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3. Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn min<strong>de</strong>stens die Hälfte aller Mitglie<strong>de</strong>r<br />

anwesend o<strong>de</strong>r vertreten ist. Trifft das nicht zu, so ist<br />

erneut unter Wahrung <strong>de</strong>r Einladungsfrist nach höchstens<br />

vier Wochen eine weitere Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>de</strong>r<br />

anwesen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r vertretenen Mitglie<strong>de</strong>r mit einer<br />

Mehrheit von drei Vierteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen<br />

die entsprechen<strong>de</strong>n Beschlüsse fassen kann.<br />

Hierauf ist in <strong>de</strong>r Einladung ausdrücklich hinzuweisen.<br />

4. Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

zur Inanspruchnahme von Einrichtungen o<strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>ren Leistungen <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r zur<br />

Leistung von Sachen o<strong>de</strong>r Diensten eingeführt o<strong>de</strong>r<br />

erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von min<strong>de</strong>stens<br />

neun Zehnteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen.<br />

§ 37<br />

Auskunftsrecht<br />

1. Je<strong>de</strong>m Mitglied ist auf Verlangen in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

vom Vorstand o<strong>de</strong>r Aufsichtsrat Auskunft<br />

über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft zu<br />

geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung <strong>de</strong>s<br />

Gegenstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Tagesordnung erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die<br />

28<br />

Auskunft hat <strong>de</strong>n Grundsätzen einer gewissenhaften<br />

und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.<br />

2. Die Auskunft darf verweigert wer<strong>de</strong>n, soweit<br />

a) die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft nach vernünftiger<br />

kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil<br />

zuzuführen,<br />

b) die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft strafbar wäre o<strong>de</strong>r<br />

eine gesetzliche, satzungsmäßige o<strong>de</strong>r vertragliche<br />

Geheimhaltungspflicht verletzen wür<strong>de</strong>,<br />

c) das Auskunftsverlangen die persönlichen o<strong>de</strong>r<br />

geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,<br />

d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Mitarbeitern <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft han<strong>de</strong>lt,<br />

e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzu-<br />

mutbaren Verlängerung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversamm-<br />

lung führen wür<strong>de</strong>.<br />

3. Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so<br />

kann es verlangen, dass die Frage und <strong>de</strong>r Grund,<br />

aus <strong>de</strong>m die Auskunft verweigert wor<strong>de</strong>n ist, in die<br />

Nie<strong>de</strong>rschrift aufgenommen wer<strong>de</strong>n.

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