SATZUNG - wu-nuernberg-ost.de
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3. Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn min<strong>de</strong>stens die Hälfte aller Mitglie<strong>de</strong>r<br />
anwesend o<strong>de</strong>r vertreten ist. Trifft das nicht zu, so ist<br />
erneut unter Wahrung <strong>de</strong>r Einladungsfrist nach höchstens<br />
vier Wochen eine weitere Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl <strong>de</strong>r<br />
anwesen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r vertretenen Mitglie<strong>de</strong>r mit einer<br />
Mehrheit von drei Vierteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen<br />
die entsprechen<strong>de</strong>n Beschlüsse fassen kann.<br />
Hierauf ist in <strong>de</strong>r Einladung ausdrücklich hinzuweisen.<br />
4. Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
zur Inanspruchnahme von Einrichtungen o<strong>de</strong>r<br />
an<strong>de</strong>ren Leistungen <strong>de</strong>r Genossenschaft o<strong>de</strong>r zur<br />
Leistung von Sachen o<strong>de</strong>r Diensten eingeführt o<strong>de</strong>r<br />
erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von min<strong>de</strong>stens<br />
neun Zehnteln <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen.<br />
§ 37<br />
Auskunftsrecht<br />
1. Je<strong>de</strong>m Mitglied ist auf Verlangen in <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
vom Vorstand o<strong>de</strong>r Aufsichtsrat Auskunft<br />
über Angelegenheiten <strong>de</strong>r Genossenschaft zu<br />
geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung <strong>de</strong>s<br />
Gegenstan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Tagesordnung erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die<br />
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Auskunft hat <strong>de</strong>n Grundsätzen einer gewissenhaften<br />
und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.<br />
2. Die Auskunft darf verweigert wer<strong>de</strong>n, soweit<br />
a) die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft nach vernünftiger<br />
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil<br />
zuzuführen,<br />
b) die Erteilung <strong>de</strong>r Auskunft strafbar wäre o<strong>de</strong>r<br />
eine gesetzliche, satzungsmäßige o<strong>de</strong>r vertragliche<br />
Geheimhaltungspflicht verletzen wür<strong>de</strong>,<br />
c) das Auskunftsverlangen die persönlichen o<strong>de</strong>r<br />
geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,<br />
d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit<br />
Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r Mitarbeitern <strong>de</strong>r<br />
Genossenschaft han<strong>de</strong>lt,<br />
e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzu-<br />
mutbaren Verlängerung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversamm-<br />
lung führen wür<strong>de</strong>.<br />
3. Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so<br />
kann es verlangen, dass die Frage und <strong>de</strong>r Grund,<br />
aus <strong>de</strong>m die Auskunft verweigert wor<strong>de</strong>n ist, in die<br />
Nie<strong>de</strong>rschrift aufgenommen wer<strong>de</strong>n.