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und muss <strong>de</strong>r Gesellschaft spätestens am<br />
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9. Februar 2010 (24:00 Uhr MEZ)<br />
unter <strong>de</strong>r vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen.<br />
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an <strong>de</strong>r Hauptversammlung und die Ausübung<br />
<strong>de</strong>s Stimmrechts als Aktionäre nur, wer <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>s Anteilsbesitzes in <strong>de</strong>r vorstehend be-<br />
schriebenen Weise erbracht hat; insbeson<strong>de</strong>re haben Veräußerungen o<strong>de</strong>r sonstige Übertragun-<br />
gen <strong>de</strong>r Aktien nach <strong>de</strong>m Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Be<strong>de</strong>utung für<br />
<strong>de</strong>n Umfang und die Ausübung <strong>de</strong>s gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts <strong>de</strong>s bisherigen Ak-<br />
tionärs. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für <strong>de</strong>n Zuerwerb von Aktien nach <strong>de</strong>m Nachweisstichtag. Personen,<br />
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär wer<strong>de</strong>n, sind nicht<br />
teilnahme- o<strong>de</strong>r stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Be<strong>de</strong>utung für die Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nbe-<br />
rechtigung.<br />
Stimmrechtsausübung<br />
Aktionäre, die ihre Aktien fristgerecht angemel<strong>de</strong>t haben, können ihr(e) Stimmrecht(e) auch durch<br />
einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung o<strong>de</strong>r eine<br />
an<strong>de</strong>re Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung<br />
und <strong>de</strong>r fristgemäße Nachweis <strong>de</strong>s Anteilsbesitzes erfor<strong>de</strong>rlich. Die Vollmachtserteilung muss ge-<br />
mäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Wenn ein Kredit-<br />
institut, eine Aktionärsvereinigung o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen<br />
o<strong>de</strong>r Personen bevollmächtigt wer<strong>de</strong>n soll, besteht kein Textformerfor<strong>de</strong>rnis, vielmehr richtet sich<br />
in diesem Fall das Formerfor<strong>de</strong>rnis nach <strong>de</strong>n aktienrechtlichen Vorschriften <strong>de</strong>s § 135 AktG. Wir<br />
weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigen<strong>de</strong>n Institutionen o<strong>de</strong>r Per-<br />
sonen möglicherweise eine beson<strong>de</strong>re Form <strong>de</strong>r Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG<br />
die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditin-<br />
stitut, eine Aktionärsvereinigung o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen<br />
o<strong>de</strong>r Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen o<strong>de</strong>r Personen über eine mögliche<br />
Form <strong>de</strong>r Vollmacht ab.<br />
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können - müssen aber nicht - zur Ertei-<br />
lung <strong>de</strong>r Vollmacht das Formular zu verwen<strong>de</strong>n, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Mit <strong>de</strong>r<br />
Eintrittskarte wird <strong>de</strong>n Aktionären ein auf dieser rückseitig abgedrucktes Vollmachtsformular über-<br />
sandt. Das Vollmachtsformular ist außer<strong>de</strong>m im Internet unter www.<strong>estavis</strong>.<strong>de</strong> abrufbar.