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Zuwendungen des Bundes für Hochbaumaßnahmen - SAM ...

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Schriftenreihe<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong><br />

Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung<br />

Band 12<br />

<strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> <strong>Hochbaumaßnahmen</strong><br />

Empfehlungen <strong>des</strong> Präsidenten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes als<br />

Bun<strong>des</strong>beauftragter <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung<br />

<strong>für</strong> die wirtschaftliche Verwendung von <strong>Zuwendungen</strong><br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> <strong>Hochbaumaßnahmen</strong><br />

Verlag W. Kohlhammer


Alle Rechte vorbehalten<br />

Herausgeber: Der Präsident <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

als Bun<strong>des</strong>beauftragter <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, 53048 Bonn<br />

Herstellung: medienHaus Plump GmbH, Rheinbreitbach<br />

Verlag: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart<br />

Printed in Germany 2005<br />

ISBN 3-17-019339-2


Zum Geleit<br />

Der Bund fördert mit <strong>Zuwendungen</strong> zahlreiche Einrichtungen und Projekte in den verschiedensten<br />

wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Bereichen. Dieser Bericht befasst<br />

sich auf der Grundlage von Prüfungserkenntnissen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes mit einem<br />

Teilbereich: den <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> <strong>Hochbaumaßnahmen</strong>. Diese betragen<br />

jährlich über 2 Mrd. Euro, ein Finanzvolumen, das es gebietet, sehr sorgfältig mit<br />

den Fördermitteln umzugehen.<br />

Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger haben da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass bei<br />

einer geförderten Hochbaumaßnahme der Zuwendungszweck erreicht wird. Die Bauverwaltung<br />

berät und unterstützt beide in baufachlichen Fragen. Hinzu kommen Architektinnen<br />

und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure, die der Zuwendungsempfänger<br />

mit der Planung, Vergabe und Ausführung der Baumaßnahme beauftragt.<br />

Das Zusammenwirken der Beteiligten ist vielschichtig und kompliziert. Zahlreiche Gesetze,<br />

Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Nebenbestimmungen sowie<br />

maßnahmebezogene Auflagen sind zu beachten. Einem in Verwaltungsfragen unerfahrenen<br />

Zuwendungsempfänger fällt es wegen <strong>des</strong> umfangreichen Regelwerkes oft schwer<br />

zu erkennen, welche Pflichten er hat und was seine Aufgaben sind.<br />

Der vorliegende Band hat das Ziel, alle Beteiligten in ihrem Bestreben nach regelgerechtem<br />

und wirtschaftlichem Denken und Handeln zu unterstützen. Er richtet sich daher<br />

nicht nur an die Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung, die mit <strong>Zuwendungen</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Hochbaumaßnahmen</strong> befasst sind, sondern auch an die Zuwendungsempfänger.<br />

Ebenso ist er <strong>für</strong> jene freiberuflich Tätigen gedacht, die mit der Durchführung einer<br />

geförderten Hochbaumaßnahme betraut sind oder ein Interesse daran haben.<br />

Mein Dank gilt allen, die an diesem Band mitgewirkt haben, vor allem den Herren<br />

Direktoren beim Bun<strong>des</strong>rechnungshof Andreas Rahm und Friedrich Hausmann, Herrn<br />

Ministerialrat als Mitglied <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes Karl-Emil Grimm sowie Frau<br />

Oberrechnungsrätin Elke Urmanczy.<br />

Bonn, im November 2005<br />

Prof. Dr. Dieter Engels<br />

Präsident <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

als Bun<strong>des</strong>beauftragter <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung<br />

I


II<br />

Inhaltsüberblick<br />

Seite<br />

1 Begriff der Zuwendung; Umfang der <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> <strong>Hochbaumaßnahmen</strong><br />

............................................................................................................................... 1<br />

2 Die Beteiligten an einer Zuwendungsbaumaßnahme; Begriff und Aufgaben der<br />

Bauverwaltung ...................................................................................................................3<br />

3 <strong>Zuwendungen</strong> allgemein.................................................................................................... 5<br />

4 Besondere Regelungen bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen ................................... 17<br />

5 Bedeutende Zuwendungsgeber und Baumaßnahmen ihrer Zuwendungsempfänger... 19<br />

6 Erkenntnisse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong><br />

Baumaßnahmen ............................................................................................................... 26<br />

7 Schlussbetrachtung .......................................................................................................... 63


INHALTSVERZEICHNIS<br />

Seite<br />

Zum Geleit .................................................................................................................................I<br />

Abkürzungen ........................................................................................................................ VII<br />

1 Begriff der Zuwendung; Umfang der <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> <strong>Hochbaumaßnahmen</strong><br />

................................................................................................................................ 1<br />

2 Die Beteiligten an einer Zuwendungsbaumaßnahme; Begriff und Aufgaben der<br />

Bauverwaltung .................................................................................................................... 3<br />

3 <strong>Zuwendungen</strong> allgemein ..................................................................................................... 5<br />

3.1 Entwicklung .........................................................................................................................................5<br />

3.2 Gesetzliche Grundlagen .......................................................................................................................5<br />

§ 23 Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung/Veranschlagung...................................................................................5<br />

§ 44 Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung/Gewährung..........................................................................................6<br />

3.3 Rechtsgrundlagen auf Richtlinienebene (Verwaltungsvorschriften)....................................................6<br />

3.4 Nebenbestimmungen............................................................................................................................7<br />

3.5 Zuweisung und Zuschuss .....................................................................................................................7<br />

3.6 Materielle Voraussetzungen <strong>für</strong> die Veranschlagung und Bewilligung von <strong>Zuwendungen</strong>................8<br />

Finanzierungszuständigkeit..................................................................................................................8<br />

Erhebliches Bun<strong>des</strong>interesse................................................................................................................8<br />

Subsidiarität..........................................................................................................................................8<br />

3.7 Projektförderung und institutionelle Förderung...................................................................................9<br />

3.8 Finanzierungsarten ...............................................................................................................................9<br />

Anteilfinanzierung................................................................................................................................9<br />

Fehlbedarfsfinanzierung.......................................................................................................................9<br />

Festbetragsfinanzierung .....................................................................................................................10<br />

Vollfinanzierung ................................................................................................................................10<br />

3.9 Antrag und Bewilligung von <strong>Zuwendungen</strong> ......................................................................................10<br />

Zuwendungsantrag .............................................................................................................................10<br />

Bewilligung........................................................................................................................................11<br />

3.10 Auszahlung der Zuwendung ..............................................................................................................11<br />

3.11 Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf eines Zuwendungsbeschei<strong>des</strong>........................................12<br />

Unwirksamkeit eines Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> ...................................................................................12<br />

Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbeschei<strong>des</strong>................................................................12<br />

Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> ......................................................................12<br />

Jahresfrist ...........................................................................................................................................13<br />

3.12 Erstattung und Verzinsung.................................................................................................................13<br />

3.13 Überwachung der Verwendung..........................................................................................................14<br />

3.14 Nachweis der Verwendung ................................................................................................................14<br />

3.15 Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises ...............................................................................................15<br />

3.16 Prüfungsrechte <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes .......................................................................................15<br />

III


4 Besondere Regelungen bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen ....................................... 17<br />

IV<br />

4.1 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen ...........................................................................................17<br />

4.2 Baufachliche Nebenbestimmungen (ZBau-Anlage)...........................................................................18<br />

4.3 Hinweise ZBau...................................................................................................................................18<br />

5 Bedeutende Zuwendungsgeber und Baumaßnahmen ihrer Zuwendungsempfänger ........ 19<br />

5.1 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Bildung und Forschung ................................................................................19<br />

Ausbau und Neubau von Hochschulen ..............................................................................................20<br />

Max-Planck-Gesellschaft ...................................................................................................................20<br />

Fraunhofer-Gesellschaft.....................................................................................................................20<br />

Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft.............................................................................................21<br />

„Blaue Liste“......................................................................................................................................21<br />

Einrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibnitz .....................................21<br />

Überbetriebliche berufliche Ausbildungsstätten ................................................................................21<br />

5.2 Beauftragte der Bun<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong> Kultur und Medien..................................................................22<br />

Stiftung Preußischer Kulturbesitz ......................................................................................................22<br />

Stiftung Preußische Schlösser und Gärten .........................................................................................22<br />

Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung aus dem Denkmalschutzprogramm..............................23<br />

5.3 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Arbeit...................................................................................23<br />

Überbetriebliche Fortbildungseinrichtungen......................................................................................23<br />

Wismut GmbH ...................................................................................................................................23<br />

5.4 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern...........................................................................................................24<br />

5.5 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Gesundheit und Soziale Sicherung...............................................................24<br />

Wohn- und Werkstätten <strong>für</strong> behinderte Menschen ............................................................................24<br />

Modellhafte Pflegeeinrichtungen .......................................................................................................25<br />

5.6 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Familie, Senioren, Frauen und Jugend .........................................................25<br />

5.7 Auswärtiges Amt................................................................................................................................25<br />

6 Erkenntnisse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong><br />

Baumaßnahmen................................................................................................................. 26<br />

6.1 Aufgaben <strong>des</strong> Zuwendungsgebers......................................................................................................26<br />

Feststellen <strong>des</strong> Bedarfs.......................................................................................................................26<br />

Zuwendungsfähige Ausgaben ............................................................................................................27<br />

Finanzierung.......................................................................................................................................27<br />

Mischfinanzierung..............................................................................................................................29<br />

Beteiligung der Bauverwaltung..........................................................................................................31<br />

Baumaßnahmen institutionell geförderter Zuwendungsempfänger ...................................................32<br />

Bewilligungsvoraussetzungen und Baubeginn...................................................................................33<br />

Dauer <strong>des</strong> Bewilligungsverfahrens.....................................................................................................34<br />

6.2 Aufgaben der Bauverwaltung ............................................................................................................34<br />

6.3 Vorbereitung und Abstimmung <strong>des</strong> Zuwendungsantrages ................................................................36<br />

Raumprogramm..................................................................................................................................36<br />

Wahl <strong>des</strong> Baugrundstücks..................................................................................................................37<br />

Planung...............................................................................................................................................37<br />

Gesamtkonzepte bei Sanierungsvorhaben..........................................................................................38


6.4 Vertragsgestaltung mit freiberuflich Tätigen .....................................................................................39<br />

Planungswettbewerb ..........................................................................................................................39<br />

Schriftlicher Vertragsschluss..............................................................................................................39<br />

Unwirtschaftliche Vertragsgestaltung ................................................................................................39<br />

Doppelte Leistungsvergütung ............................................................................................................40<br />

Honorarminderung .............................................................................................................................40<br />

Projektsteuerer....................................................................................................................................41<br />

6.5 Bauunterlagen ....................................................................................................................................42<br />

Gestaltungsaufwand ...........................................................................................................................42<br />

Konstruktion.......................................................................................................................................43<br />

Kostenberechnung..............................................................................................................................44<br />

Festbeträge .........................................................................................................................................45<br />

Qualität der Bauunterlagen.................................................................................................................45<br />

6.6 Bauausführung ...................................................................................................................................46<br />

Ausschreibung und Vergabe ..............................................................................................................47<br />

Preisabsprachen und Manipulation ....................................................................................................48<br />

Mittelbewirtschaftung ........................................................................................................................50<br />

Baufachliche Auflagen.......................................................................................................................53<br />

Abweichende Bauausführung ............................................................................................................54<br />

Kostenkontrolle..................................................................................................................................55<br />

Bautagebücher....................................................................................................................................55<br />

Abrechnung von Bauleistungen .........................................................................................................56<br />

6.7 Nachweis der Verwendung ................................................................................................................58<br />

Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises ...............................................................................................58<br />

Baufachliche Prüfung.........................................................................................................................59<br />

Verwaltungsmäßige Prüfung..............................................................................................................61<br />

7 Schlussbetrachtung............................................................................................................ 63<br />

Stichwortverzeichnis ................................................................................................................ 65<br />

Literaturverzeichnis.................................................................................................................. 69<br />

Anhänge ................................................................................................................................... 71<br />

V


Anhänge<br />

Anhang 1: Ablaufschema bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen nach den derzeit<br />

geltenden Hinweisen ZBau in der Fassung vom 17. Mai 1983<br />

Anhang 2: <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen; Begriffe, Definitionen, Erläuterungen<br />

Anhang 3: <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen in den Jahren 2000 bis 2005<br />

Anhang 4: Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 23 Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung;<br />

Stand 16. Mai 2001<br />

Anhang 5: Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung;<br />

Stand 16. Mai 2001<br />

Anhang 6: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung<br />

(ANBest-P); Stand 16. Mai 2001<br />

Anhang 7: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung an<br />

Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften<br />

(ANBest-Gk); Stand 16. Mai 2001<br />

Anhang 8: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung auf<br />

Kostenbasis (ANBest-P-Kosten); Stand 16. Mai 2001<br />

Anhang 9: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur institutionellen Förderung<br />

(ANBest-I); Stand 16. Mai 2001<br />

Anhang 10: Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau) in der Fassung Oktober 1996<br />

Anhang 11: Baufachliche Nebenbestimmungen in der Fassung Oktober 1996<br />

Anhang 12: Hinweise ZBau in der Fassung vom 17. Mai 1983<br />

Anhang 13: Bemerkungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zum Thema <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

<strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />

VI


Abkürzungen<br />

AA Auswärtiges Amt<br />

ANBest-Gk Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung<br />

an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften<br />

ANBest-I Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur institutionellen<br />

Förderung<br />

ANBest-P Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung<br />

ANBest-P-Kosten Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung<br />

auf Kostenbasis<br />

Banz. Bun<strong>des</strong>anzeiger<br />

BHO Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung<br />

BKI Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern<br />

BMA Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Arbeit<br />

BMBF Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Bildung und Forschung<br />

BMF Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen<br />

BMFSFJ Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />

BMGS Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Gesundheit und Soziale Sicherung<br />

BMI Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

BMVBW Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />

BMVg Bun<strong>des</strong>ministerium der Verteidigung<br />

BMWA Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Arbeit<br />

BT-Drs. Bun<strong>des</strong>tag-Drucksache<br />

GRW Grundsätze und Richtlinien <strong>für</strong> Wettbewerbe<br />

HOAI Honorarordnung <strong>für</strong> Architekten und Ingenieure<br />

BKM Beauftragte der Bun<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong> Kultur und Medien<br />

NBest-Bau Baufachliche Nebenbestimmungen<br />

OFD Oberfinanzdirektion<br />

RBBau Richtlinien <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

SGB Sozialgesetzbuch<br />

VOB Vergabe- und Vertragsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen<br />

VOL Verdingungsordnung <strong>für</strong> Leistungen<br />

VV-BHO Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung<br />

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung<br />

VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

ZBau Baufachliche Ergänzungsbestimmungen<br />

VII


1 Begriff der Zuwendung; Umfang der <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>Hochbaumaßnahmen</strong><br />

Der Bund in seiner gesamtstaatlichen Verantwortung fördert in erheblichem Umfang wirtschafts-<br />

und gesellschaftspolitische Bereiche außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung. Er unterstützt<br />

Länder und Gemeinden, öffentliche und private Institutionen sowie Projektträger aus Wirtschaft<br />

und Gesellschaft. Je nach Fallgestaltung trägt der Bund die Förderung allein oder im<br />

Zusammenwirken mit den Ländern, Gemeinden oder Dritten.<br />

Einen nicht unerheblichen Teil seiner finanziellen Unterstützung gewährt der Bund als <strong>Zuwendungen</strong>.<br />

1 Mit einem Volumen von jährlich rund 20 Mrd. Euro sind sie haushaltsrechtlich<br />

das bedeutendste Förderinstrument. Von <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> spricht man, wenn er Mittel<br />

an Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung (Zuwendungsempfänger) zur Erfüllung bestimmter<br />

Zwecke vergibt (vgl. im Einzelnen Nr. 3.2).<br />

Ein erheblicher Teil der <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> entfällt auf die Förderung von <strong>Hochbaumaßnahmen</strong><br />

einschließlich Freianlagen (im Folgenden Baumaßnahmen genannt). Die <strong>Zuwendungen</strong><br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen betrugen seit dem Jahre 2000 durchschnittlich<br />

2,1 Mrd. Euro 2 jährlich. Den größten Teil dieser Mittel verausgabt der Bund in den Bereichen<br />

Bildung und Forschung. So beteiligt er sich im Zusammenwirken mit den Ländern am Ausbau<br />

und Neubau von Hochschulen und Hochschulkliniken sowie an Baumaßnahmen <strong>für</strong> die<br />

Forschungsförderung – so genannte Gemeinschaftsaufgaben 3 . Gegenstand der Forschungsförderung<br />

sind Einrichtungen der Wissenschaft von überregionaler Bedeutung, z.B. die Deutsche<br />

Forschungsgemeinschaft e.V. oder die Max-Planck-Gesellschaft (vgl. im Einzelnen Nr. 5.1).<br />

Der Bund gewährt aber auch <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen in Bereichen wie Kultur, Soziales,<br />

Entwicklungshilfe oder Sport. Beispiele hier<strong>für</strong> sind die Stiftung Preußischer Kulturbesitz,<br />

Wohn- und Werkstätten <strong>für</strong> behinderte Menschen und die Bun<strong>des</strong>sportfachverbände<br />

(vgl. im Einzelnen Nrn. 5.2 bis 5.6).<br />

Darüber hinaus kann der Bund den Ländern auch Finanzhilfen <strong>für</strong> besonders bedeutsame Investitionen<br />

der Länder und Gemeinden – auch Baumaßnahmen – gewähren. 4 Hierzu hat sich<br />

der Bun<strong>des</strong>beauftragte <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in den Verwaltung in seiner Schriftenreihe bereits<br />

geäußert. 5 Die Finanzhilfen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> dienen der Abwehr einer Störung <strong>des</strong> gesamtwirtschaftlichen<br />

Gleichgewichtes und dem Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im<br />

Bun<strong>des</strong>gebiet oder der Förderung <strong>des</strong> wirtschaftlichen Wachstums. Sie konzentrieren sich auf<br />

die Investitionsförderung in den neuen Ländern, den sozialen Wohnungsbau, die Städtebauförderung<br />

und die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden.<br />

1<br />

vgl. Schriftenreihe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 10, Prüfung<br />

der Vergabe und Bewirtschaftung von <strong>Zuwendungen</strong><br />

2<br />

Aus den Haushaltsplänen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> kann nicht sicher bestimmt werden, wie hoch seine <strong>Zuwendungen</strong><br />

<strong>für</strong> Baumaßnahmen in den Bereichen Hoch- und Landschaftsbau exakt sind. Die genannte Zahl von<br />

rd. 2 Mrd. Euro jährlich ist nach Schätzung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes ein Min<strong>des</strong>tbetrag. Vgl. hierzu<br />

auch Anhang 3.<br />

3<br />

Art. 91 a, 91 b Grundgesetz<br />

4<br />

Art. 104 a Abs. 4 Grundgesetz<br />

5<br />

vgl. Schriftenreihe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 9, Finanzbeziehungen<br />

zwischen Bund und Ländern<br />

1


Die Wirtschaft unterstützt der Bund mit Fördermitteln und Steuervergünstigungen. Sie dienen<br />

der Erhaltung von Betrieben und Wirtschaftszweigen, deren Anpassung an neue Bedingungen<br />

und der Förderung <strong>des</strong> Produktivitätsfortschritts und <strong>des</strong> Wachstums, insbesondere durch Entwicklung<br />

neuer Produktionsmethoden und -richtungen. 6<br />

Für private Haushalte sollen bestimmte Güter und Leistungen in wichtigen Bereichen <strong>des</strong><br />

wirtschaftlichen Marktprozesses verbilligt werden. 7 Beispiel hier<strong>für</strong> sind die Hilfen im Wohnungsbau.<br />

Im weiteren Sinne lassen sich dem Förderwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> auch soziale Transferleistungen<br />

an private Haushalte sowie Bun<strong>des</strong>bürgschaften und sonstige Gewährleistungen<br />

zurechnen.<br />

Dieser Band befasst sich ausschließlich mit <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen im<br />

Bereich Hochbau. 8<br />

2<br />

6 § 12 Gesetz zur Förderung der Stabilität und <strong>des</strong> Wachstums der Wirtschaft (Stabilitäts- und Wachstumsgesetz)<br />

vom 8. Juni 1967, BGBl. I S. 582, zuletzt geändert durch Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung<br />

vom 29. Oktober 2001<br />

7 vgl. Bericht der Bun<strong>des</strong>regierung über die Entwicklung der Finanzhilfen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Steuervergünstigungen<br />

gemäß § 12 <strong>des</strong> Gesetzes zur Förderung der Stabilität und <strong>des</strong> Wachstums der Wirtschaft<br />

vom 8. Juni 1967 <strong>für</strong> die Jahre 2001 bis 2004 (19. Subventionsbericht), BT-Drs. 15/1635 vom 1. Oktober<br />

2003<br />

8 Begriffe sind in Anhang 2 von A bis Z im Einzelnen erläutert.


2 Die Beteiligten an einer Zuwendungsbaumaßnahme; Begriff und Aufgaben<br />

der Bauverwaltung<br />

An der Durchführung <strong>des</strong> Zuwendungsverfahrens <strong>für</strong> eine Baumaßnahme wirken viele Beteiligte<br />

in einem komplizierten Verfahren mit.<br />

Die Zuwendungsgeber <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> sind die Bun<strong>des</strong>ministerien und die Beauftragte der Bun<strong>des</strong>regierung<br />

<strong>für</strong> Kultur und Medien (vgl. im Einzelnen Nr. 5). Da sowohl die Zuwendungsgeber<br />

als auch die Zuwendungsempfänger und die von diesen mit der Planung, Vergabe und<br />

Ausführung einer Baumaßnahme beauftragten freiberuflich Tätigen oftmals nicht in ausreichendem<br />

Maße über den Sachverstand verfügen, die Zuwendungsbaumaßnahme regelgerecht<br />

und wirtschaftlich zum Erfolg zu führen, ist eine unterstützende Mitwirkung der Bauverwaltung<br />

unerlässlich.<br />

Die Gesamtverantwortung <strong>für</strong> das Bauwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> trägt das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong><br />

Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW). Es ist zugleich Oberste Technische Instanz<br />

<strong>für</strong> die zivilen Bauaufgaben im In- und Ausland sowie <strong>für</strong> die vom Bund geförderten Baumaßnahmen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Verteidigung (BMVg) ist Oberste Technische Instanz<br />

<strong>für</strong> militärische Bauvorhaben.<br />

Eine flächendeckende eigene Bauverwaltung unterhält der Bund nicht. Bei der Verwirklichung<br />

seiner Baumaßnahmen bedient er sich im Wege der Organleihe der Bauverwaltungen<br />

der Länder. Soweit Länder ihre Bauverwaltung modernisiert und in betriebswirtschaftlich<br />

ausgerichtete Organisationen überführt haben, nehmen diese die Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

wahr. 9 Für die Durchführung seiner Bauaufgaben hat der Bund mit den Ländern Verwaltungsabkommen<br />

mit ergänzenden Vereinbarungen zur Kostenerstattung geschlossen. Auch<br />

wenn eine Lan<strong>des</strong>bauverwaltung <strong>für</strong> den Bund tätig wird, liegen dennoch fachliche Aufsicht<br />

und Weisungsrecht ausschließlich bei den zuständigen Bun<strong>des</strong>behörden. Dies sind das<br />

BMVBW oder das BMVg als Oberste Technische Instanz und die Fachaufsicht führende<br />

Ebene, die in der Regel in einer Oberfinanzdirektion (OFD) angesiedelt ist. Aufgabe der<br />

Obersten Technischen Instanz bei Zuwendungsbaumaßnahmen ist es u. a., die Fachaufsicht<br />

führende Ebene einzuschalten.<br />

Eine Ausnahme ist das Land Berlin. Hier werden die Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> seit dem<br />

01.01.2004 vom Bun<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Bauwesen und Raumordnung wahrgenommen. 10 Zu seinen<br />

Aufgaben gehören auch die Bauangelegenheiten der Verfassungsorgane <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, der<br />

Obersten Bun<strong>des</strong>behörden und Baumaßnahmen im Ausland. Im Zuwendungsbereich hat das<br />

Bun<strong>des</strong>amt die Aufgabe, <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen im Ausland baufachlich zu begleiten<br />

und die Baumaßnahmen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz durchzuführen. 11 Die<br />

Bauvorhaben der Regierung im sog. Spreebogen hat der Bund der in privater Rechtsform eigens<br />

gegründeten bun<strong>des</strong>eigenen „Bun<strong>des</strong>baugesellschaft Berlin mbH“ übertragen.<br />

9<br />

§ 8 (7) Finanzverwaltungsgesetz i. d. F. vom 14. Dezember 2001<br />

10<br />

vgl. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.09.2003 „Übergang von Bauangelegenheiten<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in Berlin auf das Bun<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Bauwesen und Raumordnung entsprechend Kapitel 1227 <strong>des</strong><br />

Entwurfs <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushaltsplans 2004“<br />

11<br />

Das Bun<strong>des</strong>amt führt vereinbarungsgemäß die mit Bun<strong>des</strong>mitteln geförderten Zuwendungsbaumaßnahmen<br />

der Stiftung durch. Insoweit entfallen die speziellen Regelungen <strong>für</strong> Zuwendungsbaumaßnahmen<br />

(vgl. auch Nr. 5.2).<br />

3


Soweit ein Land den überwiegenden Teil der zuwendungsfähigen Kosten trägt und damit<br />

Herr eines Zuwendungsverfahrens wird, tritt die Oberste Technische Instanz <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, in<br />

der Regel ein Lan<strong>des</strong>ministerium, an die Stelle <strong>des</strong> BMVBW oder BMVg.<br />

Im folgenden Text werden Oberste Technische Instanz, Fachaufsicht führende Ebene, Bauverwaltung<br />

der Länder sowie ihre betriebswirtschaftlich ausgerichteten Nachfolgeorganisationen<br />

unter dem Begriff „Bauverwaltung“ zusammengefasst. Soweit notwendig werden die<br />

unterschiedlichen Funktionen der Obersten Technischen Instanz, der Fachaufsicht führenden<br />

Ebene, der Bauverwaltungen der Länder und ihrer Nachfolgeorganisationen im Einzelfall<br />

dargestellt.<br />

4


3 <strong>Zuwendungen</strong> allgemein<br />

Die folgenden Erläuterungen gelten <strong>für</strong> alle <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, also auch <strong>für</strong> solche<br />

zur Förderung von <strong>Hochbaumaßnahmen</strong>.<br />

3.1 Entwicklung<br />

Der Umstand, dass die Verwaltung in Folge der Gewährung einer Zuwendung ihre Mittel, <strong>für</strong><br />

deren regelgerechten und wirtschaftlichen Einsatz sie verantwortlich bleibt, an Stellen heraus<br />

gibt, die ihrem Einfluss weitgehend entzogen sind, erforderte besondere Regelungen.<br />

Die Reichshaushaltsordnung enthielt in ihrer ersten Fassung vom 31.12.1922 keine Bestimmungen<br />

über die Verwendung oder Verwaltung von Haushaltsmitteln, die Stellen außerhalb<br />

der Reichsverwaltung zweckgebunden zur Verfügung gestellt wurden. 12 Veranlasst durch<br />

Prüfungserkenntnisse <strong>des</strong> Reichsrechnungshofes wurde im Jahre 1933 der § 64 a in die<br />

Reichshaushaltsordnung eingefügt. Danach hatten die Reichsministerien Regelungen über den<br />

Nachweis der Verwendung oder die Verwaltung der Mittel zu treffen. Diese Vorgabe entsprach<br />

in erster Linie den Belangen einer vergangenheitsbezogenen Prüfung durch den<br />

Reichsrechnungshof.<br />

Die Verwaltung war jedoch auch damals weitergehend verpflichtet, vorausschauend auf eine<br />

wirtschaftliche und sparsame Verwendung oder Verwaltung der Fördermittel hinzuwirken. 13<br />

Weil es da<strong>für</strong> keine allgemein anwendbaren Bestimmungen gab, bewilligte sie <strong>Zuwendungen</strong><br />

zunächst mit einzelfallbezogenen Auflagen. Wegen der Vielzahl der Fälle und der jeweils<br />

notwendigen Abstimmung mit dem Reichsrechnungshof war der Verwaltungsaufwand erheblich.<br />

Zur Vereinfachung erarbeitete der Reichsrechnungshof Richtlinien zu § 64 a Reichshaushaltsordnung,<br />

um die Gleichbehandlung von Zuwendungsanträgen zu sichern und den Nachweis<br />

der Verwendung näher zu bestimmen. Diese im Jahre 1941 erlassenen Richtlinien enthielten<br />

bereits wesentliche Elemente, die wir heute in den maßgeblichen Vorschriften <strong>des</strong><br />

Zuwendungsrechts wieder finden.<br />

3.2 Gesetzliche Grundlagen<br />

Die Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung (BHO) ist die rechtliche Grundlage <strong>für</strong> die Veranschlagung,<br />

Gewährung und Verwendung von <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>.<br />

§ 23 Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung/Veranschlagung<br />

Nach § 23 BHO sind <strong>Zuwendungen</strong> Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

<strong>für</strong> Leistungen an Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung zur Erfüllung bestimmter<br />

Zwecke. Sie dürfen im Haushaltsplan nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung<br />

durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die <strong>Zuwendungen</strong> nicht oder<br />

nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.<br />

12<br />

vgl. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis-Kommentar, Abschn. B, S. 5 ff.<br />

13<br />

vgl. Schulze/Wagner, Reichshaushaltsordnung, S. 634<br />

5


§ 44 Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung/Gewährung<br />

<strong>Zuwendungen</strong> dürfen nach § 44 Abs. 1 BHO nur unter den Voraussetzungen <strong>des</strong> § 23 gewährt<br />

werden. Außerdem ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen<br />

ist und ein Prüfungsrecht der bewilligenden Behörde festzulegen. Verwaltungsvorschriften,<br />

die den Verwendungsnachweis und die Prüfung durch die externe Finanzkontrolle betreffen,<br />

sind im Einvernehmen mit dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof zu erlassen.<br />

3.3 Rechtsgrundlagen auf Richtlinienebene (Verwaltungsvorschriften)<br />

Die Ausführung der BHO wird unterhalb der Gesetzesebene durch „Allgemeine Verwaltungsvorschriften<br />

zur Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung“ näher geregelt. Die „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften“<br />

(VV) <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> stimmen mit den VV der Länder weitgehend überein.<br />

In VV Nr. 1 zu § 23 BHO wird der Zuwendungsbegriff im haushaltsrechtlichen Sinne konkretisiert.<br />

Danach sind <strong>Zuwendungen</strong> Leistungen an Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung zur<br />

Erfüllung bestimmter Zwecke. Keine <strong>Zuwendungen</strong> sind Sachleistungen, Leistungen aufgrund<br />

von anspruchsbegründenden Rechtsvorschriften, der Ersatz von Aufwendungen, Entgelte<br />

aufgrund von Verträgen, die den Preisvorschriften <strong>für</strong> öffentliche Aufträge unterliegen,<br />

sowie satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen.<br />

Weiter enthalten die VV zu § 23 BHO Erläuterungen zu den Zuwendungsarten 14 und zu den<br />

Grundsätzen <strong>für</strong> die Veranschlagung. 15<br />

Die VV zu § 44 BHO sind u. a. maßgebend <strong>für</strong> das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren,<br />

die Anforderung und Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises sowie die Rückforderung<br />

von <strong>Zuwendungen</strong> bei Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf eines Zuwendungsbeschei<strong>des</strong>.<br />

16 Soweit mehrere Zuwendungsgeber beteiligt sind, haben diese Einvernehmen<br />

zu erzielen über eine einheitliche Verfahrensweise und darüber, bei welcher Stelle der<br />

Verwendungsnachweis zu erbringen ist. Die VV zu § 44 BHO enthalten auch Regelungen <strong>für</strong><br />

die Fälle, in denen der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder<br />

teilweise an einen Letztempfänger weiterleitet. Im Einvernehmen mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

der Finanzen (BMF) sind Ausnahmen von den VV zu § 44 BHO und besondere Regelungen<br />

möglich. In bestimmten Fällen ist der Bun<strong>des</strong>rechnungshof zu beteiligen.<br />

Ergänzt werden die VV im Zuwendungsbereich in der Regel durch Förderrichtlinien. Anhand<br />

dieser soll die Förderwürdigkeit von Vorhaben nach gleichen Maßstäben beurteilt werden.<br />

Um Interessenten über bestehende Fördermöglichkeiten zu unterrichten, werden die Förderrichtlinien<br />

im Allgemeinen im Bun<strong>des</strong>anzeiger veröffentlicht. 17<br />

Die VV und die Förderrichtlinien sind <strong>für</strong> die Verwaltung verbindlich. Damit soll eine transparente<br />

und einheitliche Verfahrenspraxis im nur schwer überschaubaren Zuwendungsbereich<br />

erreicht werden.<br />

6<br />

14<br />

VV Nr. 2 zu § 23 BHO (Anhang 4)<br />

15<br />

VV Nr. 3 zu § 23 BHO<br />

16<br />

vgl. Anhang 5<br />

17<br />

Förderrichtlinien können auch direkt im zuständigen Bun<strong>des</strong>ministerium oder bei der bewilligenden<br />

Behörde abgerufen werden. Weitere Informationsmöglichkeiten bietet das Internet.


3.4 Nebenbestimmungen<br />

Nebenbestimmungen sind als Anlagen zu den VV zu § 44 BHO verfasst. Die Nebenbestimmungen<br />

richten sich an den Zuwendungsempfänger. Als Teil <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong><br />

– d.h. <strong>des</strong> Verwaltungsaktes –, mit dem eine Zuwendung bewilligt wird, sind sie <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger<br />

verbindlich zu beachten. Regelmäßiger Bestandteil <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong><br />

sind Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest), die abhängig von der Zuwendungsart<br />

und vom Zuwendungsempfänger in Teilen unterschiedlich sind. Gemeinsamer Inhalt<br />

sind jedoch stets Auflagen und Bedingungen sowie Erläuterungen <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger,<br />

welche von der Anforderung einer Zuwendung bis zum Nachweis ihrer Verwendung<br />

reichen. Bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen werden am häufigsten die Allgemeinen Nebenbestimmungen<br />

<strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung (ANBest-P) 18 angewendet. Auf<br />

diese wird daher in den folgenden Ausführungen Bezug genommen.<br />

Darüber hinaus gibt es die Allgemeinen Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung<br />

an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften<br />

(ANBest-Gk) 19 – wenn der Zuwendungsempfänger z.B. eine Gemeinde oder ein Landkreis<br />

ist –, die Allgemeinen Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung auf Kostenbasis<br />

(ANBest-P-Kosten) 20 – <strong>für</strong> Zuwendungsempfänger aus der gewerblichen Wirtschaft<br />

– und die Allgemeinen Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur institutionellen Förderung<br />

(ANBest-I) 21 – <strong>für</strong> institutionelle Zuwendungsempfänger –.<br />

Je nach Fallgestaltung können die Allgemeinen Nebenbestimmungen in einem vorgegebenen<br />

Rahmen abgeändert oder durch weitere Vorgaben ergänzt werden.<br />

3.5 Zuweisung und Zuschuss<br />

Im Zusammenhang mit dem haushaltsrechtlichen Begriff „Zuwendung“ werden oft die Begriffe<br />

„Zuweisung“ und „Zuschuss“ gebraucht. Bei<strong>des</strong> sind haushaltstechnische Begriffe.<br />

Unter Zuweisungen versteht man einmalige oder laufende Geldleistungen innerhalb <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Bereichs (Gebietskörperschaften, Sondervermögen, Zweckverbände, Sozialversicherungsträger).<br />

Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem öffentlichen und dem nichtöffentlichen<br />

Bereich. 22 <strong>Zuwendungen</strong> nach §§ 23, 44 BHO können dementsprechend, abhängig<br />

vom jeweiligen Empfänger, Zuweisungen oder Zuschüsse sein. 23<br />

18 vgl. Anhang 6<br />

19 vgl. Anhang 7<br />

20<br />

vgl. Anhang 8<br />

21<br />

vgl. Anhang 9<br />

22<br />

Nr. 3.8 Allgemeine Hinweise zum Gruppierungsplan und zum Funktionenplan (AH-GF)<br />

23 BMF, „Das System der Öffentlichen Haushalte“, S. 45 ff.<br />

7


3.6 Materielle Voraussetzungen <strong>für</strong> die Veranschlagung und Bewilligung von<br />

<strong>Zuwendungen</strong><br />

Finanzierungszuständigkeit<br />

Die Veranschlagung von <strong>Zuwendungen</strong> im Haushalt und ihre Bewilligung ist an bestimmte<br />

Bedingungen grundsätzlicher Art geknüpft. 24 Eine wesentliche Forderung ist die Finanzierungszuständigkeit<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Nach § 6 BHO sind bei der Aufstellung und Ausführung <strong>des</strong><br />

Haushaltsplans nur solche Ausgaben zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> notwendig sind.<br />

Erhebliches Bun<strong>des</strong>interesse<br />

Eine weitere Bedingung ist das erhebliche Bun<strong>des</strong>interesse an der Erfüllung <strong>des</strong> Zuwendungszweckes.<br />

Danach sind Aufgaben, die lediglich als wünschenswert oder als sinnvoll erachtet<br />

werden, nicht zuwendungsfähig. Es müssen gewichtigere Argumente hinzutreten, welche<br />

die Förderung, gemessen an der staatlichen Aufgabenstellung und Zielsetzung, besonders<br />

vorteilhaft erscheinen lassen, verbunden mit der Erwartung eines möglichst großen Effektes. 25<br />

Subsidiarität<br />

<strong>Zuwendungen</strong> kommen nur dann in Betracht, wenn das erhebliche Bun<strong>des</strong>interesse ohne die<br />

Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Darin kommt<br />

der Grundsatz zum Ausdruck, dass sich zuerst der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung seiner<br />

Aufgaben verpflichtet sieht. Die finanzielle Beteiligung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> hat nur einen ergänzenden,<br />

Hilfe leistenden Charakter. Es wird daher erwartet, dass an erster Stelle der Zuwendungsempfänger<br />

mit seinen Mitteln <strong>für</strong> den Zuwendungszweck einsteht, ehe der Bund beitritt.<br />

Der Grundsatz der Subsidiarität findet sich im Zuwendungsbereich in folgenden wichtigen<br />

Einzelregelungen wieder:<br />

− Vorrang der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vor<br />

Bewilligung einer Zuwendung,<br />

− bei Projektförderung Bewilligung der Zuwendung nur, wenn mit dem Vorhaben noch nicht<br />

begonnen wurde,<br />

− Vorrang der rückzahlbaren Zuwendung vor der bedingt oder nicht rückzahlbaren Zuwendung,<br />

− im Grundsatz nur Teilfinanzierung, Vollfinanzierung ist Ausnahmefall,<br />

− angemessene Beteiligung Dritter, wenn der Förderzweck auch in ihrem Interesse liegt,<br />

− bei der Fehlbedarfsfinanzierung Auszahlung der Zuwendung erst, wenn die eigenen oder<br />

sonstigen Mittel <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers verbraucht sind,<br />

− Verringerung der Zuwendung bei geringeren Ausgaben, soweit keine Festbetragsfinanzierung<br />

vorliegt,<br />

− Verbot von Rücklagenbildung.<br />

8<br />

24 BMF, „Das System der Öffentlichen Haushalte“, S. 46 ff.;<br />

v. Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung - Kommentar, zu § 23 BHO, S. 27 ff.<br />

25 vgl. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis – Kommentar, Abschn. B III 3.3.5, S. 23 ff.


3.7 Projektförderung und institutionelle Förderung<br />

Zu unterscheiden sind die Zuwendungsarten Projektförderung und institutionelle Förderung. 26<br />

Bei einer Projektförderung beteiligt sich der Bund mit der Zuwendung an einem einzelnen,<br />

abgegrenzten Vorhaben. Dies kann ein Bauvorhaben, eine Tagung, eine Ausstellung oder ein<br />

Forschungsprojekt sein. Die Förderung endet mit dem Abschluss <strong>des</strong> Vorhabens.<br />

Bei der institutionellen Förderung dient die Zuwendung zur Deckung der gesamten Ausgaben<br />

oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers. Fördergegenstand<br />

sind nicht einzelne Vorhaben, sondern die satzungsmäßigen Aufgaben der geförderten<br />

Institution. So finanzieren institutionell geförderte Zuwendungsempfänger auch ihre <strong>Hochbaumaßnahmen</strong><br />

durch <strong>Zuwendungen</strong> (vgl. Nr. 6.1), wenn dies in der Satzung so vorgesehen<br />

ist.<br />

3.8 Finanzierungsarten<br />

Ausgehend vom subsidiären Charakter einer Zuwendung soll die Teilfinanzierung von Vorhaben<br />

und Einrichtungen durch den Bund der Regelfall sein, die Vollfinanzierung der<br />

Ausnahmefall. Die Teilfinanzierung kann eine anteilige Finanzierung, eine Fehlbedarfs- oder<br />

eine Festbetragsfinanzierung sein. Die Wahl der Finanzierungsart hat die Interessenlagen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen und ist nach den Grundsätzen<br />

der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszurichten. 27<br />

Anteilfinanzierung<br />

Bei der Anteilfinanzierung 28 wird die Zuwendung auf einen bestimmten Prozentsatz oder Anteil<br />

der zuwendungsfähigen Ausgaben festgesetzt. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf<br />

einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Anteilfinanzierung wird vor allem bei finanzstarken<br />

Zuwendungsempfängern gewählt. Bei einer hohen Eigenbeteiligung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />

schafft sie Anreiz <strong>für</strong> eine sparsame Mittelverwendung. Diese Art der Finanzierung<br />

kommt zum Beispiel bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen einiger Forschungsgesellschaften<br />

in Frage.<br />

Fehlbedarfsfinanzierung<br />

Die Fehlbedarfsfinanzierung 29 übernimmt die zuwendungsfähigen Ausgaben, welche der Zuwendungsempfänger<br />

nicht mit eigenen oder Drittmitteln decken kann. Die Zuwendung ist bei<br />

der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Fehlbedarfsfinanzierung wird<br />

überwiegend bei finanzschwachen Zuwendungsempfängern angewendet. Diese Art der Finanzierung<br />

kommt zum Beispiel bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen im kulturellen Bereich<br />

in Frage.<br />

26 VV Nr. 2 zu § 23 BHO; BMF, „Das System der Öffentlichen Haushalte“, Ausgabe 2001, S. 48 ff.<br />

27<br />

VV Nr. 2 zu § 44 BHO; Dommach „Verwaltungsvorschriften zur BHO“, S. 84.14 ff. in: Heuer,<br />

Kommentar zum Haushaltsrecht<br />

28<br />

VV Nr. 2.2.1 zu § 44 BHO<br />

29 VV Nr. 2.2.2 zu § 44 BHO<br />

9


Festbetragsfinanzierung<br />

Bei der Festbetragsfinanzierung 30 beteiligt sich der Bund mit einem festen Betrag an einem<br />

Vorhaben. Dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden,<br />

der sich <strong>für</strong> eine bestimmte Einheit, z.B. einen Ausbildungsplatz in einer überbetrieblichen<br />

Ausbildungsstätte ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn<br />

zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren<br />

späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.<br />

Diese Art der Finanzierung kommt zum Beispiel bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen der<br />

Berufsbildung in Frage.<br />

Vollfinanzierung<br />

Die Vollfinanzierung 31 eines Vorhabens oder einer Einrichtung durch den Bund ist die Ausnahme.<br />

Sie kommt in Frage, wenn der Zuwendungszweck nur durch die Übernahme sämtlicher<br />

zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund erreicht werden kann. Die Vollfinanzierung<br />

scheidet in der Regel aus, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung <strong>des</strong> Zuwendungszwecks<br />

insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Zuwendung ist auf einen<br />

Höchstbetrag zu begrenzen.<br />

3.9 Antrag und Bewilligung von <strong>Zuwendungen</strong><br />

Zuwendungsantrag<br />

Die Bewilligung einer Zuwendung setzt grundsätzlich einen schriftlichen Antrag 32 voraus.<br />

Der Antrag muss Angaben über den Zuwendungszweck enthalten und die Notwendigkeit und<br />

Angemessenheit der Zuwendung erkennen lassen. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen<br />

− bei Projektförderung ein Finanzierungsplan, bestehend aus einer Auflistung aller mit dem<br />

Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und einer Übersicht über die Gesamtfinanzierung,<br />

− bei institutioneller Förderung ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und gegebenenfalls eine<br />

Überleitungsrechnung (Ausgaben <strong>für</strong> Baumaßnahmen sind im Investitionsteil <strong>des</strong> Wirtschaftsplans<br />

enthalten),<br />

− eine Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz<br />

berechtigt ist.<br />

Im Antrag auf Projektförderung ist außerdem zu erklären, dass mit der Maßnahme noch nicht<br />

begonnen worden ist. Denn bei einem vorzeitigen Beginn besteht eine Vermutung dahingehend,<br />

dass der Antragsteller auf die Zuwendung nicht angewiesen ist und er die Maßnahme<br />

anderweitig hätte finanzieren können. Nur in Ausnahmefällen können <strong>Zuwendungen</strong> auch bei<br />

einem vorzeitigen Beginn gewährt werden.<br />

Ein Vorhaben gilt grundsätzlich als begonnen, wenn der Zuwendungsempfänger einen Vertrag<br />

über Leistungen oder Lieferungen im Zusammenhang mit der Ausführung <strong>des</strong> Vorhabens<br />

abgeschlossen hat. Ausgenommen davon sind bei Baumaßnahmen Bodenuntersuchungen,<br />

Planung und Grunderwerb, wenn sie nicht alleiniger Zweck der Zuwendung sind.<br />

10<br />

30<br />

VV Nr. 2.2.3 zu § 44 BHO<br />

31<br />

VV Nr. 2.4 zu § 44 BHO<br />

32 VV Nr. 3 zu § 44 BHO


Die Antragsprüfung schließt stets mit einem Ergebnisvermerk ab, in dem insbesondere die<br />

Notwendigkeit und die Angemessenheit der Zuwendung zu begründen sind. Der Vermerk soll<br />

auch Angaben enthalten über die Beteiligung anderer Dienststellen, den Umfang der zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben, die Wahl der Finanzierungsart, die Sicherung der Gesamtfinanzierung<br />

und die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushaltsjahre. Im Ergebnisvermerk sind<br />

auch die zu erreichenden Ziele zu beschreiben. Dies ist unabdingbare Voraussetzung <strong>für</strong> eine<br />

spätere behördeninterne Erfolgskontrolle und <strong>für</strong> eine eventuelle Prüfung durch die externe<br />

Finanzkontrolle.<br />

Bewilligung<br />

Bewilligt werden <strong>Zuwendungen</strong> im Regelfall durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid,<br />

der ein begünstigender Verwaltungsakt ist. 33 An den Zuwendungsbescheid sind Min<strong>des</strong>tanforderungen<br />

zu stellen. Vor allem muss er die genaue Bezeichnung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />

und <strong>des</strong> Zuwendungszwecks, Angaben über Form, Art und Höhe der Zuwendung sowie<br />

über den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben enthalten. Die vorstehende Aufzählung<br />

ist nicht abschließend. Vollständig sind die Min<strong>des</strong>tanforderungen in VV Nr. 4.2 zu<br />

§ 44 BHO aufgelistet. Die zutreffenden Allgemeinen Nebenbestimmungen und gegebenenfalls<br />

ergänzende Vorgaben sind in den Zuwendungsbescheid ebenfalls aufzunehmen.<br />

In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen,<br />

einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen. 34 Hierbei gelten<br />

die Vorschriften <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> durch Bescheid sinngemäß. 35<br />

3.10 Auszahlung der Zuwendung<br />

<strong>Zuwendungen</strong> sollen regelmäßig erst dann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid<br />

bestandskräftig geworden ist. 36 Er erlangt Bestandskraft mit Ablauf der einmonatigen<br />

Rechtsbehelfsfrist nach Bekanntgabe <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong>. 37 Der Zuwendungsempfänger<br />

kann die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.<br />

<strong>Zuwendungen</strong> dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich<br />

innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung <strong>für</strong> fällige Zahlungen benötigt werden.<br />

38<br />

In geeigneten Fällen soll der Zuwendungsempfänger ermächtigt werden, die ihm bewilligte<br />

Zuwendung nach Bedarf bei der zuständigen Kasse abzurufen (Abrufverfahren) 39 . Im Abrufverfahren<br />

gilt die Zweimonatsfrist nicht. Bun<strong>des</strong>mittel dürfen erst am Tag <strong>des</strong> Bedarfs <strong>für</strong><br />

33 VV Nr. 4 zu § 44 BHO<br />

34 § 54 VwVfG<br />

35 VV Nr. 4.3 zu § 44 BHO<br />

36 VV Nr. 7 zu § 44 BHO<br />

37 § 70 VwGO<br />

38 Nr. 1.4 ANBest-P, Nr. 1.5 ANBest-I<br />

39 VV Nr. 7.4 zu § 44 BHO<br />

11


fällige Zahlungen abgerufen werden. Das Verfahren hat das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen<br />

in Abrufrichtlinien geregelt. 40<br />

3.11 Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf eines Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> 41<br />

Unwirksamkeit eines Zuwendungsbeschei<strong>des</strong><br />

Nach § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darf ein Verwaltungsakt nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen mit den in Abs. 2 unter den Nrn. 1 und 2 aufgeführten Befristungen<br />

und Bedingungen erlassen werden.<br />

In Nr. 8.2.1 zu § 44 VV-BHO ist dazu näher ausgeführt, dass die Bewilligungsbehörde die<br />

Zuwendung, auch wenn sie bereits verbraucht worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern<br />

hat, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder<br />

Bedingungen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG). Eine auflösende Bedingung<br />

ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der<br />

Finanzierung nach Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen.<br />

Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbeschei<strong>des</strong><br />

Nach § 48 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar<br />

geworden ist, ganz oder teilweise mit der Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft oder <strong>für</strong> die Vergangenheit<br />

zurückgenommen werden. Weil es sich bei einem Zuwendungsbescheid um einen begünstigenden<br />

Verwaltungsakt handelt, darf er nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4<br />

§ 48 VwVfg zurückgenommen werden.<br />

In Nr. 8.2.2 zu § 44 VV-BHO ist näher bestimmt, dass die Bewilligungsbehörde regelmäßig<br />

einen Zuwendungsbescheid nach § 48 VwVfG mit Wirkung <strong>für</strong> die Vergangenheit ganz oder<br />

teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet<br />

worden ist, zurückzufordern hat, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den<br />

Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig<br />

oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben<br />

der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt<br />

worden wäre.<br />

Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbeschei<strong>des</strong><br />

Nach § 49 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem<br />

er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit der Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft nur<br />

unter den in Abs. 2 weiter genannten Voraussetzungen widerrufen werden.<br />

Nach § 49 Abs. 3 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder<br />

laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes<br />

gewährt oder hier<strong>für</strong> Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz<br />

oder teilweise auch mit der Wirkung <strong>für</strong> die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die in<br />

Abs. 3 weiter aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

12<br />

40 BMF: „Richtlinien zur Auszahlung von Bun<strong>des</strong>mitteln an Zuwendungsempfänger und an Bun<strong>des</strong>mittel<br />

verwaltende Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung im Abrufverfahren (Abrufrichtlinien)“<br />

41 VV Nr. 8 zu § 44 BHO


In Nr. 8.2.3 zu § 44 VV-BHO ist dazu näher ausgeführt, dass die Bewilligungsbehörde regelmäßig<br />

einen Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs. 3 VwVfG mit Wirkung auch <strong>für</strong> die Vergangenheit<br />

ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn<br />

sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern hat, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem<br />

Zweck entsprechend verwendet wird.<br />

Jahresfrist<br />

Erhält die bewilligende Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Aufhebung (Rücknahme/Widerruf)<br />

eines Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> rechtfertigen, so ist die Aufhebung nur innerhalb<br />

eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. 42 Die Jahresfrist gilt nicht, wenn<br />

der Zuwendungsempfänger die Zuwendung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung<br />

erwirkt hat.<br />

Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichtes beginnt die Jahresfrist erst zu laufen,<br />

wenn die Behörde positive Kenntnis aller relevanten Tatsachen hat. Das heißt, die Behörde<br />

muss die <strong>für</strong> die Aufhebung maßgeblichen Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und<br />

zweifelsfrei ermittelt haben. Eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde ist <strong>für</strong> den Beginn der<br />

Jahresfrist unerheblich. 43<br />

3.12 Erstattung und Verzinsung<br />

Der Zuwendungsbescheid ist der Rechtsgrund <strong>für</strong> das Behaltendürfen einer Zuwendung. Entfällt<br />

der Rechtsgrund, entsteht gegen den Zuwendungsempfänger ein Anspruch auf Erstattung<br />

und Verzinsung der erhaltenen Zuwendung. Dies ist der Fall, wenn ein Zuwendungsbescheid<br />

nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften<br />

mit Wirkung <strong>für</strong> die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder infolge<br />

Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam wird. 44<br />

Eine Ausnahme ist die Erstattung von überzahlten Beträgen. Überzahlungen haben keine<br />

Rechtsgrundlage im Zuwendungsbescheid, da sie über die festgelegte Höchstgrenze hinaus<br />

geleistet wurden. Eine Aufhebung <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> ist daher nicht notwendig.<br />

Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften <strong>des</strong><br />

Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Abweichend<br />

vom Bürgerlichen Gesetzbuch kann sich der Zuwendungsempfänger allerdings<br />

nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge<br />

grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit<br />

<strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> geführt haben. 45<br />

Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen. Von der Geltendmachung <strong>des</strong> Zinsanspruchs kann<br />

insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Umstände, die<br />

42 Jahresfrist nach § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG<br />

43 Urteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichtes vom 24.01.2001, NJW 2001, Heft 19, S. 1440 ff.<br />

44 § 49 a VwVfG, VV Nrn. 8.5 – 8.9 zu § 44 BHO, Nr. 8 ANBest-P (vgl. Anhang 6)<br />

45 § 49 a Abs. 2 VwVfG<br />

13


zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> geführt<br />

haben, nicht zu vertreten hat und er den zu erstattenden Betrag fristgerecht zahlt. 46<br />

Bei größeren Projekten, z.B. Baumaßnahmen, hat der Zuwendungsempfänger die Zuwendung<br />

in Teilbeträgen entsprechend dem Projektfortschritt anzufordern. 47 Soweit der Zuwendungsempfänger<br />

die angeforderten Mittel nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung <strong>des</strong><br />

Zuwendungszweckes verwendet und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder<br />

widerrufen wird, können ebenfalls Zinsen verlangt werden. 48<br />

3.13 Überwachung der Verwendung<br />

Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen. 49 Sie hat die Pflicht,<br />

bereits in der Phase der Projektdurchführung auf eine zweckentsprechende Mittelverwendung<br />

zu achten und darauf hinzuwirken, dass das Förderziel erreicht wird. Zur Überwachung hat<br />

sie außerdem Übersichten zu führen über Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,<br />

über geleistete und angeforderte Zahlungen sowie über Vorlagetermin, Eingang und Prüfung<br />

<strong>des</strong> Verwendungsnachweises.<br />

Zu diesem Zweck hat der Bund eine ressortübergreifende Zuwendungsdatenbank eingerichtet,<br />

um damit die Übersichten nach einheitlichen Vorgaben und einem einheitlichen IT-Verfahren<br />

zu führen. Der Wirkbetrieb der Zuwendungsdatenbank begann am 1. September 2005.<br />

3.14 Nachweis der Verwendung<br />

Die Bewilligungsbehörde hat vom Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung<br />

entsprechend den Nebenbestimmungen zu verlangen. 50<br />

Bei Anwendung der ANBest-P hat der Zuwendungsempfänger die Verwendung der Zuwendung<br />

innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung <strong>des</strong> Zuwendungszwecks, spätestens jedoch<br />

mit Ablauf <strong>des</strong> sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde<br />

nachzuweisen. Bei mehrjährigen Vorhaben sind Zwischennachweise zu führen. Der<br />

Nachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Sachbericht<br />

hat der Zuwendungsempfänger die Verwendung der Zuwendung und das erzielte Ergebnis<br />

darzulegen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit der Förderung zusammenhängenden<br />

Einnahmen und Ausgaben in prüffähiger Form aufzulisten. Dem Nachweis sind die Einnahme-<br />

und Ausgabebelege über die Einzelzahlungen im Original sowie die Verträge über die<br />

Vergabe von Aufträgen beizufügen, soweit nicht im Zuwendungsbescheid besondere Regelungen<br />

getroffen sind.<br />

14<br />

46 § 49 a Abs. 3 VwVfG<br />

47 Nr. 1.4 ANBest-P (vgl. Anhang 6)<br />

48 § 49 a Abs. 4 VwVfG und Nr. 8.5 ANBest-P (vgl. Anhang 6)<br />

49 VV Nr. 9 zu § 44 BHO<br />

50 VV Nr. 10 zu § 44 BHO


Bei Projektförderung kann die Bewilligungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen einen<br />

einfachen Verwendungsnachweis zulassen. 51 Bei <strong>Zuwendungen</strong> bis 50 000 Euro genügt in der<br />

Regel ein einfacher Verwendungsnachweis. 52 Er besteht aus einem Sachbericht und einem<br />

zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend<br />

der Gliederung <strong>des</strong> Finanzierungsplanes summarisch zusammenzustellen sind. 53<br />

3.15 Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />

Es ist Aufgabe der bewilligenden Behörde oder der sonst beauftragten Stelle, den Verwendungsnachweis<br />

zu prüfen. 54 Die Prüfung findet grundsätzlich in zwei Schritten statt. Nach<br />

Eingang <strong>des</strong> Zwischen- oder Verwendungsnachweises hat die Bewilligungsbehörde in einem<br />

ersten Schritt, auch im Hinblick auf die Jahresfrist (vgl. Nr. 3.11), unverzüglich festzustellen,<br />

ob nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte <strong>für</strong> die Geltendmachung von<br />

Erstattungsansprüchen gegeben sind. In einem zweiten Schritt sind die Verwendungsnachweise<br />

umfassend zu prüfen. Das betrifft vor allem die Ordnungsmäßigkeit <strong>des</strong> Verwendungsnachweises,<br />

die zweckentsprechende Mittelverwendung und inwieweit der angestrebte Erfolg<br />

erreicht wurde. Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Prüfungsvermerk<br />

festzuhalten.<br />

3.16 Prüfungsrechte <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat ein Prüfungsrecht bei Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung,<br />

wenn diese vom Bund <strong>Zuwendungen</strong> erhalten. 55 Gegenstand der Prüfung ist die Zuwendung<br />

an sich, nicht der Zuwendungsempfänger. Bei ihm können lediglich prüfungsrelevante Sachverhalte<br />

erhoben werden. Zu diesen gehört auch der wirtschaftliche, bestimmungsgemäße und<br />

auch ansonsten regelgerechte Einsatz der Fördermittel durch den Zuwendungsempfänger und<br />

die Frage, ob und inwieweit der Zuwendungsgeber Mängel in diesen Bereichen hätte verhindern<br />

bzw. durch welche Maßnahmen sie in künftigen Fällen verhindert werden können. Bei<br />

<strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof zudem Prüfungsrechte bei der<br />

Bauverwaltung (zu diesem Begriff vgl. Nr. 2).<br />

Wenn der Bun<strong>des</strong>rechnungshof es <strong>für</strong> notwendig hält, kann sich die Prüfung auch auf die<br />

sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers erstrecken. 56 Diese<br />

erweiterte Prüfung kommt bei der Förderung von Baumaßnahmen vor allem dann in Betracht,<br />

wenn die Zuwendung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten<br />

Teils der Ausgaben dient. Wenn ein Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung<br />

an einen Letztempfänger weiterleitet, kann der Bun<strong>des</strong>rechnungshof auch bei diesem<br />

prüfen. 57 Eine Ausnahme bilden Zuweisungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an die Länder <strong>für</strong> den Neubau und<br />

Ausbau von Hochschulen (vgl. Nr. 5.1). Soweit der Bun<strong>des</strong>rechnungshof Mängel feststellt,<br />

51<br />

VV Nr. 5.3.3 zu § 44 BHO<br />

52<br />

VV Nr. 10.2 zu § 44 BHO<br />

53<br />

Nr. 6.6 ANBest-P<br />

54<br />

VV Nr. 11 zu § 44 BHO<br />

55 § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO<br />

56 § 91 Abs. 2 BHO<br />

57 § 91 Abs. 1 Satz 2 BHO<br />

15


ichtet er seine Kritik an die <strong>für</strong> die Zuwendung haushaltsmäßig verantwortliche Stelle <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>.<br />

Wenn Bund und Länder gemeinsam fördern, stimmen sie sich ab, gegenüber welcher Verwaltungsstelle<br />

beim Bund oder Land der Verwendungsnachweis zu erbringen ist. In der Regel<br />

prüft in solchen Fällen der Rechnungshof die Zuwendung, der <strong>für</strong> die Prüfung dieser Verwaltungsstelle<br />

zuständig ist. 58 Seine Prüfung betrifft auch die Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong> der<br />

anderen Gebietskörperschaften. Die Prüfungsergebnisse werden den Rechnungshöfen der<br />

anderen Gebietskörperschaften mitgeteilt. Neben dieser allgemeinen Prüfungsvereinbarung<br />

gibt es weitere Vereinbarungen der Rechnungshöfe mit speziellen Regelungsinhalten.<br />

16<br />

58 Prüfungsvereinbarung der Rechnungshöfe über die Prüfung von <strong>Zuwendungen</strong> – sog. Kölner Verein-<br />

barung


4 Besondere Regelungen bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />

Die Gewährung einer Zuwendung <strong>für</strong> eine Baumaßnahme sowie die Prüfung der Verwendung<br />

setzt auf der Seite <strong>des</strong> Zuwendungsgebers baufachlichen Sachverstand voraus, den er oftmals<br />

nicht in ausreichendem Maße hat. Aus diesem Grund hat der Zuwendungsgeber die Bauverwaltung<br />

bei Baumaßnahmen frühzeitig am Zuwendungsverfahren zu beteiligen. Von einer<br />

Beteiligung kann abgesehen werden, wenn die Summe der <strong>Zuwendungen</strong> 1 Mio. Euro, bei<br />

Baumaßnahmen einer Gebietskörperschaft 1,5 Mio. Euro nicht übersteigt. 59<br />

Wegen der Besonderheiten bei der Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen hat es sich<br />

als notwendig herausgestellt, die allgemeinen zuwendungsrechtlichen Vorschriften durch weitere<br />

spezielle Bestimmungen zu konkretisieren. Dies sind die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen<br />

(ZBau) mit den Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) und die Hinweise<br />

ZBau. 60<br />

4.1 Baufachliche Ergänzungsbestimmungen<br />

Die ZBau 61 zu den VV zu § 44 BHO regeln Beteiligung und Aufgaben der Bauverwaltung.<br />

Sie sind <strong>für</strong> die Verwaltung verbindliche Handlungsvorgabe, nicht jedoch <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger,<br />

da sie keine Außenwirkung haben.<br />

Nach den ZBau zählen zu den Aufgaben der Bauverwaltung die Mitwirkung bei der Vorbereitung<br />

<strong>des</strong> Zuwendungsantrages und die Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen. Weiter<br />

bestimmt die Bauverwaltung den Umfang der <strong>für</strong> das Bewilligungsverfahren einzureichenden<br />

Bauunterlagen. Im Regelfall bestehen diese aus dem von der Bewilligungsbehörde<br />

anerkannten Raumprogramm, den Planunterlagen, einem Erläuterungsbericht und einer Kostenberechnung.<br />

Vor allem hat die Bauverwaltung bei ihrer Prüfung der Bauunterlagen auf die<br />

Wirtschaftlichkeit der Planung und Konstruktion sowie auf die Angemessenheit der Kosten<br />

zu achten. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Zuwendungsbescheid als Prüfvermerk beigefügt.<br />

Während der Bauausführung hat die Bauverwaltung die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid<br />

vorgegebenen baulichen Auflagen und Bedingungen stichprobenweise zu<br />

überprüfen.<br />

Nach Fertigstellung der Maßnahme kommt der Bauverwaltung bei der baufachlichen Prüfung<br />

<strong>des</strong> Verwendungsnachweises eine besondere Bedeutung zu. Zur baufachlichen Prüfung gehört<br />

vor allem die Feststellung, inwieweit die Angaben im Verwendungsnachweis mit der<br />

Baurechnung und der Örtlichkeit übereinstimmen. Sofern es Abweichungen zu den bewilligten<br />

Bauunterlagen gibt, die Einfluss auf die Bemessung der Zuwendung haben, ist der zuwendungsfähige<br />

Betrag von der Bauverwaltung festzustellen.<br />

Die baufachliche Prüfung ist unverzüglich nach Eingang der Unterlagen durchzuführen und<br />

der Verwendungsnachweis anschließend umgehend an den Zuwendungsgeber zur verwaltungsmäßigen<br />

Prüfung weiter zu leiten.<br />

59 VV Nr. 6.1 zu § 44 BHO<br />

60 Diese Bestimmungen sind teils veraltet. Sie werden derzeit überarbeitet.<br />

61 vgl. Anhang 10<br />

17


4.2 Baufachliche Nebenbestimmungen (ZBau-Anlage)<br />

Wenn bei einer geförderten Baumaßnahme nach den ZBau zu verfahren ist, sind die Baufachlichen<br />

Nebenbestimmungen (NBest-Bau) 62 den Allgemeinen Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong><br />

im Zuwendungsbescheid hinzuzufügen. Als Teil <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> sind<br />

die NBest-Bau <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger verbindlich und entfalten damit Außenwirkung.<br />

Die NBest-Bau enthalten <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger Bestimmungen zur Unterrichtung<br />

der Bauverwaltung, zur Bauausführung entsprechend den bewilligten Planungsunterlagen und<br />

wie bei Abweichungen zu verfahren ist. Weiter geben sie dem Zuwendungsempfänger vor,<br />

wie er die Baurechnung zu führen und den baumaßnahmespezifischen Verwendungsnachweis<br />

zu erstellen hat.<br />

4.3 Hinweise ZBau<br />

Eine Baumaßnahme kann von mehreren Zuwendungsgebern gefördert werden. In vielen Fällen<br />

wirken dabei Bund, Länder und Kommunen in unterschiedlicher Konstellation als Zuwendungsgeber<br />

zusammen. In der Vergangenheit gaben die verschiedenen Handhabungspraktiken<br />

der Beteiligten und die Unkenntnis über einzuhaltende Bestimmungen und Vorschriften<br />

häufig Anlass <strong>für</strong> Kritik am Verfahren von mischfinanzierten Zuwendungsbaumaßnahmen.<br />

Um diesem Hemmnis entgegenzuwirken, haben Bund und Länder gemeinsam mit dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

die Hinweise ZBau erarbeitet. 63<br />

Die Hinweise ZBau haben den Charakter eines Leitfadens, an dem sich Zuwendungsgeber,<br />

Zuwendungsempfänger und Bauverwaltung gleichermaßen bei der Abwicklung einer Zuwendungsbaumaßnahme<br />

orientieren können. Die Hinweise ZBau sollen vor allem die Verfahrensabläufe<br />

transparent machen, die Verantwortlichkeit der Beteiligten umfassend darstellen und<br />

bei Mischfinanzierung eine einheitliche Handhabung <strong>des</strong> Verfahrens ermöglichen.<br />

18<br />

62 vgl. Anhang 11<br />

63 vgl. Anhang 12


5 Bedeutende Zuwendungsgeber und Baumaßnahmen ihrer Zuwendungsempfänger<br />

In den Jahren 2000 bis 2005 beteiligte sich der Bund mit <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von deutlich<br />

mehr als 12 Mrd. Euro an Baumaßnahmen (vgl. Anhang 3). Größter Zuwendungsgeber war<br />

mit Abstand das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Bildung und Forschung (BMBF) mit einem Anteil<br />

von 80 % (rund 10 Mrd. Euro) an den <strong>Zuwendungen</strong>. Zweitgrößter Zuwendungsgeber war die<br />

Beauftragte der Bun<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong> Kultur und Medien (BKM) mit einem Anteil von 9 %<br />

(1,1 Mrd. Euro). Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Arbeit (BMWA), das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

<strong>des</strong> Innern (BMI) sowie das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Gesundheit und Soziale Sicherung<br />

(BMGS) förderten ebenfalls Baumaßnahmen. Ihr Anteil betrug jeweils 1 bis 4 % der<br />

gesamten Fördermittel. Weitere Zuwendungsgeber, jedoch mit einem vergleichsweise sehr<br />

geringen Anteil, waren das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen (BMF), das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

<strong>für</strong> Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Verteidigung<br />

(BMVg) und das Auswärtige Amt (AA).<br />

BMGS<br />

162 Mio. Euro<br />

1%<br />

BMI<br />

445 Mio. Euro<br />

4%<br />

Bedeutende Zuwendungsgeber<br />

<strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen in den Jahren<br />

2000 - 2005<br />

BMWA<br />

316 Mio. Euro<br />

3%<br />

BKM<br />

1 091 Mio. Euro<br />

9%<br />

Andere<br />

396 Mio. Euro<br />

3%<br />

5.1 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Bildung und Forschung<br />

BMBF<br />

9 950 Mio. Euro<br />

80%<br />

Das Grundgesetz eröffnet dem BMBF umfangreiche Möglichkeiten, mit den Ländern bei der<br />

Förderung von Einrichtungen und Projekten der wissenschaftlichen Forschung zusammen zu<br />

wirken. 64<br />

Die Finanzierungsanteile <strong>des</strong> BMBF an den einzelnen Bauvorhaben sind unterschiedlich. Sie<br />

betragen überwiegend zwischen 50 % und 90 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben. Den<br />

verbleibenden Finanzierungsbedarf übernimmt im Wesentlichen das jeweilige Land, in dem<br />

die geförderte Einrichtung ihren Sitz hat.<br />

64<br />

Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach<br />

Art. 91 b Grundgesetz vom 28. November 1975<br />

19


Ausbau und Neubau von Hochschulen 65<br />

Nach Artikel 91 a Grundgesetz wirkt der Bund im Rahmen von Gemeinschaftsaufgaben bei<br />

der Erfüllung von Aufgaben der Länder auf dem Gebiet <strong>des</strong> Ausbaus und Neubaus von Hochschulen<br />

mit. 66 Ein von Bund und Ländern gebildeter Planungsausschuss stellt einen jährlich<br />

fortzuschreibenden Rahmenplan <strong>für</strong> den Hochschulbau auf. Der Rahmenplan enthält Angaben<br />

über die mittelfristigen Ziele, über die einzelnen Vorhaben und über den <strong>für</strong> die Durchführung<br />

erforderlichen Finanzbedarf. Das BMBF trägt die Hälfte der nach Maßgabe <strong>des</strong> Rahmenplanes<br />

auf der Grundlage von anerkannten Flächen- und Kostenrichtwerten ermittelten<br />

Bauausgaben in Form von Zuweisungen an die Länder. Die Bun<strong>des</strong>zuweisungen stiegen von<br />

512 Mio. Euro im Jahre 1988 auf 1,1 Mrd. Euro im Jahre 2002. Das BMBF veranschlagte <strong>für</strong><br />

die Jahre 2004 und 2005 jeweils 0,9 Mrd. Euro <strong>für</strong> den Ausbau und Neubau von Hochschulen.<br />

Die Länder führen die Baumaßnahmen in Eigenverantwortung durch. Die Prüfungsrechte<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes enden bei dieser Art der Förderung mit der Hingabe der Fördermittel<br />

an die Länder.<br />

Max-Planck-Gesellschaft<br />

Zum Kreis der Geförderten gehört die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften<br />

e. V., die mit rund 80 Instituten Grundlagenforschung in den Bereichen Natur-, Bio-<br />

und Geisteswissenschaften betreibt. Wegen der vielen neu gegründeten Institute im Beitrittsgebiet<br />

hatte die Max-Planck-Gesellschaft mittelfristig einen erhöhten Baubedarf.<br />

Bund und Länder tragen die Bauausgaben über <strong>Zuwendungen</strong> je zur Hälfte. Die Ausgaben<br />

<strong>des</strong> BMBF <strong>für</strong> bauliche Investitionen betrugen im Jahre 2003 92,5 Mio. Euro. Für die Haushaltsjahre<br />

2004 und 2005 veranschlagte das Ministerium 91,8 und 94,5 Mio. Euro. 67 Die Bauangelegenheiten<br />

werden von einer eigenen Bauabteilung der Max-Planck-Gesellschaft betreut.<br />

Bei der Durchführung ihrer Bauvorhaben genießt die Max-Planck-Gesellschaft einen Sonderstatus.<br />

Ihre Bauabteilung prüft und genehmigt die nach den Richtlinien <strong>für</strong> die Durchführung<br />

von Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (RBBau) erstellten Bauunterlagen selbst. 68 Die Bauverwaltung<br />

prüft nicht baufachlich nach ZBau.<br />

Fraunhofer-Gesellschaft<br />

Die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V. wird ebenfalls<br />

vom BMBF gefördert. Sie betreibt 58 Forschungsinstitute, deren Haupttätigkeitsfeld die Vertragsforschung<br />

<strong>für</strong> die Industrie, <strong>für</strong> Dienstleistungsunternehmen und die öffentliche Hand ist.<br />

Bund und Länder fördern die Fraunhofer-Gesellschaft im Verhältnis 90:10. Im Jahre 2003<br />

betrugen die <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> BMBF <strong>für</strong> Baumaßnahmen 105 Mio. Euro, <strong>für</strong> die Haushaltsjahre<br />

2004 und 2005 veranschlagte es 108 und 111 Mio. Euro. 69 Auch die Fraunhofer-<br />

20<br />

65<br />

vgl. Nr. 6 der Schriftenreihe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 9,<br />

Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern<br />

66<br />

Einzelheiten regelt das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen<br />

(Hochschulbauförderungsgesetz) vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1556), i.d.F. vom 20. August 1996<br />

(BGBl. I S. 1327) zuletzt geändert durch das 9. Euro-Einführungsgesetz vom 10. November 2001<br />

(BGBl. I S. 2992)<br />

67<br />

vgl. Bun<strong>des</strong>haushaltsplan 2005, Geschäftsbereich <strong>des</strong> BMBF<br />

68<br />

Diesem Verfahren stimmte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof im Jahre 1978 zu.<br />

69<br />

vgl. Bun<strong>des</strong>haushaltsplan 2005, Geschäftsbereich <strong>des</strong> BMBF


Gesellschaft führt ihre Bauvorhaben mit einer eigenen Bauabteilung durch. Jedoch begleitet<br />

die Bauverwaltung die Maßnahmen entsprechend ZBau.<br />

Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft<br />

Die Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft ist ein Zusammenschluss von 15 selbständigen<br />

deutschen Forschungszentren. Ihr gehören beispielsweise die Stiftung Alfred-Wegener-<br />

Institut <strong>für</strong> Polar- und Meeresforschung, die Stiftung Deutsches Krebsforschungszentrum, das<br />

Deutsche Zentrum <strong>für</strong> Luft- und Raumfahrt e. V. oder die Stiftung Max-Delbrück-Centrum<br />

<strong>für</strong> Molekulare Medizin an. Die Helmholtz-Zentren bearbeiten wichtige nationale Themen der<br />

Vorsorgeforschung in Bereichen wie Erde und Umwelt, Gesundheit oder Weltraum.<br />

Das BMBF trägt in der Regel 90 % der Ausgaben <strong>für</strong> Baumaßnahmen der Forschungszentren.<br />

Im Jahre 2003 betrugen die <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Investitionen 263 Mio. Euro. 70 Für die Haushaltsjahre<br />

2004 und 2005 hat das BMBF 272 und 284 Mio. Euro veranschlagt. 71 Eigene Bauabteilungen<br />

haben die Forschungszentren häufig nicht. Sie lassen ihre Baumaßnahmen überwiegend<br />

von freiberuflich Tätigen durchführen. Die Bauverwaltung begleitet die Maßnahmen<br />

nach ZBau.<br />

„Blaue Liste“<br />

Einrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibnitz<br />

Die Blaue Liste umfasst 82 Forschungseinrichtungen und Einrichtungen mit Servicefunktionen<br />

<strong>für</strong> die Forschung außerhalb der Hochschulen. 79 Einrichtungen der Blauen Liste haben<br />

sich in der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibnitz zusammengeschlossen.<br />

Wegen ihrer überregionalen Bedeutung und <strong>des</strong> gesamtstaatlichen wissenschaftspolitischen<br />

Interesses fördert das BMBF die Blaue-Liste-Einrichtungen zu 50 %. Es weist die Mittel<br />

zweckgebunden jährlich den Ländern zu, welche sie mit den Lan<strong>des</strong>mitteln in Form von <strong>Zuwendungen</strong><br />

weiterleiten. Auch andere Bun<strong>des</strong>ministerien fördern Blaue-Liste-Einrichtungen,<br />

jedoch in geringem Umfang.<br />

Für Investitionsvorhaben (Bauvorhaben und Beschaffung von Großgeräten) der Blaue-Liste-<br />

Einrichtungen gab das BMBF im Jahre 2003 56,7 Mio. Euro aus. In den Haushalten <strong>für</strong> die<br />

Jahre 2004 und 2005 sind Zuweisungen in Höhe von jeweils rund 61 Mio. Euro veranschlagt.<br />

72 Etwas mehr als die Hälfte davon wird <strong>für</strong> Baumaßnahmen verwendet. Die Bauverwaltung<br />

wird entsprechend ZBau beteiligt.<br />

Überbetriebliche berufliche Ausbildungsstätten<br />

Das BMBF fördert gemeinsam mit den Ländern Baumaßnahmen <strong>für</strong> überbetriebliche Berufsbildungszwecke.<br />

Dies sind vor allem Werkstätten <strong>für</strong> die Ausbildung Jugendlicher in Handwerksberufen.<br />

In der Regel trägt das BMBF 70 % <strong>des</strong> Zuwendungsbedarfs. Soweit die Ausbildungsstätten<br />

auch Fort- und Weiterbildung anbieten, beteiligt sich auch das BMWA an der<br />

Förderung.<br />

Die <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> BMBF betrugen im Jahre 2003 31 Mio. Euro. Für die Jahre 2004 und<br />

2005 waren jeweils 30 Mio. Euro an <strong>Zuwendungen</strong> vorgesehen. Im Auftrag <strong>des</strong> BMBF<br />

nimmt das Bun<strong>des</strong>institut <strong>für</strong> Berufsbildung die Aufgaben <strong>des</strong> Zuwendungsgebers wahr. Trä-<br />

70 Dabei handelt es sich um Investitionen <strong>für</strong> Baumaßnahmen aber auch z.B. <strong>für</strong> Großgeräte. Die Zweckbestimmung<br />

der Mittel ist im Bun<strong>des</strong>haushaltsplan nicht eindeutig zugeordnet.<br />

71 vgl. Bun<strong>des</strong>haushaltsplan 2005, Geschäftsbereich <strong>des</strong> BMBF<br />

72 vgl. Bun<strong>des</strong>haushaltsplan 2005, Geschäftsbereich <strong>des</strong> BMBF<br />

21


ger der Ausbildungsstätten sind Selbstverwaltungseinrichtungen <strong>des</strong> Handwerks, der Industrie<br />

und der Bauwirtschaft wie Innungen, Kammern oder Fachverbände. Diese lassen ihre Baumaßnahmen<br />

mit Hilfe von freiberuflich Tätigen durchführen. Die Bauverwaltung wirkt entsprechend<br />

ZBau mit.<br />

5.2 Beauftragte der Bun<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong> Kultur und Medien<br />

Die BKM fördert gesamtstaatlich bedeutsame Kultureinrichtungen. Die <strong>Zuwendungen</strong> betrugen<br />

im Jahre 2003 rund 180 Mio. Euro. Gefördert wurden u. a. Baumaßnahmen zur Substanzerhaltung<br />

und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung.<br />

Ebenso förderte die BKM Bauvorhaben von Stiftungen wie beispielsweise der Stiftung<br />

Preußischer Kulturbesitz oder der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten sowie Bauvorhaben<br />

bei nationalen Kulturdenkmälern und bei nationalen Gedenkstätten wie der Gedenkstätte<br />

Buchenwald.<br />

Stiftung Preußischer Kulturbesitz<br />

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz wurde im Jahre 1957 mit Sitz in Berlin gegründet. Sie<br />

führt Baumaßnahmen an ihren historischen Gebäuden aus, z.B. dem Ensemble der Museumsinsel<br />

und der Staatsbibliothek Unter den Linden. Darüber hinaus errichtete sie Neubauten,<br />

z.B. die Gemäldegalerie am Kulturforum. Die Ausgaben der Stiftung <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />

werden seit dem Jahre 2002 durch <strong>Zuwendungen</strong> vom Bund allein getragen. 73 Die Kosten <strong>für</strong><br />

die geplanten Baumaßnahmen betragen insgesamt 2 Mrd. Euro. Davon stehen der Stiftung<br />

jährlich rund 100 Mio. Euro an <strong>Zuwendungen</strong> der BKM zur Verfügung. Das Bun<strong>des</strong>amt <strong>für</strong><br />

Bauwesen und Raumordnung führt die Baumaßnahmen der Stiftung nach den RBBau durch.<br />

Daher werden die Regeln der ZBau nicht angewendet.<br />

Stiftung Preußische Schlösser und Gärten<br />

Die BKM fördert die in Potsdam ansässige Stiftung Preußische Schlösser und Gärten zusammen<br />

mit den Ländern Berlin und Brandenburg seit dem Jahre 1991 institutionell. Die Stiftung<br />

unterhält, saniert und restauriert ihre Liegenschaften und Kulturdenkmäler 74 unter Beachtung<br />

der Anforderungen <strong>des</strong> Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Die Kosten <strong>für</strong> die geplanten<br />

Baumaßnahmen nach der Deutschen Einheit betrugen 114,4 Mio. Euro. Zur Deckung<br />

ihrer Bauausgaben stehen der Stiftung jährlich Bun<strong>des</strong>- und Länderzuwendungen in Höhe von<br />

bis zu 14 Mio. Euro sowie Spenden zur Verfügung. Bis zum Jahre 2003 gab die Stiftung <strong>Zuwendungen</strong><br />

in Höhe von mehr als 54 Mio. Euro <strong>für</strong> Baumaßnahmen aus.<br />

Die BKM ist mit einem Finanzierungsanteil von rund 40 % der Baukosten größter Zuwendungsgeber<br />

und damit verantwortlich <strong>für</strong> die Überwachung der Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong>.<br />

Sie hat als Mitglied in den Stiftungsrats- und Baukommissionssitzungen die Möglichkeit,<br />

die Interessen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> unmittelbar zu vertreten. Das Ministerium <strong>für</strong> Wissenschaft, Forschung<br />

und Kultur <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg ist federführend im Zuwendungsverfahren. Die<br />

Stiftung hat eine eigene Bauabteilung. Sie führt die Baumaßnahmen mit baufachlicher Begleitung<br />

<strong>des</strong> Finanzministeriums <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg nach den Regelungen der ZBau durch.<br />

22<br />

73 Nach einem Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz vom<br />

24. Oktober/11. Dezember 1996 waren Bund und Land Berlin je zur Hälfte an der Finanzierung der Bauvorhaben<br />

beteiligt.<br />

74 Schlösser und Parks sowie historische Gebäude in Potsdam, Berlin, Rheinsberg, Caputh und Königs-<br />

Wusterhausen


Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung aus dem Denkmalschutzprogramm<br />

Die BKM fördert Kulturdenkmäler nur, wenn fachkundige Stellen 75 die nationale Bedeutung<br />

bestätigt haben und die Baumaßnahmen allein der Substanzerhaltung oder Restaurierung dienen.<br />

Seit dem Jahre 1950 wurden Baumaßnahmen 76 an mehr als 430 Kirchen und Schlössern<br />

im Eigentum von Städten, Gemeinden oder Kirchenkreisen mit insgesamt rund 190 Mio. Euro<br />

gefördert. Im Jahre 2003 standen zur Denkmalförderung 12,8 Mio. Euro zur Verfügung. Auch<br />

<strong>für</strong> die Jahre 2004 und 2005 sind jeweils rund 12 Mio. Euro veranschlagt.<br />

An der Finanzierung dieser Maßnahmen beteiligen sich die BKM und das jeweilige Land, in<br />

dem sich das Kulturdenkmal befindet. Eine Voraussetzung nach den Fördergrundsätzen der<br />

BKM ist, dass sich die Länder an den aus Bun<strong>des</strong>mitteln zu fördernden Maßnahmen mit<br />

gleich hohen, min<strong>des</strong>tens aber angemessenen Haushaltsmitteln beteiligen. In begründeten<br />

Einzelfällen kann die BKM Ausnahmen zulassen. Auch Landkreise, Kommunen, Förderkreise<br />

oder die Deutsche Stiftung Denkmalschutz beteiligen sich fallweise. Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsamt<br />

ist zuständig <strong>für</strong> das Zuwendungsverfahren. Die Regelungen der ZBau finden Anwendung.<br />

5.3 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Arbeit<br />

Von den zahlreichen Zuwendungsbereichen <strong>des</strong> BMWA haben die beiden Folgenden einen<br />

maßgeblichen Baubezug:<br />

Überbetriebliche Fortbildungseinrichtungen<br />

Das BMWA fördert Baumaßnahmen von überbetrieblichen Fortbildungseinrichtungen der<br />

gewerblichen Wirtschaft und <strong>des</strong> sonstigen Dienstleistungsbereiches. Für das Jahr 2004 veranschlagte<br />

das BMWA <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von 33 Mio. Euro und <strong>für</strong> das Jahr 2005 von<br />

25,5 Mio. Euro. Soweit Fortbildungseinrichtungen auch der Ausbildung dienen, beteiligt sich<br />

das BMBF an solchen Baumaßnahmen. Das Bun<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />

nimmt die Aufgaben <strong>des</strong> Zuwendungsgebers wahr. Die ZBau sind anzuwenden.<br />

Wismut GmbH<br />

Die Wismut GmbH wird zu 100 % vom Bund institutionell gefördert. Die Gesamtkosten <strong>für</strong><br />

Baumaßnahmen zur Stilllegung, Sanierung und Rekultivierung der Bergwerke und Betriebsflächen<br />

aus dem ursprünglich sowjetisch-deutschen Uranbergbau sind mit 6,2 Mrd. Euro veranschlagt.<br />

Davon wurden bis zum Jahre 2004 4,4 Mrd. Euro verbaut. BMWA und BMVBW<br />

haben in einer speziellen Regelung unter Beteiligung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes vereinbart,<br />

auf die Anwendung der ZBau bei Baumaßnahmen der Wismut GmbH zu verzichten.<br />

75<br />

beispielsweise der Lan<strong>des</strong>konservator oder unabhängige Sachverständige<br />

76<br />

Dazu gehören u. a.:<br />

– Notsichern von absturzgefährdeten Türmen, Gewölben und Mauerteilen,<br />

– Sichern der Standfestigkeit durch Untergrundverbesserung,<br />

– Sanieren von Rissen, Tragwerken, Dachstühlen, Dachdeckungen, Fenster-Stabwerken,<br />

– Honorare <strong>für</strong> Gutachter, Architekten und Ingenieure.<br />

23


5.4 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Innern<br />

Das BMI gibt <strong>Zuwendungen</strong> zur Errichtung, Erstausstattung und Bauunterhaltung von Sportstätten<br />

<strong>für</strong> den Hochleistungssport, beispielsweise Olympiastadien oder Bun<strong>des</strong>stützpunkte.<br />

Im Haushaltsjahr 2003 betrugen die Bun<strong>des</strong>zuwendungen 17,4 Mio. Euro. Für die Jahre 2004<br />

und 2005 veranschlagte das BMI 22,7 und 24,9 Mio. Euro. Der Anteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an der Gesamtfinanzierung<br />

solcher Baumaßnahmen beträgt im Regelfall zwischen 25 bis 70 % der zuwendungsfähigen<br />

Kosten. Länder und Städte tragen den verbleibenden Anteil an den Gesamtkosten.<br />

Träger der Einrichtungen sind Städte aber auch Vereine. Die Länder koordinieren<br />

das Zuwendungsverfahren. Die Regeln der ZBau werden angewendet.<br />

In den Jahren 1999 bis 2004 unterstützte das BMI die Errichtung von Sportstätten <strong>für</strong> den<br />

Breitensport in den neuen Ländern und im ehemaligen Ostteil Berlins finanziell (Sonderförderprogramm<br />

„Goldener Plan Ost“). Es beteiligte sich auch an der Modernisierung <strong>des</strong> Olympiastadions<br />

in Berlin und am Umbau <strong>des</strong> Zentralstadions in Leipzig.<br />

5.5 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Gesundheit und Soziale Sicherung<br />

Das BMGS fördert Baumaßnahmen zur Errichtung, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung<br />

von Einrichtungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter und schwer behinderter<br />

Menschen. Dazu gehören<br />

– Berufsbildungswerke zur beruflichen Erstausbildung junger Menschen mit Behinderungen,<br />

– Berufsförderungswerke zur beruflichen Um- und Neuorientierung von erwachsenen Menschen,<br />

die im Laufe ihres Lebens Behinderungen erfahren haben und ihren erlernten Beruf<br />

nicht mehr ausüben können, und<br />

– Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation, in denen behinderte Menschen<br />

nach der Akutbehandlung bis zur Ausbildung oder Umschulung betreut werden.<br />

Im Jahre 2003 wurden hier<strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> von 14,4 Mio. Euro bewilligt. Im Haushalt <strong>des</strong><br />

BMGS 77 sind <strong>für</strong> die Jahre 2004 und 2005 <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von 12,1 und 3 Mio. Euro<br />

veranschlagt. Die <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> betragen zwischen 25 und 33 % der zuwendungsfähigen<br />

Kosten. Die Länder, die Bun<strong>des</strong>anstalt <strong>für</strong> Arbeit und Andere beteiligen sich an<br />

der Finanzierung. Das Sitzland der jeweiligen Einrichtung koordiniert das Zuwendungsverfahren.<br />

Die Regeln der ZBau werden angewendet.<br />

Wohn- und Werkstätten <strong>für</strong> behinderte Menschen<br />

Das BMGS verwaltet einen „Ausgleichsfonds <strong>für</strong> überregionale Vorhaben zur Teilhabe<br />

schwer behinderter Menschen am Arbeitsleben“. 78 In diesen Fonds fließt ein Teil der Ausgleichsabgaben,<br />

die Arbeitgeber monatlich entrichten müssen, solange sie die vorgeschriebene<br />

Zahl von schwer behinderten Menschen nicht beschäftigen. 79 Aus diesem Fonds gewährt<br />

das BMGS auch <strong>Zuwendungen</strong> zur Errichtung, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung<br />

24<br />

77<br />

bis zum Jahre 2002 beim Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Arbeit (BMA)<br />

78<br />

§ 78 Sozialgesetzbuch (SGB) 9 und Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März<br />

1988, BGBl. I S. 484, zuletzt geändert durch Art. 57 <strong>des</strong> Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046<br />

79<br />

§ 77 SGB 9


von Wohn- und Werkstätten <strong>für</strong> behinderte Menschen. Der Anteil der <strong>Zuwendungen</strong> an den<br />

zuwendungsfähigen Kosten einer Baumaßnahme soll nicht mehr als 40 % betragen. Die zuwendungsfähigen<br />

Kosten werden auf einen Höchstbetrag begrenzt, der sich nach festgelegten<br />

Flächen- und Baurichtwerten bemisst. Die KfW-Bankengruppe 80 ist <strong>für</strong> die verwaltungsmäßige<br />

Abwicklung <strong>des</strong> Zuwendungsverfahrens zuständig. Die Regeln der ZBau werden angewendet.<br />

Modellhafte Pflegeeinrichtungen<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> „Modellprogramms zur Verbesserung der Situation Pflegebedürftiger“ fördert<br />

das BMGS auch die konzeptionelle und bauliche Entwicklung von Pflegezentren und Hospizen.<br />

In den letzten Jahren lagen die jährlichen <strong>Zuwendungen</strong> zwischen 3 und 16 Mio. Euro.<br />

Das Kuratorium Deutsche Altershilfe stellt fest, inwieweit Projekte förderfähig sind und berät<br />

bei der Planung und dem Betrieb solcher Einrichtungen. Die Koordinierung <strong>des</strong> Zuwendungsverfahrens<br />

übernimmt das Land, in dem sich die geförderte modellhafte Pflegeeinrichtung<br />

befindet. Die Regeln der ZBau werden angewendet.<br />

5.6 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />

Das BMFSFJ fördert u. a. Baumaßnahmen <strong>für</strong> überregionale, beispielhafte Modellprojekte<br />

der Altenhilfe, <strong>für</strong> überregionale Einrichtungen <strong>des</strong> Müttergenesungswerks und <strong>für</strong> Familienferienstätten.<br />

Die jährlichen <strong>Zuwendungen</strong> betragen rund 10 Mio. Euro.<br />

An der Finanzierung dieser Maßnahmen beteiligen sich die Träger mit Eigenmitteln, das<br />

BMFSFJ, fallweise das jeweilige Land, in dem sich das geförderte Bauvorhaben befindet, und<br />

Sonstige. Es gibt keinen festgelegten Finanzierungsschlüssel. Der Anteil der Bun<strong>des</strong>mittel<br />

beträgt zwischen 10 und 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />

Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsamt ist <strong>für</strong> das Zuwendungsverfahren zuständig. Die Träger der Projekte<br />

haben keine eigenen Bauabteilungen. Sie beauftragen freiberuflich Tätige mit der Planung<br />

und Durchführung der Baumaßnahmen. Die Bauverwaltung wird nur selten eingeschaltet,<br />

da die <strong>Zuwendungen</strong> finanziell meist gering sind.<br />

5.7 Auswärtiges Amt<br />

Das AA fördert zur Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten 81 Baumaßnahmen <strong>für</strong><br />

Deutsche Schulen im Ausland. Die <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> AA stiegen von 5,9 Mio. Euro im Jahre<br />

2001 auf 10,4 Mio. Euro im Jahre 2003. Für die Jahre 2004 und 2005 veranschlagte das AA<br />

<strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von 9,3 und 9,6 Mio. Euro. Am Jahresende 2004 wurden mit <strong>Zuwendungen</strong><br />

<strong>des</strong> AA u. a. die Deutsche Schule in Stockholm saniert und die Deutsche Schule in<br />

Sydney neu errichtet. Weitere Sanierungs-, Umbau- und Neubaumaßnahmen <strong>für</strong> Deutsche<br />

Schulen im Ausland sind geplant.<br />

Das Bun<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Bauwesen und Raumordnung begleitet die Baumaßnahmen im Ausland<br />

baufachlich nach ZBau.<br />

80 vormals Kreditanstalt <strong>für</strong> Wiederaufbau, Fusion mit der Deutschen Ausgleichsbank im Juli 2003<br />

81 Art. 32 Abs. 1 Grundgesetz<br />

25


6 Erkenntnisse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

<strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />

Die Zuwendungsgeber unterrichten den Bun<strong>des</strong>rechnungshof anhand von jährlich fortgeführten<br />

Listen über die geförderten Baumaßnahmen. Anhand dieser Informationen und der Haushaltsansätze<br />

im Bun<strong>des</strong>haushaltsplan wählt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nach bestimmten Kriterien<br />

die zu prüfenden Baumaßnahmen aus. Dabei liegt es im Ermessen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes,<br />

ob und zu welchem Zeitpunkt er prüft. Während in früheren Jahren die nachgängige<br />

Prüfung üblich war, prüft er heute in zunehmendem Maße planungsbegleitend. Allgemeine<br />

Prüfungsmaßstäbe sind die wirtschaftliche, sparsame und ordnungsgemäße Verwendung der<br />

<strong>Zuwendungen</strong>. Ein Teil der Prüfung ist, inwieweit die Bauverwaltung ihren Aufgaben nach<br />

den ZBau nachkommt. Aufgrund seiner Prüfungserkenntnisse berät der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

die Zuwendungsgeber auch. Es liegt dann im Ermessen der Zuwendungsgeber, in welchem<br />

Umfang sie die Anregungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes umsetzen.<br />

6.1 Aufgaben <strong>des</strong> Zuwendungsgebers<br />

Feststellen <strong>des</strong> Bedarfs<br />

Der Bund darf nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen nur notwendige Ausgaben tätigen.<br />

Er muss seinen Haushalt wirtschaftlich und sparsam führen. Die Bewilligungsbehörde<br />

hat daher ihre Förderentscheidung stets daran auszurichten, ob ein Bedarf an der Errichtung<br />

einer Baumaßnahme besteht. Es genügt nicht, dass ein Bauvorhaben allgemein als erstrebenswert<br />

oder nützlich angesehen wird.<br />

Die Verfahrenspraxis zeigt, dass die Bewilligungsbehörden die Bedarfsfrage in der Regel sehr<br />

großzügig interpretieren. Soweit Maßnahmen ohne tatsächlichen Bedarf gefördert werden,<br />

kann dies selbst bei einer weiten Auslegung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>interesses vor der angespannten Haushaltslage<br />

kein Verständnis finden. Hinzu kommt, dass andere notwendige Baumaßnahmen<br />

nicht gefördert werden können oder ihre Errichtung auf spätere Jahre verschoben werden<br />

muss.<br />

26<br />

Der Bund förderte eine Baumaßnahme <strong>für</strong> Altenwohnungen und Altenpflegeplätze<br />

mit 2,3 Mio. Euro, obwohl ein Gutachten keinen über den Bestand hinausgehenden<br />

Bedarf in der Region auswies. Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

hätte sich der Bund an dieser Maßnahme nicht beteiligen dürfen.<br />

Im Bereich Denkmalschutz wurden auch Baumaßnahmen gefördert, <strong>für</strong> die keine Nutzung in<br />

Aussicht stand und deren späterer baulicher Unterhalt durch den Zuwendungsempfänger nicht<br />

gesichert war.<br />

Ein Zuwendungsgeber förderte den Wiederaufbau eines Schlosses mit<br />

rund 1 Mio. Euro. Bereits vor Beginn <strong>des</strong> Wiederaufbaus war das Schloss baulich<br />

soweit gesichert, dass kein weiterer Verfall zu erwarten war. Weil dieses Schloss<br />

abseits von Ortschaften lag und keine Verkehrsanbindungen hatte, kam eine Nutzung<br />

nach dem Wiederaufbau nicht in Frage.


Dabei besteht die Gefahr, dass die mit öffentlichen Mitteln in Stand gesetzten, jedoch leer<br />

stehenden Baudenkmäler später wieder verfallen oder der Zuwendungsgeber dauerhaft <strong>für</strong><br />

den Bauunterhalt aufkommen muss. Zu den Aufgaben <strong>des</strong> Zuwendungsgebers gehört es zu<br />

prüfen, ob der Zuwendungsempfänger das herzustellende Gebäude ordnungsgemäß betreiben<br />

und unterhalten kann.<br />

Empfehlung<br />

Die Zuwendungsgeber sollten es als wesentliche Aufgabe betrachten, sachgerechte Maßstäbe<br />

bei der Bedarfsfeststellung von <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen anzulegen und ausschließlich<br />

auf der Grundlage von nachvollziehbaren sowie zutreffenden Fakten zu entscheiden.<br />

Weitere Entscheidungskriterien sind die Nutzungsmöglichkeiten eines mit öffentlichen Mitteln<br />

wieder hergestellten Gebäu<strong>des</strong> und die finanziellen Möglichkeiten der Eigentümer, das<br />

Bauwerk in Eigenverantwortung baulich unterhalten zu können.<br />

Zuwendungsfähige Ausgaben<br />

Zuwendungsfähig sind ausschließlich solche Ausgaben, die notwendig sind, um den Zuwendungszweck<br />

zu erreichen. Darüber hinausgehende Ausgaben dürfen nicht als zuwendungsfähig<br />

anerkannt werden. Bei geförderten Baumaßnahmen gehören hierzu z.B. Betriebskosten.<br />

Beim Neubau eines neurologischen Rehabilitationszentrums bewilligte der Zuwendungsgeber<br />

im Rahmen einer Projektförderung <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von<br />

rund 220 000 Euro <strong>für</strong> Leistungen <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers, die nicht der Errichtung<br />

<strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> dienten. So förderte er Ausgaben <strong>für</strong> medizinische Beratung,<br />

<strong>für</strong> Reisen im Rahmen der Personalberatung, <strong>für</strong> Reisen und Spesen <strong>des</strong> Geschäftsführers<br />

und der Chefärzte, <strong>für</strong> Stellenausschreibungen, Straßenreinigung,<br />

<strong>für</strong> Werbung, <strong>für</strong> den Unterhalt von Dienstfahrzeugen und Personalkosten. Da<br />

diese Ausgaben ausschließlich Betriebskosten <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers darstellten,<br />

hätten sie nicht aus den projektbezogenen <strong>Zuwendungen</strong> beglichen werden<br />

dürfen. Der Zuwendungsempfänger war durchaus in der Lage, den Betrieb<br />

<strong>des</strong> Rehabilitationszentrums aus eigenen Mitteln zu finanzieren.<br />

Zuwendungsgeber haben einen Ermessensspielraum, bestimmte Ausgaben als zuwendungsfähig<br />

anzuerkennen. Allerdings ist es nicht gerechtfertigt, im Rahmen einer Projektförderung<br />

aus den <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> eine Baumaßnahme auch Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben<br />

zu begleichen. Sofern es sich bei den Zuwendungsempfängern nicht um eine<br />

institutionell geförderte Einrichtung handelt, sind die Betriebskosten in der Regel Sache <strong>des</strong><br />

Zuwendungsempfängers.<br />

Empfehlung<br />

Bei der Förderung von Baumaßnahmen sollte sich die Beteiligung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> auf die investiven<br />

Ausgaben beschränken.<br />

Finanzierung<br />

Ein Antrag auf eine Zuwendung <strong>für</strong> eine große mehrjährige Baumaßnahme muss u. a. einen<br />

Finanzierungsplan enthalten und es muss dargestellt sein, wie der voraussichtliche jährliche<br />

27


Mittelabfluss sein wird. 82 Die Zuwendungsgeber sichern mit der Genehmigung der Zuwendung<br />

ihren Förderanteil <strong>für</strong> die voraussichtliche Bauzeit bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme<br />

zu.<br />

Kann einer der Zuwendungsgeber während der Bauausführung seine zugesagten Fördermittel<br />

nicht aufbringen, hat dies erfahrungsgemäß Bauzeitverlängerungen bis zu Baustillständen mit<br />

Mehrkosten 83 zur Folge.<br />

28<br />

Eine institutionell geförderte Kulturstiftung führte ein umfangreiches Bauprogramm<br />

mit Hilfe von <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und eines Lan<strong>des</strong> durch. Wegen<br />

kurzfristiger Kürzungen der Bun<strong>des</strong>zuwendungen um 10,2 Mio. Euro musste eine<br />

laufende Baumaßnahme um mehr als ein Jahr gestreckt werden. Dies führte zu<br />

Mehrkosten von 4,6 Mio. Euro, die in keinem angemessenen Verhältnis zur tatsächlich<br />

erreichten Entlastung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>haushalts standen. 84<br />

Auch die verspätete Bewilligung von <strong>Zuwendungen</strong> kann <strong>für</strong> den Bun<strong>des</strong>haushalt nachteilig<br />

sein.<br />

Einige Zuwendungsgeber bewilligten die <strong>Zuwendungen</strong> so spät im Jahr, dass diese<br />

bei ordnungsgemäßer Baudurchführung nicht mehr in voller Höhe ausgegeben<br />

werden konnten. Die Zuwendungsempfänger behielten die nicht verbrauchten<br />

Mittel, obwohl eine Rückgabe geboten war. 85<br />

Falsche Finanzierungsentscheidungen können ursächlich <strong>für</strong> einen unwirtschaftlichen Bauablauf<br />

sein.<br />

Ein Zuwendungsgeber entschied sich entgegen der ausdrücklichen Empfehlung im<br />

baufachlichen Prüfbericht, eine Baumaßnahme in zwei Bauabschnitten zu finanzieren.<br />

Dies bewirkte erhebliche Mehrkosten durch provisorisches Schließen der<br />

Bauanschlüsse in der Fassade, bei den Ver- und Entsorgungsleitungen sowie bei<br />

den Zaunanlagen.<br />

Bei großen Förderprogrammen – zum Beispiel dem Denkmalschutzprogramm – ist die Finanzierung<br />

von Bauvorhaben darauf ausgerichtet, möglichst viele Baumaßnahmen gleichzeitig zu<br />

fördern. Die Länder sollen sich mit gleich hohen Mitteln an den geförderten Maßnahmen<br />

beteiligen. Nach den Fördergrundsätzen der Zuwendungsgeber sind <strong>für</strong> jede Baumaßnahme<br />

Förderanträge <strong>für</strong> jeweils ein Hauhaltsjahr zu stellen. Die Fortführung der Bun<strong>des</strong>finanzierung<br />

im nächsten Hauhaltsjahr wird nicht zugesichert, da sie u. a. von der Beteiligung der<br />

Länder abhängig ist. Die Bauvorhaben werden daher als Summe mehrerer einjähriger Baumaßnahmen<br />

– so genannte „Jahresscheiben“ – gefördert und durchgeführt.<br />

82<br />

Muster zu Antrag und Finanzierungsplan vgl. Anhang 1 Hinweise ZBau. Ein Finanzierungsplan enthält<br />

Angaben zu den Kosten der Gesamtmaßnahme aufgegliedert nach Grundstück, Bau und Ausstattung sowie<br />

die vorgesehene Finanzierung: Eigenmittel, Kapitalmarktmittel, <strong>Zuwendungen</strong><br />

83<br />

Eingreifen in vertraglich gebundene Aufträge, verlängertes Vorhalten von Material, Gerät und Personal,<br />

Honorarmehrforderungen der freiberuflich Tätigen<br />

84<br />

vgl. Bemerkung 9/1999, BT-Drs. 14/1667 vom 11.10.1999 (Anhang 13)<br />

85 vgl. auch Ausführungen zu Mittelbewirtschaftung in Nr. 6.6 dieser Schrift


Die Ausführung von Baumaßnahmen in Jahresscheiben hat zur Folge, dass fertig gestellte<br />

Teilleistungen mit Provisorien geschützt und unterhalten werden müssen, die Baustellen jährlich<br />

neu einzurichten und wieder abzubauen sind sowie zum Teil kostenintensive Winterbaumaßnahmen<br />

anfallen. Bei den Ingenieurhonoraren entstehen vermeidbare Mehrkosten, weil<br />

die anrechenbaren Baukosten in Teilbeträgen aufgeteilt und jährlich abgerechnet werden.<br />

Empfehlung<br />

Die Zuwendungsgeber sollten verlässliche Finanzierungen sicherstellen, damit begonnene<br />

Baumaßnahmen störungsfrei und effizient ausgeführt werden können. Kürzungen der Fördermittel<br />

sollten <strong>für</strong> solche Maßnahmen vermieden werden.<br />

Zudem sollten die Zuwendungsgeber die <strong>Zuwendungen</strong> so frühzeitig bewilligen, dass diese<br />

ordnungsgemäß im vorgegebenen Zeitraum verausgabt werden können.<br />

Da sich Baumaßnahmen nicht ohne Nachteile in beliebig kleinen Teilabschnitten ausführen<br />

lassen, sollten die Zuwendungsgeber nur in sich funktionsfähige Teilmaßnahmen finanzieren<br />

und die Finanzierung - wenn erforderlich - über einen längeren Zeitraum zusichern.<br />

Mischfinanzierung<br />

Überwiegend sind mehrere Zuwendungsgeber an der Finanzierung von Baumaßnahmen beteiligt.<br />

Die mit der Mischfinanzierung verbundenen Probleme und Risiken sind vielfältig. Sie<br />

beginnen bereits mit der sachgerechten Festlegung der Finanzierungsanteile. Mit steigender<br />

Zahl der Zuwendungsempfänger erhöht sich der Koordinierungsaufwand und es besteht die<br />

Gefahr, dass Arbeitsvorgänge mit unterschiedlichen Ergebnissen doppelt bearbeitet werden.<br />

Widersprüchliche Entscheidungen und Auflagen sind dann nur noch mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand<br />

zu beseitigen. Kann ein Zuwendungsgeber während der Durchführung seinen<br />

zugesagten Finanzierungsanteil nicht leisten, sind die übrigen Zuwendungsgeber gezwungen,<br />

finanzielle Mehrbelastungen zu übernehmen oder das Förderprojekt aufzugeben.<br />

Bei einer bereits in Bau befindlichen Maßnahme dürfte letztere Möglichkeit eher eine<br />

theoretische Entscheidungsalternative sein. Mehrkosten können auch wegen der in Teilen<br />

unterschiedlichen Zuwendungsvorschriften von Bund, Ländern und Kommunen entstehen.<br />

Beim Neubau eines Modellvorhabens im Pflegebereich war nach den Förderrichtlinien<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> eine Eigenleistung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers von 20 % gefordert.<br />

Tatsächlich übernahm der finanzschwache Zuwendungsempfänger nur<br />

1,6 % der zuwendungsfähigen Kosten. Das Land, das ein erhebliches Interesse an<br />

der Realisierung <strong>des</strong> Modellvorhabens hatte, beteiligte sich lediglich mit einem<br />

Anteil von 9,6 %. Dadurch wurde der Bun<strong>des</strong>haushalt entgegen der Förderrichtlinie<br />

unnötiger Weise mit min<strong>des</strong>tens 170 000 Euro zu Gunsten <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und<br />

<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers belastet.<br />

29


30<br />

Zwei Bun<strong>des</strong>ministerien und ein Land förderten gemeinsam eine Baumaßnahme.<br />

Die Auflagen der baufachlichen Stellungnahmen der Obersten Technischen Instanz<br />

und der Fachaufsicht führenden Ebene wichen voneinander ab. Da beide<br />

Stellungnahmen <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger gemäß den Bewilligungsbescheiden<br />

verbindlich waren, gab es Unklarheiten und Beeinträchtigungen bei der Baudurchführung.<br />

Ein Land verpflichtete sich zur hälftigen Finanzierung von kulturell bedeutsamen<br />

Baumaßnahmen einer Kulturstiftung. Der Bund erklärte sich bereit, die andere<br />

Hälfte der Baukosten zu übernehmen. Die jährliche Zuwendung sollte insgesamt<br />

110 bis 120 Mio. Euro betragen. Wegen der schwierigen Haushaltslage <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong><br />

erhöhte der Bund schließlich seinen Finanzierungsanteil auf zunächst 80 %<br />

der <strong>Zuwendungen</strong>. Seit dem Jahre 2002 trägt der Bund die Finanzierung der<br />

Baumaßnahmen allein.<br />

Bei einer Baumaßnahme machte der Bund die ZBau zum Bestandteil seiner Bewilligung,<br />

nicht jedoch der koordinierende Zuwendungsgeber Land, weil die Haushaltsvorschriften<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> die Anwendung der ZBau nicht vorsahen. Nach den<br />

Lan<strong>des</strong>vorschriften beginnt die Beteiligung der Bauverwaltung erst mit dem Prüfen<br />

der fertigen Bauunterlagen im Zuwendungsantrag. Das Land nahm hin, dass<br />

sich die Bauabteilung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers beim Zusammenstellen und<br />

Vorbereiten der Bauunterlagen von einem externen Gutachter beraten ließ. Dies<br />

zählt jedoch zu den originären Aufgaben der Bauverwaltung und wäre von dieser<br />

zu leisten gewesen. Die unnötigen Ausgaben <strong>für</strong> das Gutachterhonorar betrugen<br />

rund 20 000 Euro.<br />

Nach allgemeiner Erfahrung ist die Finanzierung von Baumaßnahmen durch mehrere Zuwendungsgeber<br />

wegen <strong>des</strong> erhöhten Abstimmungs- und Lenkungsaufwan<strong>des</strong> arbeitsökonomisch<br />

von Nachteil. 86<br />

Empfehlung<br />

Auf eine Mischfinanzierung von Zuwendungsbaumaßnahmen sollte soweit wie möglich verzichtet<br />

werden. Dies setzt jedoch voraus, dass Bund, Länder und Gemeinden in stärkerem<br />

Maße als bisher über die Verteilung der Steuern nach Art.106 Grundgesetz und/oder Anpassung<br />

im Rahmen <strong>des</strong> allgemeinen Finanzausgleichs nach Art. 107 Grundgesetz in die Lage<br />

versetzt werden, die Ausgaben <strong>für</strong> ihre Aufgaben selbständig und voneinander unabhängig zu<br />

tragen.<br />

86<br />

vgl. Schriftenreihe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 9, Finanzbeziehungen<br />

zwischen Bund und Ländern


Beteiligung der Bauverwaltung<br />

Die meisten Zuwendungsempfänger haben keine eigene Bauabteilung 87 und kein baufachliches<br />

Wissen. Sie beauftragen freiberuflich Tätige mit der Planung und Überwachung ihrer<br />

Baumaßnahmen.<br />

Auch die Bewilligungsbehörden haben in der Regel kein baufachliches Wissen. Sie sind ohne<br />

fremde Hilfe nicht in der Lage zu prüfen, ob die von den Zuwendungsempfängern eingereichten<br />

Bauunterlagen 88 den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügen. Deshalb<br />

muss bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> größere Baumaßnahmen die fachlich zuständige staatliche<br />

Verwaltung beteiligt werden. 89<br />

Die Bauverwaltung soll Zuwendungsempfänger bei der Vorbereitung und Aufstellung <strong>des</strong><br />

Antrages unterstützen und beraten sowie die Baudurchführung stichprobenweise überprüfen.<br />

Darüber hinaus prüft sie die Bauunterlagen im Zuwendungsantrag und die Verwendungsnachweise<br />

baufachlich <strong>für</strong> die Zuwendungsgeber.<br />

In Anhang 1 dieser Schrift sind der Ablauf einer Zuwendungsbaumaßnahme und die Beziehungen<br />

zwischen Zuwendungsgeber, Zuwendungsempfänger und Bauverwaltung schematisch<br />

dargestellt.<br />

Die Zuwendungsgeber haben die Bauverwaltung so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre<br />

Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Ansonsten besteht die Gefahr, dass fehlerhafte Entscheidungen<br />

unwiderruflich getroffen werden.<br />

Bei Neubaumaßnahmen <strong>für</strong> zwei Berufsförderungswerke und <strong>für</strong> ein Forschungsinstitut<br />

beauftragten die Zuwendungsgeber die zuständige Bauverwaltung erst jeweils<br />

mehrere Monate nach Baubeginn mit der Prüfung der Bauunterlagen und<br />

der Überprüfung der Bauausführung. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Zuwendungsempfänger<br />

bereits nachteilige Verträge mit freiberuflich Tätigen geschlossen sowie<br />

Bauleistungen entgegen den Vergabebestimmungen ausgeschrieben und beauftragt.<br />

Die Bauverwaltung konnte daher weder bei der Vertragsgestaltung mitwirken<br />

noch konnte sie Verstöße gegen Vergabebestimmungen verhindern.<br />

In den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung wurde die Bauverwaltung bei Zuwendungsbauten<br />

in den neuen Ländern häufig verspätet eingeschaltet. Heute kommen die Zuwendungsgeber<br />

ihrer Pflicht zur frühzeitigen Einschaltung in zunehmendem Maße nach.<br />

Eine Ausnahme im negativen Sinne waren die Förderprogramme im kulturellen Bereich. Beispielsweise<br />

wurde die Bauverwaltung erst eingeschaltet, wenn die Summe der jährlich bewilligten<br />

<strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> eine Baumaßnahme den Grenzwert von 1 Mio. Euro überschritten<br />

hatte. So konnten bei geringen jährlichen Zuwendungsraten mitunter mehrere Jahre nach Bau-<br />

87<br />

Ausnahmen: Eigene Bauabteilungen haben u. a. die Fraunhofer Gesellschaft, das Max-Planck-Institut<br />

sowie die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten<br />

88<br />

Nach § 24 BHO und VV Nr. 1.2 zu § 24 BHO: Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen, aus denen<br />

die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, <strong>des</strong> Grunderwerbs und der Einrichtungen, die<br />

vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind.<br />

89<br />

Wenn der Bund koordinierender Zuwendungsgeber ist, schaltet er die zuständige Oberste Technische Instanz<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> – in der Regel das BMVBW – ein. Diese beauftragt die Fachaufsicht führende Ebene<br />

(vordem: technische Aufsicht in der Mittelinstanz – OFD). Diese wiederum beauftragt die Bauverwaltung.<br />

Vgl. auch Nr. 2 dieser Schrift.<br />

31


eginn vergehen, ehe dieser Grenzwert erreicht und damit die Bauverwaltung einzuschalten<br />

war. Die Bauverwaltung hatte in diesen Fällen keine Möglichkeit mehr, vorangegangene<br />

Fehlentscheidungen abzuwenden oder zu korrigieren. Inzwischen wird die Bauverwaltung bei<br />

neu in das Förderprogramm aufzunehmenden Maßnahmen mit einer erwarteten Zuwendungssumme<br />

von über 1 Mio. Euro von Beginn an beteiligt.<br />

Empfehlung<br />

Die Bauverwaltung sollte stets so früh wie möglich einbezogen werden.<br />

Die Bestimmung, bei <strong>Zuwendungen</strong> über 1 Mio. Euro die Bauverwaltung einzuschalten,<br />

schließt deren Beteiligung unterhalb <strong>des</strong> Grenzbetrages nicht aus. Wenn über Förderprogramme<br />

größere zusammenhängende Baumaßnahmen in kleinteiligen Jahresscheiben finanziert<br />

werden, sollte die Bauverwaltung – wie beim Denkmalschutzprogramm – bereits zu Beginn<br />

eingeschaltet werden, auch wenn die Zuwendung den Betrag von 1 Mio. Euro zunächst<br />

nicht übersteigt.<br />

Baumaßnahmen institutionell geförderter Zuwendungsempfänger<br />

<strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen institutionell geförderter Zuwendungsempfänger werden<br />

häufig nicht mit gesondertem Zuwendungsbescheid, sondern im Rahmen der jährlichen Zuwendung<br />

bewilligt. Die Zweckbestimmung der Zuwendung kann dann allein dem Wirtschaftsplan<br />

der Institution entnommen werden. Auflagen, die regelmäßig Bestandteil eines<br />

Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> <strong>für</strong> <strong>Hochbaumaßnahmen</strong> sind – wie die zuwendungsfähigen Kosten<br />

je Maßnahme, baufachliche Auflagen und der Bewilligungszeitraum, mit dem u. a. die Frist<br />

<strong>für</strong> die Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises festgelegt wird – fehlen in diesen Fällen.<br />

32<br />

Eine vom Bund und von Ländern institutionell geförderte Stiftung führte eine Reihe<br />

großer Baumaßnahmen mit Baukosten von jeweils mehr als 1 Mio. Euro durch.<br />

Die jährlichen Zuwendungsbescheide <strong>für</strong> die institutionelle Förderung enthielten<br />

keine Festlegung der zuwendungsfähigen Kosten je Baumaßnahme und keine baufachlichen<br />

Auflagen. Bewilligungszeiträume waren nicht vorgegeben. Eine zeitliche<br />

Frist <strong>für</strong> den Nachweis der Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> die Baumaßnahmen<br />

gab es nicht.<br />

Bei so genannten kleinen Baumaßnahmen 90 ist die ZBau aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung<br />

nicht anzuwenden. Insbesondere bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängern<br />

ist die Verwendung der Fördermittel in diesen Fällen einer Kontrolle weitgehend entzogen.<br />

Die kleinen Baumaßnahmen bedürfen keiner Einzelbewilligung durch den Zuwendungsgeber,<br />

sie unterliegen keiner stichprobenweisen Kontrolle durch die Bauverwaltung gemäß<br />

ZBau, der Zuwendungsempfänger muss keine Baurechnung führen und keinen Verwendungsnachweis<br />

entsprechend NBest-Bau erbringen. 91<br />

90<br />

Baumaßnahmen, deren Gesamtbaukosten 1 Mio. Euro nicht überschreiten<br />

91<br />

Erläuterungen vgl. Anhang 11 (NBest-Bau)<br />

Bei institutioneller Förderung umfasst die jährliche Verwendungsprüfung auch die Prüfung der wirtschaftlichen<br />

und zweckentsprechenden Mittelverwendung, nicht jedoch eine baufachliche Prüfung der<br />

Mittelverwendung <strong>für</strong> Baumaßnahmen. Demgegenüber verlangt die Verwendungsprüfung bei Baumaßnahmen<br />

grundsätzlich eine Vorhabenprüfung in baufachlicher und finanzieller Hinsicht.


Ein institutionell geförderter Zuwendungsempfänger aus dem Großforschungsbereich<br />

führte in einem Zeitraum von zehn Jahren 32 kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten<br />

mit Gesamtkosten von insgesamt 17,2 Mio. Euro durch. Der Jahresbericht<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers, der dem Zuwendungsgeber als Verwendungsnachweis<br />

92 <strong>für</strong> die institutionelle Förderung jährlich vorgelegt wurde, war als<br />

Nachweis <strong>für</strong> die wirtschaftliche Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> die kleinen<br />

Baumaßnahmen nicht geeignet. So wäre ein Teil der kleinen Baumaßnahmen verzichtbar<br />

gewesen. Der Zuwendungsempfänger ließ sie ausführen, um das Jahresbudget<br />

auszuschöpfen. Die Rechnungslegung der Bauleistungen fehlte, Vergabevorschriften<br />

93 wurden nicht eingehalten. Zudem ließ der Zuwendungsempfänger<br />

in einem Gebäude große und kleine Baumaßnahmen getrennt ausführen, obwohl<br />

eine Zusammenfassung wirtschaftlich geboten war.<br />

Empfehlung<br />

Bei institutionellen Zuwendungsempfängern sollten alle großen Baumaßnahmen durch vorhabenbezogene<br />

Zuwendungsbescheide mit den üblichen Angaben und Auflagen bewilligt werden,<br />

um die Kontrolle der Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong> zu erleichtern und die Transparenz<br />

<strong>des</strong> Baugeschehens zu gewährleisten.<br />

Kleine Baumaßnahmen sollten einzeln aufgelistet werden, um den Bewilligungsbehörden eine<br />

Übersicht zu erleichtern. Die Bauverwaltung hat darauf zu achten, dass nur zwingend erforderliche<br />

kleine Baumaßnahmen ausgeführt werden. Zeitgleich auszuführende große und kleine<br />

Baumaßnahmen in einem Gebäude lassen sich im Regelfall vorteilhaft in einer Baumaßnahme<br />

zusammenfassen.<br />

Bewilligungsvoraussetzungen und Baubeginn<br />

Anträge auf <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen müssen unter anderem Bauunterlagen 94 enthalten,<br />

die die Bauverwaltung baufachlich stichprobenartig zu prüfen hat. Das Ergebnis fasst<br />

die Bauverwaltung in einer baufachlichen Stellungnahme zusammen, welche Bestandteil <strong>des</strong><br />

Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> wird. Die Auflagen in der baufachlichen Stellungnahme, beispielsweise<br />

hinsichtlich einer wirtschaftlicheren Bauweise mit entsprechend geringeren zuwendungsfähigen<br />

Kosten, sind bei der Baudurchführung einzuhalten. Das setzt jedoch voraus,<br />

dass mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen wurde.<br />

In begründeten Einzelfällen können Zuwendungsgeber einem vorzeitigen Baubeginn zustimmen.<br />

Die Nachteile sind jedoch bisweilen gravierend.<br />

92 Es ist zu unterscheiden zwischen dem jährlichen Verwendungsnachweis <strong>für</strong> die Institutionelle Zuwendung<br />

und dem Verwendungsnachweis <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zu Baumaßnahmen, der nach Abschluss der<br />

Baumaßnahme vorzulegen und <strong>des</strong>sen Inhalt in Nr. 3 NBest-Bau geregelt ist. Für mehrjährige Baumaßnahmen<br />

gibt es den Begriff <strong>des</strong> jährlichen „Zwischennachweises“.<br />

93 vgl. Nr. 3 ANBest-I „Vergabe von Aufträgen“ (Anhang 9)<br />

94<br />

Pläne, Kostenermittlungen und Erläuterungen zur Art der Ausführung und zu Kosten einer Baumaßnahme<br />

(vgl. Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4 § 24 BHO)<br />

33


34<br />

Bei einer Baumaßnahme <strong>für</strong> einen Olympiastützpunkt hatten die Zuwendungsgeber<br />

einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt. Mit der Vorlage der Bauunterlagen<br />

im Antragsverfahren ließ sich der Zuwendungsempfänger Zeit. Die baufachliche<br />

Stellungnahme mit Auflagen und Bedingungen konnte erst abgegeben werden, als<br />

die Bauleistungen ausgeführt und überwiegend abgerechnet waren. Die Einsparungshinweise<br />

waren nicht mehr umzusetzen.<br />

Ein vorzeitiger Baubeginn kann auch darauf hindeuten, dass der Zuwendungsempfänger genügend<br />

Mittel hat, um das Bauvorhaben auch ohne die Zuwendung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> durchzuführen.<br />

In einigen Fällen hatte der Zuwendungsgeber Land einen vorzeitigen Beginn von<br />

Baumaßnahmen <strong>für</strong> den Hochleistungssport zugelassen, ohne sich zuvor mit dem<br />

Zuwendungsgeber Bund abzustimmen. Der Maßnahmenbeginn lag jeweils vor der<br />

Antragstellung beim Bun<strong>des</strong>ministerium. Die Bun<strong>des</strong>zuwendungen wurden erst<br />

nach Fertigstellung der Baumaßnahmen angefordert und ausgezahlt.<br />

Empfehlung<br />

Die Zuwendungsgeber sollten sich an begonnenen Baumaßnahmen grundsätzlich nicht beteiligen.<br />

Vollendete Tatsachen dürfen die notwendige Entscheidungsfreiheit der Zuwendungsgeber<br />

nicht beeinträchtigen. Ein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz muss<br />

ausgeschlossen sein.<br />

Die Zustimmung zu einem vorzeitigen Baubeginn sollte nur ausnahmsweise erteilt und sehr<br />

restriktiv gehandhabt werden. Soweit ein vorzeitiger Baubeginn unumgänglich ist, sollte die<br />

Bewilligung der Zuwendung von einer kurzfristigen Vorlage der Bauunterlagen zu einem<br />

verbindlichen Termin abhängig gemacht werden.<br />

Dauer <strong>des</strong> Bewilligungsverfahrens<br />

Die Dauer <strong>des</strong> Bewilligungsverfahrens von der ersten formlosen Anfrage eines Zuwendungsempfängers<br />

nach der Förderwürdigkeit einer Baumaßnahme bis zur Erteilung <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong><br />

beträgt oft mehrere Jahre. Bei solch langen Zeitspannen besteht ein Risiko,<br />

dass sowohl die Antragsgrundlagen als auch die Planung überholt sind.<br />

Empfehlung<br />

Die Verwaltung sollte sich selbst Fristen <strong>für</strong> die Bearbeitung von Zuwendungsanträgen mit<br />

turnusmäßiger Berichtspflicht zum Bearbeitungsstand setzen. Bei signifikanten Fristüberschreitungen<br />

sollte die Führungsebene geeignete Maßnahmen zur Abhilfe schaffen.<br />

6.2 Aufgaben der Bauverwaltung<br />

Die in diesem Abschnitt beispielhaft dargestellten Mängel bei von mit öffentlichen Mitteln<br />

geförderten Bauvorhaben sind nicht immer zuwendungsspezifisch, sondern kommen auch bei<br />

Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> vor. Eine umfassende Zusammenstellung der Prüfungserkenntnisse<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes über regelmäßig wiederkehrende Mängel bei der Planung


und Ausführung von <strong>Hochbaumaßnahmen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> findet sich in der Schriftenreihe <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 7, „Hochbau <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

– Wirtschaftlichkeit bei Baumaßnahmen“.<br />

Für Bauvorhaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, bei denen er selbst als Bauherr auftritt, ist die Bauverwaltung<br />

unmittelbar verantwortlich <strong>für</strong> die ordnungsgemäße Planung, Vorbereitung und Ausführung.<br />

Bei Bauvorhaben, die der Bund finanziell fördert, tragen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger<br />

diese Verantwortung. Der Bauverwaltung kommt eine beratende und unterstützende<br />

Funktion in baufachlichen Dingen zu.<br />

Nach den ZBau 95 beteiligen die Bewilligungsbehörden zunächst das BMVBW als Oberste<br />

Technische Instanz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Das BMVBW beauftragt anschließend die zuständige Fachaufsicht<br />

führende Ebene mit der baufachlichen Begleitung. Diese kann die Aufgaben an die<br />

Bauverwaltung in der Ortsinstanz delegieren. Wird die Zuwendung durch eine Mittelbehörde<br />

bewilligt, so beteiligt sie die Bauverwaltung unmittelbar.<br />

Die Bauverwaltung berät den Zuwendungsempfänger bei der Vorbereitung <strong>des</strong> Zuwendungsantrags,<br />

bei der Festlegung <strong>des</strong> Umfangs der Bauunterlagen und bei deren Aufstellung. Sie<br />

hat die Bauunterlagen, die Bauausführung und den Verwendungsnachweis stichprobenweise<br />

baufachlich zu prüfen. Die Auslegung <strong>des</strong> Begriffes „stichprobenweise“ ist in das pflichtgemäße<br />

Ermessen der Bauverwaltung gestellt. Im Grundsatz soll die Prüfungsdichte so sein,<br />

dass die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendung im Hinblick auf Funktionstüchtigkeit,<br />

Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Planung und Ausführung der<br />

Baumaßnahme gewährleistet ist und wesentliche Mängel von allgemeiner Bedeutung erkannt<br />

werden.<br />

Nach allgemeiner Erfahrung unterschätzt die Bauverwaltung die Bedeutung von Zuwendungsbaumaßnahmen<br />

und nimmt ihre Mitwirkungs- und Prüfungspflichten nicht immer im<br />

gebotenen Umfang wahr. Das ist umso bedenklicher, als Zuwendungsempfänger in der Regel<br />

keinen eigenen Bausachverstand haben, als Bauherren jedoch in erheblichem Umfang Fördermittel<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> verausgaben.<br />

Obwohl zwei Bauämter einer gemeinsamen Aufsichtsbehörde unterstanden, nahmen<br />

sie ihre Pflichten bei der baufachlichen Begleitung von Zuwendungsbaumaßnahmen<br />

sehr unterschiedlich wahr. Bei einem Bauamt, das im Zuwendungsbereich<br />

personell ausreichend ausgestattet war, gab die Qualität der baufachlichen<br />

Mitwirkung keinen Anlass zur Beanstandung. Im anderen Bauamt war eine Halbtagskraft<br />

mit der baufachlichen Betreuung mehrerer Zuwendungsbaumaßnahmen<br />

überlastet und konnte weder Bauunterlagen noch Verwendungsnachweise fristgerecht<br />

prüfen.<br />

Empfehlung<br />

Die Bauverwaltung sollte auf allen Ebenen der Betreuung von mit Bun<strong>des</strong>mitteln geförderten<br />

Baumaßnahmen einen höheren Stellenwert als bisher zukommen lassen und <strong>für</strong> eine angemessene<br />

sachliche und personelle Ausstattung sorgen. Die Bauverwaltungen der Länder haben<br />

im Rahmen der ordnungsgemäßen Erledigung der Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> hier<strong>für</strong> Sorge<br />

zu tragen.<br />

95 vgl. Anhang 10<br />

35


6.3 Vorbereitung und Abstimmung <strong>des</strong> Zuwendungsantrages 96<br />

Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger legen bei der Vorbereitung und Abstimmung<br />

<strong>des</strong> Zuwendungsantrages die grundlegenden Rahmenbedingungen fest. Auf ihr Ersuchen<br />

nimmt die Bauverwaltung an der Klärung von baufachlichen Problemen teil. In dieser frühen<br />

Bearbeitungsphase betrifft dies vor allem Fragen <strong>des</strong> Raumprogramms, <strong>des</strong> Baugrundstücks,<br />

der Erschließung und die Vertragsabschlüsse mit freiberuflich Tätigen. Die Bauverwaltung<br />

bestimmt zudem den Umfang der einzureichenden Bauunterlagen.<br />

Raumprogramm<br />

Es ist vornehmlich Aufgabe <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers und <strong>des</strong> Zuwendungsgebers das<br />

Raumprogramm aufzustellen. Wegen <strong>des</strong> baufachlichen Bezuges kann die Bauverwaltung<br />

hinzugezogen werden. 97 Mit dem Raumprogramm haben die Beteiligten die <strong>für</strong> den Förderzweck<br />

angemessene Anzahl der Räume, deren Flächen sowie qualitative Ausstattung in<br />

Übereinstimmung mit anerkannten Raum- und Flächennormen festzulegen. Auch wenn es bei<br />

der Aufstellung <strong>des</strong> Raumprogramms einen Ermessensspielraum gibt, wird dieser in nicht<br />

wenigen Fällen – vor allem bei der Festlegung der Raumflächen – überschritten.<br />

36<br />

Beim Neubau eines Berufsförderungswerks errichtete der Zuwendungsempfänger<br />

in Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber und der Bauverwaltung einen Speisesaal,<br />

der doppelt so groß war als es aufgrund der Zahl der erwarteten Essensteilnehmer<br />

notwendig gewesen wäre. Hinzu kamen nicht erforderliche überdachte<br />

Freisitze, die der Zuwendungsgeber im Nachhinein bewilligte. Im Ergebnis wurden<br />

<strong>für</strong> den überdimensionierten Speisesaal und die Freisitze 400 000 Euro unnötig<br />

ausgegeben.<br />

Die Bedeutung <strong>des</strong> Raumprogramms wird vielfach unterschätzt. Mit den quantitativen und<br />

qualitativen Festlegungen im Raumprogramm werden die Kosten und Folgekosten eines Bauwerks<br />

entscheidend bestimmt. Jeder Kubikmeter umbauter Raum und jeder Quadratmeter<br />

gebaute Fläche kostet nicht nur Geld bei der Errichtung, sondern führt zu Folgekosten bei der<br />

baulichen Unterhaltung und dem Betrieb eines Gebäu<strong>des</strong>. Über den gesamten Lebenszyklus<br />

eines Gebäu<strong>des</strong> gesehen betragen die Folgekosten nach allgemeiner Erfahrung ein Mehrfaches<br />

der Investitionskosten. Im Vergleich zu den Einsparungsmöglichkeiten beim Raumprogramm<br />

sind die Einsparungsmöglichkeiten bei der Planung und Bauausführung wesentlich<br />

geringer.<br />

Empfehlung<br />

Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger sollten sich bei der Aufstellung <strong>des</strong> Raumprogramms<br />

stets bewusst sein, welch große Bedeutung ihre Festlegungen <strong>für</strong> die Investitions-<br />

und vor allem <strong>für</strong> die langjährigen Folgekosten haben.<br />

Die Beteiligung der Obersten Technischen Instanz und der Bauverwaltung sollte bei der Aufstellung<br />

und Prüfung <strong>des</strong> Raumprogramms der Regelfall sein.<br />

96<br />

vgl. Nr. 3 bis 5 ZBau in Verbindung mit Nr. 2.2 der Hinweise ZBau (i.d.R. bleiben diese Aufgaben beim<br />

BMVBW oder bei der OFD)<br />

97<br />

vgl. Nr. 2.2 Hinweise ZBau


Wahl <strong>des</strong> Baugrundstücks<br />

Lage, Bebaubarkeit, Größe, Form, Ausrichtung sowie Erschließung eines Baugrundstücks<br />

haben entscheidenden Einfluss auf die Planung einer Baumaßnahme. Im ungünstigsten Fall<br />

lässt sich ein Gebäude auf dem vorgesehenen Grundstück nicht realisieren. In vielen Fällen<br />

können die Nachteile eines Grundstücks nur durch gesteigerten Bauaufwand mit entsprechenden<br />

zusätzlichen Kosten ausgeglichen werden.<br />

Ein institutionell geförderter Zuwendungsempfänger hatte sich <strong>für</strong> einen geplanten<br />

Institutsneubau bereits mehrere Jahre vor Genehmigung <strong>des</strong> Raumbedarfs auf<br />

ein bestimmtes bun<strong>des</strong>eigenes Grundstück festgelegt. Später vergrößerte sich der<br />

ursprünglich geschätzte Raumbedarf. Auch die Anforderungen an die Ausrichtung<br />

<strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> änderten sich. Zudem war die Verunreinigung <strong>des</strong> Grundstücks mit<br />

Altlasten höher als ursprünglich angenommen. Obwohl <strong>für</strong> den Institutsneubau<br />

andere Grundstücke zur Verfügung standen, wurde deren Eignung nicht geprüft.<br />

Vielmehr wurden die grundstücksbedingten Nachteile durch teure zusätzliche<br />

bauliche Maßnahmen ausgeglichen.<br />

Empfehlung<br />

Soweit eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Grundstücken besteht, sollten diese<br />

hinsichtlich ihrer Eignung einer Vergleichsbetrachtung unterzogen werden. Dazu sollten Bewilligungsbehörde<br />

und Bauverwaltung den Antragsteller verpflichten.<br />

Wenn bei vorhandenen Alternativen ein Zuwendungsempfänger auf einem nachteiligen<br />

Grundstück besteht, sollten Zuwendungsgeber sorgfältig prüfen, ob sie sich an der Finanzierung<br />

<strong>des</strong> Bauvorhabens beteiligen. Die grundstücksbedingten Mehrkosten sind nicht zuwendungsfähig.<br />

Planung<br />

Es kommt vor, dass Zuwendungsempfänger Planungsaufträge an freiberuflich Tätige erteilen,<br />

ohne vorher grundlegende Voraussetzungen wie den Bedarf eines Gebäu<strong>des</strong>, das Raumprogramm<br />

oder die Bebaubarkeit <strong>des</strong> Baugrundstücks abschließend geklärt zu haben. Nicht selten<br />

stellt sich im fortgeschrittenen Planungsstadium heraus, dass Bauvorhaben nicht oder<br />

nicht im geplanten Umfang erforderlich sind, nicht durchgeführt werden können oder wegen<br />

zu erwartender Kostensteigerungen aufgegeben werden müssen.<br />

Der Bund beteiligte sich mit <strong>Zuwendungen</strong> an den Planungskosten <strong>für</strong> den Neubau<br />

eines Rehabilitationszentrums. Wegen mehrmaliger Änderungen <strong>des</strong> Bedarfs<br />

kamen zwei weitgehend abgeschlossene Planungen nicht zur Ausführung. Diese<br />

verlorenen Planungen verursachten unnötige Ausgaben in Höhe von rund<br />

200 000 Euro.<br />

Eine institutionell geförderte Stiftung ließ zwei Baumaßnahmen <strong>für</strong> Repräsentationszwecke<br />

planen, die letztlich wegen der Gründungsproblematik und aus bauphysikalischen<br />

Gründen nicht ausführbar waren. Die unnötigen Honorarkosten<br />

betrugen rund 40 000 Euro.<br />

37


Zuwendungsgeber förderten zuweilen Planungen <strong>für</strong> Baumaßnahmen, deren Realisierung<br />

ungewiss war.<br />

38<br />

Ein institutioneller Zuwendungsempfänger ließ einen Verbindungsgang zwischen<br />

zwei Gebäuden mit einer Ausweitung <strong>für</strong> eine Cafeteria bis zur Ausführungsreife<br />

planen, ohne vorher Baugrunduntersuchungen vorgenommen zu haben. Als sich<br />

nachträglich Erschwernisse im Gründungsbereich mit erheblichen Mehrkosten<br />

abzeichneten, verzichtete er auf die Ausführung der Baumaßnahme. Die unnötigen<br />

Ausgaben betrugen rund 700 000 Euro.<br />

Zuwendungsgeber haben Kosten <strong>für</strong> „verlorene“ Planungen als zuwendungsfähig anerkannt.<br />

Ein Zuwendungsgeber bewilligte <strong>für</strong> den Neubau eines Regenerationszentrums <strong>für</strong><br />

den Hochleistungssport eine Zuwendung <strong>für</strong> Planungskosten, obwohl im Haushaltsplan<br />

die Mittel <strong>für</strong> die Baumaßnahme gesperrt waren. Der Finanzierungsanteil<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> am Planungshonorar betrug rund 800 000 Euro. Die Haushaltsmittel<br />

<strong>für</strong> die Baumaßnahme wurden später gestrichen und der Neubau nicht ausgeführt.<br />

98<br />

Der Zuwendungszweck ist bei Bauvorhaben immer deren Errichtung und zweckentsprechende<br />

Nutzung. Nutzlose Planungen tragen dazu nicht bei.<br />

Empfehlung<br />

Um „verlorene“ Planungen zu vermeiden, sollten Zuwendungsempfänger vor der Erteilung<br />

eines Planungsauftrages alle grundlegenden Bedingungen <strong>für</strong> das Bauvorhaben abschließend<br />

geklärt und die das Projekt entscheidenden Voruntersuchungen durchgeführt haben.<br />

Soweit die Bauverwaltung beteiligt ist, sollte sie auf einen entsprechenden Ablauf hinwirken.<br />

Wenn zunächst die Planung einer Baumaßnahme Gegenstand einer Förderung ist, muss die<br />

Gesamtfinanzierung bereits gesichert sein.<br />

Gesamtkonzepte bei Sanierungsvorhaben<br />

Vor allem große institutionelle Zuwendungsempfänger mit einem umfangreichen Gebäudebestand<br />

haben das Problem zu entscheiden, in welcher Reihenfolge sie Sanierungsarbeiten<br />

durchführen sollen. Sie müssen den jährlich nur begrenzt zur Verfügung stehenden Zuwendungsbetrag<br />

dann auf viele, zum Teil mehrjährige einzelne Baumaßnahmen verteilen.<br />

Eine Stiftung ließ an einem Gebäude einzelne Sanierungsmaßnahmen an Dach,<br />

Fassade, Keller, Verkehrsflächen und Erschließung ausführen. Dennoch war<br />

nach zehnjähriger Bauzeit keines der Bauteile mit Erfolg gesichert. So waren<br />

Kupferdachflächen saniert, die Dachflächenfenster jedoch undicht. Schadhafte<br />

historische Fenster wurden nicht ausgebessert, erhielten aber gleichwohl einen<br />

neuen Anstrich.<br />

98 vgl. Bemerkung 3/1996, BT-Drs. 13/5700 vom 16.10.1996 (Anhang 13)


Es ist davon auszugehen, dass bei weiteren Teilbaumaßnahmen erneut in die Substanz vorher<br />

sanierter Bereiche eingegriffen werden muss. Dies führt erfahrungsgemäß, beispielsweise<br />

wegen doppelter Gerüststellung, zu nicht notwendigen Mehrkosten. Auch eine oberflächliche<br />

„Pinselsanierung“ schadhafter Fenster führt zu keinem langfristigen Erfolg.<br />

Empfehlung<br />

Zuwendungsempfänger mit einem umfangreichen Gebäudebestand sollten zwingend vor Beginn<br />

von Sanierungsarbeiten den baulichen Zustand aller Gebäude erfassen. Im Benehmen<br />

mit der Bauverwaltung sollten sie dann ein Gesamtkonzept erarbeiten, in welcher Reihenfolge<br />

die Baumaßnahmen auszuführen und welche Bauarbeiten sinnvollerweise zusammenzufassen<br />

sind.<br />

6.4 Vertragsgestaltung mit freiberuflich Tätigen<br />

Der Zuwendungsempfänger überträgt in der Regel die Leistungen <strong>für</strong> die Planung und Durchführung<br />

einer Zuwendungsbaumaßnahme freiberuflich Tätigen und schließt mit diesen Verträge.<br />

Die Vergütung der freiberuflichen Leistungen richtet sich nach der Honorarordnung <strong>für</strong><br />

Architekten und Ingenieure (HOAI). Zu den Aufgaben der Bauverwaltung gehört die Beratung<br />

<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers hinsichtlich einer wirtschaftlichen Vertragsgestaltung.<br />

Planungswettbewerb<br />

Zuwendungsempfänger beauftragten häufig freiberuflich Tätige, ohne die Verdingungsordnung<br />

<strong>für</strong> freiberufliche Leistungen (VOF) zu beachten oder ohne vorher einen Planungswettbewerb<br />

nach den „Grundsätze und Richtlinien <strong>für</strong> Wettbewerbe“ (GRW 1995) 99 durchgeführt<br />

zu haben, obwohl ein solcher wegen der Bedeutung <strong>des</strong> Bauvorhabens geboten gewesen wäre.<br />

In der Regel erhielten so genannte „Hausarchitekten“ den Auftrag, die der Zuwendungsempfänger<br />

von voran gegangenen Baumaßnahmen gut kannte.<br />

Schriftlicher Vertragsschluss<br />

In zahlreichen Fällen hatten Zuwendungsempfänger Verträge mit freiberuflich Tätigen geschlossen,<br />

ohne das Honorar schriftlich vereinbart zu haben. Wenn bei Auftragserteilung<br />

nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten nach § 4 Nr. 4 HOAI die jeweiligen Honorarmin<strong>des</strong>tsätze<br />

als Honorarbasis. Soweit Zuwendungsempfänger dennoch höhere Honorare zahlen,<br />

sind diese nicht zuwendungsfähig.<br />

Unwirtschaftliche Vertragsgestaltung<br />

Bei der Festlegung der Parameter, nach denen das Honorar <strong>für</strong> eine freiberufliche Leistung<br />

bemessen werden soll, lässt die HOAI in gewissem Umfang Gestaltungsspielraum zu. Der<br />

üblicherweise in Baufragen nicht bewanderte Zuwendungsempfänger befindet sich bei den<br />

Vertragsverhandlungen in einer nachteiligen Position, da er nicht den gleichen Sachverstand<br />

einbringen kann wie sein freiberuflich tätiger Partner.<br />

99 Grundsätze und Richtlinien <strong>für</strong> Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, <strong>des</strong> Städtebaus und <strong>des</strong><br />

Bauwesens vom 9. Januar 1996. Mit Erlass BS 30 - B 1046 - 07 vom 20.03.2001 empfahl das BMVBW<br />

offene Wettbewerbe <strong>für</strong> Zuwendungsbaumaßnahmen.<br />

39


40<br />

Eine Handwerkskammer schloss mit einem freiberuflich Tätigen einen Vertrag<br />

nach HOAI zur Errichtung eines Berufsbildungs- und Technologiezentrums. Sie<br />

vereinbarte <strong>für</strong> mehrere Gebäude mit unterschiedlichen gestalterischen, konstruktiven<br />

und technischen Anforderungen – Theorie- und Verwaltungsgebäude, Werkstatthallen,<br />

Wohngebäude, Internat – durchgehend eine Honorarzone. Die mit der<br />

baufachlichen Begleitung beauftragte Bauverwaltung erkannte dies an. Wären die<br />

einzelnen Gebäude ihren Anforderungen entsprechend der jeweils zutreffenden<br />

Honorarzone zugeordnet worden, hätten sich Honorarkosten von mehreren<br />

10 000 Euro einsparen lassen.<br />

Ein institutioneller Zuwendungsempfänger ließ eines seiner Gebäude im Rahmen<br />

von drei getrennten großen Baumaßnahmen überwiegend gleichzeitig durch dieselben<br />

freiberuflich Tätigen modernisieren. Mit diesen schloss er <strong>für</strong> jede Maßnahme<br />

inhaltsgleiche Einzelverträge. Die Honorare wurden ebenfalls getrennt<br />

abgerechnet. Da es sich um ein zusammenhängen<strong>des</strong> Gebäude handelte, war die<br />

Aufteilung der Modernisierung in drei getrennte Baumaßnahmen nicht sachgerecht<br />

und wegen der nach HOAI degressiven Honorarbemessung bei steigender<br />

Bausumme unwirtschaftlich. Bei korrekter Vertragsgestaltung und Abrechnung<br />

auf der Grundlage einer Gesamtbaumaßnahme hätten sich allein in diesem Einzelfall<br />

mehrere 100 000 Euro an Honorar einsparen lassen.<br />

Zuwendungsempfänger, die institutionell oder in einem Denkmalpflegeprogramm gefördert<br />

werden, teilen zusammenhängende Baumaßnahmen vergleichsweise oft in mehrere Einzelmaßnahmen<br />

auf. Dies führt wegen der degressiven Honorarbemessung bei steigender Bausumme<br />

zu unnötigen Honorarausgaben.<br />

Doppelte Leistungsvergütung<br />

Allgemein fällt es Zuwendungsempfängern schwer zu beurteilen, welche Leistung im Architekten-<br />

oder Ingenieurvertrag bereits enthalten und was als weitere Leistung mit zusätzlichem<br />

Honoraranspruch vertraglich neu zu vereinbaren ist. Doppelte Leistungsvergütungen sind<br />

dann keine Seltenheit.<br />

Ein Zuwendungsempfänger schloss einen gesonderten Vertrag über Leistungen<br />

<strong>für</strong> Thermische Bauphysik, obwohl diese bereits im Leistungsbild <strong>des</strong> beauftragten<br />

Architekten enthalten waren. Die Leistungen wurden doppelt vergütet.<br />

Honorarminderung<br />

Die Möglichkeiten der HOAI zur Honorarminderung werden von Zuwendungsempfängern<br />

nicht immer genutzt.


Für den Neubau einer modellhaften Einrichtung im Bereich der medizinischen<br />

Rehabilitation führte der beauftragte Architekt auf Veranlassung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />

mehrere Vor- und Entwurfsplanungen durch. Nach § 20 HOAI<br />

kann in solchen Fällen das Honorar gemindert werden. Diese Möglichkeit nutzte<br />

der Zuwendungsempfänger nicht. Ausgaben von rund 300 000 Euro hätten vermieden<br />

werden können.<br />

Projektsteuerer<br />

Bei Leistungen der Projektsteuerung handelt es sich um delegierbare Bauherrenaufgaben. Die<br />

wesentliche Aufgabe <strong>des</strong> Projektsteuerers ist es, als Vertreter <strong>des</strong> Bauherrn auf die Einhaltung<br />

der Baukosten, der Qualitätsstandards und <strong>des</strong> Fertigstellungstermins bei den am Bau Beteiligten<br />

hinzuwirken.<br />

Beim Neubau eines Berufsbildungswerkes schaltete der Zuwendungsempfänger<br />

einen Projektsteuerer zu spät ein. Er konnte Verzögerungen beim Bauablauf und<br />

damit verbundenen Mehraufwand bei Planung und Bauausführung nicht mehr<br />

verhindern. Zudem übertrug der Zuwendungsempfänger die Leistungen der Projektsteuerung<br />

dem bereits mit der Objektüberwachung beauftragten Ingenieurbüro,<br />

das zudem Partner <strong>des</strong> mit der Planung beauftragten Architekturbüros war.<br />

Der Zuwendungsgeber stimmte diesem Verfahren zu.<br />

Als sachkundiger Vertreter <strong>des</strong> Bauherrn hat der Projektsteuerer eine Kontroll- und Steuerungsfunktion<br />

vor allem bei den beteiligten Architektur- und Ingenieurbüros wahrzunehmen.<br />

Dies gelingt nur, wenn der Projektsteuerer unabhängig ist und kein Interessenskonflikt besteht.<br />

Es ist daher nicht sinnvoll, dem mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten<br />

freiberuflich Tätigen zusätzlich noch Projektsteuerungsleistungen zu übertragen. Zudem kann<br />

ein Projektsteuerer nur dann auf einen rationellen, zügigen Bauablauf hinwirken und steuernd<br />

eingreifen, wenn er rechtzeitig eingebunden wird.<br />

Die festgestellten Mängel zeigen beispielhaft, welche unnötigen und letztlich nicht zuwendungsfähigen<br />

Kosten entstehen, wenn Zuwendungsempfänger fehlerhafte Verträge mit freiberuflich<br />

Tätigen schließen. Dem entgegen zu wirken, gehört zu den Aufgaben der Bauverwaltung.<br />

In der Pflicht ist jedoch auch der Zuwendungsgeber, der die rechtzeitige Beteiligung der<br />

Bauverwaltung vor Abschluss von Verträgen zu veranlassen hat.<br />

Empfehlung<br />

Soweit Zuwendungsempfänger baufachlichen Sachverstand nicht besitzen, sollten sie bereits<br />

im Stadium der Vertragsverhandlungen mit freiberuflich Tätigen von der Bauverwaltung beraten<br />

werden. Zumin<strong>des</strong>t sollte die Bauverwaltung die Gelegenheit haben, die Vertragsentwürfe<br />

vor Vertragsschluss kritisch prüfen zu können.<br />

41


6.5 Bauunterlagen<br />

Der Zuwendungsempfänger übergibt seine Antrags- und Bauunterlagen der Bauverwaltung.<br />

100 Diese hat die Unterlagen stichprobenweise baufachlich zu prüfen, ob das anerkannte<br />

Raumprogramm eingehalten ist, ob Planung und Konstruktion wirtschaftlich und ob die Kosten<br />

angemessen sind. 101 Die Bauverwaltung fasst das Ergebnis ihrer Prüfung in einer baufachlichen<br />

Stellungnahme zusammen, die Bestandteil <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> wird. Die baufachlichen<br />

Auflagen sind <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger verbindlich und von diesem einzuhalten.<br />

In der Praxis zeigt sich, dass die Bauverwaltung die Bauunterlagen nicht immer termingerecht<br />

oder mit der notwendigen Sorgfalt prüft. Am häufigsten werden überzogener Gestaltungsaufwand,<br />

unwirtschaftliche Planungen – beispielsweise Überschreiten von Richtwerten <strong>für</strong> das<br />

Verhältnis von Verkehrsflächen zu Hauptnutzflächen – sowie unangemessen hohe Kostenansätze<br />

in den Kostenberechnungen nicht erkannt. Folglich sind die Auflagen zur Kosteneinsparung<br />

in den baufachlichen Stellungnahmen unzureichend und überhöhte Baukosten werden<br />

als zuwendungsfähig anerkannt.<br />

Empfehlung<br />

Bereits das Planungskonzept sollte rechtzeitig mit der Bauverwaltung abgestimmt werden.<br />

Damit können die Prüfung <strong>des</strong> Antrags erheblich verkürzt und die Kosten positiv beeinflusst<br />

werden.<br />

Gestaltungsaufwand<br />

Zuwendungsbaumaßnahmen sind häufig Zweckbauten. Die Bauverwaltung sollte daher bei<br />

ihrer baufachlichen Prüfung wirtschaftliche und funktionale Gesichtspunkte in den Vordergrund<br />

stellen. Dieser Grundsatz wird jedoch vielfach nicht beachtet.<br />

42<br />

Der Neubau eines Forschungsinstitutes erhielt allein aus gestalterischen Gründen<br />

eine besonders aufwendige kleinteilige Lochfassade mit einer Verblendschale aus<br />

glasierten Keramik-Hochlochklinkern. Wäre eine weniger aufwendige und ebenso<br />

zweckmäßige Verblendung aus Vormauersteinen gewählt worden, hätten<br />

3,5 Mio. Euro eingespart werden können.<br />

Eine überbetriebliche Ausbildungsstätte erhielt Vordächer als Regenschutz über<br />

die gesamte Breite der Hallengiebel, obwohl links und rechts der Hallentore – deren<br />

Breite ein Bruchteil der Giebelbreite betrug – kein Regenschutz erforderlich<br />

war.<br />

Es liegt in der Natur der Sache, dass der Zuwendungsempfänger ein „schönes“ Gebäude haben<br />

möchte. Der mit der Planung beauftragte Architekt besteht auf seinen „unverzichtbaren<br />

100 vgl. Nr. 2.5 Hinweise ZBau<br />

101 vgl. Nr. 6 ZBau in Verbindung mit Nr. 2.6 der Hinweise ZBau (das BMVBW prüft und fertigt die baufachliche<br />

Stellungnahme bei besonders aufwendigen Baumaßnahmen selbst, ansonsten delegiert es diese<br />

Aufgabe an die Fachaufsicht führende Ebene)


Gestaltungselementen“. So findet sich bei zahlreichen Zuwendungsbaumaßnahmen ein Gestaltungsaufwand,<br />

der von der Zweckbestimmung her nicht gerechtfertigt ist. Hierzu zählen<br />

vornehmlich<br />

– unnötige und wegen ihrer hohen Betriebskosten unterhaltsaufwendige Luftgeschosse im<br />

Eingangsbereich,<br />

– nicht notwendige äußere Umgänge an Gebäuden,<br />

– unnötige überdachte Verbindungsgänge zwischen Gebäuden,<br />

– großflächig verglaste Dächer mit aufwendigen Sonnenschutzeinrichtungen mit der Folge<br />

erhöhter Reinigungs- und Energiekosten und<br />

– Sonnenschutzeinrichtungen an Nordfassaden, die wegen der fehlenden Sonneneinstrahlung<br />

keine Funktion haben.<br />

Eine Forschungsgesellschaft hat mit Zustimmung der Zuwendungsgeber mehrere<br />

Institutsgebäude mit bis zu fünfgeschossigen verglasten Lufträumen in den Erschließungshallen<br />

errichten lassen, obwohl zur Kommunikationspflege zwei Geschosse<br />

ausgereicht hätten. Bei der Innenraumgestaltung ließ der Zuwendungsempfänger<br />

nicht notwendige aber teure Details ausführen, die allein der Imagepflege<br />

dienten. Ausgaben von mehr als 5 Mio. Euro hätten vermieden werden<br />

können, wenn das erhebliche Sparpotential realisiert worden wäre.<br />

Es kommt vor, dass Zuwendungsempfänger <strong>für</strong> ihre Baumaßnahmen in Anspruch nehmen,<br />

vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit befreit zu sein. Diese Ansicht wird<br />

bisweilen von den Zuwendungsgebern geteilt. Dem ist entgegen zu halten, dass die Grundsätze<br />

der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit uneingeschränkt auch bei Zuwendungsbauten zu<br />

beachten sind. Das Förderinteresse soll ausschließlich auf die Zweckbestimmung und Funktionalität<br />

der Baumaßnahme gerichtet sein. Zur Zweckmäßigkeit kann nur in begründeten Ausnahmefällen<br />

auch Repräsentationsbedarf gehören.<br />

Empfehlung<br />

Zuwendungsgeber und Bauverwaltung sollten überzogene Gestaltungsforderungen der Zuwendungsempfänger<br />

zurückweisen. Der Gestaltungsaufwand richtet sich allein nach der<br />

Zweckbestimmung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong>.<br />

Zuwendungsgeber und Bauverwaltung sowie Zuwendungsempfänger und Gebäudeplaner<br />

sollten sich früh über den zuwendungsfähigen Gestaltungsaufwand verständigen.<br />

Konstruktion<br />

Bei der Konstruktion nehmen Zuwendungsgeber und Bauverwaltung vielfach unwirtschaftliche<br />

und technisch fragwürdige Ausführungen hin.<br />

Hoher Grundwasserstand und Bodenbeschaffenheit bedingten bei einem Neubau<br />

eine konstruktiv aufwendige und teure Ausführung der Unterkellerung. Die im<br />

Keller ausgewiesenen Nutzungen hätten ohne besonderen Aufwand in den Geschossen<br />

über Erdgleiche untergebracht werden können, wie es bei einem vergleichbaren,<br />

gleichzeitig errichteten anderen Bauvorhaben der Fall war.<br />

43


44<br />

Beim Neubau eines Zweckgebäu<strong>des</strong> <strong>für</strong> die Ausbildung von Bauhandwerkern genehmigte<br />

die mit der baufachlichen Prüfung der Bauunterlagen beauftragte<br />

Fachaufsicht führende Ebene technisch schwierige und kostenaufwendige Dachaufsätze.<br />

Durch geringe Änderungen in der Anordnung der Dachaufsätze wäre<br />

die Konstruktion weniger kompliziert und die Belichtung zudem besser gewesen.<br />

Empfehlung<br />

Die Bauverwaltung sollte auf wirtschaftliche Konstruktionen hinwirken und schadensgeneigte<br />

Konstruktionsdetails verhindern.<br />

Kostenberechnung<br />

Für die meisten Gebäudetypen (z.B. Verwaltungsgebäude, Institutsgebäude <strong>für</strong> Lehre und<br />

Forschung sowie <strong>für</strong> Forschung und Untersuchung, Gebäude <strong>des</strong> Gesundheitswesens, Schulen,<br />

Sportbauten, Wohnbauten, Gebäude <strong>für</strong> kulturelle Zwecke, Bauwerke <strong>für</strong> technische<br />

Zwecke, <strong>für</strong> Tier- oder Pflanzenhaltung) gibt es verlässliche Planungs- und Kostendaten. 102<br />

Dabei werden die spezifischen Planungsdaten und die abgerechneten Baukosten von ausgeführten,<br />

gleichartigen Gebäuden gesammelt und ausgewertet. Anhand von gemittelten Kennzahlen<br />

– beispielsweise dem Verhältnis der Verkehrsfläche zur Nutzfläche in einem Gebäude<br />

– lässt sich beurteilen, inwieweit eine Planung wirtschaftlich ist oder nicht. Über den Mittelwert<br />

der tatsächlichen Baukosten, bezogen auf einen Quadratmeter Fläche oder einen Kubikmeter<br />

umbauten Raum, lassen sich die Kosten einer beabsichtigten Baumaßnahme ohne aufwendige<br />

Berechnung zutreffend veranschlagen. Es bietet sich an, dass die beauftragten freiberuflich<br />

Tätigen bei ihrer Planung und die Bauverwaltung bei ihrer Beratung und bei der baufachlichen<br />

Prüfung auf solche Datensammlungen zurückgreifen. Ein Erfolg setzt jedoch eine<br />

korrekte Anwendung voraus.<br />

Bei der baufachlichen Prüfung eines Neubauvorhabens <strong>für</strong> Forschungszwecke<br />

legte die Bauverwaltung überzogene Vergleichsrichtwerte ihrer Plausibilitätsprüfung<br />

der Kostenberechnung zugrunde. Dies führte zu einer deutlichen Überveranschlagung<br />

der Baumaßnahme mit überhöhten, als zuwendungsfähig anerkannten<br />

Kosten.<br />

In zahlreichen Fällen lassen sich mit einer wirtschaftlichen Planung Kosten einsparen ohne<br />

Abstriche an der Qualität und Funktionalität <strong>des</strong> Bauwerkes hinnehmen zu müssen.<br />

Empfehlung<br />

Den wesentlichen, kostenrelevanten Planungsentscheidungen sollten nachvollziehbare Nutzen-Kosten-Untersuchungen<br />

von Alternativen zugrunde liegen. Dabei sind sowohl die Investitions-<br />

als auch die Folgekosten <strong>für</strong> Bauunterhaltung und Betrieb zu berücksichtigen.<br />

102 Sammlungen von Planungs- und Kostendaten liegen sowohl der Bauverwaltung als auch den Bauabteilungen<br />

von Max-Planck- und Fraunhofer-Gesellschaft vor und werden von der „Zentralstelle <strong>für</strong> Bedarfsbemessung<br />

und Wirtschaftliches Bauen“ in Freiburg, vom „Baukosteninformationszentrum Deutscher<br />

Architektenkammern GmbH“ sowie verschiedenen Softwareherstellern bereitgestellt.


Spätestens, wenn die Bauverwaltung die Bauunterlagen baufachlich prüft, sollte sie ihrer Verantwortung<br />

entsprechend zwischen zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Standards<br />

unterscheiden und in den baufachlichen Auflagen Einsparungsmöglichkeiten konsequent<br />

aufzeigen.<br />

Festbeträge<br />

Es gibt Zuwendungsbereiche, in denen sich ein bestimmter Betrag einer zu fördernden Einheit<br />

kostenmäßig zuordnen lässt. Das kann beispielsweise ein fester Betrag im sozialen Bereich<br />

<strong>für</strong> einen Bettenplatz oder bei überbetrieblichen Ausbildungsstätten <strong>für</strong> einen Ausbildungsplatz<br />

sein. In diesen Fällen wird nicht ein Bauvorhaben als solches gefördert, sondern die Bereitstellung<br />

einer bestimmten Anzahl von Einrichtungsplätzen. Der Vorteil <strong>für</strong> den Zuwendungsgeber<br />

ist, dass es dem Zuwendungsempfänger überlassen bleibt, welchen Gestaltungsaufwand<br />

er bei der baulichen Umsetzung zu zahlen bereit ist.<br />

Empfehlung<br />

Soweit es feste Beträge <strong>für</strong> Einrichtungsplätze gibt, sollten diese der Zuwendung zugrunde<br />

gelegt werden.<br />

Qualität der Bauunterlagen<br />

Voraussetzung da<strong>für</strong>, eine Zuwendungsbaumaßnahme in den Haushaltsplan einzustellen, ist,<br />

dass die Bauverwaltung die Wirtschaftlichkeit der Planung und die Angemessenheit der veranschlagten<br />

Kosten sachkundig geprüft und bestätigt hat. Das kann die Bauverwaltung nur<br />

dann leisten, wenn die eingereichten Bauunterlagen <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers vollständig<br />

und von prüfbarer Qualität sind. Dazu gehören aussagekräftige Pläne, eine hinreichend detaillierte<br />

Beschreibung <strong>des</strong> Bauvorhabens mit den vorgesehenen Ausbaustandards und vor allem<br />

eine zutreffende und nachvollziehbare Kostenberechnung. 103<br />

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Zuwendungsempfänger auch unausgereifte Planungen<br />

und unzureichende Kostenberechnungen vorlegen. Soweit die Bauverwaltung diesen Mangel<br />

nicht erkennt und beanstandet, sind Kostenüberschreitungen bei der Durchführung der Baumaßnahme<br />

nahezu regelmäßig. Es besteht zudem die Gefahr, dass grundsätzliche Fragen,<br />

beispielsweise ob die Sanierung eines vorhandenen Gebäu<strong>des</strong> oder ein Neubau wirtschaftlicher<br />

ist, aufgrund unzutreffender Kostenannahmen falsch entschieden werden.<br />

Ungeachtet mehrfach von der Bauverwaltung beanstandeter Mängel legte ein<br />

Zuwendungsempfänger aus dem Kulturbereich, der <strong>für</strong> die Restaurierung und Sanierung<br />

einer bedeutenden historischen Bausubstanz verantwortlich war, überwiegend<br />

lückenhafte und unvollständige Bauunterlagen zur baufachlichen Prüfung<br />

vor. Bauverwaltung und Zuwendungsgeber bewilligten schließlich Baumaßnahmen,<br />

obwohl sie die Zuverlässigkeit der Baukosten wegen der mangelhaften<br />

Unterlagen nicht beurteilen konnten.<br />

103 vgl. auch Anhang 10 der Hinweise ZBau zur „stichprobenweisen Prüfung der Bauunterlagen“<br />

45


46<br />

Beim Neubau eines Gebäu<strong>des</strong> <strong>für</strong> Ausbildungszwecke hatte der beauftragte Architekt<br />

die Kosten <strong>für</strong> die wesentlichen Gewerke zu niedrig berechnet. Einzelne Gewerke<br />

blieben nahezu unberücksichtigt. Die Bauverwaltung beanstandete die<br />

nicht nachvollziehbare Kostenberechnung nicht. Die Ausschreibungsergebnisse<br />

lagen um 1,5 Mio. Euro (54 %) über den berechneten Kosten.<br />

Für die Sanierung eines Plattenbaues legte ein Zuwendungsempfänger aus dem<br />

Großforschungsbereich Bauunterlagen <strong>für</strong> drei große Baumaßnahmen vor. Auf<br />

dieser Grundlage bestätigte die Bauverwaltung die Wirtschaftlichkeit der vorgesehenen<br />

Sanierung. Nicht enthalten in den Unterlagen <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />

waren weitere kleine Baumaßnahmen und umfangreiche Instandsetzungen im<br />

gleichen Gebäude. Die Gesamtbaukosten aller Maßnahmen <strong>für</strong> die Sanierung <strong>des</strong><br />

Gebäu<strong>des</strong> betrugen schließlich annähernd das Doppelte der ursprünglich <strong>für</strong> die<br />

Beurteilung der Wirtschaftlichkeit zugrunde gelegten Kosten.<br />

Empfehlung<br />

Die Bauverwaltung sollte auf der Vorlage aussagekräftiger Bauunterlagen bestehen und keine<br />

Kompromisse eingehen.<br />

Sie sollte unmittelbar nach Eingang der Bauunterlagen prüfen, ob diese vollständig, hinreichend<br />

aussagekräftig und die Angaben nachvollziehbar sind. Unzureichende Unterlagen sollte<br />

sie dem Zuwendungsempfänger unverzüglich zur Vervollständigung oder Überarbeitung zurückgeben.<br />

6.6 Bauausführung<br />

Die Vergabe und Ausführung von Zuwendungsbaumaßnahmen unterliegt zum großen Teil<br />

den gleichen Regeln, wie sie <strong>für</strong> Baumaßnahmen öffentlicher Auftraggeber gelten. Eine wesentliche<br />

Auflage ist die Verpflichtung der Zuwendungsempfänger, die Vorschriften <strong>für</strong> die<br />

Vergabe von öffentlichen Aufträgen anzuwenden. Hinzu kommen weitere im Zuwendungsbescheid<br />

verbindlich vorgegebene Bedingungen und Auflagen. Die vom Zuwendungsempfänger<br />

mit der Ausführung der Baumaßnahme beauftragten freiberuflich Tätigen haben als Erfüllungsgehilfen<br />

<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers die o. g. Vorschriften zu beachten.<br />

Während der Bauausführung hat die Bauverwaltung die Aufgabe, stichprobenweise zu überprüfen,<br />

ob der Zuwendungsempfänger die Bedingungen und Auflagen 104 eingehalten hat.<br />

Auch wenn eine stichprobenweise Überprüfung einen gewissen Ermessensspielraum eröffnet,<br />

sollte die Prüfungsdichte jedoch stets so sein, dass wesentliche Verstöße <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />

gegen verbindliche Vorgaben frühzeitig erkannt werden. Die Bedeutung der<br />

Baumaßnahme und die Erfahrung <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers und seiner Erfüllungsgehilfen<br />

mit der Ausführung von Zuwendungsbaumaßnahmen wird bei der Anzahl der Stichproben zu<br />

berücksichtigen sein.<br />

104 vgl. Nr. 7 ZBau in Verbindung mit Nr. 3.2 bis 3.4 der Hinweise ZBau


Ausschreibung und Vergabe<br />

Die Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen durch Zuwendungsempfänger zählt zu<br />

den Bereichen, in denen verbindliche Regelungen häufig nicht eingehalten werden. Die Zuwendungsempfänger<br />

sind zwar durch die Nebenbestimmungen 105 verpflichtet, die Vergabe-<br />

und Vertragsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen (VOB) und die Verdingungsordnung <strong>für</strong> Leistungen<br />

(VOL) anzuwenden. Jedoch wird in zahlreichen Fällen mit Absicht oder auch aus Unkenntnis<br />

gegen das Vergaberecht verstoßen. Davon ist in Teil A der VOB nahezu jeder Paragraf betroffen.<br />

Ein Schwerpunkt bei den Verstößen ist die Wahl der Vergabeart. Bei zum Teil sechs- bis<br />

achtstelligen Auftragswerten bevorzugen Zuwendungsempfänger die Freihändige Vergabe<br />

oder die Beschränkte Ausschreibung statt der gebotenen Öffentlichen Ausschreibung. Bei der<br />

Anwendung der <strong>für</strong> EU-weite Vergaben geltenden Regelungen machen Zuwendungsempfänger<br />

oft grundlegende Fehler, weil sie Defizite bei der Kenntnis, der Auslegung und der Umsetzung<br />

der vergaberechtlichen Bestimmungen haben. Verstöße können hier zu Vergabenachprüfungsverfahren,<br />

zur Aufhebung von Ausschreibungen, zu Schadenersatzansprüchen, erheblichen<br />

Mehraufwendungen und massiven Verzögerungen <strong>des</strong> Bauablaufs führen.<br />

Zuwendungsempfänger unterließen es, bei mehreren Neubauvorhaben <strong>für</strong> Berufsbildungszwecke<br />

die Gesamtauftragswerte aller Bauaufträge zu schätzen und Pläne<br />

mit den voraussichtlichen Einzelvergaben aufzustellen. Daher konnten sie<br />

nicht sicherstellen, dass der verbindliche Min<strong>des</strong>tanteil EU-weiter Vergaben von<br />

80 % <strong>des</strong> geschätzten Gesamtauftragswertes eingehalten wird. Dies begründete<br />

Zweifel an der Rechtmäßigkeit und der Ordnungsmäßigkeit der Vergabeverfahren.<br />

Auch waren die Vergabeentscheidungen nicht hinreichend dokumentiert. Die<br />

Zuwendungsempfänger verkannten, dass ein Vergabeverfahren bereits dann<br />

rechtswidrig ist, wenn sie es als öffentlicher Auftraggeber versäumen, den zwingend<br />

vorgeschriebenen Vergabevermerk zu fertigen oder wenn der Vergabevermerk<br />

wesentliche Dokumentationsmängel enthält. Transparenz und Nachprüfbarkeit<br />

der Vergabeverfahren waren nicht gegeben.<br />

Ein weiterer Schwerpunkt sind unzureichende Leistungsbeschreibungen. Beispielsweise werden<br />

Gewährleistungsfristen abweichend von der VOB zu Gunsten <strong>des</strong> Auftraggebers geändert,<br />

die Leistung wird nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben, es werden unnötigerweise<br />

Fabrikate vorgegeben, den Auftragnehmern werden ungewöhnliche Wagnisse aufgebürdet<br />

und die Mengenansätze stimmen in vielen Fällen nicht.<br />

Die Prüfung und Wertung von Angeboten gab ebenfalls oft Anlass zur Kritik. In einem Fall<br />

änderte ein Berufsförderungswerk nach Angebotsabgabe die Vertragsbedingungen zu Gunsten<br />

eines Bieters. Dadurch wurde das Wettbewerbsergebnis verfälscht. 106 Verschiedentlich<br />

haben Zuwendungsempfänger Ausschreibungen ohne ausreichenden Grund aufgehoben. Die<br />

korrekte Wertung von Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten scheint besonders problematisch<br />

zu sein.<br />

Um Verstößen gegen Vergabevorschriften durch Zuwendungsempfänger vorzubeugen, führte<br />

das BMVBW einen „Leitfaden <strong>für</strong> die Anwendung der Verdingungsordnung <strong>für</strong> Bauleistun-<br />

105 vgl. Nr. 3 ANBest I/ANBest-P „Vergabe von Aufträgen“ in Verbindung mit § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A<br />

106 vgl. Bemerkung 23/1998, BT-Drs. 14/29 vom 23.11.1998 (Anhang 13)<br />

47


gen bei <strong>Zuwendungen</strong>“ 107 ein, den es zuletzt im Jahre 1995 aktualisierte. Gleichwohl nehmen<br />

Zuwendungsgeber und Bauverwaltung die von den Vergabegrundsätzen abweichenden Ausschreibungen<br />

und Vergaben in der Regel billigend in Kauf.<br />

Empfehlung<br />

Das BMVBW sollte die einheitlichen Vergabe- und Vertragsmuster <strong>des</strong> „Vergabehandbuchs<br />

<strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen<br />

(VHB)“ zügig um aktualisierte Bestimmungen <strong>für</strong> den Zuwendungsbau erweitern<br />

und den Zuwendungsempfängern <strong>für</strong> die Vertragsanbahnung und Vertragsgestaltung an<br />

die Hand geben. Anschließend könnte der „Leitfaden <strong>für</strong> die Anwendung der Verdingungsordnung<br />

<strong>für</strong> Bauleistungen bei <strong>Zuwendungen</strong>“ aufgehoben werden.<br />

Bei Zuwendungsempfängern und insbesondere auch bei ihren freiberuflichen Erfüllungsgehilfen<br />

müssen Kenntnisse <strong>des</strong> Vergaberechts zumin<strong>des</strong>t so weit vorhanden sein, als sie zur<br />

Durchführung einer ordnungsgemäßen öffentlichen Auftragsvergabe unabdingbar erforderlich<br />

sind. Die Aneignung entsprechender Sachkunde gehört mit zur Planung und Vorbereitung der<br />

Leistungsbeschaffung.<br />

Die Bauverwaltung muss sicherstellen, dass die Vergabevorschriften eingehalten werden. Vor<br />

allem sollte sie sich über die vorgesehene Vergabeart frühzeitig informieren, um gegebenenfalls<br />

Fehlentscheidungen entgegenwirken zu können.<br />

Zuwendungsgeber sollten bei Verstößen gegen das Vergaberecht zuwendungsrechtliche Konsequenzen<br />

prüfen. Nach der Rechtsprechung ist beispielsweise die Verhältnismäßigkeit gewahrt,<br />

wenn bei schweren Verstößen eine bewilligte Zuwendung um bis zu 25 % gekürzt<br />

wird. 108<br />

Preisabsprachen und Manipulation<br />

In unterschiedlicher Ausprägung kommt es in allen Bereichen beim Austausch von Leistungen<br />

zu Unregelmäßigkeiten. Es gibt gute Gründe <strong>für</strong> die Annahme, dass gerade im Baubereich<br />

bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen Preisabsprachen und Manipulationen vergleichsweise<br />

häufig anzutreffen sind. Eng damit verknüpft sind strafrechtlich relevante Handlungen<br />

auf Auftraggeber- und Auftragnehmerseite. Der Bereich Zuwendungsbaumaßnahmen,<br />

in dem öffentliche Fördermittel fließen, ist davon nicht ausgenommen.<br />

In der Regel übersieht die Bauverwaltung bei ihrer stichprobenmäßigen baufachlichen Begleitung<br />

die Vielzahl von Merkmalen, die auf Submissionsbetrug hindeuten.<br />

48<br />

Bei der Ausschreibung von Leistungen <strong>für</strong> Gebäudeautomation gaben vier Firmen<br />

ein Angebot ab und setzten alle das gleiche – im Leistungsverzeichnis vorgegebene<br />

– Fabrikat ein. Die Einheitspreise waren teils bei allen Bietern gleich, teils<br />

waren sie mit einem konstanten Multiplikationsfaktor gegenüber dem Einheitspreis<br />

<strong>des</strong> günstigsten Bieters errechnet.<br />

107<br />

Runderlass vom 11. November 1981 / vom 17. Mai 1983 / vom 30. Oktober 1989 und zuletzt vom<br />

3. Mai 1995 - Bl 1 - B 1030 - 02<br />

108<br />

vgl. Bayer. VG Augsburg, Urt. vom 13. Nov. 2002 – Au 4 K 01.1427


Ein Zuwendungsempfänger hob eine öffentliche Ausschreibung auf. Er schrieb die<br />

Leistungen erneut, diesmal im Teillosverfahren, beschränkt aus. Alle bisherigen<br />

Bieter waren aufgefordert, wiederum teilzunehmen. Vier Tage nach der Zuschlagserteilung<br />

an den Min<strong>des</strong>tbietenden lehnte dieser die Ausführung <strong>des</strong> Auftrags<br />

wegen Kalkulationsirrtums und aus Kapazitätsgründen ab. Zuwendungsempfänger<br />

und Bauverwaltung verkannten offensichtlich, dass bereits mit der Zuschlagserteilung<br />

ein wirksamer Vertrag vorlag und die vom Auftragnehmer vorgebrachten<br />

Gründe keine wirksame Anfechtung darstellten. Nach Verhandlungen<br />

mit dem Zuwendungsempfänger und der Bauverwaltung erhielt dieser Bieter einen<br />

neuen Auftrag, nachdem er sein Angebot überarbeitet und die Einheitspreise<br />

erhöht hatte. Das veränderte Angebot lag knapp unter jenem <strong>des</strong> zweitgünstigsten<br />

Bieters.<br />

Ein Zuwendungsempfänger erteilte auf Vorschlag seines Architekten einen Auftrag<br />

an den zweitgünstigsten Bieter unter der Bedingung, dass dieser mit dem<br />

Min<strong>des</strong>tbietenden eine Arbeitsgemeinschaft gründe. Die Leistungen führte die Arbeitsgemeinschaft<br />

zu den Preisen <strong>des</strong> Zweitbietenden aus. Sie lagen um mehr als<br />

1 Mio. Euro über dem Angebot <strong>des</strong> Min<strong>des</strong>tfordernden. Ein zweiter Bauabschnitt<br />

wurde als Nachtragsleistung an dieselbe Arbeitsgemeinschaft vergeben. Gründe,<br />

aus denen der Min<strong>des</strong>tbietende nicht geeignet gewesen wäre, die ausgeschriebene<br />

Leistung allein zu erbringen, lagen nicht vor.<br />

Zwischen einem Planungsbüro als Erfüllungsgehilfe <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />

und einem ortsansässigen Unternehmen kam es zu Auffälligkeiten, die den Verdacht<br />

betrügerischer Abmachungen begründeten. So wurden bei handschriftlichen<br />

Eintragungen in Leistungsverzeichnissen unterschiedliche Schreibgeräte<br />

und Handschriften eingesetzt. Angebote mit spekulativen Preisen ließen auf fundiertes<br />

Insiderwissen schließen. Angebote wurden zwischen Submission und Auftragserteilung<br />

nachgebessert. In seinem Vergabevorschlag erwähnte das Planungsbüro<br />

die Auffälligkeiten nicht.<br />

Um Manipulation und Korruption vorzubeugen, haben Bund, Länder und Kommunen <strong>für</strong> ihre<br />

Verwaltungen Richtlinien <strong>für</strong> die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erstellt. Für seinen Bereich<br />

hat der Bund am 30. Juli 2004 die „Richtlinie der Bun<strong>des</strong>regierung zur Korruptionsprävention<br />

in der Bun<strong>des</strong>verwaltung“ 109 erlassen. Geben Dienststellen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>Zuwendungen</strong><br />

<strong>für</strong> institutionelle Förderung, verpflichten sie den Zuwendungsempfänger, diese Richtlinie<br />

anzuwenden, wenn sie ihm gleichzeitig die Anwendung Teil A der VOB oder der VOL aufgegeben<br />

haben.<br />

Die Handlungsanweisungen der verschiedenen Gebietskörperschaften sind auf Verwaltungen<br />

zugeschnitten und bestehen im Wesentlichen aus den gleichen Elementen. Dazu zählen beispielsweise<br />

Personalrotation, das Mehr-Augen-Prinzip, Sensibilisierung der Mitarbeiter und<br />

eine verstärkte Führungsverantwortung. Die Anwendung der Richtlinien setzt dabei personell<br />

109 veröffentlicht im Bun<strong>des</strong>anzeiger vom 10.08.2004, in Kraft getreten am 11.08.2004<br />

49


ausreichend große Organisationseinheiten mit geteilter Verantwortung bei den Handelnden<br />

voraus. In den zumeist kleinen Büros der üblicherweise mit der Ausführung von Zuwendungsbaumaßnahmen<br />

beauftragten freiberuflich Tätigen können die Richtlinien nur sehr eingeschränkt<br />

umgesetzt werden.<br />

Empfehlung<br />

Die konsequente Anwendung <strong>des</strong> öffentlichen Vergaberechts und <strong>des</strong> VHB bietet am ehesten<br />

die Gewähr da<strong>für</strong>, Manipulation und Korruption bei der Vergabe von Bauaufträgen <strong>für</strong> Zuwendungsbaumaßnahmen<br />

vorzubeugen. Darauf hat die Bauverwaltung bei der Wahrnehmung<br />

ihrer Aufgaben nach ZBau hinzuwirken, insbesondere dann, wenn die Richtlinie der Bun<strong>des</strong>regierung<br />

zur Korruptionsprävention nicht in vollem Umfang angewandt werden kann.<br />

Die Bauverwaltung sollte im Verdachtsfalle unverzüglich den koordinierenden Zuwendungsgeber<br />

unterrichten. Dieser hat zu prüfen, ob strafbare Handlungen vorliegen und gegebenenfalls<br />

die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Die Zuwendungsgeber haben auch zu prüfen,<br />

ob der Schadensverursacher in Regress genommen werden kann.<br />

Mittelbewirtschaftung<br />

Mittelanforderung<br />

In den einschlägigen Verwaltungsvorschriften ist geregelt, dass die Zuwendung beim Zuwendungsgeber<br />

nur <strong>für</strong> innerhalb von zwei Monaten fällige Zahlungen angefordert werden<br />

darf. 110 Die Zuwendungsempfänger fordern die Zuwendung mit dem Formblatt „Mittelanforderung“<br />

an. 111 Zu jeder Anforderung eines Teilbetrages ist die Verwendung der bereits gezahlten<br />

Teilbeträge entsprechend den Kostengruppen nach DIN 276 nachzuweisen. Aufgabe<br />

der Bauverwaltung ist es, die Höhe der Mittelanforderungen anhand <strong>des</strong> tatsächlichen Baufortschrittes<br />

und <strong>des</strong> Bauausgabebuches zu überprüfen, um zu verhindern, dass <strong>Zuwendungen</strong><br />

vorzeitig ausgezahlt werden. Werden die <strong>Zuwendungen</strong> nicht innerhalb <strong>des</strong> vorgeschriebenen<br />

Zeitraumes verbraucht, ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, dies dem Zuwendungsgeber<br />

anzuzeigen. Dem Zuwendungsgeber stehen <strong>für</strong> die Zeit von der Auszahlung bis zur Verwendung<br />

der überschüssigen Mittel Zinsen 112 zu.<br />

Aus nahe liegenden Gründen neigen Zuwendungsempfänger dazu, <strong>Zuwendungen</strong> vorzeitig<br />

anzufordern und darauf zu verzichten, nicht fristgerecht verbrauchte Fördermittel dem Zuwendungsgeber<br />

mitzuteilen. Diese Neigung dürfte den Zuwendungsgebern bekannt sein. Sie<br />

handeln jedoch in der Regel nach der Prämisse, dass im Haushalt bewilligte Fördermittel<br />

möglichst schnell und vollständig zu verausgaben sind. Ausgabenreste am Jahresende bergen<br />

die Gefahr von Kürzungen <strong>des</strong> betreuten Fördertopfes. Die Bauverwaltung könnte hier als<br />

Korrektiv wirken. Zahlreiche Beispiele belegen in<strong>des</strong>, dass sich die Bauverwaltungen der<br />

Länder nicht als Sachwalter <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> hervortun, wenn sie nahezu regelmäßig die Höhe der<br />

angeforderten Mittel als dem Baufortschritt angemessen bestätigen.<br />

50<br />

110<br />

Ausnahmen sind große institutionell geförderte Einrichtungen, deren Finanzbedarf entweder in einem<br />

Betrag oder in vorbestimmten Raten gedeckt wird.<br />

111<br />

vgl. Anhang 7 Hinweise ZBau<br />

112<br />

Höhe der Zinsen: 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB (die Deutsche Bun<strong>des</strong>bank gibt<br />

im Bun<strong>des</strong>anzeiger Anpassungen <strong>des</strong> Basiszinssatzes zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres bekannt,<br />

vgl. auch www.bun<strong>des</strong>bank.de)


Ein Zuwendungsempfänger forderte <strong>für</strong> den Neubau eines Ausbildungszentrums<br />

regelmäßig mehr Mittel als benötigt an. Er legte die nicht verbrauchten Fördermittel<br />

über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren gewinnbringend an und<br />

erwirtschaftete so Zinsgewinne in Höhe von annähernd 500 000 Euro, die er an<br />

die Zuwendungsgeber hätte abführen müssen.<br />

Der Bund finanziert einen nicht unerheblichen Teil seines Haushaltes über Kredite, <strong>für</strong> die er<br />

am Kapitalmarkt Zinsen bezahlt. Werden Fördermittel vorzeitig in Anspruch genommen, verschärft<br />

sich die ohnehin angespannte Haushaltslage <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> unnötigerweise.<br />

Bei sechs von neun Neubaumaßnahmen <strong>für</strong> Berufsbildungszwecke wurden die angeforderten<br />

Mittel regelmäßig nicht vollständig verbraucht. Die Zuwendungsempfänger<br />

legten die überschüssigen Mittel gewinnbringend an. Dem Bun<strong>des</strong>haushalt<br />

waren so zeitweise Mittel in Millionenhöhe entzogen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

errechnete einen Zinsanspruch <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> von rund 300 000 Euro. Keiner der<br />

Zuwendungsempfänger kam seiner Mitteilungspflicht über nicht fristgerecht verbrauchte<br />

Mittel nach.<br />

Ein Zuwendungsempfänger legte überschüssige, <strong>für</strong> den Neubau eines Handwerkerbildungszentrums<br />

angeforderte Mittel in Höhe von rund 3 Mio. Euro nicht<br />

Gewinn bringend an, sondern leitete sie als Vorauszahlungen an beauftragte<br />

Bauunternehmen weiter. Eine Verzinsung der voraus gezahlten Beträge war nicht<br />

vereinbart. Der finanzielle Nachteil <strong>für</strong> den Bund betrug rund 100 000 Euro.<br />

Bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> städtebauliche Sanierungsmaßnahmen in den Jahren nach<br />

der Deutschen Einheit galten <strong>für</strong> deren Anforderung ebenfalls die Bestimmungen <strong>des</strong> Zuwendungsrechts.<br />

Allerdings verfiel der Anspruch auf Fördermittel <strong>für</strong> den Städtebau, wenn sie<br />

nicht im laufenden Haushaltsjahr verbraucht wurden. Dies nahmen Städte zum Anlass, unter<br />

falschen Voraussetzungen Fördermittel anzufordern, um sie nicht verfallen zu lassen. Dabei<br />

entstanden dem Bund erhebliche Zinsverluste.<br />

In den Jahren nach der Deutschen Einheit stellte der Bund Fördermittel <strong>für</strong> die<br />

Sanierung ostdeutscher Städte zur Verfügung. Eine Stadt verwendete nur einen<br />

Teil der Mittel zweckgerecht. Sie verfügte mehrere Jahre über unverbrauchte<br />

Fördermittel von 7 bis 9 Mio. Euro. Ihrer Verpflichtung, die nicht ausgegebenen<br />

Mittel zurück zu geben, kam sie nicht nach. Sie legte die Mittel Zins bringend auf<br />

einem Festgeldkonto an und erzielte Zinseinnahmen von insgesamt rund<br />

300 000 Euro. 113<br />

Die Länder wurden vom Bund zum Schadensersatz und zu einer verbesserten Überwachung<br />

der Mittelbewirtschaftung aufgefordert.<br />

113 vgl. Bemerkung 35/1995, BT-Drs. 13/2600 vom 09.10.1995 (Anhang 13)<br />

51


Terminplanung<br />

Zinsverluste entstehen dem Bund jedoch auch, wenn von ihm geförderte Bauvorhaben nicht<br />

alsbald nach ihrer Fertigstellung in Betrieb genommen werden. Die <strong>Zuwendungen</strong> werden<br />

dann nutzlos vorzeitig in Anspruch genommen.<br />

52<br />

Die Neubauten von vier Internatsgebäuden wurden ein Jahr vor der Inbetriebnahme<br />

<strong>des</strong> Hauptgebäu<strong>des</strong> fertig gestellt. Ohne Hauptgebäude konnten die<br />

Internatsgebäude nicht ihrem Zweck entsprechend genutzt werden. Durch den<br />

vorzeitigen Mitteleinsatz entstanden dem Bund Zinsnachteile von mehreren<br />

100 000 Euro.<br />

Bausonderkonto<br />

Im Haushalts- und Kassenwesen eines Zuwendungsempfängers müssen Einnahmen und Ausgaben<br />

ohne großen Aufwand nachvollziehbar sein. Zuwendungsempfänger, die nicht über<br />

eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügen, können durch Besondere Bestimmungen im<br />

Zuwendungsbescheid verpflichtet werden, <strong>für</strong> die Bewirtschaftung der <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong><br />

Baumaßnahmen ein Sonderkonto einzurichten. Dieser Pflicht kommen sie nicht immer nach.<br />

Ein Zuwendungsempfänger hatte entgegen der Auflage im Zuwendungsbescheid<br />

kein Bausonderkonto eingerichtet. Er buchte Zahlungsein- und -ausgänge der<br />

Fördermittel auf zwei verschiedenen Konten, auf denen er seinen sonstigen geschäftlichen<br />

Zahlungsverkehr ebenfalls abwickelte. Dadurch war nicht nachzuvollziehen,<br />

<strong>für</strong> welchen Zweck die Fördermittel letztlich verwendet wurden.<br />

Ein Bausonderkonto ermöglicht, die Einnahmen und Ausgaben <strong>für</strong> die Baumaßnahmen getrennt<br />

von den sonstigen Kontobewegungen transparent darzustellen und überschüssige Mittel<br />

sowie Habenzinsen jederzeit nachweisen zu können.<br />

Empfehlung<br />

Die Zuwendungsgeber sind berechtigt, die im Haushaltsplan eingestellten Fördermittel zu<br />

bewilligen und auszuzahlen. Voraussetzung ist jedoch, dass die haushaltsrechtlichen Vorschriften<br />

und sonstigen Fördervoraussetzungen eingehalten werden. Dazu gehört, Fördermittel<br />

nicht eher auszuzahlen, als sie benötigt werden. 114 Die Veranschlagung von <strong>Zuwendungen</strong><br />

im Bun<strong>des</strong>haushaltsplan ermächtigt dazu, Ausgaben zu leisten; sie verpflichtet aber nicht dazu,<br />

die Fördermittel je<strong>des</strong> Jahr vollständig auszugeben.<br />

Die Bauverwaltung sollte sich stets vor Ort und durch Einsicht in die Bauausgabebücher über<br />

den Baufortschritt informieren und Mittelanforderungen ausschließlich in gerechtfertigter<br />

Höhe bestätigen.<br />

Baumaßnahmen sollten erst begonnen werden, wenn die Gebäude nach Fertigstellung auch<br />

genutzt werden können.<br />

Sofern Zuwendungsempfänger über eine Kosten- und Leistungsrechnung nicht verfügen, sollten<br />

Zuwendungsgeber <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen nur bewilligen, wenn der Zuwendungsempfänger<br />

nachweist, dass er ein Sonderkonto eingerichtet hat.<br />

114 vgl. § 34 Abs. 2 BHO


Baufachliche Auflagen<br />

Zuwendungsempfänger und die von ihnen beauftragten freiberuflich Tätigen beachten nicht<br />

immer die baufachlichen Auflagen im Zuwendungsbescheid, die auf Einsparungen abzielen.<br />

Dadurch entstehen unnötige Mehrkosten. Der Zuwendungsgeber kann die Mehrkosten als<br />

nicht zuwendungsfähig zurück fordern. In der Praxis wird davon jedoch kaum Gebrauch gemacht,<br />

da in einer nachträglichen Rückforderung in den meisten Fällen eine unbillige Härte<br />

gegenüber dem Zuwendungsempfänger gesehen wird. In Einzelfällen haben Zuwendungsgeber<br />

nicht notwendige Bauleistungen, die der Zuwendungsempfänger entgegen den baufachlichen<br />

Auflagen ausführen ließ, nachträglich als zuwendungsfähig anerkannt.<br />

Bei der Grundsanierung eines Forschungszentrums hatte die Bauverwaltung in<br />

ihrer baufachlichen Stellungnahme aufwendige Kompaktkücheneinheiten aus der<br />

Kostenberechnung herausgenommen, da auf dem Gelände eine Mensa vorhanden<br />

war. Statt<strong>des</strong>sen erkannte sie weit geringere Kosten <strong>für</strong> einfache und zweckmäßig<br />

ausgestattete Küchenzeilen an. Obwohl die Änderungen Bestandteil <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong><br />

waren, ließ der Zuwendungsempfänger die aufwendigen<br />

Kücheneinheiten einbauen und gab so rund 20 000 Euro unnötig aus.<br />

Ein Zuwendungsempfänger ließ einen bauphysikalisch bedenklichen teuren gläsernen<br />

Aufzug errichten, obwohl die Fachaufsicht führende Ebene in ihrem baufachlichen<br />

Prüfbericht gefordert hatte, eine kostengünstigere Ausführungsvariante<br />

zu wählen. Derselbe Zuwendungsempfänger ließ eine Dachfläche als begehbare<br />

Dachterrasse herrichten, obwohl diese nicht genehmigt und nur eingeschränkt<br />

nutzbar war. Insgesamt wurden <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von rund 200 000 Euro <strong>für</strong><br />

unwirtschaftliche, nicht genehmigte Bauteile ausgegeben.<br />

Ein Zuwendungsempfänger setzte sich beim Neubau einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung<br />

über die Einsparungsauflagen der Fachaufsicht führenden<br />

Ebene hinweg und ließ nicht genehmigte Treppenanlagen in der Eingangshalle<br />

errichten. Der Zuwendungsgeber stimmte der Änderung gegenüber den baufachlichen<br />

Auflagen nachträglich zu.<br />

Empfehlung<br />

Zuwendungsgeber und Bauverwaltung sollten ihre Aufmerksamkeit nicht allein auf den Zuwendungsbescheid<br />

und den Verwendungsnachweis konzentrieren, sondern eine Baumaßnahme<br />

aktiv begleiten. Dabei sollten sie auf die Zuwendungsempfänger einwirken, die Auflagen<br />

einzuhalten.<br />

Um bei den Zuwendungsempfängern ein Kostenbewusstsein zu fördern, sollten bei baufachlichen<br />

Auflagen die konkreten Kosteneinsparungen benannt werden.<br />

Im Zuwendungsbescheid sollte eindeutig bestimmt sein, dass höhere als mit den baufachlichen<br />

Auflagen genehmige Kosten nicht zuwendungsfähig und somit vom Zuwendungsempfänger<br />

allein zu tragen sind.<br />

53


Abweichende Bauausführung<br />

Bei der Ausführung von Bauvorhaben kommt es immer wieder zu Abweichungen von der<br />

ursprünglichen Planung. Die Gründe hier<strong>für</strong> sind vielfältig. Beispielsweise können unvorhersehbare<br />

Umstände eintreten, die eine geänderte Bauausführung notwendig machen oder Bieter<br />

unterbreiten im Vergabeverfahren eine wirtschaftlichere Ausführungsvariante als geplant.<br />

In allen Fällen bedürfen erhebliche Abweichungen von der bewilligten Planung vor ihrer<br />

Ausführung einer baufachlichen Prüfung durch die Bauverwaltung und der Zustimmung<br />

durch die Bewilligungsbehörde. 115 In der Praxis wird dies oft vernachlässigt, weil zum einen<br />

der Begriff „erheblich“ unbestimmt und damit weit auslegbar ist. Zum anderen kann ein erneutes<br />

Prüfungsverfahren den Baufortschritt verzögern und den Fertigstellungstermin gefährden.<br />

Aber selbst in den eher seltenen Fällen, in denen die Bauverwaltung die Gelegenheit hatte,<br />

eine Abweichung von der bewilligten Planung vor der Ausführung auf Wirtschaftlichkeit und<br />

unter konstruktiven Gesichtspunkten zu prüfen, ist nicht sicher gestellt, dass ein langlebiges,<br />

mängelfreies Bauwerk entsteht.<br />

54<br />

Beim Neubau eines Raumfahrtzentrums beabsichtigte der Zuwendungsempfänger,<br />

bei der Ausführung eines Daches von der bewilligten Bauausführung abzuweichen.<br />

Die Bauverwaltung erhob in ihrer baufachlichen Stellungnahme Zweifel an<br />

der Dauerhaftigkeit der geänderten Konstruktion. Gegen die Bedenken der Bauverwaltung<br />

und ohne die Zustimmung der Zuwendungsgeber ließ der Zuwendungsempfänger<br />

dennoch das Dach nach seinen Vorstellungen ausführen. Das<br />

Dach war, wie von der Bauverwaltung vorhergesagt, schadensanfällig.<br />

Eine abweichende Bauausführung ist auch gegeben, wenn sich eine Unterschreitung der bewilligten<br />

Bausumme abzeichnet und der Zuwendungsempfänger daraufhin eigenmächtig zusätzliche<br />

Bauleistungen ausführen lässt. Die zusätzlichen Bauleistungen sind nicht Bestandteil<br />

<strong>des</strong> im Zuwendungsbescheid bewilligten Bauumfanges.<br />

Empfehlung<br />

Die Bauverwaltung sollte sich baubegleitend über die vorgesehene Ausführung sachkundig<br />

machen, um frühzeitig auf beabsichtigte Abweichungen reagieren zu können.<br />

Soweit sie bei Abweichungen Bedenken hat, sollte sie diese dem Zuwendungsempfänger eindeutig<br />

mitteilen und den Zuwendungsgeber informieren. Der Zuwendungsempfänger sollte<br />

auf sein finanzielles Risiko hingewiesen werden, wenn er sich über die Einwände hinwegsetzt.<br />

Im Verwendungsnachweis sollte unter strengen Maßstäben geprüft werden, inwieweit kostenträchtige,<br />

nicht bewilligte Abweichungen notwendig waren und zuwendungsfähig sind. Eigenmächtige<br />

Abweichungen gegen die baufachliche Empfehlung der Bauverwaltung sind<br />

nicht zuwendungsfähig.<br />

115 vgl. Nr. 6.4 ZBau und Nr. 3.6 Hinweise ZBau


Kostenkontrolle<br />

Es liegt gleichermaßen im Interesse von Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger, die<br />

in der abschließenden baufachlichen Stellungnahme festgestellten Kosten <strong>für</strong> eine Baumaßnahme<br />

einzuhalten. Ein geeignetes Steuerungsinstrument hier<strong>für</strong> ist die Kostenkontrolle. Die<br />

Entwicklung der Kosten zu verfolgen, zählt zu den Grundleistungen <strong>des</strong> mit der Bauüberwachung<br />

beauftragten freiberuflich Tätigen.<br />

Wiederholt festgestellte Unzulänglichkeiten zeigen, dass der Kostenkontrolle nicht die gebührende<br />

Bedeutung beigemessen wird. Die wesentlichen Mängel sind ungeeignete Kontrollsysteme<br />

und fehlerhaft eingerichtete Kostenkontrolleinheiten. Hinzu kommen Eingabe- und Bearbeitungsfehler.<br />

In Einzelfällen war die Kostenberechnung im Planungsstadium so mangelhaft,<br />

dass ein Soll-Ist-Vergleich der Kostenentwicklung nicht möglich war.<br />

Die Kostenentwicklung in der Phase der Vergabe und Bauausführung zu überprüfen und auf<br />

bedenkliche Entwicklungen hinzuweisen, gehört zu den Aufgaben der Bauverwaltung. Die<br />

Überprüfung der Kostenentwicklung durch die Bauverwaltung hat auch zum Ziel, dass nicht<br />

benötigte Fördermittel tatsächlich eingespart und der Zuwendungsempfänger diese nicht <strong>für</strong><br />

zusätzliche Bauleistungen oder eine überzogene Ausstattung verwendet.<br />

Empfehlung<br />

Die Bauverwaltung sollte auf eine wirksame Kostenkontrolle hinwirken und die Kostenentwicklung<br />

baubegleitend überprüfen.<br />

Soweit den mit der Bauausführung beauftragten freiberuflich Tätigen Verfahren zur Kostenkontrolle<br />

nicht geläufig sind, sollte die Bauverwaltung auf geeignete Möglichkeiten hinweisen.<br />

Bautagebücher<br />

Das Bautagebuch soll Stand und Fortschritt der Bauarbeiten sowie alle bemerkenswerten Ereignisse<br />

im Bauablauf lückenlos festhalten. 116 Es ist Bestandteil der Baurechnung, die der<br />

Zuwendungsempfänger zu führen hat. 117<br />

Das vollständige und sorgfältige Führen eines Bautagebuches gehört zu den vertraglichen<br />

Grundleistungen 118 , die freiberuflich Tätige bei der Bauüberwachung zu erbringen haben. Bei<br />

zahlreichen Bauvorhaben im Ausbildungs-, Forschungs- und Rehabilitationsbereich wurden<br />

Bautagebücher nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt. Dieser Mangel dürfte nach allgemeiner<br />

Erfahrung auch bei Baumaßnahmen in anderen Zuwendungsbereichen zu finden sein.<br />

116 Witterungsbeschreibung, besondere Vorkommnisse, Schlechtwetter, Bauunterbrechung, Firmenpräsenzlisten,<br />

Tätigkeitsberichte, Behinderungsanzeigen, Personalstärke, tagesaktuelle Fotos<br />

117 vgl. Nr. 2.2.9 Baufachliche Nebenbestimmungen<br />

118 vgl. § 15 (2) Nr. 8 und § 73 (3) Nr. 8 HOAI Objektüberwachung (Bauüberwachung)<br />

55


56<br />

Ein beim Neubau eines Berufs- und Technologiezentrums mit der Bauüberwachung<br />

beauftragter freiberuflich Tätiger führte kein Bautagebuch, obwohl in Besprechungen<br />

vor Beginn der Baumaßnahme sowohl Zuwendungsempfänger als<br />

auch Bauverwaltung auf die Verpflichtung zum Führen eines solchen hingewiesen<br />

hatten.<br />

Bei mehreren Neubaumaßnahmen von Berufsförderungswerken führten die freiberuflich<br />

Tätigen keine eigenen Bautagebücher, sondern verpflichteten hierzu<br />

Auftragnehmer durch zusätzliche Vertragsbedingungen in den Verdingungsunterlagen.<br />

Das Führen der Bautagebücher wurde dadurch doppelt bezahlt, da<br />

die Bieter die Kosten in ihre Angebotspreise einkalkulierten und die freiberuflich<br />

Tätigen ihr vollständiges Honorar erhielten.<br />

In weiteren, ähnlich gelagerten Fällen waren die Bautagebücher unvollständig. Gleichwohl<br />

erhielten die freiberuflich Tätigen <strong>für</strong> diese mangelhafte Leistung ein ungemindertes Honorar.<br />

Empfehlung<br />

Vor allem bei Rechtsstreitigkeiten, Bauunfällen und gestörtem Bauablauf kommt einem ordnungsgemäß<br />

geführten Bautagebuch eine besondere Bedeutung zu. Daher sollte die Bauverwaltung<br />

den Zuwendungsempfänger und die beauftragten freiberuflich Tätigen bereits bei<br />

Beginn der Bauausführung auf die Pflicht zur Führung eines Bautagebuches und auf mögliche<br />

Risiken hinweisen. Bei der stichprobenweisen Überwachung der Bauausführung sollte sich<br />

die Bauverwaltung von der Vollständigkeit und Aktualität <strong>des</strong> Bautagebuches überzeugen.<br />

Abrechnung von Bauleistungen<br />

Bauleistungen <strong>für</strong> Zuwendungsbaumaßnahmen werden wie Baumaßnahmen der öffentlichen<br />

Hand auf der Grundlage der VOB abgerechnet. Die Fehler bei der Abrechnung sind vergleichbar<br />

mit denen bei öffentlichen Bauvorhaben. So werden Vorauszahlungen ohne Grund<br />

und ohne Sicherheit geleistet. Zahlungsbegründende Unterlagen wie Aufmaße und Mengenberechnungen<br />

fehlen oder sind untauglich. Umfangreiche Stundenlohnarbeiten werden anerkannt,<br />

obwohl Stundenlohnzettel nicht vorliegen oder unvollständig sind. Vertraglich vereinbarte<br />

Nachlässe werden nicht berücksichtigt.<br />

Ein Zuwendungsempfänger leistete <strong>für</strong> Bauarbeiten in den verschiedensten Gewerken<br />

unverzinsliche Vorauszahlungen in Höhe von rund 5,9 Mio. Euro. Die<br />

Vorauszahlungen waren weder allgemein üblich noch durch besondere Umstände<br />

gerechtfertigt. Die Bauverwaltung stimmte den Vorauszahlungen zu, weil dadurch<br />

erhebliche Preisnachlässe ausgehandelt werden sollten. Preisnachlässe wurden<br />

jedoch nicht erzielt. Dem Bund entstand ein Zinsschaden von rund 40 000 Euro.


Abrechnungsgrundlage <strong>für</strong> eine Schlussrechnung bei Abbrucharbeiten waren 127<br />

untaugliche Wägekarten mit irrealen Daten und Uhrzeiten, z.B.:<br />

Nr. 1 am 13.69.96 0 Uhr 55<br />

Nr. 2 am 13.09.46 8 Uhr 40<br />

Nr. 20 am 06.66.67 0 Uhr 66<br />

Nr. 106 am 16.79.97 0 Uhr 66<br />

Nr. 118 am 06.77.76 0 Uhr 66<br />

Das mit der Schlussrechnung beauftragte Ingenieurbüro erkannte die Wägekarten<br />

ohne weitere Aufklärung an. 119<br />

Für Elektroarbeiten stellte ein Unternehmen 11 Teilrechnungen. Bis zur 7. Teilrechnung<br />

übergab es vollständige Aufmaßunterlagen, danach nicht mehr. Der<br />

freiberuflich Tätige erkannte alle Rechnungen an, obwohl die zahlungsbegründenden<br />

Unterlagen eine zweifelsfreie Prüfung nicht zuließen. So wurden Beleuchtungsanlagen<br />

doppelt abgerechnet und das Unternehmen mit rund 44 500 Euro<br />

überzahlt.<br />

Obwohl Erd- und Rohbauarbeiten vom Gesamtauftrag vollständig erfasst waren,<br />

erkannte der freiberuflich Tätige bei der Rechnungsprüfung umfangreiche Stundenlohnarbeiten<br />

an. Die Notwendigkeit der Stundenlohnarbeiten war nicht begründet.<br />

Stundenlohnzettel fehlten entweder vollständig oder waren ohne Datumsangabe.<br />

Der Auftragnehmer wurde mit rund 62 600 Euro überzahlt.<br />

Ein Bieter erhielt den Zuschlag aufgrund eines Preisnachlasses von rund<br />

41 000 Euro bei zwei Positionen. Bei der Schlussrechnung wurden Mengenminderungen<br />

bei beiden Positionen, nicht jedoch der den abgerechneten Mengen entsprechende<br />

Preisnachlass berücksichtigt. Das Unternehmen wurde mit rund<br />

13 300 Euro überzahlt.<br />

Für die Zuwendungsempfänger ist auch von wirtschaftlichem Nachteil, wenn die beauftragten<br />

freiberuflich Tätigen<br />

– Nachtragsleistungen zu überhöhten Preisen anerkennen, auch wenn diese Leistungen bereits<br />

im Hauptauftrag mit günstigeren Einheitspreisen enthalten sind,<br />

– Angebotene Skonti nicht berücksichtigen,<br />

– wegen schleppender Rechnungsbearbeitung die Zahlungsfrist überschreiten und dadurch<br />

Skonti hinfällig werden,<br />

119 vgl. Ausführungen in Nr. 6.6 Preisabsprachen und Manipulation<br />

57


– Mengenmehrungen 120 und -minderungen nicht nach den Regeln der VOB abrechnen, beispielsweise<br />

<strong>für</strong> über 10 % hinausgehende Überschreitungen der vertraglichen Mengenansätze<br />

versäumen, einen günstigeren Einheitspreis zu verhandeln.<br />

Die vielen sich wiederholenden Fehler sind ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Prüfung<br />

von Abschlags- und Schlussrechnungen eine eher geringe Bedeutung zugemessen wird.<br />

Empfehlung<br />

Bereits zu Beginn einer Baumaßnahme sollten die beauftragten freiberuflich Tätigen darauf<br />

hingewiesen werden, dass sie mit ihrer Rechnungsprüfung und Zahlungsfreigabe die Verantwortung<br />

<strong>für</strong> eine vertragsgemäße Leistungserbringung und Abrechnung übernehmen.<br />

Bei einem finanziellen Schaden aufgrund fehlerhafter Bauabrechnung sollten Regressansprüche<br />

geprüft und ggf. geltend gemacht werden.<br />

Die Zuwendungsgeber sollten berücksichtigen, dass Überzahlungsbeträge nicht zuwendungsfähig<br />

sind.<br />

6.7 Nachweis der Verwendung<br />

Ist eine Zuwendungsbaumaßnahme fertig gestellt, hat der Zuwendungsempfänger die zweckentsprechende<br />

Verwendung der Fördermittel nachzuweisen. Das Verfahren richtet sich nach<br />

den Allgemeinen Nebenbestimmungen. 121 Soweit nach den ZBau zu verfahren ist, gelten zusätzlich<br />

die NBest-Bau. Dies ist bei Zuwendungsbaumaßnahmen ab einer bestimmten Größenordnung<br />

der Regelfall.<br />

Die Bauverwaltung prüft den Verwendungsnachweis baufachlich und der Zuwendungsgeber<br />

prüft ihn verwaltungsmäßig.<br />

Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung <strong>des</strong> Zuwendungszwecks,<br />

spätestens jedoch mit Ablauf <strong>des</strong> sechsten auf den Bewilligungszeitraum<br />

folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Der Zuwendungsgeber hat die<br />

Einhaltung der Vorlagefristen zu überwachen. 122 Nur wenn die Frist eingehalten wird, ist eine<br />

wirksame Kontrolle <strong>des</strong> wirtschaftlichen und zweckentsprechenden Einsatzes der bewilligten<br />

<strong>Zuwendungen</strong> möglich. In seinen Bemerkungen 2003 hat sich der Bun<strong>des</strong>rechnungshof umfassend<br />

mit der Problematik der Verwendungsnachweise auseinandergesetzt.<br />

Die Praxis bei Zuwendungsbaumaßnahmen zeigt, dass die sechsmonatige Vorlagefrist in<br />

zahlreichen Fällen nicht eingehalten wird. Zwar mahnen die meisten Bewilligungsbehörden<br />

nach Fristablauf die Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises an und setzen eine Nachfrist, vielfach<br />

jedoch ohne Erfolg. Es liegt nun im Ermessen der Bewilligungsbehörde, bei säumigen<br />

Zuwendungsempfängern wirksamere Sanktionen zu ergreifen. Er kann beispielsweise die<br />

58<br />

120<br />

Außergewöhnlich hohe Abweichungen der Mengenansätze lassen zudem auf mangelhafte Planung<br />

schließen (vgl. Nr. 6.5 Qualität der Bauunterlagen).<br />

121<br />

vgl. Anhänge 6 bis 9, unter „Nachweis der Verwendung“<br />

122 vgl. VV Nr. 9, hier insbesondere Nr. 9.2.3 zu § 44 BHO


vollständige Auszahlung der Zuwendung von der Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises anhängig<br />

machen. Eine andere Möglichkeit ist, die Bewilligung von <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> weitere<br />

Baumaßnahmen zurückzustellen oder wegen Unzuverlässigkeit <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />

zu verweigern. Widerruf und Rückforderung der Zuwendung zählen auch zu den möglichen<br />

Sanktionen, von denen Zuwendungsgeber jedoch nur selten oder nie Gebrauch machen.<br />

Ein Zuwendungsempfänger aus dem Kulturbereich hatte <strong>für</strong> dreizehn nacheinander<br />

bewilligte Einzelbaumaßnahmen keine Verwendungsnachweise vorgelegt,<br />

obwohl bei allen die Vorlagefrist lange abgelaufen war und der Zuwendungsgeber<br />

regelmäßig gemahnt hatte. Der Zuwendungsgeber hatte alle <strong>Zuwendungen</strong><br />

voll ausgezahlt und bewilligte <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> weitere Baumaßnahmen.<br />

Bei großen Baumaßnahmen muss man zugestehen, dass die Schlussabrechnung oft schwierig<br />

und zeitaufwendig ist. Vor allem, wenn Rechtsstreitigkeiten damit verbunden sind, lässt sich<br />

die sechsmonatige Vorlagefrist nur schwer einhalten. Gleichwohl drängt sich der Eindruck<br />

auf, dass nach der Fertigstellung der Baumaßnahmen sowohl Zuwendungsgeber als auch Zuwendungsempfänger<br />

dem Nachweis der Verwendung keine wesentliche Bedeutung beimessen.<br />

Empfehlung<br />

Die Zuwendungsgeber haben da<strong>für</strong> zu sorgen, dass die Vorlagefristen eingehalten werden.<br />

Bei großen Baumaßnahmen mit schwieriger, umfangreicher Schlussabrechnung ist es sinnvoll,<br />

die Vorlagefrist auf zehn Monate verlängern. 123<br />

Bereits im Zuwendungsbescheid sollte die vollständige Auszahlung der Zuwendung unter den<br />

Vorbehalt der Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises gestellt werden. Die letzte Rate der Zuwendung<br />

sollte konsequent erst bei Vorliegen <strong>des</strong> Verwendungsnachweises ausgezahlt werden.<br />

Es sollten grundsätzlich keine neuen Baumaßnahmen bewilligt werden, solange ausstehende<br />

Verwendungsnachweise nicht vorliegen.<br />

Bei Verzögerungen durch anhängige Gerichtsverfahren sollten die Zuwendungsgeber vorläufige<br />

Verwendungsnachweise fordern. 124<br />

In letzter Konsequenz sollte der Zuwendungsgeber prüfen, ob der Zuwendungsbescheid zu<br />

widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern ist.<br />

Baufachliche Prüfung<br />

Über die Fertigstellung der Baumaßnahme, d. h. das Erreichen <strong>des</strong> Zuwendungszwecks, hat<br />

der Zuwendungsempfänger die Bauverwaltung unverzüglich zu unterrichten. 125 Der Verwendungsnachweis<br />

ist abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P zunächst der Bauverwaltung zur<br />

baufachlichen Prüfung vorzulegen.<br />

123<br />

analog den Regeln nach Nr. 3.1.3 Abschn. J RBBau<br />

124<br />

analog den vorläufigen Rechnungslegungen nach Nr. 3.3 Abschn. J RBBau<br />

125 vgl. Nr. 1.1 NBest-Bau in Verbindung mit Nr. 3.7 Hinweise ZBau<br />

59


Die Bauverwaltung prüft den Verwendungsnachweis stichprobenweise aus baufachlicher<br />

Sicht. 126 Wegen der Jahresfrist ist bei jedem eingehenden Verwendungsnachweis in einem<br />

ersten Schritt unverzüglich festzustellen, ob Anhaltspunkte <strong>für</strong> einen Erstattungsanspruch<br />

bestehen. In dieser Prüfung stellt die Bauverwaltung auch fest, ob der Sachbericht, der summarische<br />

zahlenmäßige Nachweis sowie die Berechnung der ausgeführten Flächen und<br />

Rauminhalte vollständig und prüffähig sind. Mangelhafte Verwendungsnachweise hat der<br />

Zuwendungsempfänger zu überarbeiten. Die Baurechnung 127 , die im Wesentlichen aus dem<br />

Bauausgabebuch, den Rechnungsbelegen mit Abrechnungszeichnungen und den Verträgen<br />

über Leistungen und Lieferungen besteht, wird dem Verwendungsnachweis abweichend von<br />

Nr. 6.5 ANBest-P nicht beigefügt. Der Zuwendungsempfänger hat die Baurechnung jedoch<br />

zur Prüfung bereit zu halten.<br />

In einem zweiten Schritt wird der Verwendungsnachweis umfassend baufachlich geprüft und<br />

anschließend umgehend an den Zuwendungsgeber weitergeleitet. Die Bauverwaltung prüft<br />

vor allem, ob die Bauausführung mit den bewilligten Plänen übereinstimmt und ob der Zuwendungsempfänger<br />

baufachliche Bedingungen und Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid<br />

eingehalten hat. Soweit der Zuwendungsempfänger eigenmächtig dagegen verstoßen hat, berücksichtigt<br />

dies die Bauverwaltung bei der Festlegung der zuwendungsfähigen Kosten.<br />

Abschließend bescheinigt die Bauverwaltung aufgrund der stichprobenweisen Überprüfung<br />

<strong>des</strong> Bauvorhabens und der Rechnungsbelege, ob die Angaben im Verwendungsnachweis mit<br />

der Baurechnung und der Örtlichkeit übereinstimmen.<br />

Die Realität sieht jedoch anders aus. In nicht wenigen Fällen dauert die baufachliche Prüfung<br />

länger als ein Jahr. Es kommt auch nicht selten vor, dass die Bauverwaltung die wirtschaftliche,<br />

ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung bestätigt, obwohl<br />

dies nicht zutrifft.<br />

60<br />

Die Bauverwaltung bestätigte, dass sich bei der Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />

<strong>für</strong> den Neubau eines Technologiezentrums keine Beanstandungen ergeben<br />

hätten. Sie erkannte Grundsteuern, Kosten einer unnötigen Treppe, überhöhtes<br />

Honorar <strong>für</strong> freiberufliche Leistungen, Verzugszinsen <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />

und Nutzungsausfallentschädigungen an einen Pächter an, obwohl diese nicht<br />

zuwendungsfähig waren oder gegen Auflagen im Zuwendungsbescheid verstießen.<br />

Der finanzielle Schaden <strong>für</strong> den Bund betrug rund 75 000 Euro.<br />

Eine wesentliche Ursache ist, dass Zuwendungsempfänger die notwendigen Unterlagen <strong>für</strong><br />

den Nachweis der Verwendung nicht ordnungsgemäß vorbereiten. So werden die Rechnungsbelege<br />

nicht ordnungsgemäß entsprechend den Bauausgabebüchern bezeichnet und geordnet.<br />

Auch die Sachberichte sind oft unzureichend. Bei<strong>des</strong> bedingt eine häufig zeitaufwendige Klärung<br />

zwischen baufachlich prüfender Stelle, Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgeber.<br />

Hinzu kommt, dass die Bauverwaltung Zuwendungsbaumaßnahmen nachrangig zu den eigenen<br />

Bauvorhaben sieht. Die quantitative und qualitative Personalausstattung der mit Zuwendungsmaßnahmen<br />

betrauten Stellen in der Bauverwaltung lässt oft zu wünschen übrig.<br />

126 vgl. Nr. 8 ZBau in Verbindung mit Nr. 3.9 und Anhang 10 der Hinweise ZBau<br />

127 vgl. Nr. 2 NBest-Bau sowie Anhang 2


Empfehlung<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> eine sachgerechte baufachliche Prüfung eines Verwendungsnachweises ist,<br />

dass die Bewilligungsbehörden schon im Zuwendungsbescheid nicht zuwendungsfähige Bauleistungen<br />

und Ausstattungen eindeutig benennen.<br />

Die Bauverwaltung sollte bereits bei der Bauausführung darauf hinwirken, dass der Zuwendungsempfänger<br />

die Unterlagen <strong>für</strong> den Nachweis prüffähig zusammenstellt.<br />

Statt <strong>des</strong> Begriffes „unverzüglich“ sollte <strong>für</strong> die baufachliche Prüfung eine verwaltungsinterne<br />

Bearbeitungsfrist vorgegeben und überwacht werden.<br />

Die Bauverwaltung sollte sich als Sachwalter <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> bei der Feststellung der zuwendungsfähigen<br />

Kosten verstehen.<br />

Verwaltungsmäßige Prüfung<br />

Die Bauverwaltung reicht den baufachlich geprüften Verwendungsnachweis mit Prüfvermerk<br />

über die Fachaufsicht führende Ebene an die <strong>für</strong> die verwaltungsmäßige Prüfung zuständige<br />

Stelle. Dies kann ein Bun<strong>des</strong>-/Lan<strong>des</strong>ministerium sein oder eine mit der Nachweisprüfung<br />

betraute nachgeordnete Behörde. Nach der verwaltungsmäßigen Prüfung 128 <strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />

wird die endgültige Höhe der Zuwendung festgesetzt.<br />

Auch bei der verwaltungsmäßigen Prüfung muss wegen der Jahresfrist unverzüglich festgestellt<br />

werden, ob Anhaltspunkte <strong>für</strong> die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegeben<br />

sind. Die verwaltungsmäßige Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises sollte zeitnah abgeschlossen<br />

werden. Zahlreiche Beispiele belegen jedoch, dass sich baufachliche und verwaltungsmäßige<br />

Prüfung oft über mehrere Jahre hinziehen.<br />

Bei mischfinanzierten Bauvorhaben hatte der Bund verschiedentlich zugestimmt, dass Lan<strong>des</strong>dienststellen<br />

die verwaltungsmäßige Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises übernahmen.<br />

Dieser Aufgabe kamen die Lan<strong>des</strong>dienststellen jedoch nicht immer rechtzeitig nach. Selbst<br />

nach wiederholten und eindringlichen Mahnungen <strong>des</strong> Zuwendungsgebers Bund kam es zu<br />

erheblichen Verzögerungen bei der verwaltungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise<br />

durch das Land.<br />

Obwohl der Bund bei einer institutionell geförderten Kulturstiftung den größten<br />

Zuwendungsanteil <strong>für</strong> deren Baumaßnahmen trug, oblag die verwaltungsmäßige<br />

Prüfung der Verwendung einem Lan<strong>des</strong>ministerium. Dieses hatte Verwendungsnachweise<br />

seit dem Jahre 1995 weder unverzüglich noch abschließend geprüft mit<br />

der Folge, dass die zweckentsprechende, wirtschaftliche Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong><br />

seit dem Jahre 1995 nicht nachgewiesen war und die Stiftung daher haushaltsrechtlich<br />

<strong>für</strong> diesen Zeitraum nicht entlastet werden konnte. Dennoch bewilligte<br />

der Bund Mittel <strong>für</strong> weitere Bauvorhaben.<br />

128 vgl. VV Nr. 11 zu § 44 BHO<br />

61


Die zeitnahe Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises ist von wesentlicher Bedeutung, um den<br />

zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Einsatz der Zuwendung feststellen<br />

zu können. Bei einem mehrjährigen Rückstand ist das nicht mehr möglich. Die Prüfung<br />

der Verwendung durch Lan<strong>des</strong>dienststellen entbindet die Zuwendungsgeber auf Bun<strong>des</strong>seite<br />

nicht von ihrer Verantwortung <strong>für</strong> den Nachweis <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anteils.<br />

Empfehlung<br />

Für die verwaltungsmäßige Prüfung sollten verwaltungsintern Bearbeitungsfristen vorgegeben<br />

und überwacht werden.<br />

Soweit der Bund den überwiegenden Förderanteil trägt, sollte er sich die verwaltungsmäßige<br />

Prüfung vorbehalten.<br />

62


7 Schlussbetrachtung<br />

Der Bund fördert Baumaßnahmen im Bereich Hochbau außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung mit<br />

<strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von 2,2 Mrd. Euro jährlich. Knapp die Hälfte der Fördermittel verwendet<br />

er <strong>für</strong> Baumaßnahmen Dritter im nichtöffentlichen Bereich. Schwerpunkte sind die<br />

Gebiete Forschung, Technologie, Kultur, Wirtschaft, Sport sowie Gesundheit und Soziales.<br />

Die meisten Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger haben keinen eigenen baulichen<br />

Sachverstand. Auf der Seite der Zuwendungsgeber bringt die Bauverwaltung ihren Sachverstand<br />

ein. Die Zuwendungsempfänger bedienen sich freiberuflich Tätiger <strong>für</strong> die Durchführung<br />

ihrer geförderten Baumaßnahmen.<br />

Zuwendungsgeber und Bauverwaltung haben im Zusammenwirken mit dem Zuwendungsempfänger<br />

sicherzustellen, dass die öffentlichen Gelder wirtschaftlich, ordnungsgemäß und<br />

<strong>für</strong> den bewilligten Zweck verwendet werden. Das verlangt, dass Zuwendungsgeber und Bauverwaltung<br />

ihre Aufgaben gewissenhaft wahrnehmen und darauf achten, dass die einschlägigen<br />

Vorschriften konsequent eingehalten werden. Es reicht nicht aus, das Hauptaugenmerk<br />

auf die Erteilung <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> zu legen. Zuwendungsgeber und Bauverwaltung<br />

sind vielmehr gefordert, eine Baumaßnahme aktiv vom Anfang bis zum Ende zu begleiten,<br />

um bei etwaigen Fehlentwicklungen frühzeitig gegensteuern zu können.<br />

Die Länder haben sich verpflichtet, die Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> gegen Erstattung ihrer Kosten<br />

ordnungsgemäß zu erledigen. Das BMVBW als Vertragspartner ist verpflichtet, auf die<br />

Vertragserfüllung durch die Länder zu achten. Hierzu zählt auch, dass die Bauverwaltungen<br />

der Länder und ihre Nachfolgeorganisationen Zuwendungsbaumaßnahmen sachgerecht und<br />

mit der erforderlichen personellen Ausstattung entsprechend den Vorschriften der ZBau begleiten.<br />

Nach den Erkenntnissen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes unterschätzen Zuwendungsgeber und<br />

Zuwendungsempfänger am Beginn einer Baumaßnahme die Kostenrelevanz <strong>des</strong> Raumprogramms.<br />

Nach allgemeiner Erfahrung werden die Kosten <strong>für</strong> die Errichtung eines Bauwerkes<br />

sowie die Folgekosten <strong>für</strong> Bauunterhaltung und Betrieb mit der Festlegung der Anzahl und<br />

der Größe der zu bauenden Räume entscheidend bestimmt. Es gehört zu den wesentlichen<br />

Aufgaben der Bauverwaltung, bereits bei der Aufstellung <strong>des</strong> Raumprogramms beratend und<br />

aufklärend mitzuwirken.<br />

Auf die Mischfinanzierung von Zuwendungsbaumaßnahmen sollten die Zuwendungsgeber<br />

wegen <strong>des</strong> erhöhten Verwaltungs- und Koordinierungsaufwan<strong>des</strong> soweit als möglich verzichten.<br />

Zumin<strong>des</strong>t muss die federführende Zuständigkeit <strong>für</strong> das Zuwendungsverfahren bei einer<br />

Mischfinanzierung klar geregelt sein.<br />

Als vielfach kritikwürdig herausgestellt haben sich die unprofessionelle Gestaltung und Abrechnung<br />

von Verträgen mit freiberuflich Tätigen, unwirtschaftliche Planungen mit häufig<br />

übertriebener Gestaltung der Gebäude, zahlreiche Verstöße gegen die VOB bei der Ausschreibung,<br />

Vergabe und Abrechnung der Bauleistungen sowie die vorzeitige und überhöhte<br />

Anforderung von Fördermitteln. In diesen fehlerträchtigen Bereichen kommt vor allem der<br />

Bauverwaltung eine steuernde und kontrollierende Funktion zu.<br />

Der Prüfung der Verwendungsnachweise sollten Zuwendungsgeber und Bauverwaltung in<br />

stärkerem Maße Beachtung schenken als bisher. Nur bei einer zeitnahen und pflichtgemäßen<br />

Nachweisprüfung lässt sich die Verwendung der Fördermittel zweifelsfrei feststellen.<br />

63


Stichwortverzeichnis<br />

Seite<br />

Abrechnung von Bauleistungen ............................................................................................... 56<br />

Architekten und Ingenieure...................................................................................................... 39<br />

Aufgaben der Bauverwaltung............................................................................................. 17, 35<br />

Ausschreibung.......................................................................................................................... 47<br />

Bauaufgaben............................................................................................................................... 3<br />

Bauausführung ............................................................................................................. 35, 46, 54<br />

Bauausgabebuch....................................................................................................................... 50<br />

Baubeginn................................................................................................................................. 33<br />

Baufachliche Auflagen................................................................................................. 33, 42, 53<br />

Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau)............................................................... 17, 32<br />

Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau) .............................................................. 18, 33<br />

Baufachliche Prüfung......................................................................................................... 35, 44<br />

Baufachliche Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises ......................................................... 17, 59<br />

Baufachliche Stellungnahme.............................................................................................. 33, 42<br />

Baugrundstück.......................................................................................................................... 37<br />

Bauleistungen........................................................................................................................... 47<br />

Baurechnung................................................................................................................. 18, 55, 60<br />

Bausonderkonto........................................................................................................................ 52<br />

Bautagebuch............................................................................................................................. 55<br />

Bauüberwachung...................................................................................................................... 55<br />

Bauunterlagen............................................................................................. 17, 31, 33, 35, 42, 45<br />

Bauverwaltung ............................................................................................. 3, 31, 35, 45, 50, 60<br />

Bedarf....................................................................................................................................... 26<br />

Beteiligung der Bauverwaltung................................................................................................ 31<br />

Bewilligung .............................................................................................................................. 10<br />

Bewilligungsverfahren ............................................................................................................. 34<br />

Bewilligungsvoraussetzungen.................................................................................................. 33<br />

Bun<strong>des</strong>interesse.......................................................................................................................... 8<br />

Erläuterungsbericht .................................................................................................................. 17<br />

Ermessensspielraum................................................................................................................. 27<br />

Erstattung und Verzinsung....................................................................................................... 13<br />

Fachaufsicht führende Ebene ............................................................................................... 3, 35<br />

Festbeträge ............................................................................................................................... 45<br />

Finanzhilfen................................................................................................................................ 1<br />

Finanzierung............................................................................................................................. 28<br />

Finanzierungsarten ..................................................................................................................... 9<br />

Finanzierungsplan .................................................................................................................... 28<br />

Förderinteresse ......................................................................................................................... 43<br />

Förderprogramm....................................................................................................................... 28<br />

Förderrichtlinien......................................................................................................................... 6<br />

Freiberuflich Tätige................................................................................................ 36, 37, 39, 46<br />

Gemeinschaftsaufgaben ....................................................................................................... 1, 20<br />

Gesetzliche Grundlagen ............................................................................................................. 5<br />

Hinweise ZBau......................................................................................................................... 18<br />

HOAI........................................................................................................................................ 39<br />

Institutionelle Förderung............................................................................................................ 9<br />

65


Institutionelle Zuwendungsempfänger............................................................................... 32, 39<br />

Jahresfrist ........................................................................................................................... 13, 61<br />

Jahresscheiben.......................................................................................................................... 29<br />

Konstruktion............................................................................................................................. 43<br />

Kosten................................................................................................................................. 36, 42<br />

Kostenberechnung........................................................................................................ 17, 42, 44<br />

Kostenkontrolle ........................................................................................................................ 55<br />

Leistungsbeschreibung............................................................................................................. 47<br />

Leistungsvergütung .................................................................................................................. 40<br />

Mischfinanzierung.................................................................................................................... 29<br />

Mittelanforderung .................................................................................................................... 50<br />

Nebenbestimmungen............................................................................................................ 7, 47<br />

Oberste Technische Instanz.................................................................................................. 3, 35<br />

Planung............................................................................................................................... 37, 42<br />

Planung und Konstruktion........................................................................................................ 17<br />

Planungswettbewerb................................................................................................................. 39<br />

Preisabsprachen........................................................................................................................ 48<br />

Projektförderung................................................................................................................... 9, 10<br />

Projektsteuerer.......................................................................................................................... 41<br />

Prüfung und Wertung von Angeboten ..................................................................................... 47<br />

Prüfungsrecht ........................................................................................................................... 15<br />

Raumprogramm.................................................................................................................. 17, 36<br />

Rücknahme............................................................................................................................... 12<br />

Subsidiarität................................................................................................................................ 8<br />

Teilbaumaßnahmen .................................................................................................................. 39<br />

Terminplanung ......................................................................................................................... 52<br />

Überwachung der Verwendung................................................................................................ 14<br />

Unterrichtung ..................................................................................................................... 18, 26<br />

Unwirksamkeit ......................................................................................................................... 12<br />

Veranschlagung...................................................................................................................... 5, 8<br />

Vergabe .................................................................................................................................... 47<br />

Vergabeart ................................................................................................................................ 47<br />

Vergaberecht ............................................................................................................................ 47<br />

Vertragsgestaltung.................................................................................................................... 39<br />

Vertragsschluss ........................................................................................................................ 39<br />

Verwaltungsmäßige Prüfung.............................................................................................. 17, 61<br />

Verwaltungsvorschriften ............................................................................................................ 6<br />

Verwendung der Zuwendung................................................................................................... 14<br />

Verwendungsnachweis..................................................................... 6, 14, 15, 16, 18, 35, 58, 60<br />

VOB ......................................................................................................................................... 47<br />

VOL.......................................................................................................................................... 47<br />

Vorzeitiger Beginn ................................................................................................................... 10<br />

Wettbewerb .............................................................................................................................. 39<br />

Widerruf ................................................................................................................................... 12<br />

Wirtschaftsplan......................................................................................................................... 32<br />

Zuschuss..................................................................................................................................... 7<br />

Zuweisung .................................................................................................................................. 7<br />

Zuwendung............................................................................................................................... 19<br />

<strong>Zuwendungen</strong>......................................................................................................................... 5, 7<br />

Zuwendungsantrag ............................................................................................................. 10, 35<br />

66


Zuwendungsarten ....................................................................................................................... 9<br />

Zuwendungsbaumaßnahme.......................................................................................... 26, 35, 45<br />

Zuwendungsbescheid ......................................................................................... 6, 11, 33, 46, 53<br />

Zuwendungsempfänger .................................................................................................. 7, 15, 19<br />

Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten............................................................................ 4, 27, 41<br />

Zuwendungsgeber .............................................................................................................. 19, 26<br />

Zuwendungszweck....................................................................................................... 11, 38, 58<br />

Zwischennachweis ................................................................................................................... 14<br />

67


Literaturverzeichnis<br />

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung (VV-BHO), Vorschriftensammlung<br />

Bun<strong>des</strong>finanzverwaltung, BMF<br />

Bayer. VG Augsburg, Gerichtsurteil vom 13.11.2002 (Au 4 K 01.1427), www.juris.de,<br />

www.jurisweb.de<br />

Bericht der Bun<strong>des</strong>regierung über die Entwicklung der Finanzhilfen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und<br />

der Steuervergünstigungen, BT-Drs. 15/1635 vom 1.10.2003<br />

Bericht zu den Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern, Schriftenreihe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten<br />

<strong>für</strong> die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 9, Verlag W. Kohlhammer,<br />

Stuttgart 2002, ISBN 3-17-018568-3<br />

Bericht zur Prüfung der Vergabe und Bewirtschaftung von <strong>Zuwendungen</strong>, Schriftenreihe<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong> Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 10, Verlag W.<br />

Kohlhammer, Stuttgart 2004, ISBN 3-17-018568-3<br />

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), vom 18.08.1896, RGBl. 1896 S. 195, zuletzt geändert am<br />

21.04.2005, BGBl. I S. 1073 (Nr. 23)<br />

Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung (BHO), vom 19.08.1969, BGBl. I S. 1284, zuletzt geändert am<br />

01.09.2005, BGBl. I S. 2676<br />

Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung - Kommentar -, Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, Juli 2004<br />

Bun<strong>des</strong>haushaltspläne 2000 – 2005, www.bun<strong>des</strong>finanzministerium.de<br />

Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht, Gerichtsurteil vom 24.01.2001, NJW 2001, Heft 19, S. 1440 ff.<br />

Das System der Öffentlichen Haushalte, BMF, Ausgabe 2001<br />

Finanzverwaltungsgesetz (FVG), vom 30.08.1971, BGBl. I S. 1426, i.d.F. vom 14.12.2001,<br />

zuletzt geändert am 9.12.2004, BGBl. I S. 3310<br />

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen“ (Hochschulbauförderungsgesetz<br />

- HSchulBG), vom 1.09.1969, BGBl. I S. 1556, i.d.F. vom<br />

20.08.1996, zuletzt geändert am 9.02.2005, BGBl. I S. 230<br />

Gesetz zur Förderung der Stabilität und <strong>des</strong> Wachstums der Wirtschaft (Stabilitäts- und<br />

Wachstumsgesetz - StWG), vom 08.06.1967, BGBl. I S. 582, zuletzt geändert am<br />

25.11.2003, BGBl. I S. 2304<br />

Grundgesetz (GG), vom 23.05.1949, BGBl. 1949 S. 1, letzte Änderung am 26.07.2002,<br />

BGBl. I S. 2863<br />

Grundsätze und Richtlinien <strong>für</strong> Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, <strong>des</strong><br />

Städtebaus und <strong>des</strong> Bauwesens (GRW-95), vom 9.01.1996, BAnz. 96 Nr. 64 a, zuletzt<br />

geändert am 22.12.2003, BAnz. Nr. 86 a S. 1<br />

Bericht zum Hochbau <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> – Wirtschaftlichkeit bei Baumaßnahmen, Schriftenreihe<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten <strong>für</strong> die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 7,<br />

Verlag W. Kohlhammer, März 2001, zweite Auflage 2003, ISBN 3-17-017994-2<br />

69


Verordnung über die Honorare <strong>für</strong> Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung<br />

<strong>für</strong> Architekten und Ingenieure - HOAI), vom 17.09.1976, BGBl. I<br />

S. 2805, zuletzt geändert am 10.11.2001, BGBl. I S. 2992<br />

Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der<br />

Forschung nach Art. 91 b GG, vom 28.11.1975<br />

Reichshaushaltsordnung, Schulze/Wagner<br />

Richtlinie der Bun<strong>des</strong>regierung zur Korruptionsprävention in der Bun<strong>des</strong>verwaltung,<br />

i.d.F. vom 30.07.2004, BAnz. Nr. 148 S. 17745, in Kraft seit dem 11.08.2004<br />

Richtlinien <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (RBBau), BMVBW,<br />

Ausgabe 2003<br />

Richtlinien zur Auszahlung von Bun<strong>des</strong>mitteln an Zuwendungsempfänger und an Bun<strong>des</strong>mittel<br />

verwaltende Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung im Abrufverfahren<br />

(Abrufrichtlinien), BMF, i.d.F. vom 1.10.1997, GMBl. 1997 S. 569<br />

Sammlungen von Planungs- und Kostendaten<br />

- Zentralstelle <strong>für</strong> Bedarfsbemessung und wirtschaftliches Bauen (Plakoda)<br />

- Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern (BKI)<br />

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, vom 28.03.1988, BGBl. I S. 484, zuletzt<br />

geändert am 23.04.2004, BGBl. I S. 606<br />

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1046, zuletzt geändert<br />

am 21.03.2005, BGBl. I S. 818<br />

Übergang von Bauangelegenheiten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in Berlin auf das Bun<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Bauwesen<br />

und Raumordnung, Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.09.2003<br />

Verdingungsordnung <strong>für</strong> freiberufliche Leistungen (VOF), vom 25.07.2000, BAnz. 00<br />

S. 18329 (Beilage Nr. 173 a), Ausgabe 2002, Deutsches Institut <strong>für</strong> Normung e.V.,<br />

Beuth Verlag<br />

Verdingungsordnung <strong>für</strong> Leistungen (VOL), vom 17.08.00, BAnz. 00 S. 20897 (Beilage<br />

Nr. 200 a, S. 13), Ausgabe 2002, Deutsches Institut <strong>für</strong> Normung e.V., Beuth Verlag<br />

Vergabehandbuch <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> im Zuständigkeitsbereich<br />

der Finanzbauverwaltungen (VHB), Ausgabe 2002, Stand Oktober 2004<br />

Vergabe- und Vertragsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen (VOB), vom 30.05.2000, BAnz. 00<br />

S. 12293 (Beilage Nr. 120 a, S. 1; berichtigt durch BAnz. 00 S. 19125), Ausgabe 2002,<br />

Deutsches Institut <strong>für</strong> Normung e.V., Beuth Verlag<br />

(vorher: Verdingungsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen)<br />

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), vom 21.01.1960, BGBl. I S. 17, zuletzt geändert<br />

am 22.03.2005, I 837<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), vom 25.05.1976, BGBl. I S. 1253, zuletzt geändert<br />

am 5.05.2004, BGBl. I S. 718<br />

Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis – Kommentar, Krämer/Schmidt; März 2005, Verlag<br />

R. v. Decker<br />

70


Anhänge<br />

Seite<br />

Anhang 1: Ablaufschema bei <strong>Zuwendungen</strong> zu Baumaßnahmen nach<br />

den derzeit geltenden Hinweisen ZBau in der Fassung<br />

vom 17. Mai 1983 72<br />

Anhang 2: <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen; Begriffe,<br />

Definitionen, Erläuterungen 75<br />

Anhang 3: <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen in den<br />

Jahren 2000 bis 2005 91<br />

Anhang 4: Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 23 Bun<strong>des</strong>-<br />

haushaltsordnung; Stand 16. Mai 2001 97<br />

Anhang 5: Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1<br />

Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung; Stand 16. Mai 2001 100<br />

Anhang 6: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur<br />

Projektförderung (ANBest-P); Stand 16. Mai 2001 118<br />

Anhang 7: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur<br />

Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusam-<br />

menschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk);<br />

Stand 16. Mai 2001 123<br />

Anhang 8: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur<br />

Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten);<br />

Stand 16. Mai 2001 127<br />

Anhang 9: Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur<br />

institutionellen Förderung (ANBest-I); Stand 16. Mai 2001 133<br />

Anhang 10: Baufachliche Ergänzungsbestimmungen (ZBau) in der<br />

Fassung Oktober 1996 138<br />

Anhang 11: Baufachliche Nebenbestimmungen in der Fassung<br />

Oktober 1996 150<br />

Anhang 12: Hinweise ZBau in der Fassung vom 17. Mai 1983 152<br />

Anhang 13: Bemerkungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zum Thema<br />

<strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen 181<br />

71


Anhang 1<br />

OTI** FfE***<br />

ZuwendungsZuwendungsZuwendungsgeber*<br />

Zuwendungsempfänger<br />

72<br />

Vorabstimmung, Vorabstimmung, Vorabstimmung, Klären<br />

der Förderungswürdigkeit<br />

Bedarf <strong>für</strong> Baumaßnahme:<br />

formlose Anfrage<br />

Anfrage<br />

Koordinierungsgespräch bei Mischfinanzierung<br />

zum Herbeiführen <strong>des</strong> Einvernehmens<br />

Delegiert die Aufgaben nach<br />

ZBau i.d.R. auf FfE<br />

Bitte an OTI um Beauftragung<br />

der Bauverwaltung nach ZBau<br />

Aufstellung Bau-/ Bau-/ Bau-/<br />

Raumprogramm<br />

Raumprogramm<br />

Raumprogramm<br />

Antrag<br />

Bauverwaltung<br />

berät auf Ersuchen<br />

Festlegung Festlegung Festlegung Bau-/Raumprogramm;<br />

Abstimmung mit Bauverwaltung Bauverwaltung Bauverwaltung Baugrundstück, Erschließung etc.<br />

Anerkennung Bau-/<br />

Raumprogramm<br />

Wettbewerb nach GRW GRW GRW 77;<br />

Einreichen der AntragsAntragsAntragsund Bauunterlagen<br />

Bauunterlagen<br />

Bauunterlagen<br />

Stichprobenweise Prüfung der<br />

Bauunterlagen;<br />

Prüfungsvermerk<br />

Abschließende<br />

Baufachliche Stellungnahme<br />

Verwaltungsmäßige<br />

Prüfung der<br />

Antragsunterlagen<br />

Delegiert Aufgaben<br />

i.d.R. auf Bauamt<br />

Beauftragung der<br />

Bauverwaltung nach ZBau<br />

Zuwendungsbescheid mit<br />

Verwaltungsmäßigen und<br />

baufachlichen Auflagen u.<br />

Bedingungen<br />

Bewilligung


OTI** FfE***<br />

Zuwendungsgeber*<br />

Zuwendungsempfänger<br />

Bauverwaltung überprüft überprüft überprüft stichstichstichprobenweise Bauausführung<br />

und sachgerechte<br />

Bearbeitung; Beratung;<br />

Unterrichtung Bauamt<br />

über Sachstand, Vergabeart, Vergabeart, Vergabeart,<br />

Baubeginn; Mittelanforderung;<br />

Führt Nachweise nach<br />

Nr. 2 NBest-Bau<br />

Bauausführung<br />

Mehrjährige<br />

Baumaßnahme?<br />

Ja<br />

Verwaltungsmäßige Prüfung<br />

<strong>des</strong> Zwischennachweises<br />

Jährlicher ZwischenZwischenZwischennachweis Erhebliche<br />

Abweichungen vom vom vom<br />

Bau-/RaumproBau-/RaumproBau-/Raumprogramm?<br />

Nein<br />

Nein<br />

Ja<br />

Entscheidung, ob erneute<br />

Prüfung notwendig ist<br />

Vorlage eines Nachtrages Nachtrages Nachtrages<br />

Entscheidung über<br />

Ergebnis<br />

Baumaßnahme<br />

Baumaßnahme<br />

Baumaßnahme<br />

fertig gestellt? gestellt? gestellt?<br />

Stichprobenweise baufachliche<br />

Überprüfung<br />

<strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />

Ja<br />

Meldung der Fertigstellung<br />

Fertigstellung<br />

Fertigstellung<br />

an die Bauverwaltung;<br />

Bauverwaltung;<br />

Bauverwaltung;<br />

Erbringung VerwendungsVerwendungsVerwendungsnachweis<br />

über Bauverwaltung<br />

an Zuwendungsgeber<br />

Verwaltungsmäßige Prüfung<br />

<strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />

Verwendungsnachweis<br />

Festsetzung der endgültigen<br />

Höhe der Zuwendung<br />

73


* oder deren Beauftragte<br />

** OTI: Oberste Technische Instanz beim Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bau- und Wohnungswesen<br />

*** FfE: Fachaufsicht führende Ebene in der Mittelinstanz - Oberfinanzdirektionen -<br />

(siehe auch neue Organisationsformen der Bauverwaltung in einigen Bun<strong>des</strong>ländern<br />

(vgl. Anhang 2))<br />

Anmerkung:<br />

Ist die Zuwendung geringer als 1 Mio. Euro (bei Gebietskörperschaften 1,5 Mio. Euro)<br />

ist die Bauverwaltung nicht zwingend einzuschalten. In diesen Fällen führen die<br />

Zuwendungsempfänger Baumaßnahmen – nach Genehmigung durch die Zuwendungsgeber<br />

– den Bestimmungen und Auflagen <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> entsprechend<br />

durch. Verwendungsnachweise sind beim Zuwendungsgeber zur Prüfung vorzulegen.<br />

Eine baufachliche Prüfung entfällt.<br />

74


A<br />

Abrufverfahren bei <strong>Zuwendungen</strong>:<br />

<strong>Zuwendungen</strong><br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

<strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />

- Begriffe, Definitionen, Erläuterungen -<br />

Anhang 2<br />

Der Zuwendungsempfänger kann in geeigneten Fällen ermächtigt werden, die<br />

bewilligten Gelder nach Bedarf bei der zuständigen Kasse abzurufen. Zeitpunkt<br />

und Höhe der Mittelauszahlung können unmittelbar dem tatsächlichen Bedarf<br />

angepasst werden. Für den Zuwendungsgeber bedeutet dies Zinsersparnisse<br />

(zum Vergleich siehe Mittelanforderung).<br />

ANBest-P (Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung<br />

– Anlage 2 VV zu § 44 BHO):<br />

Die ANBest-P werden bei der Förderung einzelner abgegrenzter Projekte angewendet.<br />

Die ANBest-P sind Bestandteil <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> und enthalten<br />

u.a. Nebenbestimmungen bzw. Erläuterungen zu:<br />

• Anforderung und Verwendung der Zuwendung (Nr. 1).<br />

• Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung<br />

(Nr. 2).<br />

• Vergabe von Aufträgen (Nr. 3). Die Anwendung der VOB/VOL ist <strong>für</strong> die<br />

Vergabe von Aufträgen verbindlich, sofern der Gesamtbetrag der Zuwendung<br />

mehr als 100.000 Euro beträgt.<br />

• Mitteilungspflichten <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers in folgenden Fällen (Nr. 5):<br />

- Änderung der Finanzierung (Nr. 5.1 ANBest-P)<br />

- Nichterreichung <strong>des</strong> Zuwendungszwecks (Nr. 5.3 ANBest-P)<br />

- nicht verbrauchte Mittel (Nr. 5.4 ANBest-P).<br />

• Nachweis der Verwendung (Nr. 6).<br />

Anhang 2<br />

• Prüfung der Verwendung (Nr. 7). Prüfungsrecht <strong>des</strong> BRH und seiner Prüfungsämter<br />

bei Zuwendungsempfängern (§§ 91 und 100 BHO).<br />

75


76<br />

• Erstattung der Zuwendung und Verzinsung (Nr. 8). Unter bestimmten Voraussetzungen<br />

(siehe §§ 48 und 49 VwVfG) ist die Zuwendung zu erstatten<br />

und der Erstattungsbetrag nach Maßgabe <strong>des</strong> § 49 a Abs. 3 VwVfG zu verzinsen.<br />

Abweichungen von Bestimmungen der ANBest-P bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />

siehe unter „Verwendungsnachweis“.<br />

ANBest-I (Allgemeine Nebenbestimmungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur institutionellen<br />

Förderung – Anlage 1 VV zu § 44 BHO)<br />

Die ANBest-I werden angewendet bei <strong>Zuwendungen</strong> zur Deckung der gesamten<br />

Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben eines Zuwendungsempfängers.<br />

Die ANBest-I sind analog ANBest-P gegliedert, jedoch mit den <strong>für</strong><br />

die institutionelle Förderung spezifischen Regelungen.<br />

Anfrage<br />

Erste formlose Kontaktaufnahme <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers mit den möglichen<br />

Zuwendungsgebern. Die Anfrage soll Angaben über die geplante Einrichtung<br />

(Begründung <strong>des</strong> Vorhabens insbesondere im Hinblick auf Bedarf, Standort,<br />

Konzeption und Ziel), den Umfang (keine fertige Bauplanung) sowie geschätzte<br />

Kosten und mögliche Finanzierung (Höhe der Eigenmittel, Art und Höhe<br />

der beantragten Zuwendung) enthalten.<br />

Anteilfinanzierung (Nr. 2.2.1 VV zu § 44 BHO):<br />

Kommt i.d.R. bei Projektförderungen und vor allem dann zur Anwendung, wenn<br />

es sich um Zuwendungsempfänger handelt, die über relativ hohe Eigenmittel<br />

verfügen. Die Zuwendung bemißt sich nach einem bestimmten Prozentsatz oder<br />

nach einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Den Rest der<br />

Ausgaben trägt der Zuwendungsempfänger.<br />

Die Anteilfinanzierung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.<br />

Einsparungen wirken sich anteilig im Verhältnis der Anteile an den Gesamtausgaben<br />

<strong>des</strong> Zuwendungsgebers und <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers aus<br />

(Nr. 2.1.1 ANBest-P). Die <strong>Zuwendungen</strong> dürfen nur jeweils anteilig mit den<br />

<strong>Zuwendungen</strong> anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und<br />

sonstigen Mitteln <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers in Anspruch genommen werden.


Antrag auf Gewährung einer Zuwendung <strong>für</strong> eine Baumaßnahme (Formblatt<br />

siehe Anhang 1 der Hinweise ZBau):<br />

Soll Angaben enthalten über:<br />

• Ort und Bezeichnung der Maßnahme,<br />

• die Höhe der beantragten Zuwendung aufgeteilt nach den Kostengruppen der<br />

DIN 276,<br />

• die zeitliche Aufsplittung <strong>des</strong> Mittelbedarfs nach Haushaltsjahren bei mehrjährigen<br />

Maßnahmen,<br />

• Darstellung und Begründung <strong>des</strong> Vorhabens (Bedarf, Standort, Ziel),<br />

• vorgesehene Finanzierung (Höhe der Eigenmittel, Art der Zuwendung),<br />

• Erklärung, dass das Vorhaben noch nicht begonnen ist,<br />

• Vorsteuerabzugsberechtigung (ja/nein),<br />

• Anerkennung der Verbindlichkeit der ANBest-P bzw. ANBest-I, der NBest-<br />

Bau, der Vergabevorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (VHB), <strong>des</strong> Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen,<br />

der Verordnung PR u.a.,<br />

• die Stellen, an die Original und Mehrausfertigungen <strong>des</strong> Antrags übersandt<br />

werden sollen.<br />

Dem Antrag sind u.a. Raumprogramm, Finanzierungsplan, Wirtschaftlichkeitsberechnung,<br />

Gutachten, Grundstücksunterlagen, Planunterlagen mit bauaufsichtlicher<br />

Genehmigung oder Vorbescheid, Erläuterungsbericht, Kostenberechnung<br />

nach DIN 276, Planungs- und Kostendatenblatt beizufügen.<br />

Ausgleichsfonds (§ 12 SchwbGes):<br />

Beim BMGS ist zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung<br />

schwer behinderter Menschen und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen,<br />

die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Arbeits- und<br />

Berufsförderung schwer behinderter Menschen dienen, ein „Ausgleichsfonds <strong>für</strong><br />

überregionale Vorhaben zur Teilnahme schwer behinderter Menschen am Arbeitsleben“<br />

gebildet. Das BMGS verwaltet den Ausgleichsfonds. Die Bun<strong>des</strong>regierung<br />

ist ermächtigt, Vorschriften über die Gestaltung <strong>des</strong> Ausgleichsfonds,<br />

die Verwendung der Mittel und das Vergabe- und Verwaltungsverfahren zu erlassen.<br />

In diesen Fonds fließt ein Teil der Ausgleichsabgaben, die Arbeitgeber<br />

monatlich entrichten müssen, solange sie die vorgeschriebene Zahl von Schwerbehinderten<br />

nicht beschäftigen (§ 78 SGB 9 und Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung).<br />

<strong>Zuwendungen</strong> aus dem Ausgleichsfonds sind im Bun<strong>des</strong>haushaltsplan nicht veranschlagt.<br />

77


78<br />

B<br />

Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben:<br />

§ 24 Abs. 4 BHO behandelt die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Veranschlagung von<br />

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen,<br />

wenn insgesamt mehr als 50 v.H. der Kosten durch <strong>Zuwendungen</strong> von<br />

Bund, Ländern und Gemeinden gedeckt werden, und verweist hier<strong>für</strong> auf die<br />

Abs. 1 und 3.<br />

Einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong><br />

- wenn insgesamt mehr als 50 v.H. der Kosten durch <strong>Zuwendungen</strong> von<br />

Bund, Ländern und Gemeinden gedeckt werden<br />

„... dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und<br />

Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der<br />

Baumaßnahmen, <strong>des</strong> Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die<br />

vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind“ (§ 24 Abs. 1 BHO).<br />

„Ausnahmen ... sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die<br />

Unterlagen rechtzeitig fertigzustellen und aus einer späteren Veranschlagung<br />

dem Bund ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit ... ist in den<br />

Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen<br />

<strong>für</strong> Maßnahmen, <strong>für</strong> welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt“<br />

(§ 24 Abs. 3 BHO).<br />

Baurechnung (Nr. 2 NBest-Bau):<br />

Für jede Baumaßnahme ist eine Baurechnung zu führen (Aufgabe <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers).<br />

Sie besteht aus<br />

• dem Bauausgabebuch (gegliedert nach DIN 276 Teil 2),<br />

• den Rechnungsbelegen,<br />

• den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen,<br />

• den Verträgen,<br />

• den bauaufsichtlichen Genehmigungen und Bescheinigungen,<br />

• dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der<br />

Mittel,<br />

• den geprüften Bauunterlagen,<br />

• den Berechnungen der Flächen und Rauminhalte nach DIN 277 und<br />

• dem Bautagebuch.


Bauverwaltung:<br />

Die Bauverwaltungen der Länder nehmen <strong>für</strong> den Bund die Bauaufgaben in den<br />

Ländern wahr. Einige Länder haben ihre Bauverwaltungen modernisiert und in<br />

betriebswirtschaftlich ausgerichtete Organisationen überführt. Diese nehmen<br />

Bauaufgaben <strong>für</strong> den Bund unverändert wahr. Die Bauverwaltungen der Länder<br />

stellen sich derzeit (Stand: 31.08.2005) wie folgt dar:<br />

• Baden-Württemberg: Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung<br />

• Bayern: Bayerische Staatliche Bauverwaltung<br />

• Berlin: Staatliche Bauverwaltung – Senatsverwaltung <strong>für</strong> Stadtentwicklung<br />

• Brandenburg: Liegenschafts- und Bauverwaltung<br />

• Bremen: Lan<strong>des</strong>eigener Betrieb (BBB)<br />

• Hamburg: Staatliche Bauverwaltung – Behörde <strong>für</strong> Stadtentwicklung und<br />

Umwelt (BSU)<br />

• Hessen: Lan<strong>des</strong>betrieb Hessisches Immobilienmanagement<br />

• Mecklenburg-Vorpommern: Lan<strong>des</strong>betrieb – Betrieb <strong>für</strong> Bau- und Liegenschaften<br />

(BBL-MV)<br />

• Niedersachsen: Staatliches Baumanagement Niedersachsen<br />

• Nordrhein-Westfalen: Bau- und Liegenschaftsbetrieb <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-<br />

Westphalen<br />

• Rheinland-Pfalz: Lan<strong>des</strong>betrieb – Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB)<br />

• Saarland: Lan<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Bau- und Liegenschaften (LBL)<br />

• Sachsen: Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement<br />

• Sachsen-Anhalt: Lan<strong>des</strong>betrieb – Liegenschafts- und Immobilienmanagement<br />

Sachsen-Anhalt (LIMSA)<br />

• Schleswig-Holstein: Lan<strong>des</strong>betrieb – Gebäudemanagement Schleswig-Holstein<br />

(GMSH)<br />

• Thüringen: Lan<strong>des</strong>betrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement<br />

Bewilligung (Nr. 4 VV zu § 44 BHO):<br />

<strong>Zuwendungen</strong> werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt.<br />

Bewilligungszeitraum (ohne Definition in den VV):<br />

Der Bewilligungszeitraum gehört zu den Hauptbestandteilen <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong>.<br />

Er legt den zeitlichen Umfang <strong>des</strong> Förderanspruchs fest und sollte<br />

bei der Projektförderung dem Durchführungszeitraum - einschl. einer angemessenen<br />

Frist <strong>für</strong> Vor- und Nachbereitung - <strong>des</strong> Vorhabens entsprechen. Er sollte<br />

79


80<br />

E<br />

nicht zu großzügig bemessen werden, weil dies die Frist zur Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />

verlängern würde. Er kann über das laufende Haushaltsjahr<br />

hinausgehen, soweit hier<strong>für</strong> eine haushaltsrechtliche Verpflichtungsermächtigung<br />

vorhanden ist.<br />

Erhöhung der Ausgaben bzw. Kosten (Änderung <strong>des</strong> Zuwendungsbescheids):<br />

F<br />

Rechtlich gesehen hat der Zuwendungsempfänger keinen Anspruch auf nachträgliche<br />

Erhöhung der Zuwendung, weil diese bei allen Finanzierungsarten auf<br />

einen Höchst- oder Festbetrag begrenzt ist. Da jedoch in der Praxis aufgrund besonderer<br />

Umstände unabweisbare und unvorhersehbare Mehrausgaben eintreten<br />

können, die der Zuwendungsempfänger nicht aus eigenen Mitteln zu decken<br />

vermag, kann es – abhängig von der Finanzierungsart und der finanziellen Stärke<br />

<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers – zu einer Nachbewilligung von Zuwendungsmitteln<br />

kommen.<br />

Die Änderung <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> setzt grundsätzlich einen Antrag <strong>des</strong><br />

Zuwendugnsempfängers voraus (Nr. 3.1 VV zu § 44 BHO), insbesondere bei<br />

Abweichungen vom Finanzierungs- oder Wirtschaftsplan. In diesen Fällen hat<br />

der Zuwendungsempfänger überdies eine Mitteilungspflicht nach Nr. 5.2 AN-<br />

Best-I bzw. Nr. 5.3 ANBest-P.<br />

Fehlbedarfsfinanzierung (Nr. 2.2.2 VV zu § 44 BHO):<br />

Die Zuwendung deckt den Teil der Ausgaben, die der Zuwendungsempfänger<br />

nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Dies kommt dann in<br />

Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger über vergleichsweise wenig Eigenmittel<br />

verfügt.<br />

Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen und darf erst in Anspruch<br />

genommen werden, wenn eigene und sonstige Mittel <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />

aufgebraucht sind (Nr. 1.4.2 ANBest-P).<br />

Die „anteilige Fehlbedarfsfinanzierung“ ist ein Unterfall der Fehlbedarfsfinanzierung.<br />

Die anteilige Fehlbedarfsfinanzierung ist dann gegeben, wenn der Fehlbedarf<br />

von mehreren Zuwendungsgebern (z.B. Bund und Ländern) anteilig ge-


deckt wird. Die Zuwendung darf nur mit den <strong>Zuwendungen</strong> der anderen Zuwendungsgeber<br />

angefordert werden.<br />

Einsparungen wirken sich in voller Höhe zugunsten <strong>des</strong>/der Zuwendungsgeber<br />

aus weil sich die Zuwendung in voller Höhe der Minderausgaben verringert (Nr.<br />

2.1.2 ANBest-P).<br />

Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2.3 VV zu § 44 BHO):<br />

Der Betrag der Zuwendung ist weder nach oben noch nach unten veränderbar.<br />

Die Zuwendung kann das Vielfache eines bestimmten Einheitsbetrages sein<br />

(z.B. Anzahl der Betten in einem Pflegeheim x Euro/Bett). Diese Finanzierungsart<br />

kommt insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zur Anwendung.<br />

Einsparungen wirken sich voll zugunsten <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers aus. Es<br />

muss daher ausgeschlossen werden, dass spätere Änderungen der Finanzierung<br />

(Mittel aus Beiträgen Dritter, Einsparungen) eintreten werden.<br />

Finanzierungsarten (Nr. 2 VV zu § 44 BHO):<br />

• Teilfinanzierung – Anteilfinanzierung<br />

– Fehlbedarfsfinanzierung<br />

– Festbetragsfinanzierung<br />

• Vollfinanzierung<br />

Bei Förderung durch mehrere Zuwendungsgeber haben diese sich einvernehmlich<br />

möglichst auf eine Finanzierungsart zu beschränken.<br />

Finanzierungsplan:<br />

Bei Projektförderung hat der Zuwendungsempfänger dem Zuwendungsantrag<br />

einen Finanzierungsplan beizufügen. Er soll Angaben über die Kosten <strong>des</strong> Projektes<br />

(z.B. der Baumaßnahme) und <strong>des</strong>sen Finanzierung anteilig z.B. durch Eigen-,<br />

Kapitalmarkt-, Bun<strong>des</strong>-, Lan<strong>des</strong>-, oder Gemeindemittel enthalten.<br />

Er ist hinsichtlich <strong>des</strong> Gesamtergebnisses verbindlich, darf aber in Einzelansätzen<br />

bis zu 20 % überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Einsparungen<br />

bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann (siehe Nr. 1.2<br />

ANBest-P).<br />

81


82<br />

Förderung durch mehrere Zuwendungsgeber:<br />

G<br />

Wenn mehrere Stellen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder Bund und Länder gemeinsam fördern,<br />

muss vor der Bewilligung der Zuwendung Einvernehmen herbeigeführt werden<br />

über<br />

• die zu finanzierende Maßnahme,<br />

• die zuwendungsfähigen Ausgaben,<br />

• die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendung,<br />

• die anzuwendenden Nebenbestimmungen (dies können bei gemeinsamer Förderung<br />

durch Bund und Land auch die ANBest <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> sein, ausgenommen<br />

die Regelungen über die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung),<br />

• den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der Verwaltungen,<br />

• die Beteiligung der fachlich zuständigen Bauverwaltung.<br />

GRW 95:<br />

H<br />

Die Bun<strong>des</strong>bauverwaltung hat die „Grundsätze und Richtlinien <strong>für</strong> Wettbewerbe<br />

auf den Gebieten der Raumplanung, <strong>des</strong> Städtebaus und <strong>des</strong> Bauwesens“ <strong>für</strong><br />

ihren Bereich eingeführt. Zuwendungsempfängern wird die Anwendung von<br />

offenen Wettbewerben bei Zuwendungsbaumaßnahmen nach Erlass <strong>des</strong><br />

BMVBW BS 30 – B 1046 – 07 vom 20.03.2001 empfohlen.<br />

Hinweise ZBau (Erläuterungen zu den ZBau):<br />

Sie wurden von einem Bund-Länder-Arbeitskreis unter Federführung <strong>des</strong><br />

BMVBW erarbeitet. Die Hinweise ZBau enthalten Erläuterungen zum Verfahrensablauf<br />

bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen und sollen die Handhabung<br />

der ZBau und der NBest-Bau durch die beteiligten Stellen (Zuwendungsempfänger,<br />

Zuwendungsgeber, Bauverwaltung) erleichtern. Die Hinweise ZBau<br />

werden derzeit überarbeitet.


I<br />

Institutionell geförderte Zuwendungsempfänger (Nr. 2.2 VV zu § 23 BHO und<br />

ANBest-I):<br />

J<br />

Dies sind Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung, die von Bund/Ländern <strong>Zuwendungen</strong><br />

zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten<br />

Teils der Ausgaben erhalten (u.a. Großforschungseinrichtungen, wissenschaftliche<br />

Institute, Einrichtungen auf dem kulturellen- und Bildungs-Sektor). Institutionelle<br />

Zuwendungsempfänger haben dem Bun<strong>des</strong>haushaltsplan einen Haushalts-<br />

oder Wirtschaftsplan mit Übersichten über ihre Einnahmen und Ausgaben<br />

als Anlage beizufügen (§ 26 Abs. 3 BHO).<br />

Institutionelle Zuwendungsempfänger können zusätzlich zur institutionellen<br />

Förderung auch <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> abgegrenzte Einzelprojekte erhalten (Projektförderung).<br />

Jahresfrist (Nr. 8.4 VV zu § 44 BHO):<br />

K<br />

Rücknahme und Widerruf eines Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> müssen grundsätzlich<br />

innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 49 Abs. 2<br />

Satz 2 VwVfG). Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtsverwalter der<br />

Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen,<br />

vollständig bekannt sind.<br />

Koordinierungsgespräch<br />

Zur Herbeiführung <strong>des</strong> Einvernehmens bei Mischfinanzierung ist eine Koordinierung<br />

erforderlich. In der Regel findet hierzu ein Gespräch statt, an dem Zuwendungsgeber,<br />

Zuwendungsempfänger – und bei <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />

auch Vertreter der Obersten Technischen Instanz – teilnehmen. Dabei<br />

werden u.a. der koordinierende Zuwendungsgeber, die Verwaltung, gegenüber<br />

der der Verwendungsnachweis erbracht werden soll, die mögliche Finanzierung<br />

und die fachlich zuständige Bauverwaltung festgelegt.<br />

83


84<br />

M<br />

Mittelanforderung:<br />

N<br />

Der Zuwendungsempfänger fordert die Mittel entsprechend dem Baufortschritt<br />

beim Zuwendungsgeber anhand eines Formblattes an. Das Formblatt ist den<br />

Hinweisen ZBau als Anhang 7 beigefügt. Es enthält Angaben über den/die Zuwendungsbescheide,<br />

die anerkannten Kosten, den Finanzierungsplan, bereits<br />

verausgabte Beträge, Anforderungsbetrag <strong>für</strong> die innerhalb von 2 Monaten nach<br />

Auszahlung fällligen Zahlungen und eine fachtechnische Bestätigung der Bauverwaltung.<br />

NBest-Bau (Baufachliche Nebenbestimmungen - ZBau-Anlage, VV Anhang zu<br />

§ 44 BHO):<br />

Die NBest-Bau ergänzen die ANBest mit Regelungen zur Vergabe und Ausführung<br />

der Bauleistungen, zur Baurechnung, zum Verwendungsnachweis und Zwischennachweis.<br />

Sie sind Bestandteil <strong>des</strong> Zuwendungsbeschei<strong>des</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />

und damit <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger verbindlich.<br />

Nebenbestimmungen:<br />

Diese richten sich an den Zuwendungsempfänger und müssen zum Gegenstand<br />

<strong>des</strong> Zuwendungsbescheids gemacht werden. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen<br />

sind nach Zuwendungsarten und im Bereich der Projektförderung nach<br />

Zuwendungsempfängern wie folgt unterteilt:<br />

• ANBest-I <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Institutionellen Förderung,<br />

• ANBest-P <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung, bei Baumaßnahmen in<br />

Verbindung mit den NBest-Bau,<br />

• ANBest-Gk <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung an Gebietskörperschaften<br />

und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften,<br />

• ANBest-P-Kosten <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> zur Projektförderung auf Kostenbasis.


P<br />

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen enthalten Auflagen sowie allgemeine<br />

Hinweise und Erläuterungen <strong>für</strong> den Zuwendungsempfänger.<br />

Besondere Nebenbestimmungen können ergänzend <strong>für</strong> einzelne Zuwendungsbereiche<br />

erlassen werden.<br />

Planunterlagen:<br />

Sie sind dem Zuwendungsantrag als Anlage beizufügen und enthalten die Vorentwurfs-<br />

(M.: 1:200) bzw. Entwurfszeichnungen (M.: 1:100) mit prüfbarer Darstellung<br />

von Art und Umfang <strong>des</strong> Bauvorhabens sowie einen Übersichtsplan und<br />

einen Lageplan mit Darstellung der Erschließungs- und Außenanlagen sowie die<br />

bauaufsichtlichen (Vorbescheid reicht) oder sonstigen Genehmigungen.<br />

Projektförderung (Nr. 2.1 VV zu § 23 BHO):<br />

Die Zuwendung wird <strong>für</strong> einzelne (zeitlich und inhaltlich) abgegrenzte Vorhaben<br />

gewährt. Gefördert werden nur bestimmte Projekte (z.B. Forschungsvorhaben,<br />

eine Ausstellung, der Neubau oder die Sanierung eines Gebäu<strong>des</strong>). Die<br />

Förderung endet mit Abschluss <strong>des</strong> Projektes. Da jeweils bestimmte Vorhaben<br />

gefördert werden, ist die Projektförderung stärker am konkreten Interesse <strong>des</strong><br />

Zuwendungsgebers ausgerichtet und damit auch die Zweckbindung der Mittel<br />

enger als bei der Institutionellen Förderung. Dem Antrag auf Zuwendung ist der<br />

Finanzierungsplan beizufügen. Er ist <strong>für</strong> die Maßnahme verbindlich.<br />

Prüfung der Bauunterlagen:<br />

Nach Nr. 6 ZBau und Anhang 10 der Hinweise ZBau hat die beauftragte Bauverwaltung<br />

die Bauunterlagen stichprobenweise auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen.<br />

Die Prüfung erstreckt sich auf:<br />

• Baugrundstück: Nachweis <strong>des</strong> Eigentums, Angemessenheit der Größe und<br />

<strong>des</strong> Kaufpreises, Erschließungsmaßnahmen;<br />

• Baurechtliche Voraussetzungen;<br />

• Planung und Konstruktion sowie auf Angemessenheit der Kosten;<br />

• Ausstattung und deren Kosten.<br />

85


86<br />

Ergebnis der Prüfung ist die baufachliche Stellungnahme, die als Prüfvermerk<br />

dem Antrag beigefügt wird. Die baufachlichen Auflagen und Bedingungen aus<br />

der Stellungnahme werden von der Bewilligungsbehörde in den Zuwendungsbescheid<br />

aufgenommen.<br />

Prüfung der Bauausführung:<br />

R<br />

Nach Nr. 7 ZBau und Anhang 10 der Hinweise ZBau soll die Bauverwaltung<br />

Während der Bauausführung insbesondere stichprobenweise überprüfen, ob<br />

• Vorschriften der VOB/VOL, ggf. VHB bei den Vergaben eingehalten werden,<br />

• die Bauausführung mit der der Bewilligung zugrunde liegenden Planung<br />

übereinstimmt,<br />

• baufachliche Bedingungen und Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid beachtet<br />

werden;<br />

• der Kostenrahmen eingehalten wird;<br />

• die Qualität der Bauausführung gesichert und<br />

• eine ordnungsgemäße Abrechnung und sachgerechte Buchung der Bauausgaben<br />

(Bauausgabebuch) gewährleistet ist.<br />

Darüber hinaus soll die Bauverwaltung den Zuwendungsempfänger bei der Mittelanforderung<br />

unterstützen und auf die rechtzeitige Aufstellung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises<br />

hinwirken.<br />

Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheids:<br />

Nach § 48 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt (Zuwendungsbescheid)<br />

unter bestimmten Voraussetzungen zurück genommen werden.


S<br />

Subsidiaritätsgrundsatz:<br />

U<br />

Er bedeutet, dass die Finanzierung der Zuwendungsmaßnahme vorrangig Aufgabe<br />

<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers ist und die öffentliche Förderung nur ergänzenden,<br />

subsidiären Charakter hat.<br />

Umbewilligung (nachträgliche Anerkennung):<br />

V<br />

Es kommt häufig vor, dass Abweichungen vom Finanzierungsplan, <strong>für</strong> die der<br />

Zuwendungsempfänger zuvor keinen Antrag auf Zustimmung gestellt hat, erst<br />

bei der Prüfung <strong>des</strong> Verwendungsnachweises festgestellt werden (Verwendung<br />

von Mitteln eines Ansatzes <strong>für</strong> Zwecke eines anderen Ansatzes). Für diese Fälle<br />

liegt eine nachträgliche Umbewilligung im Ermessensspielraum <strong>des</strong> Zuwendungsgebers.<br />

Er muss jedoch prüfen, ob er die Umbewilligung auch vorgenommen<br />

hätte, wenn der Zuwendungsempfänger diese rechtzeitig beantragt hätte.<br />

Bei der Projektförderung ist die Mitwirkung <strong>des</strong> Zuwendungsgebers erst erforderlich,<br />

wenn die Überschreitung eines Ansatzes über die generelle Abweichungsmöglichkeit<br />

von 20 % (Nr. 1.2 ANBest-P) hinausgeht. Eine Zustimmung<br />

<strong>des</strong> BMF ist – auch bei der institutionellen Förderung – nicht erforderlich.<br />

Verwendungsnachweis bei Zuwendungsbaumaßnahmen<br />

(Muster 2 ZBau):<br />

Er sichert die Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung der Bun<strong>des</strong>mittel.<br />

Der Zuwendungsempfänger hat bei Baumaßnahmen den Verwendungsnachweis<br />

abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P gegenüber der im Zuwendungsbescheid<br />

genannten Verwaltung über die Bauverwaltung zu erbringen. Die<br />

Vorlagefrist beträgt 6 Monate nach Erfüllung <strong>des</strong> Zuwendungszwecks. Bei<br />

mehrjährigen Vorhaben (i.d.R. alle größeren Baumaßnahmen) ist ein Zwischennachweis<br />

zu führen.<br />

87


88<br />

Der Verwendungsnachweis besteht aus folgenden Unterlagen:<br />

• einem Sachbericht;<br />

• einem zahlenmäßigen Nachweis, der alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden<br />

Einnahmen (<strong>Zuwendungen</strong>, Leistungen Dritter, eigene<br />

Mittel) und Ausgaben (Ablichtung Bauausgabebuch, Ausgabengegenüberstellung<br />

gem. Formblatt) enthalten muss;<br />

• Baupläne;<br />

• Flächen- sowie Rauminhaltberechnungen gem. DIN 277;<br />

• aktualisierte Planungs- und Kostendaten.<br />

Pläne und Berechnungen müssen mit der Ausführung übereinstimmen. Die Baurechnung<br />

ist abweichend von Nr. 6.5 ANBest-P nicht in Originalbelegen beizufügen,<br />

sondern zur Prüfung bereitzuhalten.<br />

In bestimmten Fällen kann ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen werden.<br />

Als Regelfall bei <strong>Zuwendungen</strong> bis zu 100.000 DM (50.000 Euro) –<br />

Nr. 10.2 VV zu § 44 BHO, darüber hinaus <strong>für</strong> Gebietskörperschaften oder wenn<br />

der Zuwendungsgeber aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen kann,<br />

dass die zweckentsprechende Verwendung auch ohne Belege nachprüfbar ist.<br />

Vollfinanzierung:<br />

Sie kommt theoretisch nur in Ausnahmefällen in Betracht, da die öffentliche<br />

Förderung entsprechend dem Subsidiaritätsgrundsatz nur ergänzenden Charakter<br />

hat. Es muss vom Zuwendungsempfänger grundsätzlich erwartet werden, <strong>für</strong> die<br />

Erfüllung eigener Aufgaben auch eigene Mittel einzusetzen. In der Praxis<br />

kommt die Vollfinanzierung jedoch relativ häufig vor, z.B. in Fällen, bei denen<br />

die Zweckerfüllung ganz überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.<br />

Verwaltungsvorschriften zur BHO (VV BHO):<br />

Die Verwaltungsvorschriften zur BHO sind unterhalb der Gesetzesebene eine<br />

verbindliche Richtlinie <strong>für</strong> die Verwaltung zur Anwendung der BHO. Aussagen<br />

über <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen finden sich insbesondere in Nr. 3.3 VV<br />

zu § 23 BHO, VV zu § 24 BHO und Nrn. 1.3, 2.3.2, 3.2.1, 6, 7.3 und 13.1 VV zu<br />

§ 44 BHO.


W<br />

Widerruf eines rechtmäßigen Zuwendungsbeschei<strong>des</strong>:<br />

Z<br />

Nach § 49 VwVfG darf / kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt (Zuwendungsbescheid)<br />

unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.<br />

ZBau (Baufachliche Ergänzungsbestimmungen - Anhang - zu den VV zu § 44<br />

BHO):<br />

Enthält ergänzende Bestimmungen zu den Aufgaben der Bauverwaltung, beginnend<br />

von der Mitwirkung bei der Vorbereitung <strong>des</strong> Antrages bis hin zur Prüfung<br />

<strong>des</strong> Verwendungsnachweises. Als Anlage enthält sie die NBest-Bau. Die ZBau<br />

wird derzeit überarbeitet.<br />

Zuweisung / Zuschuss:<br />

Zuweisung und Zuschuss sind haushaltstechnische Begriffe. Zuweisungen sind<br />

einmalige oder laufende Geldleistungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an den sog. öffentlichen Bereich<br />

(Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände).<br />

Als Zuschuss werden Geldleistungen an den sog. sonstigen Bereich (natürliche<br />

Personen, öffentliche oder private Unternehmen, soziale o.ä. Einrichtungen) bezeichnet.<br />

<strong>Zuwendungen</strong> können als Zuweisung oder als Zuschuss gewährt werden.<br />

<strong>Zuwendungen</strong>:<br />

<strong>Zuwendungen</strong> sind ein haushaltsrechtlicher Begriff. Nach § 23 BHO sind <strong>Zuwendungen</strong><br />

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen <strong>für</strong> Geldleistungen an<br />

Stellen außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke, an<br />

denen der Bund ein besonderes Interesse hat. <strong>Zuwendungen</strong> dürfen nur dann<br />

veranschlagt werden, wenn das Bun<strong>des</strong>interesse „ohne die <strong>Zuwendungen</strong> nicht<br />

oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann“.<br />

89


90<br />

Zuwendungsbescheid (Nr. 4 VV zu § 44 BHO):<br />

Der Zuwendungsbescheid ist ein begünstigender Verwaltungsakt. <strong>Zuwendungen</strong><br />

werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Dieser wird durch<br />

die Bewilligungsbehörde ausgestellt und enthält die gemäß Nr. 4 VV zu § 44<br />

BHO erforderlichen Angaben.<br />

Zuwendungsfähige Ausgaben / Kosten (ohne Definition in den VV):<br />

Werden von der Bewilligungsbehörde festgesetzt. Sie umfassen alle mit dem<br />

Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben unter Beachtung <strong>des</strong> Grundsatzes<br />

der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Bemessung sind zum Zwecke der<br />

Verwaltungsvereinfachung so weit wie möglich feste Beträge (Pauschalierung)<br />

zugrunde zu legen.<br />

Die Umsatzsteuer, die nach § 15 <strong>des</strong> UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört<br />

nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />

Zwischennachweis (Nrn. 6.1 und 6.7 ANBest-P):<br />

Wird bei der Projektförderung ein Vorhaben über mehrere Haushaltsjahre hinweg<br />

gefördert, muss der Zuwendungsempfänger innerhalb von 4 Monaten nach<br />

Ablauf <strong>des</strong> Haushaltsjahres einen Zwischennachweis vorlegen. Der Zwischennachweis<br />

besteht aus einem Sachbericht <strong>für</strong> das jeweilige Jahr der Förderung<br />

und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Belege, in dem die Einnahmen und<br />

Ausgaben <strong>des</strong> vergangenen Jahres summarisch zusammengestellt sind (einfacher<br />

Verwendungsnachweis).


-- <strong>Zuwendungen</strong> --<br />

Zuschüsse aus den Bun<strong>des</strong>haushalten 2000 bis 2005 <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />

Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />

Zweckbestimmung Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />

-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />

Zuschüsse <strong>des</strong> BMBF<br />

50 18.894 19.839 23.934 2.825 96 99 65.687<br />

70 61.949 42.714 33.983 31.128 30.000 30.000 229.774<br />

100 124.626 98.202 87.210 70.307 0 0 380.345<br />

50 44.585 81.529 89.684 92.484 91.790 94.490 494.562<br />

90 94.589 94.589 82.929 105.000 108.150 111.395 596.652<br />

90 271.163 295.966 279.573 262.935 272.335 284.625 1.666.597<br />

Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V. (DFG) -<br />

Investitionen<br />

Überbetriebliche berufliche Ausbildungsstätten -<br />

Investitionen<br />

(ab 2005: Überbetriebliche Berufsbildungsstätten)<br />

Stilllegung und Rückbau kerntechnischer Versuchs- und<br />

Demonstrationsanlagen *<br />

Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der<br />

Wissenschaften e.V. (MPG) in Berlin<br />

Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten<br />

Forschung e.V. (FhG) in München<br />

Zentren der Hermann von<br />

Helmholtz-Gemeinschaft (HGF-Zentren)<br />

329 268 356 393 378 531 2.255<br />

ca. 90<br />

(abhängig von der<br />

geförderten<br />

Einrichtung)<br />

Sonstige institutionell geförderte Einrichtungen im Bereich<br />

Bildung und Forschung - Investitionen<br />

Summe 616.135 633.107 597.669 565.072 502.749 521.140 3.435.872<br />

Zuschüsse <strong>des</strong> BMWA<br />

verschieden 35.340 27.404 23.468 24.121 33.000 25.500 168.833<br />

Tgr. 06 Förderung der Leistungs- u. Wettbewerbsfähigk. kleiner u. mittl.<br />

Unternehmen<br />

Förderung der Einrichtung, Modernisierung und Ausstattung<br />

von überbetrieblichen Fortbildungseinrichtungen der<br />

gewerblichen Wirtschaft und <strong>des</strong> sonstigen Dienstleistungsbereichs<br />

Anhang 3<br />

verschieden 186 336 0 0 1.334 1.334 3.190<br />

Tgr. 13 Maßnahmen zur Bekämpfung arbeitsbedingter Erkrankungen<br />

Zuschüsse zur Erweiterung von Modellen zur Bekämpfung<br />

arbeitsbedingter Erkrankungen<br />

91


92<br />

Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />

Zweckbestimmung Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />

-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />

100 30.166 37.836 31.444 19.000 13.100 12.000 143.546<br />

Tgr. 14 Ausgaben <strong>für</strong> die Wismut GmbH - Chemnitz<br />

<strong>Zuwendungen</strong> an die Wismut GmbH<br />

Summe 67.692 67.577 54.912 43.121 47.434 38.834 319.570<br />

Zuschüsse <strong>des</strong> BMI<br />

verschieden 511 426 562 614 614 614 3.341<br />

<strong>Zuwendungen</strong> zum Bau und zur Einrichtung von kulturellen<br />

und sozialen Investitionsmaßnahmen<br />

Summe 511 426 562 614 614 614 3.341<br />

Zuschüsse <strong>des</strong> BMFSFJ<br />

<strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> überregionale Maßnahmen und<br />

verschieden 2.710 3.323 3.323 3.320 3.320 2.781 18.777<br />

Modelleinrichtungen<br />

Zuwendung zum Bau eines Altenhilfezentrums im Ausland * verschieden 869 0 0 0 0 0 869<br />

<strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> überregionale Einrichtungen <strong>des</strong><br />

verschieden 4.090 4.090 4.090 4.090 4.090 4.090 24.540<br />

Deutschen Müttergenesungswerkes<br />

<strong>Zuwendungen</strong> zum Bau, zur Modernisierung sowie <strong>für</strong><br />

Sanierungsmaßnahmen und zur Einrichtung von<br />

verschieden 3.066 3.068 3.265 2.208 3.265 2.164 17.036<br />

Familienferienstätten<br />

Zuschüsse zur Bereitstellung und Ausstattung von<br />

Unterkünften und Schulungseinrichtungen <strong>für</strong><br />

verschieden 0 2 0 0 50 50 102<br />

Dienstleistungen<br />

Summe 10.735 10.483 10.678 9.618 10.725 9.085 61.324<br />

Zuschüsse <strong>des</strong> BMGS<br />

verschieden 0 106 215 135 135 135 726<br />

Zuschuss an die Stiftung Chemotherapeutisches<br />

Forschungsinstitut Georg-Speyer-Haus, Frankfurt -<br />

Investitionen<br />

verschieden 17.683 16.051 7.791 5.728 7.910 3.279 58.442<br />

Tgr. 01 Modellmaßn. zur Verbesserung der Versorgung Pflegebedürftiger<br />

Zuschüsse zur Errichtung, Erweiterung, Ausstattung und<br />

Modernisierung von modellhaften Pflegeeinrichtungen<br />

verschieden 17.393 25.730 29.865 14.432 12.100 3.066 102.586<br />

Tgr. 05 Förd. überregion. Einrichtg. u. v. Modelleinrichtg. der berufl. u.d.<br />

medizin. Rehabil. sowie d. medizin. Prävention<br />

Summe 35.076 41.887 37.871 20.295 20.145 6.480 161.754


Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />

Zweckbestimmung Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />

-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />

Zuschüsse <strong>des</strong> BMF<br />

Investitionsausgaben <strong>für</strong> Grundstücke nach Abzug der<br />

verschieden 8.116 3.268 3.238 3.692 5.000 0 23.314<br />

Westgruppe der Truppen (WGT) **<br />

<strong>Zuwendungen</strong> an die GVV Gesellschaft zur Verwahrung<br />

und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrieben MBH verschieden 2.533 1.483 1.505 2.688 2.980 3.515 14.704<br />

(GVV) - Investitionen<br />

<strong>Zuwendungen</strong> an die Energiewerke Nord GmbH (EWN) -<br />

verschieden 31.547 23.162 18.364 22.564 16.514 22.534 134.685<br />

Investitionen<br />

<strong>Zuwendungen</strong> an die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau<br />

verschieden 959 848 768 780 542 460 4.357<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV)<br />

Summe 43.155 28.761 23.875 29.724 25.036 26.509 177.060<br />

Zuschüsse der BKM<br />

Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen<br />

verschieden 16.361 15.850 14.317 12.764 12.317 11.947 83.556<br />

Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung<br />

Sicherung und Erhaltung von Kulturdenkmälern in den<br />

verschieden 6.135 6.340 6.136 6.089 0 0 24.700<br />

neuen Ländern *<br />

Programm "Kultur in den neuen Ländern" * verschieden 30.678 29.144 40.001 20.275 0 0 120.098<br />

Zuschuss <strong>für</strong> Investitionen an das Europäische Zentrum <strong>für</strong><br />

verschieden 1.534 1.534 2.557 2.557 2.557 2.479 13.218<br />

Kunst und Industriekultur "Weltkulturerbe Völklinger Hütte"<br />

Zuschüsse <strong>für</strong> Investitionen (Deutsches Historisches<br />

Museum, Stiftung Preußische Schlösser und Gärten,<br />

verschieden 23.272 26.414 27.542 12.335 13.620 23.898 127.081<br />

Kulturstiftung Dessau-Wörlitz u.v.a.m.)<br />

Tgr. 03: Stiftung Preußischer Kulturbesitz:<br />

verschieden 9.631 9.061 10.838 8.347 8.347 9.136 55.360<br />

Zuschüsse <strong>für</strong> Investitionen, einjähr. Maßnahmen<br />

Stiftung Preußischer Kulturbesitz:<br />

verschieden 60.760 56.242 59.821 62.668 65.581 74.393 379.465<br />

Zuschüsse <strong>für</strong> Investitionen, mehrjähr. Maßnahmen<br />

Tgr. 04: Deutsche Bibliothek:<br />

verschieden 1.297 1.278 710 703 1.278 1.455 6.721<br />

Zuschüsse <strong>für</strong> Beschaffungen<br />

Tgr. 06: Pflege <strong>des</strong> Geschichtsbewußtseins:<br />

Zuschüsse <strong>für</strong> Investitionen (Gedenkstätte Buchenwald, verschieden 4.442 2.313 4.547 4.538 4.379 5.579 25.798<br />

Topografie <strong>des</strong> Terrors u.a.)<br />

93


94<br />

Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />

Zweckbestimmung Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />

-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />

Baumaßnahme Stiftung <strong>für</strong> die ermordeten Juden Europas ? 0 648 1.054 5.117 2.090 3.023 11.932<br />

Aus- und Neubau, Ausstattung v. Lan<strong>des</strong>museen u. a.<br />

überreg. Einrichtungen zur Präsentation deutscher Kultur<br />

verschieden 2.493 5.681 3.066 3.358 2.473 1.151 18.222<br />

der historischen Siedlungsgebiete in Ostmittel-, Ost- und<br />

Südosteuropa<br />

Tgr. 08: Kulturelle Leistungen an Berlin u. Bonn:<br />

Investitionen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz gem.<br />

? 0 20.452 20.452 22.432 22.432 21.759 107.527<br />

Vertrag zur Kulturfinanzierung in der Bun<strong>des</strong>hauptstadt<br />

Investitionen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 100 0 12.782 12.782 12.782 12.782 12.782 63.910<br />

verschieden 9.715 9.715 5.842 7.158 12.271 9.424 54.125<br />

Zuschuss <strong>für</strong> Investitionen der Rundfunkanstalt "Deutsche<br />

Welle"<br />

Summe 168.318 199.455 209.665 181.123 160.127 177.026 1.095.714<br />

Zuschüsse <strong>des</strong> AA<br />

Zuschüsse zu Baumaßnahmen (Schulen) ? 4.685 5.859 22.154 10.396 9.273 9.635 62.002<br />

Goethe-Institut e.V. München - Investitionen 100 2.331 2.219 2.748 2.672 2.400 2.328 14.698<br />

757 737 725 725 1.168 1.133 5.245<br />

97 - 100<br />

(abhängig von der<br />

geförderten<br />

Einrichtung)<br />

Sonstige institutionell geförderte Zuwendungsempfänger -<br />

Investitionen<br />

Summe 7.773 8.815 25.627 13.793 12.841 13.096 81.945<br />

Zuschüsse <strong>des</strong> BMVBW<br />

111 114 0 132 132 26 515<br />

19 - 50<br />

(abhängig von der<br />

geförderten<br />

Einrichtung)<br />

Tgr. 04: Förderung von Forschungseinrichtungen auf den<br />

Gebieten der Raumordnung, <strong>des</strong> Bau-, Wohnungswesens<br />

und <strong>des</strong> Städtebaus<br />

Zuschüsse <strong>für</strong> Investitionen (Institut IEMB)<br />

Summe 111 114 0 132 132 26 515<br />

Zuschüsse <strong>des</strong> BMVg<br />

Zuschüsse <strong>für</strong> Investitionen an sonstige Bedarfsträger verschieden 335 565 807 407 1.000 900 4.014<br />

verschieden 2.045 2.045 2.045 2.045 2.045 2.045 12.270<br />

Tgr. 01: Deutsches Zentrum <strong>für</strong> Luft- und Raumfahrt<br />

Investitionen


Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />

Zweckbestimmung Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />

-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />

Tgr. 02: FhG, München<br />

verschieden 4.090 4.346 3.780 3.780 4.080 4.080 24.156<br />

Investitionen<br />

Tgr. 03: FGAN, Bonn<br />

verschieden 2.812 2.812 2.572 2.715 3.033 2.800 16.744<br />

Investitionen<br />

Tgr. 04: Deutsch-französisches Forschungsinstitut<br />

St. Louis<br />

verschieden 2.460 2.454 2.888 3.567 3.544 3.200 18.113<br />

Investitionen<br />

Summe 13.742 14.223 12.092 12.514 13.702 13.025 79.298<br />

963.248 1.004.848 972.951 876.006 793.505 805.835 5.416.393<br />

Zuschüsse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in den Jahren 2000 bis 2005 <strong>für</strong><br />

Baumaßnahmen in T€<br />

* im Haushaltsjahr 2004 entfallene Titel<br />

** im Haushaltsjahr 2005 entfallene Titel<br />

-- <strong>Zuwendungen</strong> --<br />

Zuweisungen aus den Bun<strong>des</strong>haushalten 2000 bis 2005 <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />

Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />

Zweckbestimmung Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />

-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />

Zuweisungen <strong>des</strong> BMBF<br />

Ausbau und Neubau von Hochschulen 50 1.022.584 1.132.451 1.100.000 1.060.000 925.000 925.000 6.165.035<br />

Zweckgebundene <strong>Zuwendungen</strong> an die Länder <strong>für</strong><br />

50 57.249 56.926 55.747 56.774 61.654 60.479 348.829<br />

Forschungseinrichtungen der Blauen Liste *<br />

Summe 1.079.833 1.189.377 1.155.747 1.116.774 986.654 985.479 6.513.864<br />

Zuweisungen <strong>des</strong> BMI<br />

34.759 29.220 18.616 17.388 22.700 24.900 147.583<br />

(abhängig von der<br />

geförderten<br />

Maßnahme)<br />

Tgr. 01 Sportförderung<br />

Zuwendung <strong>für</strong> die Errichtung, Erstausstattung und<br />

Bauunterhaltung von Sportstätten <strong>für</strong> den<br />

Hochleistungssport *<br />

95


96<br />

Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />

Zweckbestimmung Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />

-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />

<strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> die Errrichtung von Sportstätten <strong>für</strong> den<br />

Breitensport in den neuen Ländern und im ehemaligen<br />

50 7.669 14.795 14.717 10.000 5.000 3.000 55.181<br />

Ostteil Berlins (Sonderförderungsplan "Goldener Osten") *<br />

Beteiligung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an der Sanierung und<br />

(abhängig von der<br />

Modernisierung <strong>des</strong> Olympiastadions in Berlin sowie am geförderten<br />

17.384 57.265 83.000 80.137 0 1.261 239.047<br />

Umbau <strong>des</strong> Zentralstadions in Leipzig *<br />

Maßnahme)<br />

Summe 61.812 103.281 116.333 107.525 27.700 29.161 445.812<br />

Zuweisungen <strong>des</strong> BMFSFJ<br />

Zuweisungen zum Bau, zum Erwerb, zur Einrichtuing und<br />

(abhängig von der<br />

zur Bauerhaltung von zentralen oder überregionalen<br />

geförderten<br />

5.816 6.434 5.996 6.136 6.136 5.000 35.518<br />

Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten sowie Maßnahme)<br />

Jugendherbergen *<br />

Summe 5.816 6.434 5.996 6.136 6.136 5.000 35.518<br />

1.145.461 1.297.091 1.278.076 1.230.435 1.020.490 1.019.640 6.991.193<br />

Zuweisungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in den Jahren 2000 bis 2005<br />

<strong>für</strong> Baumaßnahmen in T€<br />

* Uneingeschränkte Prüfungsrechte <strong>des</strong> BRH bei den Letztempfängern (analog <strong>Zuwendungen</strong>)<br />

Anteil <strong>des</strong> Ist Ist Ist Ist Soll Soll Summe<br />

<strong>Zuwendungen</strong> =<br />

Bun<strong>des</strong> 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2000 - 2005<br />

Summe Zuschüsse + Zuweisungen<br />

-in %- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€- -in T€-<br />

Zuschüsse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in den Jahren 2000 bis 2005 <strong>für</strong><br />

Baumaßnahmen in T€ 963.248 1.004.848 972.951 876.006 793.505 805.835 5.416.393<br />

Zuweisungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in den Jahren 2000 bis 2005 <strong>für</strong><br />

Baumaßnahmen in T€ 1.145.461 1.297.091 1.278.076 1.230.435 1.020.490 1.019.640 6.991.193<br />

<strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in den Jahren 2000 bis 2005 <strong>für</strong><br />

Baumaßnahmen in T € 2.108.709 2.301.939 2.251.027 2.106.441 1.813.995 1.825.475 12.407.586


Anhang 4<br />

97


100<br />

Anhang 5


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103


104


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115


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Anhang 6<br />

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120


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Anhang 7<br />

123


124


125


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Anhang 8<br />

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130


131


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Anhang 9<br />

133


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135


136


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138<br />

Anhang 10<br />

*) Anmerkung: Die ZBau werden zurzeit überarbeitet und in Kürze im GMBl neu veröffentlicht.<br />

Zurzeit gilt noch die Fassung von Oktober 1996.


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150<br />

Anhang 11


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Anhang 12<br />

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Bemerkungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

zum Thema <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

<strong>für</strong> Baumaßnahmen der Jahre 1995 bis 2004<br />

einschließlich der dazu gefassten Beschlüsse<br />

<strong>des</strong> Haushaltsausschusses <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages<br />

Anhang 13<br />

Seite<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 1995 (BT-Drs. 13/2600 v. 9. Oktober 1995) .................. 182<br />

Nr. 35 Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; zugunsten der Stadt Brandenburg ..........................................182<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 1996 (BT-Drs. 13/5700 v. 16. Oktober 1996) ................ 184<br />

Nr. 3 Finanzierung von Planungskosten .........................................................................................................184<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 1997 (BT-Drs. 13/8550 v. 8. Oktober 1997) .................. 186<br />

Nr. 7 Informationstechnik bei Zuwendungsempfängern.................................................................................186<br />

Nr. 8 <strong>Zuwendungen</strong> an die Stiftung Haus Oberschlesien ...............................................................................188<br />

Nr. 73 Novellierung <strong>des</strong> Hochschulbauförderungsgesetzes..............................................................................190<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 1998 (BT-Drs. 14/29 v. 23. November 1998)................. 193<br />

Nr. 6 Liegenschaftsverwaltung <strong>für</strong> Deutsche Schulen im Ausland.................................................................193<br />

Nr. 23 Neubau eines Berufsförderungswerkes..................................................................................................196<br />

Nr. 71 Mitfinanzierung der Denkmalpflege an Hochschulbauten ....................................................................197<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 1999 (BT-Drs. 14/1667 v. 11. Oktober 1999) ................ 198<br />

Nr. 9 Auswirkungen von Mittelkürzungen auf ein Bauvorhaben der Stiftung Preußischer<br />

Kulturbesitz............................................................................................................................................198<br />

Nr. 16 Unterstützung deutscher Minderheiten in Nachfolgestaaten der UDSSR .............................................201<br />

Nr. 74 Zweckentsprechende und wirtschaftliche Mittelverwendung öffentlich finanzierter<br />

Einrichtungen.........................................................................................................................................204<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 2000 (BT-Drs. 14/4226 v. 23. Oktober 2000) ................ 207<br />

Nr. 10 Überwachung von <strong>Zuwendungen</strong> ..........................................................................................................207<br />

Nr. 63 Errichtung und Betrieb <strong>des</strong> Fraunhofer-Instituts <strong>für</strong> Siliziumtechnologie.............................................208<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 2001 (BT-Drs. 14/7018 v. 15. Oktober 2001) ................ 212<br />

Nr. 67 Wirtschaftlichkeit von Baumaßnahmen der Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten<br />

Berlin-Brandenburg in Potsdam ............................................................................................................212<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 2003 (BT-Drs. 15/2020 v. 24. November 2003)............. 213<br />

Nr. 3 Mangelhafte Kontrolle der Verwendung und <strong>des</strong> Erfolges von <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> .................213<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 2004 (BT-Drs. 15/4200 v. 15. November 2004)............. 223<br />

Nr. 5 Baumaßnahmen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz auf der Museumsinsel in Berlin<br />

(Kapitel 0405 Titel 894 32) ...................................................................................................................223<br />

181


Nr. 35 Städtebauliche<br />

Sanierungsmaßnahmen;<br />

zugunsten der Stadt Brandenburg<br />

(Kapitel 25 02 Titelgruppe 01)<br />

35.0<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium überwies der Stadt<br />

Brandenburg <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> städtebauliche<br />

Sanierungsmaßnahmen, obwohl die Stadt die<br />

Mittel in diesem Umfang nicht, wie vorgeschrieben,<br />

alsbald <strong>für</strong> den Verwendungszweck<br />

ausgeben konnte. Die Stadt legte die überschüssigen<br />

Mittel als Festgeld an und erzielte dadurch<br />

Zinseinnahmen in Höhe von rd. 0,6 Mio.<br />

DM. Auch vom Bun<strong>des</strong>land Brandenburg erhaltene<br />

Städtebauförderungsmittel legte sie als<br />

Festgeld an und nahm - bezogen auf einen darin<br />

enthaltenen Finanzierungsanteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> -<br />

Zinsen in Höhe von 1,7 Mio. DM ein. Dem<br />

Bund sind durch die vorzeitige Auszahlung der<br />

Mittel zusätzliche Zinsausgaben entstanden.<br />

35.1<br />

Die Stadt Brandenburg wurde, wie andere Städte im<br />

Beitrittsgebiet, als Modellstadt <strong>für</strong> Maßnahmen der<br />

Stadtsanierung ausgewählt. In Zusammenarbeit mit<br />

einer privaten Gesellschaft als ihrem treuhänderischen<br />

Sanierungsträger sollte sie mit finanzieller Förderung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> die städtebauliche Sanierung<br />

der Stadt betreiben und dabei zugleich einen Beitrag<br />

zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen<br />

leisten. Die Bun<strong>des</strong>mittel waren im Rahmen <strong>des</strong> Sofortprogramms<br />

der Jahre 1990 und 1991 <strong>für</strong> das Beitrittsgebiet<br />

nicht in das nächste Haushaltsjahr übertragbar,<br />

sondern wurden mit der Maßgabe bereitgestellt,<br />

sie jeweils bis zum Jahresende zu verwenden.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium zahlte der Stadt <strong>für</strong> diesen<br />

Zweck im 2. Halbjahr 1990 und im Jahre 1991 Fördermittel<br />

in Höhe von insgesamt 40,5 Mio. DM aus.<br />

Zusätzlich erhielt die Stadt in den Jahren 1991 bis<br />

1993 rd. 30 Mio. DM Städtebauförderungsmittel <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>, die überwiegend aus Finanzhilfen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

bestanden.<br />

Nach den Bestimmungen <strong>des</strong> Zuwendungsrechts durfte<br />

die Stadt die Mittel nur in der Höhe abrufen, wie sie<br />

alsbald, längstens jedoch innerhalb von zwei Monaten,<br />

zur Bezahlung fälliger Rechnungen benötigt wurden.<br />

Die Stadt konnte in den Jahren 1991 bis 1993 aber nur<br />

einen Teil der Fördermittel zweckgerecht verwenden.<br />

Dennoch rief sie durch ihren Sanierungsträger die bewilligten<br />

Bun<strong>des</strong>mittel in vollem und die Lan<strong>des</strong>mittel<br />

in nahezu vollem Umfange ratenweise ab. Bei den Ab-<br />

182<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 1995<br />

(BT-Drs. 13/2600 v. 9. Oktober 1995)<br />

rufen der Bun<strong>des</strong>mittel erklärte der Sanierungsträger,<br />

die bis dahin abgerufenen Mittel seien <strong>für</strong> förderfähige<br />

Maßnahmen ausgegeben worden. Die angeforderten<br />

neuen Mittel würden benötigt, um in den folgenden<br />

zwei Monaten fällig werdende Zahlungen zu leisten.<br />

Dies hatte zur Folge, dass die Stadt zum Ende der Jahre<br />

1990 bis 1993 über unverbrauchte Haushaltsmittel<br />

in der Größenordnung zwischen 14 und 18 Mio. DM<br />

verfügte. Diese legte sie zinsbringend auf einem Festgeldkonto<br />

an. Ihrer Verpflichtung, die nicht ausgegebenen<br />

Mittel zurückzugeben, kam sie nicht nach.<br />

Die Stadt erzielte mit der Geldanlage Zinseinnahmen.<br />

Hiervon entfielen 0,6 Mio. DM auf die ihr vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

unmittelbar zugewendeten Mittel und<br />

1,7 Mio. DM auf den in der Städtebauförderungshilfe<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> enthaltenen Bun<strong>des</strong>anteil.<br />

35.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die vorzeitige Auszahlung<br />

der Fördermittel <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> beanstandet.<br />

Zugleich hat er das Bun<strong>des</strong>ministerium aufgefordert,<br />

die mit der Festgeldanlage erzielten Zinsen in Höhe<br />

von insgesamt rd. 2,3 Mio. DM einzuziehen. Nach<br />

Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes hatte die Stadt<br />

Brandenburg die zeitlich gebundenen Mittel vorzeitig<br />

abrufen lassen, damit sie nicht mit Ablauf <strong>des</strong> Haushaltsjahres<br />

verfielen.<br />

35.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat in seiner Stellungnahme<br />

eingeräumt, dass sich die Stadt in erheblichem Umfang<br />

Fördermittel früher als tatsächlich benötigt auszahlen<br />

ließ. Es hat der Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

zugestimmt, dass die Stadt mit dem vollständigen<br />

Abruf der Mittel deren Verfall zum Jahresende<br />

vermeiden wollte. Das Bun<strong>des</strong>ministerium habe<br />

die Stadt mehrmals und nachdrücklich darauf hingewiesen,<br />

dass sie die Mittel erst abrufen dürfe, wenn sie<br />

innerhalb von zwei Monaten benötigt würden. Dies sei<br />

auch dem Sanierungsträger der Stadt bekannt gewesen.<br />

Die Stadt habe in den Verwendungsnachweisen<br />

auch stets angegeben, die Mittel ordnungsgemäß verwendet<br />

zu haben. Stadt und Sanierungsträger hätten<br />

wiederholt erklärt, die vom Bund zur Verfügung gestellten<br />

Mittel reichten nicht aus. Zudem habe der Sanierungsträger<br />

in seinen halbjährlich dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

übergebenen Sachstandsberichten eingehend<br />

dargelegt, wo<strong>für</strong> die Mittel verwendet werden sollten<br />

und welche Aufträge vergeben worden seien. Die Erklärungen<br />

der Stadt und ihres Sanierungsträgers seien<br />

dem Bun<strong>des</strong>ministerium schlüssig erschienen. Es habe<br />

<strong>des</strong>halb bei der Auszahlung keine Zweifel gehabt,<br />

dass die Stadt die Mittel alsbald ausgeben werde.


Nach Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums habe sich die<br />

Stadt „genötigt" gesehen, im Jahre 1991 frühzeitig<br />

neue Mittel abzurufen, weil sonst aufgefallen wäre,<br />

dass sie die im Jahre 1990 abgerufenen Mittel - ihren<br />

Angaben zuwider - noch nicht verbraucht hatte. Die<br />

Stadt habe zum Zeitpunkt der Abrufe aber <strong>für</strong> einen<br />

erheblichen Teil der Mittel bereits Aufträge und Förderzusagen<br />

erteilt gehabt. Damit sei das wesentliche<br />

Ziel der Förderung erreicht gewesen, nämlich Arbeitsplätze<br />

zu schaffen oder zu sichern. Die Abwicklung<br />

von Förderzusagen habe sich wegen der besonderen<br />

Schwierigkeiten im Beitrittsgebiet verzögert oder sei<br />

gescheitert.<br />

Zudem sei beim Bund durch das vorzeitige Abrufen<br />

der Mittel kein unerwarteter Nachteil eingetreten.<br />

Zwar habe der Bund insoweit einen Schaden erlitten,<br />

als er die Fördermittel früher zur Verfügung stellte, als<br />

sie benötigt wurden, und da<strong>für</strong> im Zweifel Zinsen aufbringen<br />

müssen. Da er sich jedoch darauf eingestellt<br />

habe, die Mittel innerhalb bestimmter Fristen aufzubringen,<br />

sei er nicht schlechter gestellt gewesen, als<br />

wenn die Stadt die abgerufenen Mittel innerhalb der<br />

Frist verausgabt hätte.<br />

Im Übrigen müsse nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

berücksichtigt werden, dass die Auflage, die<br />

Mittel bis zum Ende der Jahre 1991 und 1992 zu verwenden,<br />

die Stadt vor Aufgaben gestellt habe, die sie<br />

überforderten. Derartig kurze Bindungsfristen habe es<br />

in der über 20jährigen Geschichte der Städtebauförderung<br />

in den alten Ländern nicht gegeben. Die städtebauliche<br />

Sanierung sei aber ein schwieriger Prozess,<br />

der umfassende Vorbereitungen und Planungen erfordere,<br />

damit sich das Sanierungsvorhaben in ein auf<br />

Dauer sinnvolles Gesamtkonzept einpasst. Deshalb<br />

ließen sich Investitionen nicht beliebig vorziehen und<br />

beschleunigen. Ohne die Fristen <strong>für</strong> die Mittelverwendung<br />

hätte die Stadt die Kassenmittel wohl nicht früher<br />

als benötigt abgerufen und angelegt.<br />

Mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen habe sich<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong>halb dahingehend verständigt,<br />

von der Stadt Zinsen nur <strong>für</strong> jene Mittel zu fordern,<br />

<strong>für</strong> die die Stadt innerhalb der Zweimonatsfrist<br />

keine Aufträge oder verbindlichen Förderzusagen erteilt<br />

habe.<br />

Hinsichtlich der Zinsen in Höhe von rd. 1,7 Mio. DM,<br />

die die Stadt durch die Anlage der mit Bun<strong>des</strong>hilfe finanzierten<br />

Lan<strong>des</strong>mittel einnahm, vertritt das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

die Auffassung, die Entscheidung liege<br />

allein beim Land.<br />

35.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof kann die Rechtfertigungsgründe,<br />

die das Bun<strong>des</strong>ministerium zugunsten der<br />

Stadt anführt, nicht nachvollziehen. Ihm sind zudem<br />

die Schwierigkeiten der städtebaulichen Sanierung im<br />

Beitrittsgebiet gut vertraut. Dennoch befreiten diese<br />

die Stadt und den Sanierungsträger nicht von der Verpflichtung,<br />

über die Verwendung der Mittel zutreffende<br />

Angaben zu machen. Die Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums,<br />

der Bund habe durch das regelwidrige<br />

Verhalten der Stadt keinen unerwarteten Nachteil erlitten,<br />

ist mit dem Gebot <strong>des</strong> sparsamen Umgangs mit<br />

Haushaltsmitteln unvereinbar, zumal das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

einräumt, dass dem Bund durch den vorzeitigen<br />

Abruf der Mittel zusätzliche Zinsausgaben entstanden<br />

sind.<br />

Darüber hinaus sind Förderzusagen, deren Realisierung<br />

sich verzögert oder ganz zerschlägt, nicht geeignet,<br />

kurzfristig Arbeitsplätze zu schaffen oder zu sichern.<br />

Die ungewöhnlich kurze zeitliche Bindung der Mittel,<br />

die die Stadt vor Probleme gestellt habe, hätte <strong>für</strong> das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium Veranlassung sein müssen, sich<br />

im besonderen Maße um eine ordnungsgemäße Abwicklung<br />

zu bemühen, sich über den Fortschritt <strong>des</strong><br />

Modellvorhabens Gewissheit zu verschaffen und sich<br />

bei Bereitstellung der erheblichen finanziellen Mittel<br />

nicht auf einfache Erklärungen der am Verfahren Beteiligten<br />

zu verlassen.<br />

Angesichts <strong>des</strong> grob regelwidrigen Verhaltens der<br />

Stadt kann der Bun<strong>des</strong>rechnungshof der Auffassung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums, der Stadt die Zinsen in Höhe<br />

von rd. 0,6 Mio. DM ganz oder teilweise zu belassen<br />

und eine Forderung auf Erstattung nur insoweit zu erheben,<br />

als innerhalb der Zweimonatsfrist keine Aufträge<br />

oder Förderzusagen erteilt wurden, nicht folgen.<br />

Er ist zudem überzeugt, dass eine „Belohnung" derartigen<br />

Verhaltens nicht geeignet ist, dem vorzeitigen<br />

Abruf von Mitteln entgegenzuwirken.<br />

Im Übrigen hält es der Bun<strong>des</strong>rechnungshof <strong>für</strong> geboten,<br />

dass das Bun<strong>des</strong>ministerium auf das Bun<strong>des</strong>land<br />

einwirkt, damit auch die auf die Bun<strong>des</strong>finanzhilfe<br />

entfallenden Zinsen in Höhe von 1,7 Mio. DM von der<br />

Stadt eingefordert und ggf. zugunsten einer anderen<br />

Stadt zweckentsprechend eingesetzt werden. Dies entspräche<br />

der in solchen Fällen üblichen Handhabung.<br />

183


Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung Nummer 35:<br />

a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend Kenntnis.<br />

b) Er fordert den Bun<strong>des</strong>minister auf, dem Beispiel <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg zu folgen und die von der Stadt<br />

durch die Anlage der zugewendeten Bun<strong>des</strong>mittel erzielten Zinseinnahmen einzufordern.<br />

c) Falls eine Rückforderung aus Rechtsgründen nicht möglich sein sollte, ist dem Ausschuss bis zum 30. Juni<br />

1996 zu berichten.<br />

Nachdem das Bun<strong>des</strong>ministerium dem Ausschuss mitgeteilt hatte, dass aus Rechtsgründen eine Rückforderung<br />

der tatsächlichen Zinsen nicht möglich ist, hat der Ausschuss in einer zweiten Sitzung entschieden, dass dann<br />

wenigstens gemäß § 44 a BHO ein fiktiver Zins in Höhe von 6 % zurückgefordert werden muss.<br />

Folgender Beschluss wurde gefasst:<br />

a) Der Ausschuss nimmt den Bericht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministers (A-Drucksache 141) zur Kenntnis.<br />

b) Er fordert den Bun<strong>des</strong>minister auf, <strong>für</strong> die von der Stadt zu früh abgeforderten und als Festgeld angelegten<br />

Fördermittel aus dem Sofortprogramm der Jahre 1990 und 1991 Zinsen in Höhe von 6 % <strong>für</strong> das Jahr <strong>für</strong> die<br />

Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung (Auszahlung <strong>für</strong> fällige Zahlungen) unverzüglich<br />

einzufordern.<br />

c) Er fordert den Bun<strong>des</strong>minister auf, ihm über das Veranlasste und <strong>des</strong>sen Erfolg bis zum 31. März 1997 zu<br />

berichten.<br />

Nr. 3 Finanzierung von Planungskosten<br />

184<br />

(Kapitel 06 02 Titel 882 11)<br />

3.0<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium bewilligte <strong>für</strong> den Neubau<br />

eines Regenerationszentrums <strong>für</strong> den<br />

Hochleistungssport eine Zuwendung <strong>für</strong> Planungskosten,<br />

obwohl die im Bun<strong>des</strong>haushalt <strong>für</strong><br />

diese Baumaßnahme vorgesehenen Mittel gesperrt<br />

und später gestrichen worden waren.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium wirkte seit dem Jahre<br />

1988 an den Planungen zur Errichtung der Einrichtung<br />

weitreichend mit und löste infolge<strong>des</strong>sen<br />

Zahlungsverpflichtungen <strong>für</strong> den Bund aus.<br />

Es sind unnötige Ausgaben in Höhe von min<strong>des</strong>tens<br />

1,6 Mio. DM entstanden.<br />

3.1<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium sprach sich im Jahre 1988 zusammen<br />

mit einem Bun<strong>des</strong>land und einer Stadt sowie<br />

im Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund und<br />

<strong>des</strong>sen Fachverbänden <strong>für</strong> die Errichtung eines Regenerationszentrums<br />

<strong>für</strong> den Hochleistungssport aus. In<br />

Absprache mit den künftigen Zuwendungsgebern erstellte<br />

ein Planungsbüro daraufhin zwischen den Jahren<br />

1988 und 1991 vier inhaltlich verschiedene Ent-<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 1996<br />

(BT-Drs. 13/5700 v. 16. Oktober 1996)<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 13/7215<br />

vom 14.03.1997 – Seite 26]<br />

würfe. Das Regenerationszentrum sollte mit <strong>Zuwendungen</strong><br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (70 v.H.), <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong><br />

(20 v.H.) und der Stadt (10 v.H.) finanziert werden.<br />

Da<strong>für</strong> legte ein im Jahre 1991 eigens <strong>für</strong> den Bau und<br />

Betrieb <strong>des</strong> Regenerationszentrums gegründetes Unternehmen<br />

die Planung und Kostenberechnung <strong>des</strong> zuletzt<br />

vom Planungsbüro fertig gestellten Entwurfes<br />

den Zuwendungsgebern vor. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

unterbreitete das Projekt dem Sportausschuss <strong>des</strong><br />

Deutschen Bun<strong>des</strong>tages. Dieser vermisste ein Gesamtkonzept<br />

<strong>für</strong> den Betrieb und die Einbeziehung der<br />

neuen Bun<strong>des</strong>länder. Er veranlasste daraufhin beim<br />

Haushaltsausschuss <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages, die<br />

im Bun<strong>des</strong>haushalt <strong>des</strong> Jahres 1991 <strong>für</strong> das Vorhaben<br />

eingestellten Mittel qualifiziert zu sperren. Die Mittel<br />

blieben auch im Haushaltsjahr 1992 gesperrt. Sie wurden<br />

im Zuge der Einsparungen bei der Aufstellung <strong>des</strong><br />

Haushaltes <strong>für</strong> das Jahr 1993 schließlich ganz gestrichen.<br />

Die Bun<strong>des</strong>regierung erklärte daraufhin das Projekt<br />

<strong>für</strong> vorläufig zurückgestellt.<br />

Im Jahre 1992 übernahm auf Veranlassung der Zuwendungsgeber<br />

die Stadt die Trägerschaft <strong>für</strong> das Projekt<br />

von dem Unternehmen, das jedoch Vertragspartner<br />

<strong>des</strong> Planungsbüros blieb. Bis dahin hatte das Planungsbüro<br />

Planungsleistungen von mehr als<br />

3 Mio. DM erbracht. Die Arbeiten erstreckten sich neben<br />

der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leis-


tungsphasen 1 und 2 nach § 15 der Verordnung über<br />

die Honorare <strong>für</strong> Leistungen der Architekten und der<br />

Ingenieure -- HOAI --) auch auf die Ausführungsplanung,<br />

die Planung der Technischen Gebäudeausrüstung<br />

und die Tragwerksplanung einschließlich <strong>des</strong><br />

Wärmeschutznachweises sowie die Vorbereitung einer<br />

europaweiten Ausschreibung. Die Stadt beantragte <strong>für</strong><br />

die in Rechnung gestellten Planungsleistungen beim<br />

Bun<strong>des</strong>land und beim Bund <strong>Zuwendungen</strong> in entsprechender<br />

Höhe. Das Bun<strong>des</strong>ministerium bewilligte dem<br />

Bun<strong>des</strong>land als unmittelbarem Zuwendungsempfänger<br />

im Jahre 1993 ausgehend von 2,6 Mio. DM zuwendungsfähiger<br />

Kosten eine nicht rückzahlbare Zuwendung<br />

in Höhe von rd. 1,83 Mio. DM. Das Bun<strong>des</strong>land<br />

leitete die Mittel an die Stadt weiter, die damit anteilig<br />

das Planungsbüro bezahlte. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

nahm <strong>für</strong> die Zuwendung einen Titel aus dem Bun<strong>des</strong>haushalt<br />

in Anspruch, der <strong>für</strong> Zuschüsse <strong>für</strong> die Errichtung,<br />

Erstausstattung und Bauunterhaltung (Bun<strong>des</strong>leistungszentren)<br />

von Sportstätten <strong>für</strong> den Hochleistungssport<br />

sowie <strong>für</strong> den Bau von Sportstätten im<br />

ehemaligen Zonenrandgebiet bestimmt war.<br />

3.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

vorgehalten, dass es <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Planungskosten<br />

bewilligte, obwohl der Sport- und der Haushaltsausschuss<br />

<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages der geplanten<br />

Baumaßnahme nicht zugestimmt hatten und<br />

genehmigte Mittel <strong>für</strong> die Baumaßnahme nicht zur<br />

Verfügung standen.<br />

Grundsätzlich hat ein Zuwendungsempfänger bei einer<br />

Ablehnung eines Antrages keinen Anspruch auf<br />

Erstattung seiner Planungskosten. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat daher bemängelt, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

sich vom Jahre 1988 an in die Vorbereitung<br />

und Planung <strong>des</strong> Projektes so stark einbinden ließ,<br />

dass das Bun<strong>des</strong>ministerium sich zu finanziellen Leistungen<br />

verpflichtet fühlte. Bei seinem Engagement<br />

hätte es wenigstens darauf achten müssen, dass der<br />

Planungsaufwand auf das <strong>für</strong> die Antragstellung Nötige<br />

beschränkt wird. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält <strong>für</strong><br />

die Beantragung und Genehmigung der Maßnahme<br />

eine Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen<br />

1 und 2 nach der HOAI) <strong>für</strong> ausreichend.<br />

Zumin<strong>des</strong>t den darüber hinausgehenden - <strong>für</strong> die Genehmigung<br />

<strong>des</strong> Regenerationszentrums nicht erforderlichen<br />

- Architekten- und Ingenieurleistungen hätte<br />

<strong>des</strong>halb das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht zustimmen dürfen.<br />

Wären die Leistungen auf das Notwendige beschränkt<br />

worden, hätte die erforderliche Zuwendung<br />

min<strong>des</strong>tens um 1,6 Mio. DM geringer ausfallen können.<br />

Zudem steht zu be<strong>für</strong>chten, dass bei einem Abbruch<br />

<strong>des</strong> Vorhabens noch weitere Forderungen auf<br />

den Bund zukommen.<br />

3.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat sein Vorgehen mit dem<br />

Interesse <strong>des</strong> Hochleistungssports vor dem Hintergrund<br />

einer verstärkt aufkommenden Dopingproblematik<br />

begründet. Mit dem Projekt sei in jeder Hinsicht<br />

Neuland betreten worden. Eine Konsequenz aus der<br />

Aufschiebung der Realisierung <strong>des</strong> Projektes sei die<br />

anteilige Förderung der entstandenen Planungskosten<br />

auf Antrag <strong>des</strong> beteiligten Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> gewesen. Die<br />

Bewilligung der Planungskosten sei in Übereinstimmung<br />

mit der Rechtsauffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

der Finanzen erfolgt, welches eine Finanzierung<br />

von Planungskosten dann <strong>für</strong> zulässig halte, wenn zur<br />

Mitfinanzierung rechtliche Verpflichtungen eingegangen<br />

worden sind. Die Planungen seien von den beteiligten<br />

Zuwendungsgebern von Anfang an in allen Varianten<br />

beauftragt, mitgestaltet und freigegeben worden,<br />

woraus dem Planer Vertrauensschutz und Ansprüche<br />

erwachsen seien. Die ausgeführten und abgerechneten<br />

Planungen seien <strong>für</strong> die Entscheidungsfindung<br />

erforderlich gewesen.<br />

3.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht seine Bedenken durch<br />

die Einlassungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums nicht ausgeräumt.<br />

Die vom Bun<strong>des</strong>ministerium mit veranlassten<br />

Planungsleistungen gehen weit über das Erforderliche<br />

hinaus.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält daran fest, dass das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium sich bei Vorhaben, die nicht genehmigt<br />

oder deren Finanzierungen nicht gesichert<br />

sind, im Vorfeld der Antragstellung, z. B. bei der Mitwirkung<br />

an vorbereitenden Planungen, zurückhalten<br />

muss. Das schließt eine Beteiligung bei der Grundlagenermittlung<br />

zwar nicht aus, der vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

zu verantwortende Planungsaufwand ist aber bis<br />

zur endgültigen Entscheidung über das Vorhaben stets<br />

auf das unabweisbar Erforderliche zu beschränken.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />

Nummer 3:<br />

a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend<br />

Kenntnis.<br />

b) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium auf, in derartigen<br />

Fällen da<strong>für</strong> zu sorgen, dass der Planungsaufwand<br />

auf das <strong>für</strong> den Zuwendungsantrag Notwendige<br />

beschränkt bleibt.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 13/9799<br />

vom 05.02.1998 - Seite 10]<br />

185


Nr. 7 Informationstechnik bei<br />

Zuwendungsempfängern<br />

7.0<br />

Zuwendungsempfänger achteten bei Planung<br />

und Einsatz ihrer Informationstechnik nicht<br />

immer ausreichend auf Wirtschaftlichkeit. In<br />

einzelnen Fällen ließen sich Einsparungen bei<br />

Personal- und Sachkosten in Höhe von einigen<br />

100 000 DM bis zu mehreren Million DM erzielen.<br />

Die Zuwendungsempfänger verstießen<br />

zudem gegen Vergabevorschriften und Sicherheitserfordernisse.<br />

7.1<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat querschnittlich die Wirtschaftlichkeit<br />

und Ordnungsmäßigkeit <strong>des</strong> Einsatzes<br />

der Informationstechnik (IT) bei Zuwendungsempfängern<br />

untersucht.<br />

Die rd. 330 institutionell geförderten Zuwendungsempfänger<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> wandten im Jahre 1995 <strong>für</strong> den<br />

Einsatz von Informationstechnik insgesamt rd.<br />

600 Mio. DM auf, hiervon 380 Mio. DM <strong>für</strong> Sachausgaben<br />

der Informationstechnik. Etwa 80 v. H. aller<br />

Arbeitsplätze waren mit Informationstechnik ausgestattet.<br />

Von den mehr als 86 000 Beschäftigten waren<br />

rd. 2 600 Personen mit Planung, Entwicklung und Betrieb<br />

der Informationstechnik und der Betreuung der<br />

Nutzer befasst.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei verschiedenen Zuwendungsempfängern<br />

erhebliche Mängel, insbesondere<br />

bei der Planung und Koordination ihrer IT-<br />

Vorhaben festgestellt. So waren Gesamtkonzeptionen<br />

veraltet oder gar nicht vorhanden und in den Haushalts-<br />

und Wirtschaftsplänen veranschlagte Mittel <strong>für</strong><br />

Informationstechnik teilweise überhöht. Soweit überhaupt<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vor der Einleitung<br />

von Vorhaben angestellt wurden, waren diese<br />

meist unzureichend und nicht geeignet, das Vorhaben<br />

zu rechtfertigen.<br />

Auch wenn zu den einzelnen Beanstandungen von den<br />

Zuwendungsempfängern inzwischen überwiegend<br />

Verbesserungen erzielt wurden, hält es der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

<strong>für</strong> angebracht, einige beispielhafte Fälle<br />

mangelnder Wirtschaftlichkeit beim Einsatz der Informationstechnik<br />

darzustellen:<br />

- Ein Zuwendungsempfänger besaß mehrere Rechenzentren.<br />

Durch Zusammenlegen der Rechenzentren<br />

und Umorganisation der Informationstechnik<br />

können min<strong>des</strong>tens sechs Stellen und damit<br />

jährlich rd. 750 000 DM eingespart werden; zudem<br />

186<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 1997<br />

(BT-Drs. 13/8550 v. 8. Oktober 1997)<br />

werden Baumaßnahmen im Wert von 1,8 Mio. DM<br />

entbehrlich.<br />

- Ein Zuwendungsempfänger hatte sich entschlossen,<br />

ein neues Finanz- und Controllingverfahren<br />

einzuführen. Zur Genehmigung <strong>des</strong> Vorhabens<br />

nannte er den Aufsichtsgremien anfangs einen Betrag<br />

von rd. 4 Mio. DM, mit dem aber nur ein Teil<br />

<strong>des</strong> neuen Verfahrens eingeführt werden konnte.<br />

Die Gesamtkosten hatte der Zuwendungsempfänger<br />

allenfalls lückenhaft geschätzt. Nach dreieinhalb<br />

Jahren waren bereits rd. 11 Mio. DM aufgewandt.<br />

Die Gesamtkosten werden voraussichtlich<br />

über 16 Mio. DM betragen. Ein Teil der Mehrkosten,<br />

insbesondere bei den Beratungskosten von inzwischen<br />

mehr als 7 Mio. DM, wurde durch Mängel<br />

im Projektmanagement <strong>des</strong> Zuwendungsempfängers<br />

verursacht.<br />

In einem anderen noch im Planungsstadium befindlichen<br />

Vorhaben rückte derselbe Zuwendungsempfänger<br />

auf Anregung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

von einer so nicht erforderlichen, besonders<br />

anspruchsvollen Technik ab und wird nun eine<br />

weniger aufwendige Lösung einsetzen. Bei ihr<br />

werden die Kosten <strong>für</strong> Informationsspeicher um rd.<br />

260 000 DM und die Folgekosten bei Verarbeitung<br />

und Übertragung der Daten erheblich verringert.<br />

- Ein Zuwendungsempfänger veranschlagte über<br />

mehrere Jahre hinweg Personalausgaben von jährlich<br />

rd. 650 000 DM <strong>für</strong> im Stellenplan nicht genehmigte<br />

Mitarbeiter bei den Sachausgaben <strong>für</strong> Informationstechnik.<br />

Zudem waren die Mittelansätze<br />

<strong>für</strong> neue Softwareversionen um 100 000 DM zu<br />

hoch und konnten aufgrund der Prüfung rechtzeitig<br />

gekürzt werden. Die Tätigkeit der Koordinierungsgruppe<br />

<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers <strong>für</strong> den Einsatz<br />

der Informationstechnik und auch Erfolgskontrollen<br />

waren wegen nicht sachgerechter Prüfungsansätze<br />

erfolglos.<br />

Darüber hinaus verstießen die Zuwendungsempfänger,<br />

bei zum Teil sechsstelligen Auftragswerten, häufig<br />

gegen die Vergabevorschriften, zu deren Anwendung<br />

sie verpflichtet waren. Bevorzugt wurde die freihändige<br />

Vergabe.<br />

Bei nahezu allen geprüften Einrichtungen bestanden<br />

teilweise erhebliche Mängel bei der Kassensicherheit<br />

und im Datenschutz. So waren<br />

- die Kassen oder die zentralen Buchhaltungen nicht<br />

über alle Zahlungsvorgänge informiert,<br />

- die Unterlagen der Kassen, z. B. über die Dritten<br />

erteilten Bankeinzugsermächtigungen, nicht aktuell<br />

und unvollständig,


- Disketten mit den unverschlüsselten Gehaltsdaten<br />

tausender Mitarbeiter im Rahmen <strong>des</strong> gewöhnlichen<br />

Arbeitsablaufes über den internen Botendienst<br />

unkontrolliert weitergegeben worden,<br />

- Datensicherungen unzureichend geschützt und bei<br />

vielen Personalcomputern, auch im Personalbereich,<br />

die Schutzeinrichtungen, wie z. B. Passwörter,<br />

nicht aktiviert.<br />

Bei vielen Zuwendungsempfängern erhielten die Nutzer<br />

aufgrund zu geringer und teilweise qualitativ unzureichender<br />

Betreuung nicht die erforderliche Unterstützung.<br />

Die Zuwendungsgeber nahmen in sehr unterschiedlicher<br />

Intensität Einfluss auf den Einsatz der Informationstechnik<br />

bei den Zuwendungsempfängern. Während<br />

ein Bun<strong>des</strong>ministerium bis in die Teilschritte eines<br />

Projektes eingriff -- dabei dauerten einzelne Genehmigungsschritte<br />

bis zu einem Jahr --, nahmen andere<br />

kaum Einfluss auf Art und Umfang der Informationstechnik.<br />

7.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat über viele im Einzelnen<br />

beanstandete Fälle hinaus die Bun<strong>des</strong>ministerien aufgefordert,<br />

ihre Zuwendungsempfänger mit mehr<br />

Nachdruck dazu anzuhalten, beim Ausbau der Informationstechnik<br />

auf die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben<br />

zu achten.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat den zuwendungsgebenden<br />

Bun<strong>des</strong>ministerien empfohlen, weniger die Einzelheiten<br />

der IT-Vorhaben der Zuwendungsempfänger<br />

zu steuern, als stärker darauf zu achten, dass diese bei<br />

ihren internen Entscheidungsgängen den Aspekten der<br />

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein größeres Gewicht<br />

verleihen. Dabei sollten die Zuwendungsgeber<br />

insbesondere<br />

- das Erstellen und regelmäßige Aktualisieren von<br />

Gesamtkonzeptionen <strong>für</strong> die Informationstechnik<br />

fordern, weil dadurch vor allem bei größeren Einrichtungen<br />

Parallelentwicklungen und Fehlbeschaffungen<br />

vermieden und die Transparenz von<br />

Entscheidungen zu informationstechnischen Vorhaben<br />

verbessert würden,<br />

- sich in angemessenen Zeitabständen von der Kassensicherheit<br />

beim Zuwendungsempfänger überzeugen,<br />

weil bei kassenwirksamen Verfahren<br />

Missbrauchsgefahr und mögliche Schäden besonders<br />

groß sind,<br />

- darauf achten, dass die Zuwendungsempfänger die<br />

Vergabevorschriften anwenden, weil ein Verzicht<br />

auf Wettbewerb nicht nur ein erhöhtes Korruptionsrisiko<br />

birgt, sondern nach allgemeiner Erfahrung<br />

zu unwirtschaftlichen Vergaben und damit zu<br />

höheren Ausgaben führt,<br />

- darauf hinwirken, dass die unerlässliche Betreuung<br />

der Nutzer von Informationstechnik mit der inzwischen<br />

vielfach erreichten flächendeckenden Ausstattung<br />

Schritt hält,<br />

- dem Beschluss <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsausschusses<br />

<strong>des</strong> Haushaltsausschusses <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages<br />

vom 22. November 1995 nachkommen<br />

und die bei großen IT-Vorhaben errechneten Personaleinsparungen<br />

haushaltswirksam als künftig<br />

wegfallende Stellen (kw-Vermerk) ausbringen.<br />

7.3<br />

Die Bun<strong>des</strong>ministerien und ihre Zuwendungsempfänger<br />

haben die Beanstandungen weitgehend anerkannt,<br />

allerdings eingewandt, dass die aufgezeigten Probleme<br />

zum Teil auf die Schwierigkeit der jeweiligen Themenstellung<br />

der Vorhaben, zum Teil aber auch auf<br />

Personalengpässe zurückzuführen gewesen seien. In<br />

anderen Kernbereichen der Kritik, insbesondere bei<br />

Projektmanagement und Koordinierung künftiger IT-<br />

Vorhaben, wurden Verbesserungen eingeleitet.<br />

Ein Zuwendungsempfänger hat mitgeteilt, dass er den<br />

Einsparungsvorschlägen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

über min<strong>des</strong>tens sechs Stellen lediglich im Rahmen<br />

der ihm generell auferlegten Personaleinsparquote folgen<br />

wolle.<br />

7.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof wird die Wirtschaftlichkeit<br />

und Ordnungsmäßigkeit <strong>des</strong> Einsatzes der Informationstechnik<br />

bei Zuwendungsempfängern weiter beobachten.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof erkennt an, dass die Zuwendungsempfänger<br />

zu den einzelnen Beanstandungen<br />

zwischenzeitlich fast durchgängig Verbesserungen<br />

eingeleitet oder bereits erreicht haben.<br />

Im Falle <strong>des</strong> einen Zuwendungsempfängers erwartet<br />

er aber, dass die Beschlussempfehlung <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsausschusses<br />

<strong>des</strong> Haushaltsausschusses<br />

<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages umgesetzt wird, und die<br />

sechs Stellen unabhängig von der allgemeinen Personaleinsparquote<br />

haushaltswirksam als künftig wegfallend<br />

ausgebracht werden.<br />

187


Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />

Nummer 7:<br />

a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend<br />

Kenntnis.<br />

b) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Bildung,<br />

Wissenschaft, Forschung und Technologie auf,<br />

umgehend bei dem Zuwendungsempfänger auf die<br />

Umsetzung <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> Ausschusses vom<br />

22. November 1995 hinzuwirken.<br />

188<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 13/10904<br />

vom 03.06.1998 - Seite 11]<br />

Nr. 8 <strong>Zuwendungen</strong> an die Stiftung<br />

Haus Oberschlesien<br />

(Kapitel 06 03 Titel 684 71)<br />

8.0<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat den Finanzierungsanteil<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an der Stiftung Haus Oberschlesien<br />

in Ratingen erhöht, ohne ein gestiegenes<br />

Bun<strong>des</strong>interesse nachgewiesen zu haben.<br />

Mit <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von rd. 7,9 Mio. DM<br />

hat das Bun<strong>des</strong>ministerium einen zur Stiftung<br />

gehörenden Museumsneubau gefördert, der fast<br />

zwei Jahre nach Übergabe noch nicht eingerichtet<br />

und eröffnet ist. Die Stiftung hat bei der<br />

Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong> wesentliche<br />

zuwendungsrechtliche Bestimmungen nicht beachtet,<br />

insbesondere ist ein erheblicher Teil der<br />

von ihr in Auftrag gegebenen Forschungsvorhaben<br />

nicht erfolgreich abgeschlossen worden.<br />

8.1 Vorbemerkung<br />

Zweck der im Jahre 1971 als rechtsfähige Stiftung <strong>des</strong><br />

privaten Rechts errichteten Stiftung Haus Oberschlesien<br />

(Stiftung) ist es insbesondere, das Haus Oberschlesien<br />

in Ratingen einschließlich <strong>des</strong> Oberschlesischen<br />

Lan<strong>des</strong>museums als Mittelpunkt der oberschlesischen<br />

Volksgruppe auszugestalten und zu führen,<br />

oberschlesisches Kulturgut zu sammeln, aufzubewahren<br />

und auszuwerten sowie wissenschaftliche Forschung<br />

zur oberschlesischen Geschichte, Kulturgeschichte<br />

und Lan<strong>des</strong>kunde zu fördern und zu betreiben.<br />

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben nach der Satzung<br />

durch den Einsatz <strong>des</strong> Barvermögens zur Schaffung<br />

und Erhaltung <strong>des</strong> Hauses Oberschlesien, aus Erträgen<br />

<strong>des</strong> Stiftungsvermögens und aus öffentlichen und privaten<br />

<strong>Zuwendungen</strong>. Das Land Nordrhein-Westfalen<br />

fördert als Patenland der Oberschlesier die Stiftung<br />

seit ihrer Errichtung mit Projektmitteln und seit dem<br />

Jahre 1981 institutionell. Das Bun<strong>des</strong>ministerium gewährt<br />

seit dem Jahre 1983 <strong>Zuwendungen</strong> u. a. <strong>für</strong> den<br />

Ankauf von Kulturgut <strong>für</strong> das Oberschlesische Lan-<br />

<strong>des</strong>museum und <strong>für</strong> wissenschaftliche Forschungsvorhaben<br />

und Ausstellungen. Seit dem Jahre 1990 fördert<br />

es die Stiftung auch institutionell im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die zweckentsprechende<br />

und wirtschaftliche Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong><br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> geprüft und dabei im Wesentlichen folgende<br />

erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen<br />

<strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> festgestellt:<br />

8.2 Finanzierung<br />

8.2.1<br />

Bei Aufnahme der Stiftung in die institutionelle Förderung<br />

war unter Berücksichtigung bisheriger Finanzierungsschlüssel<br />

bei anderen Kultureinrichtungen<br />

vorgesehen, dass der Bund 60 v. H. und das Land<br />

Nordrhein-Westfalen 40 v. H. der zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben der Stiftung trägt. Das Land erklärte sich<br />

mit dieser Regelung ausdrücklich einverstanden. Seit<br />

dem Jahre 1994 gewährt das Land der Stiftung nur<br />

noch einen Festbetrag in Höhe von jährlich 660 000<br />

DM. Dies hatte zur Folge, dass sich das Land im Jahre<br />

1996 nur noch mit 23 v. H. an den zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben der Stiftung beteiligte, während sich<br />

der Anteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zur Schließung der Finanzierungslücke<br />

entsprechend auf 77 v. H. (von<br />

906 000 DM im Jahre 1990 auf rd. 2,2 Mio. DM) erhöhte.<br />

8.2.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium ein gestiegenes Bun<strong>des</strong>interesse<br />

an der Förderung der Stiftung nicht nachgewiesen hat.<br />

Nach seiner Auffassung reicht die Festschreibung der<br />

finanziellen Beteiligung <strong>des</strong> mitfinanzierenden Lan<strong>des</strong><br />

bei steigenden Ausgaben nicht aus, um einen Anstieg<br />

der Bun<strong>des</strong>förderung zu rechtfertigen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat das Bun<strong>des</strong>ministerium aufgefordert,<br />

die Höhe seines Finanzierungsanteils an der Stiftung<br />

zu prüfen und <strong>für</strong> eine dem ursprünglich vereinbarten<br />

Finanzierungsschlüssel entsprechende interessengerechte<br />

Finanzierung zu sorgen. Dabei wird auch<br />

die Möglichkeit der Erzielung zusätzlicher Einnahmen<br />

(z. B. bei Publikationen) durch die Stiftung zu prüfen<br />

sein.<br />

8.2.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat die im Verhältnis zum ursprünglichen<br />

Finanzierungsschlüssel gestiegene Förderung<br />

mit dem Interesse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> begründet, die<br />

Stiftung als zentrale oberschlesische Kultureinrichtung<br />

personell und organisatorisch auszubauen und zu konsolidieren,<br />

damit sie ihre Aufgaben auf einem Niveau<br />

erfüllen kann, das in der allgemeinen Kulturarbeit üblich<br />

sei. Der Finanzierungsanteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> würde im<br />

Bun<strong>des</strong>haushalt 1998 auf ein Verhältnis von 66 v. H.<br />

<strong>für</strong> den Bund und 34 v. H. <strong>für</strong> das Land zurückgeführt,<br />

da die bisher im Wirtschaftsplan der Stiftung<br />

veranschlagten operativen Mittel aus dem Wirtschaftsplan<br />

der Stiftung herausgenommen und die übrigen


Ausgaben abgesenkt würden.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat im Übrigen angekündigt,<br />

mit dem mitfinanzierenden Land über einen vertretbaren<br />

Finanzierungsschlüssel Gespräche zu führen.<br />

8.2.4<br />

Die allgemein gehaltenen Ausführungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

sind nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

nicht geeignet, die Notwendigkeit <strong>des</strong><br />

Ausbaus der Stiftung und damit die Erhöhung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>anteils an der Finanzierung auf 77 v. H. der<br />

Gesamtausgaben überzeugend zu begründen. Insbesondere<br />

hat das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht dargelegt,<br />

welchen Maßstab es <strong>für</strong> die finanzielle Förderung der<br />

Kulturarbeit in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland als<br />

allgemein üblich ansieht bzw. welche zusätzlichen<br />

Aufgaben mit der Funktion der Stiftung als einer zentralen<br />

oberschlesischen Kultureinrichtung verbunden<br />

sind, die einen Ausgabenzuwachs gerechtfertigt hätten.<br />

Die vom Bun<strong>des</strong>ministerium beabsichtigte Herausnahme<br />

der bisher im Wirtschaftsplan der Stiftung veranschlagten<br />

operativen Mittel stellt nach Auffassung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes keine geeignete Maßnahme<br />

dar, den Finanzierungsanteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zu vermindern.<br />

Diese bisher im Wirtschaftsplan ausgewiesenen<br />

Fördermittel müssten der Stiftung dann als Projektmittel<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> gewährt werden, da die Stiftung<br />

ohne operative Mittel ihre Aufgaben nicht erfüllen<br />

kann.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält es daher <strong>für</strong> geboten,<br />

die Beteiligung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an der Finanzierung der<br />

insgesamt notwendigen zuwendungsfähigen Ausgaben<br />

der Stiftung auf die bei der Aufnahme der Stiftung in<br />

die institutionelle Förderung zwischen Bund und Land<br />

vereinbarten Finanzierungsanteile zurückzuführen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium wird dies bei den Verhandlungen<br />

mit dem mitfinanzierenden Land zu beachten<br />

haben.<br />

8.3 Neubau <strong>des</strong> Oberschlesischen Lan<strong>des</strong>museums<br />

8.3.1<br />

Das im Jahre 1983 eröffnete und vom Land Nordrhein-Westfalen<br />

mit <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von rd.<br />

4,7 Mio. DM geförderte Oberschlesische Lan<strong>des</strong>museum<br />

zeigt vorwiegend Gebrauchsgegenstände, Bilder<br />

und Dokumentationen der letzten drei Generationen<br />

von Oberschlesiern. Das Museum besuchten jährlich<br />

rd. 2 500 Personen.<br />

In den Jahren 1992 bis 1995 errichtete die Stiftung auf<br />

der dem Museum gegenüberliegenden Straßenseite einen<br />

Neubau, in dem die teilweise durch Bestände aufgelöster<br />

oberschlesischer Heimatstuben ergänzte<br />

Sammlung untergebracht werden sollte. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

gewährte eine Zuwendung in Höhe von<br />

rd. 7,9 Mio. DM und das Land Nordrhein- Westfalen<br />

eine Zuwendung in Höhe von 1,25 Mio. DM. Das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium begründete den hohen Anteil <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> mit der Finanzierung <strong>des</strong> im Jahre 1983 eröffneten<br />

Museums ausschließlich aus Mitteln <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>.<br />

Der Neubau wurde im Juli 1995 fertig gestellt und im<br />

September <strong>des</strong>selben Jahres übergeben, die museale<br />

Nutzung <strong>für</strong> die Öffentlichkeit war <strong>für</strong> Ende 1996<br />

vorgesehen. Die Ausstellung in dem Neubau war insbesondere<br />

wegen der lange Zeit umstrittenen, erst im<br />

April 1997 vom Stiftungsvorstand gebilligten Museumskonzeption<br />

fast zwei Jahre nach der Übergabe<br />

noch nicht eingerichtet und eröffnet.<br />

8.3.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass der<br />

Museumsneubau fast zwei Jahre nach Fertigstellung<br />

noch nicht genutzt wurde. Er hat außerdem die Notwendigkeit<br />

der Errichtung eines Neubaus auch wegen<br />

der geringen Besucherzahlen <strong>des</strong> bisherigen Museums<br />

in Frage gestellt. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dies<br />

damit begründet, dass die Zahl der Personen, die noch<br />

einen persönlichen Bezug zu Oberschlesien und zur<br />

Thematik <strong>des</strong> Museums haben, rückläufig ist. Auch ist<br />

der Standort in einem Villenvorort von Ratingen äußerst<br />

ungünstig gelegen und nicht dazu geeignet, eine<br />

Anziehungskraft auf Besucher auszuüben, die das<br />

Museum nicht gezielt aufsuchen. Es ist <strong>für</strong> den Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

nicht zu erkennen, dass sich diese Situation<br />

nach Aufnahme <strong>des</strong> Museumsbetriebes grundlegend<br />

ändern wird.<br />

8.3.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat einen fast zweijährigen<br />

Leerstand <strong>des</strong> Neubaus in Abrede gestellt und darauf<br />

hingewiesen, dass bereits ein halbes Jahr nach Übergabe<br />

Museumsmitarbeiter der Stiftung das Gebäude<br />

bezogen hätten und darüber hinaus auch das gesamte<br />

Museumsgut dorthin verbracht worden sei. Zudem<br />

hätte die Gestaltung der Inneneinrichtung wegen der<br />

Haushaltssituation nicht wie gewünscht erfolgen können.<br />

Eine weitere Verzögerung sei darin begründet,<br />

dass zur Einweihung neben der ständigen Ausstellung<br />

eine Sonderausstellung in Kooperation mit einer Vielzahl<br />

oberschlesischer (polnischer) Museen vorgesehen<br />

sei und die Vorbereitungen dementsprechend zeitaufwendig<br />

seien. Eine nachhaltige Verbesserung der Akzeptanz<br />

und Attraktivität <strong>des</strong> Museums (und damit<br />

höhere Besucherzahlen) solle mit Hilfe der in der Museumskonzeption<br />

beabsichtigten Maßnahmen erreicht<br />

werden.<br />

8.3.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bleibt bei seiner Auffassung,<br />

dass ein Verstoß gegen das Gebot der sparsamen<br />

und wirtschaftlichen Haushaltsführung vorliegt, wenn<br />

der Neubau eines Museums fast zwei Jahre nach seiner<br />

Fertigstellung immer noch nicht <strong>für</strong> die Präsentation<br />

von Ausstellungsstücken genutzt wird. Der Umzug<br />

von Museumsmitarbeitern bzw. das Verbringen von<br />

verpacktem Museumsgut in den Neubau begründet allein<br />

keine zweckentsprechende Nutzung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong>.<br />

Er ist weiterhin der Auffassung, dass eine mit der<br />

189


Stiftung abgestimmte Museumskonzeption und die<br />

darauf aufbauende Planung <strong>für</strong> den Innenausbau <strong>des</strong><br />

Museums und die Sonderausstellung bereits im Zeitpunkt<br />

der Fertigstellung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> hätte vorliegen<br />

müssen, um unnötige Zeitverzögerungen bis zur Ausstellungseröffnung<br />

<strong>des</strong> mit <strong>Zuwendungen</strong> in Höhe von<br />

insgesamt rd. 9,15 Mio. DM errichteten Gebäu<strong>des</strong> zu<br />

vermeiden.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat im übrigen nicht überzeugend<br />

dargelegt, dass die nach der Museumskonzeption<br />

beabsichtigten Maßnahmen geeignet sind, die Standortnachteile<br />

<strong>des</strong> Museums auszugleichen und in wesentlich<br />

größerem Umfang Besucher zu gewinnen. In<br />

der Museumskonzeption selbst heißt es, dass nicht ohne<br />

weiteres mit einem ungeteilten Interesse <strong>für</strong> die<br />

Thematik Oberschlesien gerechnet werden kann. Ferner<br />

ist noch offen, ob die zur Umsetzung der Museumskonzeption<br />

notwendigen Haushaltsmittel bereitgestellt<br />

werden.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />

Nummer 8:<br />

a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend<br />

Kenntnis.<br />

b) Er bittet das Bun<strong>des</strong>ministerium über<br />

- Das Ergebnis der Verhandlungen mit dem mit-<br />

finanzierenden Land über den künftigen Finan-<br />

zierungsschlüssel,<br />

- die getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung<br />

der Akzeptanz und Attraktivität <strong>des</strong> „Oberschle-<br />

sischen Lan<strong>des</strong>museums“ und<br />

- das Ergebnis der Bemühungen über die Grün-<br />

dung einer Stiftung als Voraussetzung <strong>für</strong> die Er-<br />

richtung der Eichendorff-Gedenkstätte in Polen<br />

bis zum 31. Mai 1998 zu berichten.<br />

190<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 13/10904<br />

vom 03.06.1998 - Seite 12]<br />

Nr. 73 Novellierung <strong>des</strong> Hochschulbauförderungsgesetzes<br />

(Kapitel 30 04 Titel 882 01)<br />

73.1 Allgemeines<br />

73.1.1<br />

Der Bund wirkt auf dem Gebiet <strong>des</strong> Ausbaus und<br />

Neubaus von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken<br />

gemäß Artikel 91 a GG bei der Erfüllung<br />

von Aufgaben der Länder mit und trägt <strong>für</strong> diese<br />

Gemeinschaftsaufgabe die Hälfte der Ausgaben. Die<br />

Einzelheiten regelt das Hochschulbauförderungsgesetz<br />

(HBFG). Vor dem Hintergrund der angespannten<br />

Haushaltslage beschloss das Bun<strong>des</strong>kabinett am 5. Juli<br />

1995, die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaftsaufgabe<br />

durch eine Konzentration auf ihren Kernbereich<br />

strukturell zu verbessern. Der von der Bun<strong>des</strong>regie-<br />

rung und den Lan<strong>des</strong>regierungen gebildete Planungsausschuss<br />

beauftragte daraufhin eine gemeinsame Arbeitsgruppe<br />

mit der Erarbeitung konkreter Vorschläge<br />

<strong>für</strong> eine Gesetzesnovellierung. Nach intensiver Abstimmung<br />

zwischen Bund und Ländern wurde mit Datum<br />

vom 20. August 1996 das Zweite Gesetz zur Änderung<br />

<strong>des</strong> HBFG verkündet. Ergänzend dazu hat der<br />

Planungsausschuss <strong>für</strong> den Hochschulbau eine Reihe<br />

von Beschlüssen <strong>für</strong> den Vollzug der Gemeinschaftsaufgabe<br />

gefasst.<br />

73.1.2<br />

Im Verlaufe der Überlegungen zur Novellierung <strong>des</strong><br />

HBFG hat sich der Bun<strong>des</strong>rechnungshof auf der<br />

Grundlage aktueller Prüfungserkenntnisse beratend<br />

geäußert und hierbei Anregungen zur Straffung der<br />

Gemeinschaftsaufgabe und zur Optimierung ihres<br />

Vollzuges gegeben.<br />

Daneben hat er im Zuge einer Querschnittsprüfung zur<br />

privaten Finanzierung öffentlicher Infrastruktur in einer<br />

beratenden Äußerung nach § 88 Abs. 2 BHO zur<br />

verwaltungsinternen Umsetzung der Gesetzesnovelle<br />

im Hinblick auf die Mitfinanzierungsfähigkeit von<br />

Ausgaben <strong>für</strong> Investorenbauten Stellung genommen.<br />

Außerdem hat sich der Bun<strong>des</strong>rechnungshof in einer<br />

querschnittlichen Prüfung von Mischfinanzierungstatbeständen<br />

in grundsätzlicher Form mit der Gemeinschaftsaufgabe<br />

Hochschulbau gemäß Artikel 91 a GG<br />

befasst.<br />

73.2 Beratung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

Bei der querschnittsmäßigen Prüfung von Mischfinanzierungstatbeständen<br />

wie auch im Rahmen seiner Beratungstätigkeit<br />

aus Anlass der Novellierung <strong>des</strong><br />

HBFG hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof die Auffassung<br />

vertreten, dass eine grundlegende Reform der Gemeinschaftsaufgaben<br />

angestrebt werden sollte. Sie<br />

verursachen einen erheblichen administrativen Aufwand,<br />

erschweren die Zuordnung eindeutiger Verantwortlichkeiten,<br />

fördern Verteilungs- und Subventionswettläufe<br />

zwischen den Ländern und entsprechen<br />

nicht dem Subsidiaritätsprinzip.<br />

Da eine Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben<br />

kurzfristig nicht erreichbar erscheint, hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

empfohlen, die Eigenverantwortlichkeit<br />

der Gebietskörperschaften durch pauschale Bezuschussungen<br />

zu stärken und Parallelplanungen und -<br />

kontrollen, die ohnehin nur unzureichend sein können,<br />

abzubauen. Im Zuge der Novellierung <strong>des</strong> HBFG hat<br />

der Bun<strong>des</strong>rechnungshof mit dieser Zielsetzung Vorschläge<br />

zur strukturellen Verbesserung und Verwaltungsvereinfachung<br />

der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau<br />

sowie zur Behandlung von Drittfinanzierungen<br />

im Rahmen <strong>des</strong> HBFG gemacht.<br />

73.2.1 Vorschläge zur strukturellen Verbesserung<br />

und Verwaltungsvereinfachung<br />

73.2.1.1<br />

Zur Straffung <strong>des</strong> HBFG-Verfahrens hat der Bun<strong>des</strong>-


echnungshof angeregt, die Prüfung und Bearbeitung<br />

der großen Zahl von Neu- und Ausbaumaßnahmen im<br />

Hochschulbereich mit kleinen bis mittleren Investitionsvolumen<br />

deutlich zu vereinfachen. Er hat eine stärkere<br />

Ausrichtung der Mitwirkung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> auf solche<br />

Maßnahmen empfohlen, denen aus gesamtstaatlicher<br />

Sicht besondere Bedeutung zukommt. Er hat dazu<br />

aufgefordert, die bisherige Praxis der Mitfinanzierung<br />

von Maßnahmen ohne unmittelbaren und zwingenden<br />

Zusammenhang zu den Lehr- und Forschungsaufgaben<br />

der Hochschulen zu überprüfen und Bedenken<br />

gegen den bisherigen Umfang der Mitfinanzierung<br />

von Maßnahmen der Krankenversorgung im<br />

Rahmen <strong>des</strong> HBFG erhoben. Er hat in diesem Zusammenhang<br />

auf den wachsenden Anteil der allgemeinen<br />

medizinischen Versorgung an den Hochschulkliniken<br />

hingewiesen und die Notwendigkeit einzelner<br />

Vorhaben in diesem Bereich <strong>für</strong> Forschung und Lehre<br />

in Frage gestellt.<br />

73.2.1.2<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Bildung, Wissenschaft,<br />

Forschung und Technologie (Bun<strong>des</strong>ministerium) hat<br />

die Anregungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes bei den<br />

Änderungen <strong>des</strong> HBFG und den ergänzenden Beschlüssen<br />

<strong>des</strong> Planungsausschusses teilweise aufgegriffen.<br />

Unter anderem wurden im Rahmen der Gesetzesnovellierung<br />

und der ergänzenden Beschlüsse <strong>des</strong><br />

Planungsausschusses<br />

- die Bagatellgrenzen <strong>für</strong> Vorhaben deutlich angehoben<br />

und die Gemeinschaftsaufgabe damit von<br />

einer Vielzahl kleiner Vorhaben entlastet,<br />

- das Anmeldeverfahren <strong>für</strong> Vorhaben bis zu<br />

10 Mio. DM Gesamtkosten deutlich vereinfacht,<br />

- die Aufnahme von Vorhaben mit verbindlicher<br />

Kostenobergrenze und vereinfachter Baukostenprüfung<br />

ermöglicht,<br />

- eine vereinfachte Abrechnung von Vorhaben innerhalb<br />

gewisser Kostengrenzen zugelassen,<br />

- die Möglichkeit von Vorhabenprogrammen <strong>für</strong><br />

vordringlich zu verwirklichende Ausbauschwerpunkte<br />

geschaffen.<br />

Die Änderungen können dazu beitragen, bisherige<br />

Unzulänglichkeiten <strong>des</strong> Vollzuges auszuräumen und<br />

die Mitwirkung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> verstärkt auf gesamtstaatlich<br />

bedeutsame Maßnahmenbereiche zu richten.<br />

73.2.1.3<br />

Nicht entschieden wurde im Rahmen der Gesetzesnovellierung<br />

über eine Herausnahme von Vorhabengruppen<br />

ohne direkten Bezug zu den Lehr- und Forschungsaufgaben<br />

der Hochschulen aus der Gemeinschaftsaufgabe.<br />

Um das Kompromisspaket zur HBFG-<br />

Novelle wie auch das übergreifende bildungspolitische<br />

Gesamtpaket nicht zu gefährden, wurde zwischen<br />

Bund und Ländern vereinbart, hierüber gesondert zu<br />

beschließen.<br />

Ebenso wurde eine Neuregelung der Mitfinanzierung<br />

von Vorhaben im Medizinbereich zurückgestellt. Die<br />

Neuordnung der Mitfinanzierung von Vorhaben im<br />

Medizinbereich soll im Rahmen einer angestrebten<br />

Gesamtreform der Krankenhausfinanzierung unter<br />

Einschluss der Hochschulkliniken erfolgen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nimmt die Ausklammerung<br />

dieser Themen bei der Novellierung <strong>des</strong> HBFG zur<br />

Kenntnis. Er hält einen Einsatz von HBFG-Mitteln im<br />

bisherigen Umfang <strong>für</strong> lediglich periphere Zwecke<br />

angesichts der Engpässe bei der Finanzierung dringend<br />

notwendiger Maßnahmen im hochschulischen<br />

Kernbereich der Lehre und Forschung <strong>für</strong> bedenklich<br />

und betrachtet weitere Reformschritte als unerlässlich,<br />

um sicherzustellen, dass die begrenzten verfügbaren<br />

Mittel <strong>für</strong> den Hochschulbau optimal eingesetzt werden.<br />

73.2.1.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfiehlt, die Bemühungen<br />

um eine Herausnahme von Maßnahmen ohne direkten<br />

Bezug zu den Lehr- und Forschungsaufgaben der<br />

Hochschulen aus der Gemeinschaftsaufgabe und insbesondere<br />

die Neuordnung der Mitfinanzierung von<br />

Vorhaben im Medizinbereich fortzusetzen. Er be<strong>für</strong>wortet<br />

darüber hinaus ebenso wie der Sachverständigenrat<br />

"Schlanker Staat", die Mischfinanzierungen<br />

zwischen Bund und Ländern abzubauen.<br />

73.2.2 Besondere Vorschläge zur Behandlung von<br />

Drittfinanzierungen<br />

Grundsätzlich neu ist die mit der Gesetzesnovellierung<br />

eingeführte Regelung, dass auch Hochbauten und Betriebseinrichtungen,<br />

die sich im Eigentum Dritter befinden,<br />

mitfinanzierungsfähig werden, wenn dem jeweiligen<br />

Land über ein Nutzungsrecht hinaus eine<br />

Kaufoption eingeräumt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 und<br />

Abs. 2 HBFG). Im Falle solcher Drittfinanzierungen<br />

sollen auch die Finanzierungskosten vom Bund (hälftig)<br />

übernommen werden können, wenn dies im<br />

Einzelfall wirtschaftlicher als ein eigenfinanziertes<br />

Vorhaben ist (§ 7 BHO).<br />

73.2.2.1<br />

Hinsichtlich der Mitfinanzierung der durch Dritte finanzierten<br />

Hochschulbauinvestitionen (Leasing, Mietkauf<br />

u. ä.) im Rahmen <strong>des</strong> HBFG hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

Bedenken geäußert, ob eine Bezuschussung<br />

der Finanzierungskosten aus verfassungs- und haushaltsrechtlichen<br />

Gründen zulässig ist. So ist er -- in<br />

Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung<br />

der Verfassungskommentatoren -- der Auffassung,<br />

dass mit den Begriffen "Ausbau" und "Neubau" im<br />

Sinne <strong>des</strong> Artikels 91 a Abs. 1 Nr. 1 GG lediglich Investitionsausgaben<br />

gemeint sind. Der Gemeinschaftsaufgabe<br />

nicht zuzurechnen sind daher laufende Kosten,<br />

z. B. <strong>für</strong> Miet- und Leasingverträge, zumal letztere<br />

immer auch Mietelemente enthalten. Eine Veranschlagung<br />

von Nutzungsentgelten <strong>für</strong> Immobilien, <strong>für</strong><br />

die der öffentlichen Hand lediglich eine Kaufoption<br />

eingeräumt ist (Immobilien-Leasing), als Investition<br />

scheidet im Übrigen auch nach den neugefassten<br />

191


Haushaltstechnischen Richtlinien <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

der Finanzen aus.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat <strong>des</strong>halb vorgeschlagen,<br />

auch im Falle von Drittfinanzierungen die Hälfte der<br />

Baukosten -- wie beim Eigenbau nach Baufortschritt --<br />

den Ländern zuzuweisen. Damit würde im Ergebnis<br />

eine hälftige Übernahme der Gesamtkosten durch den<br />

Bund erreicht, da die Länder nur noch <strong>für</strong> die Finanzierung<br />

der Hälfte der Investitionsausgaben sorgen<br />

müssten. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat auf die erhebliche<br />

Verwaltungsvereinfachung, die durch dieses Zuschussverfahren<br />

erreicht werden könnte, verwiesen.<br />

So würde der Plafond der Mittel <strong>für</strong> die Gemeinschaftsaufgabe<br />

gut planbar bleiben und nicht durch<br />

zukünftige Zahlungsverpflichtungen - Leasingraten<br />

und fällige Kaufoptionen - vorbelastet werden. Eine -<br />

sehr schwer mögliche - Überprüfung der Wirtschaftlichkeit<br />

der von den Ländern gewählten Bau- und Finanzierungsform<br />

bei einzelnen Vorhaben durch den<br />

Bund könnte zugunsten einer Plausibilitätsprüfung unterbleiben.<br />

Die Eigenverantwortlichkeit der Länder<br />

würde gestärkt und ein verfassungs- und haushaltsrechtlich<br />

bedenkliches Verfahren vermieden. Zudem<br />

hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof die Be<strong>für</strong>chtung geäußert,<br />

dass im Falle einer unmittelbaren Bezuschussung<br />

von Leasingraten durch den Bund eine Ungleichbehandlung<br />

zwischen Ländern, die Eigenbau, und Ländern,<br />

die drittfinanzierte Bauvorhaben bevorzugen,<br />

eintritt, da letztere nominal <strong>für</strong> vergleichbare Investitionsmaßnahmen<br />

wesentlich höhere Zuschüsse vom<br />

Bund erhalten würden.<br />

Darüber hinaus hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof Hinweise<br />

<strong>für</strong> Ausschreibungsmodalitäten und Vergleichsrechnungen<br />

im Falle beabsichtigter Drittfinanzierungen<br />

gegeben.<br />

73.2.2.2<br />

Die Anregungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zum<br />

Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen Eigen- und<br />

Fremdfinanzierung will das Bun<strong>des</strong>ministerium weitgehend<br />

umsetzen. Es hat hervorgehoben, dass die Mitfinanzierung<br />

drittfinanzierter Vorhaben von dem<br />

Nachweis der größeren Wirtschaftlichkeit gegenüber<br />

einem herkömmlich finanzierten Vorhaben abhängig<br />

gemacht werde. Diesen Nachweis habe das anmeldende<br />

Land zu führen.<br />

Zu der vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof vorgeschlagenen<br />

Form der Mitfinanzierung drittfinanzierter Hochschulbauinvestitionen<br />

hat es die Auffassung vertreten,<br />

dass erst durch eine Bezuschussung auch der Finanzierungskosten<br />

eine Gleichbehandlung mit dem Eigenbau<br />

erreicht werde. Eine Ratenbegleitende Mitfinanzierung<br />

sei geboten, wenn im Ergebnis eine hälftige<br />

Mitfinanzierung erreicht werden solle. Man halte<br />

das vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof vorgeschlagene Verfahren<br />

der einmaligen Zahlung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>anteils <strong>für</strong><br />

nicht gangbar, da eine gleichzeitige Belastung von<br />

Bund und Ländern grundsätzlich unabdingbar sei.<br />

192<br />

Nach dem "Duktus <strong>des</strong> Gesetzes", insbesondere aber<br />

aus § 12 Abs. 2 HBFG folge, dass die zeitliche Belastung<br />

von Bund und Ländern nicht auseinander fallen<br />

solle. Ohne diese Absicht wäre die Bestimmung über<br />

die Zahlung nach Baufortschritt <strong>des</strong> § 12 Abs. 1<br />

HBFG nicht sinnvoll. Auch aus rahmenplanerischer<br />

Sicht sei ein Auseinanderklaffen der finanziellen Belastung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder um bis zu 20 Jahre<br />

nicht hinnehmbar. Unter diesen Bedingungen würde<br />

eine Koordinierung der Prioritäten im Hochschulbau<br />

in eine finanzplanerische Schieflage geraten.<br />

Die verfassungsrechtlichen Bedenken <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

hat das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht geteilt.<br />

Es hat die Auffassung geäußert, dass die gesetzlich<br />

vorgesehene Erstattungspflicht der vom Bund geleisteten<br />

Zahlungen im Falle der Nichtausübung der<br />

Kaufoption faktisch auf den späteren Eigentumsübergang<br />

<strong>des</strong> drittfinanzierten Gegenstan<strong>des</strong> auf das Land<br />

abziele. Somit sei diese Form der Investitionsfinanzierung<br />

als so genanntes "Optionsleasing" ohne Mietelemente<br />

eher dem Raten-/Mietkauf zuzuordnen und<br />

nach den Haushaltstechnischen Richtlinien <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

als Investition zu veranschlagen.<br />

73.2.2.3<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof unterstützt die Absicht <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministeriums, von den Ländern die Darlegung<br />

der größeren Wirtschaftlichkeit drittfinanzierter Vorhaben<br />

nach den Kriterien der Verwaltungsvorschriften<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der Finanzen zu verlangen.<br />

Er gibt allerdings zu bedenken, dass neben dem Barwertvergleich<br />

auch die Form der Ausschreibung und<br />

der Vergleichsfall "Eigenbau", die anfallenden Nebenkosten<br />

und die Gewichtung von Prognoseunsicherheiten<br />

<strong>für</strong> das rechnerische Ergebnis <strong>des</strong> Wirtschaftlichkeitsvergleiches<br />

entscheidende Bedeutung<br />

haben können. Auch kann der Bund nach Auffassung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes keinen kalkulatorischen<br />

Zinssatz <strong>für</strong> den Eigenbau vorgeben, da sich die verschiedenen<br />

Gebietskörperschaften auch verschieden<br />

finanzieren.<br />

Den Einwendungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums zu der<br />

vorgeschlagenen Form der Bezuschussung drittfinanzierter<br />

Hochschulbauinvestitionen kann der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

nicht folgen. Eine im Ergebnis hälftige<br />

Mitfinanzierung drittfinanzierter Investitionen durch<br />

den Bund wird auch erreicht, wenn - wie vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

ergänzend vorgeschlagen - der Zuschuss<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> vom Land an den Finanzier weitergereicht<br />

wird. Die vom Bun<strong>des</strong>ministerium behauptete Unabdingbarkeit<br />

einer zeitgleichen Belastung von Bund<br />

und Ländern hält der Bun<strong>des</strong>rechnungshof im Falle<br />

einer Leasingfinanzierung von Hochbauten nicht <strong>für</strong><br />

zwingend. Die Bedenken <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

werden auch von den rechtlichen Ausführungen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministeriums nicht entkräftet. Selbst wenn es<br />

im Regelfall wirtschaftlich geboten ist, eine Kaufoption<br />

auszuüben, kann ein Leasingvertrag ohne Kaufzwang<br />

haushaltsrechtlich nicht in einen Mietkaufver-


trag uminterpretiert werden. Auch Leasingraten, die<br />

gerade bei langen Grundmietzeiten zum überwiegenden<br />

Teil Finanzierungsbestandteile (Zinsen) enthalten,<br />

können nicht als Investitionen im Haushalt veranschlagt<br />

werden.<br />

Dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist es auch unverständlich,<br />

warum durch die von ihm vorgeschlagene Finanzierungsweise<br />

eine finanzplanerische Schieflage entstehen<br />

soll. Gerade die langfristige Mitfinanzierung von<br />

Leasingraten und die später fällige Kaufoption erschweren<br />

die Planung <strong>des</strong> Plafonds <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

<strong>für</strong> die Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau.<br />

Dies zeigen die Verhandlungen mit den Ländern zu<br />

der Frage eines "Korridors" <strong>für</strong> drittfinanzierte Vorhaben,<br />

wobei der "Korridor" vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

sorgfältig geplant werden muss, um den vorgegebenen<br />

Rahmen nicht zu überschreiten. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

gibt zu bedenken, dass durch die vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

geplante Form der Bezuschussung innerhalb<br />

eines Zeitraums von 20 Jahren - als gängige<br />

Grundmietzeit - insgesamt deutlich weniger Hochschulbaumaßnahmen<br />

durch den Bund gefördert werden<br />

können als bei einer pauschalen Bezuschussung<br />

der Investitionsausgaben.<br />

73.2.2.4<br />

Die vom Bun<strong>des</strong>ministerium beabsichtigte Form der<br />

Bezuschussung drittfinanzierter Hochschulbauten<br />

führt zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand, überfordert<br />

nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes die<br />

Bun<strong>des</strong>verwaltung hinsichtlich der Überprüfung der<br />

von den Ländern vorzulegenden Wirtschaftlichkeitsrechnungen<br />

und kann zu Auseinandersetzungen zwischen<br />

den beteiligten Gebietskörperschaften führen.<br />

Nr. 6 Liegenschaftsverwaltung <strong>für</strong><br />

Deutsche Schulen im Ausland<br />

(Kapitel 05 04 Titelgruppe 03)<br />

6.0<br />

Die vom Bun<strong>des</strong>ministerium geförderten Deutschen<br />

Schulen im Ausland sind zu rd. 20 v. H.<br />

in bun<strong>des</strong>eigenen, im Übrigen in schuleigenen<br />

Liegenschaften untergebracht. Gleichwohl<br />

wendet das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Bau- und<br />

Sanierungsmaßnahmen an bun<strong>des</strong>eigenen<br />

Schulliegenschaften erheblich mehr Mittel auf,<br />

als es den Schulen in deren eigenen Liegenschaften<br />

an <strong>Zuwendungen</strong> gewährt.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof regt zur Kostenentlastung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und zur Gleichbehandlung<br />

der Deutschen Schulen im Ausland an, in ge-<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 1998<br />

(BT-Drs. 14/29 v. 23. November 1998)<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof empfiehlt, unabhängig von<br />

der Form der Finanzierung, die die Länder in eigener<br />

Zuständigkeit entscheiden sollten, pauschal die beschlossenen<br />

Hochschulinvestitionsmaßnahmen mit<br />

den halben Investitionsausgaben zu bezuschussen.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />

Nummer 73:<br />

a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend<br />

Kenntnis.<br />

b) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium auf, die bei der<br />

Novellierung <strong>des</strong> Hochschulbauförderungsgesetzes<br />

im Jahre 1996 zurückgestellten Themen umgehend<br />

im Bund-Länder-Planungsausschuss unter dem<br />

Gesichtspunkt der Straffung und der Optimierung<br />

<strong>des</strong> Vollzugs der Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau<br />

wieder aufzugreifen.<br />

c) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium weiter auf, die<br />

Frage der Form der Bezuschussung drittfinanzierter<br />

Baumaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der<br />

Verwaltungsvereinfachung sowie wegen der verfassungs-<br />

und haushaltsrechtlichen Aspekte noch<br />

einmal im Planungsausschuss zu behandeln und<br />

hierbei die Empfehlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

zu berücksichtigen.<br />

d) Der Ausschuss erwartet einen Bericht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

über <strong>des</strong>sen Erfahrungen aus der<br />

Erprobungsphase <strong>des</strong> Jahres 1998.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 13/10904<br />

vom 03.06.1998 - Seite 35]<br />

eigneten Fällen den Schulträgern bun<strong>des</strong>eigene<br />

Grundstücke zum Erwerb anzubieten. Er empfiehlt<br />

außerdem, in geeigneten Fällen Baumaßnahmen<br />

durch die Schulträger in Eigenregie<br />

durchführen zu lassen. In Einzelfällen über<br />

lange Zeiträume vorgehaltene Liegenschaften,<br />

die nicht <strong>für</strong> schulische Zwecke benötigt werden,<br />

sollten abgegeben werden.<br />

6.1<br />

6.1.1<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium fördert rd. 130 Deutsche<br />

Schulen (Stand: 1998) im Ausland. Es überlässt etwa<br />

20 v. H. der Schulen bun<strong>des</strong>eigene Liegenschaften zur<br />

kostenlosen Nutzung, wobei es grundsätzlich neben<br />

den Kosten <strong>für</strong> Grunderwerb auch die <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />

und Bauunterhaltung mit Ausnahme kleinerer<br />

Bauunterhaltungsaufwendungen von bis zu 4 000 DM<br />

193


je Einzelmaßnahme trägt. Darüber hinaus stellt es diesen<br />

Schulen, wie allen übrigen, im Rahmen von <strong>Zuwendungen</strong><br />

zu den Betriebskosten, der so genannten<br />

Schulbeihilfe, pauschal anteilige Mittel <strong>für</strong> den Bauunterhalt<br />

zur Verfügung. Den übrigen 80 v. H. der<br />

Schulen gewährt es <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> einzelne Baumaßnahmen.<br />

Sie besitzen eigene oder gemietete Liegenschaften,<br />

die sie grundsätzlich eigenverantwortlich<br />

unterhalten. Die Ausgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

im Zeitraum 1990 bis 1998 <strong>für</strong> Neu- und Erweiterungsbauten<br />

sowie Sanierungsmaßnahmen - unterteilt<br />

<strong>für</strong> Schulen in bun<strong>des</strong>eigenen oder schuleigenen Liegenschaften<br />

- zeigt die nachfolgende Übersicht:<br />

*) Der Begriff "schuleigen" steht im Folgenden sowohl <strong>für</strong> im Eigentum<br />

<strong>des</strong> Schulträgers stehende als auch von ihm gemietete<br />

Liegenschaften.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium meldete <strong>für</strong> Baumaßnahmen<br />

in Deutschen Schulen auf bun<strong>des</strong>eigenen Liegenschaften<br />

einen Mittelbedarf von rd. 88 Mio. DM <strong>für</strong> die<br />

Jahre 1998 ff. an; davon entfallen rd. 35 Mio. DM<br />

(40 v. H.) auf Sanierungsmaßnahmen.<br />

6.1.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte im Rahmen seiner<br />

Prüfung fest, dass die im Zusammenhang mit der unentgeltlichen<br />

Überlassung bun<strong>des</strong>eigener Liegenschaften<br />

entstandenen Kosten <strong>für</strong> Bau- und Sanierungsmaßnahmen<br />

den Bun<strong>des</strong>haushalt seit dem Jahre 1990<br />

weitaus stärker belasteten als die Förderung von Baumaßnahmen<br />

<strong>für</strong> schuleigene Liegenschaften. Er hat<br />

die Auffassung vertreten, dass Deutsche Schulen in<br />

bun<strong>des</strong>eigenen Liegenschaften gegenüber Schulträgern<br />

bevorzugt werden, die schuleigene Liegenschaften<br />

eigenverantwortlich nach betriebswirtschaftlichen<br />

Grundsätzen unter Einsatz selbst finanzierter<br />

Mittel bewirtschaften.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat - auch um den Bund generell<br />

von Folgekosten zu entlasten - angeregt, in geeigneten<br />

Fällen Schulträgern die bun<strong>des</strong>eigenen<br />

Grundstücke zum Erwerb anzubieten, soweit die Vorschriften<br />

der jeweiligen Gastländer dies zulassen, und<br />

hierbei erforderlichenfalls in Form von <strong>Zuwendungen</strong><br />

finanzielle Unterstützung zu leisten. Die Schulen wür-<br />

194<br />

den hierdurch kreditwürdig und flexibler <strong>für</strong> die Finanzierung<br />

künftiger Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen.<br />

Schließlich sollte das Bun<strong>des</strong>ministerium prüfen, ob<br />

Baumaßnahmen auf bun<strong>des</strong>eigenen Liegenschaften<br />

stets in der Regie <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ausgeführt werden müssen.<br />

Statt<strong>des</strong>sen könnte in geeigneten Fällen - wie zum<br />

Teil schon geschehen - die kostengünstigere Verwirklichung<br />

durch die Schulträger - ggf. als Zuwendungsmaßnahme<br />

- in Betracht kommen.<br />

6.1.3<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte auch fest, dass das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium seit Jahren bun<strong>des</strong>eigene Liegenschaften<br />

vorhält, die <strong>für</strong> schulische Zwecke nicht benötigt<br />

werden.<br />

So hatte es im Jahre 1961 in Beirut ein 30 450 m 2 großes<br />

Grundstück <strong>für</strong> 380 000 DM erworben, um darauf<br />

einen Schulneubau zu errichten. Nachdem sich dieser<br />

Plan nicht verwirklichen ließ, erwarb es im Jahre 1973<br />

<strong>für</strong> rd. 1,7 Mio. DM ein 31 307 m2 großes Ersatzgrundstück.<br />

Beide Grundstücke sind heute noch unbebaut.<br />

Zu einer Veräußerung <strong>des</strong> ersten Grundstücks,<br />

<strong>des</strong>sen Wert die Botschaft im Jahre 1993 mit rd. 2,5<br />

bis 3 Mio. DM angab, kam es weder vor Beginn noch<br />

nach dem Ende <strong>des</strong> Bürgerkriegs im Libanon. Ob und<br />

wann es unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen<br />

in Beirut sowie der knappen Haushaltsmittel<br />

auf dem Ersatzgrundstück zu einer Schulbaumaßnahme<br />

kommt, ist ungewiss.<br />

In Rom sucht das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> eine bun<strong>des</strong>eigene<br />

Liegenschaft mit aufstehendem Gebäude IV,<br />

die infolge <strong>des</strong> Neubaus der Deutschen Schule freigeworden<br />

war, mangels eigenen Bedarfs seit dem Jahre<br />

1985 erfolglos nach einem Nutzer. Interessierte deutsche<br />

Einrichtungen erhalten von ihren zuständigen<br />

Ressorts - insbesondere mit Blick auf die anfallenden<br />

Sanierungskosten - keine Nutzungserlaubnis. Einem<br />

Verkauf der Liegenschaft stehen nach Auffassung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministeriums Schwierigkeiten bei der Abtrennung<br />

<strong>des</strong> Teilgrundstücks vom Gesamtkomplex sowie<br />

Sicherheitsbedenken entgegen. Eine Vermietung setzte<br />

die Herrichtung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> voraus und scheiterte<br />

an Zugangs- und Sicherheitsfragen. Gegen einen Abbruch<br />

wandte sich die zuständige Bun<strong>des</strong>bauverwaltung<br />

unter Hinweis auf den Verlust <strong>des</strong> Gebäudewertes<br />

und die Abbruchkosten. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

schätzt die notwendigen Sanierungskosten zum Erhalt<br />

der sich ständig verschlechternden Bausubstanz auf<br />

etwa 7 Mio. DM.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat in beiden Fällen eine<br />

baldige Entscheidung über die Verwertung bzw. Nutzung<br />

der Liegenschaften <strong>für</strong> erforderlich gehalten.<br />

6.2<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat sich den Lösungsvorschlägen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes im Wesentlichen<br />

nicht angeschlossen.


Es hat die kostenlose Überlassung von Bun<strong>des</strong>eigentum<br />

als eine von außenpolitischen Interessen der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland abhängige Entscheidung bezeichnet,<br />

die der Deutsche Bun<strong>des</strong>tag ebenfalls unterstütze.<br />

Ohne Darstellung deutscher Baukultur und ohne<br />

attraktive Ausstattung könnten die Deutschen<br />

Schulen häufig nicht außenwirtschaftspolitisch unterstützend<br />

wirken. Das Bun<strong>des</strong>ministerium bevorzuge<br />

die Deutschen Schulen in bun<strong>des</strong>eigenen Liegenschaften<br />

nicht, da sie - je nach ihrer finanziellen Lage - <strong>für</strong><br />

Grundstückserwerb und Baumaßnahmen einen Eigenbeitrag<br />

leisteten (z. B. <strong>für</strong> die Errichtung von Kindergärten).<br />

Die Schulen könnten die bun<strong>des</strong>eigenen Grundstücke<br />

mangels ausreichender Finanzkraft nicht kaufen. Ihre<br />

Haupteinnahmequelle, das Schulgeld, habe vielfach<br />

die "Schmerzgrenze" erreicht. Sie ließen sich wegen<br />

der Bauunterhaltung auch dann nicht auf den Grundstückserwerb<br />

ein, wenn das Bun<strong>des</strong>ministerium ihnen<br />

den gesamten Kaufpreis zuwendete. Aus Sicht <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>für</strong> Raumordnung, Bauwesen und<br />

Städtebau könne ggf. eine Überlassung bun<strong>des</strong>eigener<br />

Grundstücke im Wege einer Erbpacht in Betracht<br />

kommen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat bei Überlassung bun<strong>des</strong>eigener<br />

Liegenschaften auch das Risiko gesehen, dass<br />

Schulträger in Ausnahmefällen die Grundstücke als<br />

Spekulationsobjekte verwendeten und dem Bund als<br />

Sicherheit entzögen. Außerdem genieße Bun<strong>des</strong>eigentum<br />

in Gastländern stärkeren Schutz vor Enteignungen<br />

als Privateigentum.<br />

Dagegen hat das Bun<strong>des</strong>ministerium die Anregung<br />

begrüßt, Baumaßnahmen in Regie der Schulträger auf<br />

bun<strong>des</strong>eigenen Grundstücken zuzulassen. Es hat jedoch<br />

auf grundsätzliche rechtliche und baufachtechnische<br />

Bedenken <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>für</strong> Raumordnung,<br />

Bauwesen und Städtebau hingewiesen.<br />

Zu den Einzelfällen längerer Grundstücksvorhaltung<br />

hat das Bun<strong>des</strong>ministerium mitgeteilt, dass es aufgrund<br />

der Normalisierung der Lage im Libanon prüfen<br />

wolle, ob das im Jahre 1961 erworbene Grundstück<br />

veräußert werden könne. Auf dem im Jahre 1973 erworbenen<br />

Ersatzgrundstück wolle es - einem dringenden<br />

libanesischen Wunsch entsprechend -, sobald die<br />

politische Lage dies zulasse und im Haushalt genügend<br />

Mittel vorhanden seien, das geplante Schulbauprojekt<br />

verwirklichen. Allerdings dränge auch das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen auf eine rasche<br />

Verwertung der Liegenschaft. Im Falle der Liegenschaft<br />

in Rom hat das Bun<strong>des</strong>ministerium dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

zugestimmt, dass eine geeignete<br />

Nutzung gefunden werden müsse. Derzeit prüfe es eine<br />

Anfrage der Evangelischen Kirche in der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland auf Nutzung eines Teils <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />

IV.<br />

6.3<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält die Argumente <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministeriums, soweit es seinen Vorschlägen<br />

nicht folgen will, nicht <strong>für</strong> durchgreifend. Er sieht keine<br />

außenpolitischen Interessen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> berührt,<br />

wenn das Bun<strong>des</strong>ministerium in geeigneten Fällen<br />

Grundstücke Deutschen Schulen entgeltlich oder unentgeltlich<br />

überlässt. Er sieht auch nicht, inwiefern bei<br />

den bestehenden Auslandsschulen der Eigentumsübergang<br />

die vorhandene Baukultur beeinträchtigen<br />

oder die Ausstattung einschränken kann. Nach seiner<br />

Auffassung belegt der Betrieb von rd. vier Fünfteln<br />

der weltweit verbreiteten Deutschen Schulen in eigenen<br />

oder gemieteten Liegenschaften das Gegenteil.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bewertet Risiken, dass dem<br />

Bund in Ausnahmefällen Liegenschaften in Privateigentum<br />

als Sicherheit entzogen oder enteignet werden<br />

könnten, eher gering. Eine konkrete Beeinträchtigung<br />

dinglicher Sicherungsinteressen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ist bisher<br />

nicht belegt. Sie wäre im Übrigen auch vertraglich beherrschbar.<br />

Gegen einen stärkeren Schutz von Bun<strong>des</strong>eigentum<br />

im Falle von Enteignungen spricht, dass<br />

auch eine Deutsche Schule in Bun<strong>des</strong>eigentum bereits<br />

einmal durch einseitigen Akt einer Regierung übernommen<br />

wurde.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht Deutsche Schulen in<br />

bun<strong>des</strong>eigenen Liegenschaften gegenüber solchen in<br />

schuleigenen Liegenschaften dreifach bevorzugt: Sie<br />

setzen zum einen nicht in dem Maße wie Schulen in<br />

schuleigenen Liegenschaften Finanzmittel zum Erwerb<br />

eines Grundstücks sowie zum Bau der notwendigen<br />

Gebäude ein. Zum zweiten müssen sie Kosten<br />

<strong>des</strong> Bauunterhalts nur bis höchstens 4 000 DM je Einzelmaßnahme<br />

tragen. Zum dritten erhalten sie im<br />

Rahmen der Schulbeihilfe anteilige Fördermittel <strong>für</strong><br />

den Bauunterhalt, obwohl ihnen hier<strong>für</strong> nur in begrenztem<br />

Umfange Aufwand entsteht. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

betrachtet <strong>des</strong>halb das Angebot zum<br />

Erwerb der Liegenschaften in geeigneten Fällen auch<br />

unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Deutscher<br />

Schulen im Ausland als sachgerecht. Der Hinweis<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums auf Aufwendungen <strong>für</strong><br />

die Errichtung von Kindergärten ist in diesem Zusammenhang<br />

ohne Belang, weil auch die Schulträger,<br />

die eigene oder gepachtete Grundstücke besitzen,<br />

Kindergärten errichten und unterhalten.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium ist auch, soweit das Schulgeld<br />

die "Schmerzgrenze" erreicht haben sollte, in geeigneten<br />

Fällen nicht an der Eigentumsübertragung gehindert.<br />

Es kann neben einer (Teil-)Finanzierung <strong>des</strong><br />

Kaufpreises in begründeten Härtefällen <strong>Zuwendungen</strong><br />

so gestalten, dass sie den besonderen Bedürfnissen gerecht<br />

werden. Es sollte auch die Einräumung eines<br />

Erbpachtrechts - soweit dies im jeweiligen Gastland<br />

zulässig ist - in die Überlegungen einbeziehen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht sich bei seiner Anregung,<br />

Baumaßnahmen auf bun<strong>des</strong>eigenen Grundstücken<br />

durch die Schulträger in Eigenregie durchführen<br />

195


zu lassen, im Anschluss an einige bereits praktizierte<br />

Fälle durch die zustimmende Haltung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

bestätigt. Entsprechende Baumaßnahmen<br />

sollten nach pädagogisch-fachlichen Erfordernissen<br />

gestaltet werden, örtliche Infrastrukturen und Ressourcen<br />

berücksichtigen, langwierige Planungs- und<br />

Genehmigungsverfahren vermeiden und damit größere<br />

Beweglichkeit sowie eine kostengünstige Durchführung<br />

gewährleisten.<br />

Die beiden vorhandenen Liegenschaften in Beirut sollte<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium - wie auch vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

der Finanzen gefordert - alsbald veräußern<br />

und nicht weiter auf unbestimmte Zeit vorhalten. Bei<br />

dem vom Ressort angesprochenen dringenden libanesischen<br />

Wunsch nach Errichtung einer neuen Deutschen<br />

Schule sollte die Bereitstellung eines geeigneten<br />

Grundstücks durch den Libanon möglich sein, sobald<br />

die Rahmenbedingungen im Lande einen entsprechenden<br />

Schulbetrieb zulassen und hier<strong>für</strong> Fördermittel im<br />

Haushalt zur Verfügung stehen. Die Entscheidung<br />

über die Nutzung bzw. Verwertung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> IV<br />

in Rom sollte ebenfalls unverzüglich getroffen werden.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />

Nummer 6:<br />

a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend<br />

Kenntnis.<br />

b) Er bittet das Bun<strong>des</strong>ministerium,<br />

- bis zum 1. Oktober 1999 ein Handlungskonzept<br />

<strong>für</strong> die Schulen vorzulegen, denen bun<strong>des</strong>eigene<br />

Liegenschaften zur kostenlosen Nutzung überlas-<br />

sen worden sind,<br />

- in geeigneten Fällen den Deutschen Schulen im<br />

Ausland bun<strong>des</strong>eigene Grundstücke zum Erwerb<br />

anzubieten und hierbei erforderlichenfalls finan-<br />

zielle Unterstützung in Form von <strong>Zuwendungen</strong><br />

zu leisten,<br />

- in geeigneten Fällen Baumaßnahmen in Regie<br />

der Schulträger zuzulassen.<br />

c) Der Ausschuss fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium außerdem<br />

auf, in das Handlungskonzept auch detaillierte<br />

Ausführungen zur Verwertung bzw. Nutzung<br />

der beiden Liegenschaften in Beirut und <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />

IV in Rom aufzunehmen.<br />

196<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 14/1257<br />

vom 23.06.1999 – Seite 12]<br />

Nr. 23 Neubau eines Berufsförderungswerkes<br />

(Kapitel 11 02 Titelgruppe 01 Titel 893 11)<br />

23.0<br />

Ein Berufsförderungswerk änderte bei der Vergabe<br />

von Bauleistungen nach Angebotsabgabe<br />

die Vertragsbedingungen zugunsten eines Bie-<br />

ters. Dadurch wurde das Wettbewerbsergebnis<br />

verfälscht. Das Bun<strong>des</strong>ministerium als Zuwendungsgeber<br />

hat dies erst auf Drängen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

beanstandet.<br />

23.1<br />

Der Neubau und das Herrichten bestehender Gebäude<br />

eines Berufsförderungswerkes wurden mit rd.<br />

135 Mio. DM Gesamtkosten veranschlagt. Das Bun<strong>des</strong>ministerium,<br />

die Bun<strong>des</strong>anstalt <strong>für</strong> Arbeit, die Bun<strong>des</strong>versicherungsanstalt<br />

<strong>für</strong> Angestellte und die Bun<strong>des</strong>knappschaft<br />

bewilligten davon insgesamt rd.<br />

78 Mio. DM als Zuwendung. Zusätzlich wurden Mittel<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> und der Lan<strong>des</strong>versicherungsanstalt gewährt.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium setzte im Einvernehmen<br />

mit den anderen Zuwendungsgebern die Kosten,<br />

den Finanzierungsschlüssel und die Bewilligungsbedingungen<br />

fest. In den Bewilligungsbedingungen gab<br />

es dem Berufsförderungswerk als Bauherrn und Zuwendungsempfänger<br />

auf, die zuständige Bauverwaltung<br />

rechtzeitig über vorgesehene Auftragsvergaben<br />

zu unterrichten und die Verdingungsordnung <strong>für</strong> Bauleistungen<br />

(VOB) uneingeschränkt anzuwenden.<br />

Im Zuge der Vergabe der Rohbauarbeiten <strong>für</strong> den<br />

Neubau versprach ein Bieter dem Berufsförderungswerk<br />

einen Nachlass von rd. 2,9 Mio. DM auf seine<br />

Angebotssumme von rd. 30 Mio. DM unter der Bedingung,<br />

dass er ohne die in der VOB vorgesehene<br />

Zustimmung <strong>des</strong> Auftraggebers Leistungen an Nachunternehmer<br />

ohne die Anwendung der VOB weitergeben<br />

könne. Erst unter Berücksichtigung der nachträglichen<br />

Vereinbarung hatte das Angebot den niedrigsten<br />

Preis. Der Bieter erhielt dann als so genannter<br />

Min<strong>des</strong>tfordernder den Auftrag. Die Bauverwaltung<br />

wurde über diese von der VOB abweichenden Vergabe<br />

nicht rechtzeitig informiert. Das Berufsförderungswerk<br />

bezeichnete zunächst im Einvernehmen mit<br />

dem Bun<strong>des</strong>ministerium sein Vorgehen als "sparsame<br />

Mittelverwendung".<br />

23.2<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes hätte das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium die Missachtung der Bewilligungsbedingungen<br />

durch das Berufsförderungswerk,<br />

spätestens nach der Mitteilung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes,<br />

beanstanden müssen. Statt<strong>des</strong>sen hat es zunächst<br />

die Begründung <strong>des</strong> Berufsförderungswerkes<br />

<strong>für</strong> den Verstoß gegen die Bewilligungsbedingungen<br />

übernommen.<br />

Der Verstoß <strong>des</strong> Berufsförderungswerkes gegen die<br />

Zuwendungs- und Vergabevorschriften lässt sich nicht<br />

mit dem Hinweis auf "sparsame Mittelverwendung"<br />

rechtfertigen, weil der abgesenkte Angebotspreis<br />

rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen<br />

<strong>des</strong> Wettbewerbs außer Kraft gesetzt hat. Dadurch<br />

wurde ein Bieter begünstigt.<br />

Nicht ordnungsgemäßes Vergabeverhalten öffentlicher<br />

Auftraggeber kann über den Einzelfall hinaus


durch Wettbewerbsverzerrungen schwerwiegende<br />

wirtschaftliche Nachteile haben.<br />

23.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat mitgeteilt, es habe nunmehr<br />

den Verstoß gegen die Bewilligungsbedingungen<br />

gegenüber diesem Berufsförderungswerk gerügt<br />

und darüber hinaus alle Einrichtungen <strong>des</strong> Berufsförderungswerkes<br />

in den neuen Bun<strong>des</strong>ländern nochmals<br />

nachdrücklich auf die Einhaltung der Bewilligungsbedingungen<br />

der Zuwendungsgeber hingewiesen.<br />

23.4<br />

Bei der Vergabe öffentlicher Leistungen wird das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium rechtzeitig <strong>für</strong> die Einhaltung seiner<br />

Bewilligungsbedingungen zu sorgen haben, damit<br />

bei Verstößen die Möglichkeit einer wirksamen Nachsteuerung<br />

besteht.<br />

Bei Auftragsvergaben von Baumaßnahmen wird das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium gemeinsam mit der Bauverwaltung<br />

darauf zu achten haben, dass die wettbewerblichen<br />

Vergabevorschriften eingehalten werden.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />

Nummer 23:<br />

a) Der Ausschuss hat die Bemerkung zustimmend zur<br />

Kenntnis genommen.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 14/1257<br />

vom 23.06.1999 – Seite 19]<br />

Nr. 71 Mitfinanzierung der Denkmalpflege<br />

an Hochschulbauten<br />

(Kapitel 30 04 Titel 882 01)<br />

71.0<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat bei Baumaßnahmen<br />

der Länder an unter Denkmalschutz stehenden<br />

Hochschulgebäuden auch Maßnahmen<br />

der Denkmalpflege mitfinanziert, obwohl das<br />

Hochschulbauförderungsgesetz eine Beteiligung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> an den dadurch bedingten Kosten<br />

nicht vorsieht.<br />

71.1<br />

71.1.1<br />

Nach Artikel 91 a GG wirkt der Bund im Rahmen der<br />

Gemeinschaftsaufgaben bei der Erfüllung von Aufgaben<br />

der Länder auf dem Gebiet <strong>des</strong> Ausbaus und Neubaus<br />

von Hochschulen mit. Der Bund trägt die Hälfte<br />

der Ausgaben in jedem Land. Das Nähere regelt das<br />

Hochschulbauförderungsgesetz.<br />

Vorhaben der Länder, die der Bund nach Aufnahme in<br />

den jährlich fortzuführenden Rahmenplan <strong>für</strong> den<br />

Hochschulbau gemäß Hochschulbauförderungsgesetz<br />

mitfinanziert, können auch Bauleistungen umfassen,<br />

die der Erhaltung oder Wiederherstellung <strong>des</strong> ursprünglichen<br />

Zustan<strong>des</strong> von denkmalgeschützten Bauteilen<br />

dienen. Diese Denkmalpflegekosten hat der<br />

Bund im Rahmen <strong>des</strong> Hochschulbauförderungsgesetzes<br />

nicht mitzufinanzieren.<br />

Die Länder haben bei der Anmeldung von Vorhaben<br />

zum Rahmenplan <strong>für</strong> den Hochschulbau auf Baumaßnahmen<br />

an einem unter Denkmalschutz stehenden<br />

Hochschulgebäude besonders hinzuweisen. Im Rahmenplan<br />

bringt der Bund in diesen Fällen einen Finanzierungsvorbehalt<br />

zu den Denkmalpflegekosten<br />

aus, wobei zum Teil auch bereits die Höhe <strong>des</strong> nicht<br />

mitfinanzierungsfähigen Anteils an den Baukosten angegeben<br />

wird. Andernfalls wird dieser Anteil später<br />

beziffert. Nach Schätzung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

sind die <strong>für</strong> die Vorhaben <strong>des</strong> Rahmenplanes <strong>für</strong> die<br />

Jahre 1996 bis 1999 insgesamt anfallenden Denkmalpflegekosten<br />

auf über 100 Mio. DM zu veranschlagen.<br />

71.1.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beispielhaft 21 Hochschulbaumaßnahmen<br />

verschiedener Länder mit oder<br />

ohne Finanzierungsvorbehalt bei denkmalgeschützten<br />

Gebäuden näher untersucht und festgestellt, dass die<br />

Denkmalpflegekosten in mehreren Fällen nicht oder<br />

nur unvollständig angegeben waren. Er hat in diesen<br />

Fällen die Möglichkeit einer nach dem Hochschulbauförderungsgesetz<br />

nicht gerechtfertigten Mitfinanzierung<br />

durch den Bund gesehen. Zudem lagen in Fällen,<br />

in denen Denkmalpflegekosten ausgewiesen waren,<br />

keine einheitlichen Kriterien zur Abgrenzung dieser<br />

Kosten zu den übrigen Baukosten zugrunde. Selbst bei<br />

Vorhaben, die von ein und demselben Bauamt vorbereitet<br />

und betreut wurden, waren zum Teil erhebliche<br />

Unterschiede beim Zuordnen von Aufwendungen zu<br />

den Denkmalpflegekosten zu beobachten.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

auf die mögliche Mitfinanzierung von Denkmalpflegekosten<br />

durch den Bund im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe<br />

Hochschulbau hingewiesen und um<br />

Prüfung der beanstandeten Maßnahmen gebeten. Er<br />

hat in diesem Zusammenhang insbesondere das uneinheitliche<br />

Verwaltungshandeln als Beleg <strong>für</strong> die Unzulänglichkeit<br />

der gegenwärtigen Handhabung gewertet.<br />

Als wesentliche Ursache hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

die praktischen Schwierigkeiten der Bauverwaltungen<br />

der Länder gesehen, angesichts <strong>des</strong> Fehlens klarer<br />

Maßstäbe die denkmalpflegerisch bedingten Aufwendungen<br />

von den übrigen Kosten der Baumaßnahme<br />

eindeutig abzugrenzen.<br />

Eine vom Bun<strong>des</strong>ministerium in Abstimmung mit den<br />

betroffenen Ländern vorgenommene Überprüfung der<br />

beanstandeten Vorhaben hat ergeben, dass bei einem<br />

Drittel der Maßnahmen entweder ein Finanzierungsvorbehalt<br />

neu ausgebracht oder die Ansätze <strong>für</strong> bereits<br />

ausgewiesene Denkmalpflegekosten angehoben werden<br />

mussten. Insgesamt konnten aufgrund der Hinweise<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zunächst weitere rd.<br />

5 Mio. DM als nicht mitfinanzierungsfähige Denk-<br />

197


malpflegekosten im Rahmenplan ausgewiesen werden.<br />

Bei drei Maßnahmen steht das Ergebnis noch aus.<br />

Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung <strong>des</strong> Verwaltungshandelns<br />

hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof dem<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium empfohlen, bei Baumaßnahmen<br />

an denkmalgeschützten Hochschulgebäuden - analog<br />

zu einer bestehenden Pauschalregelung <strong>für</strong> Bauunterhaltungskosten<br />

- einen pauschalen Abschlag <strong>für</strong> Denkmalpflegekosten<br />

von den Baukosten vorzunehmen.<br />

71.2<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat darauf verwiesen, dass bei<br />

Ausbringung von Mitfinanzierungsvorbehalten in den<br />

Rahmenplänen in jedem Fall zumin<strong>des</strong>t im weiteren<br />

Verlauf eine nähere Bestimmung der mitzutragenden<br />

Kosten erfolge. Selbst wenn mögliche Denkmalpflegekosten<br />

noch nicht feststünden, sei eine Mitfinanzierung<br />

solcher Kosten in aller Regel ausgeschlossen,<br />

weil der Bund in der ausgabenbegleitenden Mitfinanzierung<br />

ohnehin nur 40 bis 45 v. H. der Baukosten aller<br />

Vorhaben trage. Im übrigen schätze es den Umfang<br />

der Denkmalpflegekosten bei den Vorhaben <strong>des</strong> Rahmenplanes<br />

<strong>für</strong> die Jahre 1996 bis 1999 mit 46 Mio.<br />

DM wesentlich geringer ein als der Bun<strong>des</strong>rechnungshof.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium werde aber im Rahmen seiner<br />

Möglichkeiten noch stärker als bisher auf eventuelle<br />

Denkmalpflegekosten achten und ggf. bei den Ländern<br />

weitere Informationen anfordern. Darüber hinaus<br />

wolle es versuchen, entweder eine Pauschalregelung<br />

<strong>für</strong> die Denkmalpflegekosten oder einen verbesserten<br />

Abgrenzungsbeschluss <strong>des</strong> zuständigen Planungsausschusses<br />

Bund/Länder <strong>für</strong> nicht mitfinanzierungsfähige<br />

Denkmalpflegekosten bei den Ländern durchzusetzen.<br />

71.3<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht sich in seiner Auffassung<br />

bestätigt, wonach bei Hochschulbauvorhaben mit<br />

oder ohne Finanzierungsvorbehalt im Rahmenplan<br />

zumin<strong>des</strong>t nicht ausgeschlossen werden kann, dass der<br />

Nr. 9 Auswirkungen von Mittelkürzungen<br />

auf ein Bauvorhaben der<br />

Stiftung Preußischer Kulturbesitz<br />

(Kapitel 04 05, früher Einzelplan 06<br />

Kapitel 06 03 Titel 893 31)<br />

9.0<br />

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz führt ein umfangreiches<br />

Bauprogramm in Berlin durch.<br />

Aufgrund von kurzfristigen Kürzungsvorgaben <strong>des</strong><br />

198<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 1999<br />

(BT-Drs. 14/1667 v. 11. Oktober 1999)<br />

Bund in erheblichem Umfang mit Denkmalpflegekosten<br />

belastet wird, die er nach dem Hochschulbauförderungsgesetz<br />

nicht zu tragen hat. Da der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

regelmäßig nur stichprobenhaft prüfen kann,<br />

ist davon auszugehen, dass der Bund auch in weiteren<br />

Fällen mit ungerechtfertigten Kosten belastet wurde<br />

oder wird.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof begrüßt die Absicht <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministeriums, noch stärker als bisher auf eventuelle<br />

Denkmalpflegekosten achten zu wollen und darüber<br />

hinaus auf eine Pauschalregelung oder zumin<strong>des</strong>t<br />

auf einen verbesserten Beschluss zur Abgrenzung dieser<br />

Kosten im Planungsausschuss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der<br />

Länder <strong>für</strong> den Hochschulbau hinzuwirken. Unabhängig<br />

davon wird der Bun<strong>des</strong>rechnungshof grundlegende<br />

Probleme der Gemeinschaftsaufgaben - wie schon<br />

in der Vergangenheit (vgl. Bemerkungen 1997,<br />

Drucksache 13/8550 Nr. 73.2) - auch weiterhin aufgreifen.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />

Nummer 71:<br />

a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend<br />

Kenntnis.<br />

b) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium auf, durch geeignete<br />

Maßnahmen sicherzustellen, dass der Bund<br />

bei Vorhaben <strong>des</strong> Hochschulbaus nicht mit Kosten<br />

belastet wird, die er nicht zu tragen hat.<br />

c) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium insbesondere<br />

auf, auf die Umsetzung der Vorschläge <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

zur Pauschalierung der Denkmalpflegekosten<br />

im Rahmen der weitergehenden<br />

Überlegungen zur Reform <strong>des</strong> Hochschulbauförderungsgesetzes<br />

hinzuwirken und bis zum 1. März<br />

2000 über die Ergebnisse zu berichten.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 14/1257<br />

vom 23.06.1999 - Seite 37/38]<br />

Bun<strong>des</strong> im Jahre 1994 wurden die Baumittel der Stiftung<br />

<strong>für</strong> das Jahr 1995 um 20 Mio. auf 100 Mio. DM<br />

abgesenkt. In der Folge musste die laufende Baumaßnahme<br />

der Gemäldegalerie um mehr als ein Jahr verlängert<br />

werden. Dies führte zu Mehrkosten in Höhe<br />

von rd. 9 Mio. DM.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht eine verlässliche Finanzierung<br />

als notwendig an, um eine verzögerungsfreie<br />

und wirtschaftliche Abwicklung einer begonnenen<br />

Baumaßnahme zu gewährleisten. Bei kurzfristiger


Vorgabe von Einsparungen sollten laufende Baumaßnahmen,<br />

wenn unwirtschaftliche Mehrausgaben zu be<strong>für</strong>chten<br />

sind, von Kürzungen ausgeschlossen werden.<br />

9.1<br />

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (Stiftung) betreibt<br />

und errichtet zur Bewahrung, Pflege und Ergänzung<br />

<strong>des</strong> aus preußischen Sammlungen stammenden<br />

Kulturguts Museen und Bibliotheken. Schwerpunkte<br />

<strong>des</strong> umfangreichen Bauprogramms der Stiftung in<br />

Berlin sind die Neubauten im Bereich Tiergarten (u. a.<br />

die Gemäldegalerie) sowie die Instandsetzung und Ergänzung<br />

bestehender Museumsgebäude auf der so genannten<br />

Museumsinsel. Der Bund und das Land Berlin<br />

finanzieren die Bauausgaben der Stiftung zu jeweils<br />

gleichen Teilen. Die Finanzierungsbeiträge <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> waren bis zum Haushaltsjahr 1998 im Einzelplan<br />

06 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>des</strong> Innern (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />

veranschlagt. Mit dem Organisationserlass<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kanzlers vom 27. Oktober 1998 sind<br />

die Zuständigkeiten auf den Beauftragten der Bun<strong>des</strong>regierung<br />

<strong>für</strong> Angelegenheiten der Kultur und der<br />

Medien beim Bun<strong>des</strong>kanzler (Beauftragter) übergegangen<br />

und die Finanzierungsbeiträge in Kapitel 04<br />

05, Titel 893 31 ausgewiesen.<br />

Die wesentlichen Entscheidungen <strong>für</strong> die Angelegenheiten<br />

der Stiftung trifft der Stiftungsrat. In ihm sind<br />

die Finanzierungsträger vertreten.<br />

9.2<br />

9.2.1<br />

Gemäß der mittelfristigen Finanzplanung <strong>für</strong> die Bauausgaben<br />

der Stiftung waren Anfang <strong>des</strong> Jahres 1994<br />

<strong>für</strong> die Jahre 1995 bis 1997 Mittel in Höhe von jeweils<br />

120 Mio. DM eingeplant. Im Frühjahr 1994 senkte das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium im Einvernehmen mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

der Finanzen anlässlich der Haushaltsplanung<br />

den <strong>für</strong> das Jahr 1995 vorgesehenen Finanzierungsbeitrag<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Zusammen mit der<br />

anteiligen Senkung <strong>des</strong> Finanzierungsbeitrags <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> Berlin verringerten sich die Baumittel der<br />

Stiftung <strong>für</strong> dieses Jahr insgesamt um 20 auf<br />

100 Mio. DM.<br />

9.2.2<br />

Der Stiftungsrat beauftragte im Juni 1994 eine Arbeitsgruppe,<br />

das Gesamtkonzept aller Baumaßnahmen<br />

entsprechend dem vorgegebenen verringerten Finanzierungsrahmen<br />

zu überarbeiten. Die Arbeitsgruppe<br />

kam im Oktober 1994 u. a. zu dem Ergebnis, dass <strong>für</strong><br />

die im Bau befindliche Gemäldegalerie wegen der Absenkung<br />

der Bauausgaben eine Bauzeitverlängerung<br />

um rd. ein Jahr sowie kostensteigernde Eingriffe in die<br />

bereits abgeschlossenen Verträge notwendig würden.<br />

Nach Auffassung der Arbeitsgruppe gab es hierzu im<br />

Bauprogramm der Stiftung keine Alternative, da sonst<br />

eine nicht hinnehmbare Verzögerung anderer dringlicher<br />

Instandsetzungsmaßnahmen bei den Bauten auf<br />

der Museumsinsel eingetreten wäre.<br />

Vertreter der Stiftung und der Bauverwaltung forderten<br />

den Verzicht auf die Absenkung bzw. eine Erhöhung<br />

der Baumittel. Das fachaufsichtlich <strong>für</strong> die Baumaßnahme<br />

zuständige Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Verkehr,<br />

Bau- und Wohnungswesen gab wiederholt zu<br />

bedenken, dass der Eingriff in den Bauablauf der Gemäldegalerie<br />

in hohem Maße unwirtschaftlich sei und<br />

im Widerspruch zu dem bis dahin auf Drängen der<br />

Stiftung beschleunigten Bauablauf stehe. Das im Stiftungsrat<br />

vertretene Bun<strong>des</strong>ministerium sowie das dort<br />

ebenfalls vertretene Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen<br />

sahen sich außerstande, durch Umschichtungen im<br />

Haushalt <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums die Mittel <strong>für</strong> einen<br />

planmäßigen und verzögerungsfreien Bauablauf der<br />

Gemäldegalerie bereitzustellen.<br />

Der Stiftungsrat beschloss im Dezember 1994 u. a.,<br />

dass den weiteren Planungen bis auf weiteres das<br />

Konzept der Arbeitsgruppe – einschließlich der finanzierungsbedingten<br />

Verlängerung der Bauzeit der Gemäldegalerie<br />

– zugrunde zu legen sei.<br />

Das mit der Baudurchführung der Gemäldegalerie beauftragte<br />

Bun<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Bauwesen und Raumordnung<br />

hatte zuvor die Mehrkosten <strong>für</strong> die finanzierungsbedingte<br />

Verlängerung der Bauzeit aufgrund einer groben<br />

Kostenschätzung mit insgesamt rd. 5,9 Mio. DM<br />

angegeben. Das Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Verkehr, Bauund<br />

Wohnungswesen bezifferte nach Fertigstellung<br />

der Baumaßnahme im Jahre 1998 gegenüber dem<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof die Mehrkosten mit rd. 9,6 Mio.<br />

DM. Es betonte in diesem Zusammenhang nochmals,<br />

dass die Finanzierung von begonnenen Baumaßnahmen<br />

sichergestellt werden müsse, um das grundsätzliche<br />

Gebot der Wirtschaftlichkeit und die Planungssicherheit<br />

komplexer Bauprogramme gewährleisten zu<br />

können.<br />

9.3<br />

9.3.1<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist der Auffassung, dass die<br />

Bauzeitverlängerung unwirtschaftlich ist, weil durch<br />

die Verschiebung von Bauausgaben in Höhe von<br />

20 Mio. DM Mehrkosten in Höhe von rd. 9 Mio. DM<br />

entstanden sind. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dargelegt,<br />

dass diese Mehrkosten bei einer von vornherein<br />

länger geplanten Bauzeit im Wesentlichen nicht entstanden<br />

wären, sondern Folge <strong>des</strong> finanzierungsbedingten<br />

nachträglichen Eingriffs in den terminlich und<br />

vertraglich festgelegten Bauablauf sind.<br />

9.3.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat darauf hingewiesen,<br />

dass die planmäßige Finanzierung von begonnenen<br />

Baumaßnahmen sichergestellt werden muss. Er verkennt<br />

dabei nicht die Notwendigkeit von Einsparungen<br />

zur Konsolidierung <strong>des</strong> Gesamthaushaltes. Er hat<br />

aber einen finanzierungsbedingten Eingriff in eine laufende<br />

Maßnahme – insbesondere, wenn dieser so<br />

199


kurzfristig wie im vorliegenden Fall erfolgt – als nicht<br />

hinnehmbar bezeichnet, weil damit erhebliche Störungen<br />

und wirtschaftliche Nachteile verbunden sind und<br />

demgegenüber die durch zeitliche Streckung von Ausgaben<br />

erzielte Einsparung keinen angemessenen Vorteil<br />

bietet. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat auch darauf<br />

hingewiesen, dass bei Erkennbarwerden derartiger<br />

Nachteile Alternativen im Bun<strong>des</strong>haushalt geprüft<br />

werden müssen.<br />

9.4<br />

9.4.1<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat dargelegt, dass es angesichts<br />

der Vielzahl und Schwierigkeit der bei der Stiftung<br />

in Vorbereitung bzw. Durchführung befindlichen<br />

Baumaßnahmen immer Abweichungen von der ursprünglichen<br />

Planung geben könne.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat ferner auf Maßnahmen<br />

zur verbesserten Abwicklung <strong>des</strong> Bauprogramms hingewiesen.<br />

Der Stiftungsrat habe im Dezember 1997<br />

einen Grundsatzbeschluss gefasst, mit dem Verfahrensfragen<br />

zur Umsetzung <strong>des</strong> Bauprogramms geklärt<br />

und präzisiert worden seien. Für die Zukunft sei danach<br />

zu erwarten, dass Prioritäten zur Durchführung<br />

der Baumaßnahmen unter Berücksichtigung baufachlicher<br />

und finanzieller Gesichtspunkte festgelegt werden<br />

können.<br />

9.4.2<br />

Zudem hat das Bun<strong>des</strong>ministerium auf haushaltsmäßige<br />

Rahmenbedingungen und auf das Bestehen finanzpolitischer<br />

Zwänge hingewiesen. Es hat dargelegt,<br />

dass es im vorliegenden Fall keine Einsparalternativen<br />

gegeben habe, um eine Absenkung <strong>des</strong> Bauhaushaltes<br />

der Stiftung abzuwenden. Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat<br />

dabei haushaltsrechtliche Gründe (keine Deckungsfähigkeit)<br />

sowie anderweitige dringliche Maßnahmen<br />

innerhalb <strong>des</strong> Kulturplafonds angeführt.<br />

9.4.3<br />

Der Beauftragte hat bei einer gemeinsamen Erörterung<br />

<strong>des</strong> Bemerkungsentwurfs mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

der Finanzen, dem Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Verkehr,<br />

Bau- und Wohnungswesen sowie der Stiftung angeregt,<br />

eine verlässliche Finanzierung durch Selbstbewirtschaftungsmittel<br />

oder eine hochrangige Etatisierung<br />

von Verpflichtungsermächtigungen sicherzustellen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen hat diesen<br />

Vorschlag nicht mitgetragen und auf die Notwendigkeit<br />

finanzpolitischer Spielräume hingewiesen.<br />

9.5<br />

9.5.1<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht in den angekündigten<br />

Maßnahmen zur künftig besseren Abstimmung von<br />

Finanzierung und Bauprogramm einen richtigen<br />

Schritt. Ob mit diesen Maßnahmen Finanzierungsengpässe<br />

bei laufenden Baumaßnahmen künftig völlig<br />

verhindert werden können, bleibt abzuwarten.<br />

200<br />

Die Hinweise <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums auf die Komplexität<br />

<strong>des</strong> Bauprogramms und damit verbundene unvermeidbare<br />

Änderungen kann der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

sachlich nachvollziehen. Nach seiner Auffassung<br />

ist aber daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass<br />

bei komplexen Bauprogrammen der Finanzierungsrahmen<br />

besonders verlässlich sein muss. Nicht nur bei<br />

einem anspruchsvollen Einzelbauvorhaben, sondern<br />

mehr noch bei einem Bauprogramm dürfen damit verbundene<br />

Unwägbarkeiten und Erschwernisse nicht<br />

durch eine kurzfristige Absenkung <strong>des</strong> Finanzrahmens<br />

noch zusätzlich vergrößert werden.<br />

9.5.2<br />

Die Hinweise <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums auf fehlende<br />

Einsparalternativen lassen beim Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

Zweifel offen, ob eine Absenkung <strong>des</strong> Bauhaushaltes<br />

der Stiftung und somit der Schaden durch den Eingriff<br />

in den Bauablauf der Gemäldegalerie unabwendbar<br />

waren. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält insbesondere bei<br />

begonnenen Baumaßnahmen ein derartiges Missverhältnis<br />

zwischen haushaltsbedingter „Einsparung“ und<br />

daraus resultierenden Mehrkosten wie im vorliegenden<br />

Fall <strong>für</strong> nicht hinnehmbar. Er ist der Auffassung,<br />

dass <strong>für</strong> die störungsfreie und wirtschaftliche Durchführung<br />

von Baumaßnahmen im Bun<strong>des</strong>haushalt<br />

grundsätzlich genügend Spielräume bestehen. Ggf.<br />

wäre ein Verzicht auf eine Absenkung <strong>des</strong> Mittelansatzes<br />

mit der Folge einer entsprechend höheren Neuverschuldung<br />

zu prüfen, wenn andernfalls eine unwirtschaftliche<br />

Durchführung der Maßnahme und eine<br />

damit verbundene Mehrbelastung nachfolgender<br />

Haushaltsjahre drohen, die die aktuelle „Mitteleinsparung“<br />

überkompensieren. Bei einem bereits mit der<br />

Mittelabsenkung in Kraft getretenen Haushalt wäre zu<br />

prüfen, ob die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten im<br />

Haushaltsvollzug – wie z. B. ein im Folgejahr auszugleichender<br />

Vorgriff gemäß § 37 Abs. 6 BHO – genutzt<br />

werden können, um kostensteigernde Verzögerungen<br />

zu vermeiden.<br />

Bei der Haushaltsplanung sollten künftig die verzögerungsfreie,<br />

wirtschaftliche Abwicklung begonnener<br />

Maßnahmen sowie die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen<br />

sichergestellt werden und Vorrang haben<br />

gegenüber Maßnahmen, die ohne die oben genannten<br />

wirtschaftlichen Nachteile verschoben werden können.<br />

Dies auch <strong>für</strong> Baumaßnahmen der Stiftung sicherzustellen,<br />

wird – im Zusammenwirken mit dem<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen – eine wichtige Aufgabe<br />

<strong>des</strong> Beauftragten sein.


Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />

Nummer 9:<br />

a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung zustimmend<br />

Kenntnis.<br />

b) Er erwartet, dass der Beauftragte <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>für</strong><br />

Angelegenheiten der Kultur und der Medien im<br />

Zusammenwirken mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium der<br />

Finanzen künftig eine ausreichende und verlässliche<br />

Finanzierung von Baumaßnahmen sicherstellt,<br />

damit unwirtschaftliche Eingriffe in begonnene<br />

Baumaßnahmen vermieden werden.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 14/3869<br />

vom 07.07.2000 - Seite 13/14]<br />

Nr. 16 Unterstützung deutscher Minderheiten<br />

in Nachfolgestaaten der<br />

UDSSR<br />

(Kapitel 06 40 Titelgruppe 01)<br />

16.0<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium fördert investive Maßnahmen<br />

in den Herkunftsgebieten der Russlanddeutschen.<br />

Es hat Infrastrukturmaßnahmen<br />

in der russischen Föderation finanziert, die<br />

durch die russische Seite erbracht werden sollten.<br />

Die Eigentumsübertragung dieser Einrichtungen<br />

gestaltet sich äußerst schwierig und<br />

kommt nur schleppend voran. Mit Projektmitteln<br />

geförderte Betriebe kommen ihren Verpflichtungen<br />

zur Abführung von Gewinnanteilen<br />

nicht wie vorgesehen nach. Die Privatisierung<br />

von Betrieben und Wohnraum hat noch<br />

nicht begonnen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat einzelne Betriebe<br />

errichten lassen, deren Behauptung am Markt<br />

ohne weitere deutsche Unterstützung zweifelhaft<br />

ist. Ein im Jahre 1994 begonnenes und auf<br />

rd. 2,5 Mio. DM geschätztes Ziegeleiprojekt<br />

sollte bis zu seiner Inbetriebnahme mehr als<br />

13 Mio. DM kosten. Ein Vertragspartner <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministeriums hat als Projektträger auf<br />

Fehlentwicklungen zu spät reagiert und das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium hierüber mit erheblicher<br />

Zeitverzögerung unterrichtet.<br />

16.1 Vorbemerkung<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat Planung und Durchführung<br />

von investiven Maßnahmen in der russischen<br />

Föderation in den Regionen Asowo und Halbstadt sowie<br />

in Kasachstan geprüft. Ziel der Fördermaßnahmen<br />

ist es, den nicht zur Aussiedlung entschlossenen Russlanddeutschen<br />

durch vielfältige Hilfen eine Perspektive<br />

zum Verbleib zu geben. Ein wesentlicher Teil der<br />

Hilfe besteht in investiven Maßnahmen, wie z. B. der<br />

Gewerbeförderung, insbesondere im kleingewerbli-<br />

chen und handwerklichen Bereich, und der Schaffung<br />

von Wohnraum.<br />

Seit dem Jahre 1990 sind aus Kapitel 06 40 <strong>für</strong> investive<br />

Maßnahmen über 500 Mio. DM verausgabt<br />

worden. Für den Zeitraum 1999 bis 2002 waren zum<br />

Zeitpunkt der Prüfung weitere rd. 200 Mio. DM vorgesehen.<br />

Der Haushaltsausschuss <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages<br />

hat auf der Grundlage von Berichten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

bereits mehrfach über die unzureichende<br />

Planung und Durchführung von Projekten beraten.<br />

Nach einer erneuten Prüfung greift der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

im folgenden weitere Mängel bei der Förderung<br />

von Infrastrukturaßnahmen und Betrieben auf.<br />

16.2 Förderung von Infrastruktur in der russischen<br />

Föderation<br />

16.2.1<br />

Nach dem Protokoll der konstituierenden Sitzung der<br />

ersten deutsch-russischen Regierungskommission <strong>für</strong><br />

die Angelegenheiten der Russlanddeutschen im April<br />

1992 sollten Infrastrukturmaßnahmen <strong>für</strong> die Region<br />

grundsätzlich als Leistung der russischen Seite aus deren<br />

Haushalt finanziert werden. Da die tatsächlichen<br />

Zuweisungen der russischen Zentralregierung jedoch<br />

deutlich unter den angekündigten Beträgen lagen, ist<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium in Abweichung von Festlegungen<br />

<strong>des</strong> o. a. Protokolls dazu übergegangen, den<br />

Bau von Landstraßen, den Ausbau der Wasser-, Fernwärme-<br />

und Stromversorgung und den Telefonausbau<br />

aus Projektmitteln zu finanzieren. Eigentümer dieser<br />

Einrichtungen ist im Bereich Halbstadt derzeit die<br />

Entwicklungsgesellschaft der Deutschen Gesellschaft<br />

<strong>für</strong> Technische Zusammenarbeit. Mittelfristig ist eine<br />

Umwandlung in Aktiengesellschaften unter Beteiligung<br />

der Administration vorgesehen. Für den Bereich<br />

Asowo ist die Eigentumsfrage offen und damit auch<br />

die Verantwortung <strong>für</strong> die Folgekosten.<br />

16.2.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium zahlreiche Infrastrukturmaßnahmen<br />

finanziert hat, obwohl bereits die Planung der<br />

damit in Zusammenhang stehenden Errichtung von<br />

Betrieben teilweise unzureichend war. Die Probleme<br />

der Eigentumsübertragung wären bei einer Finanzierung<br />

durch die russische Seite nicht entstanden. Durch<br />

die nachträgliche Übernahme von Infrastrukturleistungen<br />

konnten zwar Projekte weitergeführt oder beendet<br />

werden, die sonst so nicht möglich gewesen wären.<br />

Hier<strong>für</strong> verausgabte Mittel standen jedoch <strong>für</strong> andere<br />

bereits konzipierte Hilfsmaßnahmen nicht mehr<br />

zur Verfügung. Im Übrigen hat die Übernahme dieser<br />

Leistungen aufgrund von Zeitverzögerungen zu weiteren<br />

Mehrausgaben geführt, da zwischenzeitlich die<br />

Baukosten erheblich gestiegen sind.<br />

201


Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

aufgefordert, die Förderung solcher Maßnahmen künftig<br />

grundsätzlich durch die russische Seite vornehmen<br />

zu lassen. Darüber hinaus sollte das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

darlegen, wie die Nachhaltigkeit der von deutscher<br />

Seite finanzierten Projekte langfristig gesichert werden<br />

kann.<br />

16.2.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat darauf hingewiesen, die<br />

allgemeine wirtschaftliche Situation in der russischen<br />

Föderation wirke sich insbesondere auf die Leistungen<br />

der russischen Regierung, u. a. im Zusammenhang mit<br />

der Infrastruktur aus. Es sei versucht worden, die russische<br />

Seite auf einen konkreten Förderumfang und<br />

die Projekte, bei denen die Mittel eingesetzt werden<br />

sollten, festzulegen. Darüber hinaus sei darauf bestanden<br />

worden, soweit wie möglich keine gemeinschaftlich<br />

finanzierten Projekte mehr durchzuführen.<br />

Gleichwohl hätte nicht verhindert werden können,<br />

dass einige mit deutschen Mitteln geförderte Projekte<br />

wegen fehlender begleitender Maßnahmen der russischen<br />

Seite Not leidend geworden seien. Um die Gesamtmaßnahme<br />

in solchen Fällen nicht zu gefährden,<br />

sei es erforderlich gewesen, von deutscher Seite zusätzliche<br />

Beträge <strong>für</strong> derartige Vorhaben zur Verfügung<br />

zu stellen. Neue große Infrastrukturmaßnahmen<br />

würden nicht mehr gefördert.<br />

Die Nachhaltigkeit der laufenden Projekte auch über<br />

längere Zeiträume hinweg müsse vor dem Hintergrund<br />

der bereits geschilderten gesamtwirtschaftlichen Lage<br />

in der russischen Föderation sowie der dortigen Steuergesetzgebung<br />

gesehen werden. Der Nachhaltigkeit<br />

dienten die Privatisierung von Objekten und die Übertragung<br />

auf Träger, die eine ausreichende Rechtssicherheit<br />

und Leistungsfähigkeit <strong>für</strong> einen überschaubaren<br />

Zeitraum gewährleisten könnten. Derzeit müssten<br />

immer noch Übergangslösungen hingenommen<br />

werden.<br />

16.2.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nimmt die Absicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

zur Kenntnis, dass keine großen Infrastrukturprojekte<br />

mehr gefördert werden. Er sieht<br />

sich in seiner Kritik bestätigt, dass insbesondere die<br />

Probleme der Eigentumsübertragung und vermeidbare<br />

Mehrausgaben erst durch die Finanzierung der Infrastrukturmaßnahmen<br />

aus Projektmitteln <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

entstanden sind. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

bleibt aufgefordert, die Nachhaltigkeit der bisher getätigten<br />

Investitionen zu sichern.<br />

16.3 Förderung von Betrieben<br />

16.3.1<br />

Bei den investiven Maßnahmen <strong>für</strong> Russlanddeutsche<br />

ist nach dem Prinzip der „Hilfe zur Selbsthilfe“ vorgesehen,<br />

dass die deutsche Seite die Projekte über Zuschüsse<br />

oder Kredite finanziert und die russlanddeutsche<br />

Seite Gewinnanteile aus den Betrieben <strong>für</strong> soziale<br />

und humanitäre Zwecke verwenden soll. Für den glei-<br />

202<br />

chen Zweck sollten Rückflüsse aus Kreditprogrammen<br />

eingesetzt werden. Organisatorisch sollten <strong>für</strong> diese<br />

Aufgaben Fonds eingerichtet werden. Nach den Feststellungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes haben Betriebe<br />

keine oder nur zeitweise Gewinnanteile abgeführt.<br />

Obwohl in den mit den Betreibern abgeschlossenen<br />

Nutzungsverträgen vorgesehen ist, dass die Betriebe<br />

nach einem Zeitraum von fünf Jahren privatisiert werden<br />

sollten, ist dies bisher noch in keinem einzigen<br />

Fall erfolgt.<br />

Die Probleme der geförderten Betriebe verdeutlichen<br />

folgende Beispiele: In den Jahren 1991 bis 1993 sind<br />

im Norden Kasachstans je drei Bäckereien und Käsereien<br />

mit Projektmitteln <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums errichtet<br />

worden. Die wirtschaftliche Situation der Einrichtungen<br />

ist durchgängig negativ. Eine Käserei steht<br />

vor der Schließung. Der Betreiber hat Schwierigkeiten<br />

mit der Rohstoffversorgung. Strom gibt es nur noch<br />

stundenweise. Eine Bäckerei hat ebenfalls wirtschaftliche<br />

Schwierigkeiten. Es ist abzusehen, dass der<br />

Pächter den Betrieb über kurz oder lang aufgeben<br />

wird. Gewinne wurden mit einer Ausnahme von keinem<br />

Betrieb abgeführt. Lediglich eine Käserei hat<br />

einmal Geld überwiesen und einmal Lebensmittel geliefert.<br />

16.3.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass die<br />

erwarteten Rückflüsse aus den Betrieben in den meisten<br />

Fällen ausgeblieben sind. Damit ist ein Ziel der<br />

Förderung, eine Verwendung <strong>für</strong> soziale und humanitäre<br />

Zwecke, nicht im gewünschten Ausmaß erreicht<br />

worden. Da die damit beauftragten Fonds zum Zeitpunkt<br />

der Prüfung nur bedingt funktionsfähig und<br />

kontrollierbar waren, war eine Verwendung der Mittel<br />

im Sinne der vorgesehenen Zweckbestimmung nicht<br />

sichergestellt.<br />

Die Betriebe sind inzwischen über fünf Jahre alt; ihre<br />

Anlagen werden vermehrt reparaturanfällig. Deshalb<br />

ist mit erhöhten Folgekosten zu rechnen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat daher empfohlen, dass die Projektträger<br />

die Betriebe den Nutzern möglichst bald zur<br />

Übernahme anbieten. Dabei sollte zwischen den Betrieben<br />

unterschieden werden, die ihren vertraglichen<br />

Verpflichtungen nachgekommen sind, und solchen,<br />

die keine Abführungen vorgenommen haben. Eigentum<br />

sollte aus prinzipiellen Gründen nicht ohne Gegenleistung<br />

übertragen werden.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat schließlich angeregt zu<br />

prüfen, ob angesichts der kritischen wirtschaftlichen<br />

Situation in den Herkunftsländern der Russlanddeutschen<br />

und der hohen Risiken eine Förderung von investiven<br />

Maßnahmen noch zweckmäßig ist. Er hält eine<br />

Umschichtung hin zur Förderung von humanitären<br />

und sozialen Maßnahmen, wie z. B. medizinische Versorgung,<br />

oder von kulturellen Maßnahmen, wie z. B.<br />

Förderung von Begegnungsstätten und Sprachförderung,<br />

<strong>für</strong> Erfolg versprechender, weil dies den Menschen<br />

unmittelbar zugute kommt.


16.3.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat ausgeführt, die Fonds in<br />

der russischen Föderation und in Kasachstan seien bereits<br />

seit einem Jahr oder länger arbeitsfähig. Trotz<br />

schwieriger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen käme<br />

die Mehrzahl der Kreditnehmer in der russischen<br />

Föderation, eingeschränkt auch in Kasachstan, zumin<strong>des</strong>t<br />

in Teilen ihren Verpflichtungen zur Gewinnabführung<br />

nach. Es werde geprüft, ob die Betreiber der<br />

Betriebe ihre Verpflichtungen zur Abführung in der<br />

Vergangenheit schuldhaft nicht erfüllt hätten. Soweit<br />

geboten, würden in Einzelfällen Anlagen bei Kreditnehmern<br />

demontiert und an andere Kreditnehmer vergeben.<br />

Es müsse jedoch darauf verwiesen werden,<br />

dass bei den Programmen in der russischen Föderation<br />

von Anfang an von einer geringen Leistungsfähigkeit<br />

der Empfänger, schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

und daher nicht in erster Linie von<br />

wirtschaftlichen Effizienzgesichtspunkten ausgegangen<br />

worden sei. Es würden auf absehbare Zeit keine<br />

Rückflüsse in erheblicher Größenordnung anfallen. Es<br />

bestehe im Übrigen Einvernehmen darüber, dass die<br />

Privatisierung mit dem Ziel, den Russlanddeutschen in<br />

den Herkunftsgebieten dauerhaft die Ergebnisse der<br />

Fördermaßnahmen zugute kommen zu lassen, vorangetrieben<br />

werden müsse.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat angekündigt, alle geförderten<br />

Betriebe kritisch zu überprüfen und danach zu<br />

entscheiden, welche weitergeführt, privatisiert oder<br />

eingestellt werden sollen. Die Förderpriorität solle<br />

künftig bei sozialen, humanitären und kulturellen Projekten<br />

liegen, was im Rahmen der laufenden Programme<br />

bereits weitestgehend berücksichtigt werde.<br />

16.3.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof begrüßt, dass eine kritische<br />

Bestandsaufnahme der noch nicht abgeschlossenen<br />

Projekte erfolgen soll. Das Bun<strong>des</strong>ministerium bleibt<br />

aufgefordert, möglichst rasch die erforderlichen Entscheidungen<br />

zu treffen, damit die Fördermittel unter<br />

Berücksichtigung der Situation in den entsprechenden<br />

Ländern möglichst wirtschaftlich und effizient eingesetzt<br />

werden und keine unnötigen Folgekosten entstehen.<br />

Es bleibt weiterhin sicherzustellen, dass die Betriebe<br />

ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Gewinnabführung<br />

nachkommen, dass die Arbeitsfähigkeit<br />

der Fonds gewährleistet wird und die Rückflüsse<br />

zweckentsprechend wieder verwendet werden. Dies<br />

setzt entsprechende Kontrollen voraus.<br />

Soweit das Bun<strong>des</strong>ministerium ausführt, seine Förderpriorität<br />

bereits weitestgehend zugunsten der Breitenarbeit<br />

geändert zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass<br />

aus der entsprechenden Titelgruppe im Bun<strong>des</strong>haushalt<br />

im Finanzplanungszeitraum bis 2003 noch immer<br />

ein dreistelliger Millionenbetrag <strong>für</strong> investive Maßnahmen<br />

vorgesehen ist. Das Bun<strong>des</strong>ministerium bleibt<br />

daher aufgefordert, die Notwendigkeit dieser Ausgaben<br />

auch im Hinblick auf die beabsichtigten Prioritätenänderungen<br />

zu überprüfen.<br />

16.4 Ziegeleiprojekt<br />

16.4.1<br />

Nachfolgend berichtet der Bun<strong>des</strong>rechnungshof über<br />

die Fehlentwicklung einer Fördermaßnahme, weil sie<br />

einerseits von finanzieller Bedeutung ist, andererseits<br />

aber auch die Schwierigkeiten der Förderung von Betrieben<br />

in Russland deutlich macht:<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> Förderprogramms <strong>für</strong> Russlanddeutsche<br />

beauftragte das Bun<strong>des</strong>ministerium im Jahre<br />

1994 einen Vertragspartner mit der Durchführung eines<br />

einvernehmlich ausgewählten Projekts. Auf dem<br />

Gelände einer alten Ziegelei bei Asowo sollte ein neuer<br />

Ziegeleibetrieb errichtet und aus dem Förderprogramm<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> finanziert werden. Grundlage da<strong>für</strong><br />

war ein Vertrag zwischen der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland und dem Vertragspartner mit <strong>für</strong> dieses<br />

Projekt geplanten Gesamtkosten in Höhe von rd.<br />

2,5 Mio. DM. Die Maßnahme sollte spätestens im Jahre<br />

1996 abgeschlossen sein.<br />

Der Vertragspartner hat zur Durchführung <strong>des</strong> Projekts<br />

im Jahre 1994 ein weiteres Unternehmen eingeschaltet.<br />

Dieses veranlasste den Kauf einer gebrauchten<br />

Ziegeleiausrüstung in Deutschland zum Preis von<br />

rd. 540 000 DM. Diese wurde 1994 in 31 Containern<br />

nach Asowo versandt. Zum Zeitpunkt der örtlichen<br />

Erhebungen im Jahre 1997 standen die 31 Container<br />

seit drei Jahren ungeöffnet im Freien. Es konnte auch<br />

kein Zeitpunkt <strong>für</strong> den Abschluss <strong>des</strong> Projekts benannt<br />

werden. Als Gründe wurden Witterungsbedingungen,<br />

Lieferverzögerungen russischer Unternehmen, fehlende<br />

Stromversorgung und Liquiditätsschwierigkeiten<br />

angeführt. Der Vertragspartner hat erst im Jahre 1997<br />

mit einem Sachstandsbericht das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

über Probleme bei der Projektdurchführung informiert.<br />

Bis zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen im<br />

Jahre 1997 waren rd. 5,8 Mio. DM ausgezahlt worden,<br />

ohne dass die endgültige Höhe der Erstellungskosten<br />

und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme absehbar waren.<br />

Bis zur Inbetriebnahme der Ziegelei rechnete der<br />

Vertragspartner damals mit weiteren rd. 8 Mio. DM an<br />

Kreditvolumen. Bis April 1999 sind insgesamt<br />

8 Mio. DM <strong>für</strong> das Projekt und 1,35 Mio. DM <strong>für</strong><br />

Durchführungskosten verausgabt worden.<br />

16.4.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat festgestellt, dass der<br />

Vertragspartner <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums trotz der<br />

Ausschöpfung und erheblichen Überschreitung <strong>des</strong><br />

Kreditrahmens sowie der Verzögerung der Fertigstellung<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium erst im Jahre 1997 informiert<br />

hat. Dadurch hatte das Ressort keine Möglichkeit,<br />

rechtzeitig einzuwirken und Fehlentwicklungen<br />

zu verhindern. Der Vertragspartner hat nach Ansicht<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes seine vertraglichen<br />

Verpflichtungen nur unzureichend erfüllt. Dies entlastet<br />

jedoch das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht, da es über<br />

zwei Jahre lang versäumt hat, sich um die sachgerechte<br />

Abwicklung zu kümmern. Da im Jahre 1997 weder<br />

der Gesamterstellungspreis der Anlage noch deren<br />

203


Weiterfinanzierung überschaubar war, hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

die Gesamtfinanzierung als nicht gesichert<br />

angesehen und das Bun<strong>des</strong>ministerium aufgefordert,<br />

die Weiterführung <strong>des</strong> Projekts zu überprüfen.<br />

Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei einer mittlerweile<br />

geschätzten Investitionssumme von mehr als<br />

13 Mio. DM nicht erkennbar ist, wie der Betrieb neben<br />

der Schuldenlast die Betriebskosten finanzieren<br />

und Gewinne erwirtschaften soll, zumal er über keine<br />

ausreichende Liquidität verfügt. Für ggf. entstandene<br />

und noch entstehende finanzielle Schäden sollte das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium die Haftungsfrage prüfen.<br />

16.4.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat ausgeführt, dass es dem<br />

Vertragspartner mit Schreiben vom 5. August 1997<br />

jede weitere Kreditvergabe <strong>für</strong> das Ziegeleiprojekt untersagt<br />

habe. Die unzureichende Projektsteuerung und<br />

Kontrolle seitens <strong>des</strong> Vertragspartners hätten dazu geführt,<br />

dass dieser entgegen mehrfachen Mitteilungen<br />

über eine Einstellung der Vergabe von Gewerbekrediten<br />

<strong>für</strong> das Ziegeleiprojekt und trotz <strong>des</strong> o. a. Schreibens<br />

zunächst nichts unternommen habe, um auch die<br />

Kreditvergabe aus Mittelrückflüssen <strong>des</strong> Fonds<br />

Asowo, in den Jahren 1997 und 1998 noch über<br />

3 Mio. DM, einzustellen. Dies sei erst im April 1998<br />

geschehen.<br />

Wegen <strong>des</strong> nicht zu kalkulierenden finanziellen Risikos<br />

habe das Bun<strong>des</strong>ministerium entschieden, das Projekt<br />

mit deutschen Haushaltsmitteln nicht mehr zu fördern.<br />

Weiterhin hat das Bun<strong>des</strong>ministerium mitgeteilt,<br />

dass es sich mit dem Vertragspartner wegen Verletzung<br />

<strong>des</strong> Vertrages streitig auseinandersetzt. Dieser<br />

habe darauf hingewiesen, dass die Durchführung aufwendiger<br />

Bauvorhaben mit lokalen Firmen in Russland<br />

mit hohen Risiken verbunden sei, ebenso die<br />

Kostenentwicklung, die Einhaltung von Zeitplänen<br />

und die Qualität der Ausführung. Die Mehrkosten seien<br />

zu einem guten Teil - wie auch bei anderen Bauprojekten<br />

- auf Preissteigerungen infolge Nichteinhaltung<br />

<strong>des</strong> Zeitplans zurückzuführen.<br />

16.4.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht sich durch die Ausführungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums in seiner Kritik bestätigt.<br />

Gerade bei den bestehenden Risiken und den tatsächlich<br />

aufgetretenen Schwierigkeiten hätte sich das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium eingehend um das Projekt kümmern<br />

müssen. Der Vertragspartner hätte das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

zeitnah informieren müssen, damit dieses<br />

die Möglichkeit gehabt hätte, steuernd einzugreifen.<br />

Im Übrigen bleibt das Bun<strong>des</strong>ministerium aufgefordert,<br />

darauf zu achten, dass die Ziegelei auch nicht<br />

durch Rückflüsse aus dem Privatisierungsprogramm<br />

weiterfinanziert wird.<br />

204<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />

Nummer 16:<br />

a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend<br />

zur Kenntnis.<br />

b) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium auf, über den<br />

Stand von Infrastruktureinrichtungen und Betrieben<br />

mit den vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof geschilderten<br />

Mängeln bis zum 30. Juni 2001 zu berichten.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 14/3869<br />

vom 07.07.2000 - Seite 17]<br />

Nr. 74 Zweckentsprechende und wirtschaftliche<br />

Mittelverwendung<br />

öffentlich finanzierter Einrichtungen<br />

(verschiedene Kapitel und Titel)<br />

74.0<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hatte die wirtschaftliche<br />

und zweckentsprechende Mittelverwendung<br />

bei zwei aus Bun<strong>des</strong>mitteln finanzierten Einrichtungen<br />

nur anhand der ihm vorgelegten<br />

Unterlagen geprüft; wesentliche Beanstandungen<br />

ergaben sich dabei nicht. Bei Prüfungen<br />

durch die damalige Vorprüfungsstelle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

und den Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

wurden erhebliche Unregelmäßigkeiten in der<br />

Haushalts- und Wirtschaftsführung festgestellt.<br />

Dies zeigt, dass bei öffentlich finanzierten Einrichtungen<br />

örtliche Prüfungen durch das <strong>für</strong><br />

die wirtschaftliche und zweckentsprechende<br />

Mittelverwendung verantwortliche Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

unverzichtbar sind.<br />

74.1<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium gründete im Jahre 1990 die<br />

Deutsche Agentur <strong>für</strong> Raumfahrtangelegenheiten<br />

(DARA) als GmbH 1 und im Jahre 1994 das Deutsch-<br />

Amerikanische Akademische Konzil (DAAK) in der<br />

Rechtsform einer Stiftung privaten Rechts. Es finanzierte<br />

beide Einrichtungen aus Bun<strong>des</strong>mitteln. Die<br />

Prüfung der wirtschaftlichen und zweckentsprechenden<br />

Verwendung dieser Mittel beschränkte das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

auf die ihm vorgelegten Nachweise,<br />

bestehend aus den Jahresrechnungen, den Berichten<br />

der von den Einrichtungen mit der Prüfung dieser<br />

Rechnungen beauftragten Wirtschaftsprüfer und den<br />

Sachberichten. Da sich aus diesen Unterlagen keine<br />

gegenteiligen Hinweise ergaben und außerdem bei<br />

beiden Einrichtungen beurlaubte oder pensionierte<br />

Beamte seines Hauses in leitenden und ausführenden<br />

1 Die Deutsche Agentur <strong>für</strong> Raumfahrtangelegenheiten GmbH,<br />

Bonn, ist seit Oktober 1997, nachdem sie ihren Geschäftsbetrieb<br />

auf eine Großforschungseinrichtung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> übertragen hat,<br />

aufgelöst.


Positionen tätig waren, ging das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

von einem wirtschaftlichen und zweckentsprechenden<br />

Einsatz der Bun<strong>des</strong>mittel durch die Einrichtungen aus.<br />

Eigene örtliche Prüfungen nahm es nicht vor.<br />

74.2<br />

Bei der DARA prüfte im Jahre 1996 die damalige<br />

Vorprüfungsstelle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums in Abstimmung<br />

mit dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof gezielt das<br />

Beschaffungswesen. Mit der Prüfung bei der DARA<br />

kam die Vorprüfungsstelle mit Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

einer Bitte <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

nach, das Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im<br />

Beschaffungswesen der DARA erhalten hatte, die sich<br />

nach einer Einsichtnahme seines zuständigen Abteilungsleiters<br />

und Aufsichtsratsvorsitzenden der DARA<br />

in deren Beschaffungsakten als zutreffend erwiesen.<br />

Beim DAAK prüfte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof im Jahre<br />

1998 die Ausgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums zur Förderung<br />

<strong>des</strong> DAAK (zur Finanzierung <strong>des</strong> DAAK vgl.<br />

Nr. 75).<br />

74.2.1<br />

Bei der DARA war die weitaus überwiegende Zahl<br />

der zahlreichen geprüften Beschaffungsvorgänge nicht<br />

ordnungsgemäß. Öffentliche Ausschreibungen fanden<br />

überhaupt nicht statt, beschränkte Ausschreibungen<br />

oder Preisvergleiche gab es nur bei einem verschwindend<br />

geringen Teil der Beschaffungen. Die DARA beschaffte<br />

Geräte und Programme <strong>für</strong> ihre Datenverarbeitung<br />

fast ausschließlich von einem Lieferanten, die<br />

wenigen in den Akten dokumentierten Preisvergleiche<br />

waren fehlerhaft. Die Fehler führten dazu, dass der übliche<br />

Lieferant auch dann Aufträge erhielt, wenn sein<br />

Angebot nicht das günstigste war. Die DARA stattete<br />

ihre Geschäftszimmer aufwendiger aus, als nach den<br />

von ihr als öffentlich finanzierten Einrichtungen zu<br />

beachtenden Höchstwerten zulässig war. Zur Ausstattung<br />

<strong>des</strong> gemieteten Bürogebäu<strong>des</strong> mit „Kunst am<br />

Bau“ überschritt die DARA um etwa 30 v. H. den<br />

vom Bun<strong>des</strong>ministerium nur mündlich zugesagten Betrag.<br />

Die DARA beauftragte ein Beratungsunternehmen<br />

mit der Vorbereitung einer Konferenz, ein<br />

schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Dies<br />

führte dazu, dass weder die zu erbringenden Leistungen<br />

noch Stundensätze und Preisobergrenzen festgelegt<br />

waren und die DARA letztlich die erheblich über<br />

ihrer Erwartung liegende Forderung begleichen musste.<br />

74.2.2<br />

Auch das DAAK beachtete den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />

nur unzureichend und leistete Ausgaben,<br />

die nicht oder zumin<strong>des</strong>t nicht in dieser Höhe notwendig<br />

waren, um seine Aufgaben zu erfüllen. So beschränkte<br />

es sich bei der Auswahl von Hotels und Restaurants<br />

<strong>für</strong> die Sitzungen seiner Gremien ausschließlich<br />

auf solche der obersten Preisklasse. Es zahlte auch<br />

die Unterkunft und Verpflegung von Begleitpersonen<br />

der Sitzungsteilnehmer selbst bei Aufenthaltsverlänge-<br />

rungen und übernahm die Ausgaben <strong>für</strong> Begleitprogramme<br />

(Damenprogramm, Konzertbesuch). Bei einer<br />

im Anschluss an eine Gremiumssitzung in Hamburg<br />

veranstalteten mehrtägigen Exkursion nach Mecklenburg-Vorpommern<br />

gehörten nur zwei der zehn Teilnehmer<br />

zur Zielgruppe dieser Veranstaltung, den amerikanischen<br />

Gremiumsmitgliedern. Das DAAK bezahlte<br />

die Aufwendungen <strong>für</strong> die Teilnahme von deren<br />

Ehefrauen, von zwei Mitarbeitern <strong>des</strong> DAAK nebst<br />

Ehefrauen und von zwei weiteren Personen, die die<br />

Exkursion auf Honorarbasis <strong>für</strong> das DAAK vorbereitet<br />

hatten. Das DAAK finanzierte einen aufwendigen<br />

Empfang im Gästehaus Petersberg, ein die Finanzierung<br />

aus öffentlichen Mitteln rechtfertigender Nutzen<br />

dieser Veranstaltung war den Unterlagen nicht zu entnehmen.<br />

Überhöhten Aufwand betrieb das DAAK auch anlässlich<br />

von Symposien und <strong>für</strong> Empfänge in Zusammenhang<br />

mit wissenschaftlichen Veranstaltungen und Fördervorhaben.<br />

So finanzierte das DAAK anlässlich eines<br />

zweitägigen Symposiums Empfänge <strong>für</strong> 100 Personen<br />

am Vorabend und <strong>für</strong> 150 Personen am Abend<br />

<strong>des</strong> ersten Veranstaltungstages, Mittagsbuffets <strong>für</strong> je<br />

170 Personen und am Abschlussabend ein Aben<strong>des</strong>sen<br />

„im kleinen Kreis“ außerhalb der Stadt. Bei einer anderen<br />

wissenschaftlichen Veranstaltung zahlte das<br />

DAAK <strong>für</strong> 100 Teilnehmer ein mittelalterliches Mahl<br />

mit Musikbegleitung und anlässlich einer Konferenz<br />

in Zusammenhang mit einem von ihm geförderten<br />

Projekt einen Eröffnungsempfang <strong>für</strong> 43 Teilnehmer.<br />

Das DAAK leistete Zahlungen <strong>für</strong> von ihm geförderte<br />

Projekte, ohne dass nachvollziehbar war, ob und wie<br />

der Bedarf geprüft wurde. Die Abrechnung der – bedingt<br />

durch die zahlreichen transatlantischen Reisen<br />

recht hohen - Reisekosten war teilweise fehlerhaft; so<br />

war beispielsweise nicht erkennbar, ob Bonusprogramme<br />

von Fluggesellschaften („miles and more“) in<br />

Anspruch genommen und die Gutschriften <strong>für</strong> Dienstreisen<br />

genutzt wurden. Für Zahlungen aus dem „Verfügungsfonds“<br />

der Leitung war der dienstliche Anlass<br />

nicht begründet. Das DAAK erstattete einzelnen Mitarbeitern<br />

auch die Kosten <strong>für</strong> Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte.<br />

74.3<br />

Die Prüfungen von DARA und DAAK haben nach<br />

Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes ergeben, dass<br />

die Einrichtungen vom Zeitpunkt ihrer Gründung an<br />

in nicht unerheblichem Umfang Ausgaben geleistet<br />

haben, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit<br />

nicht vereinbar und <strong>für</strong> die Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

nicht notwendig sind. Dies hat gezeigt, dass die Kontrollmechanismen<br />

bei beiden Einrichtungen nicht greifen.<br />

Insbesondere haben Vorprüfungsstelle und Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

beanstandet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

jeweils seiner Verpflichtung zur Prüfung der<br />

wirtschaftlichen und zweckentsprechenden Mittelverwendung<br />

nicht ausreichend nachgekommen ist, weil<br />

205


es seine Prüfung ausschließlich auf die vorgelegten<br />

Unterlagen beschränkt und keine örtliche Prüfung anhand<br />

der Bücher und Belege vorgenommen hat. Der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass<br />

derartige Prüfungen gerade bei neu gegründeten Einrichtungen<br />

möglichst frühzeitig stattfinden sollen, um<br />

Fehlentwicklungen von vornherein zu vermeiden.<br />

74.4<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat die Einschätzung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshofes geteilt, dass bei DAAK und<br />

DARA eine frühzeitige örtliche Prüfung der Mittelverwendung<br />

angebracht gewesen sei, nachdem Hinweise<br />

vorgelegen hätten, dass zumin<strong>des</strong>t bei der<br />

DARA Unregelmäßigkeiten im Beschaffungswesen<br />

aufgetreten seien. Beim DAAK sei eine angesagte örtliche<br />

Prüfung wegen der Prüfung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

unterblieben. Selbstverständlich werde das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium auch künftig bei Vorliegen entsprechender<br />

Hinweise <strong>für</strong> erhöhten Prüfungsbedarf<br />

örtliche Prüfungen bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängern<br />

veranlassen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass<br />

nach dem erheblichen Stellenabbau in Folge der Zusammenlegung<br />

seiner beiden Vorgängerministerien<br />

und nach der Auflösung der Vorprüfungsstelle keine<br />

da<strong>für</strong> ausgebildeten Prüfungskapazitäten vorhanden<br />

seien und angesichts <strong>des</strong> zusätzlichen allgemeinen<br />

Stellenabbaus nicht mehr aufgebaut und vorgehalten<br />

werden könnten. Daher fehlten künftig die entsprechenden<br />

Kapazitäten <strong>für</strong> die vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

angestrebten Prüfungen. Angesichts der bereits<br />

eingerichteten Prüfungsverfahren - Innenrevision, Prüfung<br />

durch Wirtschaftsprüfer in Zusammenhang mit<br />

dem Jahresabschluss und letztlich durch den Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

mit seinen durch die Prüfungsämter erweiterten<br />

Möglichkeiten - hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

eine „generelle flächendeckende Vor-Ort-Prüfung ohne<br />

Indizien <strong>für</strong> einen besonderen Prüfungsbedarf“<br />

nicht <strong>für</strong> angemessen und auch nicht <strong>für</strong> realisierbar<br />

gehalten.<br />

74.5<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zeigen<br />

die bei der DARA und dem DAAK getroffenen Feststellungen,<br />

dass bei öffentlich finanzierten Einrichtungen<br />

regelmäßige, bei neu gegründeten Einrichtungen<br />

möglichst frühzeitige, örtliche Prüfungen durch das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium unverzichtbar sind. Es reicht nicht<br />

aus, wenn dieses nur bei Vorliegen entsprechender<br />

Hinweise örtlich prüft. Derartigen Prüfungen fehlt<br />

206<br />

weitgehend die vorbeugende Wirkung. Wenn bereits<br />

Hinweise auf unwirtschaftliches Verhalten von öffentlich<br />

finanzierten Einrichtungen eingegangen sind,<br />

wird es zur Schadensverhütung zu spät sein; denn der<br />

durch nicht notwendige Ausgaben dem Bund entstandene<br />

Schaden ist dann im Allgemeinen - wenn überhaupt<br />

– nur noch unvollständig auszugleichen.<br />

Zu den Hinweisen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums auf fehlende<br />

Prüfungskapazitäten merkt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

an, dass die frühere Vorprüfungsstelle nicht<br />

dem Bun<strong>des</strong>ministerium als Prüfungskapazität zur<br />

Verfügung stand, sondern als Teil der externen Finanzkontrolle<br />

nach fachlicher Weisung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

aufgrund eines von diesem genehmigten<br />

jährlichen Arbeitsplans tätig war. Auch die übrigen<br />

vom Bun<strong>des</strong>ministerium genannten Prüfungseinrichtungen<br />

können und sollen die eigenverantwortlich<br />

wahrzunehmenden Kontrollpflichten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

nicht ersetzen: Die Innenrevision einer Einrichtung<br />

arbeitet deren Geschäftsführung zu, der Abschlussprüfer<br />

prüft im Auftrag der Einrichtung primär<br />

die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, gesetzliche<br />

Aufgabe <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes und seiner<br />

Prüfungsämter ist die Prüfung der Haushalts- und<br />

Wirtschaftsführung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof fordert im Übrigen „keine<br />

generell flächendeckenden“ örtlichen Prüfungen; regelmäßige,<br />

stichprobenweise Prüfungen reichen<br />

grundsätzlich aus. Derartige Prüfungen sollten durch<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium vorgenommen werden, um<br />

seiner Verantwortung <strong>für</strong> die wirtschaftliche und<br />

zweckentsprechende Verwendung der ihm vom Parlament<br />

zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gerecht<br />

zu werden.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />

Nummer 74:<br />

a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zur Kenntnis.<br />

b) Er bittet das Bun<strong>des</strong>ministerium, die Stichprobenweisen<br />

Prüfungen fortzuführen.<br />

c) Er erwartet, dass bei Neugründungen von Zuwendungsempfängern<br />

innerhalb von zwei Jahren eine<br />

Vor-Ort-Prüfung durch das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

durchgeführt wird.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 14/3869<br />

vom 07.07.2000 – Seite 42]


Nr. 10 Überwachung von <strong>Zuwendungen</strong><br />

10.0<br />

Aus dem Bun<strong>des</strong>haushalt werden jährlich <strong>Zuwendungen</strong><br />

in Milliardenhöhe an Hunderte von<br />

Zuwendungsempfängern verausgabt. Die zur<br />

Überwachung der Verwendung dieser Ausgaben<br />

gesetzlich vorgeschriebenen Übersichten<br />

werden vielfach in einer unwirtschaftlichen<br />

Verfahrensweise erstellt. Selbst innerhalb <strong>des</strong><br />

Geschäftsbereiches eines Ministeriums werden<br />

manuelle und IT-gestützte Verfahren nebeneinander<br />

eingesetzt. Regelungen <strong>für</strong> eine einheitliche<br />

Verwaltung von Zuwendungsdaten bestehen<br />

nicht. Übergreifende Auswertungen zur<br />

Vorbereitung und Überwachung von Entscheidungen<br />

sind nur mit großem Verwaltungsaufwand<br />

möglich.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält die bisherige<br />

Verwaltung der Zuwendungsdaten <strong>für</strong> unwirtschaftlich<br />

und empfiehlt eine Verknüpfung mit<br />

dem automatisierten Haushalts-, Kassen- und<br />

Rechnungswesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>. Ein einheitliches<br />

Verfahren zur Datenverwaltung vermindert<br />

den bestehenden Verwaltungsaufwand und erhöht<br />

den Nutzen der Daten.<br />

10.1<br />

Aus dem Bun<strong>des</strong>haushalt werden jährlich <strong>Zuwendungen</strong><br />

in Milliardenhöhe an Hunderte von Zuwendungsempfängern<br />

verausgabt. Die Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong><br />

hat die Verwaltung nach Nr. 9 der Vorläufigen<br />

Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO (Vorl. VV-<br />

BHO) zu überwachen. Für je<strong>des</strong> Haushaltsjahr ist dazu<br />

eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht<br />

über Empfänger, Art, Höhe und Zweck der <strong>Zuwendungen</strong><br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zu führen. Aus der Übersicht müssen<br />

auch die zur Zahlung angewiesenen oder vom<br />

Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie<br />

die eingegangenen Verpflichtungen ersichtlich sein.<br />

Schließlich sind der vorgeschriebene Zeitpunkt <strong>für</strong> die<br />

Vorlage <strong>des</strong> Verwendungsnachweises, <strong>des</strong>sen Eingang,<br />

der Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung<br />

und die Abgabe an die rechnungslegende Stelle aufzunehmen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Praxis<br />

der Verwaltung von Zuwendungsdaten exemplarisch<br />

in den Geschäftsbereichen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

<strong>des</strong> Innern (Bun<strong>des</strong>ministerium) und <strong>des</strong> Beauftragten<br />

der Bun<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong> Angelegenheiten der Kultur<br />

und der Medien (Beauftragter der Bun<strong>des</strong>regierung)<br />

geprüft.<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 2000<br />

(BT-Drs. 14/4226 v. 23. Oktober 2000)<br />

10.2<br />

Die Geschäftsbereiche <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums und<br />

<strong>des</strong> Beauftragten der Bun<strong>des</strong>regierung vergeben jährlich<br />

zusammen über 2 Mrd. DM <strong>Zuwendungen</strong> direkt<br />

oder über zwischengeschaltete Einrichtungen an über<br />

350 einzelne Zuwendungsempfänger. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

stellte fest, dass die jeweils verantwortlichen<br />

Stellen die vorgeschriebenen Zuwendungsübersichten<br />

in sehr unterschiedlicher Art und Weise und<br />

zum Teil mit erheblichem Verwaltungsaufwand handhaben.<br />

Sie werden sowohl in manueller Form auf Papier,<br />

IT-gestützt als Tabellenkalkulation oder auch als<br />

fachbereichsspezifische Datenbankanwendung erstellt<br />

und geführt. Selbst innerhalb eines Geschäftsbereiches<br />

sind in verschiedenen Abteilungen und Referaten unterschiedliche<br />

Verfahrensweisen vorzufinden.<br />

Im Geschäftsbereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums werden<br />

z. B. im Arbeitsbereich „Hilfen <strong>für</strong> die deutschen Minderheiten<br />

in den Herkunftsgebieten“ zwei unterschiedliche<br />

Datenbankanwendungen eingesetzt, die nicht<br />

aufeinander abgestimmt sind. So verwendet die Fachabteilung<br />

im Bun<strong>des</strong>ministerium eine durch ein externes<br />

Unternehmen erstellte Anwendung, während das<br />

mit der Umsetzung eines Teils der Bewilligungen beauftragte<br />

Bun<strong>des</strong>verwaltungsamt (BVA) seine Zuwendungsdaten<br />

über eine eigene Datenbankanwendung<br />

verwaltet. Ein IT-gestützter Datenaustausch zwischen<br />

beiden Stellen findet nicht statt. Vielmehr teilt<br />

das BVA dem Bun<strong>des</strong>ministerium schriftlich seine<br />

Förderdaten mit. Dieses wiederum erfasst teilweise<br />

manuell erneut die Daten in der dort vorhandenen Datenbank.<br />

Die so erstellten Zuwendungsdaten sind aufgrund der<br />

uneinheitlichen Datenführung schon innerhalb <strong>des</strong><br />

Geschäftsbereichs <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums nicht kompatibel.<br />

Damit ist die Zusammenführung der <strong>für</strong> die<br />

Gesamtsteuerung von Förderprogrammen benötigten<br />

Informationen infolge der mehrfachen manuellen Dateneingaben<br />

fehleranfällig. Übergreifende Auswertungen<br />

von Zuwendungsdaten, wie sie zur Vorbereitung<br />

und Überwachung von Entscheidungen regelmäßig<br />

auch von anderen Bun<strong>des</strong>ministerien, dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

der Finanzen und aus dem parlamentarischen<br />

Raum nachgefragt werden, sind daher besonders<br />

verwaltungsaufwendig und unwirtschaftlich. Die<br />

gewonnenen Erkenntnisse sind zudem in zeitlicher<br />

und inhaltlicher Hinsicht nur eingeschränkt aussagefähig.<br />

Ein weiterer Informationsbedarf, z. B. zum Aufzeigen<br />

von Entwicklungstendenzen, führt zu erneuten<br />

verwaltungsaufwendigen Recherchen. Über den Einzelfall<br />

hinausgehende oder regelmäßige übergreifende<br />

Auswertungen zur Steuerung und Kontrolle von <strong>Zuwendungen</strong><br />

unterbleiben – nicht zuletzt <strong>des</strong>halb – in<br />

der Regel.<br />

207


10.3<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium,<br />

den Beauftragten der Regierung und das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

der Finanzen darauf hingewiesen, dass die derzeit<br />

praktizierte dezentrale und uneinheitliche Sammlung<br />

und Verwaltung von Zuwendungsdaten den Informationsbedürfnissen<br />

zur Steuerung eines wirtschaftlichen<br />

Einsatzes von Fördermitteln <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

nicht gerecht wird. Nicht zusammenführbare Datenbestände<br />

und erheblicher Verwaltungsaufwand bei häufig<br />

erforderlichen übergreifenden Auswertungen führen<br />

zu einem unwirtschaftlichen Verwaltungsverfahren.<br />

Es besteht überdies die Gefahr, dass auch künftig<br />

Bun<strong>des</strong>mittel <strong>für</strong> neue „Insellösungen“ verausgabt<br />

werden, obwohl übertragungsfähige bewährte Programme<br />

bereits verfügbar sind.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat empfohlen, die Zuwendungsdaten<br />

in einer standardisierten zentralen Datenbankanwendung<br />

bei dezentraler Eingabe und entsprechenden<br />

Auswertungsmöglichkeiten <strong>für</strong> den gesamten<br />

Bun<strong>des</strong>bereich erstellen und verwalten zu lassen. Nur<br />

durch ein einheitliches Verfahren zur Datenverwaltung<br />

ist die optimale Nutzung der Zuwendungsdaten<br />

zu erreichen. Im Rahmen der Umsetzung sollen bereits<br />

bestehende ausgereifte Datenbankanwendungen auf<br />

eine entsprechende Verwendungsmöglichkeit überprüft<br />

werden. Durch die Anbindung eines zentralen<br />

Verfahrens an das automatisierte Haushalts-, Kassenund<br />

Rechnungswesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der Finanzen<br />

lassen sich weitere Synergieeffekte erreichen.<br />

Auch wird sich der Datenerfassungsaufwand vermindern<br />

und die Datensicherheit erhöhen, ohne dass einzelne<br />

Bun<strong>des</strong>ministerien ihre bereits im Einsatz befindlichen<br />

Anwendungen aufgeben müssen. Ferner<br />

bietet die heutige Datentechnik die Möglichkeit, bewährte<br />

Datenbankprogramme beizubehalten und deren<br />

Daten (auszugsweise) automatisch dem zentralen Datenbestand<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

10.4<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen unterstützt den<br />

Vorschlag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes und beabsichtigt,<br />

im Interministeriellen Koordinationsausschuss <strong>für</strong><br />

Informationstechnik beim Bun<strong>des</strong>ministerium eine mit<br />

allen Bun<strong>des</strong>ministerien abgestimmte Entscheidung<br />

über die Aufnahme <strong>des</strong> Projektes in die Liste der „einer<br />

<strong>für</strong> alle“ Vorhaben herbeizuführen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium und der Beauftragte der Bun<strong>des</strong>regierung<br />

haben mitgeteilt, dass sie die Erstellung<br />

eines zentralen Fachkonzeptes mit dezentralen Auswertungsmöglichkeiten<br />

<strong>für</strong> richtig halten und sich an<br />

der Erstellung und Umsetzung <strong>des</strong> Konzepts aktiv<br />

beteiligen werden.<br />

10.5<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof begrüßt, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

der Finanzen, der Beauftragte der Regie-<br />

208<br />

rung und das Bun<strong>des</strong>ministerium seine Anregungen<br />

positiv aufgenommen haben. Er erwartet, dass die erforderlichen<br />

Maßnahmen zur Umsetzung <strong>des</strong> Konzeptes<br />

einer einheitlichen Verwaltung von Zuwendungsdaten<br />

zügig in Angriff genommen werden. Er hält dabei<br />

eine entsprechende Konkretisierung der hierzu in<br />

den Vorl. VVBHO enthaltenen Regelungen <strong>für</strong> angezeigt.<br />

Das vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof angeregte neue<br />

Verfahren wird den bestehenden Verwaltungsaufwand<br />

vermindern und gleichzeitig den Nutzen der Daten bei<br />

der Steuerung der <strong>Zuwendungen</strong> sowie der Vorbereitung<br />

von Entscheidungen erhöhen.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />

Nummer 10:<br />

a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend<br />

zur Kenntnis.<br />

b) Er erwartet, dass die erforderlichen Maßnahmen<br />

zur Umsetzung <strong>des</strong> Konzeptes einer einheitlichen<br />

Verwaltung von Zuwendungsdaten zügig in Angriff<br />

genommen werden.<br />

c) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen<br />

auf, eine entsprechende Konkretisierung der in den<br />

Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44<br />

BHO enthaltenen Regelungen vorzusehen.<br />

d) Er erwartet einen Bericht der beiden Ministerien<br />

über das Ver-anlasste bis zum 31. Dezember 2001.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 14/6521<br />

vom 02.07.2001 – Seite 15]<br />

Nr. 63 Errichtung und Betrieb <strong>des</strong><br />

Fraunhofer-Instituts <strong>für</strong><br />

Siliziumtechnologie<br />

(Kapitel 30 02 Titel 685 41 und 893 41<br />

sowie<br />

Kapitel 30 06 Titel 683 17 und 892 17)<br />

63.0<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat der Errichtung eines<br />

Forschungsinstitutes zugestimmt, ohne über<br />

hinreichende Erkenntnisse zu <strong>des</strong>sen konkreter<br />

Nutzung und Auslastung zu verfügen. Das Institut<br />

wird inzwischen von einem gewerblichen<br />

Unternehmen vorwiegend zur industriellen Serienfertigung<br />

genutzt. Die damit <strong>für</strong> das Unternehmen<br />

verbundenen Vorteile deuten auf eine<br />

Wettbewerbsverzerrung hin.<br />

63.1<br />

Die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten<br />

Forschung e.V. (Fraunhofer-Gesellschaft)<br />

betreibt in zurzeit 47 Instituten angewandte Forschung<br />

<strong>für</strong> Industrie und öffentliche Auftraggeber. Sie finanziert<br />

ihre Gesamtausgaben in Höhe von 1,37 Mrd. DM<br />

zu einem Drittel aus institutionellen <strong>Zuwendungen</strong>,


die zu 90 % aus dem Haushalt <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

und zu 10 % aus Haushalten der Länder erbracht<br />

werden; zwei Drittel deckt die Fraunhofer-Gesellschaft<br />

durch Einnahmen aus Aufträgen der Industrie<br />

und öffentlich finanzierten Forschungsprojekten.<br />

Im Jahre 1989 beschloss die Fraunhofer-Gesellschaft,<br />

ein Institut <strong>für</strong> Siliziumtechnologie in Itzehoe (Institut)<br />

zu gründen mit dem Schwerpunkt auf der Entwicklung<br />

der so genannten Röntgenlithographie.<br />

Nachdem sich abgezeichnet hatte, dass die Röntgenlithographie<br />

auf absehbare Zeit nicht benötigt wird, zogen<br />

die vorgesehenen Industriepartner ihre Mitfinanzierungszusagen<br />

zurück. Das Bun<strong>des</strong>ministerium widerrief<br />

daraufhin im Jahre 1991 seine Finanzierungszusage<br />

<strong>für</strong> das Institut und forderte die Fraunhofer-<br />

Gesellschaft auf, ein neues Konzept vorzulegen. Der<br />

Senat der Fraunhofer-Gesellschaft beschloss dann im<br />

Oktober 1991 einstimmig, das Institut in Itzehoe mit<br />

einem von 400 auf 250 Mio. DM verringerten Investitionsvolumen<br />

als ein Institut der Fraunhofer-Gesellschaft<br />

mit üblichem Zuschnitt zu errichten. Es sollte<br />

auch <strong>für</strong> kleine und mittlere Unternehmen Forschungsaufträge<br />

in breit gestreuten Arbeitsfeldern<br />

übernehmen.<br />

Nachdem die Föderalismuskommission <strong>des</strong> Deutschen<br />

Bun<strong>des</strong>tages ihren ursprünglich erhobenen Vorbehalt<br />

gegen den Standort Itzehoe aufgegeben hatte, bewilligte<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium Anfang <strong>des</strong> Jahres 1992<br />

die Errichtung <strong>des</strong> Instituts. Die angesprochenen Industrieunternehmen<br />

hatten es zuvor abgelehnt, sich in<br />

die Finanzierung <strong>des</strong> Instituts einbinden zu lassen.<br />

Die im Rahmen der Prüfung <strong>des</strong> Zuwendungsantrages<br />

der Fraunhofer-Gesellschaft vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen setzten sich<br />

mit dem technologischen Konzept und der beabsichtigten<br />

Ausstattung <strong>des</strong> Instituts auseinander; sie trafen<br />

keine Aussagen zum Standort und zur Auslastung. Eine<br />

Kommission der Fraunhofer-Gesellschaft wies in<br />

einer Stellungnahme auf ungeklärte Risiken <strong>für</strong> bereits<br />

bestehende Forschungsinstitute hin. Der Wissenschaftsrat<br />

ist zu dem Vorhaben nicht befragt worden.<br />

In seinen „Empfehlungen zu Organisation, Planung<br />

und Förderung der Forschung“ hält er bei der Neugründung<br />

von Forschungseinrichtungen seine Beteiligung<br />

<strong>für</strong> erforderlich, um vorab eine Prüfung aus<br />

fachübergreifender und überregionaler Sicht sicher<br />

zustellen.<br />

Ferner hatte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

bereits vor Errichtung <strong>des</strong> Instituts darauf<br />

aufmerksam gemacht, dass konkrete Aussagen von<br />

Mikroelektronikherstellern und Anwendern über deren<br />

Interesse an einer Nutzung der geplanten Kapazitäten<br />

<strong>des</strong> Instituts und deren Bereitschaft, Projektaufträge<br />

zu erteilen, fehlten.<br />

Im Jahre 1995 versuchte die Fraunhofer-Gesellschaft<br />

dann nach der Errichtung der Institutsgebäude, – abweichend<br />

von dem ursprünglichen Konzept – im Institut<br />

eine Betreibergesellschaft mit mehreren europäi-<br />

schen Halbleiterfirmen anzusiedeln. Nachdem dies<br />

wegen der zwischen den Unternehmen bestehenden<br />

Konkurrenzsituation gescheitert war, schloss die<br />

Fraunhofer-Gesellschaft im Jahre 1996 einen Kooperationsvertrag<br />

mit einem zu einem deutschen Großkonzern<br />

gehörenden Unternehmen. Dieses nutzt seit<br />

dem Jahre 1997 den weit überwiegenden Teil der Kapazitäten<br />

<strong>des</strong> Instituts zur Serienproduktion mikroelektronischer<br />

Bauelemente. Der <strong>für</strong> den Zeitraum<br />

vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2007 vereinbarte<br />

Kooperationsvertrag sieht ferner die wechselseitige<br />

entgeltliche Inanspruchnahme verschiedener personeller<br />

und sachlicher Ressourcen, Rechte (Lizenzen) und<br />

Produkte vor. Außerdem sollen Entwicklungsaufträge<br />

an das Institut erteilt und gemeinsam eine fortschrittliche<br />

Technologie entwickelt werden; das Unternehmen<br />

kann seine daraus resultierenden Verpflichtungen finanziell<br />

abgelten. Es hat die Möglichkeit, die Kooperation<br />

zweimal um je fünf Jahre zu verlängern.<br />

Das Nutzungsentgelt ist nach dem Kooperationsvertrag<br />

von dem Unternehmen in Halbjahreszeiträumen<br />

jeweils nachträglich zu entrichten. Eine Verzinsung<br />

<strong>des</strong> eingesetzten Kapitals und Gebäudeinstandhaltungskosten<br />

sind in dem Entgelt nicht berücksichtigt.<br />

Für die Inanspruchnahme von Institutsmitarbeitern<br />

durch das Unternehmen berechnet die Fraunhofer-<br />

Gesellschaft rd. 24 % <strong>des</strong> Personalaufwan<strong>des</strong> als Gemeinkostenzuschlag.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium stimmte dem Vertrag zu. Inzwischen<br />

ist das Unternehmen an einen amerikanischen<br />

Großkonzern veräußert worden. Der Kooperationsvertrag<br />

gilt unverändert weiter.<br />

Die Kosten <strong>für</strong> die Errichtung <strong>des</strong> Instituts in Höhe<br />

von 250 Mio. DM trugen der Bund – im Wege der<br />

Projektförderung – und das Sitzland Schleswig-<br />

Holstein je zur Hälfte. Der Zuwendungsbedarf zu den<br />

Betriebskosten <strong>des</strong> Instituts belief sich im Jahre 1997<br />

auf rd. 6 Mio. DM, im Jahre 1998 auf rd. 360 000 DM<br />

und im Jahre 1999 auf rd. 1,2 Mio. DM.<br />

63.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium die Entscheidung über die Errichtung<br />

<strong>des</strong> Instituts auf einer unzureichenden Grundlage<br />

getroffen hat, die kritischen Hinweise der Kommission<br />

der Fraunhofer- Gesellschaft und <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

unberücksichtigt ließ und den Wissenschaftsrat<br />

nicht beteiligte.<br />

So hat es das Bun<strong>des</strong>ministerium unterlassen, die konkrete<br />

Nutzung und Auslastung <strong>des</strong> Instituts am vorgesehenen<br />

Standort vor <strong>des</strong>sen Errichtung hinreichend<br />

zu klären und abzusichern. Dies war jedoch, insbesondere<br />

nachdem die ursprüngliche Konzeption aufgegeben<br />

worden war und sich die vorgesehenen Industriepartner<br />

zurückgezogen hatten, unverzichtbar.<br />

Die vom Bun<strong>des</strong>ministerium beigezogenen Stellungnahmen<br />

haben sich jedoch auf technologische Aspekte<br />

209


und Ausstattungsfragen beschränkt.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat außerdem kritisiert, dass<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium noch keine Konzeption zur<br />

Auslastung <strong>des</strong> Institutes nach Ablauf der zehnjährigen<br />

Vertragsdauer entwickelt hat.<br />

Er hat ferner die Auffassung vertreten, dass die gegenwärtige<br />

Nutzung <strong>des</strong> Instituts überwiegend nicht<br />

den Aufgaben der Fraunhofer-Gesellschaft entspricht.<br />

Lediglich einen geringen Teil seiner Kapazität nutzt<br />

das Institut ausschließlich <strong>für</strong> Forschungs- und Entwicklungszwecke.<br />

Der weit überwiegende Teil dient<br />

der Serienproduktion mikroelektronischer Bauteile.<br />

Die im Rahmen <strong>des</strong> Kooperationsvertrages vorgesehenen<br />

Entwicklungsaufträge und die angestrebte Entwicklung<br />

einer neuen Technologie genießen demgegenüber<br />

nur untergeordnete Bedeutung und können<br />

zudem vom Unternehmen finanziell abgegolten werden.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat schließlich beanstandet,<br />

dass der Fraunhofer-Gesellschaft durch ungünstige<br />

Regelungen in dem mit Zustimmung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

geschlossenen Vertrag Einnahmen entgehen,<br />

die <strong>für</strong> andere, dem Zuwendungszweck entsprechende<br />

Aktivitäten nicht zur Verfügung stehen. Bereits<br />

die Berücksichtigung der Verzinsung <strong>des</strong> eingesetzten<br />

Kapitals und der Gebäudeinstandhaltungskosten<br />

hätte während der Vertragsdauer Mehreinnahmen<br />

der Fraunhofer-Gesellschaft von rd. 12 Mio. DM ermöglicht.<br />

Die anzustrebende vorherige Zahlung <strong>des</strong><br />

Nutzungsentgeltes hätte Zinsvorteile von rd.<br />

3 Mio. DM und der nach den Erfahrungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

unter Berücksichtigung der Besonderheiten<br />

der Kooperation (nur Personalüberlassung)<br />

angemessene Gemeinkostenzuschlag von 70 %<br />

<strong>des</strong> Personalaufwan<strong>des</strong> Mehreinnahmen von rd.<br />

11 Mio. DM ergeben.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Ansicht vertreten,<br />

dass die Kooperation auf eine Wettbewerbsverzerrung<br />

hindeutet, da das Unternehmen deutliche Vorteile im<br />

Verhältnis zu Konkurrenten genießt. So zieht die <strong>für</strong><br />

die Fraunhofer- Gesellschaft ungünstige Vertragsgestaltung<br />

entsprechende finanzielle Vorteile <strong>des</strong> Unternehmens<br />

nach sich. Ferner stellen die <strong>für</strong> das Unternehmen<br />

im Rahmen der Kooperation entstehenden<br />

Kosten eine überschaubare Größe dar.<br />

Das mit dem Bau einer Produktionsanlage verbundene<br />

unternehmerische Risiko entfällt. Die Verlängerungsoptionen<br />

eröffnen dem Unternehmen darüber hinaus<br />

die Möglichkeit, sein unternehmerisches Handeln ohne<br />

Investitionsrisiko flexibel den Erfordernissen <strong>des</strong><br />

Marktes anzupassen. Schließlich genießt es den Vorteil,<br />

alle gemeinsamen Entwicklungen nutzen zu können.<br />

63.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat geltend gemacht, bei der<br />

Bewilligung <strong>des</strong> Instituts im Jahre 1992 hätten hinrei-<br />

210<br />

chende Erkenntnisse über die wachsende Bedeutung<br />

der Mikroelektronik und die hohen Wachstumsraten<br />

der Halbleitermärkte vorgelegen. Daraus hätten sich<br />

große Chancen <strong>für</strong> die deutsche Wirtschaft ergeben.<br />

Die Bedenken der Kommission der Fraunhofer-<br />

Gesellschaft seien wegen <strong>des</strong> einstimmigen Beschlusses<br />

<strong>des</strong> Senates der Fraunhofer-Gesellschaft vom Oktober<br />

1991 unbeachtlich. Dies gelte wegen der Aufhebung<br />

<strong>des</strong> Standortvorbehaltes durch die Föderalismuskommission<br />

als einer Entscheidung <strong>des</strong> obersten<br />

Souveräns auch <strong>für</strong> die Fragen der gutachtlichen Untersuchung<br />

<strong>des</strong> Standortes Itzehoe und der Beteiligung<br />

<strong>des</strong> Wissenschaftsrates. Den Bedenken <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

sei durch ein modulares Konzept entsprochen<br />

worden, das einen Teilbetrieb bei nicht vollständiger<br />

Auslastung ermöglicht hätte.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat ferner ausgeführt, die außergewöhnlichen<br />

Reinheitsanforderungen im Bereich<br />

der Siliziumtechnologie seien nur im Dauerbetrieb erfüllbar.<br />

Ein herkömmliches Institut der Fraunhofer-<br />

Gesellschaft könne diesen Dauerbetrieb in betriebswirtschaftlich<br />

sinnvoller Weise nicht aufrechterhalten.<br />

Es sei daher eine Kooperation mit produzierenden Unternehmen<br />

erforderlich, die im vorliegenden Fall<br />

durch ein synergetisches Nutzungskonzept ausgestaltet<br />

worden sei.<br />

Den vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof beanstandeten Regelungen<br />

<strong>des</strong> Kooperationsvertrages stünden nach Auffassung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums die Zugriffsmöglichkeit<br />

<strong>des</strong> Instituts auf die überwiegend von dem Unternehmen<br />

finanzierte Produktionslinie und <strong>des</strong>sen Produktions-Know-how<br />

gegenüber. Auch sei eine jährliche<br />

Betriebskostenersparnis von 12 Mio. DM im Verhältnis<br />

zu einem herkömmlichen Institut der Fraunhofer-Gesellschaft<br />

zu berücksichtigen. Schließlich fiele<br />

die Vertragsgestaltung in die unternehmerische Eigenverantwortung<br />

der Fraunhofer-Gesellschaft, die wegen<br />

der schwierigen Marktsituation der Halbleiterindustrie<br />

im Jahre 1996 zu Zugeständnissen gezwungen gewesen<br />

sei, um den Abschluss <strong>des</strong> Kooperationsvertrages<br />

nicht zu gefährden.<br />

Eine Wettbewerbsverzerrung liege nicht vor, da alle<br />

Wettbewerber in Gestalt von zehn Halbleiterunternehmen<br />

im Jahre 1995 in einem aufwendigen Verfahren<br />

über die Kooperationsmöglichkeiten unterrichtet<br />

worden seien. Diese Unternehmen hätten weder damals<br />

noch zu einem späteren Zeitpunkt Bedenken erhoben.<br />

63.4<br />

Die Ausführungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums überzeugen<br />

den Bun<strong>des</strong>rechnungshof nicht.<br />

Die Annahme einer wachsenden Bedeutung der Mikroelektronik<br />

bildet keine tragfähige Grundlage, um ein<br />

Institut mit einem Investitionsvolumen von 250 Mio.<br />

DM zu errichten. Die Gründung eines Instituts auf einer<br />

solchen Grundlage stellt sich als eine unzurei-


chend vorbereitete Investition dar und übersteigt damit<br />

ein vertretbares unternehmerisches Risiko. Letztlich<br />

wird dies auch dadurch bestätigt, dass sich die beabsichtigte<br />

Konzeption nicht verwirklichen ließ. Auch<br />

die fehlende Bereitschaft der Wirtschaft zu einer finanziellen<br />

Beteiligung hätte <strong>für</strong> das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

Anlass sein sollen, bei seiner Entscheidung höchste<br />

Vorsicht walten zu lassen und unter diesen Umständen<br />

von der Errichtung <strong>des</strong> Instituts abzusehen.<br />

Die Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums, wegen der<br />

einstimmigen Entscheidung <strong>des</strong> Senates der Fraunhofer-Gesellschaft<br />

komme es nicht auf die Bedenken der<br />

Kommission der Fraunhofer-Gesellschaft an, ist mit<br />

den Pflichten eines Zuwendungsgebers nicht vereinbar.<br />

Dieser hat eine fundierte eigenständige Entscheidung<br />

zu treffen, die insbesondere bei dem hier infrage<br />

stehenden Investitionsvolumen die sorgfältige Prüfung<br />

aller bedeutsamen Gesichtspunkte voraussetzt. Zudem<br />

ist das Bun<strong>des</strong>ministerium im Senat der Fraunhofer-<br />

Gesellschaft vertreten, also <strong>für</strong> die nunmehr von ihm<br />

zitierte einstimmige Entscheidung (mit-)verantwortlich.<br />

Die Errichtung <strong>des</strong> Instituts lässt sich auch<br />

nicht mit der Prüfung durch die Föderalismuskommission<br />

begründen, da sich diese nur auf die Frage einer<br />

ausgewogenen Verteilung von Institutionen im Bun<strong>des</strong>gebiet<br />

unter besonderer Berücksichtigung der neuen<br />

Bun<strong>des</strong>länder erstreckte.<br />

Die Einlassungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums sind auch –<br />

unabhängig von der Frage der Errichtung – nicht geeignet,<br />

die überwiegende Serienproduktion im Institut<br />

zu rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob eine laufende<br />

Kooperation mit einem an gleicher Stelle produzierenden<br />

Unternehmen betriebswirtschaftlich die einzig<br />

sinnvolle Möglichkeit darstellt. Dies hätte dann eine<br />

von vornherein rechtlich bindende Beteiligung <strong>des</strong><br />

Unternehmens an der Finanzierung vorausgesetzt. Bei<br />

der Entscheidung über die Errichtung <strong>des</strong> Instituts war<br />

jedoch ein derartiges Zusammenwirken noch gar nicht<br />

beabsichtigt. Zudem lässt der Hinweis <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

auf das modulare Konzept mit der Möglichkeit<br />

eines Teilbetriebes diese Behauptung zweifelhaft<br />

erscheinen. Zumin<strong>des</strong>t hätte danach eine kleinere<br />

Einheit mit einem ausgewogeneren Verhältnis zwischen<br />

Produktion und Forschung und zugleich geringeren<br />

Investitionskosten ausgereicht. Auch ist nicht<br />

ersichtlich, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium andere synergetische<br />

Kooperationsformen, z. B. die vorübergehende<br />

Zusammenarbeit mit einem Unternehmen in <strong>des</strong>sen<br />

bereits vorhandener Produktionsstätte, erwogen und<br />

geprüft hat.<br />

Die Stellungnahme <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums widerlegt<br />

auch den Vorwurf einer <strong>für</strong> das Institut ungünstigen<br />

Vertragsgestaltung nicht. Nach dem Kooperationsvertrag<br />

sind der <strong>für</strong> das Institut erbrachte Betriebsaufwand<br />

sowie die Mitbenutzung der Fertigungsanlagen<br />

<strong>des</strong> Unternehmens und der ihm vom Institut überlassenen<br />

Einrichtungen zu entgelten. Ferner ist eine Lizenzgebühr<br />

<strong>für</strong> die Nutzung der Firmentechnologie zu<br />

entrichten. Das Bun<strong>des</strong>ministerium räumt daher selbst<br />

ein, dass sich die Vorteile beim Zugriff auf die Produktionslinie<br />

nur auf – nicht spezifizierte – nicht zuzuordnende<br />

Verarbeitungsschritte beschränken. Eine<br />

Vergleichbarkeit mit der Kostenstruktur eines herkömmlichen<br />

Instituts der Fraunhofer-Gesellschaft, das<br />

keine derartigen Verträge abschließt, besteht nicht.<br />

Demgegenüber erachtet der Bun<strong>des</strong>rechnungshof den<br />

Hinweis auf Zugeständnisse, um den Vertragsabschluss<br />

nicht zu gefährden und damit das Institut überhaupt<br />

auslasten zu können, <strong>für</strong> zutreffend. Dies ist<br />

letztlich die Folge der unzureichenden Grundlage bei<br />

der Entscheidung über die Errichtung <strong>des</strong> Instituts und<br />

belegt die Notwendigkeit, die vorgesehene Nutzung<br />

und Auslastung hinreichend zu konkretisieren.<br />

Eine Wettbewerbsverzerrung ist nicht davon abhängig,<br />

ob mögliche Konkurrenten vorab unterrichtet<br />

werden und Einwände erheben. Entscheidend sind<br />

hier die mit der Kooperation verbundenen „günstigen<br />

Randbedingungen“, ohne die der Vertragsabschluss<br />

zumin<strong>des</strong>t gefährdet gewesen wäre. Diese Vorteile<br />

haben sich außerdem erst im Nachhinein ergeben und<br />

waren zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Kooperationsmöglichkeit<br />

noch nicht absehbar. Ein Beispiel<br />

hier<strong>für</strong> ist die großzügige Verlängerungsoption<br />

<strong>des</strong> Kooperationsvertrages.<br />

63.5<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

da<strong>für</strong> zu sorgen, dass Entscheidungen<br />

über die Errichtung von Forschungsinstituten,<br />

die aus dem Bun<strong>des</strong>haushalt (mit-)finanziert werden<br />

sollen, nur auf der Grundlage hinreichend gesicherter<br />

Erkenntnisse getroffen werden. Diese müssen sich insbesondere<br />

auf die beabsichtigte Nutzung und Auslastung<br />

erstrecken. Soweit Kooperationen mit Unternehmen<br />

eingegangen werden sollen, sind diese rechtlich<br />

bindend an der Finanzierung zu beteiligen. Ferner ist –<br />

auch im Falle einer Verlängerung der vorliegenden<br />

Kooperation – auf eine angemessene, möglichst wettbewerbsneutrale<br />

Vertragsgestaltung zu achten.<br />

211


Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung Nummer 63:<br />

a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend zur Kenntnis.<br />

b) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium auf, bis zum 31. Mai 2002 ein tragfähiges Konzept über die weitere Nutzung<br />

<strong>des</strong> Instituts nach Ablauf der Vertragsdauer vorzulegen.<br />

c) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium außerdem auf, Entscheidungen über die Errichtung von Forschungsinstituten,<br />

die aus dem Bun<strong>des</strong>haushalt (mit-)finanziert werden sollen, nur auf der Grundlage hinreichend gesicherter<br />

Erkenntnisse – insbesondere zur beabsichtigten Nutzung und Auslastung – zu treffen.<br />

Nr. 67 Wirtschaftlichkeit von Baumaßnahmen<br />

der Stiftung Preußischer<br />

Schlösser und Gärten Berlin-<br />

Brandenburg in Potsdam<br />

(Kapitel 04 05 Titel 894 21)<br />

67.1<br />

Seit dem Jahre 1991 fördern der Bund und die Länder<br />

Berlin und Brandenburg (Zuwendungsgeber) die in<br />

Potsdam ansässige Stiftung Preußische Schlösser und<br />

Gärten Berlin-Brandenburg (Stiftung) durch institutionelle<br />

<strong>Zuwendungen</strong>. Der Finanzierungsanteil <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> beträgt zurzeit 42 %. Wesentliche Aufgabe<br />

der Stiftung ist es, die ihr übertragenen Schlösser und<br />

Gärten unter Beachten der Belange <strong>des</strong> Denkmalschutzes<br />

und der Denkmalpflege baulich zu unterhalten,<br />

zu sanieren und zu restaurieren. Hier<strong>für</strong> stehen ihr<br />

jährlich 20 Mio. DM bis 25 Mio. DM zur Verfügung.<br />

67.2<br />

In den Jahren bis 2000 führte die Stiftung mit Kosten<br />

von mehr als 150 Mio. DM Teil-Baumaßnahmen in<br />

ihren Liegenschaften Neues Palais, Marmorpalais,<br />

Schloss und Marstall Babelsberg, Friedenskirche,<br />

Neue Orangerie und Sanssouci durch, ohne vorher deren<br />

Zustand grundlegend erforscht und den Sanierungsbedarf<br />

erfasst zu haben. Ausführliche Unterlagen<br />

zum baulichen Zustand der Gebäudekonstruktionen<br />

Mauerwerk, Fenster, Fassade, Dächer, Gründung und<br />

der haustechnischen Einrichtungen lagen zu Beginn<br />

der Baumaßnahmen nicht vor.<br />

Zu den größten Liegenschaften gehört das Neue Palais<br />

im Park Sanssouci, bei dem die Stiftung mit Ausgaben<br />

von bisher rd. 15 Mio. DM überwiegend Teile der<br />

Gebäudehülle - Dach, Fassade und Keller - sanieren<br />

ließ. Gleichwohl ist es der Stiftung in zehnjähriger<br />

Bauzeit nicht gelungen, das Neue Palais in einen langfristig<br />

einwandfreien Zustand zu versetzen. So sind<br />

Kupferdachflächen und Dachflächenfenster nach wie<br />

212<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 2001<br />

(BT-Drs. 14/7018 v. 15. Oktober 2001)<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 14/6521<br />

vom 02.07.2001 – Seite 39]<br />

vor undicht und schadhafte historische Fenster weiterhin<br />

dem witterungsbedingten Verfall preisgegeben.<br />

Auch große Teile <strong>des</strong> Kelleraußenmauerwerks sind<br />

noch immer stark durchfeuchtet, weil notwendige Sanierungen<br />

bisher unterblieben.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat darauf hingewiesen,<br />

dass die erhaltenswerten historischen Einbauten und<br />

Einrichtungsgegenstände in ihrer Substanz gefährdet<br />

sind, weil undichte Fenster und verzogene Rahmen<br />

unkontrollierten Luftwechsel ermöglichen. Zudem<br />

kann Oberflächenwasser und Schlagregen ins Innere<br />

der Räume eindringen. Bau- und Restaurierungsmaßnahmen<br />

im Inneren <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> schlagen fehl, solange<br />

derartige Schadensursachen nicht beseitigt sind.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat es <strong>für</strong> zwingend erforderlich<br />

gehalten, Sanierungsmaßnahmen am Dach und<br />

an der Fassade einschließlich der Fenster und <strong>des</strong> Kellermauerwerks<br />

in eine vordringlich zu erstellende Gesamtplanung<br />

einzubinden. Insgesamt ist am Neuen Palais<br />

mit weiteren Sanierungskosten in zweistelliger<br />

Millionenhöhe zu rechnen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Praxis der Stiftung,<br />

ihre Gebäude ohne vorherige Zustandsuntersuchungen<br />

zu sanieren, <strong>für</strong> unwirtschaftlich gehalten. Erfahrungsgemäß<br />

muss bei weiteren Sanierungsmaßnahmen erneut<br />

in die Substanz bereits fertig gestellter Bereiche<br />

eingegriffen werden, was zu vermeidbaren Ausgaben<br />

führen wird. Daher hat er den Zuwendungsgebern<br />

empfohlen, bereits in der Vorbereitungsphase von<br />

Baumaßnahmen darauf Einfluss zu nehmen, dass die<br />

Stiftung ihre <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Baumaßnahmen wirtschaftlich<br />

und zweckmäßig verwendet. Zudem hat es<br />

der Bun<strong>des</strong>rechnungshof <strong>für</strong> unerlässlich gehalten,<br />

dass die Stiftung Baumaßnahmen erst dann plant,<br />

wenn eine umfassende Sanierungskonzeption <strong>für</strong> das<br />

jeweilige Objekt vorliegt.


67.3<br />

Der Beauftragte hat mitgeteilt, dass die Feststellungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zur Grundlage weiterer<br />

Entscheidungen der Zuwendungsgeber würden. So<br />

stimmten diese mit dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof darin<br />

überein, dass eine Gesamtdokumentation über den Zustand<br />

der Liegenschaften wünschenswert sei. Die Stiftung<br />

sei aufgefordert worden, ihre Bauforschung und -<br />

planung nachhaltig zu verbessern. Die bisherigen<br />

Mängel in der Planung seien jedoch unausweichlich<br />

gewesen und wesentlich der Tatsache zuzuschreiben,<br />

dass nach langen Jahren der Zweckentfremdungen und<br />

<strong>des</strong> teilweisen Verfalls schnelle Maßnahmen erforderlich<br />

waren. Hiervon sei die erste Phase der Wiederherstellung<br />

nach der Deutschen Einheit geprägt. Eine<br />

langfristige und umfassende Gesamtplanung sei erst<br />

Nr.°3 Mangelhafte Kontrolle der Verwendung<br />

und <strong>des</strong> Erfolges von<br />

<strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

3.0<br />

Der Bund gewährt jährlich finanzielle <strong>Zuwendungen</strong><br />

von derzeit über 20 Mrd. Euro an Stellen<br />

außerhalb der Bun<strong>des</strong>verwaltung.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat diesen Bereich bei<br />

zwölf Bun<strong>des</strong>ressorts übergreifend untersucht.<br />

Er hat dazu Daten zu über 9 000 Förderfällen<br />

erhoben und ausgewertet. Darüber hinaus hat<br />

er Erkenntnisse aus Einzelprüfungen bei 14<br />

Ressorts berücksichtigt.<br />

Nach den Ergebnissen dieser Untersuchung<br />

sind die zuständigen Stellen ihrer Pflicht nicht<br />

ausreichend nachgekommen, die Verwendung<br />

der <strong>Zuwendungen</strong> sowie den beabsichtigten Erfolg<br />

der geförderten Maßnahmen zu prüfen.<br />

So nahmen sie ihre Steuerungs- und Kontrollaufgaben<br />

nicht ordnungsgemäß wahr, da sie die<br />

zur Überwachung der <strong>Zuwendungen</strong> erforderlichen<br />

Übersichten überwiegend nicht oder fehlerhaft<br />

führten. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof be<strong>für</strong>wortet<br />

das gegenwärtige Vorhaben, eine ressortübergreifende<br />

Zuwendungsdatenbank mit<br />

den dazu erforderlichen Informationen einzurichten.<br />

Die zuständigen Stellen duldeten, dass die Zuwendungsempfänger<br />

die erforderlichen Nachweise<br />

über die ordnungsgemäße Verwendung<br />

der gewährten Mittel oft nicht fristgerecht vorlegten;<br />

vorgesehene Sanktionsmaßnahmen ergriffen<br />

sie nicht. Die eingegangenen Nachweise<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 2003<br />

(BT-Drs. 15/2020 v. 24. November 2003)<br />

jetzt - in der zweiten Phase - möglich und fest vereinbart.<br />

Ab dem Jahre 2002 werde die Stiftung über eine<br />

Zustandserfassung sämtlicher Gebäude verfügen.<br />

Zudem sei die Stiftung aufgefordert worden, umgehend<br />

eine „Haushaltsunterlage Bau“ zur Sanierung <strong>des</strong><br />

Neuen Palais vorzulegen und einen Katalog von Sofortmaßnahmen<br />

zu erarbeiten.<br />

67.4<br />

Die von den Zuwendungsgebern getroffenen Maßnahmen<br />

lassen erwarten, dass die Stiftung ihre Baumaßnahmen<br />

künftig wirtschaftlich planen und ausführen<br />

wird. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof wird die Stiftung<br />

auch weiter beratend begleiten.<br />

waren häufig unzureichend. Dies lag auch daran,<br />

dass über das vorgesehene Maß hinaus Vereinfachungen<br />

zugelassen wurden. Mehrere Stellen<br />

werteten die Nachweise nicht hinreichend<br />

aus. Von ergänzenden örtlichen Prüfungen sahen<br />

sie weitgehend ab. Die Verwendungsnachweisprüfung<br />

verkürzte sich dadurch auf eine<br />

oberflächliche Prüfung nach offensichtlichen<br />

Mängeln. Auch dauerten die Prüfungen oft zu<br />

lange. Die Ressorts sind daher nachdrücklich<br />

anzuhalten, eine ordnungsgemäße Wahrnehmung<br />

der Überwachungs- und Prüfungsaufgaben<br />

zu gewährleisten.<br />

Vor dem Hintergrund der unzureichenden Prüfungspraxis<br />

sollte die ohnehin als Regelfall vorgesehene<br />

Möglichkeit verstärkt genutzt werden,<br />

die zu prüfenden Fälle über Stichproben auszuwählen.<br />

Der insbesondere bei Massenförderungen<br />

mit einer hinreichenden Prüfung verbundene<br />

Aufwand würde sich dadurch vermindern.<br />

Die Ressorts müssen die Aufgabenerledigung<br />

durch andere Stellen, denen sie die Prüfung der<br />

Verwendungsnachweise übertragen haben, besser<br />

überwachen. Zudem haben sie die Wirtschaftlichkeit<br />

der Aufgabenübertragung nachzuweisen.<br />

In keinem der geprüften Fälle erfüllten die zuständigen<br />

Stellen die Vorgaben der Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung<br />

<strong>für</strong> die Erfolgskontrolle; insbesondere<br />

fehlten häufig hinreichende Beschreibungen<br />

der zu erreichenden Ziele. Wesentliche<br />

Ursachen hier<strong>für</strong> sind nach Auffassung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes neben Mängeln<br />

<strong>des</strong> Verwaltungshandelns und nicht ein-<br />

213


214<br />

deutigen Verwaltungsvorschriften der erhebliche<br />

Aufwand und die methodischen Schwierigkeiten<br />

bei einer umfassenden Erfolgskontrolle.<br />

Auch ist zu berücksichtigen, dass die zuwendungsgewährenden<br />

Stellen dabei letztlich die<br />

eigene Tätigkeit bewerten.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen sollte die<br />

Ressorts nachhaltig an ihre Verpflichtung zu<br />

einer ordnungsgemäßen Erfolgskontrolle erinnern<br />

und darauf hinwirken, die Verwaltungsvorschriften<br />

klarer zu fassen. Ferner empfiehlt<br />

der Bun<strong>des</strong>rechnungshof eine abgestufte, auf<br />

die Bedeutung der Förderfälle abstellende<br />

Form der Erfolgskontrolle. Zudem sollte die<br />

Möglichkeit vorgesehen werden, zentrale Organisationseinheiten<br />

<strong>für</strong> die Erfolgskontrolle einzurichten.<br />

3.1 Grundlagen <strong>des</strong> Zuwendungsrechtes<br />

3.1.1 Definition und Zweck der Zuwendung<br />

<strong>Zuwendungen</strong> sind Leistungen an Stellen außerhalb<br />

der Bun<strong>des</strong>verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke.<br />

Sie dienen heute u. a. dazu, finanzielle Rahmenbedingungen<br />

und Anreize da<strong>für</strong> zu schaffen, dass gesellschaftliche<br />

Gruppen und Organisationen ihre eigenen,<br />

auch dem Gemeinwohl dienenden Aufgaben<br />

wirksamer wahrnehmen können (z. B. Forschungsund<br />

Kulturförderung). Ferner erhalten Privatpersonen<br />

und Unternehmen <strong>Zuwendungen</strong> <strong>für</strong> Vorhaben, an deren<br />

Durchführung der Bund ein erhebliches Interesse<br />

hat (z. B. „100 000 Dächer-Programm“ <strong>für</strong> Solarstromerzeugung).<br />

Auch nutzt der Staat das zuwendungsrechtliche<br />

Instrumentarium zur Finanzierung von Mittlerorganisationen,<br />

wenn er selbst nicht als Träger der<br />

Einrichtung auftreten will (z. B. im Bereich der Entwicklungshilfe).<br />

Das Zuwendungsrecht unterscheidet zwei Förderungswege.<br />

Mit der so genannten Projektförderung<br />

werden einzeln abgegrenzte Vorhaben unterstützt,<br />

während die institutionelle Förderung den gesamten<br />

oder einen nicht abgegrenzten Teil <strong>des</strong> Finanzbedarfes<br />

eines Zuwendungsempfängers abdeckt. Die <strong>Zuwendungen</strong><br />

werden <strong>für</strong> die erforderlichen Ausgaben oder<br />

– bei gewerblichen Unternehmen – <strong>für</strong> die Kosten gewährt.<br />

3.1.2 Regelwerk<br />

Die gesetzlichen Regelungen enthalten neben der Begriffsdefinition<br />

und den Bewilligungsvoraussetzungen<br />

Vorgaben zum Nachweis der zweckentsprechenden<br />

Verwendung der Zuwendung und zur Erfolgskontrolle.<br />

Einzelheiten regeln die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften<br />

zur BHO sowie die zugehörigen allgemeinen<br />

Nebenbestimmungen. Danach sind die Zuwendungsgeber<br />

u. a. verpflichtet,<br />

• die Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong> zu überwachen<br />

und Übersichten zu führen,<br />

• die zweckentsprechende Verwendung der <strong>Zuwendungen</strong><br />

anhand so genannter Verwendungsnachweise<br />

<strong>des</strong> Zuwendungsempfängers zu überprüfen (Verwendungsnachweisprüfung),<br />

• festzustellen, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte<br />

Erfolg eingetreten ist (Erfolgskontrolle), und<br />

• bei Zuwiderhandlungen die <strong>Zuwendungen</strong> grundsätzlich<br />

zurückzufordern.<br />

Ergänzend regelt das Verwaltungsverfahrensgesetz die<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> Rücknahme und Widerruf von<br />

Verwaltungsakten wie der Zuwendungsbescheide.<br />

3.1.3 Finanzielle Größenordnung der <strong>Zuwendungen</strong><br />

Der Bund hat in den Jahren 1996 bis 2000 <strong>Zuwendungen</strong><br />

in Höhe von rd. 86 Mrd. Euro gewährt, die sich<br />

auf 19 der 23 Einzelpläne verteilten. Allein im Jahre<br />

2000 betrug das Gesamtvolumen der <strong>Zuwendungen</strong><br />

über 20 Mrd. Euro; dies entspricht mehr als 8 % <strong>des</strong><br />

damaligen Gesamthaushalts von 244 Mrd. Euro.<br />

Größte Zuwendungsgeber waren die Bun<strong>des</strong>ministerien<br />

<strong>für</strong> Bildung und Forschung, <strong>für</strong> Verkehr, Bauund<br />

Wohnungswesen sowie <strong>für</strong> Wirtschaft (seit dem<br />

Jahre 2002 Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft und Arbeit),<br />

auf die im Jahre 2000 jeweils mehr als 4,2 Mrd.<br />

Euro entfielen.<br />

Die Gesamtzuwendungen je Einzelplan verteilten sich<br />

im Jahre 2000 auf die Bereiche Projektförderung und<br />

institutionelle Förderung wie aus der Abbildung ersichtlich.


3.2 Prüfung durch den Bun<strong>des</strong>rechungshof<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist in den vergangenen Jahren<br />

wiederholt auf Mängel bei der Vorlage und Prüfung<br />

der Verwendungsnachweise sowie der Erfolgskontrolle<br />

gestoßen. Er hat dies zum Anlass genommen,<br />

diese Thematik bei zwölf Bun<strong>des</strong>ressorts <strong>für</strong> den<br />

Zeitraum 1996 bis 2000 zu untersuchen. Dazu hat er<br />

bei neun Ressorts Daten zu 25 Förderprogrammen mit<br />

8 954 einzelnen Projektförderungen und bei sieben<br />

Ressorts zu 110 institutionellen Förderungen erhoben<br />

und ausgewertet. Davon hat er 457 Projektförderungen<br />

und 16 institutionelle Förderfälle vertieft geprüft.<br />

Darüber hinaus hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof Erkenntnisse<br />

aus Einzelprüfungen bei 14 Ressorts seit dem<br />

Jahre 1998 ausgewertet.<br />

3.3 Überwachung der Verwendung<br />

Die Zuwendungsgeber sind verpflichtet, die Verwendung<br />

der <strong>Zuwendungen</strong> zu überwachen und dazu<br />

Übersichten über Empfänger, Art, Höhe und Zweck<br />

der Zuwendung, Zahlungen etc. zu führen.<br />

Nach den Erkenntnissen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

wurden im Bereich von zehn der zwölf geprüften Ressorts<br />

keine, fehlerhafte, unvollständige oder nicht ak-<br />

tualisierte Übersichten geführt. Dies betraf 19 Förderprogramme<br />

und sechs institutionell geförderte Einrichtungen.<br />

Im Bereich von sieben Ressorts fehlten interne<br />

einheitliche Vorgaben zu den Übersichten. Dort wurden<br />

unterschiedliche, nicht kompatible IT-Verfahren<br />

eingesetzt oder die Übersichten per Hand geführt. Davon<br />

wurden bei drei Ressorts die Übersichten nicht<br />

oder nur teilweise zentral ausgewertet.<br />

Aufgrund der unzureichend geführten Übersichten<br />

konnten die Steuerungs- und Kontrollaufgaben, insbesondere<br />

die zeitnahe Prüfung der zweckentsprechenden<br />

Verwendung der Zuwendung, nicht angemessen<br />

wahrgenommen werden. Nur die ordnungsgemäße<br />

Führung der Übersichten und deren Auswertung ermöglicht<br />

es, den termingerechten Eingang der Verwendungsnachweise,<br />

den Stand der Bewirtschaftung<br />

sowie den Mittelabfluss hinreichend zu kontrollieren.<br />

Ferner vermittelt dies eine umfassende Kenntnis über<br />

den Kreis der Zuwendungsempfänger, die Anzahl und<br />

Art der Förderfälle, den Zweck der Förderung und das<br />

Gesamtfördervolumen. Die Übersichten sind daher<br />

ordnungsgemäß zu führen und auszuwerten. Darüber<br />

hinaus sollten die Übersichten ressortintern zentral<br />

analysiert werden. Dadurch können <strong>Zuwendungen</strong><br />

besser abgestimmt und Doppelförderungen vermieden<br />

215


werden.<br />

Eine zentrale Auswertung mit vertretbarem Arbeitsaufwand<br />

setzt voraus, dass die Übersichten auf der<br />

Grundlage einheitlicher Vorgaben und eines einheitlichen<br />

IT-Verfahrens geführt werden. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

be<strong>für</strong>wortet insoweit das gegenwärtige, auf<br />

einen Beschluss <strong>des</strong> Rechnungsprüfungsausschusses<br />

vom 22. Februar 2002 zurückgehende Vorhaben der<br />

Bun<strong>des</strong>regierung, auf der Basis <strong>des</strong> Systems „profi“<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>für</strong> Bildung und Forschung<br />

eine ressortübergreifende Datenbank <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong><br />

zu entwickeln. Er stimmt mit dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

überein, dass die Datenbank den gesamten Zuwendungsbereich<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und damit sowohl Projektförderungen<br />

als auch institutionelle Förderungen<br />

umfassen muss. Gesonderte Datenbanklösungen sind<br />

aus Kostengründen zu vermeiden.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen (Bun<strong>des</strong>ministerium)<br />

sollte daher in den Verwaltungsvorschriften vorgeben,<br />

die einzurichtende Datenbank ordnungsgemäß<br />

zu pflegen und – auch ressortintern zentral – auszuwerten.<br />

3.4 Vorlage der Nachweise<br />

Der zeitnahe Nachweis der Verwendung ist von wesentlicher<br />

Bedeutung, um den zweckgerichteten Einsatz<br />

der Zuwendung prüfen zu können. Die Zuwendungsempfänger<br />

sind daher verpflichtet, die Verwendung<br />

der Zuwendung anhand eines Verwendungsnachweises<br />

zu belegen – bei Projektförderungen spätestens<br />

sechs Monate nach Ablauf <strong>des</strong> Förderzeitraumes,<br />

bei institutionellen Förderungen sechs Monate<br />

nach Ablauf <strong>des</strong> Haushalts- oder Wirtschaftsjahres.<br />

Bei überjährigen Projektförderungen ist zusätzlich innerhalb<br />

von vier Monaten nach Ablauf eines Haushaltsjahres<br />

ein Zwischennachweis zu erbringen. Die<br />

Zuwendungsgeber haben die Einhaltung dieser Fristen<br />

zu überwachen.<br />

Im Rahmen der Umfrage gaben neun Ressorts an, dass<br />

die Zuwendungsempfänger von insgesamt 16 400 im<br />

Betrachtungszeitraum vorzulegenden Nachweisen zur<br />

Projektförderung 29 % nicht fristgerecht vorlegten.<br />

Bei einzelnen Programmen trafen nahezu alle Nachweise<br />

verspätet ein. Nach dem Ergebnis der vertieften<br />

Prüfung durch den Bun<strong>des</strong>rechnungshof legten die<br />

Zuwendungsempfänger sogar über ein Drittel von 741<br />

Nachweisen nicht fristgerecht vor. Bei einigen Förderprogrammen<br />

war mehr als die Hälfte der Nachweise<br />

verspätet eingegangen, zum Teil erst nach zwei Jahren.<br />

In fast der Hälfte der Verspätungsfälle ergriffen die<br />

zuständigen Stellen nicht die vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen<br />

(z. B. Widerruf der Zuwendung). Sofern<br />

sie tätig wurden, beschränkten sie sich auf Mahnungen.<br />

Teilweise sprachen sie diese erst nach bis zu<br />

drei Jahren aus oder wiederholten sie bis zu sechsmal,<br />

ohne dass die Zuwendungsempfänger ihrer Nachweis-<br />

216<br />

pflicht nachkamen. In einem Fall standen zum Erhebungszeitpunkt<br />

mehrere Nachweise nach über zehn<br />

Jahren aus. In einem anderen Fall wurde die Zuwendung<br />

vollständig ausgezahlt, obwohl ein Nachweis<br />

nach über zwei Jahren noch fehlte.<br />

Die hohe Zahl nicht fristgerecht vorgelegter Nachweise<br />

ist nicht hinnehmbar. Die teilweise sehr nachlässige<br />

Behandlung der Vorlagefrist erweckt bei den Zuwendungsempfängern<br />

den Eindruck, dass den Verwendungsnachweisen<br />

keine wesentliche Bedeutung beigemessen<br />

wird.<br />

Die Ressorts haben <strong>für</strong> die Einhaltung der – von ihnen<br />

auch nicht infrage gestellten – Vorlagefristen zu sorgen.<br />

Die Erhebungsergebnisse lassen erkennen, dass<br />

Mahnungen allein oft nicht ausreichen. Es sind daher<br />

auch weiter gehende Sanktionsmöglichkeiten wie der<br />

Widerruf und ggf. die Rückforderung der Zuwendung<br />

oder die Einbehaltung der Schlussrate nach einmaliger<br />

Mahnung zu ergreifen. Dies setzt zunächst voraus,<br />

dass die zuständigen Stellen den fristgerechten Eingang<br />

der Nachweise mit den zu führenden Übersichten<br />

hinreichend überwachen. Ferner sollten grundsätzlich<br />

keine weiteren Mittel ausgezahlt oder neue Vorhaben<br />

bewilligt werden, wenn Nachweise nicht fristgerecht<br />

vorgelegt worden sind. Schließlich sollte gemäß<br />

den zuwendungsrechtlichen Vorschriften in geeigneten<br />

Fällen die Zuwendung in einer Summe erst<br />

nach Vorlage der Verwendungsnachweise ausgezahlt<br />

werden.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium teilt diese Bewertung und hat<br />

zugesagt, die Ressorts nachhaltig auf die Notwendigkeit<br />

der Durchsetzung der Vorlagefristen und der Nutzung<br />

<strong>des</strong> genannten Instrumentariums hinzuweisen.<br />

3.5 Inhalt und Umfang der Nachweise<br />

Ein Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht<br />

und einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem<br />

Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung<br />

sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.<br />

Der zahlenmäßige Nachweis hat bei der Projektförderung<br />

auf Ausgabenbasis grundsätzlich die Einnahmen<br />

und Ausgaben getrennt voneinander in zeitlicher Reihenfolge<br />

auszuweisen; ferner sind die Originalbelege<br />

beizufügen. Bei <strong>Zuwendungen</strong> bis zu 50 000 Euro oder<br />

bei Vorliegen besonderer Umstände dürfen die<br />

Zuwendungsgeber einen so genannten einfachen Verwendungsnachweis<br />

zulassen. Dort brauchen die Zuwendungsempfänger<br />

die Einnahmen und Ausgaben<br />

nur summarisch entsprechend der Gliederung <strong>des</strong> Finanzierungsplanes<br />

zusammenzustellen und keine Belege<br />

vorzulegen.<br />

3.5.1 Einfache Verwendungsnachweise<br />

Nach den Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechungshofes<br />

ließen die zuständigen Stellen in 38 % der vertieft geprüften<br />

Zuwendungsfälle auf Ausgabenbasis mit einem<br />

Volumen von jeweils über 50 000 Euro einfache<br />

Verwendungsnachweise aufgrund besonderer Um-


stände zu. Im Bereich zweier Ressorts belief sich dieser<br />

Anteil auf jeweils ca. 90 %. Dort prüften und dokumentierten<br />

die zuständigen Stellen das Vorliegen<br />

besonderer Umstände in den jeweiligen Fällen nicht.<br />

Für bestimmte Empfängergruppen richteten sie eine<br />

generelle Ausnahmeregelung ohne Einzelfallprüfung<br />

ein. Darüber hinaus verzichteten zwei Stellen bei den<br />

geprüften Förderprogrammen generell, eine weitere<br />

Stelle in über 90 % der geprüften Fälle auf die Vorlage<br />

von Belegen, ohne dass ein einfacher Verwendungsnachweis<br />

zugelassen war.<br />

Einfache Verwendungsnachweise stellen einen Sonderfall<br />

dar; vollständige Verwendungsnachweise bilden<br />

die Regel. Bereits die Größenordnung der Annahme<br />

besonderer Umstände in weit mehr als einem<br />

Drittel der geprüften Fälle steht damit nicht in Einklang.<br />

Im Bereich einiger Ressorts bildete diese Annahme<br />

sogar den Regelfall. Hinzu tritt, dass bei drei<br />

Ressorts überwiegend auf die Vorlage von Belegen<br />

verzichtetet wurde, welches im Ergebnis weitgehend<br />

einem einfachen Verwendungsnachweis entspricht.<br />

Die Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>des</strong>sen Zulassung wurden<br />

dadurch umgangen. Auch dieses Vorgehen lässt bei<br />

den Zuwendungsempfängern zwangsläufig den Eindruck<br />

entstehen, dass die zuständigen Stellen die Verwendungsnachweisprüfung<br />

als nicht bedeutsam erachten.<br />

Für den Fall der gegenwärtig erörterten Anhebung der<br />

Wertgrenze ist sicherzustellen, dass der vollständige<br />

Verwendungsnachweis weiterhin die Regel bleibt. Es<br />

wäre dann der Wegfall der Zulassung <strong>des</strong> einfachen<br />

Nachweises aus besonderen Umständen zu erwägen.<br />

Auch hält der Bun<strong>des</strong>rechnungshof eine Änderung der<br />

Verwaltungsvorschriften <strong>für</strong> zweckmäßig. Danach<br />

sollten die Zuwendungsempfänger allen einfachen<br />

Nachweisen eine tabellarische Belegübersicht beifügen,<br />

in der nur die Ausgaben nach Art und in zeitlicher<br />

Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste).<br />

Dies würde bei einfachen Verwendungsnachweisen<br />

eine tiefere Prüfung als bisher ermöglichen.<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums bilden einfache<br />

Verwendungsnachweise oberhalb der Wertgrenze<br />

einen Ausnahmefall. Es teilt daher die Auffassung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes, bei einer Anhebung der<br />

Wertgrenze den Wegfall der Zulassung aus besonderen<br />

Umständen zu prüfen. Die Empfehlung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes,<br />

Beleglisten <strong>für</strong> den einfachen<br />

Verwendungsnachweis vorzusehen, habe es bereits in<br />

den notwendigen Abstimmungsprozess mit den Ländern<br />

eingebracht.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte die Einführung der Beleglisten<br />

<strong>für</strong> den einfachen Verwendungsnachweis<br />

weiterhin konsequent anstreben. Es sollte den Ressorts<br />

ferner den Ausnahmecharakter <strong>des</strong> einfachen Verwendungsnachweises<br />

aus besonderen Umständen verdeutlichen<br />

und sie auffordern, die Bewilligungspraxis<br />

daran auszurichten. Auch sind die Ressorts anzuhalten,<br />

die Gründe <strong>für</strong> die Zulassung einfacher Verwen-<br />

dungsnachweise jeweils dokumentieren zu lassen.<br />

Zugleich sollte das Bun<strong>des</strong>ministerium klarstellen,<br />

dass ohne formale Zulassung einfacher Verwendungsnachweise<br />

alle Belege zu verlangen sind.<br />

3.5.2 Inhalte der Sachberichte<br />

In rd. einem Siebtel der vertieft geprüften Fälle reichten<br />

die Zuwendungsempfänger unzureichende Sachberichte<br />

ein; insbesondere fehlten Aussagen zur Erfüllung<br />

<strong>des</strong> Zuwendungszwecks, der Bezug zum zahlenmäßigen<br />

Nachweis sowie die Darstellung <strong>des</strong> fachlichen<br />

Projektfortschrittes und Personalaufwan<strong>des</strong>. Im<br />

Bereich eines Ressorts lagen gar keine Sachberichte<br />

vor. Die zuständigen Stellen der betroffenen neun<br />

Ressorts nahmen dies in fast allen Fällen hin, ohne<br />

gebotene Sanktionen zu ergreifen. Nur eine Stelle gab<br />

den institutionellen Zuwendungsempfängern zwar den<br />

Inhalt der Sachberichte vor, beanstandete mangelhafte<br />

Sachberichte jedoch generell nicht.<br />

Die Ressorts müssen <strong>für</strong> die Vorlage hinreichend aussagekräftiger<br />

Sachberichte sorgen. Andernfalls ist eine<br />

ordnungsgemäße Prüfung der Mittelverwendung ausgeschlossen.<br />

Die Vielzahl der mangelhaften, regelmäßig<br />

nicht beanstandeten Sachberichte bei der Mehrzahl<br />

der Ressorts ist daher nicht hinnehmbar.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat die Forderungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

nicht in Zweifel gezogen. Es sollte<br />

sich daher da<strong>für</strong> einsetzen, dass Min<strong>des</strong>tstandards <strong>für</strong><br />

die Sachberichte in den Verwaltungsvorschriften festgelegt<br />

werden. Danach sollten die Sachberichte nicht<br />

nur die Verwendung der Zuwendung sowie die erzielten<br />

Ergebnisse im Einzelnen darstellen, sondern auch<br />

die wichtigsten Positionen <strong>des</strong> zahlenmäßigen Nachweises<br />

den Aufgaben gegenüberstellen. Ferner sollten<br />

sie die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten<br />

Arbeit erläutern.<br />

3.6 Prüfung der Nachweise<br />

3.6.1 Einschaltung Dritter<br />

3.6.1.1 Länder- und Bun<strong>des</strong>behörden<br />

Fördern mehrere öffentlich-rechtliche Zuwendungsgeber<br />

ein Vorhaben oder eine Einrichtung, haben sie<br />

im Interesse der Verwaltungsvereinfachung u. a. Einvernehmen<br />

über den Verwendungsnachweis und seine<br />

Prüfung durch einen der beteiligten Zuwendungsgeber<br />

herzustellen.<br />

In einem der geprüften Förderprogramme einigte sich<br />

ein Ressort mit den beteiligten Ländern, dass diese die<br />

Nachweise prüfen und die Ergebnisse der Prüfung<br />

mitteilen. Die Länder waren mit dieser Mitteilung bis<br />

zu vier Jahre im Rückstand. Das Ressort unternahm<br />

dagegen nichts und bewilligte weitere Mittel <strong>für</strong> die<br />

betroffenen Vorhaben.<br />

Drei Ressorts beauftragten zum Zwecke der Beschleunigung<br />

dieselbe obere Bun<strong>des</strong>behörde mit der Nachweisprüfung.<br />

Diese hat bei zwei Förderprogrammen<br />

mit einem Finanzvolumen von rd. 62 Mio. Euro 96 %<br />

und 52 % der Verwendungsnachweise nach mehreren<br />

217


Jahren noch nicht geprüft. Die drei Ressorts stellten<br />

nach eigenen Angaben nur in einem Projektförderfall<br />

eine mangelhafte Aufgabenerledigung durch die beauftragte<br />

Bun<strong>des</strong>behörde fest; Sanktionsmaßnahmen<br />

ergriffen sie nicht.<br />

Die Abwicklung der Verwendungsnachweisprüfung<br />

durch andere Zuwendungsgeber oder beauftragte Bun<strong>des</strong>behörden<br />

entbindet die Ressorts nicht von ihrer<br />

Verantwortung <strong>für</strong> den ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen<br />

Einsatz der Zuwendungsmittel. Die Ressorts<br />

hätten daher die mehrjährigen Zeitrückstände<br />

nicht hinnehmen dürfen, sondern durch geeignete<br />

Maßnahmen <strong>für</strong> eine zeitnahe Vorlage der Prüfungsergebnisse<br />

sorgen müssen. Die Bewilligung weiterer<br />

Mittel <strong>für</strong> die betroffenen Vorhaben ohne Kenntnis<br />

<strong>des</strong> Projektstan<strong>des</strong> und der Mittelverwendung offenbart<br />

eine bedenkliche Leichtfertigkeit im Umgang mit<br />

öffentlichen Mitteln.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat zugesagt, die Ressorts auf<br />

die vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof aufgezeigten Instrumentarien<br />

<strong>für</strong> eine sachgerechte Aufgabenerledigung hinzuweisen.<br />

Es sollte zugleich die Ressorts an ihre Verantwortung<br />

<strong>für</strong> die Verwendung der Zuwendungsmittel<br />

erinnern und sie auffordern, <strong>für</strong> eine hinreichende<br />

Verwendungsnachweisprüfung zu sorgen, wenn die<br />

beauftragte Stelle eine sachgerechte Aufgabenerledigung<br />

nicht gewährleistet.<br />

3.6.1.2 Sonstige Dritte<br />

Sechs der neun geprüften Ressorts beauftragten externe<br />

Stellen (z. B. private Dritte) gegen Entgelt mit der<br />

Abwicklung <strong>des</strong> Zuwendungsverfahrens einschließlich<br />

der Prüfung der Verwendungsnachweise. Als<br />

Gründe hier<strong>für</strong> nannten die Ressorts u. a. die eigene<br />

Entlastung, ohne deren Umfang beziffern zu können.<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen dazu fehlten.<br />

Die Beauftragung Dritter setzt den Nachweis der<br />

Wirtschaftlichkeit voraus. Dazu ist u. a. erforderlich,<br />

dass die Ressorts ihren Personal- und Sachmittelbedarf<br />

und auch die Ausgaben <strong>für</strong> die Einschaltung Dritter<br />

ermitteln sowie im Falle einer wirtschaftlich gebotenen<br />

Beauftragung Dritter ggf. eigenes Personal einsparen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

insoweit zugestimmt, als die Einschaltung Dritter in<br />

der Form der Beleihung im Regelfall eine Wirtschaftlichkeitsprüfung<br />

voraussetze.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist darüber hinaus der Auffassung,<br />

dass der Nachweis der Wirtschaftlichkeit in<br />

allen Fällen zu erbringen ist, in denen die Abwicklung<br />

von Zuwendungsangelegenheiten übertragen werden<br />

soll. Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte die Ressorts nachdrücklich<br />

an diesen Nachweis erinnern.<br />

3.6.2 Abwicklung der Prüfung<br />

3.6.2.1 Grundlagen<br />

Die Prüfung findet grundsätzlich in zwei Schritten<br />

statt. Bei jedem eingehenden Verwendungsnachweis<br />

ist in einem ersten Schritt unverzüglich festzustellen,<br />

218<br />

ob Anhaltspunkte <strong>für</strong> einen Erstattungsanspruch bestehen<br />

(kursorische Prüfung).<br />

Im zweiten Schritt sind die Nachweise umfassend zu<br />

prüfen. Dabei ist zu untersuchen, ob die Verwendungsnachweise<br />

den im Zuwendungsbescheid festgelegten<br />

Anforderungen entsprechen, die Zuwendung<br />

nach den Angaben in den Nachweisen und beigefügten<br />

Belegen zweckentsprechend verwendet und der<br />

mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht<br />

wurde. Ggf. sind dazu auch örtliche Prüfungen durchzuführen.<br />

Umfang und Ergebnis der Prüfung sind in<br />

einem Vermerk niederzulegen. Für diese umfassende<br />

Prüfung sollen aus den eingegangenen Nachweisen<br />

die zu prüfenden Verwendungsnachweise stichprobenweise<br />

ausgewählt werden.<br />

3.6.2.2 Zeitliche Abwicklung<br />

3.6.2.2.1 Kursorische Prüfung<br />

Der Unterschied zwischen der kursorischen und der<br />

umfassenden Nachweisprüfung war bei den geprüften<br />

Programmen den zuständigen Stellen bei fünf von<br />

neun Ressorts geläufig. Nur bei drei Ressorts prüften<br />

diese bei der Projektförderung alle Nachweise kursorisch.<br />

Das sind 13 % der insgesamt untersuchten Projektfälle.<br />

Von sieben geprüften Ressorts mit institutioneller<br />

Förderung wurden nur in einem Ressortbereich<br />

derartige Prüfungen vorgenommen.<br />

Zur gebotenen Unverzüglichkeit der kursorischen Prüfung<br />

benannten die Ressorts Zeitspannen zwischen einem<br />

Tag und einem Jahr. Tatsächlich wurden da<strong>für</strong><br />

Zeiträume von einem Tag bis zu 31 Monaten benötigt.<br />

Die Unkenntnis <strong>des</strong> Unterschie<strong>des</strong> zwischen kursorischer<br />

und umfassender Nachweisprüfung offenbart bei<br />

den zuständigen Stellen Wissenslücken über die zuwendungsrechtlichen<br />

Vorgaben. Der Unterschied zwischen<br />

der kursorischen Prüfung und der umfassenden<br />

Prüfung sollte daher in den Verwaltungsvorschriften<br />

deutlicher hervorgehoben werden.<br />

Auch ist es nicht hinnehmbar, dass diese Prüfung zwar<br />

bekannt ist, aber nicht oder zumin<strong>des</strong>t nicht zeitnah<br />

durchgeführt wird. Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte daher<br />

die Ressorts auf die Notwendigkeit einer zeitnahen<br />

kursorischen Prüfung nachdrücklich hinweisen. Ferner<br />

bietet es sich an, statt <strong>des</strong> Begriffes „unverzüglich“ in<br />

die Verwaltungsvorschriften eine Frist <strong>für</strong> die kursorische<br />

Prüfung aufzunehmen. Dabei wäre die kursorische<br />

Prüfung verzichtbar, wenn die umfassende Prüfung<br />

innerhalb dieser Frist abgewickelt wird.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium teilt die Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes.<br />

Es sollte daher entsprechend seiner<br />

Zusage die Ressorts auf die Notwendigkeit einer<br />

zeitnahen kursorischen Prüfung hinweisen und im Abstimmungsprozess<br />

mit den Ressorts und Ländern die<br />

vorgeschlagenen Ergänzungen der Verwaltungsvorschriften<br />

anstreben.<br />

3.6.2.2.2 Umfassende Prüfung<br />

Für die umfassende Nachweisprüfung bestanden bei<br />

jeweils mehr als der Hälfte der geprüften Ressortbe-


eiche bei der Projektförderung sowie bei der institutionellen<br />

Förderung Zeitvorgaben, die von drei bis zu<br />

zwölf Monaten reichten. Tatsächlich hielten die zuständigen<br />

Stellen in nahezu 30 % der geprüften Projektförderfälle<br />

diese Zeitvorgaben nicht ein. So überschritten<br />

sie im Bereich eines Ressorts in fast 63 %<br />

der geprüften Fälle, im Bereich eines weiteren Ressorts<br />

in beinahe 60 % der geprüften Fälle den selbst<br />

gesetzten Prüfungszeitraum. In einigen Fällen schlossen<br />

die zuständigen Stellen die Nachweisprüfung nach<br />

bis zu 60 Monaten ab. Im Bereich eines Ressorts wurden<br />

die Verwendungsnachweise einer geförderten<br />

Einrichtung seit fünf Jahren nicht mehr umfassend geprüft.<br />

Nach den Prüfungsergebnissen wurde die umfassende<br />

Nachweisprüfung zu spät abgeschlossen. Die sachgerechte<br />

Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung<br />

und die erfolgreiche Durchsetzung sich daraus<br />

evtl. ergebender Erstattungsansprüche setzen die<br />

Kontrolle der Nachweise in einem angemessenen Zeitrahmen<br />

voraus. Ferner verlangen weitere Zahlungen<br />

oder Anschlussbewilligungen Klarheit über die Verwendung<br />

früherer <strong>Zuwendungen</strong>. Die Verwaltungsvorschriften<br />

sollten daher vorgeben, dass die Verwendungsnachweisprüfung<br />

grundsätzlich vor der nächsten<br />

Mittelauszahlung oder Anschlussbewilligung, spätestens<br />

jedoch innerhalb einer bestimmten Frist (z. B.<br />

sechs Monate) nach Eingang der vollständigen Nachweise<br />

abzuschließen ist.<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums bedürften<br />

die Vorschläge <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes einer vertieften<br />

Diskussion mit den Ressorts. Neben einer angemessenen<br />

Frist sei auch zu bestimmen, wann die<br />

Prüfung als abgeschlossen gilt. Zudem könne sich die<br />

Verknüpfung weiterer Bewilligungen mit dem Abschluss<br />

der Prüfung in bestimmten Fällen als unsachgemäß<br />

erweisen. So könnte dies zu unerwünschten<br />

Programmunterbrechungen führen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof teilt die Auffassung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministeriums über die noch zu klärenden Detailfragen.<br />

Der Einwand gegen die Verknüpfung weiterer<br />

Bewilligungen oder Zahlungen mit dem Abschluss<br />

der Prüfung überzeugt allerdings nicht. Diese<br />

Verknüpfung verpflichtet ausschließlich den Zuwendungsgeber<br />

im Innenverhältnis, die Prüfung bis zu einem<br />

bestimmten Zeitpunkt abzuschließen; sie wirkt<br />

sich nicht auf den Mittelfluss und damit den Programmablauf<br />

aus. Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte daher<br />

eine Ergänzung der Verwaltungsvorschriften anstreben,<br />

nach der die Verwendungsnachweisprüfung vor<br />

der nächsten Mittelauszahlung oder Anschlussbewilligung,<br />

spätestens jedoch innerhalb einer bestimmten<br />

Frist nach Eingang der vollständigen Nachweise abzuschließen<br />

ist.<br />

3.6.2.3 Inhaltliche Abwicklung<br />

Im Bereich von drei Ressorts werteten die zuständigen<br />

Stellen bei drei von sechs geprüften Förderprogrammen<br />

die Sachberichte nicht aus. Bei zwei weiteren<br />

Ressorts stellten sie in den Prüfvermerken den Sachverhalt<br />

nicht dar, übernahmen die Aussagen der Zuwendungsempfänger<br />

ungeprüft oder machten zur<br />

zweckentsprechenden Mittelverwendung keine Angaben.<br />

In einem Ressort fertigte die zuständige Stelle bei<br />

einem Programm keine Prüfvermerke.<br />

In weniger als 10 % der geprüften Fälle ergänzten die<br />

zuständigen Stellen die Verwendungsnachweisprüfung<br />

durch örtliche Erhebungen. Diese unterblieben<br />

auch, wenn konkrete Anhaltspunkte <strong>für</strong> deren Notwendigkeit<br />

bestanden.<br />

Nur nach der hinreichenden Auswertung der zahlenmäßigen<br />

Nachweise und der Sachberichte ist feststellbar,<br />

ob die Empfänger die <strong>Zuwendungen</strong> zweckentsprechend<br />

verwendet haben. Die unterbliebene oder<br />

unzureichende Auswertung der Sachberichte ist damit<br />

nicht vereinbar.<br />

Ferner zeigen die Prüfungserkenntnisse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes,<br />

dass Vor-Ort-Prüfungen häufig Mängel<br />

offenbaren, die bei der Kontrolle der Verwendungsnachweise<br />

unentdeckt geblieben sind. Dies beruht<br />

zunächst darauf, dass nur eine Kontrolle vor Ort<br />

umfassende Erkenntnisse über den zweckgerechten<br />

Einsatz der Zuwendungsmittel liefert. Hinzu tritt, dass<br />

sich die Verwendungsnachweisprüfung aufgrund der<br />

Vielzahl der einfachen Verwendungsnachweise, der<br />

fehlenden Vorlage bzw. Durchsicht von Belegen und<br />

der beschriebenen Mängel der Sachberichte nach Auffassung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes weitgehend auf<br />

eine oberflächliche Prüfung nach offensichtlichen<br />

Mängeln und damit letztlich auf eine Schlüssigkeitsprüfung<br />

im Sinne der ohnehin vorgeschriebenen kursorischen<br />

Prüfung verkürzt. Verstärkte Vor-Ort-<br />

Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern sind daher<br />

zu empfehlen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat zugesagt, die Ressorts zu<br />

einer hinreichenden Verwendungsnachweisprüfung<br />

unter Einschluss der Sachberichte anzuhalten. Es sollte<br />

darüber hinaus auch das Erstellen der Prüfvermerke<br />

anmahnen.<br />

Ergänzende örtliche Erhebungen sollten nach Auffassung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums „stets anlassbezogen“<br />

sein. Dies hält der Bun<strong>des</strong>rechnungshof nicht <strong>für</strong> ausreichend.<br />

Nach seinen Prüfungserkenntnissen offenbaren<br />

Vor-Ort-Prüfungen häufig Mängel, <strong>für</strong> die Verwendungsnachweise<br />

keine Anhaltspunkte lieferten.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte daher auf die Ressorts<br />

einwirken, verstärkt vor Ort bei den Zuwendungsempfängern<br />

prüfen zu lassen. Als Kriterien <strong>für</strong> die Auswahl<br />

der Prüffälle bieten sich neben konkreten Anlässen<br />

wie dem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten u. a.<br />

neue oder langjährige Förderungen an.<br />

3.6.2.4 Stichprobenverfahren<br />

Im Bereich der geprüften Ressorts verkürzte sich die<br />

Verwendungsnachweisprüfung weitgehend auf eine<br />

kursorische Prüfung. In keinem der 25 geprüften Förderprogramme<br />

wurde das in den Verwaltungsvor-<br />

219


schriften als Sollvorgabe vorgesehene Stichprobenverfahren<br />

zur Auswahl der umfassend zu prüfenden<br />

Nachweise eingesetzt. Begründungen hier<strong>für</strong> fehlten.<br />

Im Übrigen hat innerhalb der Bun<strong>des</strong>regierung bislang<br />

nur ein Ressort nach Anhörung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

<strong>für</strong> bestimmte Förderbereiche Regelungen<br />

<strong>für</strong> Stichprobenprüfungen erlassen.<br />

Es ist nicht hinnehmbar, dass sich die Verwendungsnachweisprüfung<br />

bei den geprüften Ressorts weitgehend<br />

in der kursorischen Prüfung erschöpft. Die konsequente<br />

Anwendung <strong>des</strong> Stichprobenverfahrens bietet<br />

die Möglichkeit, die gegenwärtig unzureichende<br />

Verwendungsnachweisprüfung zu verbessern. Die<br />

vorgeschaltete kursorische Prüfung vermittelt den zuständigen<br />

Stellen zunächst einen Überblick über die<br />

Gesamtbeschaffenheit <strong>des</strong> jeweils geförderten Bereichs.<br />

Im Anschluss daran können die ausgewählten<br />

Nachweise mit der notwendigen Tiefe – ggf. ergänzt<br />

durch Erhebungen vor Ort – umfassend geprüft werden.<br />

Zugleich vermindert der Einsatz von Stichprobenverfahren<br />

insbesondere bei Fördermaßnahmen mit<br />

Massencharakter den mit einer ordnungsgemäßen umfassenden<br />

Verwendungsnachweisprüfung verbundenen,<br />

nicht unerheblichen Aufwand. Die Ressorts sollten<br />

daher verstärkt Stichprobenverfahren einsetzen<br />

lassen und damit der Sollvorschrift entsprechen, die<br />

ein Abweichen davon nur in begründeten Ausnahmefällen<br />

vorsieht.<br />

Bei der Ausgestaltung <strong>des</strong> Stichprobenverfahrens sollte<br />

sichergestellt werden, dass einfache Verwendungsnachweise<br />

in die Auswahl einbezogen und damit zumin<strong>des</strong>t<br />

teilweise umfassend geprüft werden. Dies<br />

wirkt zugleich einer nachlässigen Aufstellung der<br />

Verwendungsnachweise entgegen, weil die Zuwendungsgeber<br />

bei einfachen Verwendungsnachweisen<br />

mit einer umfassenden Prüfung rechnen müssen.<br />

Als Dauerförderungen mit in der Regel hohen Förderbeträgen<br />

sollten institutionelle Förderungen immer<br />

umfassend geprüft und nicht in das Stichprobenverfahren<br />

einbezogen werden.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat daher vorgeschlagen, die<br />

Ressorts aufzufordern, gemäß der Vorgabe in den<br />

Verwaltungsvorschriften die umfassend zu prüfenden<br />

Verwendungsnachweise regelmäßig über Stichprobenverfahren<br />

auswählen zu lassen. Ferner sollten die<br />

Verwaltungsvorschriften vorgeben, dass zumin<strong>des</strong>t<br />

die institutionellen Förderungen immer umfassend geprüft<br />

sowie einfache Verwendungsnachweise in eine<br />

Stichprobe einbezogen werden.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hält es mit den geltenden<br />

Vorschriften <strong>für</strong> unvereinbar, dass sich die Verwendungsnachweisprüfung<br />

in einer kursorischen Prüfung<br />

erschöpft und keine Konzeption einer Stichprobenauswahl<br />

<strong>für</strong> umfassende Prüfungen besteht. Es hat angekündigt,<br />

dies mit den Ressorts zu erörtern und ggf.<br />

in den Verwaltungsvorschriften deutlicher herauszustellen.<br />

220<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat ferner keine Bedenken,<br />

auch einfache Verwendungsnachweise in Stichprobenverfahren<br />

einzubeziehen. Dagegen seien weiter<br />

gehende Vorgaben zur Ausgestaltung <strong>des</strong> Stichprobenverfahrens<br />

in den Verwaltungsvorschriften nicht<br />

durchsetzbar. So sei bei einem Ressort mit vielen institutionellen<br />

Zuwendungsempfängern ein Stichprobenverfahren,<br />

z. B. mit einer „Rollierung“ von Jahr zu<br />

Jahr, durchaus sinnvoll. Das Ausklammern bestimmter<br />

Fallgruppen aus dem Stichprobenverfahren sei daher<br />

nicht in den Verwaltungsvorschriften festzuschreiben,<br />

sondern in dem vorgesehenen Abstimmungsverfahren<br />

mit dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof zu klären.<br />

Der Vorschlag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums zum Abstimmungsverfahren<br />

berücksichtigt nicht, dass der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

dabei nur anzuhören ist und keine<br />

Entscheidungsbefugnis besitzt. Die Ressorts können<br />

sich daher über seine Anregungen hinwegsetzen.<br />

Auch sind die Einwände aus Sicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

inhaltlich nicht stichhaltig. Aufgrund der<br />

besonderen Bedeutung institutioneller Förderungen ist<br />

es nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes unumgänglich,<br />

diese Fälle immer umfassend zu prüfen.<br />

Sofern dies in besonders gelagerten Fällen nicht sachgerecht<br />

sein sollte, hat das betroffene Ressort die in<br />

den Verwaltungsvorschriften vorgesehene Möglichkeit,<br />

eine Ausnahmeregelung zu erwirken.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte die Ressorts entsprechend<br />

seiner Ankündigung zunächst darauf hinweisen,<br />

dass ohne ein Stichprobenverfahren alle Zuwendungsfälle<br />

umfassend zu prüfen sind. Darüber hinaus sollte<br />

es deutlich machen, dass die Sollvorschrift es nur in<br />

hinreichend begründeten Ausnahmefällen gestattet,<br />

von einem Stichprobenverfahren abzusehen. Ferner<br />

sollte es darauf hinwirken, einfache Verwendungsnachweise<br />

in das Stichprobenverfahren einzubeziehen,<br />

institutionelle Förderungen davon auszunehmen.<br />

3.7 Erfolgskontrolle<br />

3.7.1 Grundlagen<br />

Nach den Vorgaben der BHO haben die zuwendungsgewährenden<br />

Stellen <strong>für</strong> alle finanzwirksamen Maßnahmen<br />

Erfolgskontrollen in Form angemessener<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.<br />

Damit soll festgestellt werden, ob und in welchem<br />

Ausmaß die angestrebten Ziele erreicht worden sind<br />

(Zielerreichungskontrolle), ob die Maßnahme <strong>für</strong> die<br />

Zielerreichung ursächlich (Wirkungskontrolle) und ob<br />

sie wirtschaftlich war (Wirtschaftlichkeitskontrolle).<br />

Die Erfolgskontrolle ist nach Abschluss der Maßnahme<br />

vorzunehmen; bei Maßnahmen von mehr als zwei<br />

Jahren Dauer und in sonstigen geeigneten Fällen tritt<br />

eine begleitende Erfolgskontrolle während der Laufzeit<br />

der Maßnahme hinzu.<br />

Nach den zuwendungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften<br />

ist bei der Verwendungsnachweisprüfung zu<br />

kontrollieren, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte<br />

Zweck erreicht worden ist; dabei ist – soweit in Be-


tracht kommend – eine begleitende und abschließende<br />

Erfolgskontrolle durchzuführen.<br />

3.7.2 Praxis der Ressorts<br />

Die zuständigen Stellen messen der Erfolgskontrolle –<br />

teilweise auch ressortintern – unterschiedliche Bedeutung<br />

bei. Sie verstehen unter Erfolg das Erreichen <strong>des</strong><br />

Zwecks, das Erreichen festgelegter Ziele, das Durchführen<br />

von Maßnahmen, die Nachhaltigkeit <strong>des</strong> Vorhabens<br />

oder bei institutioneller Förderung die Erfüllung<br />

der satzungsgemäßen Aufgaben. Bei acht Ressorts<br />

sehen sie zwischen der Erfolgskontrolle und der<br />

Prüfung der Zweckerreichung keinen Unterschied.<br />

Keine der zuständigen Stellen konnte erläutern, in<br />

welchem Verhältnis die gesetzliche Vorgabe in der<br />

BHO – <strong>für</strong> alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen<br />

– zu den einschränkenden zuwendungsrechtlichen<br />

Verwaltungsvorschriften steht, eine begleitende<br />

und abschließende Erfolgskontrolle nur soweit in Betracht<br />

kommend durchzuführen 1<br />

.<br />

Mit einer Ausnahme gaben alle Stellen an, abschließende<br />

Erfolgskontrollen durchzuführen, in der Mehrzahl<br />

der Fälle zusammen mit der Nachweisprüfung;<br />

bei mehrjährigen Vorhaben seien nahezu immer auch<br />

begleitende Erfolgskontrollen hinzugetreten. Bei fünf<br />

Ressorts beschränkte sich die Erfolgskontrolle nach<br />

eigenen Aussagen auf die Prüfung, ob die geförderten<br />

Maßnahmen durchgeführt wurden.<br />

Bei sechs von 14 Ressorts fehlten Zielvorgaben. Bei<br />

vier weiteren Ressorts beschränkten sich diese auf allgemeine<br />

Formulierungen ohne prüfbare Parameter. In<br />

den Bereichen von elf Ressorts fehlten sowohl eine<br />

Beschreibung <strong>des</strong> Ausgangszustands als auch eine<br />

Zeitschiene zur Zielerreichung.<br />

In keinem der geprüften Fälle wurde der Erfolg der<br />

Maßnahme verneint. Bei sieben Ressorts sahen die zuständigen<br />

Stellen die Abwicklung der Fördermaßnahme<br />

als Zielerreichung an. In den Bereichen von vier<br />

Ressorts bestanden die Feststellungen zum Erfolg in<br />

Formulierungen wie „das Ergebnis <strong>des</strong> Vorhabens hat<br />

zur Erreichung der förderpolitischen Ziele beigetragen“.<br />

Bei einem Ressort erschöpfte sich die Antwort<br />

auf die Formularfragen zur Erfolgskontrolle entweder<br />

in „ja“ bzw. „nein“ oder in einer Wiederholung der<br />

gestellten Fragen als Antwort.<br />

Gesonderte Aussagen zur Wirkungskontrolle beschränkten<br />

sich auf die pauschale Feststellung, dass<br />

die geförderte Maßnahme ohne die Zuwendung nicht<br />

ausgeführt worden wäre. Eine vollständige Erfolgskontrolle<br />

der geförderten Projekte mit einer Zielerrei-<br />

1 Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BHO sind <strong>für</strong> alle finanzwirksamen Maßnahmen<br />

angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.<br />

Nach VV Nr. 11.1 Satz 3 zu § 44 BHO ist bei den ausgewählten<br />

Zwischen- und Verwendungsnachweisen zu prüfen, ob<br />

der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist;<br />

dabei ist – soweit in Betracht kommend – eine begleitende und<br />

abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen.<br />

chungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle<br />

fehlte in jedem geprüften Fall.<br />

3.7.3 Bewertung<br />

Die zuständigen Stellen nahmen in keinem der überprüften<br />

Fälle eine vollständige Erfolgskontrolle vor.<br />

Soweit sie gesonderte Wirkungskontrollen durchführten,<br />

beschränkten sie sich auf die nicht weiter begründete<br />

Behauptung, dass die Maßnahme ohne die Zuwendung<br />

nicht durchgeführt worden wäre.<br />

Auch die Zielerreichungskontrolle als erste Stufe der<br />

Erfolgskontrolle war weit überwiegend unzureichend.<br />

Dies beruht teilweise auf den unklaren zuwendungsrechtlichen<br />

Verwaltungsvorschriften. Zwar erscheint<br />

einerseits unverständlich, dass bei acht Ressorts kein<br />

Unterschied zwischen der Prüfung der Zweckerreichung<br />

und der Erfolgskontrolle gesehen wurde, da die<br />

Verwaltungsvorschriften zwischen beiden Begriffen<br />

unmissverständlich unterscheiden. Andererseits ist<br />

dem Regelwerk nicht zu entnehmen, wie die Begriffe<br />

Zweckerreichung und Zielerreichung im Sinne der Erfolgskontrolle<br />

voneinander abzugrenzen sind.<br />

Die übrigen Auslegungsvarianten sind weitgehend<br />

unhaltbar. Sie haben u. a. dazu geführt, dass die bloße<br />

Durchführung der Maßnahme als Erfolg angesehen<br />

wurde. Unverständlich erscheint die unterschiedliche<br />

Auslegung <strong>des</strong> Begriffs Erfolgskontrolle innerhalb<br />

einzelner Ressortbereiche.<br />

Daneben bestanden wesentliche Fehlerquellen in den<br />

fehlenden Beschreibungen <strong>des</strong> Ausgangszustan<strong>des</strong><br />

sowie den unzureichenden oder fehlenden Zielbeschreibungen.<br />

Die Folge waren inhaltslose Formulierungen<br />

bei der Zielerreichungskontrolle, mit denen die<br />

zuständigen Stellen den Erfolg der Maßnahmen bejahten.<br />

Unabdingbare Voraussetzung <strong>für</strong> eine hinreichende<br />

Prüfung der abschließenden Zielerreichung sind die<br />

Ermittlung <strong>des</strong> Ist-Zustan<strong>des</strong> vor Beginn der Maßnahme<br />

und die Festlegung <strong>des</strong> Soll-Zustan<strong>des</strong> als Ziel<br />

mit nachprüfbaren Parametern und einer Zeitschiene.<br />

Die zeitgleiche Abwicklung der abschließenden Erfolgskontrolle<br />

mit der Nachweisprüfung ist oft nicht<br />

sachgerecht, da das mit einer Maßnahme verfolgte<br />

Ziel häufig erst geraume Zeit nach deren Abschluss<br />

erreicht werden kann. Die insoweit bedenkliche Praxis<br />

ist in den Verwaltungsvorschriften angelegt, wonach<br />

bei der Prüfung der Zweckerreichung eine Erfolgskontrolle<br />

vorzunehmen ist.<br />

3.7.4 Empfehlungen zur Verbesserung der Erfolgskontrolle<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält es <strong>für</strong> dringend geboten,<br />

die Erfolgskontrolle zu verbessern. Die von ihm angetroffene<br />

Praxis ermöglicht weitgehend keine belastbaren<br />

Aussagen zum Erfolg einer Maßnahme und bleibt<br />

weit hinter den gesetzlichen Vorgaben zurück.<br />

221


3.7.4.1 Verwaltungshandeln und Verfahrensregelungen<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte die Ressorts eindringlich<br />

an ihre Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen<br />

Erfolgskontrolle erinnern. Insbesondere sollte es sie<br />

nachdrücklich auffordern, in jedem Fall den Ausgangszustand<br />

und die zu erreichenden Ziele mit nachprüfbaren<br />

Parametern und einer Zeitschiene hinreichend<br />

beschreiben zu lassen. Dabei bietet es sich an,<br />

die Min<strong>des</strong>tstandards <strong>für</strong> den Inhalt der Sachberichte<br />

(vgl. 3.5.2) um Fragen zur Zielerreichung anzureichern,<br />

um die Sachberichte zu einer tragfähigen einheitlichen<br />

Grundlage <strong>für</strong> die entsprechende Prüfung<br />

auszubauen.<br />

Ferner empfiehlt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof vor dem<br />

Hintergrund der angetroffenen Unsicherheiten, die<br />

Begriffe zweckentsprechende Verwendung, Zweckerreichung<br />

und Erfolgskontrolle eindeutig zu erläutern<br />

und voneinander abzugrenzen.<br />

Die in den Verwaltungsvorschriften vorgegebene zeitgleiche<br />

Durchführung von Verwendungsnachweisprüfung<br />

und Erfolgskontrolle ist oft nicht sachgerecht und<br />

sollte gestrichen werden, um auch eine spätere Erfolgskontrolle<br />

zu ermöglichen. Auch sollte der Widerspruch<br />

zwischen der gesetzlichen Vorgabe zu Erfolgskontrollen<br />

<strong>für</strong> alle finanzwirksamen Maßnahmen<br />

und den zuwendungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften<br />

beseitigt werden, wonach eine Erfolgskontrolle<br />

nur „soweit in Betracht kommend“ vorzunehmen<br />

ist.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium teilt die Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes,<br />

dass die Erfolgskontrolle bei <strong>Zuwendungen</strong><br />

zu verbessern sei. Es stimmt mit ihm ferner<br />

überein, dass die festgestellten Mängel u. a. auf<br />

einer unzureichenden Zielbeschreibung beruhten. Deshalb<br />

habe es Änderungsvorschläge <strong>für</strong> die Verwaltungsvorschriften<br />

entwickelt und bereits in die Diskussion<br />

mit den Ressorts und den Ländern eingebracht.<br />

Auch nach Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums sei die<br />

missverständliche Regelung, wonach Erfolgskontrollen<br />

nur „soweit in Betracht kommend“ durchzuführen<br />

sind, klarer zu fassen. Die vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

ferner vorgeschlagene deutlichere Abgrenzung einzelner<br />

Begriffe sowie die zeitliche Entkopplung der Erfolgskontrolle<br />

von der Verwendungsnachweisprüfung<br />

führten zu einem vermehrten Normierungsaufwand.<br />

Gleichwohl werde es diese Vorschläge mit den Ressorts<br />

und den Ländern erörtern.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof erkennt die bisherigen Bemühungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums an. Es sollte konsequent<br />

darauf hinwirken, die von ihm nicht in Zweifel<br />

gezogenen Vorschläge <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

umzusetzen. Zugleich sollte es die Ressorts eindringlich<br />

an ihre Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen<br />

Erfolgskontrolle einschließlich einer hinreichenden<br />

Zielvorgabe erinnern.<br />

222<br />

3.7.4.2 Abgestufte Erfolgskontrolle<br />

Eine wesentliche Ursache <strong>für</strong> die unzureichenden Erfolgskontrollen<br />

liegt nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

in dem mit einer umfassenden Erfolgskontrolle<br />

verbundenen erheblichen Aufwand.<br />

Tatsächlich beansprucht eine ordnungsgemäße Erfolgskontrolle<br />

mit allen Bestandteilen insbesondere<br />

bei Fördermaßnahmen mit Massencharakter erhebliche<br />

Ressourcen. Unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Wirtschaftlichkeitsgebotes<br />

und <strong>des</strong> wesentlichen Interesses<br />

an einer Prüfung der Zielerreichung schlägt der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

eine Erfolgskontrolle in abgestufter<br />

Form vor:<br />

• Jede Einzelmaßnahme ist daraufhin zu untersuchen,<br />

ob das mit ihr beabsichtigte Ziel voraussichtlich erreicht<br />

wird bzw. erreicht worden ist. Bei Stichprobenverfahren<br />

kann diese Prüfung – den geltenden<br />

Verwaltungsvorschriften entsprechend – auf die ausgewählten<br />

Fälle beschränkt werden.<br />

• Umfassende – begleitende und abschließende – Erfolgskontrollen<br />

mit den Bestandteilen Zielerreichungs-,<br />

Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle<br />

können wegen der schwierigen Methode und <strong>des</strong><br />

damit verbundenen großen Aufwan<strong>des</strong> auf Förderschwerpunkte<br />

mit übergeordneten Zielen (insbesondere<br />

Förderprogramme) beschränkt werden. Auch<br />

bei Einzelprojekten mit erheblicher Bedeutung können<br />

diese in Betracht kommen, z. B. wenn das Finanzvolumen<br />

bedeutsam ist oder erhebliche gesellschaftliche<br />

Auswirkungen zu erwarten sind.<br />

• Institutionelle Förderungen sollten wegen der Dauer<br />

der Förderung grundsätzlich einer umfassenden Erfolgskontrolle,<br />

ggf. bezogen auf längere Zeiträume,<br />

unterzogen werden. Bei der Ausgestaltung <strong>des</strong> Verfahrens<br />

können zudem ressortspezifische Besonderheiten<br />

(z. B. eigenständige Evaluierungsverfahren)<br />

berücksichtigt werden.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium be<strong>für</strong>wortet die Vorschläge<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zur Zielerreichungskontrolle<br />

sowie zur Beschränkung der umfassenden Erfolgskontrolle<br />

auf Förderprogramme; auch bei Fördermaßnahmen<br />

von erheblicher Bedeutung sei eine<br />

umfassende Erfolgskontrolle sinnvoll. Es hat ferner<br />

keine Bedenken geäußert, auch institutionelle Förderungen<br />

grundsätzlich einer umfassenden Erfolgskontrolle<br />

zu unterziehen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte daher auf die Einführung<br />

der vorgeschlagenen abgestuften Erfolgskontrolle<br />

hinwirken. Dabei sollte sich die umfassende – begleitende<br />

und abschließende – Erfolgskontrolle mit<br />

den Bestandteilen Zielerreichungs-, Wirkungs- und<br />

Wirtschaftlichkeitskontrolle nicht nur auf Förderprogramme,<br />

sondern auch auf geeignete Förderschwerpunkte<br />

mit übergeordneten Zielen erstrecken.


3.7.4.3 Gesonderte Organisationseinheiten<br />

Eine weitere Ursache <strong>für</strong> die unzureichenden Erfolgskontrollen<br />

besteht nach Ansicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

darin, dass gegenwärtig grundsätzlich die<br />

zuwendungsgewährenden Stellen auch <strong>für</strong> die Erfolgskontrolle<br />

zuständig sind. Die damit verbundene –<br />

zumin<strong>des</strong>t mittelbare – Bewertung eigener Tätigkeit<br />

erklärt zum Teil, dass in keinem der geprüften Fälle<br />

die Erreichung <strong>des</strong> Erfolgs verneint wurde. Zudem<br />

stößt eine umfassende Erfolgskontrolle bei den zuwendungsgewährenden<br />

Stellen häufig auf erhebliche<br />

methodische Schwierigkeiten.<br />

Es ist daher nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

zu erwägen, die umfassende Erfolgskontrolle in<br />

geeigneten Fällen, z. B. bei Bun<strong>des</strong>ministerien mit<br />

vielen <strong>Zuwendungen</strong>, gesonderten und speziell geschulten<br />

Organisationseinheiten – möglichst nicht im<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium selbst, sondern im nachgeordneten<br />

Bereich – zu übertragen.<br />

Die Durchführung der Erfolgskontrolle durch eine<br />

spezielle Organisationseinheit hätte neben einer größeren<br />

Objektivität den Vorteil, dass die Bearbeiter über<br />

detaillierte Kenntnisse <strong>des</strong> Verfahrens und der<br />

Methodik der Erfolgskontrolle verfügen. Dies wiegt<br />

den Nachteil <strong>des</strong> geringer ausgeprägten fachlichen<br />

Wissens auf; zudem kann ggf. auf den Sachverstand in<br />

den Fachreferaten zurückgegriffen werden.<br />

Auch nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums sollte<br />

der Grundsatz, dass die mit der Abwicklung <strong>des</strong> Zuwendungsverfahrens<br />

betraute Organisationseinheit<br />

zugleich <strong>für</strong> die Erfolgskontrolle zuständig ist, überprüft<br />

werden. Es hat vorgeschlagen, den Ressorts in<br />

den einschlägigen Vorschriften die Möglichkeit einzu-<br />

Nr.°5 Baumaßnahmen der Stiftung<br />

Preußischer Kulturbesitz auf der<br />

Museumsinsel in Berlin<br />

(Kapitel 0405 Titel 894 32)<br />

5.0<br />

Baukosten von mehr als 130 Mio. Euro könnten<br />

einspart werden, wenn die aus <strong>Zuwendungen</strong><br />

der Beauftragten der Bun<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong> Kultur<br />

und Medien finanzierten Baumaßnahmen<br />

auf der Museumsinsel in Berlin darauf beschränkt<br />

würden, vorrangig die historischen<br />

Bauwerke wieder herzustellen. Deshalb und<br />

wegen <strong>des</strong> ohnehin stark gestiegenen Finanzbedarfs<br />

sollte die Stiftung Preußischer Kulturbesitz<br />

auf ihre Planung verzichten, ein „Neues<br />

Eingangsgebäude“ zu bauen, die historischen<br />

Bauwerke mit unterirdischen Gängen zu ver-<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 2004<br />

(BT-Drs. 15/4200 v. 15. November 2004)<br />

räumen, die Erfolgskontrolle <strong>für</strong> <strong>Zuwendungen</strong> im<br />

Sinne der Empfehlungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

zu organisieren. Eine bindende Vorgabe in den Verwaltungsvorschriften<br />

stoße demgegenüber an die<br />

Grenzen der ressortinternen Organisationshoheit.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte entsprechend seinem<br />

Vorschlag darauf hinwirken, die Zuständigkeit der<br />

zuwendungsgewährenden Stellen <strong>für</strong> die Erfolgskontrollen<br />

in den Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO<br />

aufzuheben. Nach einer entsprechenden Änderung<br />

sollte es den Ressorts empfehlen, die – haushaltsneutrale<br />

– Einrichtung zentraler Organisationseinheiten <strong>für</strong><br />

die umfassende Erfolgskontrolle sorgfältig zu prüfen.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />

Nummer 3:<br />

a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zustimmend<br />

zur Kenntnis.<br />

b) Er erwartet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium im Rahmen<br />

seiner haushaltsrechtlichen Grundsatzzuständigkeit<br />

die zuwendungsgebenden Bun<strong>des</strong>ressorts<br />

eindringlich an ihre Verpflichtungen zu einer hinreichenden<br />

Verwendungsnachweisprüfung und Erfolgskontrolle<br />

erinnert.<br />

c) Zugleich sollte das Bun<strong>des</strong>ministerium mit Nachdruck<br />

darauf hinwirken, die weiteren Empfehlungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes haushaltsneutral<br />

umzusetzen.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 15/3387<br />

vom 16.06.2004 – Seite 10]<br />

binden und den Kellerfußboden <strong>des</strong> Pergamonmuseums<br />

abzusenken. Diese zusätzlichen<br />

Maßnahmen sind zudem mit hohen technischen<br />

und finanziellen Risiken verbunden.<br />

5.1<br />

5.1.1<br />

Bund und Länder gründeten im Jahre 1957 die Stiftung<br />

Preußischer Kulturbesitz (Stiftung) mit Sitz in<br />

Berlin. Die Stiftung unterhält, saniert und errichtet<br />

Gebäude, um Sammlungsgegenstände aufzubewahren<br />

und auszustellen. Sie führt die Baumaßnahmen überwiegend<br />

nicht selbst aus, sondern beauftragt das Bun<strong>des</strong>amt<br />

<strong>für</strong> Bauwesen und Raumordnung (Bun<strong>des</strong>amt).<br />

Auf der Museumsinsel in Berlin befinden sich fünf<br />

historische Bauwerke der Stiftung – das Alte Museum,<br />

das Bodemuseum, das Pergamonmuseum, die Alte<br />

223


Nationalgalerie und das Neue Museum. Die UNESCO<br />

nahm im Dezember 1999 die Berliner Museumsinsel<br />

mit den historischen Bauwerken als Kulturdenkmal in<br />

die Liste <strong>des</strong> Weltkulturerbes auf. Die Bauwerke<br />

mussten bzw. müssen überwiegend saniert oder wieder<br />

aufgebaut werden.<br />

5.1.2<br />

Der Bund und das Land Berlin trugen nach dem geltenden<br />

Finanzierungsabkommen die Ausgaben der<br />

Stiftung <strong>für</strong> Baumaßnahmen je zur Hälfte. Das Land<br />

Berlin stellte wegen fehlender Haushaltsmittel mit<br />

dem Jahre 2003 seine Zahlungen ein. Seither trägt der<br />

Bund die Ausgaben von jährlich rund 100 Mio. Euro<br />

allein, die die Beauftragte der Bun<strong>des</strong>regierung <strong>für</strong><br />

Kultur und Medien (Beauftragte) der Stiftung als Zuwendung<br />

gewährt. Aus diesem Betrag muss die Stiftung<br />

auch ihre anderen Baumaßnahmen wie die<br />

Staatsbibliothek und den Museumskomplex Dahlem<br />

finanzieren.<br />

Die Stiftung ließ im Jahre 1999 ein Gesamtkonzept<br />

zur Nutzung der historischen Bauwerke auf der Museumsinsel<br />

entwickeln, den so genannten Masterplan.<br />

Danach sollten einerseits die historischen Bauwerke<br />

saniert und wieder hergestellt, andererseits ein neuer<br />

unterirdischer Gang als „Archäologische Promenade“<br />

und ein „Neues Eingangsgebäude“ errichtet werden.<br />

Die Stiftung schätzte im Juni 1999 die Kosten <strong>für</strong> alle<br />

Baumaßnahmen auf höchstens rund 900 Mio. Euro<br />

und plante, die Baumaßnahmen innerhalb von zehn<br />

Jahren fertig zu stellen.<br />

Mit fortschreitender Planung im Rahmen <strong>des</strong> Masterplans<br />

erhöhten sich die Gesamtbaukosten bis August<br />

2001 auf fast 1,5 Mrd. Euro, davon allein <strong>für</strong> das Pergamonmuseum<br />

um rund 100 % auf nunmehr geschätzte<br />

523 Mio. Euro. Gleichzeitig verlängerte sich der<br />

Fertigstellungszeitraum um zehn Jahre bis zum Jahre<br />

2019.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte fest, dass ein Teil der<br />

Kostensteigerungen durch zusätzliche Baumaßnahmen<br />

verursacht wird. Abweichend vom ursprünglichen<br />

Entwurf ist nach derzeitiger Planung vorgesehen, die<br />

„Archäologische Promenade“ hauptsächlich über den<br />

Keller <strong>des</strong> Pergamonmuseums zugänglich zu machen.<br />

Weil da<strong>für</strong> der Kellerfußboden im Pergamonmuseum<br />

abgesenkt werden muss, werden umfangreiche Baumaßnahmen<br />

im Grundwasserbereich mit Eingriffen in<br />

das statische Gefüge <strong>des</strong> Bauwerks notwendig.<br />

Die zum Absenken <strong>des</strong> Kellerfußbodens im Pergamonmuseum<br />

und <strong>für</strong> die „Archäologische Promenade“<br />

ermittelten Kosten belaufen sich auf etwa 71 Mio. Euro.<br />

Allerdings war die Bausubstanz noch nicht hinreichend<br />

untersucht worden, um zutreffende Kostenangaben<br />

zu ermöglichen. Daher enthielten die Kosten <strong>für</strong><br />

das Absenken <strong>des</strong> Kellerfußbodens „Risikozuschläge“<br />

<strong>für</strong> unvorhersehbare Auswirkungen der Eingriffe in<br />

das statische Gefüge. Für das „Neue Eingangsgebäude“<br />

errechnete das Bun<strong>des</strong>amt nach aktuellem Stand<br />

224<br />

Baukosten in Höhe von rund 59 Mio. Euro.<br />

Das „Neue Eingangsgebäude“ soll auch einen Museumsshop,<br />

ein Café, ein Auditorium und einen Raum<br />

<strong>für</strong> Wechselausstellungen erhalten. Diese Funktionen<br />

– mit Ausnahme <strong>des</strong> Auditoriums – sind schon jetzt in<br />

den historischen Bauwerken vorhanden und bleiben –<br />

wie auch die vorhandenen Zugänge und deren Eingangsbereiche<br />

– nach den Planungen der Stiftung erhalten.<br />

5.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Auffassung vertreten,<br />

dass die Planungen <strong>für</strong> die Baumaßnahmen auf<br />

der Museumsinsel überarbeitet werden müssen.<br />

Einerseits sind die Baukosten in den letzten Jahren bereits<br />

um rund 50 % gestiegen, ohne dass letztlich Kostensicherheit<br />

gegeben wäre. Andererseits zwingen die<br />

angespannte Finanzlage <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, der Ausfall <strong>des</strong><br />

Finanzierungsanteils <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Berlin sowie die derzeit<br />

wenigstens bis in das Jahr 2019 dauernde finanzielle<br />

Bindung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zu einer Reduzierung der<br />

Bauvorhaben auf das Notwendige. In diesem Zusammenhang<br />

hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof auf die negativen<br />

Auswirkungen bei der Finanzierung anderer Baumaßnahmen<br />

der Stiftung hingewiesen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat der Beauftragten daher<br />

empfohlen, zunächst die Bausubstanz mit dem statischen<br />

Gefüge der historischen Bauwerke untersuchen<br />

zu lassen, um eine weitgehende Kostensicherheit zu<br />

erlangen. Er hat die Beauftragte aufgefordert, die Baumaßnahmen<br />

auf den zur Wiederherstellung der historischen<br />

Bauwerke notwendigen Umfang zu beschränken.<br />

Damit ließen sich gegenüber der bisherigen Finanzplanung<br />

min<strong>des</strong>tens 130 Mio. Euro einsparen.<br />

5.3<br />

Die Beauftragte hat dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof darin<br />

zugestimmt, dass vorrangig die historischen Gebäude<br />

auf der Museumsinsel wieder herzustellen und zu finanzieren<br />

sind. Dabei werde auch berücksichtigt, dass<br />

die Finanzierungslast nach dem Ausscheiden Berlins<br />

aus der gemeinsamen Finanzierung allein vom Bund<br />

getragen wird. Das Bun<strong>des</strong>amt sei Anfang 2004 beauftragt<br />

worden, <strong>für</strong> das Pergamonmuseum drei Programmvarianten<br />

mit Kostenschätzungen bis Januar<br />

2006 vorzulegen:<br />

• Umfassende Schadenserhebung mit Kostenschätzung<br />

zur Sanierung <strong>des</strong> Gebäudebestan<strong>des</strong> bei Erhalt<br />

der aktuellen Nutzung.<br />

• Vertiefen der aktuellen Planung und Kostenschätzung<br />

mit Absenken <strong>des</strong> Kellerfußbodens, unterirdischem<br />

Zugang zur „Archäologischen Promenade“<br />

und unterirdischer Verbindung der Museen über die<br />

„Archäologische Promenade“.


• Sanieren <strong>des</strong> Gebäudebestands ohne Absenken <strong>des</strong><br />

Kellerfußbodens mit Option <strong>für</strong> die Anbindung der<br />

benachbarten Gebäude, wobei die Anbindungsebene<br />

unter- oder oberirdisch sein kann.<br />

Auch die Frage eines „Neuen Eingangsgebäu<strong>des</strong>“<br />

werde Bestandteil der Untersuchungen sein. Über weiterführende<br />

Baumaßnahmen werde erst entschieden,<br />

wenn die Alternativen bewertet seien. Zunächst sollten<br />

im Wesentlichen bereits laufende oder damit in<br />

zwingendem Zusammenhang stehende Baumaßnahmen<br />

am historischen Gebäudebestand fortgeführt<br />

werden. Der Bau eines „Neuen Eingangsgebäu<strong>des</strong>“<br />

werde erst nach dem Jahre 2010 weiter verfolgt.<br />

5.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht sich durch den Beschluss<br />

der Beauftragten und der Stiftung in seiner<br />

Empfehlung bestätigt, zunächst die historischen Gebäude<br />

zu erhalten oder wieder herzustellen. Zudem<br />

hält er es <strong>für</strong> richtig, alle weiteren Baumaßnahmen<br />

von umfassenden Schadenserhebungen und Baugrunduntersuchungen<br />

abhängig zu machen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

empfiehlt, erst nach Vorliegen von<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen über die Programmvarianten<br />

zu entscheiden. Er gibt jedoch zu bedenken,<br />

dass Baukosten von wesentlich mehr als<br />

130 Mio. Euro eingespart werden können, wenn die<br />

Baumaßnahmen auf die historischen Gebäude beschränkt<br />

werden.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof wird den Fortgang der Baumaßnahmen<br />

auf der Museumsinsel auch weiter kritisch<br />

begleiten.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu Bemerkung<br />

Nummer 5:<br />

a) Der Ausschuss nimmt die Bemerkung zur Kenntnis.<br />

b) Der Ausschuss geht davon aus, dass im Rahmen<br />

der Aufstellung <strong>für</strong> den Bun<strong>des</strong>haushalt 2006 sich<br />

die zuständigen Gremien mit der Thematik befassen<br />

und entsprechende Beschlüsse fassen.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 15/4200<br />

vom 15.11.2004 – Seite 17]<br />

225

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