16.01.2013 Aufrufe

SATZUNG - wu-nuernberg-ost.de

SATZUNG - wu-nuernberg-ost.de

SATZUNG - wu-nuernberg-ost.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4. Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus<br />

<strong>de</strong>r Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch<br />

diese Prüfung durchzuführen.<br />

5. Die Genossenschaft ist Mitglied im Verband bayerischer<br />

Wohnungsunternehmen e.V. (VdW Bayern). Sie<br />

wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Über einen<br />

Wechsel <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s gemäß § 54a GenG<br />

entschei<strong>de</strong>n Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer<br />

Beratung.<br />

6. Der Vorstand <strong>de</strong>r Genossenschaft ist verpflichtet,<br />

die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat <strong>de</strong>n Prüfern<br />

alle Unterlagen und gefor<strong>de</strong>rten Aufklärungen zu<br />

geben, die für die Durchführung <strong>de</strong>r Prüfung benötigt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

7. Der Vorstand <strong>de</strong>r Genossenschaft hat <strong>de</strong>m Prüfungsverband<br />

<strong>de</strong>n durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

festgestellten Jahresabschluss unverzüglich mit <strong>de</strong>n<br />

Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates sowie <strong>de</strong>ssen Bericht<br />

einzureichen.<br />

8. Über das Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung haben Vorstand<br />

und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich<br />

nach Eingang <strong>de</strong>s Prüfberichtes zu beraten.<br />

Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>de</strong>r Sitzung<br />

teilzunehmen. Die Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft sind<br />

verpflichtet, <strong>de</strong>n Beanstandungen und Auflagen <strong>de</strong>s<br />

Prüfungsverban<strong>de</strong>s nachzukommen.<br />

9. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft teilzunehmen<br />

und darin je<strong>de</strong>rzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher<br />

zu allen Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen fristgerecht einzula<strong>de</strong>n.<br />

XI. Auflösung und Abwicklung<br />

§ 45<br />

Auflösung<br />

1. Die Genossenschaft wird aufgelöst<br />

a) durch Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />

b) durch Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens.<br />

c) durch Beschluss <strong>de</strong>s Gerichts, wenn die Zahl <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r weniger als drei beträgt.<br />

d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz<br />

genannten Fälle.<br />

2. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />

Genossenschaftsgesetzes maßgebend.<br />

32

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!