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§ 9<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft im To<strong>de</strong>sfall<br />
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis<br />
zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall<br />
eingetreten ist, auf die Erben über. Sie en<strong>de</strong>t mit<br />
<strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Erbfall<br />
eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht<br />
in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen<br />
Vertreter ausüben.<br />
§ 10<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft durch Auflösung o<strong>de</strong>r<br />
Erlöschen einer juristischen Person o<strong>de</strong>r Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />
Wird eine juristische Person o<strong>de</strong>r eine Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft<br />
aufgelöst o<strong>de</strong>r erlischt sie, so en<strong>de</strong>t<br />
die Mitgliedschaft mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />
in <strong>de</strong>m die Auflösung o<strong>de</strong>r das Erlöschen<br />
wirksam gewor<strong>de</strong>n ist. Führt die Auflösung o<strong>de</strong>r das<br />
Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt<br />
<strong>de</strong>r Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis<br />
zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres fort.<br />
8<br />
§ 11<br />
Ausschließung eines Mitglie<strong>de</strong>s<br />
1. Ein Mitglied kann zum Schluss <strong>de</strong>s Geschäftsjahres<br />
aus <strong>de</strong>r Genossenschaft ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n,<br />
a) wenn es durch ein genossenschaftswidriges<br />
Verhalten schuldhaft o<strong>de</strong>r unzumutbar das Ansehen<br />
o<strong>de</strong>r die wirtschaftlichen Belange <strong>de</strong>r Genossen-<br />
schaft o<strong>de</strong>r ihrer Mitglie<strong>de</strong>r schädigt o<strong>de</strong>r zu schädi-<br />
gen versucht.<br />
b) wenn es trotz schriftlicher Auffor<strong>de</strong>rung unter<br />
Androhung <strong>de</strong>s Ausschlusses <strong>de</strong>n satzungsmäßigen<br />
o<strong>de</strong>r sonstigen <strong>de</strong>r Genossenschaft gegenüber<br />
bestehen<strong>de</strong>n Verpflichtungen nicht nachkommt.<br />
Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re dann, wenn die Gefahr einer<br />
erheblichen Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
besteht.<br />
c) wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung<br />
eines Insolvenzverfahrens gestellt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
d) wenn es unbekannt verzogen o<strong>de</strong>r sein Aufenthalt<br />
länger als sechs Monate unbekannt ist.<br />
e) wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für<br />
die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhan-<br />
<strong>de</strong>n waren o<strong>de</strong>r nicht mehr vorhan<strong>de</strong>n sind.