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sicher zu stellen, sofern nicht das Bezugsrecht gemäß <strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Regelun-<br />

gen ausgeschlossen wird. Die Schuldverschreibungen können auch einem Emissi-<br />

onsmittler mit <strong>de</strong>r Verpflichtung angeboten wer<strong>de</strong>n, sie <strong>de</strong>n Aktionären zum Bezug<br />

anzubieten.<br />

f) Bezugsrechtsausschluss<br />

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung <strong>de</strong>s Aufsichtsrats das Bezugsrecht <strong>de</strong>r<br />

Aktionäre auszuschließen,<br />

(i) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;<br />

(ii) um die Wan<strong>de</strong>l- und/o<strong>de</strong>r Optionsschuldverschreibungen und/o<strong>de</strong>r die Ge-<br />

nussrechte, die mit einem Wandlungs- o<strong>de</strong>r Bezugsrecht versehen sind, ein-<br />

zelnen Investoren zur Zeichnung anzubieten, soweit unter entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Beachtung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r aufgrund dieser<br />

Schuldverschreibungen auszugeben<strong>de</strong>n Aktien 10 % <strong>de</strong>s bei Wirksamwer<strong>de</strong>n<br />

dieser Ermächtigung und bei <strong>de</strong>r Beschlussfassung über die Ausübung <strong>de</strong>r<br />

Ermächtigung vorhan<strong>de</strong>nen Grundkapitals nicht übersteigt und <strong>de</strong>r Ausgabe-<br />

preis <strong>de</strong>r Schuldverschreibungen <strong>de</strong>n nach anerkannten Metho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Fi-<br />

nanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert <strong>de</strong>r Schuldverschreibun-<br />

gen nicht wesentlich unterschreitet. Auf <strong>de</strong>n Betrag von 10 % <strong>de</strong>s Grundkapi-<br />

tals ist <strong>de</strong>r Betrag anzurechnen, <strong>de</strong>r auf Aktien entfällt, die aufgrund einer an-<br />

<strong>de</strong>ren entsprechen<strong>de</strong>n Ermächtigung unter Ausschluss <strong>de</strong>s Bezugsrechts in<br />

unmittelbarer o<strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG<br />

ausgegeben beziehungsweise veräußert wer<strong>de</strong>n, soweit eine <strong>de</strong>rartige An-<br />

rechnung gesetzlich geboten ist;<br />

(iii) um die Genussrechte ohne Wandlungs- o<strong>de</strong>r Bezugsrecht einzelnen Investo-<br />

ren zur Zeichnung anzubieten, soweit <strong>de</strong>r Ausgabepreis <strong>de</strong>n nach anerkann-<br />

ten Metho<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert <strong>de</strong>r<br />

Genussrechte nicht wesentlich unterschreitet und soweit die Genussrechte le-<br />

diglich obligationsähnlich ausgestaltet sind, d. h. we<strong>de</strong>r mitgliedschaftsähnli-<br />

che Rechte noch Wandlungs- o<strong>de</strong>r Bezugsrechte auf Aktien <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

begrün<strong>de</strong>n, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und sich die<br />

Höhe <strong>de</strong>r Ausschüttung nicht nach <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Jahresüberschusses, <strong>de</strong>s Bi-<br />

lanzgewinns o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong> richtet;<br />

(iv) soweit dies erfor<strong>de</strong>rlich ist, um <strong>de</strong>n Inhabern von Umtausch- und Bezugsrech-<br />

ten, die von <strong>de</strong>r Gesellschaft o<strong>de</strong>r Konzernunternehmen <strong>de</strong>r Gesellschaft auf

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