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§ 9<br />

Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im To<strong>de</strong>sfall<br />

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis<br />

zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall<br />

eingetreten ist, auf die Erben über. Sie en<strong>de</strong>t mit<br />

<strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall<br />

eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht<br />

in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen<br />

Vertreter ausüben.<br />

§ 10<br />

Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft durch Auflösung o<strong>de</strong>r<br />

Erlöschen einer juristischen Person o<strong>de</strong>r Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />

Wird eine juristische Person o<strong>de</strong>r eine Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />

aufgelöst o<strong>de</strong>r erlischt sie, so en<strong>de</strong>t<br />

die Mitgliedschaft mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />

in <strong>de</strong>m die Auflösung o<strong>de</strong>r das Erlöschen<br />

wirksam gewor<strong>de</strong>n ist. Führt die Auflösung o<strong>de</strong>r das<br />

Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt<br />

<strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis<br />

zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres fort.<br />

8<br />

§ 11<br />

Ausschließung eines Mitglie<strong>de</strong>s<br />

1. Ein Mitglied kann zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres<br />

aus <strong>de</strong>r Genossenschaft ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />

a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges<br />

Verhalten schuldhaft o<strong>de</strong>r unzumutbar das Ansehen<br />

o<strong>de</strong>r die wirtschaftlichen Belange <strong>de</strong>r Genossen-<br />

schaft o<strong>de</strong>r ihrer Mitglie<strong>de</strong>r schädigt o<strong>de</strong>r zu schädi-<br />

gen versucht.<br />

b) wenn es trotz schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung unter<br />

Androhung <strong>de</strong>s Ausschlusses <strong>de</strong>n satzungsmäßigen<br />

o<strong>de</strong>r sonstigen <strong>de</strong>r Genossenschaft gegenüber<br />

bestehen<strong>de</strong>n Verpflichtungen nicht nachkommt.<br />

Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn die Gefahr einer<br />

erheblichen Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

besteht.<br />

c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung<br />

eines Insolvenzverfahrens gestellt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

d) wenn es unbekannt verzogen o<strong>de</strong>r sein Aufenthalt<br />

länger als sechs Monate unbekannt ist.<br />

e) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für<br />

die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhan-<br />

<strong>de</strong>n waren o<strong>de</strong>r nicht mehr vorhan<strong>de</strong>n sind.

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