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2. Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r können nicht zugleich<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r dauern<strong>de</strong> Vertreter von<br />

Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn sein. Sie dürfen auch nicht als<br />

Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft<br />

stehen. Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Aufsichtsrates können<br />

nicht sein die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner<br />

eines Vorstands- o<strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>s<br />

o<strong>de</strong>r eines Mitarbeiters, <strong>de</strong>r in einem Arbeitsverhältnis<br />

zur Genossenschaft steht.<br />

3. Ehemalige Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r können erst nach<br />

ihrer Entlastung durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in<br />

<strong>de</strong>n Aufsichtsrat gewählt wer<strong>de</strong>n.<br />

4. Die Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit<br />

en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>rversammlung,<br />

die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr<br />

nach <strong>de</strong>r Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr,<br />

in <strong>de</strong>m das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird,<br />

nicht mitgerechnet. Wie<strong>de</strong>rwahl ist zulässig.<br />

Die Amtsdauer en<strong>de</strong>t spätestens bei Vollendung <strong>de</strong>s<br />

70. Lebensjahres. Dauernd verhin<strong>de</strong>rte Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

sind durch die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung<br />

abzuberufen und durch Wahl zu ersetzen.<br />

18<br />

5. Schei<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r im Laufe ihrer Amtszeit aus, so<br />

besteht <strong>de</strong>r Aufsichtsrat bis zur nächsten or<strong>de</strong>ntlichen<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung, in <strong>de</strong>r die Ersatzwahlen<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n, nur aus <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn. Frühere Ersatzwahlen durch eine außeror<strong>de</strong>ntliche<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung sind nur dann<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die Zahl <strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

unter drei herabsinkt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufsichtsrat nicht<br />

mehr beschlussfähig im Sinne <strong>de</strong>s § 27 Abs. 4 dieser<br />

Satzung ist. Ersatzwahlen erfolgen für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r<br />

Amtsdauer ausgeschie<strong>de</strong>ner Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>r.<br />

6. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann<br />

<strong>de</strong>r Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglie<strong>de</strong>r zu Vertretern<br />

von verhin<strong>de</strong>rten Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn bestellen.<br />

In dieser Zeit und bis zur erteilten Entlastung dürfen<br />

sie wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Tätigkeit<br />

als Aufsichtsratsmitglied ausüben.<br />

7. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine(n)<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>(n), eine(n) Schriftführer(-in) und <strong>de</strong>ren<br />

Stellvertreter(-innen). Das gilt auch, soweit sich eine<br />

Zusammensetzung durch Wahlen nicht verän<strong>de</strong>rt hat.

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