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9. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

§ 26<br />

Sorgfaltspflichten <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates haben bei ihrer<br />

Tätigkeit die Sorgfalt eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften<br />

Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>s einer Wohnungsgenossenschaft<br />

anzuwen<strong>de</strong>n. Sie haben über alle<br />

vertraulichen Angaben und Geheimnisse <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

sowie <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r und von Dritten, die<br />

ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt<br />

gewor<strong>de</strong>n sind, Stillschweigen zu bewahren; dies<br />

gilt auch nach ihrem Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Amt. Im<br />

Übrigen gilt gemäß § 41 GenG für die Sorgfaltspflicht<br />

und Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

§ 34 GenG sinngemäß.<br />

§ 27<br />

Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

1. Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab.<br />

Er soll einmal im Kalen<strong>de</strong>rvierteljahr, er muss einmal<br />

im Kalen<strong>de</strong>rhalbjahr zusammentreten. Die Sitzungen<br />

wer<strong>de</strong>n vom/von <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

einberufen und geleitet. Als Sitzungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

gelten auch die gemeinsamen Sitzungen von<br />

20<br />

Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 29 dieser Satzung.<br />

Die Geschäftsordnung trifft die näheren Bestimmungen.<br />

2. Der Aufsichtsrat soll <strong>de</strong>n Vorstand in <strong>de</strong>r Regel zu<br />

seinen Sitzungen einla<strong>de</strong>n. Der Vorstand nimmt ohne<br />

Stimmrecht an <strong>de</strong>n Sitzungen teil.<br />

3. Der/Die Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Aufsichtsrates muss <strong>de</strong>n<br />

Aufsichtsrat unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vorstand<br />

unter Angabe <strong>de</strong>s Zweckes und <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> dies<br />

verlangen.<br />

4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr<br />

als die Hälfte seiner von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

gewählten Mitglie<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung anwesend<br />

sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit <strong>de</strong>r<br />

abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt.<br />

5. Schriftliche Beschlussfassungen <strong>de</strong>s Aufsichtsrates<br />

sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren<br />

wi<strong>de</strong>rspricht.

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