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4. Soweit die Genossenschaft Prüfungspflichten aus<br />
<strong>de</strong>r Makler- und Bauträgerverordnung treffen, ist auch<br />
diese Prüfung durchzuführen.<br />
5. Die Genossenschaft ist Mitglied im Verband bayerischer<br />
Wohnungsunternehmen e.V. (VdW Bayern). Sie<br />
wird von diesem Prüfungsverband geprüft. Über einen<br />
Wechsel <strong>de</strong>s Prüfungsverban<strong>de</strong>s gemäß § 54a GenG<br />
entschei<strong>de</strong>n Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer<br />
Beratung.<br />
6. Der Vorstand <strong>de</strong>r Genossenschaft ist verpflichtet,<br />
die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat <strong>de</strong>n Prüfern<br />
alle Unterlagen und gefor<strong>de</strong>rten Aufklärungen zu<br />
geben, die für die Durchführung <strong>de</strong>r Prüfung benötigt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
7. Der Vorstand <strong>de</strong>r Genossenschaft hat <strong>de</strong>m Prüfungsverband<br />
<strong>de</strong>n durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
festgestellten Jahresabschluss unverzüglich mit <strong>de</strong>n<br />
Bemerkungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates sowie <strong>de</strong>ssen Bericht<br />
einzureichen.<br />
8. Über das Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung haben Vorstand<br />
und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unverzüglich<br />
nach Eingang <strong>de</strong>s Prüfberichtes zu beraten.<br />
Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>de</strong>r Sitzung<br />
teilzunehmen. Die Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft sind<br />
verpflichtet, <strong>de</strong>n Beanstandungen und Auflagen <strong>de</strong>s<br />
Prüfungsverban<strong>de</strong>s nachzukommen.<br />
9. Der Prüfungsverband ist berechtigt, an <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen<br />
<strong>de</strong>r Genossenschaft teilzunehmen<br />
und darin je<strong>de</strong>rzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher<br />
zu allen Mitglie<strong>de</strong>rversammlungen fristgerecht einzula<strong>de</strong>n.<br />
XI. Auflösung und Abwicklung<br />
§ 45<br />
Auflösung<br />
1. Die Genossenschaft wird aufgelöst<br />
a) durch Beschluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />
b) durch Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens.<br />
c) durch Beschluss <strong>de</strong>s Gerichts, wenn die Zahl <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>r weniger als drei beträgt.<br />
d) durch die übrigen im Genossenschaftsgesetz<br />
genannten Fälle.<br />
2. Für die Abwicklung sind die Bestimmungen <strong>de</strong>s<br />
Genossenschaftsgesetzes maßgebend.<br />
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