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- 3 -<br />

a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zu 809.942 Stück eigene Aktien zu erwer-<br />

ben. Der Erwerb darf auch unter Einsatz von Eigenkapital<strong>de</strong>rivaten erfolgen, d.h.<br />

von Call- und/o<strong>de</strong>r Put-Optionen.<br />

b) Die Ermächtigung wird am 17. Februar 2010 wirksam und gilt bis zum<br />

15. Februar 2015.<br />

c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl <strong>de</strong>s Vorstands und innerhalb <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>n ak-<br />

tienrechtlichen Grundsätzen ergeben<strong>de</strong>n Grenzen unter Wahrung <strong>de</strong>s Gleichbe-<br />

handlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>r Börse,<br />

letzteres insbeson<strong>de</strong>re durch ein öffentliches Kaufangebot und auch unter Aus-<br />

schluss <strong>de</strong>s Andienungsrechts <strong>de</strong>r Aktionäre. Bei einem öffentlichen Kaufange-<br />

bot kann die Gesellschaft entwe<strong>de</strong>r einen Preis o<strong>de</strong>r eine Preisspanne für <strong>de</strong>n<br />

Erwerb festlegen.<br />

Erfolgt <strong>de</strong>r Erwerb <strong>de</strong>r Aktien über die Börse, darf <strong>de</strong>r gezahlte Kaufpreis je Aktie<br />

(ohne Erwerbsnebenkosten) <strong>de</strong>n Durchschnitt <strong>de</strong>r Eröffnungskurse für die Aktien<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft im Präsenzhan<strong>de</strong>l an <strong>de</strong>r Frankfurter Wertpapierbörse ("maß-<br />

geblicher Kurs") an <strong>de</strong>n letzten zehn Börsenhan<strong>de</strong>lstagen vor <strong>de</strong>m Erwerb um<br />

nicht mehr als 5 % über- o<strong>de</strong>r unterschreiten.<br />

Erfolgt <strong>de</strong>r Erwerb <strong>de</strong>r Aktien außerhalb <strong>de</strong>r Börse, darf <strong>de</strong>r gezahlte Kaufpreis je<br />

Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) <strong>de</strong>n maßgeblichen Wert einer Aktie <strong>de</strong>r Ge-<br />

sellschaft um nicht mehr als 10 % über- o<strong>de</strong>r unterschreiten.<br />

Der maßgebliche Wert ist bei einem öffentlichen Kaufangebot <strong>de</strong>r Durchschnitt<br />

<strong>de</strong>r maßgeblichen Kurse an <strong>de</strong>n letzten zehn Börsenhan<strong>de</strong>lstagen vor <strong>de</strong>m Tag<br />

<strong>de</strong>r öffentlichen Ankündigung <strong>de</strong>s Kaufangebots. Ergeben sich nach <strong>de</strong>r Veröf-<br />

fentlichung eines formellen Angebots nicht unerhebliche Abweichungen <strong>de</strong>s Bör-<br />

senkurses <strong>de</strong>r Aktie <strong>de</strong>r Gesellschaft gegenüber <strong>de</strong>m maßgeblichen Wert, so<br />

kann das Angebot angepasst wer<strong>de</strong>n. Im Falle <strong>de</strong>r Anpassung wird auf <strong>de</strong>n<br />

Durchschnitt <strong>de</strong>r maßgeblichen Kurse an <strong>de</strong>n letzten zehn Börsenhan<strong>de</strong>lstagen<br />

vor <strong>de</strong>r Veröffentlichung <strong>de</strong>r Angebotsanpassung abgestellt.<br />

Bei einem Erwerb <strong>de</strong>r Aktien außerhalb <strong>de</strong>r Börse in sonstiger Weise ist <strong>de</strong>r<br />

maßgebliche Wert <strong>de</strong>r Durchschnitt <strong>de</strong>r maßgeblichen Kurse an <strong>de</strong>n letzten<br />

zehn Börsenhan<strong>de</strong>lstagen vor <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Abschlusses <strong>de</strong>s <strong>de</strong>m Erwerb zu-<br />

grun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong>n Vertrages.

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