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Geschäftsjahres statt. Sie muss min<strong>de</strong>stens 3 Monate<br />

vorher schriftlich erfolgen.<br />

2. Ein Mitglied, das einzelne Geschäftsanteile<br />

gekündigt hat, kann nur <strong>de</strong>n Teil seines Geschäftsguthabens<br />

beanspruchen, <strong>de</strong>r die auf die verbleiben<strong>de</strong>n<br />

Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt<br />

um zugeschriebene Gewinnanteile, vermin<strong>de</strong>rt um<br />

abgeschriebene Verlustanteile, übersteigt. Für die<br />

Ermittlung <strong>de</strong>s auszuzahlen<strong>de</strong>n Teils <strong>de</strong>s Geschäftsguthabens<br />

gilt § 12 sinngemäß. Soweit ein verbleiben<strong>de</strong>r<br />

Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt ist<br />

(§ 17 Abs. 3-6), wird <strong>de</strong>r auszahlungsfähige Teil <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsguthabens hiermit verrechnet.<br />

§ 19<br />

Ausschluss <strong>de</strong>r Nachschusspflicht<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>r haben auch im Falle <strong>de</strong>r Insolvenz <strong>de</strong>r<br />

Genossenschaft keine Nachschüsse zu leisten.<br />

14<br />

VI. Organe <strong>de</strong>r Genossenschaft<br />

§ 20<br />

Organe<br />

Die Genossenschaft hat als Organe<br />

<strong>de</strong>n Vorstand,<br />

<strong>de</strong>n Aufsichtsrat,<br />

die Mitglie<strong>de</strong>rversammlung.<br />

§ 21<br />

Vorstand<br />

1. Der Vorstand besteht aus drei o<strong>de</strong>r vier Personen.<br />

Über die Anzahl entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Aufsichtsrat. Sie<br />

müssen Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Genossenschaft und natürliche<br />

Personen sein. Gehören juristische Personen o<strong>de</strong>r Personengesellschaften<br />

<strong>de</strong>r Genossenschaft an, können<br />

die zur Vertretung befugten Personen in <strong>de</strong>n Vorstand<br />

bestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vorstan<strong>de</strong>s können nicht sein die<br />

Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner eines<br />

Vorstands- o<strong>de</strong>r Aufsichtsratsmitglie<strong>de</strong>s.<br />

3. Die Vorstandsmitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n vom Aufsichtsrat<br />

auf die Dauer von höchstens vier Jahren bestellt. Ihre

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