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9. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
§ 26<br />
Sorgfaltspflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates haben bei ihrer<br />
Tätigkeit die Sorgfalt eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften<br />
Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>s einer Wohnungsgenossenschaft<br />
anzuwen<strong>de</strong>n. Sie haben über alle<br />
vertraulichen Angaben und Geheimnisse <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />
sowie <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r und von Dritten, die<br />
ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt<br />
gewor<strong>de</strong>n sind, Stillschweigen zu bewahren; dies<br />
gilt auch nach ihrem Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Amt. Im<br />
Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht<br />
und Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
§ 34 GenG sinngemäß.<br />
§ 27<br />
Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
1. Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab.<br />
Er soll einmal im Kalen<strong>de</strong>rvierteljahr, er muss einmal<br />
im Kalen<strong>de</strong>rhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen<br />
wer<strong>de</strong>n vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
einberufen und geleitet. Als Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von<br />
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Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29 dieser Satzung.<br />
Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.<br />
2. Der Aufsichtsrat soll <strong>de</strong>n Vorstand in <strong>de</strong>r Regel zu<br />
seinen Sitzungen einla<strong>de</strong>n. Der Vorstand nimmt ohne<br />
Stimmrecht an <strong>de</strong>n Sitzungen teil.<br />
3. Der/Die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrates muss <strong>de</strong>n<br />
Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorstand<br />
unter Angabe <strong>de</strong>s Zweckes und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> dies<br />
verlangen.<br />
4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr<br />
als die Hälfte seiner von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />
gewählten Mitglie<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung anwesend<br />
sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit <strong>de</strong>r<br />
abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein<br />
Antrag als abgelehnt.<br />
5. Schriftliche Beschlussfassungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />
sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren<br />
wi<strong>de</strong>rspricht.