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10 % <strong>de</strong>s <strong>de</strong>rzeitigen Grundkapitals <strong>de</strong>r Gesellschaft zu erwerben. Dabei soll <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit gegeben wer<strong>de</strong>n, eigene Aktien zu allen<br />

gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben, etwa zur Reduzierung <strong>de</strong>r Eigenka-<br />

pitalausstattung, zur Kaufpreiszahlung für Akquisitionen o<strong>de</strong>r aber, um die Aktien<br />

wie<strong>de</strong>r zu veräußern.<br />

Neben <strong>de</strong>m Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit er-<br />

halten, eigene Aktien u.a. durch ein öffentliches, an die Aktionäre <strong>de</strong>r Gesell-<br />

schaft zu richten<strong>de</strong>s Kaufangebot zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit grö-<br />

ßere Flexibilität eingeräumt. In Fällen in <strong>de</strong>nen dies im angemessenen Interesse<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft liegt, soll <strong>de</strong>r Vorstand bei Wahrung <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s §<br />

53a AktG das Andienungsrecht <strong>de</strong>r Aktionäre ausschließen können.<br />

Bei <strong>de</strong>m Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Kaufangebot ist <strong>de</strong>r aktien-<br />

rechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Sofern ein öffentliches<br />

Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch<br />

soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten o<strong>de</strong>r kleiner<br />

Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglich-<br />

keit dient dazu, glatte Erwerbsquoten festlegen zu können und trotz<strong>de</strong>m kleine<br />

Aktienbestän<strong>de</strong> zu berücksichtigen.<br />

c) Verwendungsmöglichkeiten <strong>de</strong>r eigenen Aktien<br />

Die Möglichkeit zum Wie<strong>de</strong>rverkauf eigener Aktien dient <strong>de</strong>r vereinfachten Mittel-<br />

beschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft auch zu einer an<strong>de</strong>ren Form <strong>de</strong>r Veräußerung als über die Bör-<br />

se unter Ausschluss <strong>de</strong>s Bezugsrechts ermächtigen.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re können die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG<br />

zu einem Preis veräußert wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Börsenkurs <strong>de</strong>r Aktien <strong>de</strong>r Gesell-<br />

schaft im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Mög-<br />

lichkeit einer solchen Veräußerung liegt im Interesse <strong>de</strong>r Gesellschaft. Sie erlaubt<br />

eine schnellere und kostengünstigere Platzierung <strong>de</strong>r Aktien als <strong>de</strong>ren Veräuße-<br />

rung unter entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Regeln eines Bezugsrechts <strong>de</strong>r Akti-<br />

onäre. Den Aktionären entsteht nach <strong>de</strong>r Wertung <strong>de</strong>s Gesetzgebers kein Nach-<br />

teil, da sie, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die ent-<br />

sprechen<strong>de</strong> Anzahl von Aktien je<strong>de</strong>rzeit an <strong>de</strong>r Börse erwerben können.<br />

Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, eigene Aktien als Ge-<br />

genleistung bei <strong>de</strong>m Erwerb von Unternehmen, von Beteiligungen an Unterneh-

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