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§ 4<br />

Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

1. Zum Erwerb <strong>de</strong>r Mitgliedschaft bedarf es einer vom<br />

Bewerber zu unterzeichnen<strong>de</strong>n unbedingten Beitrittserklärung<br />

und <strong>de</strong>r Zulassung durch die Genossenschaft.<br />

2. Über die Zulassung beschließt <strong>de</strong>r Vorstand.<br />

Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung<br />

die Satzung in <strong>de</strong>r jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

§ 5<br />

Eintrittsgeld<br />

1. Bei <strong>de</strong>r Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen.<br />

Über die Höhe <strong>de</strong>s Eintrittsgel<strong>de</strong>s, bis zum Höchstbetrag<br />

eines Geschäftsanteiles, beschließen Vorstand<br />

und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß<br />

§ 28 <strong>de</strong>r Satzung.<br />

2. Das Eintrittsgeld kann <strong>de</strong>m Ehegatten bzw. <strong>de</strong>m<br />

eingetragenen Lebenspartner, <strong>de</strong>m die Mitgliedschaft<br />

fortsetzen<strong>de</strong>n Erben erlassen wer<strong>de</strong>n. Hierüber entschei<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>r Vorstand.<br />

6<br />

§ 6<br />

Beendigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

Die Mitgliedschaft en<strong>de</strong>t durch<br />

a) Kündigung,<br />

b) Übertragung <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens,<br />

c) Tod,<br />

d) Auflösung o<strong>de</strong>r Erlöschen einer juristischen Person<br />

o<strong>de</strong>r einer Personenhan<strong>de</strong>lsgesellschaft,<br />

e) Ausschluss.<br />

§ 7<br />

Kündigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

1. Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung<br />

seinen Austritt aus <strong>de</strong>r Genossenschaft zu erklären.<br />

2. Die Kündigung fin<strong>de</strong>t nur zum Schluss eines<br />

Geschäftsjahres statt. Sie muss min<strong>de</strong>stens 3 Monate<br />

vorher schriftlich erfolgen.<br />

3. Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes,<br />

außeror<strong>de</strong>ntliches Kündigungsrecht nach Maßgabe<br />

von § 67a GenG, wenn die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

a) eine wesentliche Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Gegenstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft,<br />

b) eine Erhöhung <strong>de</strong>s Geschäftsanteils,

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