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Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend offene Festlegung <strong>de</strong>r Bedingun-<br />

gen für die Begebung <strong>de</strong>r genannten Finanzierungsinstrumente ermöglicht es <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft, auf die jeweils aktuellen Marktverhältnisse angemessen zu reagie-<br />

ren und neues Kapital zu möglichst geringen Kosten aufzunehmen. Rein vorsorg-<br />

lich soll mit <strong>de</strong>r vorgeschlagenen Ermächtigung auch die Möglichkeit geschaffen<br />

wer<strong>de</strong>n, diese Finanzierungsinstrumente wie ein genehmigtes Kapital zum liquidi-<br />

tätsschonen<strong>de</strong>n Erwerb von Vermögensgegenstän<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re zum Er-<br />

werb von Unternehmen und Beteiligungen hieran, zu nutzen. In <strong>de</strong>r Praxis dürfte<br />

diese Verwendung jedoch von untergeordneter Be<strong>de</strong>utung sein.<br />

Bei <strong>de</strong>r Begebung dieser Finanzierungsinstrumente haben die Aktionäre <strong>de</strong>r Ge-<br />

sellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG grundsätzlich ein Bezugsrecht hierauf.<br />

Mit <strong>de</strong>n unter Tagesordnungspunkt 7 erbetenen Ermächtigungen soll <strong>de</strong>r Gesell-<br />

schaft die Möglichkeit eröffnet wer<strong>de</strong>n, das Bezugsrecht in bestimmten Fällen<br />

auszuschließen, wenn dies im überwiegen<strong>de</strong>n Interesse <strong>de</strong>r Gesellschaft erfor-<br />

<strong>de</strong>rlich sein sollte. Im Einzelnen gilt hierbei Folgen<strong>de</strong>s:<br />

b) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge<br />

Vorstand und Aufsichtsrat sollen ermächtigt wer<strong>de</strong>n, das Bezugsrecht für Spit-<br />

zenbeträge auszuschließen. Dies kann erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n, wenn an<strong>de</strong>rs ein<br />

praktikables Bezugsverhältnis nicht zu erreichen ist. Die Gesellschaft wird sich<br />

bemühen, freie Spitzen im Interesse <strong>de</strong>r Aktionäre bestmöglich zu verwerten.<br />

c) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 10 %<br />

Für die Ausgabe von Options- und Wan<strong>de</strong>lschuldverschreibungen sowie für Ge-<br />

nussrechte, die mit einem Umtausch- o<strong>de</strong>r Bezugsrecht auf Aktien <strong>de</strong>r Gesell-<br />

schaft versehen sind, soll <strong>de</strong>r Vorstand in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung von § 186<br />

Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt wer<strong>de</strong>n, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn<br />

<strong>de</strong>r Ausgabepreis <strong>de</strong>s jeweiligen Finanzierungsinstruments <strong>de</strong>ssen nach aner-<br />

kannten Metho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert<br />

nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss könnte erfor<strong>de</strong>r-<br />

lich wer<strong>de</strong>n, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert wer<strong>de</strong>n soll, um ein<br />

günstiges Marktumfeld zu nutzen. Durch <strong>de</strong>n Ausschluss <strong>de</strong>s Bezugsrechts er-<br />

hält die Gesellschaft in diesem Fall die erfor<strong>de</strong>rliche Flexibilität, eine günstige<br />

Börsensituation kurzfristig zu nutzen.

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