren bereits rd. 11 Mio. DM aufgewandt.<br />
Die Gesamtkosten werden voraussichtlich<br />
über 16 Mio. DM betragen. Ein Teil der Mehrkosten,<br />
insbesondere bei den Beratungskosten von inzwischen<br />
mehr als 7 Mio. DM, wurde durch Mängel<br />
im Projektmanagement <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />
verursacht.<br />
In einem anderen noch im Planungsstadium befindlichen<br />
Vorhaben rückte derselbe Zuwendungsempfänger<br />
auf Anregung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
von einer so nicht erforderlichen, besonders<br />
anspruchsvollen Technik ab und wird nun eine<br />
weniger aufwendige Lösung einsetzen. Bei ihr<br />
werden die Kosten <strong>für</strong> Informationsspeicher um rd.<br />
260 000 DM und die Folgekosten bei Verarbeitung<br />
und Übertragung der Daten erheblich verringert.<br />
- Ein Zuwendungsempfänger veranschlagte über<br />
mehrere Jahre hinweg Personalausgaben von jährlich<br />
rd. 650 000 DM <strong>für</strong> im Stellenplan nicht genehmigte<br />
Mitarbeiter bei den Sachausgaben <strong>für</strong> Informationstechnik.<br />
Zudem waren die Mittelansätze<br />
<strong>für</strong> neue Softwareversionen um 100 000 DM zu<br />
hoch und konnten aufgrund der Prüfung rechtzeitig<br />
gekürzt werden. Die Tätigkeit der Koordinierungsgruppe<br />
<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers <strong>für</strong> den Einsatz<br />
der Informationstechnik und auch Erfolgskontrollen<br />
waren wegen nicht sachgerechter Prüfungsansätze<br />
erfolglos.<br />
Darüber hinaus verstießen die Zuwendungsempfänger,<br />
bei zum Teil sechsstelligen Auftragswerten, häufig<br />
gegen die Vergabevorschriften, zu deren Anwendung<br />
sie verpflichtet waren. Bevorzugt wurde die freihändige<br />
Vergabe.<br />
Bei nahezu allen geprüften Einrichtungen bestanden<br />
teilweise erhebliche Mängel bei der Kassensicherheit<br />
und im Datenschutz. So waren<br />
- die Kassen oder die zentralen Buchhaltungen nicht<br />
über alle Zahlungsvorgänge informiert,<br />
- die Unterlagen der Kassen, z. B. über die Dritten<br />
erteilten Bankeinzugsermächtigungen, nicht aktuell<br />
und unvollständig,
- Disketten mit den unverschlüsselten Gehaltsdaten<br />
tausender Mitarbeiter im Rahmen <strong>des</strong> gewöhnlichen<br />
Arbeitsablaufes über den internen Botendienst<br />
unkontrolliert weitergegeben worden,<br />
- Datensicherungen unzureichend geschützt und bei<br />
vielen Personalcomputern, auch im Personalbereich,<br />
die Schutzeinrichtungen, wie z. B. Passwörter,<br />
nicht aktiviert.<br />
Bei vielen Zuwendungsempfängern erhielten die Nutzer<br />
aufgrund zu geringer und teilweise qualitativ unzureichender<br />
Betreuung nicht die erforderliche Unterstützung.<br />
Die Zuwendungsgeber nahmen in sehr unterschiedlicher<br />
Intensität Einfluss auf den Einsatz der Informationstechnik<br />
bei den Zuwendungsempfängern. Während<br />
ein Bun<strong>des</strong>ministerium bis in die Teilschritte eines<br />
Projektes eingriff -- dabei dauerten einzelne Genehmigungsschritte<br />
bis zu einem Jahr --, nahmen andere<br />
kaum Einfluss auf Art und Umfang der Informationstechnik.<br />
7.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat über viele im Einzelnen<br />
beanstandete Fälle hinaus die Bun<strong>des</strong>ministerien aufgefordert,<br />
ihre Zuwendungsempfänger mit mehr<br />
Nachdruck dazu anzuhalten, beim Ausbau der Informationstechnik<br />
auf die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben<br />
zu achten.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat den zuwendungsgebenden<br />
Bun<strong>des</strong>ministerien empfohlen, weniger die Einzelheiten<br />
der IT-Vorhaben der Zuwendungsempfänger<br />
zu steuern, als stärker darauf zu achten, dass diese bei<br />
ihren internen Entscheidungsgängen den Aspekten der<br />
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein größeres Gewicht<br />
verleihen. Dabei sollten die Zuwendungsgeber<br />
insbesondere<br />
- das Erstellen und regelmäßige Aktualisieren von<br />
Gesamtkonzeptionen <strong>für</strong> die Informationstechnik<br />
fordern, weil dadurch vor allem bei größeren Einrichtungen<br />
Parallelentwicklungen und Fehlbeschaffungen<br />
vermieden und die Transparenz von<br />
Entscheidungen zu informationstechnischen Vorhaben<br />
verbessert würden,<br />
- sich in angemessenen Zeitabständen von der Kassensicherheit<br />
beim Zuwendungsempfänger überzeugen,<br />
weil bei kassenwirksamen Verfahren<br />
Missbrauchsgefahr und mögliche Schäden besonders<br />
groß sind,<br />
- darauf achten, dass die Zuwendungsempfänger die<br />
Vergabevorschriften anwenden, weil ein Verzicht<br />
auf Wettbewerb nicht nur ein erhöhtes Korruptionsrisiko<br />
birgt, sondern nach allgemeiner Erfahrung<br />
zu unwirtschaftlichen Vergaben und damit zu<br />
höheren Ausgaben führt,<br />
- darauf hinwirken, dass die unerlässliche Betreuung<br />
der Nutzer von Informationstechnik mit der inzwischen<br />
vielfach erreichten flächendeckenden Ausstattung<br />
Schritt hält,<br />
- dem Beschluss <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsausschusses<br />
<strong>des</strong> Haushaltsausschusses <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages<br />
vom 22. November 1995 nachkommen<br />
und die bei großen IT-Vorhaben errechneten Personaleinsparungen<br />
haushaltswirksam als künftig<br />
wegfallende Stellen (kw-Vermerk) ausbringen.<br />
7.3<br />
Die Bun<strong>des</strong>ministerien und ihre Zuwendungsempfänger<br />
haben die Beanstandungen weitgehend anerkannt,<br />
allerdings eingewandt, dass die aufgezeigten Probleme<br />
zum Teil auf die Schwierigkeit der jeweiligen Themenstellung<br />
der Vorhaben, zum Teil aber auch auf<br />
Personalengpässe zurückzuführen gewesen seien. In<br />
anderen Kernbereichen der Kritik, insbesondere bei<br />
Projektmanagement und Koordinierung künftiger IT-<br />
Vorhaben, wurden Verbesserungen eingeleitet.<br />
Ein Zuwendungsempfänger hat mitgeteilt, dass er den<br />
Einsparungsvorschlägen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
über min<strong>des</strong>tens sechs Stellen lediglich im Rahmen<br />
der ihm generell auferlegten Personaleinsparquote folgen<br />
wolle.<br />
7.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof wird die Wirtschaftlichkeit<br />
und Ordnungsmäßigkeit <strong>des</strong> Einsatzes der Informationstechnik<br />
bei Zuwendungsempfängern weiter beobachten.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof erkennt an, dass die Zuwendungsempfänger<br />
zu den einzelnen Beanstandungen<br />
zwischenzeitlich fast durchgängig Verbesserungen<br />
eingeleitet oder bereits erreicht haben.<br />
Im Falle <strong>des</strong> einen Zuwendungsempfängers erwartet<br />
er aber, dass die Beschlussempfehlung <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsausschusses<br />
<strong>des</strong> Haushaltsausschusses<br />
<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages umgesetzt wird, und die<br />
sechs Stellen unabhängig von der allgemeinen Personaleinsparquote<br />
haushaltswirksam als künftig wegfallend<br />
ausgebracht werden.<br />
187
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />
Nummer 7:<br />
a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend<br />
Kenntnis.<br />
b) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Bildung,<br />
Wissenschaft, Forschung und Technologie auf,<br />
umgehend bei dem Zuwendungsempfänger auf die<br />
Umsetzung <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> Ausschusses vom<br />
22. November 1995 hinzuwirken.<br />
188<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 13/10904<br />
vom 03.06.1998 - Seite 11]<br />
Nr. 8 <strong>Zuwendungen</strong> an die Stiftung<br />
Haus Oberschlesien<br />
(Kapitel 06 03 Titel 684 71)<br />
8.0<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat den Finanzierungsanteil<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an der Stiftung Haus Oberschlesien<br />
in Ratingen erhöht, ohne ein gestiegenes<br />
Bun<strong>des</strong>interesse nachgewiesen zu haben.<br />
Mit <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von rd. 7,9 Mio. DM<br />
hat das Bun<strong>des</strong>ministerium einen zur Stiftung<br />
gehörenden Museumsneubau gefördert, der fast<br />
zwei Jahre nach Übergabe noch nicht eingerichtet<br />
und eröffnet ist. Die Stiftung hat bei der<br />
Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong> wesentliche<br />
zuwendungsrechtliche Bestimmungen nicht beachtet,<br />
insbesondere ist ein erheblicher Teil der<br />
von ihr in Auftrag gegebenen Forschungsvorhaben<br />
nicht erfolgreich abgeschlossen worden.<br />
8.1 Vorbemerkung<br />
Zweck der im Jahre 1971 als rechtsfähige Stiftung <strong>des</strong><br />
privaten Rechts errichteten Stiftung Haus Oberschlesien<br />
(Stiftung) ist es insbesondere, das Haus Oberschlesien<br />
in Ratingen einschließlich <strong>des</strong> Oberschlesischen<br />
Lan<strong>des</strong>museums als Mittelpunkt der oberschlesischen<br />
Volksgruppe auszugestalten und zu führen,<br />
oberschlesisches Kulturgut zu sammeln, aufzubewahren<br />
und auszuwerten sowie wissenschaftliche Forschung<br />
zur oberschlesischen Geschichte, Kulturgeschichte<br />
und Lan<strong>des</strong>kunde zu fördern und zu betreiben.<br />
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben nach der Satzung<br />
durch den Einsatz <strong>des</strong> Barvermögens zur Schaffung<br />
und Erhaltung <strong>des</strong> Hauses Oberschlesien, aus Erträgen<br />
<strong>des</strong> Stiftungsvermögens und aus öffentlichen und privaten<br />
<strong>Zuwendungen</strong>. Das Land Nordrhein-Westfalen<br />
fördert als Patenland der Oberschlesier die Stiftung<br />
seit ihrer Errichtung mit Projektmitteln und seit dem<br />
Jahre 1981 institutionell. Das Bun<strong>des</strong>ministerium gewährt<br />
seit dem Jahre 1983 <strong>Zuwendungen</strong> u. a. <strong>für</strong> den<br />
Ankauf von Kulturgut <strong>für</strong> das Oberschlesische Lan-<br />
<strong>des</strong>museum und <strong>für</strong> wissenschaftliche Forschungsvorhaben<br />
und Ausstellungen. Seit dem Jahre 1990 fördert<br />
es die Stiftung auch institutionell im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die zweckentsprechende<br />
und wirtschaftliche Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong><br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> geprüft und dabei im Wesentlichen folgende<br />
erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen<br />
<strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> festgestellt:<br />
8.2 Finanzierung<br />
8.2.1<br />
Bei Aufnahme der Stiftung in die institutionelle Förderung<br />
war unter Berücksichtigung bisheriger Finanzierungsschlüssel<br />
bei anderen Kultureinrichtungen<br />
vorgesehen, dass der Bund 60 v. H. und das Land<br />
Nordrhein-Westfalen 40 v. H. der zuwendungsfähigen<br />
Ausgaben der Stiftung trägt. Das Land erklärte sich<br />
mit dieser Regelung ausdrücklich einverstanden. Seit<br />
dem Jahre 1994 gewährt das Land der Stiftung nur<br />
noch einen Festbetrag in Höhe von jährlich 660 000<br />
DM. Dies hatte zur Folge, dass sich das Land im Jahre<br />
1996 nur noch mit 23 v. H. an den zuwendungsfähigen<br />
Ausgaben der Stiftung beteiligte, während sich<br />
der Anteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zur Schließung der Finanzierungslücke<br />
entsprechend auf 77 v. H. (von<br />
906 000 DM im Jahre 1990 auf rd. 2,2 Mio. DM) erhöhte.<br />
8.2.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium ein gestiegenes Bun<strong>des</strong>interesse<br />
an der Förderung der Stiftung nicht nachgewiesen hat.<br />
Nach seiner Auffassung reicht die Festschreibung der<br />
finanziellen Beteiligung <strong>des</strong> mitfinanzierenden Lan<strong>des</strong><br />
bei steigenden Ausgaben nicht aus, um einen Anstieg<br />
der Bun<strong>des</strong>förderung zu rechtfertigen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hat das Bun<strong>des</strong>ministerium aufgefordert,<br />
die Höhe seines Finanzierungsanteils an der Stiftung<br />
zu prüfen und <strong>für</strong> eine dem ursprünglich vereinbarten<br />
Finanzierungsschlüssel entsprechende interessengerechte<br />
Finanzierung zu sorgen. Dabei wird auch<br />
die Möglichkeit der Erzielung zusätzlicher Einnahmen<br />
(z. B. bei Publikationen) durch die Stiftung zu prüfen<br />
sein.<br />
8.2.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat die im Verhältnis zum ursprünglichen<br />
Finanzierungsschlüssel gestiegene Förderung<br />
mit dem Interesse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> begründet, die<br />
Stiftung als zentrale oberschlesische Kultureinrichtung<br />
personell und organisatorisch auszubauen und zu konsolidieren,<br />
damit sie ihre Aufgaben auf einem Niveau<br />
erfüllen kann, das in der allgemeinen Kulturarbeit üblich<br />
sei. Der Finanzierungsanteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> würde im<br />
Bun<strong>des</strong>haushalt 1998 auf ein Verhältnis von 66 v. H.<br />
<strong>für</strong> den Bund und 34 v. H. <strong>für</strong> das Land zurückgeführt,<br />
da die bisher im Wirtschaftsplan der Stiftung<br />
veranschlagten operativen Mittel aus dem Wirtschaftsplan<br />
der Stiftung herausgenommen und die übrigen
Ausgaben abgesenkt würden.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat im Übrigen angekündigt,<br />
mit dem mitfinanzierenden Land über einen vertretbaren<br />
Finanzierungsschlüssel Gespräche zu führen.<br />
8.2.4<br />
Die allgemein gehaltenen Ausführungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
sind nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
nicht geeignet, die Notwendigkeit <strong>des</strong><br />
Ausbaus der Stiftung und damit die Erhöhung <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>anteils an der Finanzierung auf 77 v. H. der<br />
Gesamtausgaben überzeugend zu begründen. Insbesondere<br />
hat das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht dargelegt,<br />
welchen Maßstab es <strong>für</strong> die finanzielle Förderung der<br />
Kulturarbeit in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland als<br />
allgemein üblich ansieht bzw. welche zusätzlichen<br />
Aufgaben mit der Funktion der Stiftung als einer zentralen<br />
oberschlesischen Kultureinrichtung verbunden<br />
sind, die einen Ausgabenzuwachs gerechtfertigt hätten.<br />
Die vom Bun<strong>des</strong>ministerium beabsichtigte Herausnahme<br />
der bisher im Wirtschaftsplan der Stiftung veranschlagten<br />
operativen Mittel stellt nach Auffassung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes keine geeignete Maßnahme<br />
dar, den Finanzierungsanteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zu vermindern.<br />
Diese bisher im Wirtschaftsplan ausgewiesenen<br />
Fördermittel müssten der Stiftung dann als Projektmittel<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> gewährt werden, da die Stiftung<br />
ohne operative Mittel ihre Aufgaben nicht erfüllen<br />
kann.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält es daher <strong>für</strong> geboten,<br />
die Beteiligung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an der Finanzierung der<br />
insgesamt notwendigen zuwendungsfähigen Ausgaben<br />
der Stiftung auf die bei der Aufnahme der Stiftung in<br />
die institutionelle Förderung zwischen Bund und Land<br />
vereinbarten Finanzierungsanteile zurückzuführen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium wird dies bei den Verhandlungen<br />
mit dem mitfinanzierenden Land zu beachten<br />
haben.<br />
8.3 Neubau <strong>des</strong> Oberschlesischen Lan<strong>des</strong>museums<br />
8.3.1<br />
Das im Jahre 1983 eröffnete und vom Land Nordrhein-Westfalen<br />
mit <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von rd.<br />
4,7 Mio. DM geförderte Oberschlesische Lan<strong>des</strong>museum<br />
zeigt vorwiegend Gebrauchsgegenstände, Bilder<br />
und Dokumentationen der letzten drei Generationen<br />
von Oberschlesiern. Das Museum besuchten jährlich<br />
rd. 2 500 Personen.<br />
In den Jahren 1992 bis 1995 errichtete die Stiftung auf<br />
der dem Museum gegenüberliegenden Straßenseite einen<br />
Neubau, in dem die teilweise durch Bestände aufgelöster<br />
oberschlesischer Heimatstuben ergänzte<br />
Sammlung untergebracht werden sollte. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
gewährte eine Zuwendung in Höhe von<br />
rd. 7,9 Mio. DM und das Land Nordrhein- Westfalen<br />
eine Zuwendung in Höhe von 1,25 Mio. DM. Das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium begründete den hohen Anteil <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> mit der Finanzierung <strong>des</strong> im Jahre 1983 eröffneten<br />
Museums ausschließlich aus Mitteln <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>.<br />
Der Neubau wurde im Juli 1995 fertig gestellt und im<br />
September <strong>des</strong>selben Jahres übergeben, die museale<br />
Nutzung <strong>für</strong> die Öffentlichkeit war <strong>für</strong> Ende 1996<br />
vorgesehen. Die Ausstellung in dem Neubau war insbesondere<br />
wegen der lange Zeit umstrittenen, erst im<br />
April 1997 vom Stiftungsvorstand gebilligten Museumskonzeption<br />
fast zwei Jahre nach der Übergabe<br />
noch nicht eingerichtet und eröffnet.<br />
8.3.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass der<br />
Museumsneubau fast zwei Jahre nach Fertigstellung<br />
noch nicht genutzt wurde. Er hat außerdem die Notwendigkeit<br />
der Errichtung eines Neubaus auch wegen<br />
der geringen Besucherzahlen <strong>des</strong> bisherigen Museums<br />
in Frage gestellt. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dies<br />
damit begründet, dass die Zahl der Personen, die noch<br />
einen persönlichen Bezug zu Oberschlesien und zur<br />
Thematik <strong>des</strong> Museums haben, rückläufig ist. Auch ist<br />
der Standort in einem Villenvorort von Ratingen äußerst<br />
ungünstig gelegen und nicht dazu geeignet, eine<br />
Anziehungskraft auf Besucher auszuüben, die das<br />
Museum nicht gezielt aufsuchen. Es ist <strong>für</strong> den Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
nicht zu erkennen, dass sich diese Situation<br />
nach Aufnahme <strong>des</strong> Museumsbetriebes grundlegend<br />
ändern wird.<br />
8.3.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat einen fast zweijährigen<br />
Leerstand <strong>des</strong> Neubaus in Abrede gestellt und darauf<br />
hingewiesen, dass bereits ein halbes Jahr nach Übergabe<br />
Museumsmitarbeiter der Stiftung das Gebäude<br />
bezogen hätten und darüber hinaus auch das gesamte<br />
Museumsgut dorthin verbracht worden sei. Zudem<br />
hätte die Gestaltung der Inneneinrichtung wegen der<br />
Haushaltssituation nicht wie gewünscht erfolgen können.<br />
Eine weitere Verzögerung sei darin begründet,<br />
dass zur Einweihung neben der ständigen Ausstellung<br />
eine Sonderausstellung in Kooperation mit einer Vielzahl<br />
oberschlesischer (polnischer) Museen vorgesehen<br />
sei und die Vorbereitungen dementsprechend zeitaufwendig<br />
seien. Eine nachhaltige Verbesserung der Akzeptanz<br />
und Attraktivität <strong>des</strong> Museums (und damit<br />
höhere Besucherzahlen) solle mit Hilfe der in der Museumskonzeption<br />
beabsichtigten Maßnahmen erreicht<br />
werden.<br />
8.3.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bleibt bei seiner Auffassung,<br />
dass ein Verstoß gegen das Gebot der sparsamen<br />
und wirtschaftlichen Haushaltsführung vorliegt, wenn<br />
der Neubau eines Museums fast zwei Jahre nach seiner<br />
Fertigstellung immer noch nicht <strong>für</strong> die Präsentation<br />
von Ausstellungsstücken genutzt wird. Der Umzug<br />
von Museumsmitarbeitern bzw. das Verbringen von<br />
verpacktem Museumsgut in den Neubau begründet allein<br />
keine zweckentsprechende Nutzung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong>.<br />
Er ist weiterhin der Auffassung, dass eine mit der<br />
189
Stiftung abgestimmte Museumskonzeption und die<br />
darauf aufbauende Planung <strong>für</strong> den Innenausbau <strong>des</strong><br />
Museums und die Sonderausstellung bereits im Zeitpunkt<br />
der Fertigstellung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> hätte vorliegen<br />
müssen, um unnötige Zeitverzögerungen bis zur Ausstellungseröffnung<br />
<strong>des</strong> mit <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von<br />
insgesamt rd. 9,15 Mio. DM errichteten Gebäu<strong>des</strong> zu<br />
vermeiden.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat im übrigen nicht überzeugend<br />
dargelegt, dass die nach der Museumskonzeption<br />
beabsichtigten Maßnahmen geeignet sind, die Standortnachteile<br />
<strong>des</strong> Museums auszugleichen und in wesentlich<br />
größerem Umfang Besucher zu gewinnen. In<br />
der Museumskonzeption selbst heißt es, dass nicht ohne<br />
weiteres mit einem ungeteilten Interesse <strong>für</strong> die<br />
Thematik Oberschlesien gerechnet werden kann. Ferner<br />
ist noch offen, ob die zur Umsetzung der Museumskonzeption<br />
notwendigen Haushaltsmittel bereitgestellt<br />
werden.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />
Nummer 8:<br />
a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend<br />
Kenntnis.<br />
b) Er bittet das Bun<strong>des</strong>ministerium über<br />
- Das Ergebnis der Verhandlungen mit dem mit-<br />
finanzierenden Land über den künftigen Finan-<br />
zierungsschlüssel,<br />
- die getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung<br />
der Akzeptanz und Attraktivität <strong>des</strong> „Oberschle-<br />
sischen Lan<strong>des</strong>museums“ und<br />
- das Ergebnis der Bemühungen über die Grün-<br />
dung einer Stiftung als Voraussetzung <strong>für</strong> die Er-<br />
richtung der Eichendorff-Gedenkstätte in Polen<br />
bis zum 31. Mai 1998 zu berichten.<br />
190<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 13/10904<br />
vom 03.06.1998 - Seite 12]<br />
Nr. 73 Novellierung <strong>des</strong> Hochschulbauförderungsgesetzes<br />
(Kapitel 30 04 Titel 882 01)<br />
73.1 Allgemeines<br />
73.1.1<br />
Der Bund wirkt auf dem Gebiet <strong>des</strong> Ausbaus und<br />
Neubaus von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken<br />
gemäß Artikel 91 a GG bei der Erfüllung<br />
von Aufgaben der Länder mit und trägt <strong>für</strong> diese<br />
Gemeinschaftsaufgabe die Hälfte der Ausgaben. Die<br />
Einzelheiten regelt das Hochschulbauförderungsgesetz<br />
(HBFG). Vor dem Hintergrund der angespannten<br />
Haushaltslage beschloss das Bun<strong>des</strong>kabinett am 5. Juli<br />
1995, die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaftsaufgabe<br />
durch eine Konzentration auf ihren Kernbereich<br />
strukturell zu verbessern. Der von der Bun<strong>des</strong>regie-<br />
rung und den Lan<strong>des</strong>regierungen gebildete Planungsausschuss<br />
beauftragte daraufhin eine gemeinsame Arbeitsgruppe<br />
mit der Erarbeitung konkreter Vorschläge<br />
<strong>für</strong> eine Gesetzesnovellierung. Nach intensiver Abstimmung<br />
zwischen Bund und Ländern wurde mit Datum<br />
vom 20. August 1996 das Zweite Gesetz zur Änderung<br />
<strong>des</strong> HBFG verkündet. Ergänzend dazu hat der<br />
Planungsausschuss <strong>für</strong> den Hochschulbau eine Reihe<br />
von Beschlüssen <strong>für</strong> den Vollzug der Gemeinschaftsaufgabe<br />
gefasst.<br />
73.1.2<br />
Im Verlaufe der Überlegungen zur Novellierung <strong>des</strong><br />
HBFG hat sich der Bun<strong>des</strong>rechnungshof auf der<br />
Grundlage aktueller Prüfungserkenntnisse beratend<br />
geäußert und hierbei Anregungen zur Straffung der<br />
Gemeinschaftsaufgabe und zur Optimierung ihres<br />
Vollzuges gegeben.<br />
Daneben hat er im Zuge einer Querschnittsprüfung zur<br />
privaten Finanzierung öffentlicher Infrastruktur in einer<br />
beratenden Äußerung nach § 88 Abs. 2 BHO zur<br />
verwaltungsinternen Umsetzung der Gesetzesnovelle<br />
im Hinblick auf die Mitfinanzierungsfähigkeit von<br />
Ausgaben <strong>für</strong> Investorenbauten Stellung genommen.<br />
Außerdem hat sich der Bun<strong>des</strong>rechnungshof in einer<br />
querschnittlichen Prüfung von Mischfinanzierungstatbeständen<br />
in grundsätzlicher Form mit der Gemeinschaftsaufgabe<br />
Hochschulbau gemäß Artikel 91 a GG<br />
befasst.<br />
73.2 Beratung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
Bei der querschnittsmäßigen Prüfung von Mischfinanzierungstatbeständen<br />
wie auch im Rahmen seiner Beratungstätigkeit<br />
aus Anlass der Novellierung <strong>des</strong><br />
HBFG hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof die Auffassung<br />
vertreten, dass eine grundlegende Reform der Gemeinschaftsaufgaben<br />
angestrebt werden sollte. Sie<br />
verursachen einen erheblichen administrativen Aufwand,<br />
erschweren die Zuordnung eindeutiger Verantwortlichkeiten,<br />
fördern Verteilungs- und Subventionswettläufe<br />
zwischen den Ländern und entsprechen<br />
nicht dem Subsidiaritätsprinzip.<br />
Da eine Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben<br />
kurzfristig nicht erreichbar erscheint, hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
empfohlen, die Eigenverantwortlichkeit<br />
der Gebietskörperschaften durch pauschale Bezuschussungen<br />
zu stärken und Parallelplanungen und -<br />
kontrollen, die ohnehin nur unzureichend sein können,<br />
abzubauen. Im Zuge der Novellierung <strong>des</strong> HBFG hat<br />
der Bun<strong>des</strong>rechnungshof mit dieser Zielsetzung Vorschläge<br />
zur strukturellen Verbesserung und Verwaltungsvereinfachung<br />
der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau<br />
sowie zur Behandlung von Drittfinanzierungen<br />
im Rahmen <strong>des</strong> HBFG gemacht.<br />
73.2.1 Vorschläge zur strukturellen Verbesserung<br />
und Verwaltungsvereinfachung<br />
73.2.1.1<br />
Zur Straffung <strong>des</strong> HBFG-Verfahrens hat der Bun<strong>des</strong>-
echnungshof angeregt, die Prüfung und Bearbeitung<br />
der großen Zahl von Neu- und Ausbaumaßnahmen im<br />
Hochschulbereich mit kleinen bis mittleren Investitionsvolumen<br />
deutlich zu vereinfachen. Er hat eine stärkere<br />
Ausrichtung der Mitwirkung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> auf solche<br />
Maßnahmen empfohlen, denen aus gesamtstaatlicher<br />
Sicht besondere Bedeutung zukommt. Er hat dazu<br />
aufgefordert, die bisherige Praxis der Mitfinanzierung<br />
von Maßnahmen ohne unmittelbaren und zwingenden<br />
Zusammenhang zu den Lehr- und Forschungsaufgaben<br />
der Hochschulen zu überprüfen und Bedenken<br />
gegen den bisherigen Umfang der Mitfinanzierung<br />
von Maßnahmen der Krankenversorgung im<br />
Rahmen <strong>des</strong> HBFG erhoben. Er hat in diesem Zusammenhang<br />
auf den wachsenden Anteil der allgemeinen<br />
medizinischen Versorgung an den Hochschulkliniken<br />
hingewiesen und die Notwendigkeit einzelner<br />
Vorhaben in diesem Bereich <strong>für</strong> Forschung und Lehre<br />
in Frage gestellt.<br />
73.2.1.2<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Bildung, Wissenschaft,<br />
Forschung und Technologie (Bun<strong>des</strong>ministerium) hat<br />
die Anregungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes bei den<br />
Änderungen <strong>des</strong> HBFG und den ergänzenden Beschlüssen<br />
<strong>des</strong> Planungsausschusses teilweise aufgegriffen.<br />
Unter anderem wurden im Rahmen der Gesetzesnovellierung<br />
und der ergänzenden Beschlüsse <strong>des</strong><br />
Planungsausschusses<br />
- die Bagatellgrenzen <strong>für</strong> Vorhaben deutlich angehoben<br />
und die Gemeinschaftsaufgabe damit von<br />
einer Vielzahl kleiner Vorhaben entlastet,<br />
- das Anmeldeverfahren <strong>für</strong> Vorhaben bis zu<br />
10 Mio. DM Gesamtkosten deutlich vereinfacht,<br />
- die Aufnahme von Vorhaben mit verbindlicher<br />
Kostenobergrenze und vereinfachter Baukostenprüfung<br />
ermöglicht,<br />
- eine vereinfachte Abrechnung von Vorhaben innerhalb<br />
gewisser Kostengrenzen zugelassen,<br />
- die Möglichkeit von Vorhabenprogrammen <strong>für</strong><br />
vordringlich zu verwirklichende Ausbauschwerpunkte<br />
geschaffen.<br />
Die Änderungen können dazu beitragen, bisherige<br />
Unzulänglichkeiten <strong>des</strong> Vollzuges auszuräumen und<br />
die Mitwirkung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> verstärkt auf gesamtstaatlich<br />
bedeutsame Maßnahmenbereiche zu richten.<br />
73.2.1.3<br />
Nicht entschieden wurde im Rahmen der Gesetzesnovellierung<br />
über eine Herausnahme von Vorhabengruppen<br />
ohne direkten Bezug zu den Lehr- und Forschungsaufgaben<br />
der Hochschulen aus der Gemeinschaftsaufgabe.<br />
Um das Kompromisspaket zur HBFG-<br />
Novelle wie auch das übergreifende bildungspolitische<br />
Gesamtpaket nicht zu gefährden, wurde zwischen<br />
Bund und Ländern vereinbart, hierüber gesondert zu<br />
beschließen.<br />
Ebenso wurde eine Neuregelung der Mitfinanzierung<br />
von Vorhaben im Medizinbereich zurückgestellt. Die<br />
Neuordnung der Mitfinanzierung von Vorhaben im<br />
Medizinbereich soll im Rahmen einer angestrebten<br />
Gesamtreform der Krankenhausfinanzierung unter<br />
Einschluss der Hochschulkliniken erfolgen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nimmt die Ausklammerung<br />
dieser Themen bei der Novellierung <strong>des</strong> HBFG zur<br />
Kenntnis. Er hält einen Einsatz von HBFG-Mitteln im<br />
bisherigen Umfang <strong>für</strong> lediglich periphere Zwecke<br />
angesichts der Engpässe bei der Finanzierung dringend<br />
notwendiger Maßnahmen im hochschulischen<br />
Kernbereich der Lehre und Forschung <strong>für</strong> bedenklich<br />
und betrachtet weitere Reformschritte als unerlässlich,<br />
um sicherzustellen, dass die begrenzten verfügbaren<br />
Mittel <strong>für</strong> den Hochschulbau optimal eingesetzt werden.<br />
73.2.1.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfiehlt, die Bemühungen<br />
um eine Herausnahme von Maßnahmen ohne direkten<br />
Bezug zu den Lehr- und Forschungsaufgaben der<br />
Hochschulen aus der Gemeinschaftsaufgabe und insbesondere<br />
die Neuordnung der Mitfinanzierung von<br />
Vorhaben im Medizinbereich fortzusetzen. Er be<strong>für</strong>wortet<br />
darüber hinaus ebenso wie der Sachverständigenrat<br />
"Schlanker Staat", die Mischfinanzierungen<br />
zwischen Bund und Ländern abzubauen.<br />
73.2.2 Besondere Vorschläge zur Behandlung von<br />
Drittfinanzierungen<br />
Grundsätzlich neu ist die mit der Gesetzesnovellierung<br />
eingeführte Regelung, dass auch Hochbauten und Betriebseinrichtungen,<br />
die sich im Eigentum Dritter befinden,<br />
mitfinanzierungsfähig werden, wenn dem jeweiligen<br />
Land über ein Nutzungsrecht hinaus eine<br />
Kaufoption eingeräumt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 und<br />
Abs. 2 HBFG). Im Falle solcher Drittfinanzierungen<br />
sollen auch die Finanzierungskosten vom Bund (hälftig)<br />
übernommen werden können, wenn dies im<br />
Einzelfall wirtschaftlicher als ein eigenfinanziertes<br />
Vorhaben ist (§ 7 BHO).<br />
73.2.2.1<br />
Hinsichtlich der Mitfinanzierung der durch Dritte finanzierten<br />
Hochschulbauinvestitionen (Leasing, Mietkauf<br />
u. ä.) im Rahmen <strong>des</strong> HBFG hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
Bedenken geäußert, ob eine Bezuschussung<br />
der Finanzierungskosten aus verfassungs- und haushaltsrechtlichen<br />
Gründen zulässig ist. So ist er -- in<br />
Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung<br />
der Verfassungskommentatoren -- der Auffassung,<br />
dass mit den Begriffen "Ausbau" und "Neubau" im<br />
Sinne <strong>des</strong> Artikels 91 a Abs. 1 Nr. 1 GG lediglich Investitionsausgaben<br />
gemeint sind. Der Gemeinschaftsaufgabe<br />
nicht zuzurechnen sind daher laufende Kosten,<br />
z. B. <strong>für</strong> Miet- und Leasingverträge, zumal letztere<br />
immer auch Mietelemente enthalten. Eine Veranschlagung<br />
von Nutzungsentgelten <strong>für</strong> Immobilien, <strong>für</strong><br />
die der öffentlichen Hand lediglich eine Kaufoption<br />
eingeräumt ist (Immobilien-Leasing), als Investition<br />
scheidet im Übrigen auch nach den neugefassten<br />
191
Haushaltstechnischen Richtlinien <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
der Finanzen aus.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat <strong>des</strong>halb vorgeschlagen,<br />
auch im Falle von Drittfinanzierungen die Hälfte der<br />
Baukosten -- wie beim Eigenbau nach Baufortschritt --<br />
den Ländern zuzuweisen. Damit würde im Ergebnis<br />
eine hälftige Übernahme der Gesamtkosten durch den<br />
Bund erreicht, da die Länder nur noch <strong>für</strong> die Finanzierung<br />
der Hälfte der Investitionsausgaben sorgen<br />
müssten. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat auf die erhebliche<br />
Verwaltungsvereinfachung, die durch dieses Zuschussverfahren<br />
erreicht werden könnte, verwiesen.<br />
So würde der Plafond der Mittel <strong>für</strong> die Gemeinschaftsaufgabe<br />
gut planbar bleiben und nicht durch<br />
zukünftige Zahlungsverpflichtungen - Leasingraten<br />
und fällige Kaufoptionen - vorbelastet werden. Eine -<br />
sehr schwer mögliche - Überprüfung der Wirtschaftlichkeit<br />
der von den Ländern gewählten Bau- und Finanzierungsform<br />
bei einzelnen Vorhaben durch den<br />
Bund könnte zugunsten einer Plausibilitätsprüfung unterbleiben.<br />
Die Eigenverantwortlichkeit der Länder<br />
würde gestärkt und ein verfassungs- und haushaltsrechtlich<br />
bedenkliches Verfahren vermieden. Zudem<br />
hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof die Be<strong>für</strong>chtung geäußert,<br />
dass im Falle einer unmittelbaren Bezuschussung<br />
von Leasingraten durch den Bund eine Ungleichbehandlung<br />
zwischen Ländern, die Eigenbau, und Ländern,<br />
die drittfinanzierte Bauvorhaben bevorzugen,<br />
eintritt, da letztere nominal <strong>für</strong> vergleichbare Investitionsmaßnahmen<br />
wesentlich höhere Zuschüsse vom<br />
Bund erhalten würden.<br />
Darüber hinaus hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof Hinweise<br />
<strong>für</strong> Ausschreibungsmodalitäten und Vergleichsrechnungen<br />
im Falle beabsichtigter Drittfinanzierungen<br />
gegeben.<br />
73.2.2.2<br />
Die Anregungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zum<br />
Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen Eigen- und<br />
Fremdfinanzierung will das Bun<strong>des</strong>ministerium weitgehend<br />
umsetzen. Es hat hervorgehoben, dass die Mitfinanzierung<br />
drittfinanzierter Vorhaben von dem<br />
Nachweis der größeren Wirtschaftlichkeit gegenüber<br />
einem herkömmlich finanzierten Vorhaben abhängig<br />
gemacht werde. Diesen Nachweis habe das anmeldende<br />
Land zu führen.<br />
Zu der vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof vorgeschlagenen<br />
Form der Mitfinanzierung drittfinanzierter Hochschulbauinvestitionen<br />
hat es die Auffassung vertreten,<br />
dass erst durch eine Bezuschussung auch der Finanzierungskosten<br />
eine Gleichbehandlung mit dem Eigenbau<br />
erreicht werde. Eine Ratenbegleitende Mitfinanzierung<br />
sei geboten, wenn im Ergebnis eine hälftige<br />
Mitfinanzierung erreicht werden solle. Man halte<br />
das vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof vorgeschlagene Verfahren<br />
der einmaligen Zahlung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anteils <strong>für</strong><br />
nicht gangbar, da eine gleichzeitige Belastung von<br />
Bund und Ländern grundsätzlich unabdingbar sei.<br />
192<br />
Nach dem "Duktus <strong>des</strong> Gesetzes", insbesondere aber<br />
aus § 12 Abs. 2 HBFG folge, dass die zeitliche Belastung<br />
von Bund und Ländern nicht auseinander fallen<br />
solle. Ohne diese Absicht wäre die Bestimmung über<br />
die Zahlung nach Baufortschritt <strong>des</strong> § 12 Abs. 1<br />
HBFG nicht sinnvoll. Auch aus rahmenplanerischer<br />
Sicht sei ein Auseinanderklaffen der finanziellen Belastung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder um bis zu 20 Jahre<br />
nicht hinnehmbar. Unter diesen Bedingungen würde<br />
eine Koordinierung der Prioritäten im Hochschulbau<br />
in eine finanzplanerische Schieflage geraten.<br />
Die verfassungsrechtlichen Bedenken <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
hat das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht geteilt.<br />
Es hat die Auffassung geäußert, dass die gesetzlich<br />
vorgesehene Erstattungspflicht der vom Bund geleisteten<br />
Zahlungen im Falle der Nichtausübung der<br />
Kaufoption faktisch auf den späteren Eigentumsübergang<br />
<strong>des</strong> drittfinanzierten Gegenstan<strong>des</strong> auf das Land<br />
abziele. Somit sei diese Form der Investitionsfinanzierung<br />
als so genanntes "Optionsleasing" ohne Mietelemente<br />
eher dem Raten-/Mietkauf zuzuordnen und<br />
nach den Haushaltstechnischen Richtlinien <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
als Investition zu veranschlagen.<br />
73.2.2.3<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof unterstützt die Absicht <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ministeriums, von den Ländern die Darlegung<br />
der größeren Wirtschaftlichkeit drittfinanzierter Vorhaben<br />
nach den Kriterien der Verwaltungsvorschriften<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der Finanzen zu verlangen.<br />
Er gibt allerdings zu bedenken, dass neben dem Barwertvergleich<br />
auch die Form der Ausschreibung und<br />
der Vergleichsfall "Eigenbau", die anfallenden Nebenkosten<br />
und die Gewichtung von Prognoseunsicherheiten<br />
<strong>für</strong> das rechnerische Ergebnis <strong>des</strong> Wirtschaftlichkeitsvergleiches<br />
entscheidende Bedeutung<br />
haben können. Auch kann der Bund nach Auffassung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes keinen kalkulatorischen<br />
Zinssatz <strong>für</strong> den Eigenbau vorgeben, da sich die verschiedenen<br />
Gebietskörperschaften auch verschieden<br />
finanzieren.<br />
Den Einwendungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums zu der<br />
vorgeschlagenen Form der Bezuschussung drittfinanzierter<br />
Hochschulbauinvestitionen kann der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
nicht folgen. Eine im Ergebnis hälftige<br />
Mitfinanzierung drittfinanzierter Investitionen durch<br />
den Bund wird auch erreicht, wenn - wie vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
ergänzend vorgeschlagen - der Zuschuss<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> vom Land an den Finanzier weitergereicht<br />
wird. Die vom Bun<strong>des</strong>ministerium behauptete Unabdingbarkeit<br />
einer zeitgleichen Belastung von Bund<br />
und Ländern hält der Bun<strong>des</strong>rechnungshof im Falle<br />
einer Leasingfinanzierung von Hochbauten nicht <strong>für</strong><br />
zwingend. Die Bedenken <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
werden auch von den rechtlichen Ausführungen <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ministeriums nicht entkräftet. Selbst wenn es<br />
im Regelfall wirtschaftlich geboten ist, eine Kaufoption<br />
auszuüben, kann ein Leasingvertrag ohne Kaufzwang<br />
haushaltsrechtlich nicht in einen Mietkaufver-
trag uminterpretiert werden. Auch Leasingraten, die<br />
gerade bei langen Grundmietzeiten zum überwiegenden<br />
Teil Finanzierungsbestandteile (Zinsen) enthalten,<br />
können nicht als Investitionen im Haushalt veranschlagt<br />
werden.<br />
Dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist es auch unverständlich,<br />
warum durch die von ihm vorgeschlagene Finanzierungsweise<br />
eine finanzplanerische Schieflage entstehen<br />
soll. Gerade die langfristige Mitfinanzierung von<br />
Leasingraten und die später fällige Kaufoption erschweren<br />
die Planung <strong>des</strong> Plafonds <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
<strong>für</strong> die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau.<br />
Dies zeigen die Verhandlungen mit den Ländern zu<br />
der Frage eines "Korridors" <strong>für</strong> drittfinanzierte Vorhaben,<br />
wobei der "Korridor" vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
sorgfältig geplant werden muss, um den vorgegebenen<br />
Rahmen nicht zu überschreiten. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
gibt zu bedenken, dass durch die vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
geplante Form der Bezuschussung innerhalb<br />
eines Zeitraums von 20 Jahren - als gängige<br />
Grundmietzeit - insgesamt deutlich weniger Hochschulbaumaßnahmen<br />
durch den Bund gefördert werden<br />
können als bei einer pauschalen Bezuschussung<br />
der Investitionsausgaben.<br />
73.2.2.4<br />
Die vom Bun<strong>des</strong>ministerium beabsichtigte Form der<br />
Bezuschussung drittfinanzierter Hochschulbauten<br />
führt zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand, überfordert<br />
nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes die<br />
Bun<strong>des</strong>verwaltung hinsichtlich der Überprüfung der<br />
von den Ländern vorzulegenden Wirtschaftlichkeitsrechnungen<br />
und kann zu Auseinandersetzungen zwischen<br />
den beteiligten Gebietskörperschaften führen.<br />
Nr. 6 Liegenschaftsverwaltung <strong>für</strong><br />
Deutsche Schulen im Ausland<br />
(Kapitel 05 04 Titelgruppe 03)<br />
6.0<br />
Die vom Bun<strong>des</strong>ministerium geförderten Deutschen<br />
Schulen im Ausland sind zu rd. 20 v. H.<br />
in bun<strong>des</strong>eigenen, im Übrigen in schuleigenen<br />
Liegenschaften untergebracht. Gleichwohl<br />
wendet das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Bau- und<br />
Sanierungsmaßnahmen an bun<strong>des</strong>eigenen<br />
Schulliegenschaften erheblich mehr Mittel auf,<br />
als es den Schulen in deren eigenen Liegenschaften<br />
an <strong>Zuwendungen</strong> gewährt.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof regt zur Kostenentlastung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und zur Gleichbehandlung<br />
der Deutschen Schulen im Ausland an, in ge-<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 1998<br />
(BT-Drs. 14/29 v. 23. November 1998)<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfiehlt, unabhängig von<br />
der Form der Finanzierung, die die Länder in eigener<br />
Zuständigkeit entscheiden sollten, pauschal die beschlossenen<br />
Hochschulinvestitionsmaßnahmen mit<br />
den halben Investitionsausgaben zu bezuschussen.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />
Nummer 73:<br />
a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend<br />
Kenntnis.<br />
b) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium auf, die bei der<br />
Novellierung <strong>des</strong> Hochschulbauförderungsgesetzes<br />
im Jahre 1996 zurückgestellten Themen umgehend<br />
im Bund-Länder-Planungsausschuss unter dem<br />
Gesichtspunkt der Straffung und der Optimierung<br />
<strong>des</strong> Vollzugs der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau<br />
wieder aufzugreifen.<br />
c) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium weiter auf, die<br />
Frage der Form der Bezuschussung drittfinanzierter<br />
Baumaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der<br />
Verwaltungsvereinfachung sowie wegen der verfassungs-<br />
und haushaltsrechtlichen Aspekte noch<br />
einmal im Planungsausschuss zu behandeln und<br />
hierbei die Empfehlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
zu berücksichtigen.<br />
d) Der Ausschuss erwartet einen Bericht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
über <strong>des</strong>sen Erfahrungen aus der<br />
Erprobungsphase <strong>des</strong> Jahres 1998.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 13/10904<br />
vom 03.06.1998 - Seite 35]<br />
eigneten Fällen den Schulträgern bun<strong>des</strong>eigene<br />
Grundstücke zum Erwerb anzubieten. Er empfiehlt<br />
außerdem, in geeigneten Fällen Baumaßnahmen<br />
durch die Schulträger in Eigenregie<br />
durchführen zu lassen. In Einzelfällen über<br />
lange Zeiträume vorgehaltene Liegenschaften,<br />
die nicht <strong>für</strong> schulische Zwecke benötigt werden,<br />
sollten abgegeben werden.<br />
6.1<br />
6.1.1<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium fördert rd. 130 Deutsche<br />
Schulen (Stand: 1998) im Ausland. Es überlässt etwa<br />
20 v. H. der Schulen bun<strong>des</strong>eigene Liegenschaften zur<br />
kostenlosen Nutzung, wobei es grundsätzlich neben<br />
den Kosten <strong>für</strong> Grunderwerb auch die <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />
und Bauunterhaltung mit Ausnahme kleinerer<br />
Bauunterhaltungsaufwendungen von bis zu 4 000 DM<br />
193
je Einzelmaßnahme trägt. Darüber hinaus stellt es diesen<br />
Schulen, wie allen übrigen, im Rahmen von <strong>Zuwendungen</strong><br />
zu den Betriebskosten, der so genannten<br />
Schulbeihilfe, pauschal anteilige Mittel <strong>für</strong> den Bauunterhalt<br />
zur Verfügung. Den übrigen 80 v. H. der<br />
Schulen gewährt es <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> einzelne Baumaßnahmen.<br />
Sie besitzen eigene oder gemietete Liegenschaften,<br />
die sie grundsätzlich eigenverantwortlich<br />
unterhalten. Die Ausgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
im Zeitraum 1990 bis 1998 <strong>für</strong> Neu- und Erweiterungsbauten<br />
sowie Sanierungsmaßnahmen - unterteilt<br />
<strong>für</strong> Schulen in bun<strong>des</strong>eigenen oder schuleigenen Liegenschaften<br />
- zeigt die nachfolgende Übersicht:<br />
*) Der Begriff "schuleigen" steht im Folgenden sowohl <strong>für</strong> im Eigentum<br />
<strong>des</strong> Schulträgers stehende als auch von ihm gemietete<br />
Liegenschaften.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium meldete <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />
in Deutschen Schulen auf bun<strong>des</strong>eigenen Liegenschaften<br />
einen Mittelbedarf von rd. 88 Mio. DM <strong>für</strong> die<br />
Jahre 1998 ff. an; davon entfallen rd. 35 Mio. DM<br />
(40 v. H.) auf Sanierungsmaßnahmen.<br />
6.1.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte im Rahmen seiner<br />
Prüfung fest, dass die im Zusammenhang mit der unentgeltlichen<br />
Überlassung bun<strong>des</strong>eigener Liegenschaften<br />
entstandenen Kosten <strong>für</strong> Bau- und Sanierungsmaßnahmen<br />
den Bun<strong>des</strong>haushalt seit dem Jahre 1990<br />
weitaus stärker belasteten als die Förderung von Baumaßnahmen<br />
<strong>für</strong> schuleigene Liegenschaften. Er hat<br />
die Auffassung vertreten, dass Deutsche Schulen in<br />
bun<strong>des</strong>eigenen Liegenschaften gegenüber Schulträgern<br />
bevorzugt werden, die schuleigene Liegenschaften<br />
eigenverantwortlich nach betriebswirtschaftlichen<br />
Grundsätzen unter Einsatz selbst finanzierter<br />
Mittel bewirtschaften.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat - auch um den Bund generell<br />
von Folgekosten zu entlasten - angeregt, in geeigneten<br />
Fällen Schulträgern die bun<strong>des</strong>eigenen<br />
Grundstücke zum Erwerb anzubieten, soweit die Vorschriften<br />
der jeweiligen Gastländer dies zulassen, und<br />
hierbei erforderlichenfalls in Form von <strong>Zuwendungen</strong><br />
finanzielle Unterstützung zu leisten. Die Schulen wür-<br />
194<br />
den hierdurch kreditwürdig und flexibler <strong>für</strong> die Finanzierung<br />
künftiger Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen.<br />
Schließlich sollte das Bun<strong>des</strong>ministerium prüfen, ob<br />
Baumaßnahmen auf bun<strong>des</strong>eigenen Liegenschaften<br />
stets in der Regie <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ausgeführt werden müssen.<br />
Statt<strong>des</strong>sen könnte in geeigneten Fällen - wie zum<br />
Teil schon geschehen - die kostengünstigere Verwirklichung<br />
durch die Schulträger - ggf. als Zuwendungsmaßnahme<br />
- in Betracht kommen.<br />
6.1.3<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte auch fest, dass das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium seit Jahren bun<strong>des</strong>eigene Liegenschaften<br />
vorhält, die <strong>für</strong> schulische Zwecke nicht benötigt<br />
werden.<br />
So hatte es im Jahre 1961 in Beirut ein 30 450 m 2 großes<br />
Grundstück <strong>für</strong> 380 000 DM erworben, um darauf<br />
einen Schulneubau zu errichten. Nachdem sich dieser<br />
Plan nicht verwirklichen ließ, erwarb es im Jahre 1973<br />
<strong>für</strong> rd. 1,7 Mio. DM ein 31 307 m2 großes Ersatzgrundstück.<br />
Beide Grundstücke sind heute noch unbebaut.<br />
Zu einer Veräußerung <strong>des</strong> ersten Grundstücks,<br />
<strong>des</strong>sen Wert die Botschaft im Jahre 1993 mit rd. 2,5<br />
bis 3 Mio. DM angab, kam es weder vor Beginn noch<br />
nach dem Ende <strong>des</strong> Bürgerkriegs im Libanon. Ob und<br />
wann es unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen<br />
in Beirut sowie der knappen Haushaltsmittel<br />
auf dem Ersatzgrundstück zu einer Schulbaumaßnahme<br />
kommt, ist ungewiss.<br />
In Rom sucht das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> eine bun<strong>des</strong>eigene<br />
Liegenschaft mit aufstehendem Gebäude IV,<br />
die infolge <strong>des</strong> Neubaus der Deutschen Schule freigeworden<br />
war, mangels eigenen Bedarfs seit dem Jahre<br />
1985 erfolglos nach einem Nutzer. Interessierte deutsche<br />
Einrichtungen erhalten von ihren zuständigen<br />
Ressorts - insbesondere mit Blick auf die anfallenden<br />
Sanierungskosten - keine Nutzungserlaubnis. Einem<br />
Verkauf der Liegenschaft stehen nach Auffassung <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ministeriums Schwierigkeiten bei der Abtrennung<br />
<strong>des</strong> Teilgrundstücks vom Gesamtkomplex sowie<br />
Sicherheitsbedenken entgegen. Eine Vermietung setzte<br />
die Herrichtung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> voraus und scheiterte<br />
an Zugangs- und Sicherheitsfragen. Gegen einen Abbruch<br />
wandte sich die zuständige Bun<strong>des</strong>bauverwaltung<br />
unter Hinweis auf den Verlust <strong>des</strong> Gebäudewertes<br />
und die Abbruchkosten. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
schätzt die notwendigen Sanierungskosten zum Erhalt<br />
der sich ständig verschlechternden Bausubstanz auf<br />
etwa 7 Mio. DM.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat in beiden Fällen eine<br />
baldige Entscheidung über die Verwertung bzw. Nutzung<br />
der Liegenschaften <strong>für</strong> erforderlich gehalten.<br />
6.2<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat sich den Lösungsvorschlägen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes im Wesentlichen<br />
nicht angeschlossen.
Es hat die kostenlose Überlassung von Bun<strong>des</strong>eigentum<br />
als eine von außenpolitischen Interessen der Bun<strong>des</strong>republik<br />
Deutschland abhängige Entscheidung bezeichnet,<br />
die der Deutsche Bun<strong>des</strong>tag ebenfalls unterstütze.<br />
Ohne Darstellung deutscher Baukultur und ohne<br />
attraktive Ausstattung könnten die Deutschen<br />
Schulen häufig nicht außenwirtschaftspolitisch unterstützend<br />
wirken. Das Bun<strong>des</strong>ministerium bevorzuge<br />
die Deutschen Schulen in bun<strong>des</strong>eigenen Liegenschaften<br />
nicht, da sie - je nach ihrer finanziellen Lage - <strong>für</strong><br />
Grundstückserwerb und Baumaßnahmen einen Eigenbeitrag<br />
leisteten (z. B. <strong>für</strong> die Errichtung von Kindergärten).<br />
Die Schulen könnten die bun<strong>des</strong>eigenen Grundstücke<br />
mangels ausreichender Finanzkraft nicht kaufen. Ihre<br />
Haupteinnahmequelle, das Schulgeld, habe vielfach<br />
die "Schmerzgrenze" erreicht. Sie ließen sich wegen<br />
der Bauunterhaltung auch dann nicht auf den Grundstückserwerb<br />
ein, wenn das Bun<strong>des</strong>ministerium ihnen<br />
den gesamten Kaufpreis zuwendete. Aus Sicht <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>für</strong> Raumordnung, Bauwesen und<br />
Städtebau könne ggf. eine Überlassung bun<strong>des</strong>eigener<br />
Grundstücke im Wege einer Erbpacht in Betracht<br />
kommen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat bei Überlassung bun<strong>des</strong>eigener<br />
Liegenschaften auch das Risiko gesehen, dass<br />
Schulträger in Ausnahmefällen die Grundstücke als<br />
Spekulationsobjekte verwendeten und dem Bund als<br />
Sicherheit entzögen. Außerdem genieße Bun<strong>des</strong>eigentum<br />
in Gastländern stärkeren Schutz vor Enteignungen<br />
als Privateigentum.<br />
Dagegen hat das Bun<strong>des</strong>ministerium die Anregung<br />
begrüßt, Baumaßnahmen in Regie der Schulträger auf<br />
bun<strong>des</strong>eigenen Grundstücken zuzulassen. Es hat jedoch<br />
auf grundsätzliche rechtliche und baufachtechnische<br />
Bedenken <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>für</strong> Raumordnung,<br />
Bauwesen und Städtebau hingewiesen.<br />
Zu den Einzelfällen längerer Grundstücksvorhaltung<br />
hat das Bun<strong>des</strong>ministerium mitgeteilt, dass es aufgrund<br />
der Normalisierung der Lage im Libanon prüfen<br />
wolle, ob das im Jahre 1961 erworbene Grundstück<br />
veräußert werden könne. Auf dem im Jahre 1973 erworbenen<br />
Ersatzgrundstück wolle es - einem dringenden<br />
libanesischen Wunsch entsprechend -, sobald die<br />
politische Lage dies zulasse und im Haushalt genügend<br />
Mittel vorhanden seien, das geplante Schulbauprojekt<br />
verwirklichen. Allerdings dränge auch das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen auf eine rasche<br />
Verwertung der Liegenschaft. Im Falle der Liegenschaft<br />
in Rom hat das Bun<strong>des</strong>ministerium dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
zugestimmt, dass eine geeignete<br />
Nutzung gefunden werden müsse. Derzeit prüfe es eine<br />
Anfrage der Evangelischen Kirche in der Bun<strong>des</strong>republik<br />
Deutschland auf Nutzung eines Teils <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />
IV.<br />
6.3<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält die Argumente <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ministeriums, soweit es seinen Vorschlägen<br />
nicht folgen will, nicht <strong>für</strong> durchgreifend. Er sieht keine<br />
außenpolitischen Interessen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> berührt,<br />
wenn das Bun<strong>des</strong>ministerium in geeigneten Fällen<br />
Grundstücke Deutschen Schulen entgeltlich oder unentgeltlich<br />
überlässt. Er sieht auch nicht, inwiefern bei<br />
den bestehenden Auslandsschulen der Eigentumsübergang<br />
die vorhandene Baukultur beeinträchtigen<br />
oder die Ausstattung einschränken kann. Nach seiner<br />
Auffassung belegt der Betrieb von rd. vier Fünfteln<br />
der weltweit verbreiteten Deutschen Schulen in eigenen<br />
oder gemieteten Liegenschaften das Gegenteil.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bewertet Risiken, dass dem<br />
Bund in Ausnahmefällen Liegenschaften in Privateigentum<br />
als Sicherheit entzogen oder enteignet werden<br />
könnten, eher gering. Eine konkrete Beeinträchtigung<br />
dinglicher Sicherungsinteressen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ist bisher<br />
nicht belegt. Sie wäre im Übrigen auch vertraglich beherrschbar.<br />
Gegen einen stärkeren Schutz von Bun<strong>des</strong>eigentum<br />
im Falle von Enteignungen spricht, dass<br />
auch eine Deutsche Schule in Bun<strong>des</strong>eigentum bereits<br />
einmal durch einseitigen Akt einer Regierung übernommen<br />
wurde.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht Deutsche Schulen in<br />
bun<strong>des</strong>eigenen Liegenschaften gegenüber solchen in<br />
schuleigenen Liegenschaften dreifach bevorzugt: Sie<br />
setzen zum einen nicht in dem Maße wie Schulen in<br />
schuleigenen Liegenschaften Finanzmittel zum Erwerb<br />
eines Grundstücks sowie zum Bau der notwendigen<br />
Gebäude ein. Zum zweiten müssen sie Kosten<br />
<strong>des</strong> Bauunterhalts nur bis höchstens 4 000 DM je Einzelmaßnahme<br />
tragen. Zum dritten erhalten sie im<br />
Rahmen der Schulbeihilfe anteilige Fördermittel <strong>für</strong><br />
den Bauunterhalt, obwohl ihnen hier<strong>für</strong> nur in begrenztem<br />
Umfange Aufwand entsteht. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
betrachtet <strong>des</strong>halb das Angebot zum<br />
Erwerb der Liegenschaften in geeigneten Fällen auch<br />
unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Deutscher<br />
Schulen im Ausland als sachgerecht. Der Hinweis<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums auf Aufwendungen <strong>für</strong><br />
die Errichtung von Kindergärten ist in diesem Zusammenhang<br />
ohne Belang, weil auch die Schulträger,<br />
die eigene oder gepachtete Grundstücke besitzen,<br />
Kindergärten errichten und unterhalten.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium ist auch, soweit das Schulgeld<br />
die "Schmerzgrenze" erreicht haben sollte, in geeigneten<br />
Fällen nicht an der Eigentumsübertragung gehindert.<br />
Es kann neben einer (Teil-)Finanzierung <strong>des</strong><br />
Kaufpreises in begründeten Härtefällen <strong>Zuwendungen</strong><br />
so gestalten, dass sie den besonderen Bedürfnissen gerecht<br />
werden. Es sollte auch die Einräumung eines<br />
Erbpachtrechts - soweit dies im jeweiligen Gastland<br />
zulässig ist - in die Überlegungen einbeziehen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht sich bei seiner Anregung,<br />
Baumaßnahmen auf bun<strong>des</strong>eigenen Grundstücken<br />
durch die Schulträger in Eigenregie durchführen<br />
195
zu lassen, im Anschluss an einige bereits praktizierte<br />
Fälle durch die zustimmende Haltung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
bestätigt. Entsprechende Baumaßnahmen<br />
sollten nach pädagogisch-fachlichen Erfordernissen<br />
gestaltet werden, örtliche Infrastrukturen und Ressourcen<br />
berücksichtigen, langwierige Planungs- und<br />
Genehmigungsverfahren vermeiden und damit größere<br />
Beweglichkeit sowie eine kostengünstige Durchführung<br />
gewährleisten.<br />
Die beiden vorhandenen Liegenschaften in Beirut sollte<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium - wie auch vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
der Finanzen gefordert - alsbald veräußern<br />
und nicht weiter auf unbestimmte Zeit vorhalten. Bei<br />
dem vom Ressort angesprochenen dringenden libanesischen<br />
Wunsch nach Errichtung einer neuen Deutschen<br />
Schule sollte die Bereitstellung eines geeigneten<br />
Grundstücks durch den Libanon möglich sein, sobald<br />
die Rahmenbedingungen im Lande einen entsprechenden<br />
Schulbetrieb zulassen und hier<strong>für</strong> Fördermittel im<br />
Haushalt zur Verfügung stehen. Die Entscheidung<br />
über die Nutzung bzw. Verwertung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> IV<br />
in Rom sollte ebenfalls unverzüglich getroffen werden.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />
Nummer 6:<br />
a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend<br />
Kenntnis.<br />
b) Er bittet das Bun<strong>des</strong>ministerium,<br />
- bis zum 1. Oktober 1999 ein Handlungskonzept<br />
<strong>für</strong> die Schulen vorzulegen, denen bun<strong>des</strong>eigene<br />
Liegenschaften zur kostenlosen Nutzung überlas-<br />
sen worden sind,<br />
- in geeigneten Fällen den Deutschen Schulen im<br />
Ausland bun<strong>des</strong>eigene Grundstücke zum Erwerb<br />
anzubieten und hierbei erforderlichenfalls finan-<br />
zielle Unterstützung in Form von <strong>Zuwendungen</strong><br />
zu leisten,<br />
- in geeigneten Fällen Baumaßnahmen in Regie<br />
der Schulträger zuzulassen.<br />
c) Der Ausschuss fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium außerdem<br />
auf, in das Handlungskonzept auch detaillierte<br />
Ausführungen zur Verwertung bzw. Nutzung<br />
der beiden Liegenschaften in Beirut und <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />
IV in Rom aufzunehmen.<br />
196<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 14/1257<br />
vom 23.06.1999 – Seite 12]<br />
Nr. 23 Neubau eines Berufsförderungswerkes<br />
(Kapitel 11 02 Titelgruppe 01 Titel 893 11)<br />
23.0<br />
Ein Berufsförderungswerk änderte bei der Vergabe<br />
von Bauleistungen nach Angebotsabgabe<br />
die Vertragsbedingungen zugunsten eines Bie-<br />
ters. Dadurch wurde das Wettbewerbsergebnis<br />
verfälscht. Das Bun<strong>des</strong>ministerium als Zuwendungsgeber<br />
hat dies erst auf Drängen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
beanstandet.<br />
23.1<br />
Der Neubau und das Herrichten bestehender Gebäude<br />
eines Berufsförderungswerkes wurden mit rd.<br />
135 Mio. DM Gesamtkosten veranschlagt. Das Bun<strong>des</strong>ministerium,<br />
die Bun<strong>des</strong>anstalt <strong>für</strong> Arbeit, die Bun<strong>des</strong>versicherungsanstalt<br />
<strong>für</strong> Angestellte und die Bun<strong>des</strong>knappschaft<br />
bewilligten davon insgesamt rd.<br />
78 Mio. DM als Zuwendung. Zusätzlich wurden Mittel<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt gewährt.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium setzte im Einvernehmen<br />
mit den anderen Zuwendungsgebern die Kosten,<br />
den Finanzierungsschlüssel und die Bewilligungsbedingungen<br />
fest. In den Bewilligungsbedingungen gab<br />
es dem Berufsförderungswerk als Bauherrn und Zuwendungsempfänger<br />
auf, die zuständige Bauverwaltung<br />
rechtzeitig über vorgesehene Auftragsvergaben<br />
zu unterrichten und die Verdingungsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen<br />
(VOB) uneingeschränkt anzuwenden.<br />
Im Zuge der Vergabe der Rohbauarbeiten <strong>für</strong> den<br />
Neubau versprach ein Bieter dem Berufsförderungswerk<br />
einen Nachlass von rd. 2,9 Mio. DM auf seine<br />
Angebotssumme von rd. 30 Mio. DM unter der Bedingung,<br />
dass er ohne die in der VOB vorgesehene<br />
Zustimmung <strong>des</strong> Auftraggebers Leistungen an Nachunternehmer<br />
ohne die Anwendung der VOB weitergeben<br />
könne. Erst unter Berücksichtigung der nachträglichen<br />
Vereinbarung hatte das Angebot den niedrigsten<br />
Preis. Der Bieter erhielt dann als so genannter<br />
Min<strong>des</strong>tfordernder den Auftrag. Die Bauverwaltung<br />
wurde über diese von der VOB abweichenden Vergabe<br />
nicht rechtzeitig informiert. Das Berufsförderungswerk<br />
bezeichnete zunächst im Einvernehmen mit<br />
dem Bun<strong>des</strong>ministerium sein Vorgehen als "sparsame<br />
Mittelverwendung".<br />
23.2<br />
Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes hätte das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium die Missachtung der Bewilligungsbedingungen<br />
durch das Berufsförderungswerk,<br />
spätestens nach der Mitteilung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes,<br />
beanstanden müssen. Statt<strong>des</strong>sen hat es zunächst<br />
die Begründung <strong>des</strong> Berufsförderungswerkes<br />
<strong>für</strong> den Verstoß gegen die Bewilligungsbedingungen<br />
übernommen.<br />
Der Verstoß <strong>des</strong> Berufsförderungswerkes gegen die<br />
Zuwendungs- und Vergabevorschriften lässt sich nicht<br />
mit dem Hinweis auf "sparsame Mittelverwendung"<br />
rechtfertigen, weil der abgesenkte Angebotspreis<br />
rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen<br />
<strong>des</strong> Wettbewerbs außer Kraft gesetzt hat. Dadurch<br />
wurde ein Bieter begünstigt.<br />
Nicht ordnungsgemäßes Vergabeverhalten öffentlicher<br />
Auftraggeber kann über den Einzelfall hinaus
durch Wettbewerbsverzerrungen schwerwiegende<br />
wirtschaftliche Nachteile haben.<br />
23.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat mitgeteilt, es habe nunmehr<br />
den Verstoß gegen die Bewilligungsbedingungen<br />
gegenüber diesem Berufsförderungswerk gerügt<br />
und darüber hinaus alle Einrichtungen <strong>des</strong> Berufsförderungswerkes<br />
in den neuen Bun<strong>des</strong>ländern nochmals<br />
nachdrücklich auf die Einhaltung der Bewilligungsbedingungen<br />
der Zuwendungsgeber hingewiesen.<br />
23.4<br />
Bei der Vergabe öffentlicher Leistungen wird das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium rechtzeitig <strong>für</strong> die Einhaltung seiner<br />
Bewilligungsbedingungen zu sorgen haben, damit<br />
bei Verstößen die Möglichkeit einer wirksamen Nachsteuerung<br />
besteht.<br />
Bei Auftragsvergaben von Baumaßnahmen wird das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium gemeinsam mit der Bauverwaltung<br />
darauf zu achten haben, dass die wettbewerblichen<br />
Vergabevorschriften eingehalten werden.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />
Nummer 23:<br />
a) Der Ausschuss hat die Bemerkung zustimmend zur<br />
Kenntnis genommen.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 14/1257<br />
vom 23.06.1999 – Seite 19]<br />
Nr. 71 Mitfinanzierung der Denkmalpflege<br />
an Hochschulbauten<br />
(Kapitel 30 04 Titel 882 01)<br />
71.0<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat bei Baumaßnahmen<br />
der Länder an unter Denkmalschutz stehenden<br />
Hochschulgebäuden auch Maßnahmen<br />
der Denkmalpflege mitfinanziert, obwohl das<br />
Hochschulbauförderungsgesetz eine Beteiligung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an den dadurch bedingten Kosten<br />
nicht vorsieht.<br />
71.1<br />
71.1.1<br />
Nach Artikel 91 a GG wirkt der Bund im Rahmen der<br />
Gemeinschaftsaufgaben bei der Erfüllung von Aufgaben<br />
der Länder auf dem Gebiet <strong>des</strong> Ausbaus und Neubaus<br />
von Hochschulen mit. Der Bund trägt die Hälfte<br />
der Ausgaben in jedem Land. Das Nähere regelt das<br />
Hochschulbauförderungsgesetz.<br />
Vorhaben der Länder, die der Bund nach Aufnahme in<br />
den jährlich fortzuführenden Rahmenplan <strong>für</strong> den<br />
Hochschulbau gemäß Hochschulbauförderungsgesetz<br />
mitfinanziert, können auch Bauleistungen umfassen,<br />
die der Erhaltung oder Wiederherstellung <strong>des</strong> ursprünglichen<br />
Zustan<strong>des</strong> von denkmalgeschützten Bauteilen<br />
dienen. Diese Denkmalpflegekosten hat der<br />
Bund im Rahmen <strong>des</strong> Hochschulbauförderungsgesetzes<br />
nicht mitzufinanzieren.<br />
Die Länder haben bei der Anmeldung von Vorhaben<br />
zum Rahmenplan <strong>für</strong> den Hochschulbau auf Baumaßnahmen<br />
an einem unter Denkmalschutz stehenden<br />
Hochschulgebäude besonders hinzuweisen. Im Rahmenplan<br />
bringt der Bund in diesen Fällen einen Finanzierungsvorbehalt<br />
zu den Denkmalpflegekosten<br />
aus, wobei zum Teil auch bereits die Höhe <strong>des</strong> nicht<br />
mitfinanzierungsfähigen Anteils an den Baukosten angegeben<br />
wird. Andernfalls wird dieser Anteil später<br />
beziffert. Nach Schätzung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
sind die <strong>für</strong> die Vorhaben <strong>des</strong> Rahmenplanes <strong>für</strong> die<br />
Jahre 1996 bis 1999 insgesamt anfallenden Denkmalpflegekosten<br />
auf über 100 Mio. DM zu veranschlagen.<br />
71.1.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beispielhaft 21 Hochschulbaumaßnahmen<br />
verschiedener Länder mit oder<br />
ohne Finanzierungsvorbehalt bei denkmalgeschützten<br />
Gebäuden näher untersucht und festgestellt, dass die<br />
Denkmalpflegekosten in mehreren Fällen nicht oder<br />
nur unvollständig angegeben waren. Er hat in diesen<br />
Fällen die Möglichkeit einer nach dem Hochschulbauförderungsgesetz<br />
nicht gerechtfertigten Mitfinanzierung<br />
durch den Bund gesehen. Zudem lagen in Fällen,<br />
in denen Denkmalpflegekosten ausgewiesen waren,<br />
keine einheitlichen Kriterien zur Abgrenzung dieser<br />
Kosten zu den übrigen Baukosten zugrunde. Selbst bei<br />
Vorhaben, die von ein und demselben Bauamt vorbereitet<br />
und betreut wurden, waren zum Teil erhebliche<br />
Unterschiede beim Zuordnen von Aufwendungen zu<br />
den Denkmalpflegekosten zu beobachten.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
auf die mögliche Mitfinanzierung von Denkmalpflegekosten<br />
durch den Bund im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe<br />
Hochschulbau hingewiesen und um<br />
Prüfung der beanstandeten Maßnahmen gebeten. Er<br />
hat in diesem Zusammenhang insbesondere das uneinheitliche<br />
Verwaltungshandeln als Beleg <strong>für</strong> die Unzulänglichkeit<br />
der gegenwärtigen Handhabung gewertet.<br />
Als wesentliche Ursache hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
die praktischen Schwierigkeiten der Bauverwaltungen<br />
der Länder gesehen, angesichts <strong>des</strong> Fehlens klarer<br />
Maßstäbe die denkmalpflegerisch bedingten Aufwendungen<br />
von den übrigen Kosten der Baumaßnahme<br />
eindeutig abzugrenzen.<br />
Eine vom Bun<strong>des</strong>ministerium in Abstimmung mit den<br />
betroffenen Ländern vorgenommene Überprüfung der<br />
beanstandeten Vorhaben hat ergeben, dass bei einem<br />
Drittel der Maßnahmen entweder ein Finanzierungsvorbehalt<br />
neu ausgebracht oder die Ansätze <strong>für</strong> bereits<br />
ausgewiesene Denkmalpflegekosten angehoben werden<br />
mussten. Insgesamt konnten aufgrund der Hinweise<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zunächst weitere rd.<br />
5 Mio. DM als nicht mitfinanzierungsfähige Denk-<br />
197
malpflegekosten im Rahmenplan ausgewiesen werden.<br />
Bei drei Maßnahmen steht das Ergebnis noch aus.<br />
Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung <strong>des</strong> Verwaltungshandelns<br />
hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof dem<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium empfohlen, bei Baumaßnahmen<br />
an denkmalgeschützten Hochschulgebäuden - analog<br />
zu einer bestehenden Pauschalregelung <strong>für</strong> Bauunterhaltungskosten<br />
- einen pauschalen Abschlag <strong>für</strong> Denkmalpflegekosten<br />
von den Baukosten vorzunehmen.<br />
71.2<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat darauf verwiesen, dass bei<br />
Ausbringung von Mitfinanzierungsvorbehalten in den<br />
Rahmenplänen in jedem Fall zumin<strong>des</strong>t im weiteren<br />
Verlauf eine nähere Bestimmung der mitzutragenden<br />
Kosten erfolge. Selbst wenn mögliche Denkmalpflegekosten<br />
noch nicht feststünden, sei eine Mitfinanzierung<br />
solcher Kosten in aller Regel ausgeschlossen,<br />
weil der Bund in der ausgabenbegleitenden Mitfinanzierung<br />
ohnehin nur 40 bis 45 v. H. der Baukosten aller<br />
Vorhaben trage. Im übrigen schätze es den Umfang<br />
der Denkmalpflegekosten bei den Vorhaben <strong>des</strong> Rahmenplanes<br />
<strong>für</strong> die Jahre 1996 bis 1999 mit 46 Mio.<br />
DM wesentlich geringer ein als der Bun<strong>des</strong>rechnungshof.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium werde aber im Rahmen seiner<br />
Möglichkeiten noch stärker als bisher auf eventuelle<br />
Denkmalpflegekosten achten und ggf. bei den Ländern<br />
weitere Informationen anfordern. Darüber hinaus<br />
wolle es versuchen, entweder eine Pauschalregelung<br />
<strong>für</strong> die Denkmalpflegekosten oder einen verbesserten<br />
Abgrenzungsbeschluss <strong>des</strong> zuständigen Planungsausschusses<br />
Bund/Länder <strong>für</strong> nicht mitfinanzierungsfähige<br />
Denkmalpflegekosten bei den Ländern durchzusetzen.<br />
71.3<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht sich in seiner Auffassung<br />
bestätigt, wonach bei Hochschulbauvorhaben mit<br />
oder ohne Finanzierungsvorbehalt im Rahmenplan<br />
zumin<strong>des</strong>t nicht ausgeschlossen werden kann, dass der<br />
Nr. 9 Auswirkungen von Mittelkürzungen<br />
auf ein Bauvorhaben der<br />
Stiftung Preußischer Kulturbesitz<br />
(Kapitel 04 05, früher Einzelplan 06<br />
Kapitel 06 03 Titel 893 31)<br />
9.0<br />
Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz führt ein umfangreiches<br />
Bauprogramm in Berlin durch.<br />
Aufgrund von kurzfristigen Kürzungsvorgaben <strong>des</strong><br />
198<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 1999<br />
(BT-Drs. 14/1667 v. 11. Oktober 1999)<br />
Bund in erheblichem Umfang mit Denkmalpflegekosten<br />
belastet wird, die er nach dem Hochschulbauförderungsgesetz<br />
nicht zu tragen hat. Da der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
regelmäßig nur stichprobenhaft prüfen kann,<br />
ist davon auszugehen, dass der Bund auch in weiteren<br />
Fällen mit ungerechtfertigten Kosten belastet wurde<br />
oder wird.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof begrüßt die Absicht <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ministeriums, noch stärker als bisher auf eventuelle<br />
Denkmalpflegekosten achten zu wollen und darüber<br />
hinaus auf eine Pauschalregelung oder zumin<strong>des</strong>t<br />
auf einen verbesserten Beschluss zur Abgrenzung dieser<br />
Kosten im Planungsausschuss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der<br />
Länder <strong>für</strong> den Hochschulbau hinzuwirken. Unabhängig<br />
davon wird der Bun<strong>des</strong>rechnungshof grundlegende<br />
Probleme der Gemeinschaftsaufgaben - wie schon<br />
in der Vergangenheit (vgl. Bemerkungen 1997,<br />
Drucksache 13/8550 Nr. 73.2) - auch weiterhin aufgreifen.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />
Nummer 71:<br />
a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend<br />
Kenntnis.<br />
b) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium auf, durch geeignete<br />
Maßnahmen sicherzustellen, dass der Bund<br />
bei Vorhaben <strong>des</strong> Hochschulbaus nicht mit Kosten<br />
belastet wird, die er nicht zu tragen hat.<br />
c) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium insbesondere<br />
auf, auf die Umsetzung der Vorschläge <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
zur Pauschalierung der Denkmalpflegekosten<br />
im Rahmen der weitergehenden<br />
Überlegungen zur Reform <strong>des</strong> Hochschulbauförderungsgesetzes<br />
hinzuwirken und bis zum 1. März<br />
2000 über die Ergebnisse zu berichten.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 14/1257<br />
vom 23.06.1999 - Seite 37/38]<br />
Bun<strong>des</strong> im Jahre 1994 wurden die Baumittel der Stiftung<br />
<strong>für</strong> das Jahr 1995 um 20 Mio. auf 100 Mio. DM<br />
abgesenkt. In der Folge musste die laufende Baumaßnahme<br />
der Gemäldegalerie um mehr als ein Jahr verlängert<br />
werden. Dies führte zu Mehrkosten in Höhe<br />
von rd. 9 Mio. DM.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht eine verlässliche Finanzierung<br />
als notwendig an, um eine verzögerungsfreie<br />
und wirtschaftliche Abwicklung einer begonnenen<br />
Baumaßnahme zu gewährleisten. Bei kurzfristiger
Vorgabe von Einsparungen sollten laufende Baumaßnahmen,<br />
wenn unwirtschaftliche Mehrausgaben zu be<strong>für</strong>chten<br />
sind, von Kürzungen ausgeschlossen werden.<br />
9.1<br />
Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (Stiftung) betreibt<br />
und errichtet zur Bewahrung, Pflege und Ergänzung<br />
<strong>des</strong> aus preußischen Sammlungen stammenden<br />
Kulturguts Museen und Bibliotheken. Schwerpunkte<br />
<strong>des</strong> umfangreichen Bauprogramms der Stiftung in<br />
Berlin sind die Neubauten im Bereich Tiergarten (u. a.<br />
die Gemäldegalerie) sowie die Instandsetzung und Ergänzung<br />
bestehender Museumsgebäude auf der so genannten<br />
Museumsinsel. Der Bund und das Land Berlin<br />
finanzieren die Bauausgaben der Stiftung zu jeweils<br />
gleichen Teilen. Die Finanzierungsbeiträge <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> waren bis zum Haushaltsjahr 1998 im Einzelplan<br />
06 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>des</strong> Innern (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />
veranschlagt. Mit dem Organisationserlass<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kanzlers vom 27. Oktober 1998 sind<br />
die Zuständigkeiten auf den Beauftragten der Bun<strong>des</strong>regierung<br />
<strong>für</strong> Angelegenheiten der Kultur und der<br />
Medien beim Bun<strong>des</strong>kanzler (Beauftragter) übergegangen<br />
und die Finanzierungsbeiträge in Kapitel 04<br />
05, Titel 893 31 ausgewiesen.<br />
Die wesentlichen Entscheidungen <strong>für</strong> die Angelegenheiten<br />
der Stiftung trifft der Stiftungsrat. In ihm sind<br />
die Finanzierungsträger vertreten.<br />
9.2<br />
9.2.1<br />
Gemäß der mittelfristigen Finanzplanung <strong>für</strong> die Bauausgaben<br />
der Stiftung waren Anfang <strong>des</strong> Jahres 1994<br />
<strong>für</strong> die Jahre 1995 bis 1997 Mittel in Höhe von jeweils<br />
120 Mio. DM eingeplant. Im Frühjahr 1994 senkte das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium im Einvernehmen mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
der Finanzen anlässlich der Haushaltsplanung<br />
den <strong>für</strong> das Jahr 1995 vorgesehenen Finanzierungsbeitrag<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Zusammen mit der<br />
anteiligen Senkung <strong>des</strong> Finanzierungsbeitrags <strong>des</strong><br />
Lan<strong>des</strong> Berlin verringerten sich die Baumittel der<br />
Stiftung <strong>für</strong> dieses Jahr insgesamt um 20 auf<br />
100 Mio. DM.<br />
9.2.2<br />
Der Stiftungsrat beauftragte im Juni 1994 eine Arbeitsgruppe,<br />
das Gesamtkonzept aller Baumaßnahmen<br />
entsprechend dem vorgegebenen verringerten Finanzierungsrahmen<br />
zu überarbeiten. Die Arbeitsgruppe<br />
kam im Oktober 1994 u. a. zu dem Ergebnis, dass <strong>für</strong><br />
die im Bau befindliche Gemäldegalerie wegen der Absenkung<br />
der Bauausgaben eine Bauzeitverlängerung<br />
um rd. ein Jahr sowie kostensteigernde Eingriffe in die<br />
bereits abgeschlossenen Verträge notwendig würden.<br />
Nach Auffassung der Arbeitsgruppe gab es hierzu im<br />
Bauprogramm der Stiftung keine Alternative, da sonst<br />
eine nicht hinnehmbare Verzögerung anderer dringlicher<br />
Instandsetzungsmaßnahmen bei den Bauten auf<br />
der Museumsinsel eingetreten wäre.<br />
Vertreter der Stiftung und der Bauverwaltung forderten<br />
den Verzicht auf die Absenkung bzw. eine Erhöhung<br />
der Baumittel. Das fachaufsichtlich <strong>für</strong> die Baumaßnahme<br />
zuständige Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Verkehr,<br />
Bau- und Wohnungswesen gab wiederholt zu<br />
bedenken, dass der Eingriff in den Bauablauf der Gemäldegalerie<br />
in hohem Maße unwirtschaftlich sei und<br />
im Widerspruch zu dem bis dahin auf Drängen der<br />
Stiftung beschleunigten Bauablauf stehe. Das im Stiftungsrat<br />
vertretene Bun<strong>des</strong>ministerium sowie das dort<br />
ebenfalls vertretene Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen<br />
sahen sich außerstande, durch Umschichtungen im<br />
Haushalt <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums die Mittel <strong>für</strong> einen<br />
planmäßigen und verzögerungsfreien Bauablauf der<br />
Gemäldegalerie bereitzustellen.<br />
Der Stiftungsrat beschloss im Dezember 1994 u. a.,<br />
dass den weiteren Planungen bis auf weiteres das<br />
Konzept der Arbeitsgruppe – einschließlich der finanzierungsbedingten<br />
Verlängerung der Bauzeit der Gemäldegalerie<br />
– zugrunde zu legen sei.<br />
Das mit der Baudurchführung der Gemäldegalerie beauftragte<br />
Bun<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Bauwesen und Raumordnung<br />
hatte zuvor die Mehrkosten <strong>für</strong> die finanzierungsbedingte<br />
Verlängerung der Bauzeit aufgrund einer groben<br />
Kostenschätzung mit insgesamt rd. 5,9 Mio. DM<br />
angegeben. Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bauund<br />
Wohnungswesen bezifferte nach Fertigstellung<br />
der Baumaßnahme im Jahre 1998 gegenüber dem<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof die Mehrkosten mit rd. 9,6 Mio.<br />
DM. Es betonte in diesem Zusammenhang nochmals,<br />
dass die Finanzierung von begonnenen Baumaßnahmen<br />
sichergestellt werden müsse, um das grundsätzliche<br />
Gebot der Wirtschaftlichkeit und die Planungssicherheit<br />
komplexer Bauprogramme gewährleisten zu<br />
können.<br />
9.3<br />
9.3.1<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist der Auffassung, dass die<br />
Bauzeitverlängerung unwirtschaftlich ist, weil durch<br />
die Verschiebung von Bauausgaben in Höhe von<br />
20 Mio. DM Mehrkosten in Höhe von rd. 9 Mio. DM<br />
entstanden sind. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dargelegt,<br />
dass diese Mehrkosten bei einer von vornherein<br />
länger geplanten Bauzeit im Wesentlichen nicht entstanden<br />
wären, sondern Folge <strong>des</strong> finanzierungsbedingten<br />
nachträglichen Eingriffs in den terminlich und<br />
vertraglich festgelegten Bauablauf sind.<br />
9.3.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat darauf hingewiesen,<br />
dass die planmäßige Finanzierung von begonnenen<br />
Baumaßnahmen sichergestellt werden muss. Er verkennt<br />
dabei nicht die Notwendigkeit von Einsparungen<br />
zur Konsolidierung <strong>des</strong> Gesamthaushaltes. Er hat<br />
aber einen finanzierungsbedingten Eingriff in eine laufende<br />
Maßnahme – insbesondere, wenn dieser so<br />
199
kurzfristig wie im vorliegenden Fall erfolgt – als nicht<br />
hinnehmbar bezeichnet, weil damit erhebliche Störungen<br />
und wirtschaftliche Nachteile verbunden sind und<br />
demgegenüber die durch zeitliche Streckung von Ausgaben<br />
erzielte Einsparung keinen angemessenen Vorteil<br />
bietet. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat auch darauf<br />
hingewiesen, dass bei Erkennbarwerden derartiger<br />
Nachteile Alternativen im Bun<strong>des</strong>haushalt geprüft<br />
werden müssen.<br />
9.4<br />
9.4.1<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat dargelegt, dass es angesichts<br />
der Vielzahl und Schwierigkeit der bei der Stiftung<br />
in Vorbereitung bzw. Durchführung befindlichen<br />
Baumaßnahmen immer Abweichungen von der ursprünglichen<br />
Planung geben könne.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat ferner auf Maßnahmen<br />
zur verbesserten Abwicklung <strong>des</strong> Bauprogramms hingewiesen.<br />
Der Stiftungsrat habe im Dezember 1997<br />
einen Grundsatzbeschluss gefasst, mit dem Verfahrensfragen<br />
zur Umsetzung <strong>des</strong> Bauprogramms geklärt<br />
und präzisiert worden seien. Für die Zukunft sei danach<br />
zu erwarten, dass Prioritäten zur Durchführung<br />
der Baumaßnahmen unter Berücksichtigung baufachlicher<br />
und finanzieller Gesichtspunkte festgelegt werden<br />
können.<br />
9.4.2<br />
Zudem hat das Bun<strong>des</strong>ministerium auf haushaltsmäßige<br />
Rahmenbedingungen und auf das Bestehen finanzpolitischer<br />
Zwänge hingewiesen. Es hat dargelegt,<br />
dass es im vorliegenden Fall keine Einsparalternativen<br />
gegeben habe, um eine Absenkung <strong>des</strong> Bauhaushaltes<br />
der Stiftung abzuwenden. Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat<br />
dabei haushaltsrechtliche Gründe (keine Deckungsfähigkeit)<br />
sowie anderweitige dringliche Maßnahmen<br />
innerhalb <strong>des</strong> Kulturplafonds angeführt.<br />
9.4.3<br />
Der Beauftragte hat bei einer gemeinsamen Erörterung<br />
<strong>des</strong> Bemerkungsentwurfs mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
der Finanzen, dem Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Verkehr,<br />
Bau- und Wohnungswesen sowie der Stiftung angeregt,<br />
eine verlässliche Finanzierung durch Selbstbewirtschaftungsmittel<br />
oder eine hochrangige Etatisierung<br />
von Verpflichtungsermächtigungen sicherzustellen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen hat diesen<br />
Vorschlag nicht mitgetragen und auf die Notwendigkeit<br />
finanzpolitischer Spielräume hingewiesen.<br />
9.5<br />
9.5.1<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht in den angekündigten<br />
Maßnahmen zur künftig besseren Abstimmung von<br />
Finanzierung und Bauprogramm einen richtigen<br />
Schritt. Ob mit diesen Maßnahmen Finanzierungsengpässe<br />
bei laufenden Baumaßnahmen künftig völlig<br />
verhindert werden können, bleibt abzuwarten.<br />
200<br />
Die Hinweise <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums auf die Komplexität<br />
<strong>des</strong> Bauprogramms und damit verbundene unvermeidbare<br />
Änderungen kann der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
sachlich nachvollziehen. Nach seiner Auffassung<br />
ist aber daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass<br />
bei komplexen Bauprogrammen der Finanzierungsrahmen<br />
besonders verlässlich sein muss. Nicht nur bei<br />
einem anspruchsvollen Einzelbauvorhaben, sondern<br />
mehr noch bei einem Bauprogramm dürfen damit verbundene<br />
Unwägbarkeiten und Erschwernisse nicht<br />
durch eine kurzfristige Absenkung <strong>des</strong> Finanzrahmens<br />
noch zusätzlich vergrößert werden.<br />
9.5.2<br />
Die Hinweise <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums auf fehlende<br />
Einsparalternativen lassen beim Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
Zweifel offen, ob eine Absenkung <strong>des</strong> Bauhaushaltes<br />
der Stiftung und somit der Schaden durch den Eingriff<br />
in den Bauablauf der Gemäldegalerie unabwendbar<br />
waren. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält insbesondere bei<br />
begonnenen Baumaßnahmen ein derartiges Missverhältnis<br />
zwischen haushaltsbedingter „Einsparung“ und<br />
daraus resultierenden Mehrkosten wie im vorliegenden<br />
Fall <strong>für</strong> nicht hinnehmbar. Er ist der Auffassung,<br />
dass <strong>für</strong> die störungsfreie und wirtschaftliche Durchführung<br />
von Baumaßnahmen im Bun<strong>des</strong>haushalt<br />
grundsätzlich genügend Spielräume bestehen. Ggf.<br />
wäre ein Verzicht auf eine Absenkung <strong>des</strong> Mittelansatzes<br />
mit der Folge einer entsprechend höheren Neuverschuldung<br />
zu prüfen, wenn andernfalls eine unwirtschaftliche<br />
Durchführung der Maßnahme und eine<br />
damit verbundene Mehrbelastung nachfolgender<br />
Haushaltsjahre drohen, die die aktuelle „Mitteleinsparung“<br />
überkompensieren. Bei einem bereits mit der<br />
Mittelabsenkung in Kraft getretenen Haushalt wäre zu<br />
prüfen, ob die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten im<br />
Haushaltsvollzug – wie z. B. ein im Folgejahr auszugleichender<br />
Vorgriff gemäß § 37 Abs. 6 BHO – genutzt<br />
werden können, um kostensteigernde Verzögerungen<br />
zu vermeiden.<br />
Bei der Haushaltsplanung sollten künftig die verzögerungsfreie,<br />
wirtschaftliche Abwicklung begonnener<br />
Maßnahmen sowie die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen<br />
sichergestellt werden und Vorrang haben<br />
gegenüber Maßnahmen, die ohne die oben genannten<br />
wirtschaftlichen Nachteile verschoben werden können.<br />
Dies auch <strong>für</strong> Baumaßnahmen der Stiftung sicherzustellen,<br />
wird – im Zusammenwirken mit dem<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen – eine wichtige Aufgabe<br />
<strong>des</strong> Beauftragten sein.
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />
Nummer 9:<br />
a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend<br />
Kenntnis.<br />
b) Er erwartet, dass der Beauftragte <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong><br />
Angelegenheiten der Kultur und der Medien im<br />
Zusammenwirken mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium der<br />
Finanzen künftig eine ausreichende und verlässliche<br />
Finanzierung von Baumaßnahmen sicherstellt,<br />
damit unwirtschaftliche Eingriffe in begonnene<br />
Baumaßnahmen vermieden werden.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 14/3869<br />
vom 07.07.2000 - Seite 13/14]<br />
Nr. 16 Unterstützung deutscher Minderheiten<br />
in Nachfolgestaaten der<br />
UDSSR<br />
(Kapitel 06 40 Titelgruppe 01)<br />
16.0<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium fördert investive Maßnahmen<br />
in den Herkunftsgebieten der Russlanddeutschen.<br />
Es hat Infrastrukturmaßnahmen<br />
in der russischen Föderation finanziert, die<br />
durch die russische Seite erbracht werden sollten.<br />
Die Eigentumsübertragung dieser Einrichtungen<br />
gestaltet sich äußerst schwierig und<br />
kommt nur schleppend voran. Mit Projektmitteln<br />
geförderte Betriebe kommen ihren Verpflichtungen<br />
zur Abführung von Gewinnanteilen<br />
nicht wie vorgesehen nach. Die Privatisierung<br />
von Betrieben und Wohnraum hat noch<br />
nicht begonnen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat einzelne Betriebe<br />
errichten lassen, deren Behauptung am Markt<br />
ohne weitere deutsche Unterstützung zweifelhaft<br />
ist. Ein im Jahre 1994 begonnenes und auf<br />
rd. 2,5 Mio. DM geschätztes Ziegeleiprojekt<br />
sollte bis zu seiner Inbetriebnahme mehr als<br />
13 Mio. DM kosten. Ein Vertragspartner <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ministeriums hat als Projektträger auf<br />
Fehlentwicklungen zu spät reagiert und das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium hierüber mit erheblicher<br />
Zeitverzögerung unterrichtet.<br />
16.1 Vorbemerkung<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat Planung und Durchführung<br />
von investiven Maßnahmen in der russischen<br />
Föderation in den Regionen Asowo und Halbstadt sowie<br />
in Kasachstan geprüft. Ziel der Fördermaßnahmen<br />
ist es, den nicht zur Aussiedlung entschlossenen Russlanddeutschen<br />
durch vielfältige Hilfen eine Perspektive<br />
zum Verbleib zu geben. Ein wesentlicher Teil der<br />
Hilfe besteht in investiven Maßnahmen, wie z. B. der<br />
Gewerbeförderung, insbesondere im kleingewerbli-<br />
chen und handwerklichen Bereich, und der Schaffung<br />
von Wohnraum.<br />
Seit dem Jahre 1990 sind aus Kapitel 06 40 <strong>für</strong> investive<br />
Maßnahmen über 500 Mio. DM verausgabt<br />
worden. Für den Zeitraum 1999 bis 2002 waren zum<br />
Zeitpunkt der Prüfung weitere rd. 200 Mio. DM vorgesehen.<br />
Der Haushaltsausschuss <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages<br />
hat auf der Grundlage von Berichten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
bereits mehrfach über die unzureichende<br />
Planung und Durchführung von Projekten beraten.<br />
Nach einer erneuten Prüfung greift der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
im folgenden weitere Mängel bei der Förderung<br />
von Infrastrukturaßnahmen und Betrieben auf.<br />
16.2 Förderung von Infrastruktur in der russischen<br />
Föderation<br />
16.2.1<br />
Nach dem Protokoll der konstituierenden Sitzung der<br />
ersten deutsch-russischen Regierungskommission <strong>für</strong><br />
die Angelegenheiten der Russlanddeutschen im April<br />
1992 sollten Infrastrukturmaßnahmen <strong>für</strong> die Region<br />
grundsätzlich als Leistung der russischen Seite aus deren<br />
Haushalt finanziert werden. Da die tatsächlichen<br />
Zuweisungen der russischen Zentralregierung jedoch<br />
deutlich unter den angekündigten Beträgen lagen, ist<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium in Abweichung von Festlegungen<br />
<strong>des</strong> o. a. Protokolls dazu übergegangen, den<br />
Bau von Landstraßen, den Ausbau der Wasser-, Fernwärme-<br />
und Stromversorgung und den Telefonausbau<br />
aus Projektmitteln zu finanzieren. Eigentümer dieser<br />
Einrichtungen ist im Bereich Halbstadt derzeit die<br />
Entwicklungsgesellschaft der Deutschen Gesellschaft<br />
<strong>für</strong> Technische Zusammenarbeit. Mittelfristig ist eine<br />
Umwandlung in Aktiengesellschaften unter Beteiligung<br />
der Administration vorgesehen. Für den Bereich<br />
Asowo ist die Eigentumsfrage offen und damit auch<br />
die Verantwortung <strong>für</strong> die Folgekosten.<br />
16.2.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium zahlreiche Infrastrukturmaßnahmen<br />
finanziert hat, obwohl bereits die Planung der<br />
damit in Zusammenhang stehenden Errichtung von<br />
Betrieben teilweise unzureichend war. Die Probleme<br />
der Eigentumsübertragung wären bei einer Finanzierung<br />
durch die russische Seite nicht entstanden. Durch<br />
die nachträgliche Übernahme von Infrastrukturleistungen<br />
konnten zwar Projekte weitergeführt oder beendet<br />
werden, die sonst so nicht möglich gewesen wären.<br />
Hier<strong>für</strong> verausgabte Mittel standen jedoch <strong>für</strong> andere<br />
bereits konzipierte Hilfsmaßnahmen nicht mehr<br />
zur Verfügung. Im Übrigen hat die Übernahme dieser<br />
Leistungen aufgrund von Zeitverzögerungen zu weiteren<br />
Mehrausgaben geführt, da zwischenzeitlich die<br />
Baukosten erheblich gestiegen sind.<br />
201
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
aufgefordert, die Förderung solcher Maßnahmen künftig<br />
grundsätzlich durch die russische Seite vornehmen<br />
zu lassen. Darüber hinaus sollte das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
darlegen, wie die Nachhaltigkeit der von deutscher<br />
Seite finanzierten Projekte langfristig gesichert werden<br />
kann.<br />
16.2.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat darauf hingewiesen, die<br />
allgemeine wirtschaftliche Situation in der russischen<br />
Föderation wirke sich insbesondere auf die Leistungen<br />
der russischen Regierung, u. a. im Zusammenhang mit<br />
der Infrastruktur aus. Es sei versucht worden, die russische<br />
Seite auf einen konkreten Förderumfang und<br />
die Projekte, bei denen die Mittel eingesetzt werden<br />
sollten, festzulegen. Darüber hinaus sei darauf bestanden<br />
worden, soweit wie möglich keine gemeinschaftlich<br />
finanzierten Projekte mehr durchzuführen.<br />
Gleichwohl hätte nicht verhindert werden können,<br />
dass einige mit deutschen Mitteln geförderte Projekte<br />
wegen fehlender begleitender Maßnahmen der russischen<br />
Seite Not leidend geworden seien. Um die Gesamtmaßnahme<br />
in solchen Fällen nicht zu gefährden,<br />
sei es erforderlich gewesen, von deutscher Seite zusätzliche<br />
Beträge <strong>für</strong> derartige Vorhaben zur Verfügung<br />
zu stellen. Neue große Infrastrukturmaßnahmen<br />
würden nicht mehr gefördert.<br />
Die Nachhaltigkeit der laufenden Projekte auch über<br />
längere Zeiträume hinweg müsse vor dem Hintergrund<br />
der bereits geschilderten gesamtwirtschaftlichen Lage<br />
in der russischen Föderation sowie der dortigen Steuergesetzgebung<br />
gesehen werden. Der Nachhaltigkeit<br />
dienten die Privatisierung von Objekten und die Übertragung<br />
auf Träger, die eine ausreichende Rechtssicherheit<br />
und Leistungsfähigkeit <strong>für</strong> einen überschaubaren<br />
Zeitraum gewährleisten könnten. Derzeit müssten<br />
immer noch Übergangslösungen hingenommen<br />
werden.<br />
16.2.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nimmt die Absicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
zur Kenntnis, dass keine großen Infrastrukturprojekte<br />
mehr gefördert werden. Er sieht<br />
sich in seiner Kritik bestätigt, dass insbesondere die<br />
Probleme der Eigentumsübertragung und vermeidbare<br />
Mehrausgaben erst durch die Finanzierung der Infrastrukturmaßnahmen<br />
aus Projektmitteln <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
entstanden sind. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
bleibt aufgefordert, die Nachhaltigkeit der bisher getätigten<br />
Investitionen zu sichern.<br />
16.3 Förderung von Betrieben<br />
16.3.1<br />
Bei den investiven Maßnahmen <strong>für</strong> Russlanddeutsche<br />
ist nach dem Prinzip der „Hilfe zur Selbsthilfe“ vorgesehen,<br />
dass die deutsche Seite die Projekte über Zuschüsse<br />
oder Kredite finanziert und die russlanddeutsche<br />
Seite Gewinnanteile aus den Betrieben <strong>für</strong> soziale<br />
und humanitäre Zwecke verwenden soll. Für den glei-<br />
202<br />
chen Zweck sollten Rückflüsse aus Kreditprogrammen<br />
eingesetzt werden. Organisatorisch sollten <strong>für</strong> diese<br />
Aufgaben Fonds eingerichtet werden. Nach den Feststellungen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes haben Betriebe<br />
keine oder nur zeitweise Gewinnanteile abgeführt.<br />
Obwohl in den mit den Betreibern abgeschlossenen<br />
Nutzungsverträgen vorgesehen ist, dass die Betriebe<br />
nach einem Zeitraum von fünf Jahren privatisiert werden<br />
sollten, ist dies bisher noch in keinem einzigen<br />
Fall erfolgt.<br />
Die Probleme der geförderten Betriebe verdeutlichen<br />
folgende Beispiele: In den Jahren 1991 bis 1993 sind<br />
im Norden Kasachstans je drei Bäckereien und Käsereien<br />
mit Projektmitteln <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums errichtet<br />
worden. Die wirtschaftliche Situation der Einrichtungen<br />
ist durchgängig negativ. Eine Käserei steht<br />
vor der Schließung. Der Betreiber hat Schwierigkeiten<br />
mit der Rohstoffversorgung. Strom gibt es nur noch<br />
stundenweise. Eine Bäckerei hat ebenfalls wirtschaftliche<br />
Schwierigkeiten. Es ist abzusehen, dass der<br />
Pächter den Betrieb über kurz oder lang aufgeben<br />
wird. Gewinne wurden mit einer Ausnahme von keinem<br />
Betrieb abgeführt. Lediglich eine Käserei hat<br />
einmal Geld überwiesen und einmal Lebensmittel geliefert.<br />
16.3.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass die<br />
erwarteten Rückflüsse aus den Betrieben in den meisten<br />
Fällen ausgeblieben sind. Damit ist ein Ziel der<br />
Förderung, eine Verwendung <strong>für</strong> soziale und humanitäre<br />
Zwecke, nicht im gewünschten Ausmaß erreicht<br />
worden. Da die damit beauftragten Fonds zum Zeitpunkt<br />
der Prüfung nur bedingt funktionsfähig und<br />
kontrollierbar waren, war eine Verwendung der Mittel<br />
im Sinne der vorgesehenen Zweckbestimmung nicht<br />
sichergestellt.<br />
Die Betriebe sind inzwischen über fünf Jahre alt; ihre<br />
Anlagen werden vermehrt reparaturanfällig. Deshalb<br />
ist mit erhöhten Folgekosten zu rechnen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hat daher empfohlen, dass die Projektträger<br />
die Betriebe den Nutzern möglichst bald zur<br />
Übernahme anbieten. Dabei sollte zwischen den Betrieben<br />
unterschieden werden, die ihren vertraglichen<br />
Verpflichtungen nachgekommen sind, und solchen,<br />
die keine Abführungen vorgenommen haben. Eigentum<br />
sollte aus prinzipiellen Gründen nicht ohne Gegenleistung<br />
übertragen werden.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat schließlich angeregt zu<br />
prüfen, ob angesichts der kritischen wirtschaftlichen<br />
Situation in den Herkunftsländern der Russlanddeutschen<br />
und der hohen Risiken eine Förderung von investiven<br />
Maßnahmen noch zweckmäßig ist. Er hält eine<br />
Umschichtung hin zur Förderung von humanitären<br />
und sozialen Maßnahmen, wie z. B. medizinische Versorgung,<br />
oder von kulturellen Maßnahmen, wie z. B.<br />
Förderung von Begegnungsstätten und Sprachförderung,<br />
<strong>für</strong> Erfolg versprechender, weil dies den Menschen<br />
unmittelbar zugute kommt.
16.3.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat ausgeführt, die Fonds in<br />
der russischen Föderation und in Kasachstan seien bereits<br />
seit einem Jahr oder länger arbeitsfähig. Trotz<br />
schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen käme<br />
die Mehrzahl der Kreditnehmer in der russischen<br />
Föderation, eingeschränkt auch in Kasachstan, zumin<strong>des</strong>t<br />
in Teilen ihren Verpflichtungen zur Gewinnabführung<br />
nach. Es werde geprüft, ob die Betreiber der<br />
Betriebe ihre Verpflichtungen zur Abführung in der<br />
Vergangenheit schuldhaft nicht erfüllt hätten. Soweit<br />
geboten, würden in Einzelfällen Anlagen bei Kreditnehmern<br />
demontiert und an andere Kreditnehmer vergeben.<br />
Es müsse jedoch darauf verwiesen werden,<br />
dass bei den Programmen in der russischen Föderation<br />
von Anfang an von einer geringen Leistungsfähigkeit<br />
der Empfänger, schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
und daher nicht in erster Linie von<br />
wirtschaftlichen Effizienzgesichtspunkten ausgegangen<br />
worden sei. Es würden auf absehbare Zeit keine<br />
Rückflüsse in erheblicher Größenordnung anfallen. Es<br />
bestehe im Übrigen Einvernehmen darüber, dass die<br />
Privatisierung mit dem Ziel, den Russlanddeutschen in<br />
den Herkunftsgebieten dauerhaft die Ergebnisse der<br />
Fördermaßnahmen zugute kommen zu lassen, vorangetrieben<br />
werden müsse.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat angekündigt, alle geförderten<br />
Betriebe kritisch zu überprüfen und danach zu<br />
entscheiden, welche weitergeführt, privatisiert oder<br />
eingestellt werden sollen. Die Förderpriorität solle<br />
künftig bei sozialen, humanitären und kulturellen Projekten<br />
liegen, was im Rahmen der laufenden Programme<br />
bereits weitestgehend berücksichtigt werde.<br />
16.3.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof begrüßt, dass eine kritische<br />
Bestandsaufnahme der noch nicht abgeschlossenen<br />
Projekte erfolgen soll. Das Bun<strong>des</strong>ministerium bleibt<br />
aufgefordert, möglichst rasch die erforderlichen Entscheidungen<br />
zu treffen, damit die Fördermittel unter<br />
Berücksichtigung der Situation in den entsprechenden<br />
Ländern möglichst wirtschaftlich und effizient eingesetzt<br />
werden und keine unnötigen Folgekosten entstehen.<br />
Es bleibt weiterhin sicherzustellen, dass die Betriebe<br />
ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Gewinnabführung<br />
nachkommen, dass die Arbeitsfähigkeit<br />
der Fonds gewährleistet wird und die Rückflüsse<br />
zweckentsprechend wieder verwendet werden. Dies<br />
setzt entsprechende Kontrollen voraus.<br />
Soweit das Bun<strong>des</strong>ministerium ausführt, seine Förderpriorität<br />
bereits weitestgehend zugunsten der Breitenarbeit<br />
geändert zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass<br />
aus der entsprechenden Titelgruppe im Bun<strong>des</strong>haushalt<br />
im Finanzplanungszeitraum bis 2003 noch immer<br />
ein dreistelliger Millionenbetrag <strong>für</strong> investive Maßnahmen<br />
vorgesehen ist. Das Bun<strong>des</strong>ministerium bleibt<br />
daher aufgefordert, die Notwendigkeit dieser Ausgaben<br />
auch im Hinblick auf die beabsichtigten Prioritätenänderungen<br />
zu überprüfen.<br />
16.4 Ziegeleiprojekt<br />
16.4.1<br />
Nachfolgend berichtet der Bun<strong>des</strong>rechnungshof über<br />
die Fehlentwicklung einer Fördermaßnahme, weil sie<br />
einerseits von finanzieller Bedeutung ist, andererseits<br />
aber auch die Schwierigkeiten der Förderung von Betrieben<br />
in Russland deutlich macht:<br />
Im Rahmen <strong>des</strong> Förderprogramms <strong>für</strong> Russlanddeutsche<br />
beauftragte das Bun<strong>des</strong>ministerium im Jahre<br />
1994 einen Vertragspartner mit der Durchführung eines<br />
einvernehmlich ausgewählten Projekts. Auf dem<br />
Gelände einer alten Ziegelei bei Asowo sollte ein neuer<br />
Ziegeleibetrieb errichtet und aus dem Förderprogramm<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> finanziert werden. Grundlage da<strong>für</strong><br />
war ein Vertrag zwischen der Bun<strong>des</strong>republik<br />
Deutschland und dem Vertragspartner mit <strong>für</strong> dieses<br />
Projekt geplanten Gesamtkosten in Höhe von rd.<br />
2,5 Mio. DM. Die Maßnahme sollte spätestens im Jahre<br />
1996 abgeschlossen sein.<br />
Der Vertragspartner hat zur Durchführung <strong>des</strong> Projekts<br />
im Jahre 1994 ein weiteres Unternehmen eingeschaltet.<br />
Dieses veranlasste den Kauf einer gebrauchten<br />
Ziegeleiausrüstung in Deutschland zum Preis von<br />
rd. 540 000 DM. Diese wurde 1994 in 31 Containern<br />
nach Asowo versandt. Zum Zeitpunkt der örtlichen<br />
Erhebungen im Jahre 1997 standen die 31 Container<br />
seit drei Jahren ungeöffnet im Freien. Es konnte auch<br />
kein Zeitpunkt <strong>für</strong> den Abschluss <strong>des</strong> Projekts benannt<br />
werden. Als Gründe wurden Witterungsbedingungen,<br />
Lieferverzögerungen russischer Unternehmen, fehlende<br />
Stromversorgung und Liquiditätsschwierigkeiten<br />
angeführt. Der Vertragspartner hat erst im Jahre 1997<br />
mit einem Sachstandsbericht das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
über Probleme bei der Projektdurchführung informiert.<br />
Bis zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen im<br />
Jahre 1997 waren rd. 5,8 Mio. DM ausgezahlt worden,<br />
ohne dass die endgültige Höhe der Erstellungskosten<br />
und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme absehbar waren.<br />
Bis zur Inbetriebnahme der Ziegelei rechnete der<br />
Vertragspartner damals mit weiteren rd. 8 Mio. DM an<br />
Kreditvolumen. Bis April 1999 sind insgesamt<br />
8 Mio. DM <strong>für</strong> das Projekt und 1,35 Mio. DM <strong>für</strong><br />
Durchführungskosten verausgabt worden.<br />
16.4.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat festgestellt, dass der<br />
Vertragspartner <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums trotz der<br />
Ausschöpfung und erheblichen Überschreitung <strong>des</strong><br />
Kreditrahmens sowie der Verzögerung der Fertigstellung<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium erst im Jahre 1997 informiert<br />
hat. Dadurch hatte das Ressort keine Möglichkeit,<br />
rechtzeitig einzuwirken und Fehlentwicklungen<br />
zu verhindern. Der Vertragspartner hat nach Ansicht<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes seine vertraglichen<br />
Verpflichtungen nur unzureichend erfüllt. Dies entlastet<br />
jedoch das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht, da es über<br />
zwei Jahre lang versäumt hat, sich um die sachgerechte<br />
Abwicklung zu kümmern. Da im Jahre 1997 weder<br />
der Gesamterstellungspreis der Anlage noch deren<br />
203
Weiterfinanzierung überschaubar war, hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
die Gesamtfinanzierung als nicht gesichert<br />
angesehen und das Bun<strong>des</strong>ministerium aufgefordert,<br />
die Weiterführung <strong>des</strong> Projekts zu überprüfen.<br />
Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei einer mittlerweile<br />
geschätzten Investitionssumme von mehr als<br />
13 Mio. DM nicht erkennbar ist, wie der Betrieb neben<br />
der Schuldenlast die Betriebskosten finanzieren<br />
und Gewinne erwirtschaften soll, zumal er über keine<br />
ausreichende Liquidität verfügt. Für ggf. entstandene<br />
und noch entstehende finanzielle Schäden sollte das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium die Haftungsfrage prüfen.<br />
16.4.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat ausgeführt, dass es dem<br />
Vertragspartner mit Schreiben vom 5. August 1997<br />
jede weitere Kreditvergabe <strong>für</strong> das Ziegeleiprojekt untersagt<br />
habe. Die unzureichende Projektsteuerung und<br />
Kontrolle seitens <strong>des</strong> Vertragspartners hätten dazu geführt,<br />
dass dieser entgegen mehrfachen Mitteilungen<br />
über eine Einstellung der Vergabe von Gewerbekrediten<br />
<strong>für</strong> das Ziegeleiprojekt und trotz <strong>des</strong> o. a. Schreibens<br />
zunächst nichts unternommen habe, um auch die<br />
Kreditvergabe aus Mittelrückflüssen <strong>des</strong> Fonds<br />
Asowo, in den Jahren 1997 und 1998 noch über<br />
3 Mio. DM, einzustellen. Dies sei erst im April 1998<br />
geschehen.<br />
Wegen <strong>des</strong> nicht zu kalkulierenden finanziellen Risikos<br />
habe das Bun<strong>des</strong>ministerium entschieden, das Projekt<br />
mit deutschen Haushaltsmitteln nicht mehr zu fördern.<br />
Weiterhin hat das Bun<strong>des</strong>ministerium mitgeteilt,<br />
dass es sich mit dem Vertragspartner wegen Verletzung<br />
<strong>des</strong> Vertrages streitig auseinandersetzt. Dieser<br />
habe darauf hingewiesen, dass die Durchführung aufwendiger<br />
Bauvorhaben mit lokalen Firmen in Russland<br />
mit hohen Risiken verbunden sei, ebenso die<br />
Kostenentwicklung, die Einhaltung von Zeitplänen<br />
und die Qualität der Ausführung. Die Mehrkosten seien<br />
zu einem guten Teil - wie auch bei anderen Bauprojekten<br />
- auf Preissteigerungen infolge Nichteinhaltung<br />
<strong>des</strong> Zeitplans zurückzuführen.<br />
16.4.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht sich durch die Ausführungen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums in seiner Kritik bestätigt.<br />
Gerade bei den bestehenden Risiken und den tatsächlich<br />
aufgetretenen Schwierigkeiten hätte sich das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium eingehend um das Projekt kümmern<br />
müssen. Der Vertragspartner hätte das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
zeitnah informieren müssen, damit dieses<br />
die Möglichkeit gehabt hätte, steuernd einzugreifen.<br />
Im Übrigen bleibt das Bun<strong>des</strong>ministerium aufgefordert,<br />
darauf zu achten, dass die Ziegelei auch nicht<br />
durch Rückflüsse aus dem Privatisierungsprogramm<br />
weiterfinanziert wird.<br />
204<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />
Nummer 16:<br />
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend<br />
zur Kenntnis.<br />
b) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium auf, über den<br />
Stand von Infrastruktureinrichtungen und Betrieben<br />
mit den vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof geschilderten<br />
Mängeln bis zum 30. Juni 2001 zu berichten.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 14/3869<br />
vom 07.07.2000 - Seite 17]<br />
Nr. 74 Zweckentsprechende und wirtschaftliche<br />
Mittelverwendung<br />
öffentlich finanzierter Einrichtungen<br />
(verschiedene Kapitel und Titel)<br />
74.0<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hatte die wirtschaftliche<br />
und zweckentsprechende Mittelverwendung<br />
bei zwei aus Bun<strong>des</strong>mitteln finanzierten Einrichtungen<br />
nur anhand der ihm vorgelegten<br />
Unterlagen geprüft; wesentliche Beanstandungen<br />
ergaben sich dabei nicht. Bei Prüfungen<br />
durch die damalige Vorprüfungsstelle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
und den Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
wurden erhebliche Unregelmäßigkeiten in der<br />
Haushalts- und Wirtschaftsführung festgestellt.<br />
Dies zeigt, dass bei öffentlich finanzierten Einrichtungen<br />
örtliche Prüfungen durch das <strong>für</strong><br />
die wirtschaftliche und zweckentsprechende<br />
Mittelverwendung verantwortliche Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
unverzichtbar sind.<br />
74.1<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium gründete im Jahre 1990 die<br />
Deutsche Agentur <strong>für</strong> Raumfahrtangelegenheiten<br />
(DARA) als GmbH 1 und im Jahre 1994 das Deutsch-<br />
Amerikanische Akademische Konzil (DAAK) in der<br />
Rechtsform einer Stiftung privaten Rechts. Es finanzierte<br />
beide Einrichtungen aus Bun<strong>des</strong>mitteln. Die<br />
Prüfung der wirtschaftlichen und zweckentsprechenden<br />
Verwendung dieser Mittel beschränkte das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
auf die ihm vorgelegten Nachweise,<br />
bestehend aus den Jahresrechnungen, den Berichten<br />
der von den Einrichtungen mit der Prüfung dieser<br />
Rechnungen beauftragten Wirtschaftsprüfer und den<br />
Sachberichten. Da sich aus diesen Unterlagen keine<br />
gegenteiligen Hinweise ergaben und außerdem bei<br />
beiden Einrichtungen beurlaubte oder pensionierte<br />
Beamte seines Hauses in leitenden und ausführenden<br />
1 Die Deutsche Agentur <strong>für</strong> Raumfahrtangelegenheiten GmbH,<br />
Bonn, ist seit Oktober 1997, nachdem sie ihren Geschäftsbetrieb<br />
auf eine Großforschungseinrichtung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> übertragen hat,<br />
aufgelöst.
Positionen tätig waren, ging das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
von einem wirtschaftlichen und zweckentsprechenden<br />
Einsatz der Bun<strong>des</strong>mittel durch die Einrichtungen aus.<br />
Eigene örtliche Prüfungen nahm es nicht vor.<br />
74.2<br />
Bei der DARA prüfte im Jahre 1996 die damalige<br />
Vorprüfungsstelle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums in Abstimmung<br />
mit dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof gezielt das<br />
Beschaffungswesen. Mit der Prüfung bei der DARA<br />
kam die Vorprüfungsstelle mit Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
einer Bitte <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
nach, das Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im<br />
Beschaffungswesen der DARA erhalten hatte, die sich<br />
nach einer Einsichtnahme seines zuständigen Abteilungsleiters<br />
und Aufsichtsratsvorsitzenden der DARA<br />
in deren Beschaffungsakten als zutreffend erwiesen.<br />
Beim DAAK prüfte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof im Jahre<br />
1998 die Ausgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums zur Förderung<br />
<strong>des</strong> DAAK (zur Finanzierung <strong>des</strong> DAAK vgl.<br />
Nr. 75).<br />
74.2.1<br />
Bei der DARA war die weitaus überwiegende Zahl<br />
der zahlreichen geprüften Beschaffungsvorgänge nicht<br />
ordnungsgemäß. Öffentliche Ausschreibungen fanden<br />
überhaupt nicht statt, beschränkte Ausschreibungen<br />
oder Preisvergleiche gab es nur bei einem verschwindend<br />
geringen Teil der Beschaffungen. Die DARA beschaffte<br />
Geräte und Programme <strong>für</strong> ihre Datenverarbeitung<br />
fast ausschließlich von einem Lieferanten, die<br />
wenigen in den Akten dokumentierten Preisvergleiche<br />
waren fehlerhaft. Die Fehler führten dazu, dass der übliche<br />
Lieferant auch dann Aufträge erhielt, wenn sein<br />
Angebot nicht das günstigste war. Die DARA stattete<br />
ihre Geschäftszimmer aufwendiger aus, als nach den<br />
von ihr als öffentlich finanzierten Einrichtungen zu<br />
beachtenden Höchstwerten zulässig war. Zur Ausstattung<br />
<strong>des</strong> gemieteten Bürogebäu<strong>des</strong> mit „Kunst am<br />
Bau“ überschritt die DARA um etwa 30 v. H. den<br />
vom Bun<strong>des</strong>ministerium nur mündlich zugesagten Betrag.<br />
Die DARA beauftragte ein Beratungsunternehmen<br />
mit der Vorbereitung einer Konferenz, ein<br />
schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Dies<br />
führte dazu, dass weder die zu erbringenden Leistungen<br />
noch Stundensätze und Preisobergrenzen festgelegt<br />
waren und die DARA letztlich die erheblich über<br />
ihrer Erwartung liegende Forderung begleichen musste.<br />
74.2.2<br />
Auch das DAAK beachtete den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
nur unzureichend und leistete Ausgaben,<br />
die nicht oder zumin<strong>des</strong>t nicht in dieser Höhe notwendig<br />
waren, um seine Aufgaben zu erfüllen. So beschränkte<br />
es sich bei der Auswahl von Hotels und Restaurants<br />
<strong>für</strong> die Sitzungen seiner Gremien ausschließlich<br />
auf solche der obersten Preisklasse. Es zahlte auch<br />
die Unterkunft und Verpflegung von Begleitpersonen<br />
der Sitzungsteilnehmer selbst bei Aufenthaltsverlänge-<br />
rungen und übernahm die Ausgaben <strong>für</strong> Begleitprogramme<br />
(Damenprogramm, Konzertbesuch). Bei einer<br />
im Anschluss an eine Gremiumssitzung in Hamburg<br />
veranstalteten mehrtägigen Exkursion nach Mecklenburg-Vorpommern<br />
gehörten nur zwei der zehn Teilnehmer<br />
zur Zielgruppe dieser Veranstaltung, den amerikanischen<br />
Gremiumsmitgliedern. Das DAAK bezahlte<br />
die Aufwendungen <strong>für</strong> die Teilnahme von deren<br />
Ehefrauen, von zwei Mitarbeitern <strong>des</strong> DAAK nebst<br />
Ehefrauen und von zwei weiteren Personen, die die<br />
Exkursion auf Honorarbasis <strong>für</strong> das DAAK vorbereitet<br />
hatten. Das DAAK finanzierte einen aufwendigen<br />
Empfang im Gästehaus Petersberg, ein die Finanzierung<br />
aus öffentlichen Mitteln rechtfertigender Nutzen<br />
dieser Veranstaltung war den Unterlagen nicht zu entnehmen.<br />
Überhöhten Aufwand betrieb das DAAK auch anlässlich<br />
von Symposien und <strong>für</strong> Empfänge in Zusammenhang<br />
mit wissenschaftlichen Veranstaltungen und Fördervorhaben.<br />
So finanzierte das DAAK anlässlich eines<br />
zweitägigen Symposiums Empfänge <strong>für</strong> 100 Personen<br />
am Vorabend und <strong>für</strong> 150 Personen am Abend<br />
<strong>des</strong> ersten Veranstaltungstages, Mittagsbuffets <strong>für</strong> je<br />
170 Personen und am Abschlussabend ein Aben<strong>des</strong>sen<br />
„im kleinen Kreis“ außerhalb der Stadt. Bei einer anderen<br />
wissenschaftlichen Veranstaltung zahlte das<br />
DAAK <strong>für</strong> 100 Teilnehmer ein mittelalterliches Mahl<br />
mit Musikbegleitung und anlässlich einer Konferenz<br />
in Zusammenhang mit einem von ihm geförderten<br />
Projekt einen Eröffnungsempfang <strong>für</strong> 43 Teilnehmer.<br />
Das DAAK leistete Zahlungen <strong>für</strong> von ihm geförderte<br />
Projekte, ohne dass nachvollziehbar war, ob und wie<br />
der Bedarf geprüft wurde. Die Abrechnung der – bedingt<br />
durch die zahlreichen transatlantischen Reisen<br />
recht hohen - Reisekosten war teilweise fehlerhaft; so<br />
war beispielsweise nicht erkennbar, ob Bonusprogramme<br />
von Fluggesellschaften („miles and more“) in<br />
Anspruch genommen und die Gutschriften <strong>für</strong> Dienstreisen<br />
genutzt wurden. Für Zahlungen aus dem „Verfügungsfonds“<br />
der Leitung war der dienstliche Anlass<br />
nicht begründet. Das DAAK erstattete einzelnen Mitarbeitern<br />
auch die Kosten <strong>für</strong> Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte.<br />
74.3<br />
Die Prüfungen von DARA und DAAK haben nach<br />
Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes ergeben, dass<br />
die Einrichtungen vom Zeitpunkt ihrer Gründung an<br />
in nicht unerheblichem Umfang Ausgaben geleistet<br />
haben, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />
nicht vereinbar und <strong>für</strong> die Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
nicht notwendig sind. Dies hat gezeigt, dass die Kontrollmechanismen<br />
bei beiden Einrichtungen nicht greifen.<br />
Insbesondere haben Vorprüfungsstelle und Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
beanstandet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
jeweils seiner Verpflichtung zur Prüfung der<br />
wirtschaftlichen und zweckentsprechenden Mittelverwendung<br />
nicht ausreichend nachgekommen ist, weil<br />
205
es seine Prüfung ausschließlich auf die vorgelegten<br />
Unterlagen beschränkt und keine örtliche Prüfung anhand<br />
der Bücher und Belege vorgenommen hat. Der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass<br />
derartige Prüfungen gerade bei neu gegründeten Einrichtungen<br />
möglichst frühzeitig stattfinden sollen, um<br />
Fehlentwicklungen von vornherein zu vermeiden.<br />
74.4<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat die Einschätzung <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshofes geteilt, dass bei DAAK und<br />
DARA eine frühzeitige örtliche Prüfung der Mittelverwendung<br />
angebracht gewesen sei, nachdem Hinweise<br />
vorgelegen hätten, dass zumin<strong>des</strong>t bei der<br />
DARA Unregelmäßigkeiten im Beschaffungswesen<br />
aufgetreten seien. Beim DAAK sei eine angesagte örtliche<br />
Prüfung wegen der Prüfung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
unterblieben. Selbstverständlich werde das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium auch künftig bei Vorliegen entsprechender<br />
Hinweise <strong>für</strong> erhöhten Prüfungsbedarf<br />
örtliche Prüfungen bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängern<br />
veranlassen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass<br />
nach dem erheblichen Stellenabbau in Folge der Zusammenlegung<br />
seiner beiden Vorgängerministerien<br />
und nach der Auflösung der Vorprüfungsstelle keine<br />
da<strong>für</strong> ausgebildeten Prüfungskapazitäten vorhanden<br />
seien und angesichts <strong>des</strong> zusätzlichen allgemeinen<br />
Stellenabbaus nicht mehr aufgebaut und vorgehalten<br />
werden könnten. Daher fehlten künftig die entsprechenden<br />
Kapazitäten <strong>für</strong> die vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
angestrebten Prüfungen. Angesichts der bereits<br />
eingerichteten Prüfungsverfahren - Innenrevision, Prüfung<br />
durch Wirtschaftsprüfer in Zusammenhang mit<br />
dem Jahresabschluss und letztlich durch den Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
mit seinen durch die Prüfungsämter erweiterten<br />
Möglichkeiten - hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
eine „generelle flächendeckende Vor-Ort-Prüfung ohne<br />
Indizien <strong>für</strong> einen besonderen Prüfungsbedarf“<br />
nicht <strong>für</strong> angemessen und auch nicht <strong>für</strong> realisierbar<br />
gehalten.<br />
74.5<br />
Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zeigen<br />
die bei der DARA und dem DAAK getroffenen Feststellungen,<br />
dass bei öffentlich finanzierten Einrichtungen<br />
regelmäßige, bei neu gegründeten Einrichtungen<br />
möglichst frühzeitige, örtliche Prüfungen durch das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium unverzichtbar sind. Es reicht nicht<br />
aus, wenn dieses nur bei Vorliegen entsprechender<br />
Hinweise örtlich prüft. Derartigen Prüfungen fehlt<br />
206<br />
weitgehend die vorbeugende Wirkung. Wenn bereits<br />
Hinweise auf unwirtschaftliches Verhalten von öffentlich<br />
finanzierten Einrichtungen eingegangen sind,<br />
wird es zur Schadensverhütung zu spät sein; denn der<br />
durch nicht notwendige Ausgaben dem Bund entstandene<br />
Schaden ist dann im Allgemeinen - wenn überhaupt<br />
– nur noch unvollständig auszugleichen.<br />
Zu den Hinweisen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums auf fehlende<br />
Prüfungskapazitäten merkt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
an, dass die frühere Vorprüfungsstelle nicht<br />
dem Bun<strong>des</strong>ministerium als Prüfungskapazität zur<br />
Verfügung stand, sondern als Teil der externen Finanzkontrolle<br />
nach fachlicher Weisung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
aufgrund eines von diesem genehmigten<br />
jährlichen Arbeitsplans tätig war. Auch die übrigen<br />
vom Bun<strong>des</strong>ministerium genannten Prüfungseinrichtungen<br />
können und sollen die eigenverantwortlich<br />
wahrzunehmenden Kontrollpflichten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
nicht ersetzen: Die Innenrevision einer Einrichtung<br />
arbeitet deren Geschäftsführung zu, der Abschlussprüfer<br />
prüft im Auftrag der Einrichtung primär<br />
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, gesetzliche<br />
Aufgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes und seiner<br />
Prüfungsämter ist die Prüfung der Haushalts- und<br />
Wirtschaftsführung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof fordert im Übrigen „keine<br />
generell flächendeckenden“ örtlichen Prüfungen; regelmäßige,<br />
stichprobenweise Prüfungen reichen<br />
grundsätzlich aus. Derartige Prüfungen sollten durch<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium vorgenommen werden, um<br />
seiner Verantwortung <strong>für</strong> die wirtschaftliche und<br />
zweckentsprechende Verwendung der ihm vom Parlament<br />
zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gerecht<br />
zu werden.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />
Nummer 74:<br />
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zur Kenntnis.<br />
b) Er bittet das Bun<strong>des</strong>ministerium, die Stichprobenweisen<br />
Prüfungen fortzuführen.<br />
c) Er erwartet, dass bei Neugründungen von Zuwendungsempfängern<br />
innerhalb von zwei Jahren eine<br />
Vor-Ort-Prüfung durch das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
durchgeführt wird.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 14/3869<br />
vom 07.07.2000 – Seite 42]
Nr. 10 Überwachung von <strong>Zuwendungen</strong><br />
10.0<br />
Aus dem Bun<strong>des</strong>haushalt werden jährlich <strong>Zuwendungen</strong><br />
in Milliardenhöhe an Hunderte von<br />
Zuwendungsempfängern verausgabt. Die zur<br />
Überwachung der Verwendung dieser Ausgaben<br />
gesetzlich vorgeschriebenen Übersichten<br />
werden vielfach in einer unwirtschaftlichen<br />
Verfahrensweise erstellt. Selbst innerhalb <strong>des</strong><br />
Geschäftsbereiches eines Ministeriums werden<br />
manuelle und IT-gestützte Verfahren nebeneinander<br />
eingesetzt. Regelungen <strong>für</strong> eine einheitliche<br />
Verwaltung von Zuwendungsdaten bestehen<br />
nicht. Übergreifende Auswertungen zur<br />
Vorbereitung und Überwachung von Entscheidungen<br />
sind nur mit großem Verwaltungsaufwand<br />
möglich.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält die bisherige<br />
Verwaltung der Zuwendungsdaten <strong>für</strong> unwirtschaftlich<br />
und empfiehlt eine Verknüpfung mit<br />
dem automatisierten Haushalts-, Kassen- und<br />
Rechnungswesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Ein einheitliches<br />
Verfahren zur Datenverwaltung vermindert<br />
den bestehenden Verwaltungsaufwand und erhöht<br />
den Nutzen der Daten.<br />
10.1<br />
Aus dem Bun<strong>des</strong>haushalt werden jährlich <strong>Zuwendungen</strong><br />
in Milliardenhöhe an Hunderte von Zuwendungsempfängern<br />
verausgabt. Die Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong><br />
hat die Verwaltung nach Nr. 9 der Vorläufigen<br />
Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO (Vorl. VV-<br />
BHO) zu überwachen. Für je<strong>des</strong> Haushaltsjahr ist dazu<br />
eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht<br />
über Empfänger, Art, Höhe und Zweck der <strong>Zuwendungen</strong><br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zu führen. Aus der Übersicht müssen<br />
auch die zur Zahlung angewiesenen oder vom<br />
Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie<br />
die eingegangenen Verpflichtungen ersichtlich sein.<br />
Schließlich sind der vorgeschriebene Zeitpunkt <strong>für</strong> die<br />
Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises, <strong>des</strong>sen Eingang,<br />
der Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung<br />
und die Abgabe an die rechnungslegende Stelle aufzunehmen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Praxis<br />
der Verwaltung von Zuwendungsdaten exemplarisch<br />
in den Geschäftsbereichen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
<strong>des</strong> Innern (Bun<strong>des</strong>ministerium) und <strong>des</strong> Beauftragten<br />
der Bun<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong> Angelegenheiten der Kultur<br />
und der Medien (Beauftragter der Bun<strong>des</strong>regierung)<br />
geprüft.<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 2000<br />
(BT-Drs. 14/4226 v. 23. Oktober 2000)<br />
10.2<br />
Die Geschäftsbereiche <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums und<br />
<strong>des</strong> Beauftragten der Bun<strong>des</strong>regierung vergeben jährlich<br />
zusammen über 2 Mrd. DM <strong>Zuwendungen</strong> direkt<br />
oder über zwischengeschaltete Einrichtungen an über<br />
350 einzelne Zuwendungsempfänger. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
stellte fest, dass die jeweils verantwortlichen<br />
Stellen die vorgeschriebenen Zuwendungsübersichten<br />
in sehr unterschiedlicher Art und Weise und<br />
zum Teil mit erheblichem Verwaltungsaufwand handhaben.<br />
Sie werden sowohl in manueller Form auf Papier,<br />
IT-gestützt als Tabellenkalkulation oder auch als<br />
fachbereichsspezifische Datenbankanwendung erstellt<br />
und geführt. Selbst innerhalb eines Geschäftsbereiches<br />
sind in verschiedenen Abteilungen und Referaten unterschiedliche<br />
Verfahrensweisen vorzufinden.<br />
Im Geschäftsbereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums werden<br />
z. B. im Arbeitsbereich „Hilfen <strong>für</strong> die deutschen Minderheiten<br />
in den Herkunftsgebieten“ zwei unterschiedliche<br />
Datenbankanwendungen eingesetzt, die nicht<br />
aufeinander abgestimmt sind. So verwendet die Fachabteilung<br />
im Bun<strong>des</strong>ministerium eine durch ein externes<br />
Unternehmen erstellte Anwendung, während das<br />
mit der Umsetzung eines Teils der Bewilligungen beauftragte<br />
Bun<strong>des</strong>verwaltungsamt (BVA) seine Zuwendungsdaten<br />
über eine eigene Datenbankanwendung<br />
verwaltet. Ein IT-gestützter Datenaustausch zwischen<br />
beiden Stellen findet nicht statt. Vielmehr teilt<br />
das BVA dem Bun<strong>des</strong>ministerium schriftlich seine<br />
Förderdaten mit. Dieses wiederum erfasst teilweise<br />
manuell erneut die Daten in der dort vorhandenen Datenbank.<br />
Die so erstellten Zuwendungsdaten sind aufgrund der<br />
uneinheitlichen Datenführung schon innerhalb <strong>des</strong><br />
Geschäftsbereichs <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums nicht kompatibel.<br />
Damit ist die Zusammenführung der <strong>für</strong> die<br />
Gesamtsteuerung von Förderprogrammen benötigten<br />
Informationen infolge der mehrfachen manuellen Dateneingaben<br />
fehleranfällig. Übergreifende Auswertungen<br />
von Zuwendungsdaten, wie sie zur Vorbereitung<br />
und Überwachung von Entscheidungen regelmäßig<br />
auch von anderen Bun<strong>des</strong>ministerien, dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
der Finanzen und aus dem parlamentarischen<br />
Raum nachgefragt werden, sind daher besonders<br />
verwaltungsaufwendig und unwirtschaftlich. Die<br />
gewonnenen Erkenntnisse sind zudem in zeitlicher<br />
und inhaltlicher Hinsicht nur eingeschränkt aussagefähig.<br />
Ein weiterer Informationsbedarf, z. B. zum Aufzeigen<br />
von Entwicklungstendenzen, führt zu erneuten<br />
verwaltungsaufwendigen Recherchen. Über den Einzelfall<br />
hinausgehende oder regelmäßige übergreifende<br />
Auswertungen zur Steuerung und Kontrolle von <strong>Zuwendungen</strong><br />
unterbleiben – nicht zuletzt <strong>des</strong>halb – in<br />
der Regel.<br />
207
10.3<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium,<br />
den Beauftragten der Regierung und das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
der Finanzen darauf hingewiesen, dass die derzeit<br />
praktizierte dezentrale und uneinheitliche Sammlung<br />
und Verwaltung von Zuwendungsdaten den Informationsbedürfnissen<br />
zur Steuerung eines wirtschaftlichen<br />
Einsatzes von Fördermitteln <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
nicht gerecht wird. Nicht zusammenführbare Datenbestände<br />
und erheblicher Verwaltungsaufwand bei häufig<br />
erforderlichen übergreifenden Auswertungen führen<br />
zu einem unwirtschaftlichen Verwaltungsverfahren.<br />
Es besteht überdies die Gefahr, dass auch künftig<br />
Bun<strong>des</strong>mittel <strong>für</strong> neue „Insellösungen“ verausgabt<br />
werden, obwohl übertragungsfähige bewährte Programme<br />
bereits verfügbar sind.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat empfohlen, die Zuwendungsdaten<br />
in einer standardisierten zentralen Datenbankanwendung<br />
bei dezentraler Eingabe und entsprechenden<br />
Auswertungsmöglichkeiten <strong>für</strong> den gesamten<br />
Bun<strong>des</strong>bereich erstellen und verwalten zu lassen. Nur<br />
durch ein einheitliches Verfahren zur Datenverwaltung<br />
ist die optimale Nutzung der Zuwendungsdaten<br />
zu erreichen. Im Rahmen der Umsetzung sollen bereits<br />
bestehende ausgereifte Datenbankanwendungen auf<br />
eine entsprechende Verwendungsmöglichkeit überprüft<br />
werden. Durch die Anbindung eines zentralen<br />
Verfahrens an das automatisierte Haushalts-, Kassenund<br />
Rechnungswesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der Finanzen<br />
lassen sich weitere Synergieeffekte erreichen.<br />
Auch wird sich der Datenerfassungsaufwand vermindern<br />
und die Datensicherheit erhöhen, ohne dass einzelne<br />
Bun<strong>des</strong>ministerien ihre bereits im Einsatz befindlichen<br />
Anwendungen aufgeben müssen. Ferner<br />
bietet die heutige Datentechnik die Möglichkeit, bewährte<br />
Datenbankprogramme beizubehalten und deren<br />
Daten (auszugsweise) automatisch dem zentralen Datenbestand<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
10.4<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen unterstützt den<br />
Vorschlag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes und beabsichtigt,<br />
im Interministeriellen Koordinationsausschuss <strong>für</strong><br />
Informationstechnik beim Bun<strong>des</strong>ministerium eine mit<br />
allen Bun<strong>des</strong>ministerien abgestimmte Entscheidung<br />
über die Aufnahme <strong>des</strong> Projektes in die Liste der „einer<br />
<strong>für</strong> alle“ Vorhaben herbeizuführen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium und der Beauftragte der Bun<strong>des</strong>regierung<br />
haben mitgeteilt, dass sie die Erstellung<br />
eines zentralen Fachkonzeptes mit dezentralen Auswertungsmöglichkeiten<br />
<strong>für</strong> richtig halten und sich an<br />
der Erstellung und Umsetzung <strong>des</strong> Konzepts aktiv<br />
beteiligen werden.<br />
10.5<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof begrüßt, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
der Finanzen, der Beauftragte der Regie-<br />
208<br />
rung und das Bun<strong>des</strong>ministerium seine Anregungen<br />
positiv aufgenommen haben. Er erwartet, dass die erforderlichen<br />
Maßnahmen zur Umsetzung <strong>des</strong> Konzeptes<br />
einer einheitlichen Verwaltung von Zuwendungsdaten<br />
zügig in Angriff genommen werden. Er hält dabei<br />
eine entsprechende Konkretisierung der hierzu in<br />
den Vorl. VVBHO enthaltenen Regelungen <strong>für</strong> angezeigt.<br />
Das vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof angeregte neue<br />
Verfahren wird den bestehenden Verwaltungsaufwand<br />
vermindern und gleichzeitig den Nutzen der Daten bei<br />
der Steuerung der <strong>Zuwendungen</strong> sowie der Vorbereitung<br />
von Entscheidungen erhöhen.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />
Nummer 10:<br />
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend<br />
zur Kenntnis.<br />
b) Er erwartet, dass die erforderlichen Maßnahmen<br />
zur Umsetzung <strong>des</strong> Konzeptes einer einheitlichen<br />
Verwaltung von Zuwendungsdaten zügig in Angriff<br />
genommen werden.<br />
c) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen<br />
auf, eine entsprechende Konkretisierung der in den<br />
Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44<br />
BHO enthaltenen Regelungen vorzusehen.<br />
d) Er erwartet einen Bericht der beiden Ministerien<br />
über das Ver-anlasste bis zum 31. Dezember 2001.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 14/6521<br />
vom 02.07.2001 – Seite 15]<br />
Nr. 63 Errichtung und Betrieb <strong>des</strong><br />
Fraunhofer-Instituts <strong>für</strong><br />
Siliziumtechnologie<br />
(Kapitel 30 02 Titel 685 41 und 893 41<br />
sowie<br />
Kapitel 30 06 Titel 683 17 und 892 17)<br />
63.0<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat der Errichtung eines<br />
Forschungsinstitutes zugestimmt, ohne über<br />
hinreichende Erkenntnisse zu <strong>des</strong>sen konkreter<br />
Nutzung und Auslastung zu verfügen. Das Institut<br />
wird inzwischen von einem gewerblichen<br />
Unternehmen vorwiegend zur industriellen Serienfertigung<br />
genutzt. Die damit <strong>für</strong> das Unternehmen<br />
verbundenen Vorteile deuten auf eine<br />
Wettbewerbsverzerrung hin.<br />
63.1<br />
Die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten<br />
Forschung e.V. (Fraunhofer-Gesellschaft)<br />
betreibt in zurzeit 47 Instituten angewandte Forschung<br />
<strong>für</strong> Industrie und öffentliche Auftraggeber. Sie finanziert<br />
ihre Gesamtausgaben in Höhe von 1,37 Mrd. DM<br />
zu einem Drittel aus institutionellen <strong>Zuwendungen</strong>,
die zu 90 % aus dem Haushalt <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
und zu 10 % aus Haushalten der Länder erbracht<br />
werden; zwei Drittel deckt die Fraunhofer-Gesellschaft<br />
durch Einnahmen aus Aufträgen der Industrie<br />
und öffentlich finanzierten Forschungsprojekten.<br />
Im Jahre 1989 beschloss die Fraunhofer-Gesellschaft,<br />
ein Institut <strong>für</strong> Siliziumtechnologie in Itzehoe (Institut)<br />
zu gründen mit dem Schwerpunkt auf der Entwicklung<br />
der so genannten Röntgenlithographie.<br />
Nachdem sich abgezeichnet hatte, dass die Röntgenlithographie<br />
auf absehbare Zeit nicht benötigt wird, zogen<br />
die vorgesehenen Industriepartner ihre Mitfinanzierungszusagen<br />
zurück. Das Bun<strong>des</strong>ministerium widerrief<br />
daraufhin im Jahre 1991 seine Finanzierungszusage<br />
<strong>für</strong> das Institut und forderte die Fraunhofer-<br />
Gesellschaft auf, ein neues Konzept vorzulegen. Der<br />
Senat der Fraunhofer-Gesellschaft beschloss dann im<br />
Oktober 1991 einstimmig, das Institut in Itzehoe mit<br />
einem von 400 auf 250 Mio. DM verringerten Investitionsvolumen<br />
als ein Institut der Fraunhofer-Gesellschaft<br />
mit üblichem Zuschnitt zu errichten. Es sollte<br />
auch <strong>für</strong> kleine und mittlere Unternehmen Forschungsaufträge<br />
in breit gestreuten Arbeitsfeldern<br />
übernehmen.<br />
Nachdem die Föderalismuskommission <strong>des</strong> Deutschen<br />
Bun<strong>des</strong>tages ihren ursprünglich erhobenen Vorbehalt<br />
gegen den Standort Itzehoe aufgegeben hatte, bewilligte<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium Anfang <strong>des</strong> Jahres 1992<br />
die Errichtung <strong>des</strong> Instituts. Die angesprochenen Industrieunternehmen<br />
hatten es zuvor abgelehnt, sich in<br />
die Finanzierung <strong>des</strong> Instituts einbinden zu lassen.<br />
Die im Rahmen der Prüfung <strong>des</strong> Zuwendungsantrages<br />
der Fraunhofer-Gesellschaft vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen setzten sich<br />
mit dem technologischen Konzept und der beabsichtigten<br />
Ausstattung <strong>des</strong> Instituts auseinander; sie trafen<br />
keine Aussagen zum Standort und zur Auslastung. Eine<br />
Kommission der Fraunhofer-Gesellschaft wies in<br />
einer Stellungnahme auf ungeklärte Risiken <strong>für</strong> bereits<br />
bestehende Forschungsinstitute hin. Der Wissenschaftsrat<br />
ist zu dem Vorhaben nicht befragt worden.<br />
In seinen „Empfehlungen zu Organisation, Planung<br />
und Förderung der Forschung“ hält er bei der Neugründung<br />
von Forschungseinrichtungen seine Beteiligung<br />
<strong>für</strong> erforderlich, um vorab eine Prüfung aus<br />
fachübergreifender und überregionaler Sicht sicher<br />
zustellen.<br />
Ferner hatte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
bereits vor Errichtung <strong>des</strong> Instituts darauf<br />
aufmerksam gemacht, dass konkrete Aussagen von<br />
Mikroelektronikherstellern und Anwendern über deren<br />
Interesse an einer Nutzung der geplanten Kapazitäten<br />
<strong>des</strong> Instituts und deren Bereitschaft, Projektaufträge<br />
zu erteilen, fehlten.<br />
Im Jahre 1995 versuchte die Fraunhofer-Gesellschaft<br />
dann nach der Errichtung der Institutsgebäude, – abweichend<br />
von dem ursprünglichen Konzept – im Institut<br />
eine Betreibergesellschaft mit mehreren europäi-<br />
schen Halbleiterfirmen anzusiedeln. Nachdem dies<br />
wegen der zwischen den Unternehmen bestehenden<br />
Konkurrenzsituation gescheitert war, schloss die<br />
Fraunhofer-Gesellschaft im Jahre 1996 einen Kooperationsvertrag<br />
mit einem zu einem deutschen Großkonzern<br />
gehörenden Unternehmen. Dieses nutzt seit<br />
dem Jahre 1997 den weit überwiegenden Teil der Kapazitäten<br />
<strong>des</strong> Instituts zur Serienproduktion mikroelektronischer<br />
Bauelemente. Der <strong>für</strong> den Zeitraum<br />
vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2007 vereinbarte<br />
Kooperationsvertrag sieht ferner die wechselseitige<br />
entgeltliche Inanspruchnahme verschiedener personeller<br />
und sachlicher Ressourcen, Rechte (Lizenzen) und<br />
Produkte vor. Außerdem sollen Entwicklungsaufträge<br />
an das Institut erteilt und gemeinsam eine fortschrittliche<br />
Technologie entwickelt werden; das Unternehmen<br />
kann seine daraus resultierenden Verpflichtungen finanziell<br />
abgelten. Es hat die Möglichkeit, die Kooperation<br />
zweimal um je fünf Jahre zu verlängern.<br />
Das Nutzungsentgelt ist nach dem Kooperationsvertrag<br />
von dem Unternehmen in Halbjahreszeiträumen<br />
jeweils nachträglich zu entrichten. Eine Verzinsung<br />
<strong>des</strong> eingesetzten Kapitals und Gebäudeinstandhaltungskosten<br />
sind in dem Entgelt nicht berücksichtigt.<br />
Für die Inanspruchnahme von Institutsmitarbeitern<br />
durch das Unternehmen berechnet die Fraunhofer-<br />
Gesellschaft rd. 24 % <strong>des</strong> Personalaufwan<strong>des</strong> als Gemeinkostenzuschlag.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium stimmte dem Vertrag zu. Inzwischen<br />
ist das Unternehmen an einen amerikanischen<br />
Großkonzern veräußert worden. Der Kooperationsvertrag<br />
gilt unverändert weiter.<br />
Die Kosten <strong>für</strong> die Errichtung <strong>des</strong> Instituts in Höhe<br />
von 250 Mio. DM trugen der Bund – im Wege der<br />
Projektförderung – und das Sitzland Schleswig-<br />
Holstein je zur Hälfte. Der Zuwendungsbedarf zu den<br />
Betriebskosten <strong>des</strong> Instituts belief sich im Jahre 1997<br />
auf rd. 6 Mio. DM, im Jahre 1998 auf rd. 360 000 DM<br />
und im Jahre 1999 auf rd. 1,2 Mio. DM.<br />
63.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium die Entscheidung über die Errichtung<br />
<strong>des</strong> Instituts auf einer unzureichenden Grundlage<br />
getroffen hat, die kritischen Hinweise der Kommission<br />
der Fraunhofer- Gesellschaft und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
unberücksichtigt ließ und den Wissenschaftsrat<br />
nicht beteiligte.<br />
So hat es das Bun<strong>des</strong>ministerium unterlassen, die konkrete<br />
Nutzung und Auslastung <strong>des</strong> Instituts am vorgesehenen<br />
Standort vor <strong>des</strong>sen Errichtung hinreichend<br />
zu klären und abzusichern. Dies war jedoch, insbesondere<br />
nachdem die ursprüngliche Konzeption aufgegeben<br />
worden war und sich die vorgesehenen Industriepartner<br />
zurückgezogen hatten, unverzichtbar.<br />
Die vom Bun<strong>des</strong>ministerium beigezogenen Stellungnahmen<br />
haben sich jedoch auf technologische Aspekte<br />
209
und Ausstattungsfragen beschränkt.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat außerdem kritisiert, dass<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium noch keine Konzeption zur<br />
Auslastung <strong>des</strong> Institutes nach Ablauf der zehnjährigen<br />
Vertragsdauer entwickelt hat.<br />
Er hat ferner die Auffassung vertreten, dass die gegenwärtige<br />
Nutzung <strong>des</strong> Instituts überwiegend nicht<br />
den Aufgaben der Fraunhofer-Gesellschaft entspricht.<br />
Lediglich einen geringen Teil seiner Kapazität nutzt<br />
das Institut ausschließlich <strong>für</strong> Forschungs- und Entwicklungszwecke.<br />
Der weit überwiegende Teil dient<br />
der Serienproduktion mikroelektronischer Bauteile.<br />
Die im Rahmen <strong>des</strong> Kooperationsvertrages vorgesehenen<br />
Entwicklungsaufträge und die angestrebte Entwicklung<br />
einer neuen Technologie genießen demgegenüber<br />
nur untergeordnete Bedeutung und können<br />
zudem vom Unternehmen finanziell abgegolten werden.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat schließlich beanstandet,<br />
dass der Fraunhofer-Gesellschaft durch ungünstige<br />
Regelungen in dem mit Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
geschlossenen Vertrag Einnahmen entgehen,<br />
die <strong>für</strong> andere, dem Zuwendungszweck entsprechende<br />
Aktivitäten nicht zur Verfügung stehen. Bereits<br />
die Berücksichtigung der Verzinsung <strong>des</strong> eingesetzten<br />
Kapitals und der Gebäudeinstandhaltungskosten<br />
hätte während der Vertragsdauer Mehreinnahmen<br />
der Fraunhofer-Gesellschaft von rd. 12 Mio. DM ermöglicht.<br />
Die anzustrebende vorherige Zahlung <strong>des</strong><br />
Nutzungsentgeltes hätte Zinsvorteile von rd.<br />
3 Mio. DM und der nach den Erfahrungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
unter Berücksichtigung der Besonderheiten<br />
der Kooperation (nur Personalüberlassung)<br />
angemessene Gemeinkostenzuschlag von 70 %<br />
<strong>des</strong> Personalaufwan<strong>des</strong> Mehreinnahmen von rd.<br />
11 Mio. DM ergeben.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Ansicht vertreten,<br />
dass die Kooperation auf eine Wettbewerbsverzerrung<br />
hindeutet, da das Unternehmen deutliche Vorteile im<br />
Verhältnis zu Konkurrenten genießt. So zieht die <strong>für</strong><br />
die Fraunhofer- Gesellschaft ungünstige Vertragsgestaltung<br />
entsprechende finanzielle Vorteile <strong>des</strong> Unternehmens<br />
nach sich. Ferner stellen die <strong>für</strong> das Unternehmen<br />
im Rahmen der Kooperation entstehenden<br />
Kosten eine überschaubare Größe dar.<br />
Das mit dem Bau einer Produktionsanlage verbundene<br />
unternehmerische Risiko entfällt. Die Verlängerungsoptionen<br />
eröffnen dem Unternehmen darüber hinaus<br />
die Möglichkeit, sein unternehmerisches Handeln ohne<br />
Investitionsrisiko flexibel den Erfordernissen <strong>des</strong><br />
Marktes anzupassen. Schließlich genießt es den Vorteil,<br />
alle gemeinsamen Entwicklungen nutzen zu können.<br />
63.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat geltend gemacht, bei der<br />
Bewilligung <strong>des</strong> Instituts im Jahre 1992 hätten hinrei-<br />
210<br />
chende Erkenntnisse über die wachsende Bedeutung<br />
der Mikroelektronik und die hohen Wachstumsraten<br />
der Halbleitermärkte vorgelegen. Daraus hätten sich<br />
große Chancen <strong>für</strong> die deutsche Wirtschaft ergeben.<br />
Die Bedenken der Kommission der Fraunhofer-<br />
Gesellschaft seien wegen <strong>des</strong> einstimmigen Beschlusses<br />
<strong>des</strong> Senates der Fraunhofer-Gesellschaft vom Oktober<br />
1991 unbeachtlich. Dies gelte wegen der Aufhebung<br />
<strong>des</strong> Standortvorbehaltes durch die Föderalismuskommission<br />
als einer Entscheidung <strong>des</strong> obersten<br />
Souveräns auch <strong>für</strong> die Fragen der gutachtlichen Untersuchung<br />
<strong>des</strong> Standortes Itzehoe und der Beteiligung<br />
<strong>des</strong> Wissenschaftsrates. Den Bedenken <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
sei durch ein modulares Konzept entsprochen<br />
worden, das einen Teilbetrieb bei nicht vollständiger<br />
Auslastung ermöglicht hätte.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat ferner ausgeführt, die außergewöhnlichen<br />
Reinheitsanforderungen im Bereich<br />
der Siliziumtechnologie seien nur im Dauerbetrieb erfüllbar.<br />
Ein herkömmliches Institut der Fraunhofer-<br />
Gesellschaft könne diesen Dauerbetrieb in betriebswirtschaftlich<br />
sinnvoller Weise nicht aufrechterhalten.<br />
Es sei daher eine Kooperation mit produzierenden Unternehmen<br />
erforderlich, die im vorliegenden Fall<br />
durch ein synergetisches Nutzungskonzept ausgestaltet<br />
worden sei.<br />
Den vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof beanstandeten Regelungen<br />
<strong>des</strong> Kooperationsvertrages stünden nach Auffassung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums die Zugriffsmöglichkeit<br />
<strong>des</strong> Instituts auf die überwiegend von dem Unternehmen<br />
finanzierte Produktionslinie und <strong>des</strong>sen Produktions-Know-how<br />
gegenüber. Auch sei eine jährliche<br />
Betriebskostenersparnis von 12 Mio. DM im Verhältnis<br />
zu einem herkömmlichen Institut der Fraunhofer-Gesellschaft<br />
zu berücksichtigen. Schließlich fiele<br />
die Vertragsgestaltung in die unternehmerische Eigenverantwortung<br />
der Fraunhofer-Gesellschaft, die wegen<br />
der schwierigen Marktsituation der Halbleiterindustrie<br />
im Jahre 1996 zu Zugeständnissen gezwungen gewesen<br />
sei, um den Abschluss <strong>des</strong> Kooperationsvertrages<br />
nicht zu gefährden.<br />
Eine Wettbewerbsverzerrung liege nicht vor, da alle<br />
Wettbewerber in Gestalt von zehn Halbleiterunternehmen<br />
im Jahre 1995 in einem aufwendigen Verfahren<br />
über die Kooperationsmöglichkeiten unterrichtet<br />
worden seien. Diese Unternehmen hätten weder damals<br />
noch zu einem späteren Zeitpunkt Bedenken erhoben.<br />
63.4<br />
Die Ausführungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums überzeugen<br />
den Bun<strong>des</strong>rechnungshof nicht.<br />
Die Annahme einer wachsenden Bedeutung der Mikroelektronik<br />
bildet keine tragfähige Grundlage, um ein<br />
Institut mit einem Investitionsvolumen von 250 Mio.<br />
DM zu errichten. Die Gründung eines Instituts auf einer<br />
solchen Grundlage stellt sich als eine unzurei-
chend vorbereitete Investition dar und übersteigt damit<br />
ein vertretbares unternehmerisches Risiko. Letztlich<br />
wird dies auch dadurch bestätigt, dass sich die beabsichtigte<br />
Konzeption nicht verwirklichen ließ. Auch<br />
die fehlende Bereitschaft der Wirtschaft zu einer finanziellen<br />
Beteiligung hätte <strong>für</strong> das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
Anlass sein sollen, bei seiner Entscheidung höchste<br />
Vorsicht walten zu lassen und unter diesen Umständen<br />
von der Errichtung <strong>des</strong> Instituts abzusehen.<br />
Die Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums, wegen der<br />
einstimmigen Entscheidung <strong>des</strong> Senates der Fraunhofer-Gesellschaft<br />
komme es nicht auf die Bedenken der<br />
Kommission der Fraunhofer-Gesellschaft an, ist mit<br />
den Pflichten eines Zuwendungsgebers nicht vereinbar.<br />
Dieser hat eine fundierte eigenständige Entscheidung<br />
zu treffen, die insbesondere bei dem hier infrage<br />
stehenden Investitionsvolumen die sorgfältige Prüfung<br />
aller bedeutsamen Gesichtspunkte voraussetzt. Zudem<br />
ist das Bun<strong>des</strong>ministerium im Senat der Fraunhofer-<br />
Gesellschaft vertreten, also <strong>für</strong> die nunmehr von ihm<br />
zitierte einstimmige Entscheidung (mit-)verantwortlich.<br />
Die Errichtung <strong>des</strong> Instituts lässt sich auch<br />
nicht mit der Prüfung durch die Föderalismuskommission<br />
begründen, da sich diese nur auf die Frage einer<br />
ausgewogenen Verteilung von Institutionen im Bun<strong>des</strong>gebiet<br />
unter besonderer Berücksichtigung der neuen<br />
Bun<strong>des</strong>länder erstreckte.<br />
Die Einlassungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums sind auch –<br />
unabhängig von der Frage der Errichtung – nicht geeignet,<br />
die überwiegende Serienproduktion im Institut<br />
zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob eine laufende<br />
Kooperation mit einem an gleicher Stelle produzierenden<br />
Unternehmen betriebswirtschaftlich die einzig<br />
sinnvolle Möglichkeit darstellt. Dies hätte dann eine<br />
von vornherein rechtlich bindende Beteiligung <strong>des</strong><br />
Unternehmens an der Finanzierung vorausgesetzt. Bei<br />
der Entscheidung über die Errichtung <strong>des</strong> Instituts war<br />
jedoch ein derartiges Zusammenwirken noch gar nicht<br />
beabsichtigt. Zudem lässt der Hinweis <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
auf das modulare Konzept mit der Möglichkeit<br />
eines Teilbetriebes diese Behauptung zweifelhaft<br />
erscheinen. Zumin<strong>des</strong>t hätte danach eine kleinere<br />
Einheit mit einem ausgewogeneren Verhältnis zwischen<br />
Produktion und Forschung und zugleich geringeren<br />
Investitionskosten ausgereicht. Auch ist nicht<br />
ersichtlich, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium andere synergetische<br />
Kooperationsformen, z. B. die vorübergehende<br />
Zusammenarbeit mit einem Unternehmen in <strong>des</strong>sen<br />
bereits vorhandener Produktionsstätte, erwogen und<br />
geprüft hat.<br />
Die Stellungnahme <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums widerlegt<br />
auch den Vorwurf einer <strong>für</strong> das Institut ungünstigen<br />
Vertragsgestaltung nicht. Nach dem Kooperationsvertrag<br />
sind der <strong>für</strong> das Institut erbrachte Betriebsaufwand<br />
sowie die Mitbenutzung der Fertigungsanlagen<br />
<strong>des</strong> Unternehmens und der ihm vom Institut überlassenen<br />
Einrichtungen zu entgelten. Ferner ist eine Lizenzgebühr<br />
<strong>für</strong> die Nutzung der Firmentechnologie zu<br />
entrichten. Das Bun<strong>des</strong>ministerium räumt daher selbst<br />
ein, dass sich die Vorteile beim Zugriff auf die Produktionslinie<br />
nur auf – nicht spezifizierte – nicht zuzuordnende<br />
Verarbeitungsschritte beschränken. Eine<br />
Vergleichbarkeit mit der Kostenstruktur eines herkömmlichen<br />
Instituts der Fraunhofer-Gesellschaft, das<br />
keine derartigen Verträge abschließt, besteht nicht.<br />
Demgegenüber erachtet der Bun<strong>des</strong>rechnungshof den<br />
Hinweis auf Zugeständnisse, um den Vertragsabschluss<br />
nicht zu gefährden und damit das Institut überhaupt<br />
auslasten zu können, <strong>für</strong> zutreffend. Dies ist<br />
letztlich die Folge der unzureichenden Grundlage bei<br />
der Entscheidung über die Errichtung <strong>des</strong> Instituts und<br />
belegt die Notwendigkeit, die vorgesehene Nutzung<br />
und Auslastung hinreichend zu konkretisieren.<br />
Eine Wettbewerbsverzerrung ist nicht davon abhängig,<br />
ob mögliche Konkurrenten vorab unterrichtet<br />
werden und Einwände erheben. Entscheidend sind<br />
hier die mit der Kooperation verbundenen „günstigen<br />
Randbedingungen“, ohne die der Vertragsabschluss<br />
zumin<strong>des</strong>t gefährdet gewesen wäre. Diese Vorteile<br />
haben sich außerdem erst im Nachhinein ergeben und<br />
waren zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Kooperationsmöglichkeit<br />
noch nicht absehbar. Ein Beispiel<br />
hier<strong>für</strong> ist die großzügige Verlängerungsoption<br />
<strong>des</strong> Kooperationsvertrages.<br />
63.5<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Entscheidungen<br />
über die Errichtung von Forschungsinstituten,<br />
die aus dem Bun<strong>des</strong>haushalt (mit-)finanziert werden<br />
sollen, nur auf der Grundlage hinreichend gesicherter<br />
Erkenntnisse getroffen werden. Diese müssen sich insbesondere<br />
auf die beabsichtigte Nutzung und Auslastung<br />
erstrecken. Soweit Kooperationen mit Unternehmen<br />
eingegangen werden sollen, sind diese rechtlich<br />
bindend an der Finanzierung zu beteiligen. Ferner ist –<br />
auch im Falle einer Verlängerung der vorliegenden<br />
Kooperation – auf eine angemessene, möglichst wettbewerbsneutrale<br />
Vertragsgestaltung zu achten.<br />
211
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung Nummer 63:<br />
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.<br />
b) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium auf, bis zum 31. Mai 2002 ein tragfähiges Konzept über die weitere Nutzung<br />
<strong>des</strong> Instituts nach Ablauf der Vertragsdauer vorzulegen.<br />
c) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium außerdem auf, Entscheidungen über die Errichtung von Forschungsinstituten,<br />
die aus dem Bun<strong>des</strong>haushalt (mit-)finanziert werden sollen, nur auf der Grundlage hinreichend gesicherter<br />
Erkenntnisse – insbesondere zur beabsichtigten Nutzung und Auslastung – zu treffen.<br />
Nr. 67 Wirtschaftlichkeit von Baumaßnahmen<br />
der Stiftung Preußischer<br />
Schlösser und Gärten Berlin-<br />
Brandenburg in Potsdam<br />
(Kapitel 04 05 Titel 894 21)<br />
67.1<br />
Seit dem Jahre 1991 fördern der Bund und die Länder<br />
Berlin und Brandenburg (Zuwendungsgeber) die in<br />
Potsdam ansässige Stiftung Preußische Schlösser und<br />
Gärten Berlin-Brandenburg (Stiftung) durch institutionelle<br />
<strong>Zuwendungen</strong>. Der Finanzierungsanteil <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> beträgt zurzeit 42 %. Wesentliche Aufgabe<br />
der Stiftung ist es, die ihr übertragenen Schlösser und<br />
Gärten unter Beachten der Belange <strong>des</strong> Denkmalschutzes<br />
und der Denkmalpflege baulich zu unterhalten,<br />
zu sanieren und zu restaurieren. Hier<strong>für</strong> stehen ihr<br />
jährlich 20 Mio. DM bis 25 Mio. DM zur Verfügung.<br />
67.2<br />
In den Jahren bis 2000 führte die Stiftung mit Kosten<br />
von mehr als 150 Mio. DM Teil-Baumaßnahmen in<br />
ihren Liegenschaften Neues Palais, Marmorpalais,<br />
Schloss und Marstall Babelsberg, Friedenskirche,<br />
Neue Orangerie und Sanssouci durch, ohne vorher deren<br />
Zustand grundlegend erforscht und den Sanierungsbedarf<br />
erfasst zu haben. Ausführliche Unterlagen<br />
zum baulichen Zustand der Gebäudekonstruktionen<br />
Mauerwerk, Fenster, Fassade, Dächer, Gründung und<br />
der haustechnischen Einrichtungen lagen zu Beginn<br />
der Baumaßnahmen nicht vor.<br />
Zu den größten Liegenschaften gehört das Neue Palais<br />
im Park Sanssouci, bei dem die Stiftung mit Ausgaben<br />
von bisher rd. 15 Mio. DM überwiegend Teile der<br />
Gebäudehülle - Dach, Fassade und Keller - sanieren<br />
ließ. Gleichwohl ist es der Stiftung in zehnjähriger<br />
Bauzeit nicht gelungen, das Neue Palais in einen langfristig<br />
einwandfreien Zustand zu versetzen. So sind<br />
Kupferdachflächen und Dachflächenfenster nach wie<br />
212<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 2001<br />
(BT-Drs. 14/7018 v. 15. Oktober 2001)<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 14/6521<br />
vom 02.07.2001 – Seite 39]<br />
vor undicht und schadhafte historische Fenster weiterhin<br />
dem witterungsbedingten Verfall preisgegeben.<br />
Auch große Teile <strong>des</strong> Kelleraußenmauerwerks sind<br />
noch immer stark durchfeuchtet, weil notwendige Sanierungen<br />
bisher unterblieben.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat darauf hingewiesen,<br />
dass die erhaltenswerten historischen Einbauten und<br />
Einrichtungsgegenstände in ihrer Substanz gefährdet<br />
sind, weil undichte Fenster und verzogene Rahmen<br />
unkontrollierten Luftwechsel ermöglichen. Zudem<br />
kann Oberflächenwasser und Schlagregen ins Innere<br />
der Räume eindringen. Bau- und Restaurierungsmaßnahmen<br />
im Inneren <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> schlagen fehl, solange<br />
derartige Schadensursachen nicht beseitigt sind.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat es <strong>für</strong> zwingend erforderlich<br />
gehalten, Sanierungsmaßnahmen am Dach und<br />
an der Fassade einschließlich der Fenster und <strong>des</strong> Kellermauerwerks<br />
in eine vordringlich zu erstellende Gesamtplanung<br />
einzubinden. Insgesamt ist am Neuen Palais<br />
mit weiteren Sanierungskosten in zweistelliger<br />
Millionenhöhe zu rechnen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Praxis der Stiftung,<br />
ihre Gebäude ohne vorherige Zustandsuntersuchungen<br />
zu sanieren, <strong>für</strong> unwirtschaftlich gehalten. Erfahrungsgemäß<br />
muss bei weiteren Sanierungsmaßnahmen erneut<br />
in die Substanz bereits fertig gestellter Bereiche<br />
eingegriffen werden, was zu vermeidbaren Ausgaben<br />
führen wird. Daher hat er den Zuwendungsgebern<br />
empfohlen, bereits in der Vorbereitungsphase von<br />
Baumaßnahmen darauf Einfluss zu nehmen, dass die<br />
Stiftung ihre <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen wirtschaftlich<br />
und zweckmäßig verwendet. Zudem hat es<br />
der Bun<strong>des</strong>rechnungshof <strong>für</strong> unerlässlich gehalten,<br />
dass die Stiftung Baumaßnahmen erst dann plant,<br />
wenn eine umfassende Sanierungskonzeption <strong>für</strong> das<br />
jeweilige Objekt vorliegt.
67.3<br />
Der Beauftragte hat mitgeteilt, dass die Feststellungen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zur Grundlage weiterer<br />
Entscheidungen der Zuwendungsgeber würden. So<br />
stimmten diese mit dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof darin<br />
überein, dass eine Gesamtdokumentation über den Zustand<br />
der Liegenschaften wünschenswert sei. Die Stiftung<br />
sei aufgefordert worden, ihre Bauforschung und -<br />
planung nachhaltig zu verbessern. Die bisherigen<br />
Mängel in der Planung seien jedoch unausweichlich<br />
gewesen und wesentlich der Tatsache zuzuschreiben,<br />
dass nach langen Jahren der Zweckentfremdungen und<br />
<strong>des</strong> teilweisen Verfalls schnelle Maßnahmen erforderlich<br />
waren. Hiervon sei die erste Phase der Wiederherstellung<br />
nach der Deutschen Einheit geprägt. Eine<br />
langfristige und umfassende Gesamtplanung sei erst<br />
Nr.°3 Mangelhafte Kontrolle der Verwendung<br />
und <strong>des</strong> Erfolges von<br />
<strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
3.0<br />
Der Bund gewährt jährlich finanzielle <strong>Zuwendungen</strong><br />
von derzeit über 20 Mrd. Euro an Stellen<br />
außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat diesen Bereich bei<br />
zwölf Bun<strong>des</strong>ressorts übergreifend untersucht.<br />
Er hat dazu Daten zu über 9 000 Förderfällen<br />
erhoben und ausgewertet. Darüber hinaus hat<br />
er Erkenntnisse aus Einzelprüfungen bei 14<br />
Ressorts berücksichtigt.<br />
Nach den Ergebnissen dieser Untersuchung<br />
sind die zuständigen Stellen ihrer Pflicht nicht<br />
ausreichend nachgekommen, die Verwendung<br />
der <strong>Zuwendungen</strong> sowie den beabsichtigten Erfolg<br />
der geförderten Maßnahmen zu prüfen.<br />
So nahmen sie ihre Steuerungs- und Kontrollaufgaben<br />
nicht ordnungsgemäß wahr, da sie die<br />
zur Überwachung der <strong>Zuwendungen</strong> erforderlichen<br />
Übersichten überwiegend nicht oder fehlerhaft<br />
führten. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof be<strong>für</strong>wortet<br />
das gegenwärtige Vorhaben, eine ressortübergreifende<br />
Zuwendungsdatenbank mit<br />
den dazu erforderlichen Informationen einzurichten.<br />
Die zuständigen Stellen duldeten, dass die Zuwendungsempfänger<br />
die erforderlichen Nachweise<br />
über die ordnungsgemäße Verwendung<br />
der gewährten Mittel oft nicht fristgerecht vorlegten;<br />
vorgesehene Sanktionsmaßnahmen ergriffen<br />
sie nicht. Die eingegangenen Nachweise<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 2003<br />
(BT-Drs. 15/2020 v. 24. November 2003)<br />
jetzt - in der zweiten Phase - möglich und fest vereinbart.<br />
Ab dem Jahre 2002 werde die Stiftung über eine<br />
Zustandserfassung sämtlicher Gebäude verfügen.<br />
Zudem sei die Stiftung aufgefordert worden, umgehend<br />
eine „Haushaltsunterlage Bau“ zur Sanierung <strong>des</strong><br />
Neuen Palais vorzulegen und einen Katalog von Sofortmaßnahmen<br />
zu erarbeiten.<br />
67.4<br />
Die von den Zuwendungsgebern getroffenen Maßnahmen<br />
lassen erwarten, dass die Stiftung ihre Baumaßnahmen<br />
künftig wirtschaftlich planen und ausführen<br />
wird. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof wird die Stiftung<br />
auch weiter beratend begleiten.<br />
waren häufig unzureichend. Dies lag auch daran,<br />
dass über das vorgesehene Maß hinaus Vereinfachungen<br />
zugelassen wurden. Mehrere Stellen<br />
werteten die Nachweise nicht hinreichend<br />
aus. Von ergänzenden örtlichen Prüfungen sahen<br />
sie weitgehend ab. Die Verwendungsnachweisprüfung<br />
verkürzte sich dadurch auf eine<br />
oberflächliche Prüfung nach offensichtlichen<br />
Mängeln. Auch dauerten die Prüfungen oft zu<br />
lange. Die Ressorts sind daher nachdrücklich<br />
anzuhalten, eine ordnungsgemäße Wahrnehmung<br />
der Überwachungs- und Prüfungsaufgaben<br />
zu gewährleisten.<br />
Vor dem Hintergrund der unzureichenden Prüfungspraxis<br />
sollte die ohnehin als Regelfall vorgesehene<br />
Möglichkeit verstärkt genutzt werden,<br />
die zu prüfenden Fälle über Stichproben auszuwählen.<br />
Der insbesondere bei Massenförderungen<br />
mit einer hinreichenden Prüfung verbundene<br />
Aufwand würde sich dadurch vermindern.<br />
Die Ressorts müssen die Aufgabenerledigung<br />
durch andere Stellen, denen sie die Prüfung der<br />
Verwendungsnachweise übertragen haben, besser<br />
überwachen. Zudem haben sie die Wirtschaftlichkeit<br />
der Aufgabenübertragung nachzuweisen.<br />
In keinem der geprüften Fälle erfüllten die zuständigen<br />
Stellen die Vorgaben der Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung<br />
<strong>für</strong> die Erfolgskontrolle; insbesondere<br />
fehlten häufig hinreichende Beschreibungen<br />
der zu erreichenden Ziele. Wesentliche<br />
Ursachen hier<strong>für</strong> sind nach Auffassung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes neben Mängeln<br />
<strong>des</strong> Verwaltungshandelns und nicht ein-<br />
213
214<br />
deutigen Verwaltungsvorschriften der erhebliche<br />
Aufwand und die methodischen Schwierigkeiten<br />
bei einer umfassenden Erfolgskontrolle.<br />
Auch ist zu berücksichtigen, dass die zuwendungsgewährenden<br />
Stellen dabei letztlich die<br />
eigene Tätigkeit bewerten.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen sollte die<br />
Ressorts nachhaltig an ihre Verpflichtung zu<br />
einer ordnungsgemäßen Erfolgskontrolle erinnern<br />
und darauf hinwirken, die Verwaltungsvorschriften<br />
klarer zu fassen. Ferner empfiehlt<br />
der Bun<strong>des</strong>rechnungshof eine abgestufte, auf<br />
die Bedeutung der Förderfälle abstellende<br />
Form der Erfolgskontrolle. Zudem sollte die<br />
Möglichkeit vorgesehen werden, zentrale Organisationseinheiten<br />
<strong>für</strong> die Erfolgskontrolle einzurichten.<br />
3.1 Grundlagen <strong>des</strong> Zuwendungsrechtes<br />
3.1.1 Definition und Zweck der Zuwendung<br />
<strong>Zuwendungen</strong> sind Leistungen an Stellen außerhalb<br />
der Bun<strong>des</strong>verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke.<br />
Sie dienen heute u. a. dazu, finanzielle Rahmenbedingungen<br />
und Anreize da<strong>für</strong> zu schaffen, dass gesellschaftliche<br />
Gruppen und Organisationen ihre eigenen,<br />
auch dem Gemeinwohl dienenden Aufgaben<br />
wirksamer wahrnehmen können (z. B. Forschungsund<br />
Kulturförderung). Ferner erhalten Privatpersonen<br />
und Unternehmen <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Vorhaben, an deren<br />
Durchführung der Bund ein erhebliches Interesse<br />
hat (z. B. „100 000 Dächer-Programm“ <strong>für</strong> Solarstromerzeugung).<br />
Auch nutzt der Staat das zuwendungsrechtliche<br />
Instrumentarium zur Finanzierung von Mittlerorganisationen,<br />
wenn er selbst nicht als Träger der<br />
Einrichtung auftreten will (z. B. im Bereich der Entwicklungshilfe).<br />
Das Zuwendungsrecht unterscheidet zwei Förderungswege.<br />
Mit der so genannten Projektförderung<br />
werden einzeln abgegrenzte Vorhaben unterstützt,<br />
während die institutionelle Förderung den gesamten<br />
oder einen nicht abgegrenzten Teil <strong>des</strong> Finanzbedarfes<br />
eines Zuwendungsempfängers abdeckt. Die <strong>Zuwendungen</strong><br />
werden <strong>für</strong> die erforderlichen Ausgaben oder<br />
– bei gewerblichen Unternehmen – <strong>für</strong> die Kosten gewährt.<br />
3.1.2 Regelwerk<br />
Die gesetzlichen Regelungen enthalten neben der Begriffsdefinition<br />
und den Bewilligungsvoraussetzungen<br />
Vorgaben zum Nachweis der zweckentsprechenden<br />
Verwendung der Zuwendung und zur Erfolgskontrolle.<br />
Einzelheiten regeln die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften<br />
zur BHO sowie die zugehörigen allgemeinen<br />
Nebenbestimmungen. Danach sind die Zuwendungsgeber<br />
u. a. verpflichtet,<br />
• die Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong> zu überwachen<br />
und Übersichten zu führen,<br />
• die zweckentsprechende Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong><br />
anhand so genannter Verwendungsnachweise<br />
<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers zu überprüfen (Verwendungsnachweisprüfung),<br />
• festzustellen, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte<br />
Erfolg eingetreten ist (Erfolgskontrolle), und<br />
• bei Zuwiderhandlungen die <strong>Zuwendungen</strong> grundsätzlich<br />
zurückzufordern.<br />
Ergänzend regelt das Verwaltungsverfahrensgesetz die<br />
Voraussetzungen <strong>für</strong> Rücknahme und Widerruf von<br />
Verwaltungsakten wie der Zuwendungsbescheide.<br />
3.1.3 Finanzielle Größenordnung der <strong>Zuwendungen</strong><br />
Der Bund hat in den Jahren 1996 bis 2000 <strong>Zuwendungen</strong><br />
in Höhe von rd. 86 Mrd. Euro gewährt, die sich<br />
auf 19 der 23 Einzelpläne verteilten. Allein im Jahre<br />
2000 betrug das Gesamtvolumen der <strong>Zuwendungen</strong><br />
über 20 Mrd. Euro; dies entspricht mehr als 8 % <strong>des</strong><br />
damaligen Gesamthaushalts von 244 Mrd. Euro.<br />
Größte Zuwendungsgeber waren die Bun<strong>des</strong>ministerien<br />
<strong>für</strong> Bildung und Forschung, <strong>für</strong> Verkehr, Bauund<br />
Wohnungswesen sowie <strong>für</strong> Wirtschaft (seit dem<br />
Jahre 2002 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Arbeit),<br />
auf die im Jahre 2000 jeweils mehr als 4,2 Mrd.<br />
Euro entfielen.<br />
Die Gesamtzuwendungen je Einzelplan verteilten sich<br />
im Jahre 2000 auf die Bereiche Projektförderung und<br />
institutionelle Förderung wie aus der Abbildung ersichtlich.
3.2 Prüfung durch den Bun<strong>des</strong>rechungshof<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist in den vergangenen Jahren<br />
wiederholt auf Mängel bei der Vorlage und Prüfung<br />
der Verwendungsnachweise sowie der Erfolgskontrolle<br />
gestoßen. Er hat dies zum Anlass genommen,<br />
diese Thematik bei zwölf Bun<strong>des</strong>ressorts <strong>für</strong> den<br />
Zeitraum 1996 bis 2000 zu untersuchen. Dazu hat er<br />
bei neun Ressorts Daten zu 25 Förderprogrammen mit<br />
8 954 einzelnen Projektförderungen und bei sieben<br />
Ressorts zu 110 institutionellen Förderungen erhoben<br />
und ausgewertet. Davon hat er 457 Projektförderungen<br />
und 16 institutionelle Förderfälle vertieft geprüft.<br />
Darüber hinaus hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof Erkenntnisse<br />
aus Einzelprüfungen bei 14 Ressorts seit dem<br />
Jahre 1998 ausgewertet.<br />
3.3 Überwachung der Verwendung<br />
Die Zuwendungsgeber sind verpflichtet, die Verwendung<br />
der <strong>Zuwendungen</strong> zu überwachen und dazu<br />
Übersichten über Empfänger, Art, Höhe und Zweck<br />
der Zuwendung, Zahlungen etc. zu führen.<br />
Nach den Erkenntnissen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
wurden im Bereich von zehn der zwölf geprüften Ressorts<br />
keine, fehlerhafte, unvollständige oder nicht ak-<br />
tualisierte Übersichten geführt. Dies betraf 19 Förderprogramme<br />
und sechs institutionell geförderte Einrichtungen.<br />
Im Bereich von sieben Ressorts fehlten interne<br />
einheitliche Vorgaben zu den Übersichten. Dort wurden<br />
unterschiedliche, nicht kompatible IT-Verfahren<br />
eingesetzt oder die Übersichten per Hand geführt. Davon<br />
wurden bei drei Ressorts die Übersichten nicht<br />
oder nur teilweise zentral ausgewertet.<br />
Aufgrund der unzureichend geführten Übersichten<br />
konnten die Steuerungs- und Kontrollaufgaben, insbesondere<br />
die zeitnahe Prüfung der zweckentsprechenden<br />
Verwendung der Zuwendung, nicht angemessen<br />
wahrgenommen werden. Nur die ordnungsgemäße<br />
Führung der Übersichten und deren Auswertung ermöglicht<br />
es, den termingerechten Eingang der Verwendungsnachweise,<br />
den Stand der Bewirtschaftung<br />
sowie den Mittelabfluss hinreichend zu kontrollieren.<br />
Ferner vermittelt dies eine umfassende Kenntnis über<br />
den Kreis der Zuwendungsempfänger, die Anzahl und<br />
Art der Förderfälle, den Zweck der Förderung und das<br />
Gesamtfördervolumen. Die Übersichten sind daher<br />
ordnungsgemäß zu führen und auszuwerten. Darüber<br />
hinaus sollten die Übersichten ressortintern zentral<br />
analysiert werden. Dadurch können <strong>Zuwendungen</strong><br />
besser abgestimmt und Doppelförderungen vermieden<br />
215
werden.<br />
Eine zentrale Auswertung mit vertretbarem Arbeitsaufwand<br />
setzt voraus, dass die Übersichten auf der<br />
Grundlage einheitlicher Vorgaben und eines einheitlichen<br />
IT-Verfahrens geführt werden. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
be<strong>für</strong>wortet insoweit das gegenwärtige, auf<br />
einen Beschluss <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsausschusses<br />
vom 22. Februar 2002 zurückgehende Vorhaben der<br />
Bun<strong>des</strong>regierung, auf der Basis <strong>des</strong> Systems „profi“<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>für</strong> Bildung und Forschung<br />
eine ressortübergreifende Datenbank <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong><br />
zu entwickeln. Er stimmt mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
überein, dass die Datenbank den gesamten Zuwendungsbereich<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und damit sowohl Projektförderungen<br />
als auch institutionelle Förderungen<br />
umfassen muss. Gesonderte Datenbanklösungen sind<br />
aus Kostengründen zu vermeiden.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />
sollte daher in den Verwaltungsvorschriften vorgeben,<br />
die einzurichtende Datenbank ordnungsgemäß<br />
zu pflegen und – auch ressortintern zentral – auszuwerten.<br />
3.4 Vorlage der Nachweise<br />
Der zeitnahe Nachweis der Verwendung ist von wesentlicher<br />
Bedeutung, um den zweckgerichteten Einsatz<br />
der Zuwendung prüfen zu können. Die Zuwendungsempfänger<br />
sind daher verpflichtet, die Verwendung<br />
der Zuwendung anhand eines Verwendungsnachweises<br />
zu belegen – bei Projektförderungen spätestens<br />
sechs Monate nach Ablauf <strong>des</strong> Förderzeitraumes,<br />
bei institutionellen Förderungen sechs Monate<br />
nach Ablauf <strong>des</strong> Haushalts- oder Wirtschaftsjahres.<br />
Bei überjährigen Projektförderungen ist zusätzlich innerhalb<br />
von vier Monaten nach Ablauf eines Haushaltsjahres<br />
ein Zwischennachweis zu erbringen. Die<br />
Zuwendungsgeber haben die Einhaltung dieser Fristen<br />
zu überwachen.<br />
Im Rahmen der Umfrage gaben neun Ressorts an, dass<br />
die Zuwendungsempfänger von insgesamt 16 400 im<br />
Betrachtungszeitraum vorzulegenden Nachweisen zur<br />
Projektförderung 29 % nicht fristgerecht vorlegten.<br />
Bei einzelnen Programmen trafen nahezu alle Nachweise<br />
verspätet ein. Nach dem Ergebnis der vertieften<br />
Prüfung durch den Bun<strong>des</strong>rechnungshof legten die<br />
Zuwendungsempfänger sogar über ein Drittel von 741<br />
Nachweisen nicht fristgerecht vor. Bei einigen Förderprogrammen<br />
war mehr als die Hälfte der Nachweise<br />
verspätet eingegangen, zum Teil erst nach zwei Jahren.<br />
In fast der Hälfte der Verspätungsfälle ergriffen die<br />
zuständigen Stellen nicht die vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen<br />
(z. B. Widerruf der Zuwendung). Sofern<br />
sie tätig wurden, beschränkten sie sich auf Mahnungen.<br />
Teilweise sprachen sie diese erst nach bis zu<br />
drei Jahren aus oder wiederholten sie bis zu sechsmal,<br />
ohne dass die Zuwendungsempfänger ihrer Nachweis-<br />
216<br />
pflicht nachkamen. In einem Fall standen zum Erhebungszeitpunkt<br />
mehrere Nachweise nach über zehn<br />
Jahren aus. In einem anderen Fall wurde die Zuwendung<br />
vollständig ausgezahlt, obwohl ein Nachweis<br />
nach über zwei Jahren noch fehlte.<br />
Die hohe Zahl nicht fristgerecht vorgelegter Nachweise<br />
ist nicht hinnehmbar. Die teilweise sehr nachlässige<br />
Behandlung der Vorlagefrist erweckt bei den Zuwendungsempfängern<br />
den Eindruck, dass den Verwendungsnachweisen<br />
keine wesentliche Bedeutung beigemessen<br />
wird.<br />
Die Ressorts haben <strong>für</strong> die Einhaltung der – von ihnen<br />
auch nicht infrage gestellten – Vorlagefristen zu sorgen.<br />
Die Erhebungsergebnisse lassen erkennen, dass<br />
Mahnungen allein oft nicht ausreichen. Es sind daher<br />
auch weiter gehende Sanktionsmöglichkeiten wie der<br />
Widerruf und ggf. die Rückforderung der Zuwendung<br />
oder die Einbehaltung der Schlussrate nach einmaliger<br />
Mahnung zu ergreifen. Dies setzt zunächst voraus,<br />
dass die zuständigen Stellen den fristgerechten Eingang<br />
der Nachweise mit den zu führenden Übersichten<br />
hinreichend überwachen. Ferner sollten grundsätzlich<br />
keine weiteren Mittel ausgezahlt oder neue Vorhaben<br />
bewilligt werden, wenn Nachweise nicht fristgerecht<br />
vorgelegt worden sind. Schließlich sollte gemäß<br />
den zuwendungsrechtlichen Vorschriften in geeigneten<br />
Fällen die Zuwendung in einer Summe erst<br />
nach Vorlage der Verwendungsnachweise ausgezahlt<br />
werden.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium teilt diese Bewertung und hat<br />
zugesagt, die Ressorts nachhaltig auf die Notwendigkeit<br />
der Durchsetzung der Vorlagefristen und der Nutzung<br />
<strong>des</strong> genannten Instrumentariums hinzuweisen.<br />
3.5 Inhalt und Umfang der Nachweise<br />
Ein Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht<br />
und einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem<br />
Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung<br />
sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.<br />
Der zahlenmäßige Nachweis hat bei der Projektförderung<br />
auf Ausgabenbasis grundsätzlich die Einnahmen<br />
und Ausgaben getrennt voneinander in zeitlicher Reihenfolge<br />
auszuweisen; ferner sind die Originalbelege<br />
beizufügen. Bei <strong>Zuwendungen</strong> bis zu 50 000 Euro oder<br />
bei Vorliegen besonderer Umstände dürfen die<br />
Zuwendungsgeber einen so genannten einfachen Verwendungsnachweis<br />
zulassen. Dort brauchen die Zuwendungsempfänger<br />
die Einnahmen und Ausgaben<br />
nur summarisch entsprechend der Gliederung <strong>des</strong> Finanzierungsplanes<br />
zusammenzustellen und keine Belege<br />
vorzulegen.<br />
3.5.1 Einfache Verwendungsnachweise<br />
Nach den Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechungshofes<br />
ließen die zuständigen Stellen in 38 % der vertieft geprüften<br />
Zuwendungsfälle auf Ausgabenbasis mit einem<br />
Volumen von jeweils über 50 000 Euro einfache<br />
Verwendungsnachweise aufgrund besonderer Um-
stände zu. Im Bereich zweier Ressorts belief sich dieser<br />
Anteil auf jeweils ca. 90 %. Dort prüften und dokumentierten<br />
die zuständigen Stellen das Vorliegen<br />
besonderer Umstände in den jeweiligen Fällen nicht.<br />
Für bestimmte Empfängergruppen richteten sie eine<br />
generelle Ausnahmeregelung ohne Einzelfallprüfung<br />
ein. Darüber hinaus verzichteten zwei Stellen bei den<br />
geprüften Förderprogrammen generell, eine weitere<br />
Stelle in über 90 % der geprüften Fälle auf die Vorlage<br />
von Belegen, ohne dass ein einfacher Verwendungsnachweis<br />
zugelassen war.<br />
Einfache Verwendungsnachweise stellen einen Sonderfall<br />
dar; vollständige Verwendungsnachweise bilden<br />
die Regel. Bereits die Größenordnung der Annahme<br />
besonderer Umstände in weit mehr als einem<br />
Drittel der geprüften Fälle steht damit nicht in Einklang.<br />
Im Bereich einiger Ressorts bildete diese Annahme<br />
sogar den Regelfall. Hinzu tritt, dass bei drei<br />
Ressorts überwiegend auf die Vorlage von Belegen<br />
verzichtetet wurde, welches im Ergebnis weitgehend<br />
einem einfachen Verwendungsnachweis entspricht.<br />
Die Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>des</strong>sen Zulassung wurden<br />
dadurch umgangen. Auch dieses Vorgehen lässt bei<br />
den Zuwendungsempfängern zwangsläufig den Eindruck<br />
entstehen, dass die zuständigen Stellen die Verwendungsnachweisprüfung<br />
als nicht bedeutsam erachten.<br />
Für den Fall der gegenwärtig erörterten Anhebung der<br />
Wertgrenze ist sicherzustellen, dass der vollständige<br />
Verwendungsnachweis weiterhin die Regel bleibt. Es<br />
wäre dann der Wegfall der Zulassung <strong>des</strong> einfachen<br />
Nachweises aus besonderen Umständen zu erwägen.<br />
Auch hält der Bun<strong>des</strong>rechnungshof eine Änderung der<br />
Verwaltungsvorschriften <strong>für</strong> zweckmäßig. Danach<br />
sollten die Zuwendungsempfänger allen einfachen<br />
Nachweisen eine tabellarische Belegübersicht beifügen,<br />
in der nur die Ausgaben nach Art und in zeitlicher<br />
Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste).<br />
Dies würde bei einfachen Verwendungsnachweisen<br />
eine tiefere Prüfung als bisher ermöglichen.<br />
Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums bilden einfache<br />
Verwendungsnachweise oberhalb der Wertgrenze<br />
einen Ausnahmefall. Es teilt daher die Auffassung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes, bei einer Anhebung der<br />
Wertgrenze den Wegfall der Zulassung aus besonderen<br />
Umständen zu prüfen. Die Empfehlung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes,<br />
Beleglisten <strong>für</strong> den einfachen<br />
Verwendungsnachweis vorzusehen, habe es bereits in<br />
den notwendigen Abstimmungsprozess mit den Ländern<br />
eingebracht.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte die Einführung der Beleglisten<br />
<strong>für</strong> den einfachen Verwendungsnachweis<br />
weiterhin konsequent anstreben. Es sollte den Ressorts<br />
ferner den Ausnahmecharakter <strong>des</strong> einfachen Verwendungsnachweises<br />
aus besonderen Umständen verdeutlichen<br />
und sie auffordern, die Bewilligungspraxis<br />
daran auszurichten. Auch sind die Ressorts anzuhalten,<br />
die Gründe <strong>für</strong> die Zulassung einfacher Verwen-<br />
dungsnachweise jeweils dokumentieren zu lassen.<br />
Zugleich sollte das Bun<strong>des</strong>ministerium klarstellen,<br />
dass ohne formale Zulassung einfacher Verwendungsnachweise<br />
alle Belege zu verlangen sind.<br />
3.5.2 Inhalte der Sachberichte<br />
In rd. einem Siebtel der vertieft geprüften Fälle reichten<br />
die Zuwendungsempfänger unzureichende Sachberichte<br />
ein; insbesondere fehlten Aussagen zur Erfüllung<br />
<strong>des</strong> Zuwendungszwecks, der Bezug zum zahlenmäßigen<br />
Nachweis sowie die Darstellung <strong>des</strong> fachlichen<br />
Projektfortschrittes und Personalaufwan<strong>des</strong>. Im<br />
Bereich eines Ressorts lagen gar keine Sachberichte<br />
vor. Die zuständigen Stellen der betroffenen neun<br />
Ressorts nahmen dies in fast allen Fällen hin, ohne<br />
gebotene Sanktionen zu ergreifen. Nur eine Stelle gab<br />
den institutionellen Zuwendungsempfängern zwar den<br />
Inhalt der Sachberichte vor, beanstandete mangelhafte<br />
Sachberichte jedoch generell nicht.<br />
Die Ressorts müssen <strong>für</strong> die Vorlage hinreichend aussagekräftiger<br />
Sachberichte sorgen. Andernfalls ist eine<br />
ordnungsgemäße Prüfung der Mittelverwendung ausgeschlossen.<br />
Die Vielzahl der mangelhaften, regelmäßig<br />
nicht beanstandeten Sachberichte bei der Mehrzahl<br />
der Ressorts ist daher nicht hinnehmbar.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat die Forderungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
nicht in Zweifel gezogen. Es sollte<br />
sich daher da<strong>für</strong> einsetzen, dass Min<strong>des</strong>tstandards <strong>für</strong><br />
die Sachberichte in den Verwaltungsvorschriften festgelegt<br />
werden. Danach sollten die Sachberichte nicht<br />
nur die Verwendung der Zuwendung sowie die erzielten<br />
Ergebnisse im Einzelnen darstellen, sondern auch<br />
die wichtigsten Positionen <strong>des</strong> zahlenmäßigen Nachweises<br />
den Aufgaben gegenüberstellen. Ferner sollten<br />
sie die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten<br />
Arbeit erläutern.<br />
3.6 Prüfung der Nachweise<br />
3.6.1 Einschaltung Dritter<br />
3.6.1.1 Länder- und Bun<strong>des</strong>behörden<br />
Fördern mehrere öffentlich-rechtliche Zuwendungsgeber<br />
ein Vorhaben oder eine Einrichtung, haben sie<br />
im Interesse der Verwaltungsvereinfachung u. a. Einvernehmen<br />
über den Verwendungsnachweis und seine<br />
Prüfung durch einen der beteiligten Zuwendungsgeber<br />
herzustellen.<br />
In einem der geprüften Förderprogramme einigte sich<br />
ein Ressort mit den beteiligten Ländern, dass diese die<br />
Nachweise prüfen und die Ergebnisse der Prüfung<br />
mitteilen. Die Länder waren mit dieser Mitteilung bis<br />
zu vier Jahre im Rückstand. Das Ressort unternahm<br />
dagegen nichts und bewilligte weitere Mittel <strong>für</strong> die<br />
betroffenen Vorhaben.<br />
Drei Ressorts beauftragten zum Zwecke der Beschleunigung<br />
dieselbe obere Bun<strong>des</strong>behörde mit der Nachweisprüfung.<br />
Diese hat bei zwei Förderprogrammen<br />
mit einem Finanzvolumen von rd. 62 Mio. Euro 96 %<br />
und 52 % der Verwendungsnachweise nach mehreren<br />
217
Jahren noch nicht geprüft. Die drei Ressorts stellten<br />
nach eigenen Angaben nur in einem Projektförderfall<br />
eine mangelhafte Aufgabenerledigung durch die beauftragte<br />
Bun<strong>des</strong>behörde fest; Sanktionsmaßnahmen<br />
ergriffen sie nicht.<br />
Die Abwicklung der Verwendungsnachweisprüfung<br />
durch andere Zuwendungsgeber oder beauftragte Bun<strong>des</strong>behörden<br />
entbindet die Ressorts nicht von ihrer<br />
Verantwortung <strong>für</strong> den ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen<br />
Einsatz der Zuwendungsmittel. Die Ressorts<br />
hätten daher die mehrjährigen Zeitrückstände<br />
nicht hinnehmen dürfen, sondern durch geeignete<br />
Maßnahmen <strong>für</strong> eine zeitnahe Vorlage der Prüfungsergebnisse<br />
sorgen müssen. Die Bewilligung weiterer<br />
Mittel <strong>für</strong> die betroffenen Vorhaben ohne Kenntnis<br />
<strong>des</strong> Projektstan<strong>des</strong> und der Mittelverwendung offenbart<br />
eine bedenkliche Leichtfertigkeit im Umgang mit<br />
öffentlichen Mitteln.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat zugesagt, die Ressorts auf<br />
die vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof aufgezeigten Instrumentarien<br />
<strong>für</strong> eine sachgerechte Aufgabenerledigung hinzuweisen.<br />
Es sollte zugleich die Ressorts an ihre Verantwortung<br />
<strong>für</strong> die Verwendung der Zuwendungsmittel<br />
erinnern und sie auffordern, <strong>für</strong> eine hinreichende<br />
Verwendungsnachweisprüfung zu sorgen, wenn die<br />
beauftragte Stelle eine sachgerechte Aufgabenerledigung<br />
nicht gewährleistet.<br />
3.6.1.2 Sonstige Dritte<br />
Sechs der neun geprüften Ressorts beauftragten externe<br />
Stellen (z. B. private Dritte) gegen Entgelt mit der<br />
Abwicklung <strong>des</strong> Zuwendungsverfahrens einschließlich<br />
der Prüfung der Verwendungsnachweise. Als<br />
Gründe hier<strong>für</strong> nannten die Ressorts u. a. die eigene<br />
Entlastung, ohne deren Umfang beziffern zu können.<br />
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen dazu fehlten.<br />
Die Beauftragung Dritter setzt den Nachweis der<br />
Wirtschaftlichkeit voraus. Dazu ist u. a. erforderlich,<br />
dass die Ressorts ihren Personal- und Sachmittelbedarf<br />
und auch die Ausgaben <strong>für</strong> die Einschaltung Dritter<br />
ermitteln sowie im Falle einer wirtschaftlich gebotenen<br />
Beauftragung Dritter ggf. eigenes Personal einsparen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
insoweit zugestimmt, als die Einschaltung Dritter in<br />
der Form der Beleihung im Regelfall eine Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />
voraussetze.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist darüber hinaus der Auffassung,<br />
dass der Nachweis der Wirtschaftlichkeit in<br />
allen Fällen zu erbringen ist, in denen die Abwicklung<br />
von Zuwendungsangelegenheiten übertragen werden<br />
soll. Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte die Ressorts nachdrücklich<br />
an diesen Nachweis erinnern.<br />
3.6.2 Abwicklung der Prüfung<br />
3.6.2.1 Grundlagen<br />
Die Prüfung findet grundsätzlich in zwei Schritten<br />
statt. Bei jedem eingehenden Verwendungsnachweis<br />
ist in einem ersten Schritt unverzüglich festzustellen,<br />
218<br />
ob Anhaltspunkte <strong>für</strong> einen Erstattungsanspruch bestehen<br />
(kursorische Prüfung).<br />
Im zweiten Schritt sind die Nachweise umfassend zu<br />
prüfen. Dabei ist zu untersuchen, ob die Verwendungsnachweise<br />
den im Zuwendungsbescheid festgelegten<br />
Anforderungen entsprechen, die Zuwendung<br />
nach den Angaben in den Nachweisen und beigefügten<br />
Belegen zweckentsprechend verwendet und der<br />
mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht<br />
wurde. Ggf. sind dazu auch örtliche Prüfungen durchzuführen.<br />
Umfang und Ergebnis der Prüfung sind in<br />
einem Vermerk niederzulegen. Für diese umfassende<br />
Prüfung sollen aus den eingegangenen Nachweisen<br />
die zu prüfenden Verwendungsnachweise stichprobenweise<br />
ausgewählt werden.<br />
3.6.2.2 Zeitliche Abwicklung<br />
3.6.2.2.1 Kursorische Prüfung<br />
Der Unterschied zwischen der kursorischen und der<br />
umfassenden Nachweisprüfung war bei den geprüften<br />
Programmen den zuständigen Stellen bei fünf von<br />
neun Ressorts geläufig. Nur bei drei Ressorts prüften<br />
diese bei der Projektförderung alle Nachweise kursorisch.<br />
Das sind 13 % der insgesamt untersuchten Projektfälle.<br />
Von sieben geprüften Ressorts mit institutioneller<br />
Förderung wurden nur in einem Ressortbereich<br />
derartige Prüfungen vorgenommen.<br />
Zur gebotenen Unverzüglichkeit der kursorischen Prüfung<br />
benannten die Ressorts Zeitspannen zwischen einem<br />
Tag und einem Jahr. Tatsächlich wurden da<strong>für</strong><br />
Zeiträume von einem Tag bis zu 31 Monaten benötigt.<br />
Die Unkenntnis <strong>des</strong> Unterschie<strong>des</strong> zwischen kursorischer<br />
und umfassender Nachweisprüfung offenbart bei<br />
den zuständigen Stellen Wissenslücken über die zuwendungsrechtlichen<br />
Vorgaben. Der Unterschied zwischen<br />
der kursorischen Prüfung und der umfassenden<br />
Prüfung sollte daher in den Verwaltungsvorschriften<br />
deutlicher hervorgehoben werden.<br />
Auch ist es nicht hinnehmbar, dass diese Prüfung zwar<br />
bekannt ist, aber nicht oder zumin<strong>des</strong>t nicht zeitnah<br />
durchgeführt wird. Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte daher<br />
die Ressorts auf die Notwendigkeit einer zeitnahen<br />
kursorischen Prüfung nachdrücklich hinweisen. Ferner<br />
bietet es sich an, statt <strong>des</strong> Begriffes „unverzüglich“ in<br />
die Verwaltungsvorschriften eine Frist <strong>für</strong> die kursorische<br />
Prüfung aufzunehmen. Dabei wäre die kursorische<br />
Prüfung verzichtbar, wenn die umfassende Prüfung<br />
innerhalb dieser Frist abgewickelt wird.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium teilt die Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes.<br />
Es sollte daher entsprechend seiner<br />
Zusage die Ressorts auf die Notwendigkeit einer<br />
zeitnahen kursorischen Prüfung hinweisen und im Abstimmungsprozess<br />
mit den Ressorts und Ländern die<br />
vorgeschlagenen Ergänzungen der Verwaltungsvorschriften<br />
anstreben.<br />
3.6.2.2.2 Umfassende Prüfung<br />
Für die umfassende Nachweisprüfung bestanden bei<br />
jeweils mehr als der Hälfte der geprüften Ressortbe-
eiche bei der Projektförderung sowie bei der institutionellen<br />
Förderung Zeitvorgaben, die von drei bis zu<br />
zwölf Monaten reichten. Tatsächlich hielten die zuständigen<br />
Stellen in nahezu 30 % der geprüften Projektförderfälle<br />
diese Zeitvorgaben nicht ein. So überschritten<br />
sie im Bereich eines Ressorts in fast 63 %<br />
der geprüften Fälle, im Bereich eines weiteren Ressorts<br />
in beinahe 60 % der geprüften Fälle den selbst<br />
gesetzten Prüfungszeitraum. In einigen Fällen schlossen<br />
die zuständigen Stellen die Nachweisprüfung nach<br />
bis zu 60 Monaten ab. Im Bereich eines Ressorts wurden<br />
die Verwendungsnachweise einer geförderten<br />
Einrichtung seit fünf Jahren nicht mehr umfassend geprüft.<br />
Nach den Prüfungsergebnissen wurde die umfassende<br />
Nachweisprüfung zu spät abgeschlossen. Die sachgerechte<br />
Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung<br />
und die erfolgreiche Durchsetzung sich daraus<br />
evtl. ergebender Erstattungsansprüche setzen die<br />
Kontrolle der Nachweise in einem angemessenen Zeitrahmen<br />
voraus. Ferner verlangen weitere Zahlungen<br />
oder Anschlussbewilligungen Klarheit über die Verwendung<br />
früherer <strong>Zuwendungen</strong>. Die Verwaltungsvorschriften<br />
sollten daher vorgeben, dass die Verwendungsnachweisprüfung<br />
grundsätzlich vor der nächsten<br />
Mittelauszahlung oder Anschlussbewilligung, spätestens<br />
jedoch innerhalb einer bestimmten Frist (z. B.<br />
sechs Monate) nach Eingang der vollständigen Nachweise<br />
abzuschließen ist.<br />
Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums bedürften<br />
die Vorschläge <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes einer vertieften<br />
Diskussion mit den Ressorts. Neben einer angemessenen<br />
Frist sei auch zu bestimmen, wann die<br />
Prüfung als abgeschlossen gilt. Zudem könne sich die<br />
Verknüpfung weiterer Bewilligungen mit dem Abschluss<br />
der Prüfung in bestimmten Fällen als unsachgemäß<br />
erweisen. So könnte dies zu unerwünschten<br />
Programmunterbrechungen führen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof teilt die Auffassung <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ministeriums über die noch zu klärenden Detailfragen.<br />
Der Einwand gegen die Verknüpfung weiterer<br />
Bewilligungen oder Zahlungen mit dem Abschluss<br />
der Prüfung überzeugt allerdings nicht. Diese<br />
Verknüpfung verpflichtet ausschließlich den Zuwendungsgeber<br />
im Innenverhältnis, die Prüfung bis zu einem<br />
bestimmten Zeitpunkt abzuschließen; sie wirkt<br />
sich nicht auf den Mittelfluss und damit den Programmablauf<br />
aus. Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte daher<br />
eine Ergänzung der Verwaltungsvorschriften anstreben,<br />
nach der die Verwendungsnachweisprüfung vor<br />
der nächsten Mittelauszahlung oder Anschlussbewilligung,<br />
spätestens jedoch innerhalb einer bestimmten<br />
Frist nach Eingang der vollständigen Nachweise abzuschließen<br />
ist.<br />
3.6.2.3 Inhaltliche Abwicklung<br />
Im Bereich von drei Ressorts werteten die zuständigen<br />
Stellen bei drei von sechs geprüften Förderprogrammen<br />
die Sachberichte nicht aus. Bei zwei weiteren<br />
Ressorts stellten sie in den Prüfvermerken den Sachverhalt<br />
nicht dar, übernahmen die Aussagen der Zuwendungsempfänger<br />
ungeprüft oder machten zur<br />
zweckentsprechenden Mittelverwendung keine Angaben.<br />
In einem Ressort fertigte die zuständige Stelle bei<br />
einem Programm keine Prüfvermerke.<br />
In weniger als 10 % der geprüften Fälle ergänzten die<br />
zuständigen Stellen die Verwendungsnachweisprüfung<br />
durch örtliche Erhebungen. Diese unterblieben<br />
auch, wenn konkrete Anhaltspunkte <strong>für</strong> deren Notwendigkeit<br />
bestanden.<br />
Nur nach der hinreichenden Auswertung der zahlenmäßigen<br />
Nachweise und der Sachberichte ist feststellbar,<br />
ob die Empfänger die <strong>Zuwendungen</strong> zweckentsprechend<br />
verwendet haben. Die unterbliebene oder<br />
unzureichende Auswertung der Sachberichte ist damit<br />
nicht vereinbar.<br />
Ferner zeigen die Prüfungserkenntnisse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes,<br />
dass Vor-Ort-Prüfungen häufig Mängel<br />
offenbaren, die bei der Kontrolle der Verwendungsnachweise<br />
unentdeckt geblieben sind. Dies beruht<br />
zunächst darauf, dass nur eine Kontrolle vor Ort<br />
umfassende Erkenntnisse über den zweckgerechten<br />
Einsatz der Zuwendungsmittel liefert. Hinzu tritt, dass<br />
sich die Verwendungsnachweisprüfung aufgrund der<br />
Vielzahl der einfachen Verwendungsnachweise, der<br />
fehlenden Vorlage bzw. Durchsicht von Belegen und<br />
der beschriebenen Mängel der Sachberichte nach Auffassung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes weitgehend auf<br />
eine oberflächliche Prüfung nach offensichtlichen<br />
Mängeln und damit letztlich auf eine Schlüssigkeitsprüfung<br />
im Sinne der ohnehin vorgeschriebenen kursorischen<br />
Prüfung verkürzt. Verstärkte Vor-Ort-<br />
Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern sind daher<br />
zu empfehlen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat zugesagt, die Ressorts zu<br />
einer hinreichenden Verwendungsnachweisprüfung<br />
unter Einschluss der Sachberichte anzuhalten. Es sollte<br />
darüber hinaus auch das Erstellen der Prüfvermerke<br />
anmahnen.<br />
Ergänzende örtliche Erhebungen sollten nach Auffassung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums „stets anlassbezogen“<br />
sein. Dies hält der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nicht <strong>für</strong> ausreichend.<br />
Nach seinen Prüfungserkenntnissen offenbaren<br />
Vor-Ort-Prüfungen häufig Mängel, <strong>für</strong> die Verwendungsnachweise<br />
keine Anhaltspunkte lieferten.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte daher auf die Ressorts<br />
einwirken, verstärkt vor Ort bei den Zuwendungsempfängern<br />
prüfen zu lassen. Als Kriterien <strong>für</strong> die Auswahl<br />
der Prüffälle bieten sich neben konkreten Anlässen<br />
wie dem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten u. a.<br />
neue oder langjährige Förderungen an.<br />
3.6.2.4 Stichprobenverfahren<br />
Im Bereich der geprüften Ressorts verkürzte sich die<br />
Verwendungsnachweisprüfung weitgehend auf eine<br />
kursorische Prüfung. In keinem der 25 geprüften Förderprogramme<br />
wurde das in den Verwaltungsvor-<br />
219
schriften als Sollvorgabe vorgesehene Stichprobenverfahren<br />
zur Auswahl der umfassend zu prüfenden<br />
Nachweise eingesetzt. Begründungen hier<strong>für</strong> fehlten.<br />
Im Übrigen hat innerhalb der Bun<strong>des</strong>regierung bislang<br />
nur ein Ressort nach Anhörung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
<strong>für</strong> bestimmte Förderbereiche Regelungen<br />
<strong>für</strong> Stichprobenprüfungen erlassen.<br />
Es ist nicht hinnehmbar, dass sich die Verwendungsnachweisprüfung<br />
bei den geprüften Ressorts weitgehend<br />
in der kursorischen Prüfung erschöpft. Die konsequente<br />
Anwendung <strong>des</strong> Stichprobenverfahrens bietet<br />
die Möglichkeit, die gegenwärtig unzureichende<br />
Verwendungsnachweisprüfung zu verbessern. Die<br />
vorgeschaltete kursorische Prüfung vermittelt den zuständigen<br />
Stellen zunächst einen Überblick über die<br />
Gesamtbeschaffenheit <strong>des</strong> jeweils geförderten Bereichs.<br />
Im Anschluss daran können die ausgewählten<br />
Nachweise mit der notwendigen Tiefe – ggf. ergänzt<br />
durch Erhebungen vor Ort – umfassend geprüft werden.<br />
Zugleich vermindert der Einsatz von Stichprobenverfahren<br />
insbesondere bei Fördermaßnahmen mit<br />
Massencharakter den mit einer ordnungsgemäßen umfassenden<br />
Verwendungsnachweisprüfung verbundenen,<br />
nicht unerheblichen Aufwand. Die Ressorts sollten<br />
daher verstärkt Stichprobenverfahren einsetzen<br />
lassen und damit der Sollvorschrift entsprechen, die<br />
ein Abweichen davon nur in begründeten Ausnahmefällen<br />
vorsieht.<br />
Bei der Ausgestaltung <strong>des</strong> Stichprobenverfahrens sollte<br />
sichergestellt werden, dass einfache Verwendungsnachweise<br />
in die Auswahl einbezogen und damit zumin<strong>des</strong>t<br />
teilweise umfassend geprüft werden. Dies<br />
wirkt zugleich einer nachlässigen Aufstellung der<br />
Verwendungsnachweise entgegen, weil die Zuwendungsgeber<br />
bei einfachen Verwendungsnachweisen<br />
mit einer umfassenden Prüfung rechnen müssen.<br />
Als Dauerförderungen mit in der Regel hohen Förderbeträgen<br />
sollten institutionelle Förderungen immer<br />
umfassend geprüft und nicht in das Stichprobenverfahren<br />
einbezogen werden.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat daher vorgeschlagen, die<br />
Ressorts aufzufordern, gemäß der Vorgabe in den<br />
Verwaltungsvorschriften die umfassend zu prüfenden<br />
Verwendungsnachweise regelmäßig über Stichprobenverfahren<br />
auswählen zu lassen. Ferner sollten die<br />
Verwaltungsvorschriften vorgeben, dass zumin<strong>des</strong>t<br />
die institutionellen Förderungen immer umfassend geprüft<br />
sowie einfache Verwendungsnachweise in eine<br />
Stichprobe einbezogen werden.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hält es mit den geltenden<br />
Vorschriften <strong>für</strong> unvereinbar, dass sich die Verwendungsnachweisprüfung<br />
in einer kursorischen Prüfung<br />
erschöpft und keine Konzeption einer Stichprobenauswahl<br />
<strong>für</strong> umfassende Prüfungen besteht. Es hat angekündigt,<br />
dies mit den Ressorts zu erörtern und ggf.<br />
in den Verwaltungsvorschriften deutlicher herauszustellen.<br />
220<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat ferner keine Bedenken,<br />
auch einfache Verwendungsnachweise in Stichprobenverfahren<br />
einzubeziehen. Dagegen seien weiter<br />
gehende Vorgaben zur Ausgestaltung <strong>des</strong> Stichprobenverfahrens<br />
in den Verwaltungsvorschriften nicht<br />
durchsetzbar. So sei bei einem Ressort mit vielen institutionellen<br />
Zuwendungsempfängern ein Stichprobenverfahren,<br />
z. B. mit einer „Rollierung“ von Jahr zu<br />
Jahr, durchaus sinnvoll. Das Ausklammern bestimmter<br />
Fallgruppen aus dem Stichprobenverfahren sei daher<br />
nicht in den Verwaltungsvorschriften festzuschreiben,<br />
sondern in dem vorgesehenen Abstimmungsverfahren<br />
mit dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof zu klären.<br />
Der Vorschlag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums zum Abstimmungsverfahren<br />
berücksichtigt nicht, dass der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
dabei nur anzuhören ist und keine<br />
Entscheidungsbefugnis besitzt. Die Ressorts können<br />
sich daher über seine Anregungen hinwegsetzen.<br />
Auch sind die Einwände aus Sicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
inhaltlich nicht stichhaltig. Aufgrund der<br />
besonderen Bedeutung institutioneller Förderungen ist<br />
es nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes unumgänglich,<br />
diese Fälle immer umfassend zu prüfen.<br />
Sofern dies in besonders gelagerten Fällen nicht sachgerecht<br />
sein sollte, hat das betroffene Ressort die in<br />
den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Möglichkeit,<br />
eine Ausnahmeregelung zu erwirken.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte die Ressorts entsprechend<br />
seiner Ankündigung zunächst darauf hinweisen,<br />
dass ohne ein Stichprobenverfahren alle Zuwendungsfälle<br />
umfassend zu prüfen sind. Darüber hinaus sollte<br />
es deutlich machen, dass die Sollvorschrift es nur in<br />
hinreichend begründeten Ausnahmefällen gestattet,<br />
von einem Stichprobenverfahren abzusehen. Ferner<br />
sollte es darauf hinwirken, einfache Verwendungsnachweise<br />
in das Stichprobenverfahren einzubeziehen,<br />
institutionelle Förderungen davon auszunehmen.<br />
3.7 Erfolgskontrolle<br />
3.7.1 Grundlagen<br />
Nach den Vorgaben der BHO haben die zuwendungsgewährenden<br />
Stellen <strong>für</strong> alle finanzwirksamen Maßnahmen<br />
Erfolgskontrollen in Form angemessener<br />
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.<br />
Damit soll festgestellt werden, ob und in welchem<br />
Ausmaß die angestrebten Ziele erreicht worden sind<br />
(Zielerreichungskontrolle), ob die Maßnahme <strong>für</strong> die<br />
Zielerreichung ursächlich (Wirkungskontrolle) und ob<br />
sie wirtschaftlich war (Wirtschaftlichkeitskontrolle).<br />
Die Erfolgskontrolle ist nach Abschluss der Maßnahme<br />
vorzunehmen; bei Maßnahmen von mehr als zwei<br />
Jahren Dauer und in sonstigen geeigneten Fällen tritt<br />
eine begleitende Erfolgskontrolle während der Laufzeit<br />
der Maßnahme hinzu.<br />
Nach den zuwendungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften<br />
ist bei der Verwendungsnachweisprüfung zu<br />
kontrollieren, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte<br />
Zweck erreicht worden ist; dabei ist – soweit in Be-
tracht kommend – eine begleitende und abschließende<br />
Erfolgskontrolle durchzuführen.<br />
3.7.2 Praxis der Ressorts<br />
Die zuständigen Stellen messen der Erfolgskontrolle –<br />
teilweise auch ressortintern – unterschiedliche Bedeutung<br />
bei. Sie verstehen unter Erfolg das Erreichen <strong>des</strong><br />
Zwecks, das Erreichen festgelegter Ziele, das Durchführen<br />
von Maßnahmen, die Nachhaltigkeit <strong>des</strong> Vorhabens<br />
oder bei institutioneller Förderung die Erfüllung<br />
der satzungsgemäßen Aufgaben. Bei acht Ressorts<br />
sehen sie zwischen der Erfolgskontrolle und der<br />
Prüfung der Zweckerreichung keinen Unterschied.<br />
Keine der zuständigen Stellen konnte erläutern, in<br />
welchem Verhältnis die gesetzliche Vorgabe in der<br />
BHO – <strong>für</strong> alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene<br />
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen<br />
– zu den einschränkenden zuwendungsrechtlichen<br />
Verwaltungsvorschriften steht, eine begleitende<br />
und abschließende Erfolgskontrolle nur soweit in Betracht<br />
kommend durchzuführen 1<br />
.<br />
Mit einer Ausnahme gaben alle Stellen an, abschließende<br />
Erfolgskontrollen durchzuführen, in der Mehrzahl<br />
der Fälle zusammen mit der Nachweisprüfung;<br />
bei mehrjährigen Vorhaben seien nahezu immer auch<br />
begleitende Erfolgskontrollen hinzugetreten. Bei fünf<br />
Ressorts beschränkte sich die Erfolgskontrolle nach<br />
eigenen Aussagen auf die Prüfung, ob die geförderten<br />
Maßnahmen durchgeführt wurden.<br />
Bei sechs von 14 Ressorts fehlten Zielvorgaben. Bei<br />
vier weiteren Ressorts beschränkten sich diese auf allgemeine<br />
Formulierungen ohne prüfbare Parameter. In<br />
den Bereichen von elf Ressorts fehlten sowohl eine<br />
Beschreibung <strong>des</strong> Ausgangszustands als auch eine<br />
Zeitschiene zur Zielerreichung.<br />
In keinem der geprüften Fälle wurde der Erfolg der<br />
Maßnahme verneint. Bei sieben Ressorts sahen die zuständigen<br />
Stellen die Abwicklung der Fördermaßnahme<br />
als Zielerreichung an. In den Bereichen von vier<br />
Ressorts bestanden die Feststellungen zum Erfolg in<br />
Formulierungen wie „das Ergebnis <strong>des</strong> Vorhabens hat<br />
zur Erreichung der förderpolitischen Ziele beigetragen“.<br />
Bei einem Ressort erschöpfte sich die Antwort<br />
auf die Formularfragen zur Erfolgskontrolle entweder<br />
in „ja“ bzw. „nein“ oder in einer Wiederholung der<br />
gestellten Fragen als Antwort.<br />
Gesonderte Aussagen zur Wirkungskontrolle beschränkten<br />
sich auf die pauschale Feststellung, dass<br />
die geförderte Maßnahme ohne die Zuwendung nicht<br />
ausgeführt worden wäre. Eine vollständige Erfolgskontrolle<br />
der geförderten Projekte mit einer Zielerrei-<br />
1 Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BHO sind <strong>für</strong> alle finanzwirksamen Maßnahmen<br />
angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.<br />
Nach VV Nr. 11.1 Satz 3 zu § 44 BHO ist bei den ausgewählten<br />
Zwischen- und Verwendungsnachweisen zu prüfen, ob<br />
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist;<br />
dabei ist – soweit in Betracht kommend – eine begleitende und<br />
abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen.<br />
chungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle<br />
fehlte in jedem geprüften Fall.<br />
3.7.3 Bewertung<br />
Die zuständigen Stellen nahmen in keinem der überprüften<br />
Fälle eine vollständige Erfolgskontrolle vor.<br />
Soweit sie gesonderte Wirkungskontrollen durchführten,<br />
beschränkten sie sich auf die nicht weiter begründete<br />
Behauptung, dass die Maßnahme ohne die Zuwendung<br />
nicht durchgeführt worden wäre.<br />
Auch die Zielerreichungskontrolle als erste Stufe der<br />
Erfolgskontrolle war weit überwiegend unzureichend.<br />
Dies beruht teilweise auf den unklaren zuwendungsrechtlichen<br />
Verwaltungsvorschriften. Zwar erscheint<br />
einerseits unverständlich, dass bei acht Ressorts kein<br />
Unterschied zwischen der Prüfung der Zweckerreichung<br />
und der Erfolgskontrolle gesehen wurde, da die<br />
Verwaltungsvorschriften zwischen beiden Begriffen<br />
unmissverständlich unterscheiden. Andererseits ist<br />
dem Regelwerk nicht zu entnehmen, wie die Begriffe<br />
Zweckerreichung und Zielerreichung im Sinne der Erfolgskontrolle<br />
voneinander abzugrenzen sind.<br />
Die übrigen Auslegungsvarianten sind weitgehend<br />
unhaltbar. Sie haben u. a. dazu geführt, dass die bloße<br />
Durchführung der Maßnahme als Erfolg angesehen<br />
wurde. Unverständlich erscheint die unterschiedliche<br />
Auslegung <strong>des</strong> Begriffs Erfolgskontrolle innerhalb<br />
einzelner Ressortbereiche.<br />
Daneben bestanden wesentliche Fehlerquellen in den<br />
fehlenden Beschreibungen <strong>des</strong> Ausgangszustan<strong>des</strong><br />
sowie den unzureichenden oder fehlenden Zielbeschreibungen.<br />
Die Folge waren inhaltslose Formulierungen<br />
bei der Zielerreichungskontrolle, mit denen die<br />
zuständigen Stellen den Erfolg der Maßnahmen bejahten.<br />
Unabdingbare Voraussetzung <strong>für</strong> eine hinreichende<br />
Prüfung der abschließenden Zielerreichung sind die<br />
Ermittlung <strong>des</strong> Ist-Zustan<strong>des</strong> vor Beginn der Maßnahme<br />
und die Festlegung <strong>des</strong> Soll-Zustan<strong>des</strong> als Ziel<br />
mit nachprüfbaren Parametern und einer Zeitschiene.<br />
Die zeitgleiche Abwicklung der abschließenden Erfolgskontrolle<br />
mit der Nachweisprüfung ist oft nicht<br />
sachgerecht, da das mit einer Maßnahme verfolgte<br />
Ziel häufig erst geraume Zeit nach deren Abschluss<br />
erreicht werden kann. Die insoweit bedenkliche Praxis<br />
ist in den Verwaltungsvorschriften angelegt, wonach<br />
bei der Prüfung der Zweckerreichung eine Erfolgskontrolle<br />
vorzunehmen ist.<br />
3.7.4 Empfehlungen zur Verbesserung der Erfolgskontrolle<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält es <strong>für</strong> dringend geboten,<br />
die Erfolgskontrolle zu verbessern. Die von ihm angetroffene<br />
Praxis ermöglicht weitgehend keine belastbaren<br />
Aussagen zum Erfolg einer Maßnahme und bleibt<br />
weit hinter den gesetzlichen Vorgaben zurück.<br />
221
3.7.4.1 Verwaltungshandeln und Verfahrensregelungen<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte die Ressorts eindringlich<br />
an ihre Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen<br />
Erfolgskontrolle erinnern. Insbesondere sollte es sie<br />
nachdrücklich auffordern, in jedem Fall den Ausgangszustand<br />
und die zu erreichenden Ziele mit nachprüfbaren<br />
Parametern und einer Zeitschiene hinreichend<br />
beschreiben zu lassen. Dabei bietet es sich an,<br />
die Min<strong>des</strong>tstandards <strong>für</strong> den Inhalt der Sachberichte<br />
(vgl. 3.5.2) um Fragen zur Zielerreichung anzureichern,<br />
um die Sachberichte zu einer tragfähigen einheitlichen<br />
Grundlage <strong>für</strong> die entsprechende Prüfung<br />
auszubauen.<br />
Ferner empfiehlt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof vor dem<br />
Hintergrund der angetroffenen Unsicherheiten, die<br />
Begriffe zweckentsprechende Verwendung, Zweckerreichung<br />
und Erfolgskontrolle eindeutig zu erläutern<br />
und voneinander abzugrenzen.<br />
Die in den Verwaltungsvorschriften vorgegebene zeitgleiche<br />
Durchführung von Verwendungsnachweisprüfung<br />
und Erfolgskontrolle ist oft nicht sachgerecht und<br />
sollte gestrichen werden, um auch eine spätere Erfolgskontrolle<br />
zu ermöglichen. Auch sollte der Widerspruch<br />
zwischen der gesetzlichen Vorgabe zu Erfolgskontrollen<br />
<strong>für</strong> alle finanzwirksamen Maßnahmen<br />
und den zuwendungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften<br />
beseitigt werden, wonach eine Erfolgskontrolle<br />
nur „soweit in Betracht kommend“ vorzunehmen<br />
ist.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium teilt die Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes,<br />
dass die Erfolgskontrolle bei <strong>Zuwendungen</strong><br />
zu verbessern sei. Es stimmt mit ihm ferner<br />
überein, dass die festgestellten Mängel u. a. auf<br />
einer unzureichenden Zielbeschreibung beruhten. Deshalb<br />
habe es Änderungsvorschläge <strong>für</strong> die Verwaltungsvorschriften<br />
entwickelt und bereits in die Diskussion<br />
mit den Ressorts und den Ländern eingebracht.<br />
Auch nach Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums sei die<br />
missverständliche Regelung, wonach Erfolgskontrollen<br />
nur „soweit in Betracht kommend“ durchzuführen<br />
sind, klarer zu fassen. Die vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
ferner vorgeschlagene deutlichere Abgrenzung einzelner<br />
Begriffe sowie die zeitliche Entkopplung der Erfolgskontrolle<br />
von der Verwendungsnachweisprüfung<br />
führten zu einem vermehrten Normierungsaufwand.<br />
Gleichwohl werde es diese Vorschläge mit den Ressorts<br />
und den Ländern erörtern.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof erkennt die bisherigen Bemühungen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums an. Es sollte konsequent<br />
darauf hinwirken, die von ihm nicht in Zweifel<br />
gezogenen Vorschläge <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
umzusetzen. Zugleich sollte es die Ressorts eindringlich<br />
an ihre Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen<br />
Erfolgskontrolle einschließlich einer hinreichenden<br />
Zielvorgabe erinnern.<br />
222<br />
3.7.4.2 Abgestufte Erfolgskontrolle<br />
Eine wesentliche Ursache <strong>für</strong> die unzureichenden Erfolgskontrollen<br />
liegt nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
in dem mit einer umfassenden Erfolgskontrolle<br />
verbundenen erheblichen Aufwand.<br />
Tatsächlich beansprucht eine ordnungsgemäße Erfolgskontrolle<br />
mit allen Bestandteilen insbesondere<br />
bei Fördermaßnahmen mit Massencharakter erhebliche<br />
Ressourcen. Unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Wirtschaftlichkeitsgebotes<br />
und <strong>des</strong> wesentlichen Interesses<br />
an einer Prüfung der Zielerreichung schlägt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
eine Erfolgskontrolle in abgestufter<br />
Form vor:<br />
• Jede Einzelmaßnahme ist daraufhin zu untersuchen,<br />
ob das mit ihr beabsichtigte Ziel voraussichtlich erreicht<br />
wird bzw. erreicht worden ist. Bei Stichprobenverfahren<br />
kann diese Prüfung – den geltenden<br />
Verwaltungsvorschriften entsprechend – auf die ausgewählten<br />
Fälle beschränkt werden.<br />
• Umfassende – begleitende und abschließende – Erfolgskontrollen<br />
mit den Bestandteilen Zielerreichungs-,<br />
Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle<br />
können wegen der schwierigen Methode und <strong>des</strong><br />
damit verbundenen großen Aufwan<strong>des</strong> auf Förderschwerpunkte<br />
mit übergeordneten Zielen (insbesondere<br />
Förderprogramme) beschränkt werden. Auch<br />
bei Einzelprojekten mit erheblicher Bedeutung können<br />
diese in Betracht kommen, z. B. wenn das Finanzvolumen<br />
bedeutsam ist oder erhebliche gesellschaftliche<br />
Auswirkungen zu erwarten sind.<br />
• Institutionelle Förderungen sollten wegen der Dauer<br />
der Förderung grundsätzlich einer umfassenden Erfolgskontrolle,<br />
ggf. bezogen auf längere Zeiträume,<br />
unterzogen werden. Bei der Ausgestaltung <strong>des</strong> Verfahrens<br />
können zudem ressortspezifische Besonderheiten<br />
(z. B. eigenständige Evaluierungsverfahren)<br />
berücksichtigt werden.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium be<strong>für</strong>wortet die Vorschläge<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zur Zielerreichungskontrolle<br />
sowie zur Beschränkung der umfassenden Erfolgskontrolle<br />
auf Förderprogramme; auch bei Fördermaßnahmen<br />
von erheblicher Bedeutung sei eine<br />
umfassende Erfolgskontrolle sinnvoll. Es hat ferner<br />
keine Bedenken geäußert, auch institutionelle Förderungen<br />
grundsätzlich einer umfassenden Erfolgskontrolle<br />
zu unterziehen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte daher auf die Einführung<br />
der vorgeschlagenen abgestuften Erfolgskontrolle<br />
hinwirken. Dabei sollte sich die umfassende – begleitende<br />
und abschließende – Erfolgskontrolle mit<br />
den Bestandteilen Zielerreichungs-, Wirkungs- und<br />
Wirtschaftlichkeitskontrolle nicht nur auf Förderprogramme,<br />
sondern auch auf geeignete Förderschwerpunkte<br />
mit übergeordneten Zielen erstrecken.
3.7.4.3 Gesonderte Organisationseinheiten<br />
Eine weitere Ursache <strong>für</strong> die unzureichenden Erfolgskontrollen<br />
besteht nach Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
darin, dass gegenwärtig grundsätzlich die<br />
zuwendungsgewährenden Stellen auch <strong>für</strong> die Erfolgskontrolle<br />
zuständig sind. Die damit verbundene –<br />
zumin<strong>des</strong>t mittelbare – Bewertung eigener Tätigkeit<br />
erklärt zum Teil, dass in keinem der geprüften Fälle<br />
die Erreichung <strong>des</strong> Erfolgs verneint wurde. Zudem<br />
stößt eine umfassende Erfolgskontrolle bei den zuwendungsgewährenden<br />
Stellen häufig auf erhebliche<br />
methodische Schwierigkeiten.<br />
Es ist daher nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
zu erwägen, die umfassende Erfolgskontrolle in<br />
geeigneten Fällen, z. B. bei Bun<strong>des</strong>ministerien mit<br />
vielen <strong>Zuwendungen</strong>, gesonderten und speziell geschulten<br />
Organisationseinheiten – möglichst nicht im<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium selbst, sondern im nachgeordneten<br />
Bereich – zu übertragen.<br />
Die Durchführung der Erfolgskontrolle durch eine<br />
spezielle Organisationseinheit hätte neben einer größeren<br />
Objektivität den Vorteil, dass die Bearbeiter über<br />
detaillierte Kenntnisse <strong>des</strong> Verfahrens und der<br />
Methodik der Erfolgskontrolle verfügen. Dies wiegt<br />
den Nachteil <strong>des</strong> geringer ausgeprägten fachlichen<br />
Wissens auf; zudem kann ggf. auf den Sachverstand in<br />
den Fachreferaten zurückgegriffen werden.<br />
Auch nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums sollte<br />
der Grundsatz, dass die mit der Abwicklung <strong>des</strong> Zuwendungsverfahrens<br />
betraute Organisationseinheit<br />
zugleich <strong>für</strong> die Erfolgskontrolle zuständig ist, überprüft<br />
werden. Es hat vorgeschlagen, den Ressorts in<br />
den einschlägigen Vorschriften die Möglichkeit einzu-<br />
Nr.°5 Baumaßnahmen der Stiftung<br />
Preußischer Kulturbesitz auf der<br />
Museumsinsel in Berlin<br />
(Kapitel 0405 Titel 894 32)<br />
5.0<br />
Baukosten von mehr als 130 Mio. Euro könnten<br />
einspart werden, wenn die aus <strong>Zuwendungen</strong><br />
der Beauftragten der Bun<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong> Kultur<br />
und Medien finanzierten Baumaßnahmen<br />
auf der Museumsinsel in Berlin darauf beschränkt<br />
würden, vorrangig die historischen<br />
Bauwerke wieder herzustellen. Deshalb und<br />
wegen <strong>des</strong> ohnehin stark gestiegenen Finanzbedarfs<br />
sollte die Stiftung Preußischer Kulturbesitz<br />
auf ihre Planung verzichten, ein „Neues<br />
Eingangsgebäude“ zu bauen, die historischen<br />
Bauwerke mit unterirdischen Gängen zu ver-<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 2004<br />
(BT-Drs. 15/4200 v. 15. November 2004)<br />
räumen, die Erfolgskontrolle <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> im<br />
Sinne der Empfehlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
zu organisieren. Eine bindende Vorgabe in den Verwaltungsvorschriften<br />
stoße demgegenüber an die<br />
Grenzen der ressortinternen Organisationshoheit.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte entsprechend seinem<br />
Vorschlag darauf hinwirken, die Zuständigkeit der<br />
zuwendungsgewährenden Stellen <strong>für</strong> die Erfolgskontrollen<br />
in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO<br />
aufzuheben. Nach einer entsprechenden Änderung<br />
sollte es den Ressorts empfehlen, die – haushaltsneutrale<br />
– Einrichtung zentraler Organisationseinheiten <strong>für</strong><br />
die umfassende Erfolgskontrolle sorgfältig zu prüfen.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />
Nummer 3:<br />
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend<br />
zur Kenntnis.<br />
b) Er erwartet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium im Rahmen<br />
seiner haushaltsrechtlichen Grundsatzzuständigkeit<br />
die zuwendungsgebenden Bun<strong>des</strong>ressorts<br />
eindringlich an ihre Verpflichtungen zu einer hinreichenden<br />
Verwendungsnachweisprüfung und Erfolgskontrolle<br />
erinnert.<br />
c) Zugleich sollte das Bun<strong>des</strong>ministerium mit Nachdruck<br />
darauf hinwirken, die weiteren Empfehlungen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes haushaltsneutral<br />
umzusetzen.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 15/3387<br />
vom 16.06.2004 – Seite 10]<br />
binden und den Kellerfußboden <strong>des</strong> Pergamonmuseums<br />
abzusenken. Diese zusätzlichen<br />
Maßnahmen sind zudem mit hohen technischen<br />
und finanziellen Risiken verbunden.<br />
5.1<br />
5.1.1<br />
Bund und Länder gründeten im Jahre 1957 die Stiftung<br />
Preußischer Kulturbesitz (Stiftung) mit Sitz in<br />
Berlin. Die Stiftung unterhält, saniert und errichtet<br />
Gebäude, um Sammlungsgegenstände aufzubewahren<br />
und auszustellen. Sie führt die Baumaßnahmen überwiegend<br />
nicht selbst aus, sondern beauftragt das Bun<strong>des</strong>amt<br />
<strong>für</strong> Bauwesen und Raumordnung (Bun<strong>des</strong>amt).<br />
Auf der Museumsinsel in Berlin befinden sich fünf<br />
historische Bauwerke der Stiftung – das Alte Museum,<br />
das Bodemuseum, das Pergamonmuseum, die Alte<br />
223
Nationalgalerie und das Neue Museum. Die UNESCO<br />
nahm im Dezember 1999 die Berliner Museumsinsel<br />
mit den historischen Bauwerken als Kulturdenkmal in<br />
die Liste <strong>des</strong> Weltkulturerbes auf. Die Bauwerke<br />
mussten bzw. müssen überwiegend saniert oder wieder<br />
aufgebaut werden.<br />
5.1.2<br />
Der Bund und das Land Berlin trugen nach dem geltenden<br />
Finanzierungsabkommen die Ausgaben der<br />
Stiftung <strong>für</strong> Baumaßnahmen je zur Hälfte. Das Land<br />
Berlin stellte wegen fehlender Haushaltsmittel mit<br />
dem Jahre 2003 seine Zahlungen ein. Seither trägt der<br />
Bund die Ausgaben von jährlich rund 100 Mio. Euro<br />
allein, die die Beauftragte der Bun<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong><br />
Kultur und Medien (Beauftragte) der Stiftung als Zuwendung<br />
gewährt. Aus diesem Betrag muss die Stiftung<br />
auch ihre anderen Baumaßnahmen wie die<br />
Staatsbibliothek und den Museumskomplex Dahlem<br />
finanzieren.<br />
Die Stiftung ließ im Jahre 1999 ein Gesamtkonzept<br />
zur Nutzung der historischen Bauwerke auf der Museumsinsel<br />
entwickeln, den so genannten Masterplan.<br />
Danach sollten einerseits die historischen Bauwerke<br />
saniert und wieder hergestellt, andererseits ein neuer<br />
unterirdischer Gang als „Archäologische Promenade“<br />
und ein „Neues Eingangsgebäude“ errichtet werden.<br />
Die Stiftung schätzte im Juni 1999 die Kosten <strong>für</strong> alle<br />
Baumaßnahmen auf höchstens rund 900 Mio. Euro<br />
und plante, die Baumaßnahmen innerhalb von zehn<br />
Jahren fertig zu stellen.<br />
Mit fortschreitender Planung im Rahmen <strong>des</strong> Masterplans<br />
erhöhten sich die Gesamtbaukosten bis August<br />
2001 auf fast 1,5 Mrd. Euro, davon allein <strong>für</strong> das Pergamonmuseum<br />
um rund 100 % auf nunmehr geschätzte<br />
523 Mio. Euro. Gleichzeitig verlängerte sich der<br />
Fertigstellungszeitraum um zehn Jahre bis zum Jahre<br />
2019.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte fest, dass ein Teil der<br />
Kostensteigerungen durch zusätzliche Baumaßnahmen<br />
verursacht wird. Abweichend vom ursprünglichen<br />
Entwurf ist nach derzeitiger Planung vorgesehen, die<br />
„Archäologische Promenade“ hauptsächlich über den<br />
Keller <strong>des</strong> Pergamonmuseums zugänglich zu machen.<br />
Weil da<strong>für</strong> der Kellerfußboden im Pergamonmuseum<br />
abgesenkt werden muss, werden umfangreiche Baumaßnahmen<br />
im Grundwasserbereich mit Eingriffen in<br />
das statische Gefüge <strong>des</strong> Bauwerks notwendig.<br />
Die zum Absenken <strong>des</strong> Kellerfußbodens im Pergamonmuseum<br />
und <strong>für</strong> die „Archäologische Promenade“<br />
ermittelten Kosten belaufen sich auf etwa 71 Mio. Euro.<br />
Allerdings war die Bausubstanz noch nicht hinreichend<br />
untersucht worden, um zutreffende Kostenangaben<br />
zu ermöglichen. Daher enthielten die Kosten <strong>für</strong><br />
das Absenken <strong>des</strong> Kellerfußbodens „Risikozuschläge“<br />
<strong>für</strong> unvorhersehbare Auswirkungen der Eingriffe in<br />
das statische Gefüge. Für das „Neue Eingangsgebäude“<br />
errechnete das Bun<strong>des</strong>amt nach aktuellem Stand<br />
224<br />
Baukosten in Höhe von rund 59 Mio. Euro.<br />
Das „Neue Eingangsgebäude“ soll auch einen Museumsshop,<br />
ein Café, ein Auditorium und einen Raum<br />
<strong>für</strong> Wechselausstellungen erhalten. Diese Funktionen<br />
– mit Ausnahme <strong>des</strong> Auditoriums – sind schon jetzt in<br />
den historischen Bauwerken vorhanden und bleiben –<br />
wie auch die vorhandenen Zugänge und deren Eingangsbereiche<br />
– nach den Planungen der Stiftung erhalten.<br />
5.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Auffassung vertreten,<br />
dass die Planungen <strong>für</strong> die Baumaßnahmen auf<br />
der Museumsinsel überarbeitet werden müssen.<br />
Einerseits sind die Baukosten in den letzten Jahren bereits<br />
um rund 50 % gestiegen, ohne dass letztlich Kostensicherheit<br />
gegeben wäre. Andererseits zwingen die<br />
angespannte Finanzlage <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, der Ausfall <strong>des</strong><br />
Finanzierungsanteils <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Berlin sowie die derzeit<br />
wenigstens bis in das Jahr 2019 dauernde finanzielle<br />
Bindung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zu einer Reduzierung der<br />
Bauvorhaben auf das Notwendige. In diesem Zusammenhang<br />
hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof auf die negativen<br />
Auswirkungen bei der Finanzierung anderer Baumaßnahmen<br />
der Stiftung hingewiesen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat der Beauftragten daher<br />
empfohlen, zunächst die Bausubstanz mit dem statischen<br />
Gefüge der historischen Bauwerke untersuchen<br />
zu lassen, um eine weitgehende Kostensicherheit zu<br />
erlangen. Er hat die Beauftragte aufgefordert, die Baumaßnahmen<br />
auf den zur Wiederherstellung der historischen<br />
Bauwerke notwendigen Umfang zu beschränken.<br />
Damit ließen sich gegenüber der bisherigen Finanzplanung<br />
min<strong>des</strong>tens 130 Mio. Euro einsparen.<br />
5.3<br />
Die Beauftragte hat dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof darin<br />
zugestimmt, dass vorrangig die historischen Gebäude<br />
auf der Museumsinsel wieder herzustellen und zu finanzieren<br />
sind. Dabei werde auch berücksichtigt, dass<br />
die Finanzierungslast nach dem Ausscheiden Berlins<br />
aus der gemeinsamen Finanzierung allein vom Bund<br />
getragen wird. Das Bun<strong>des</strong>amt sei Anfang 2004 beauftragt<br />
worden, <strong>für</strong> das Pergamonmuseum drei Programmvarianten<br />
mit Kostenschätzungen bis Januar<br />
2006 vorzulegen:<br />
• Umfassende Schadenserhebung mit Kostenschätzung<br />
zur Sanierung <strong>des</strong> Gebäudebestan<strong>des</strong> bei Erhalt<br />
der aktuellen Nutzung.<br />
• Vertiefen der aktuellen Planung und Kostenschätzung<br />
mit Absenken <strong>des</strong> Kellerfußbodens, unterirdischem<br />
Zugang zur „Archäologischen Promenade“<br />
und unterirdischer Verbindung der Museen über die<br />
„Archäologische Promenade“.
• Sanieren <strong>des</strong> Gebäudebestands ohne Absenken <strong>des</strong><br />
Kellerfußbodens mit Option <strong>für</strong> die Anbindung der<br />
benachbarten Gebäude, wobei die Anbindungsebene<br />
unter- oder oberirdisch sein kann.<br />
Auch die Frage eines „Neuen Eingangsgebäu<strong>des</strong>“<br />
werde Bestandteil der Untersuchungen sein. Über weiterführende<br />
Baumaßnahmen werde erst entschieden,<br />
wenn die Alternativen bewertet seien. Zunächst sollten<br />
im Wesentlichen bereits laufende oder damit in<br />
zwingendem Zusammenhang stehende Baumaßnahmen<br />
am historischen Gebäudebestand fortgeführt<br />
werden. Der Bau eines „Neuen Eingangsgebäu<strong>des</strong>“<br />
werde erst nach dem Jahre 2010 weiter verfolgt.<br />
5.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht sich durch den Beschluss<br />
der Beauftragten und der Stiftung in seiner<br />
Empfehlung bestätigt, zunächst die historischen Gebäude<br />
zu erhalten oder wieder herzustellen. Zudem<br />
hält er es <strong>für</strong> richtig, alle weiteren Baumaßnahmen<br />
von umfassenden Schadenserhebungen und Baugrunduntersuchungen<br />
abhängig zu machen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
empfiehlt, erst nach Vorliegen von<br />
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen über die Programmvarianten<br />
zu entscheiden. Er gibt jedoch zu bedenken,<br />
dass Baukosten von wesentlich mehr als<br />
130 Mio. Euro eingespart werden können, wenn die<br />
Baumaßnahmen auf die historischen Gebäude beschränkt<br />
werden.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof wird den Fortgang der Baumaßnahmen<br />
auf der Museumsinsel auch weiter kritisch<br />
begleiten.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />
Nummer 5:<br />
a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zur Kenntnis.<br />
b) Der Ausschuss geht davon aus, dass im Rahmen<br />
der Aufstellung <strong>für</strong> den Bun<strong>des</strong>haushalt 2006 sich<br />
die zuständigen Gremien mit der Thematik befassen<br />
und entsprechende Beschlüsse fassen.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 15/4200<br />
vom 15.11.2004 – Seite 17]<br />
225