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Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n können, soweit<br />
dies erfor<strong>de</strong>rlich ist, um auch <strong>de</strong>n Inhabern von Umtausch- und Bezugsrechten<br />
ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen zustün<strong>de</strong>, wenn sie ihr Umtausch-<br />
o<strong>de</strong>r Bezugsrecht bereits ausgeübt beziehungsweise ihre Wandlungspflicht be-<br />
reits erfüllt hätten. Finanzierungsinstrumente wie die hier beschriebenen enthal-<br />
ten in ihren Bedingungen regelmäßig eine Verwässerungsschutzklausel für <strong>de</strong>n<br />
Fall, dass die Gesellschaft weitere solcher Finanzierungsinstrumente o<strong>de</strong>r Aktien<br />
emittiert, auf die die Aktionäre ein Bezugsrecht haben. Damit <strong>de</strong>r Wert dieser Fi-<br />
nanzierungsinstrumente durch solche Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird, er-<br />
halten die Inhaber dieser Finanzierungsinstrumente in <strong>de</strong>r Regel dadurch einen<br />
Ausgleich, dass <strong>de</strong>r Umtausch- o<strong>de</strong>r Bezugspreis ermäßigt wird o<strong>de</strong>r dass sie<br />
ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später emittierten Finanzierungsinstrumente<br />
o<strong>de</strong>r Aktien erhalten. Um sich insoweit größtmögliche Flexibilität zu erhalten, soll<br />
daher auch für diesen Fall die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss beste-<br />
hen. Dies dient einer erleichterten Platzierung und damit letztlich <strong>de</strong>r optimalen<br />
Finanzierungsstruktur <strong>de</strong>r Gesellschaft.<br />
f) Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen<br />
Des Weiteren soll das Bezugsrecht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n können, um die je-<br />
weiligen Finanzinstrumente gegen Sachleistungen begeben zu können. Die Er-<br />
mächtigung soll <strong>de</strong>r Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, diese Finanzie-<br />
rungsinstrumente auch im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Erwerb von Vermögensge-<br />
genstän<strong>de</strong>n einzusetzen. Dies kann insbeson<strong>de</strong>re beim Erwerb von Unterneh-<br />
men, Unternehmensteilen o<strong>de</strong>r Beteiligungen praktisch wer<strong>de</strong>n. In solchen Fällen<br />
bestehen die Verkäufer häufig darauf, eine Gegenleistung in an<strong>de</strong>rer Form als<br />
Geld o<strong>de</strong>r nur Geld zu erhalten. Dann kann es eine interessante Alternative dar-<br />
stellen, anstelle o<strong>de</strong>r neben <strong>de</strong>r Gewährung von Aktien o<strong>de</strong>r Barleistungen<br />
Schuldverschreibungen mit Options- o<strong>de</strong>r Wandlungsrechten o<strong>de</strong>r Genussrechte<br />
anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die<br />
Chancen <strong>de</strong>r Gesellschaft bei Akquisitionen.<br />
Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sachleistungen als auch ein dies-<br />
bezüglicher Bezugsrechtsausschluss, sollen jedoch nur dann genutzt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn <strong>de</strong>r Erwerb <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Gegenstands im überwiegen<strong>de</strong>n Interesse<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft liegt und ein an<strong>de</strong>rweitiger Erwerb, insbeson<strong>de</strong>re durch Kauf,<br />
rechtlich o<strong>de</strong>r tatsächlich nicht o<strong>de</strong>r nur zu ungünstigeren Bedingungen in Be-<br />
tracht kommt. In diesen Fällen wird die Gesellschaft in<strong>de</strong>s stets prüfen, ob ein<br />
ebenso geeigneter Weg zum Erwerb <strong>de</strong>r Sache zur Verfügung steht, <strong>de</strong>r in sei-<br />
nen Auswirkungen weniger stark in die Stellung <strong>de</strong>r Aktionäre eingreift. Dem Inte-