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VIII. Rücklagen, Gewinnverteilung und<br />

Verlust<strong>de</strong>ckung<br />

§ 40<br />

Rücklagen<br />

1. Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bil<strong>de</strong>n. Sie ist<br />

ausschließlich zur Deckung eines sich aus <strong>de</strong>r Bilanz<br />

ergeben<strong>de</strong>n Verlustes bestimmt.<br />

2. Der gesetzlichen Rücklage sind min<strong>de</strong>stens 10 %<br />

<strong>de</strong>s Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages<br />

zuzuweisen, bis die gesetzliche Rücklage 50 %<br />

<strong>de</strong>s Gesamtbetrages <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Jahresbilanz ausgewiesenen<br />

Verbindlichkeiten erreicht hat. Die gesetzliche<br />

Rücklage ist bei Aufstellung <strong>de</strong>r Bilanz zu bil<strong>de</strong>n.<br />

3. Im Übrigen können bei <strong>de</strong>r Aufstellung <strong>de</strong>s Jahresabschlusses<br />

an<strong>de</strong>re Ergebnisrücklagen gebil<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 41<br />

Gewinnverwendung<br />

1. Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglie<strong>de</strong>r als<br />

Gewinnanteil verteilt wer<strong>de</strong>n; er kann zur Bildung von<br />

an<strong>de</strong>ren Ergebnisrücklagen verwandt wer<strong>de</strong>n.<br />

30<br />

2. Der Gewinnanteil soll 4 % <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />

nicht übersteigen.<br />

3. Die Verteilung <strong>de</strong>s Gewinnanteils erfolgt nach <strong>de</strong>m<br />

Verhältnis <strong>de</strong>r Geschäftsguthaben bei Beginn <strong>de</strong>s Geschäftsjahres,<br />

für das <strong>de</strong>r Jahresabschluss aufgestellt<br />

ist.<br />

4. Solange ein Geschäftsanteil nicht voll erreicht ist,<br />

wird <strong>de</strong>r Gewinnanteil nicht ausgezahlt, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m<br />

Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch,<br />

wenn das Geschäftsguthaben zur Deckung eines<br />

Verlustes vermin<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

§ 42<br />

Verlust<strong>de</strong>ckung<br />

Wird ein Bilanzverlust ausgewiesen, so hat die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

über die Verlust<strong>de</strong>ckung zu beschließen,<br />

insbeson<strong>de</strong>re darüber, in welchem Umfange <strong>de</strong>r<br />

Verlust durch Vermin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Geschäftsguthaben<br />

o<strong>de</strong>r Heranziehung <strong>de</strong>r gesetzlichen Rücklage zu<br />

beseitigen ist. Wer<strong>de</strong>n die Geschäftsguthaben zur<br />

Verlust<strong>de</strong>ckung herangezogen, so wird <strong>de</strong>r Verlustanteil<br />

nicht nach <strong>de</strong>n vorhan<strong>de</strong>nen Geschäftsguthaben,<br />

son<strong>de</strong>rn nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r satzungsmäßigen

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