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56.FNP--304nd.Vorentwurfsbegr-374ndung f-374r Stea - Stadt Emden

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Flächennutzungsplan, 56. Änderung<br />

Rysumer Nacken<br />

BEGRÜNDUNG<br />

mit<br />

UMWELTBERICHT<br />

Übersichtsplan Fachdienst 361 <strong>Stadt</strong>planung, Datum: 07.12.2006<br />

d e G r o o t<br />

Architektur <strong>Stadt</strong>planung<br />

Wiesmoor<br />

Ingenieurbüro für Umweltplanung<br />

SCHMAL + RATZBOR<br />

Lehrte<br />

FD 361 <strong>Stadt</strong>planung<br />

STADT EMDEN<br />

Ringstraße 38 b<br />

26721 <strong>Emden</strong>


<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF<br />

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S<br />

1 RAHMENBEDINGUNGEN 1<br />

1.1 ANLASS UND ZIELSETZUNG DER PLANUNG 1<br />

1.2 STADT- UND REGIONALPLANERISCHE ASPEKTE 1<br />

1.3 GELTUNGSBEREICH 3<br />

1.4 ÜBERGEORDNETE VORGABEN 4<br />

1.4.1 LANDESRAUMORDNUNGSPROGRAMM NIEDERSACHSEN 1994 / ENTWURF 2006 4<br />

1.4.2 REGIONALES RAUMORDNUNGSPROGRAMM / FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 1980 5<br />

1.4.3 REGIONALES RAUMORDNUNGSPROGRAMM LANDKREIS AURICH 1992 UND<br />

ENTWURF 2004 6<br />

1.4.4 RAUMORDNUNGSVERFAHREN VORHAFEN AM RYSUMER NACKEN 1993 7<br />

1.4.5 LANDSCHAFTSRAHMENPLAN DER STADT EMDEN 8<br />

1.4.6 EMS-DOLLART-VERTRAG 8<br />

1.4.7 AGRARSTRUKURELLE ENTWICKLUNGSPLANUNG (AEP) 8<br />

1.4.8 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER GEMEINDE KRUMMHÖRN 9<br />

1.4.9 ENTWURF BEBAUUNGSPLAN D-139 RYSUMER NACKEN 9<br />

2 BESTANDSAUFNAHME (BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG) 10<br />

2.1 BESTEHENDE EINFLÜSSE UND NUTZUNGEN 10<br />

2.2 HOCHWASSERSICHERHEIT 11<br />

2.3 ÄUSSERE VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG 11<br />

2.4 VER- UND ENTSORGUNG; SONSTIGE TECHN. INFRASTRUKTUR 11<br />

2.5 EMISSIONEN / IMMISSIONEN 11<br />

2.6 ALTLASTEN 12<br />

3 PLANUNG (AUSWIRKUNGEN; MASSNAHMEN) 12<br />

3.1 ART UND MASS DER BAULICHEN NUTZUNG 12<br />

3.2 INNERE VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG 12<br />

3.3 EMISSIONEN/IMMISSIONEN 12<br />

3.4 HOCHWASSERSICHERHEIT 13<br />

3.5 VER- UND ENTSORGUNG; SONSTIGE TECHN. INFRASTRUKTUR 13<br />

3.6 ABFALLENTSORGUNG 13<br />

4 UMWELTBERICHT 14<br />

4.1 BESCHREIBUNG DER DARSTELLUNGEN 14<br />

4.2 KURZDARSTELLUNG DER INHALTE UND ZIELE DER ÄNDERUNG DES FLÄCHEN-<br />

NUTZUNGSPLANES 14<br />

4.3 UMWELTSCHUTZZIELE AUS EINSCHLÄGIGEN FACHGESETZEN UND FACH-PLANUNGEN<br />

UND IHRE BEDEUTUNG FÜR DEN BAULEITPLAN 14<br />

C:\Dokumente Und Einstellungen\Ellerbrock\Desktop\<strong>56.FNP</strong>-Änd.<strong>Vorentwurfsbegr</strong>ündung Für <strong>Stea</strong> 07.12.06.Doc


<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF<br />

4.4 BESCHREIBUNG DER SCHUTZGÜTER UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN 15<br />

4.4.1 SCHUTZGUT MENSCH 16<br />

4.4.2 SCHUTZGUT TIERE, PFLANZEN UND BIOTOPE 16<br />

4.4.3 SCHUTZGUT LUFT UND KLIMA 19<br />

4.4.4 SCHUTZGUT LANDSCHAFT 19<br />

4.4.5 SCHUTZGUT BODEN 21<br />

4.4.6 SCHUTZGUT WASSER 21<br />

4.4.7 SCHUTZGUT KULTUR- UND SONSTIGE SACHGÜTER 22<br />

4.4.8 BIOLOGISCHE VIELFALT 22<br />

4.4.9 WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DEN SCHUTZGÜTERN 22<br />

4.5 PROGNOSE 23<br />

4.5.1 ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG 23<br />

4.5.2 ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER PLANUNG 24<br />

4.6 GEPLANTE MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUSGLEICH<br />

NACHTEILIGER AUSWIRKUNGEN 25<br />

4.6.1 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND VERRINGERUNG NACHTEILIGER AUSWIRKUNGEN 25<br />

4.6.2 MAßNAHMEN ZUM AUSGLEICH NACHTEILIGER AUSWIRKUNGEN 25<br />

4.7 ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN 26<br />

4.8 ZUSÄTZLICHE ANGABEN 26<br />

4.8.1 BESCHREIBUNG DER WICHTIGSTEN MERKMALE DER VERWENDETEN TECHNISCHEN<br />

VERFAHREN 26<br />

4.8.2 BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER AUSWIRKUNGEN<br />

(MONITORING) 26<br />

4.8.3 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG 27<br />

5 SONSTIGE PLANUNGS-/ENTSCHEIDUNGSRELEVANTE ASPEKTE 28<br />

5.1 FLÄCHENBILANZIERUNG 28<br />

5.2 STÄDTEBAULICHE KALKULATION 28<br />

5.3 ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG GEM. § 10 (4) BAUGB 28<br />

5.3.1 VERFAHRENSABLAUF 28<br />

5.3.2 ERGEBNIS DER ABWÄGUNG, BESCHLÜSSE DER POLITISCHEN GREMIEN 28<br />

5.4 VERFAHRENSVERMERKE 28<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>. 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 1<br />

1 RAHMENBEDINGUNGEN<br />

1.1 ANLASS UND ZIELSETZUNG DER PLANUNG<br />

Der Verwaltungsausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> hat in seiner Sitzung vom 04.10.2006 beschlossen,<br />

den Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> auf einer Teilfläche des Rysumer Nackens zu ändern.<br />

Die vorliegende 56. Flächennutzungsplanänderung stützt sich auf den im Jahr 2005 geschlossenen<br />

Ansiedlungsvertrag zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> und der ARGE <strong>Emden</strong> West. Mit der im Ansiedlungsvertrag<br />

vereinbarten Zusammenarbeit soll schrittweise das „Vier Säulen Modell“<br />

1. Fertigung und Produktion<br />

2. Regenerative Stromerzeugung<br />

3. Forschung und Entwicklung<br />

4. Natur und Tourismus<br />

zwischen dem Jarßumer Hafen und dem Rysumer Nacken umgesetzt werden. Mit dem Aufstellungsbeschluss<br />

für diese Flächennutzungsplanänderung beginnt die Überplanung des östlichen<br />

Teils des Rysumer Nackens. Mit der Planänderung soll neben den bisher zulässigen gewerblichen<br />

Nutzungen, die weiterhin zulässig sind, die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem<br />

Rysumer Nacken ermöglicht werden.<br />

Die nähere Festlegung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere der Umfang<br />

und die Lage der genutzten Grundstücksflächen, sowie die Übernahme der Kosten der Planung<br />

einschließlich der Kosten für die erforderlich werdende Verlagerung des Campingplatzes am<br />

Mahlbusen, der mit der Planung verbundenen Kosten und sonstigen Aufwendungen und der Kosten<br />

für die erforderlich werdende Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soll gemäß<br />

§ 11 Abs. 1 BauGB in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> und der<br />

ARGE <strong>Emden</strong> West erfolgen.<br />

1.2 STADT- UND REGIONALPLANERISCHE ASPEKTE<br />

Der zunehmende Klimawandel und die Endlichkeit fossiler Energieträger erfordern den weltweiten<br />

Ausbau erneuerbarer Energien. Die internationale Nachfrage nach Lösungsmöglichkeiten für<br />

die regenerative Stromerzeugung wird in Zukunft weiter ansteigen. Dabei nimmt die Entwicklung<br />

von Speichermedien zur Gewährleistung einer konstanten Energieversorgung aus Windenergieanlagen<br />

einen besonderen Stellenwert ein. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> verfolgt das Ziel, die Voraussetzungen<br />

für wirtschaftliche Projekte der nachhaltigen Energieerzeugung zu schaffen, die langfristig zu<br />

neuen Arbeitsplätzen und Wertschöpfungen in der Region führen werden. Derzeit beträgt die installierte<br />

Leistung der Windenergieanlagen im <strong>Stadt</strong>gebiet 116,3 MW.<br />

Mit der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> wurden 1995 Standorte für<br />

Windenergieparks im Wybelsumer Polder und im Borßumer Hammrich dargestellt. Hintergrund<br />

dieser Planung war die Vorgabe des raumordnerischen Zieles für das <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Emden</strong> durch<br />

das Landesraumordnungsprogramm (LROP) 1994, Vorrangstandorte für die Nutzung von Windenergie<br />

mit einer Gesamtleistung von mindestens 30 Megawatt (MW) auszuweisen. Mit der<br />

Standortfestlegung wurden zugleich Einzelanlagen ausgeschlossen, um deren unwirtschaftlichen<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 2<br />

und unkontrolliert landschaftsverändernden Eingriff zu verhindern. Die Standortfestlegung der<br />

Windparks erfolgte auf der Grundlage eines Gutachtens des Deutschen Windenergieinstituts<br />

(DEWI) zur Standortsicherung von Windparks im nördlichen Niedersachsen von 1993, in dem<br />

flächendeckend für das <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Emden</strong> das Windenergiepotential dargestellt wurde. Obwohl<br />

in dem Gutachten für das jetzige Plangebiet auf dem Rysumer Nacken die höchsten Windertragswerte<br />

im <strong>Stadt</strong>gebiet festgestellt worden sind, wurde seinerzeit davon ausgegangen, dass<br />

der Rysumer Nacken wegen anderer Zweckbestimmung als Standort für einen Windpark nicht in<br />

Betracht komme.<br />

Bei der Festlegung der Vorrangstandorte im Jahr 1995 war die rasante Entwicklung der Nutzung<br />

der Windenergie in keiner Weise absehbar und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Heute<br />

beträgt der Anteil der Windenergie an der Stromerzeugung in Deutschland etwa 10 %. Damit die<br />

Windenergie auch bei deutlich höherem Anteil ein konstanter und kalkulierbarer Faktor der Energieerzeugung<br />

ist, muss die ungleichmäßige Verfügbarkeit des Windstroms durch den Einsatz von<br />

Speichertechnologien ausgeglichen werden. Dies soll bei der Errichtung der Windenergieanlagen<br />

mit einer Nennleistung von mindestens 36 MW im Plangebiet erfolgen.<br />

Besonders wesentlich bei der Standortwahl ist neben der geringen Beeinträchtigung des Windangebotes<br />

durch umliegende Bebauung, Bewuchs und andere Windenergieanlagen, dass der<br />

Rysumer Nacken Umweltbedingungen aufweist, die einem Einsatz der Windenergieanlagen auf<br />

See sehr nahe kommen.<br />

Der Rysumer Nacken ist im äußersten Westen des Emder <strong>Stadt</strong>gebietes gelegen. Das Gelände<br />

vor der gewidmeten Deichlinie wurde bis 1995 durch das Wasser- und Schifffahrtsamt <strong>Emden</strong><br />

(WSA) mit Sedimenten aus der Ems bespült. Seit Aufgabe dieser Nutzung beabsichtigt das WSA<br />

als Eigentümerin der Fläche, das Gelände zu veräußern. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> hat die Absicht, das<br />

Gelände für hafenbezogene Industrie sowie als Standort für ein Großkraftwerk für regenerative<br />

Energie, insbesondere für Windenergie, auszubauen.<br />

Es ist beabsichtigt, mit dieser Planung die Entwicklung von Arbeitsplätzen zu fördern. Für die<br />

Herstellung des neuen Anlagentyps E 126 werden im Betonwerk <strong>Emden</strong> der Firma Enercon etwa<br />

35 neue Arbeitsplätze entstehen. Mit der Errichtung und der Wartung der Anlagen auf dem Rysumer<br />

Nacken entstehen voraussichtlich weitere 8 Arbeitsplätze.<br />

Auf Grund der Rechtslage in Bezug auf die Anlage von Windparks sowie bezüglich der Berücksichtigung<br />

der Umweltbelange ist es erforderlich, den Flächennutzungsplan zu ändern.<br />

Das Landesraumordnungsprogramm 1994 (LROP 1994) sieht den Rysumer Nacken als Vorrangstandort<br />

für einen Vorhafen für tiefgehende Schiffe sowie für ein konventionelles Großkraftwerk<br />

vor. Außerdem sind die Flächen des Rysumer Nackens insgesamt als Vorrangflächen für hafenorientierte<br />

industrielle Vorhaben ausgewiesen. Von der durch das LROP 1994 grundsätzlich vorgesehenen<br />

Möglichkeit, diese Flächen gleichzeitig auch für die Errichtung von Windenergieanlagen<br />

zu nutzen, sollte nach der Begründung des LROP 1994 in <strong>Emden</strong> nur im Wybelsumer Polder<br />

Gebrauch gemacht werden.<br />

Die vorliegende Planung nimmt die durch das LROP 1994 grundsätzlich ermöglichte Nutzung<br />

von Flächen für hafenorientierte industrielle Anlagen für die Errichtung von Windenergieanlagen<br />

auf, um das an diesem Standort besonders gute Windaufkommen zu nutzen. Durch die räumliche<br />

Festlegung des Plangebietes als Teilfläche des Rysumer Nackens werden die bestehenden raumordnerischen<br />

Zweckbestimmungen des Rysumer Nackens nicht beeinträchtigt:<br />

Nach einer Stellungnahme des damaligen Niedersächsischen Hafenamtes <strong>Emden</strong> vom<br />

26.10.2000 ist für den raumordnerisch vorgegebenen Vorhafen eine Fläche in einer Tiefe von<br />

400 m Tiefe, gemessen ab zukünftiger Kaikante, anzusetzen. Das Plangebiet befindet sich rund<br />

900 m von der derzeitigen Begrenzung des Rysumer Nackens zum Emsufer entfernt; daher wird<br />

die Vorhafenplanung von der vorliegenden Planung nicht berührt.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 3<br />

Der Standort für die Umsetzung der landesplanerischen Vorgabe zur Sicherung eines Standortes<br />

für ein konventionelles Großkraftwerk soll im Rahmen der regionalplanerischen Konkretisierung<br />

im Flächennutzungsplan außerhalb des Plangebietes dargestellt werden; diese Vorrangfunktion<br />

wird daher ebenfalls nicht von der Planung tangiert.<br />

Nach einer Stellungnahme der früheren Bezirksregierung Weser-Ems, Dezernat 201 „Landesentwicklung<br />

und Raumordnung“ vom 27.06.2003, ist eine teilweise Nutzung des Vorranggebietes<br />

für hafenorientierte industrielle Anlagen auf dem Rysumer Nacken mit den Zielen der Raumordnung<br />

vereinbar, wenn kleinflächige Sonderbauflächen für Windenergieanlagen in gewerbliche<br />

Bauflächen derartig „eingestreut“ werden, dass nachweislich eine zukünftige gewerblichindustrielle<br />

Nutzung durch die Windenergienutzung nicht beeinträchtigt wird. Dies erfolgt durch<br />

die Anordnung der Windenergieanlagen im Plangebiet, durch die zwischen den Anlagen ausreichend<br />

Platz für eine zukünftige gewerblich-industrielle Nutzung verbleibt. Bei der geplanten Errichtung<br />

von 6 Windenergieanlagen im Plangebiet werden insgesamt ca. 34 ha für die Windenergieanlagen<br />

einschließlich des sie umgebenden Sicherheitsbereiches in Anspruch genommen.<br />

Damit stehen im Plangebiet noch ca. 135 ha für die hafenorientierte industrielle Nutzung zur Verfügung.<br />

Die Realisierung der Planung erfordert aus Immissionsschutzgründen die Verlagerung des im<br />

Plangebiet gelegenen Campingplatzes an einen anderen Standort. Am aktuellen Standort des<br />

Campingplatzes könnte es durch die Errichtung von entsprechend dimensionierten Windenergieanlagen<br />

(Schallleistungspegel) und der Ansiedlung gewerblicher Nutzungen zu einer Überschreitung<br />

der maximal für Campingplätze zulässigen Lärmimmissionen kommen. Die Standortfestlegung<br />

für den neuen Campingplatz erfolgt in einem getrennten Verfahren.<br />

1.3 GELTUNGSBEREICH<br />

Auf dem Rysumer Nacken wurde von 1949 bis 1997 vor der Deichlinie Baggergut aus der Emsfahrrinne<br />

bis zu 7 - 10 m Mächtigkeit aufgespült. Die ehemaligen Spülflächen bestehen überwiegend<br />

aus sandigen Sedimenten aus der Emsfahrrinne. Sie sind auf die ursprünglichen Wattflächen<br />

aufgelagert.<br />

Das Gebiet „Rysumer Nacken“ mit einer Gesamtgröße von rd. 600 ha liegt am äußersten westlichen<br />

Rand des <strong>Stadt</strong>gebietes von <strong>Emden</strong>. Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung<br />

wird wie folgt begrenzt:<br />

im Nordosten: durch den westlichen Fuß des Seedeiches,<br />

im Südosten: durch die Mittelwasserlinie an der nördlichen Böschung des Mahlbusens,<br />

im Südwesten: durch eine Linie in ca. 900 m Abstand parallel zur Mittelwasserlinie der Ems<br />

im Nordwesten: durch die Straße im Südosten des Geländes von Statoil und deren Verlängerung<br />

nach Nordosten bis zum Seedeich.<br />

Der räumliche Geltungsbereich ist im Flächennutzungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.<br />

Das Plangebiet der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von<br />

ca. 223 ha.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 4<br />

1.4 ÜBERGEORDNETE VORGABEN<br />

1.4.1 LANDESRAUMORDNUNGSPROGRAMM NIEDERSACHSEN 1994 / ENTWURF 2006<br />

Zentralörtliche Funktion : Mittelzentrum<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> mit rund 51.700 Einwohner und 30.000 Beschäftigten ist im Landesraumordnungsprogramm<br />

Niedersachsen 1994 (LROP 1994) als Mittelzentrum dargestellt. Mittelzentren<br />

haben die landesraumordnerische Schwerpunktaufgabe zur Sicherung und Entwicklung von Arbeitsstätten.<br />

In ihnen ist durch Bereitstellung von Industrie- und Gewerbeflächen sowie durch geeignete<br />

Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, der wirtschaftsnahen Infrastruktur<br />

und der beruflichen Aus- und Fortbildung für ein entsprechend umfangreiches, möglichst<br />

vielfältiges Angebot an Arbeitsplätzen zu sorgen.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> bemüht sich bereits seit Jahren um die Aufwertung zu einem Mittelzentrum mit<br />

oberzentralen Teilfunktionen. Begründet wird dies mit:<br />

der regionalen Bedeutung als Wirtschafts- und Arbeitsmarktzentrum für Ostfriesland,<br />

der internationalen Bedeutung der Hafen- und Schiffbauwirtschaft sowie des Volkswagenwerkes<br />

<strong>Emden</strong><br />

der überregionalen Bedeutung der Fachhochschule und der Kultureinrichtungen,<br />

der überregionalen Bedeutung als Anlandungszentrum für Nordsee-Erdgas mit dem Sitz<br />

internationaler Konzerne.<br />

Raumstruktur: ländlicher Raum<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> liegt in der räumlichen Struktur Niedersachsens im ländlichen Raum. Dort sind<br />

nach LROP 1994 insbesondere solche Maßnahmen durchzuführen, die eine eigenständige Entwicklung<br />

ermöglichen und die besonderen Standortvorteile für das Wohnen und die Wirtschaft<br />

nutzen.<br />

Vorranggebiet für hafenorientierte industrielle Anlagen<br />

Im LROP 1994 sind im <strong>Stadt</strong>gebiet der Wybelsumer Polder und der Rysumer Nacken als Vorranggebiete<br />

für hafenorientierte industrielle Anlagen dargestellt.<br />

Vorranggebiete im LROP 1994 haben bereits einer Abwägung mit entgegenstehenden Nutzungsansprüchen<br />

unterlegen. Sie sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen (bei kreisfreien<br />

Städten die Flächennutzungspläne) konkretisierungsfähig, können aber nicht im Wege der<br />

Abwägung von regionalen Belangen überwunden werden.<br />

Zu den Vorranggebieten für hafenorientierte industrielle Anlagen wird im LROP 1994 besonders<br />

darauf hingewiesen, dass sie von herausragender Landesbedeutung sind. Bereits die für Niedersachsen<br />

einmalige Lage am seeschifftiefen Fahrwasser rechtfertigt eine Nutzungsbeschränkung<br />

auf ausschließlich hafenbezogene Industrie- und Gewerbeentwicklung.<br />

Vorrangstandorte<br />

Seehafen<br />

Der Emder Hafen ist als Vorrangstandort im LROP 1994 dargestellt. Das LROP 1994 enthält die<br />

Vorgabe: Vorrangig ist der Bau des Vorhafens Rysumer Nacken im Rahmen der Umstrukturierung<br />

des Emder Hafens. Zur Ansiedlung von hafenorientiertem Gewerbe sind die erforderlichen<br />

Flächen bereitzustellen. Die Hinterlandverbindungen der Seehäfen sind zu sichern und den Erfordernissen<br />

anzupassen, dies gilt insbesondere für den Schienenanschluss. Die Ems ist im Zusammenhang<br />

mit der Errichtung des Vorhafens Rysumer Nackens auszubauen.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 5<br />

Großkraftwerk/Energie<br />

Sofern in Niedersachsen die Errichtung eines neuen Kraftwerkes erforderlich ist, ist als Standort<br />

im LROP 1994 der Rysumer Nacken festgelegt.<br />

Im LROP 1994 ist weiterhin festgelegt, dass zur Nutzung der Windenergie in <strong>Emden</strong> Vorrangstandorte<br />

mit 30 MW-Leistung vorzusehen sind. Dabei sollen Teilbereiche des Vorranggebietes<br />

für hafenorientierte industrielle Anlagen für die Errichtung von Windenergieparks genutzt werden.<br />

In den Erläuterungen zu dieser Festsetzung wird ausgeführt, dass hierfür der Wybelsumer Polder<br />

in Betracht kommt.<br />

Zur Sicherheit der Gasversorgung ist u.a. darauf hin zu wirken, dass die Infrastruktur, insbesondere<br />

an der Nordseeküste für weitere Gasimporte geschaffen wird.<br />

Im Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesraumordnungsprogramm<br />

Niedersachsen – Teil II – vom Oktober 2006 ist die <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> als Mittelzentrum mit<br />

oberzentralen Teilfunktionen ausgewiesen. Der Hafen <strong>Emden</strong> ist weiterhin als Vorranggebiet<br />

Seehafen festgelegt, er soll zum Mehrzweckhafen entwickelt werden. Zur Ansiedlung von hafenorientierten<br />

Wirtschaftsbetrieben sind die erforderlichen Standortpotentiale zu sichern und in bedarfsgerechtem<br />

Umfang Flächen bereitzustellen. Der Rysumer Nacken ist als Vorranggebiet für<br />

hafenorientierte wirtschaftliche Anlagen am seeschifftiefen Fahrwasser festgelegt. In diesem Vorranggebiet<br />

sollen nur solche raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zulässig sein, die mit<br />

der Ansiedlung hafenorientierter Wirtschaftsbetriebe vereinbar sind. Ferner ist der Bereich <strong>Emden</strong>/Rysum<br />

weiterhin Vorrangstandort für ein Großkraftwerk ausgewiesen, dessen konkreter<br />

Standort im Flächennutzungsplan näher festzulegen ist. Dabei ist von einem Flächenbedarf für<br />

einen Neubau von 80 bis 100 ha auszugehen. Für die Nutzung der Windenergie sind in <strong>Emden</strong><br />

weiterhin mindestens geeignete raumbedeutsame Standorte für 30 MW Leistung festzulegen.<br />

In der Nachbarschaft zum Rysumer Nacken werden Vorranggebiete für Natura 2000 ausgewiesen,<br />

in denen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen nur unter den Voraussetzungen des<br />

§ 34 c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) zulässig sind. Hierzu gehört auch<br />

der Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, der in seiner Einzigartigkeit und naturräumlichen<br />

Funktionsvielfalt auch durch angepasste Entwicklung in der Umgebung zu erhalten, zu unterstützen<br />

und zu entwickeln ist. Das UNESCO Biosphärenreservat „Niedersächsisches Wattenmeer“<br />

ist außerhalb seiner Kern- und seiner Pufferzone, die im wesentlichen der Ruhe- und Zwischenzone<br />

des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ entsprechen, durch das modellhafte<br />

Erproben und Umsetzen nachhaltig umweltgerechter Nutzungen weiter zu entwickeln.<br />

1.4.2 REGIONALES RAUMORDNUNGSPROGRAMM / FLÄCHENNUTZUNGSPLAN 1980<br />

Für die kreisfreie <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> ersetzt der Flächennutzungsplan das Regionale Raumordnungsprogramm.<br />

Die Darstellungen und Erläuterungen des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> von 1980 mit<br />

seinen Änderungen beachten die raumordnerischen Vorgaben des LROP 1994. Hinsichtlich der<br />

allgemeinen Art der Nutzung ist die Darstellung für den Geltungsbereich getrennt in gewerbliche<br />

Bauflächen (G) und Grünflächen für den südlichen Teil am Mahlbusen mit einer teilweisen<br />

Zweckbestimmung als Campingplatz sowie östlich am gewidmeten Hauptdeich mit der Zweckbestimmung<br />

Küstenschutzanlage. Dieser Küstenschutzstreifen ist mit einer Breite von 150 m parallel<br />

zum Deich dargestellt.<br />

Die Darstellung der gewerblichen Bauflächen ist ungegliedert. Weitergehende Einschränkungen<br />

der Art und des Maßes der baulichen Nutzung werden auf der Ebene des Flächennutzungspla-<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 6<br />

nes nicht getroffen, so dass eine maximale Ausnutzung der Flächen bis zu den in § 17 der<br />

BauNVO genannten Obergrenzen der Grundflächenzahl (GRZ 0,8), der Geschossflächenzahl<br />

(GFZ 2,4) und der Baumassenzahl (BMZ 10,0) möglich ist. Zusätzlich ist nach § 17 (2) BauNVO<br />

eine Überschreitung dieser Obergrenzen möglich.<br />

Entlang des Seedeiches auf der östlichen Seite des Rysumer Nacken (östlicher Rand des Geltungsbereiches)<br />

und entlang der Grenze (Deichlinie) zwischen Rysumer Nacken und Flächen im<br />

Bereich des Mahlbusen ist im aktuellen Flächennutzungsplan eine Immissionskennlinie als Abgrenzung<br />

von gewerblichen Bauflächen dargestellt. Diese gibt für die verbindliche Bauleitplanung<br />

den Hinweis, dass die der späteren Gebietsausweisung entsprechenden Schutzbestimmungen<br />

im Verlaufe dieser Linie einzuhalten. Zur Absicherung flächenbeanspruchender Immissionsschutzmaßnahmen<br />

ist über die Immissionskennlinie hinaus die Einrichtung eines ca. 80 m breiten<br />

Schutzstreifens entlang den gewerblichen Bauflächen vorgesehen.<br />

Nachrichtlich sind im Flächennutzungsplan die Richtfunkstrecken der Radarstation Knock dargestellt.<br />

Mit der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> wurden 1994 Standorte für<br />

Windenergieparks im Wybelsumer Polder und im Borßumer Hammrich dargestellt. Hintergrund<br />

dieser Planung war die Vorgabe des raumordnerischen Zieles für das <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Emden</strong> durch<br />

das LROP 1994, Vorrangstandorte für die Nutzung von Windenergie mit einer Gesamtleistung<br />

von mindestens 30 Megawatt (MW) auszuweisen. Mit der Standortfestlegung wurden zugleich<br />

Einzelanlagen ausgeschlossen, um deren unwirtschaftlichen und unkontrolliert landschaftsverändernden<br />

Eingriff zu verhindern.<br />

1.4.3 REGIONALES RAUMORDNUNGSPROGRAMM LANDKREIS AURICH 1992 UND<br />

ENTWURF 2004<br />

Für das östlich an den Rysumer Nacken angrenzende Kreisgebiet Aurich stellt das Regionale<br />

Raumordnungsprogramm LK Aurich 1992 (RROP) ein Gebiet mit besonderer Bedeutung für die<br />

Landwirtschaft dar. Die Gemeinde Krummhörn wird zentralörtlich neben dem Mittelzentrum Norden<br />

auch dem Mittelzentrum <strong>Emden</strong> zugeordnet. In 1,5 km Entfernung östlich des Rysumer Nackens<br />

an der Landesstraße 2 Rysum-Wybelsum und in 1,0 km Entfernung nördlich des Rysumer<br />

Nackens am Seedeich sind Windparks mit einem Leistungsumfang von 10 MW dargestellt. Des<br />

Weiteren nimmt das RROP die Darstellungen des LROP 1994 auf. Der Rysumer Nacken auf<br />

Emder <strong>Stadt</strong>gebiet ist nachrichtlich als Fläche für hafenorientierte industrielle Anlagen dargestellt.<br />

Der Entwurf des RROP 2004 sieht östlich des Rysumer Nackens angrenzend an das Plangebiet<br />

nunmehr Vorranggebiete für Natur und Landschaft und Erholung sowie ein Vorsorgegebiet für<br />

Landwirtschaft vor. Direkt zwischen der nördlichen Grenze des Emder <strong>Stadt</strong>gebietes auf dem<br />

Rysumer Nacken und dem Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer sieht der Entwurf einen<br />

Vorrangstandort für hafengebundene industrielle Anlagen vor. Dieses Gebiet ist überlagert von<br />

einem Vorranggebiet für Erholung. An der Rysumer Landstraße ist in ca. 2 km Entfernung vom<br />

Plangebiet ein weiterer Vorrangstandort für industrielle Anlagen vorgesehen.<br />

Der Rysumer Nacken im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> einschließlich des Plangebiets ist weiterhin<br />

nachrichtlich als Fläche für hafenorientierte industrielle Anlagen dargestellt. Das Plangebiet in<br />

seinem nördlichen Bereich tangierend und in seinem südlichen Bereich querend sind nachrichtlich<br />

Gasleitungen dargestellt.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 7<br />

Ferner stellt der Entwurf nördlich von Pewsum, rund 10 km vom Plangebiet entfernt, sowie westlich<br />

von Hinte, rund 11 km vom Plangebiet entfernt, Vorrangstandorte für Windenergie dar. Auf<br />

diesen Standorten sind raumbedeutsame Windenergieanlagen als Einzelanlagen, Anlagengruppen<br />

oder als Windparks zu konzentrieren. Außerhalb der dargestellten Vorrangstandorte sollen<br />

im Geltungsbereich des RROP keine weiteren raumbedeutsamen Windenergieanlagen zulässig<br />

sein. Die über die Vorrangstandorte hinaus im Kreisgebiet Aurich bestehenden Windparkstandorte<br />

genießen Bestandschutz. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, durch Erneuerungs- und Unterhaltungsmaßnahmen<br />

die Anlagen der technischen Entwicklung anzupassen und so deren Lebensdauer<br />

zu verlängern.<br />

1.4.4 RAUMORDNUNGSVERFAHREN VORHAFEN AM RYSUMER NACKEN 1993<br />

Das Land Niedersachsen hat 1993 ein Raumordnungsverfahren für die Planung Vorhafen Rysumer<br />

Nacken durchgeführt. Mit der Planung sollte als Ergänzung des bestehenden Hafens <strong>Emden</strong><br />

am Rysumer Nacken ein Vorhafen errichtet werden, in dem hauptsächlich Automobile und Container<br />

umgeschlagen werden und die Gewerbeansiedlungs- und Aussiedlungsmöglichkeiten verbessert<br />

werden sollten. Zur Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens wurden drei verschiedene<br />

Standortalternativen untersucht:<br />

Variante 1 – Ausbau Emder Fahrwasser<br />

Vertiefung des jetzigen Emder Fahrwassers um 3 m auf 45 Fuß ( = 13,7 m; 1 Fuß = 0,3048 m)<br />

tideabhängigen Schiffstiefgang zum jetzigen Hafen; Bau einer größeren Schleuse neben der jetzigen.<br />

Variante 2a – Vorhafen Rysumer Nacken<br />

Bau eines schleusenfreien Vorhafens für 45 Fuß tiefgehende Schiffe auf dem Rysumer Nacken;<br />

5 Liegeplätze; Bau einer neuen Seeschleuse in bedarfsgerechter Größe neben der Bestehenden,<br />

Ausbau der Außenems von See bis zum Vorhafen für 45 Fuß tiefgehende Schiffe.<br />

Variante 2 b – Kleiner Vorhafen Rysumer Nacken<br />

Bau eines kleinen schleusenfreien Vorhafens für (vorerst) 35 Fuß tiefgehende Schiffe auf dem<br />

Rysumer Nacken; 4 Liegeplätze; parallel dazu Entwicklung und Durchführung eines Konzeptes<br />

für den jetzigen Emder Hafen auf Basis einer um 1 m bis 1,5 m reduzierten Wassertiefe; Sanierung<br />

und Modernisierung der alten Seeschleuse.<br />

Variante 3 – Emsumleitung<br />

Umleitung der Ems durch den Dollart, Abschleusung des Emder Fahrwassers und Bau eines Außenhafens<br />

an der Knock (Dollarthafenlösung ohne Aufspülung des Geiserückens); Ausbau der<br />

Außenems für 45 Fuß tiefgehende Schiffe.<br />

Variante 4 – Hafenkanal binnendeichs<br />

Kanal für 45 Fuß tiefgehende Schiffe hinter dem Deich durch den Wybelsumer Polder zum jetzigen<br />

Emder Hafen; Bau einer Schleuse sowie eines Außenhafens auf dem Rysumer Nacken.<br />

Die ausgewählte Standortalternative 2 a – Vorhafen Rysumer Nacken – mit insgesamt 1.600 m<br />

Kailänge für Massengut-, Container- sowie Kfz-Umschlag und Fährverkehr wurde dann zum<br />

Ausgangspunkt der weiteren Planungen. Diese Planungen berücksichtigten auch eine Gleisanbindung<br />

des Rysumer Nackens an das bestehende Gleisnetz am Emder Außenhafen. Die Gleistrasse<br />

sollte dicht am Seedeich durch den Wybelsumer Polder verlaufen und in Höhe des Otterstädtschlootes<br />

nach Nordwesten zum Rysumer Nacken abknicken.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 8<br />

Kurz nach der öffentlichen Auslegung wurde die Planung „Vorhafen Rysumer Nacken“ eingestellt.<br />

1.4.5 LANDSCHAFTSRAHMENPLAN DER STADT EMDEN<br />

Zur Zeit der Aufstellung des Landschaftsrahmenplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> (1996) war der Spülbetrieb<br />

auf den Spülfeldern des Rysumer Nackens gerade unterbrochen bzw. beendet. Die Spültätigkeit<br />

auf großer Fläche ermöglichte bis dahin die Ausbildung nahezu sämtlicher Sukzessionsstadien<br />

von salzhaltigen Wasserflächen bis hin zu Röhrichten mit hoher Wertigkeit für Vegetation<br />

und Fauna. Insbesondere für brütende und rastende Vogelarten hatte der Rysumer Nacken<br />

eine der höchsten Bedeutungen auf Emder Gebiet.<br />

Der Landschaftsrahmenplan sieht für den Rysumer Nacken – Einstufung des Gebietes als Vorranggebiet<br />

für Natur und Landschaft - folgendes Leitbild vor:<br />

- Sicherung des hohen avifaunistischen Wertes durch Erhaltung der Spültätigkeit in der heutigen<br />

Form.<br />

- Keine Wertminderung des Gebietes, sofern nicht durch entsprechende Entwicklung großflächig<br />

naturnaher Küstenabschnitte etwa im Dollart vorab ein Ausgleich stattgefunden hat, der<br />

diese Funktionen übernehmen kann.<br />

- Langfristig - nach Einstellung des Spülbetriebes - Gestaltung als naturnahes Feuchtgebiet mit<br />

offenen Wasserflächen.<br />

Der Landschaftsrahmenplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> weist zudem im Umfeld des Änderungsbereiches<br />

den alten Mahlbusen, das Knockster Watt sowie den Dollart und eine ca. 300 m breite Trasse<br />

entlang des Knockster Tiefs als für den Naturschutz besonders wichtige Bereiche (mindestens<br />

überregionale Bedeutung) aus und fordert, Korridore für ziehende und rastende Vögel offenzuhalten<br />

und somit eine Biotopvernetzung sicherzustellen.<br />

1.4.6 EMS-DOLLART-VERTRAG<br />

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande bestehen Verträge<br />

über die Zusammenarbeit im Bereich von Ems und Dollart sowie in den angrenzenden Gebieten.<br />

Der ursprüngliche deutsch-niederländische Grenzvertrag vom 08.04.1960 und der am<br />

selben Tage unterzeichneten Ems-Dollart-Vertrag wurden ergänzt durch Zusatzabkommen. Am<br />

10.09.1984 wurde der Kooperationsvertrag Ems-Dollart und am 22.08.1996 ein den Ems-Dollart-<br />

Vertrag ergänzendes Protokoll unterzeichnet.<br />

Durch diese Verträge ist festgelegt, dass die Vertragsparteien einander so früh wie möglich über<br />

umweltrelevante Neuansiedlungs- und Erweiterungsvorhaben im Vertragsgebiet zu unterrichten<br />

haben. Weiterhin ist vereinbart, dass natürliche oder naturnahe Vegetationen in Uferbereichen<br />

der Emsmündung zu schützen und zu pflegen sind. Der Rysumer Nacken grenzt südlich, westlich<br />

und nördlich an das Vertragsgebiet.<br />

1.4.7 AGRARSTRUKURELLE ENTWICKLUNGSPLANUNG (AEP)<br />

Die ehemalige Bezirksregierung Weser-Ems als damalige Obere Landwirtschaftbehörde hat 1999<br />

für das <strong>Stadt</strong>gebiet und angrenzende Teile der Gemeinden Krummhörn, Hinte und Moormerland<br />

eine Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung (AEP) erarbeiten lassen. Das Fachgutachten geht<br />

über eine reine landwirtschaftliche Betroffenheitsanalyse hinaus. Es entwickelt neben Vorschlägen<br />

zur agrarbetrieblichen Verbesserung ein Konzept zur Landentwicklung, welches die ver-<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 9<br />

schiedenen Bodenansprüche von Landwirtschaft, kommunaler Entwicklung und Naturschutz berücksichtigt.<br />

Nach den Ergebnissen der AEP ist der landwirtschaftliche Bodenmarkt im <strong>Stadt</strong>gebiet <strong>Emden</strong><br />

sehr angespannt. Die AEP prognostiziert landwirtschaftlichen Flächenverlust für städtebauliche<br />

und infrastrukturelle Vorhaben und für Ausgleichsmaßnahmen.<br />

Die Entwicklung des Rysumer Nackens blieb von der AEP unberücksichtigt.<br />

Zur Koordination der Flächenkonkurrenz schlägt die AEP für das Gebiet Wybelsum – Knockster<br />

Tief – Freepsum – Groß Midlum – Larrelt eine Flurbereinigung vor. Ein Gebiet von 150 – 200 ha<br />

(Bereich Uhlsmeer) wird als gemeindeübergreifende Kompensationsfläche für die Gemeinden<br />

Krummhörn, Hinte und die <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> vorgeschlagen.<br />

1.4.8 FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER GEMEINDE KRUMMHÖRN<br />

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Krummhörn stellt den Ortskern der rund 1,5 km nordöstlich<br />

vom Rysumer Nacken liegenden Ortschaft Rysum als Dorfgebiet dar. An den Ortskern sind<br />

westlich/ nordwestlich Wohnbauflächen angelagert. Entlang des Hochwasserschutzdeiches und<br />

auf den Feldwegen der Meeden sind Wanderwege dargestellt. Ebenfalls entlang des Deiches ist<br />

die gemäß § 16 Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) 50 m landseitige breite Deichschutzzone<br />

dargestellt. Großflächig um Rysum und nach Nordwesten fortsetzend sind Lagerstätten des tieferen<br />

Untergrunds (Gasspeicherkavernen) nachrichtlich aufgenommen. Neben der Verdichterstation<br />

nahe dem Knockster Tief enthält der Flächennutzungsplan an der Landesstraße 2 eine Gewerbegebietsdarstellung.<br />

Ziel dieser Darstellung ist die Versorgung des südlichen Gemeindegebietes<br />

und die Ansiedlung von Zulieferfirmen für Emder Industriebetriebe.<br />

Mit der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Krummhörn vom 15. Juli 2003,<br />

geändert am 20. Januar 2004 und am 23. März 2004, hat diese nördlich von Pewsum eine Vorrangfläche<br />

für Windenergie um die bestehenden Windparkstandorte Petjenburg/Jennelt als Sonderbauflächen<br />

dargestellt und außerhalb dieser Flächen Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1<br />

Nr. 6 BauGB ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind die bestehenden, Bestandsschutz genießenden<br />

Windparks und Einzelanlagen. In den Sonderbauflächen ist die Höhe der Windenergieanlagen<br />

auf maximal 99,9 m über die bestehende Geländeoberfläche beschränkt.<br />

1.4.9 ENTWURF BEBAUUNGSPLAN D-139 RYSUMER NACKEN<br />

Der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> hat am 14.09.1998 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan<br />

D 139, der den gesamten Rysumer Nacken einschließlich dem jetzigen Plangebiet umfassen sollte,<br />

gefasst, um damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung als Industrie-<br />

und Gewerbeflächen zu schaffen. Die Planaufstellung wurde nach Durchführung der Beteiligung<br />

der Träger öffentlicher Belange nicht weiter verfolgt.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 10<br />

2 BESTANDSAUFNAHME (BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG)<br />

2.1 BESTEHENDE EINFLÜSSE UND NUTZUNGEN<br />

Östlich wird das Plangebiet durch den Deich mit benachbarten Meeden in der Gemarkung Rysum<br />

begrenzt. In diesen landwirtschaftlich genutzten Flächen sind unmittelbar hinter der Deichlinie<br />

mehrere Einzelgehöfte gelegen. Die Ortslage Rysum ist ca. 1,5 km vom Plangebiet entfernt.<br />

Südlich des Plangebietes schließt sich der Knockster Mahlbusen mit seinen umliegenden Freiflächen<br />

an. Der Knockster Mahlbusen ist ein Staubecken für die Aufnahme von Oberflächenwasser<br />

aus dem Kanal- und Grabensystem des niederemsischen Binnenlandes. Mit dem Siel- und<br />

Schöpfwerk Knock wird das Wasser aus dem Mahlbusen in die Ems geleitet. In der Nähe der<br />

südöstlich des Plangebietes gelegenen Siel- und Schöpfwerkanlagen mit zwei Wohngebäuden<br />

für Betriebsangehörige befindet sich die Radarleitstation Knock. Die von der Radarstation in Richtung<br />

Borkum, Delfzijl, Wybelsum und Campen ausgehenden Richtfunkstrecken sind bei der Planung<br />

zu berücksichtigen. Der Mahlbusen wird durch einen Deich vor Hochwasser geschützt.<br />

Jenseits des Mahlbusens schließen sich im Osten landwirtschaftliche Nutzflächen mit Einzelgehöften<br />

im Wybelsumer Hammrich sowie der Wybelsumer Polder mit Ackerflächen und einem<br />

Windpark an.<br />

Westlich ist zwischen dem Plangebiet und der auf einem Hochwasserschutzdamm geführten<br />

Jannes-Ohling-Strasse die Errichtung von vier Windenergieanlagen als Forschungsanlagen beantragt.<br />

Westlich des Hochwasserschutzdammes befindet sich direkt am Fahrwasser der Ems ein<br />

Schiffsanleger der Borkum-Linie mit einem Betriebsgebäude, in dem eine Teilfläche als Restaurant<br />

genutzt wird. In Verbindung mit einem Parkplatz, einem Stellplatz für Wohnmobile, der Ems<br />

als Wassersportgewässer und den weiter nördlich vorhandenen kleinen Sandbänken und naturnahen<br />

Vordeichflächen stellt dieser Bereich einen touristischen Anziehungspunkt dar.<br />

Nordwestlich des Plangebietes wurden in den siebziger und neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts<br />

große Gasanlandungsanlagen der Philipps Petroleum Northsea (heute ConocoPhilipps)<br />

und Statoil Deutschland GmbH (Messstation) angesiedelt. In ihnen wird täglich 2,0 Mio. m³ Gas<br />

aus dem norwegischen Ekofisk-Feld angelandet, gereinigt und über ein Pipeline-Netz nach Delfzijl<br />

in den Niederlanden zum dortigen Gaskraftwerk sowie nach Mittel- und Süddeutschland geleitet.<br />

Nördlich des Plangebietes schließt im Osten der zuvor genannten Anlagen eine Ruderalfläche<br />

an.<br />

Innerhalb des Plangebietes befindet sich an seinem südlichen Rand ein Campingplatz, der überplant<br />

wird. Ein neuer Standort für einen Campingplatz im Emder <strong>Stadt</strong>gebiet wird in einem getrennten<br />

Verfahren ausgewiesen.<br />

Den weitaus größten Teil des Plangebietes nehmen Sukzessionsflächen ein, die zum Teil nach<br />

den §§ 28 a und 28 b NNatG geschützte Biotope darstellen. Einige Bereiche werden seit 4 bis 5<br />

Jahren als Weidefläche extensiv genutzt.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 11<br />

2.2 HOCHWASSERSICHERHEIT<br />

Der Rysumer Nacken liegt vor der gewidmeten Deichlinie und ist somit rechtlich Teil der Bundeswasserstraße<br />

Ems. Das Gebiet ist auf 7 bis 10 m über N.N. aufgespült und wird durch einen 7<br />

m hohen Damm vor Hochwasser geschützt. Hochwassersicherheit im rechtlichen Sinn ist für den<br />

Rysumer Nacken durch diesen Damm jedoch nicht gegeben, weil der Damm im Aufbau nicht einem<br />

hochwassersicheren Deich entspricht.<br />

2.3 ÄUSSERE VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG<br />

Der Rysumer Nacken und damit das Plangebiet ist über die auf einem Damm verlaufende Jannes-Ohling-Straße<br />

und deren Verlängerung Knockster Straße an die Landesstraße 2 in Wybelsum<br />

angebunden, die wiederum nach ca. 5 Kilometern östlich des <strong>Stadt</strong>teils Larrelt Anschluss an<br />

die Autobahn A 31 hat. Von der Knockster Straße können über die Deichverteidigungsstraße entlang<br />

dem Seedeich im Wybelsumer Polder auch die Hafen- und Industriegebiete des westlichen<br />

Außenhafens angefahren werden.<br />

Eine Schienenanbindung des Rysumer Nackens besteht nicht.<br />

2.4 VER- UND ENTSORGUNG; SONSTIGE TECHN. INFRASTRUKTUR<br />

Im südlichen Teil des Plangebietes in der dargestellten Grünfläche queren 3 Gasleitungen der<br />

BEB das Gebiet in West-Ost-Richtung. Hier sind Schutzstreifen von 10,0 m einzuhalten.<br />

Parallel der nördlichen Geltungsbereichsgrenze liegt außerhalb des Plangebietes die Erdgasleitung<br />

Rysum Midal, DN 900/ PN84. Hier ist ein Schutzstreifen von 10,0 m einzuhalten.<br />

Nördlich dieser Erdgasleitung befindet sich die EWE – Mittelspannungsleitung sowie eine Leitung<br />

der EWE Telekommunikation.<br />

In einem Raumordnungsverfahren für eine 110-kV Freileitung der Preussen-Elektra von <strong>Emden</strong><br />

nach Rysum wurde im Jahr 1995 landesplanerisch festgestellt. Da die Trassenführung zwischen<br />

dem bereits bestehendem Umspannwerk Wybelsum und dem ursprünglich geplanten Umspannwerk<br />

Rysum nicht weiter verfolgt wurde, ist die landesplanerische Feststellung inzwischen für<br />

diesen Bereich aufgehoben worden.<br />

2.5 EMISSIONEN / IMMISSIONEN<br />

Aufgrund der Darstellungen des rechtsgültigen Flächennutzungsplanes sind im Bereich der bestehenden<br />

gewerblichen Bauflächen gewerbliche Nutzungen mit den entsprechenden Auswirkungen<br />

(Belastungen hinsichtlich Lärm, Staub, Schadstoffe) potenziell aktuell möglich. Maßgebend<br />

sind hier die für die unterschiedlichen Nutzungen (Nutzungstypen) laut TA Lärm und TA<br />

Luft maximal zulässigen Immissionsrichtwerte. Diese sind jeweils einzuhalten. Durch die derzeitigen<br />

Nutzungen im Plangebiet sowie durch die dem Plangebiet benachbarten Nutzungen<br />

(PhilippsConoco und Statoil) sowie die benachbart geplanten Forschungswindenergieanlagen<br />

werden diese Immissionsrichtwerte nicht erreicht.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 12<br />

Bei der Entwicklung des Rysumer Nackens ist nach dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan auf<br />

die benachbarten empfindlichen Nutzungen wie insbesondere auf den Campingplatz am Mahlbusen<br />

Rücksicht zu nehmen. Die dort derzeit zulässigen Immissionsrichtwerte sind einzuhalten.<br />

2.6 ALTLASTEN<br />

Im Plangebiet befinden sich nach Aussage der Unteren Bodenschutzbehörde keine Altlastenverdachtsflächen.<br />

3 PLANUNG (AUSWIRKUNGEN; MASSNAHMEN)<br />

3.1 ART UND MASS DER BAULICHEN NUTZUNG<br />

Sonderbaufläche Gewerbe und Windenergie<br />

In der dargestellten Sonderbaufläche sind folgende Anlagen und Nutzungen zulässig:<br />

- hafenorientierte industrielle Anlagen<br />

- Anlagen, die der Nutzung der Windenergie dienen, einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen<br />

wie Trafostationen, Übergabestationen und Umspannwerke und Leitungstrassen sowie Anlagen<br />

für Speichertechnologien.<br />

Die Nabenhöhe von Windenergieanlagen wird auf 135 m begrenzt. Die Anlagenzahl wird auf<br />

6 begrenzt, die Rotorblattzahl auf 3 Stück je Windenergieanlage festgelegt.<br />

Im Bereich der Richtfunktrasse wird die maximale Höhe der zulässigen baulichen Anlagen auf<br />

25 m begrenzt.<br />

Für die Grünfläche im Süden des Plangebietes entfällt die Zweckbestimmung Campingplatz.<br />

3.2 INNERE VERKEHRLICHE ERSCHLIESSUNG<br />

Haupterschließungsstraße des Rysumer Nackens soll die Jannes-Ohling-Straße sein. Für die<br />

Errichtung und den Betrieb der durch diese Planänderung planungsrechtlich abzusichernden<br />

Windenergieanlagen werden zeitlich befristete, mit Schotter befestigte Wege als Bau und Unterhaltungstrassen<br />

hergestellt. Die für die zugelassene Nutzung durch hafenorientierte industrielle<br />

Anlagen erforderliche verkehrliche Erschließung wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

geregelt.<br />

3.3 EMISSIONEN/IMMISSIONEN<br />

Für den Bereich des Plangebietes wird die im aktuellen Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong><br />

dargestellte Immissionskennlinie aufgehoben, da diese vor dem Hintergrund der rechtlichen Vorgaben<br />

der TA Lärm nicht mehr erforderlich ist.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 13<br />

3.4 HOCHWASSERSICHERHEIT<br />

Bei der Zulassung der geplanten Windenergieanlagen auf Grundlage des § 35 BauGB wird ein<br />

objektbezogener Hochwasserschutz der Anlagen einschließlich der Nebenanlagen hergestellt.<br />

Für die zugelassene Nutzung durch hafenorientierte industrielle Anlagen wird der Hochwasserschutz<br />

im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes geregelt.<br />

3.5 VER- UND ENTSORGUNG; SONSTIGE TECHN. INFRASTRUKTUR<br />

Netzanbindung der Windenergieanlagen<br />

Die in der Genehmigungsphase befindlichen 4 Forschungsanlagen westlich des Plangebietes<br />

sowie die 6 im Plangebiet möglichen Windenergieanlagen sollen gemeinsam an das Versorgungsnetz<br />

angebunden werden. Es wird ein 110 KV-Umspannwerk im Geltungsbereich dieser<br />

Flächennutzungsplanänderung errichtet. Die Verkabelung bis zum Umspannwerk erfolgt mit erdverlegten<br />

20 KV-Leitungen. Die Weiterleitung erfolgt vom geplanten Umspannwerk Rysumer Nacken<br />

mittels erdverlegter 110 KV-Leitung bis zum vorhandenen Umspannwerk im Windpark Wybelsumer<br />

Polder am 9. Polderweg. Zur Weiterleitung der Energie bis zum Umspannwerk <strong>Emden</strong><br />

West wird die vorhandene Freileitungstrasse mit zusätzlichen Leitungen versehen.<br />

Wasser-, Strom und Gasversorgung<br />

Die Wasser-, Strom und Gasversorgung erfolgt durch Anschluss an das Versorgungsnetz der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>.<br />

Schmutzwasserentsorgung<br />

Das Gebiet soll an die zentrale Schmutzwasserkanalisation der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> angeschlossen<br />

werden.<br />

Telekommunikation<br />

Die fernmeldetechnische Versorgung erfolgt durch die Telekom AG.<br />

Oberflächenentwässerung<br />

Oberflächenwasser wird über umliegende Gräben abgeleitet. Gewässerumgestaltungsmaßnahmen<br />

bedürfen einer gesonderten wasserrechtlichen Plangenehmigung, hierzu ist ein Antrag bei<br />

der Unteren Wasserbehörde, Umweltamt der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> zu stellen.<br />

3.6 ABFALLENTSORGUNG<br />

Die Abfallentsorgung erfolgt zentral durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 14<br />

4 UMWELTBERICHT<br />

Dieser Umweltbericht wird als Vorentwurf mit z.T. noch nicht abschließend bearbeiteten Kapiteln<br />

vorgelegt, da zunächst im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB die weiteren Abwägungsmaterialien<br />

gesammelt werden. Die Fachbehörden werden ausdrücklich gebeten, vorliegende Informationen<br />

im Sinne des § 4 BauGB der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> zur Verfügung zu stellen. Auf dieser Basis wird dann<br />

der Entwurf ausgearbeitet<br />

4.1 BESCHREIBUNG DER DARSTELLUNGEN<br />

Zur Regionalen Raumordnung siehe Kapitel 1.3.2 „Regionales Raumordnungsprogramm / Flächennutzungsplan<br />

1995“.<br />

Im Rahmen der 56. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> wird der Bereich, in<br />

dem bisher gewerbliche Bauflächen dargestellt werden, künftig als Sonderbauflächen Gewerbe<br />

und Windenergie dargestellt. Hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung werden<br />

lediglich Einschränkungen hinsichtlich der Errichtung von Windenergieanlagen gemacht. So ist<br />

die Errichtung von maximal 6 Windenergieanlagen im Änderungsbereich möglich. Die maximale<br />

Nabenhöhe wird auf 135 m begrenzt und die Rotoren müssen dreiblättrig sein, wobei die Mindestnennleistung<br />

der einzelnen Anlagen 6 MW zu betragen hat.<br />

Die weiteren Flächen des Änderungsbereiches werden weiterhin als Grünflächen dargestellt. Der<br />

bisher als Campingplatz dargestellte – und auch als solcher tatsächlich genutzte – Bereich wird<br />

zukünftig nur noch als allgemeine Grünfläche dargestellt. Der Campingplatz wird an eine andere<br />

Stelle verlegt. Die Grünfläche mit der Widmung „Küstenschutzanlage“ entlang des Seedeiches<br />

auf der östlichen Seite des Änderungsbereiches bleibt erhalten.<br />

4.2 KURZDARSTELLUNG DER INHALTE UND ZIELE DER ÄNDERUNG DES FLÄCHEN-<br />

NUTZUNGSPLANES<br />

Siehe Kapitel 1.1. und 1.2<br />

4.3 UMWELTSCHUTZZIELE AUS EINSCHLÄGIGEN FACHGESETZEN UND FACH-<br />

PLANUNGEN UND IHRE BEDEUTUNG FÜR DEN BAULEITPLAN<br />

Im Folgenden werden die umweltrelevanten und hinsichtlich des Bauleitplans relevanten Umweltschutzziele<br />

dokumentiert:<br />

Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP, 1994 mit Änderungen 1998, 2002)<br />

Die Funktionsfähigkeit und die nachhaltige Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sollen erhalten<br />

bleiben oder wiederhergestellt werden.<br />

Natur und Landschaft sollen so geschützt, gepflegt und entwickelt werden, dass die Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushalts, die Nutzbarkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die<br />

Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig gesichert werden.<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 15<br />

Zum Schutz der Erdatmosphäre und des Klimas sollen im Sinne langfristiger Vorsorge alle Möglichkeiten<br />

zur Eindämmung des Treibhauseffektes und der damit verbundenen Folgen für<br />

Mensch und Natur genutzt werden. Vorrangig betrifft dies u.a. die Umorientierung zu einer klimaverträglichen<br />

Energieversorgung.<br />

Baugesetzbuch (BauGB)<br />

Bei der Aufstellung des Bauleitplanes (hier: Änderung Flächennutzungsplan) sind gemäß § 1 (6)<br />

Nr. 7 die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

zu berücksichtigen, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame<br />

und effiziente Nutzung von Energie. Mit Grund und Boden soll laut § 1a (2) Satz 1 sparsam und<br />

schonend umgegangen werden.<br />

Bundesimmissionsschutzrecht (BImSchG, TA Lärm):<br />

Es sind Vorkehrungen gegen Lärmimmissionen in angrenzende Bereiche, z.B. durch entsprechende<br />

Abstände der Emissionsquellen, zu treffen.<br />

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):<br />

Beeinträchtigungen des Klimas sind gemäß § 2 (1) Nr. 6 BNatSchG zu vermeiden. Hierbei kommt<br />

dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung<br />

erneuerbarer Energien eine besondere Rolle zu.<br />

Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG):<br />

Nach § 28a NNatG sind besonders geschützte Biotope zu schützen und zu erhalten.<br />

Landschaftsrahmenplan <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> (1996):<br />

Sicherung des Alten Mahlbusens, des Knockster Watts sowie des Dollarts und einer ca. 300 m<br />

breiten Trasse entlang des Knockster Tiefs als für den Naturschutz besonders wichtige Bereiche<br />

(mindestens überregionale Bedeutung) und Offenhaltung der Korridore für ziehende und rastende<br />

Vögel und somit Sicherstellung einer Biotopvernetzung.<br />

4.4 BESCHREIBUNG DER SCHUTZGÜTER UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIR-<br />

KUNGEN<br />

Im Folgenden werden die Schutzgüter in ihrer Ausprägung innerhalb des Geltungsbereiches und<br />

der Wirkzone der dargestellten Nutzungen beschrieben.<br />

Da Gewerbliche Bauflächen bereits im aktuellen Flächennutzungsplan dargestellt sind, beschränkt<br />

sich die jeweils folgende Bewertung der Umweltauswirkungen auf die mit den vorgesehenen<br />

Änderungen verbundenen Umweltauswirkungen (vgl. § 1a (3) Satz 5 BauGB). Dabei handelt<br />

es sich um die Möglichkeit der Errichtung von 6 Windenergieanlagen, die mit den Darstellungen<br />

des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes bisher nicht zulässig waren und die damit entsprechend<br />

auszugleichen sind (s.o., vgl. § 1a (3) BauGB). Bei der Eingriffsbewertung sind deshalb<br />

die Darstellungen im aktuell rechtskräftigen Flächennutzungsplan und die sich daraus ergebenden<br />

Zulässigkeiten als Ausgangssituation zu betrachten. Zudem wird der tatsächliche aktuelle<br />

Zustand der Schutzgüter kurz beschrieben.<br />

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4.4.1 SCHUTZGUT MENSCH<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches bestehen keine Siedlungen, Wohn- oder ähnliche Nutzungen.<br />

Im Umfeld befinden sich diverse Ortslagen, wie das Warftendorf Rysum, die Ortschaft Wybelsum,<br />

diverse Einzelgehöfte und Wohnhäuser am Knockster Siel.<br />

Aufgrund der Darstellungen des rechtsgültigen Flächennutzungsplanes sind im Bereich der gewerblichen<br />

Bauflächen gewerbliche Nutzungen mit den entsprechenden Auswirkungen (Belastungen<br />

hinsichtlich Lärm, Staub, Schadstoffe) potenziell aktuell möglich. Maßgebend hinsichtlich<br />

der Belastungen des Schutzgutes Mensch sind hier die für die unterschiedlichen Nutzungen<br />

(Nutzungstypen) laut TA Lärm maximal zulässigen Immissionswerte. Diese sind jeweils einzuhalten.<br />

Die als Grünflächen am südlichen und östlichen Rand dargestellten Bereiche – u.a. mit der<br />

Zweckbestimmung Campingplatz - haben z.T. Bedeutung in Bezug zum Aspekt Erholung.<br />

Mit den geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes im abgegrenzten Geltungsbereich<br />

können Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch verbunden sein. Die bisher mögliche gewerbliche<br />

Nutzung bleibt aufgrund der Darstellung der entsprechenden Flächen als Sonderbauflächen<br />

Gewerbe und Windenergie weiterhin in vergleichbarem Maße möglich. Daraus ergeben sich somit<br />

keine weiterreichenden Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch. Zusätzlich zu der gewerblichen<br />

Nutzung wird durch die Änderung die Errichtung von bis zu sechs Windenergieanlagen mit<br />

einer Nabenhöhe von bis zu 135 m ermöglicht. Mit dem Betrieb der Anlagen sind Lärmemissionen<br />

verbunden. Aufgrund der Höhe der Anlagen ergeben sich für die in den umliegenden Ortschaften<br />

und Einzelgehöften wohnenden Menschen zudem möglicherweise Belastungen durch<br />

den Betrieb der Windenergieanlagen in Form von Schattenwurf.<br />

Im Rahmen der konkreten Zulassungsverfahren für diese Windenergieanlagen sind auf der<br />

Grundlage der genauen Standorte und technischen Daten der Windenergieanlagen entsprechende<br />

Gutachten zum Thema Lärm und Schattenwurf zu erstellen.<br />

Durch die Verlegung des Campingplatzes reduziert sich das mögliche Konfliktpotenzial zwischen<br />

benachbarten Nutzungen (Sonderbauflächen Gewerbe und Windenergie und Grünflächen/ Campingplatz)<br />

hinsichtlich des Aspektes Lärm, zudem werden aber auch vorhandene Möglichkeiten<br />

der Erholungsnutzung (touristische Infrastruktur) aufgehoben.<br />

4.4.2 SCHUTZGUT TIERE, PFLANZEN UND BIOTOPE<br />

Innerhalb des Geltungsbereiches als Teil des Rysumer Nackens sind Röhrichte mit eingestreuten<br />

Gewässern sowie halbruderale Gras- und Staudenfluren feuchter und mittlerer Standorte als<br />

großflächige, naturnahe Biotope aktuell verbreitet. Kleinräumig eingestreut sind halophytenreiche<br />

Flutrasen und Grünlandgesellschaften. Der Randbereich des Mahlbusens wird von überwiegend<br />

artenreichem Grünland und einem teilbefestigten Campingplatz eingenommen. Der Seedeich auf<br />

der östlichen Seite wird durch artenarmes Extensivgrünland geprägt. Ein Teil der tatsächlichen<br />

Vegetation im Geltungsbereich ist nach § 28a NNatG als geschütztes Biotop einzustufen.<br />

Mit der Darstellung im aktuellen Flächennutzungsplan (gewerbliche Nutzung) als Ausgangssituation<br />

ist ein hoher Versiegelungsgrad der betroffenen Flächen verbunden. Es verbleiben lediglich<br />

die nicht bebaubaren Flächenanteile (bis zu 20%) als potenzielle Biotopflächen. Im Umfeld gewerblicher<br />

Bauflächen ist in der Regel von eher kleinflächigen, meist geringwertigen Biotoptypen,<br />

wie z.B. Scherrasen oder Sichtschutzgehölzen („Abstandsgrün“) auszugehen. Die weiteren Flächen<br />

des Geltungsbereiches (östlicher und südlicher Randbereich) werden als Grünflächen mit<br />

unterschiedlicher Zweckbestimmung dargestellt. Entlang des Seedeiches auf der östlichen Seite<br />

befinden sich als „Küstenschutzanlage“ dargestellte Grünflächen. Der südliche Abschnitt zwi-<br />

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<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 17<br />

schen dem Rysumer Nacken und dem Ufer des Mahlbusens wird als Grünfläche – Campingplatz<br />

dargestellt.<br />

Im Rahmen der Planung ergeben sich auf den Flächen, die als Sonderbauflächen Gewerbe und<br />

Windenergie dargestellt werden sollen, für das Schutzgut Biotope keine erheblichen Veränderungen,<br />

da der potenziell hohe Versiegelungsgrad weiterhin möglich bleibt. Im Bereich der Grünflächen<br />

ergibt sich durch die Verlegung des Campingplatzes (Darstellung als allgemeine Grünfläche)<br />

eine mäßige Verringerung der Versiegelung. Die Darstellung der Küstenschutzanlage (Grünflächen)<br />

entlang des Seedeiches wird beibehalten, die tatsächlich vorhandenen - teilweise nach<br />

§ 28a NNatG geschützten - Biotope können in diesem ca. 150 m breiten Streifen im Rahmen der<br />

Notwendigkeiten des Deichschutzes erhalten werden.<br />

Aus der vorgesehenen Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich keine erheblichen<br />

Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen und Biotope.<br />

Sollten im Rahmen der Realisierung der Windenergieanlagen (Anlagenstandorte, Zuwegung,<br />

Sonstiges) durch deren Lage nach § 28a NNatG geschützte Biotope in Anspruch genommen<br />

werden, sind die Rechtsfolgen des § 28a NNatG entsprechend zu behandeln. Ebenso verhält es<br />

sich mit den Regelungen zum Artenschutz nach § 42 BNatSchG. Sollten durch die Errichtung der<br />

Windenergieanlagen nach § 42 BNatSchG besonders bzw. streng geschützte Arten erheblich<br />

beeinträchtigt werden, sind die Rechtsfolgen des § 42 BNatSchG in Verbindung mit § 43 und<br />

§ 62 BNatSchG zu behandeln.<br />

Der Geltungsbereich bzw. Teile davon sind nicht als FFH-Gebiete ausgewiesen. Im näheren Umfeld<br />

des Geltungsbereiches befinden sich die FFH-Gebiete Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer<br />

(DE 2306-301), Hund- und Paapsand (DE 2507-301), Unterems und Außenems<br />

(DE 2507-331) und Waddenzee (NL 1000001).<br />

Für die FFH-Gebiete kann eine Beeinträchtigung durch die Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

aufgrund der Entfernung zu den einzelnen Gebieten und mangels entsprechender Empfindlichkeiten<br />

der Bestandteile und Schutzziele der Gebiete gegenüber den mit der Planänderung<br />

verbundenen Auswirkungen ausgeschlossen werden.<br />

Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere steht die Betrachtung der Brut- und Gastvögel aufgrund der<br />

Prägung des Gebietes und des weiteren Umfeldes im Vordergrund. Den Flächen innerhalb des<br />

Geltungsbereiches kann - auf der Grundlage diverser Kartierungen - eine nationale Bedeutung<br />

als Brutgebiet gegeben werden (besondere bzw. allgemeine Bedeutung). Die großflächigen<br />

hochwüchsigen Röhrichte und feuchten halbruderalen Gras- und Staudenfluren in Verbindung<br />

mit diversen Gewässern haben als Biotopkomplex eine hohe Wertigkeit insbesondere für wertgebende<br />

Röhrichtbrüter wie den Schilfrohrsänger.<br />

Aufgrund der strukturellen Gegebenheiten der ehemaligen Spülfelder – die ausgedehnten Röhrichtflächen<br />

und Ruderalfluren sind von der Biotopstruktur her für viele Gastvögel nicht zur Rast<br />

geeignet – haben die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches eine nur allgemeine Bedeutung<br />

für Gastvögel. Demgegenüber weisen angrenzende Bereiche, wie der Rysumer Hammrich, eine<br />

besondere Bedeutung für Gastvögel auf.<br />

Im Umfeld des Geltungsbereiches bestehen außerdem diverse Zugachsen der Gastvögel. Als<br />

überregional bedeutsame Zugachse ist die Ems westlich des Rysumer Nackens zu nennen. Weitere<br />

regional bedeutsame Zugachsen sind das Knockster Tief mit dem Mahlbusen und der See-<br />

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deich auf der östlichen Seite des Rysumer Nackens. Überflüge über den Rysumer Nacken – und<br />

damit den Geltungsbereich - wurden bisher nur sporadisch in überwiegend kleineren Truppgrößen<br />

beobachtet.<br />

Die Bedeutung des Umfeldes des Änderungsbereiches dokumentiert sich auch durch die dort<br />

vorhandenen Vogelschutzgebiete:<br />

Niedersächsisches Wattenmeer (DE 2210-401), Krummhörn (DE 2508-401), Emsmarsch von<br />

Leer bis <strong>Emden</strong> (2609-401), Hund und Paapsand (DE 2607-401), Waddenzee (NL 9801001).<br />

Zudem wird vom Land Niedersachsen aktuell die Nachmeldung von Flächen zur Vervollständigung<br />

der Kulisse der EU-Vogelschutzgebiete betrieben. Betroffen von der räumlichen Erweiterung<br />

ist auch das Vogelschutzgebiet Krummhörn (DE 2508-401), welches direkt östlich an den<br />

Geltungsbereich angrenzt. Eine Erweiterung ist nordöstlich der Knock und im Bereich der Hammriche<br />

vorgesehen.<br />

Im Zusammenhang mit diesen geplanten Nachmeldungen des Landes Niedersachsen ist der Beschluss<br />

der Europäischen Kommission zu sehen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen<br />

Deutschland bezüglich der Einbeziehung von weiteren Schutzgebieten in das EU-weite Natura-<br />

2000-Netz einzustellen. Die EU-Kommission geht davon aus, dass die deutschen Behörden mit<br />

den jüngsten Vorschlägen eine ausreichende Zahl von FFH-Gebieten vorsehen. Damit sind auch<br />

weitere Forderungen nach - über die geplanten Nachmeldungen des Landes Niedersachsen hinausgehende<br />

Meldungen - von Vogelschutzgebieten an die EU-Kommission nicht zu erwarten.<br />

Sollten dennoch weitere Flächen im Umfeld des F-Plan-Änderungsbereiches aus sogenannten<br />

Schattenlisten (IBA-Gebiete) zukünftig gemeldet werden, so ist auf die „Prüfung möglicher Auswirkungen<br />

auf IBA-Gebiete und deren Relevanz“ (SCHMAL+RATZBOR 2006) zu verweisen, die im<br />

Rahmen des BImSch-Verfahrens für die auf dem Rysumer Nacken geplanten Forschungswindenergieanlagen<br />

erstellt wurde. Diese Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Realisierung<br />

des Vorhabens keine erheblichen Beeinträchtigungen auf die genannten Gebiete verbunden<br />

sind. Diese Ergebnisse sind auf die Flächenutzungsplanänderung zu übertragen. Im Rahmen des<br />

BImSch-Verfahrens für die Forschungswindenergieanlagen wurde zudem eine FFH-<br />

Verträglichkeitsuntersuchung (SCHMAL+RATZBOR 2006) erstellt. Diese stellt fest, dass das geplante<br />

Vorhaben die nächstgelegenen Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete in Hinsicht auf die erklärten<br />

maßgeblichen Bestandteile, den Schutzzweck und die Erhaltungsziele der einzelnen Gebiete<br />

nicht erheblich beeinträchtigt. Auch die Entwicklung und Wiederherstellung von günstigen<br />

Entwicklungszuständen der Gebiete wird durch das Projekt nicht verringert. Aufgrund ihrer Lage<br />

werden auch die zur Nachmeldung vorgesehenen Gebiete durch die Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

nicht erheblich beeinträchtigt.<br />

Ausgehend von der aktuellen Darstellung des Flächennutzungsplanes sind die Flächen bereits<br />

großteils (gewerbliche Bauflächen) für die Nutzung durch Brut- und Gastvögel entwertet und haben<br />

eine potenziell sehr geringe Bedeutung. Die südlich und östlich angrenzenden Grünflächen<br />

haben vor allem in Nähe des Uferbereiches des Mahlbusens aufgrund ihrer Struktur (u.a. Grünland)<br />

und ihrer Art der zulässigen Nutzung eine – zumindest allgemeine - Bedeutung als Flächen<br />

für Brut- und Gastvögel.<br />

Durch die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes ändert sich die flächenmäßige<br />

Nutzungsverteilung nicht, so dass sich diese nicht auf die potenzielle Nutzbarkeit der Flächen<br />

durch Brut- und Rastvögel erheblich auswirkt. Die Verlegung des Campingplatzes und die Dar-<br />

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stellung als Grünfläche kann vielmehr zu einer geringen Steigerung der Habitatqualität führen, da<br />

eine vorhandene Störquelle im Uferbereich des Mahlbusens entfernt wird.<br />

Auch die mögliche Errichtung von bis zu sechs Windenergieanlagen hat auf die eigentlichen Flächen,<br />

die bereits als gewerbliche Bauflächen dargestellt und damit weitgehend entwertet sind,<br />

keine erheblichen Auswirkungen. Erhebliche Auswirkungen hinsichtlich des Vogelzuges im Bereich<br />

der benachbarten, bedeutsamen Zugachsen können wegen der möglichen Dimension der<br />

Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 135 m und die Darstellung der Sonderbauflächen<br />

Gewerbe und Windenergie bis an die 150 m breiten Küstenschutzanlage entlang des Seedeiches<br />

nicht ausgeschlossen werden.<br />

Die Änderung des Flächennutzungsplanes hat hinsichtlich des Schutzgutes Tiere, Pflanzen und<br />

Biotope potenziell erhebliche negative Auswirkungen auf benachbarte Zugachsen des Vogelzuges.<br />

4.4.3 SCHUTZGUT LUFT UND KLIMA<br />

Mit der im aktuellen Flächennutzungsplan angegebenen Darstellung von gewerblichen Bauflächen<br />

für einen Großteil des Geltungsbereiches der geplanten Änderung ist ein hoher Grad der<br />

Versiegelung und eine gewerbliche Nutzung mit den entsprechend zu erwartenden Auswirkungen<br />

(Emissionen) auf das Mikroklima und die Luftqualität am Standort verbunden. Die Art der<br />

Nutzung wird im Rahmen der Darstellung des Flächennutzungsplanes nicht weiter eingeschränkt.<br />

Damit besteht eine weitgehende potenzielle Überprägung des Schutzgutes Luft und Klima im Bereich<br />

der gewerblichen Nutzung bzw. in den angrenzenden Bereichen.<br />

Mit der Planung sind keine erheblichen Veränderungen zu erwarten. Die Errichtung von leistungsstarken<br />

Windenergieanlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien leistet vielmehr einen<br />

wichtigen Beitrag zum allgemeinen Klimaschutz. Dieser wird dadurch verstärkt, dass nur leistungsstarke<br />

Anlagen mit einer Mindestnennleistung von 6 MW zulässig sind und so der Raum<br />

entsprechend ausgenutzt wird.<br />

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich keine negativen Auswirkungen auf<br />

das Schutzgut Luft und Klima.<br />

4.4.4 SCHUTZGUT LANDSCHAFT<br />

Aufgrund der aktuellen Darstellungen im Flächennutzungsplan wird ein Großteil der Flächen des<br />

Geltungsbereiches durch potenzielle gewerbliche Nutzungen mit einer entsprechenden Gebäudestruktur<br />

und einem hohen Versiegelungsgrad geprägt. Zudem werden die Bereiche am südlichen<br />

und östlichen Rand jeweils als Grünflächen mit unterschiedlicher Nutzungsbestimmung<br />

(Campingplatz, Küstenschutzanlage) dargestellt und derzeit bereits genutzt.<br />

Aufgrund der mit der durch die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglichten Errichtung<br />

von Windenergieanlagen in der angegebenen Dimension reichen die potenziellen Auswirkungen<br />

- die Wirkzone erheblicher Beeinträchtigungen umfasst die ca. 15-fache Anlagenhöhe im Umkreis<br />

- über den eigentlichen Geltungsbereich hinaus in die umliegenden Landschaftseinheiten.<br />

Die hinsichtlich des Schutzgutes Landschaftsbild abgrenzbare Wirkzone erstreckt sich dabei über<br />

vier verschiedene Landschaftsräume, die im folgenden beschrieben werden.<br />

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Hammriche der Krummhörn<br />

Rysumer bzw. Wybelsumer Hammrich weisen graduelle Unterschiede hinsichtlich ihrer Ausstattung<br />

an natürlichen Landschaftselementen auf, die gemeinsame Charakteristik als typische<br />

Marschlandschaft überwiegt aber. Das insgesamt baumarme Gebiet wird von zahlreichen Gräben<br />

durchzogen. Teilflächen weisen noch die historische Flurstruktur auf, die schon seit mehr als 100<br />

Jahren in dieser Form vorhanden ist. Neben den alten Marschendörfern, wie z.B. dem Warftendorf<br />

Rysum, gibt es relativ viele, meist durch Gehölze gut eingebundene Einzelhöfe im Gebiet.<br />

Mit dem Knockster Tief werden die Hammriche von einer kulturhistorischen Kanalstruktur durchzogen.<br />

Den Hammrichen der Krummhörn ist - mit Ausnahme eines Streifens entlang des Mahlbusens<br />

(allgemeine Bedeutung) - eine besondere Bedeutung beizumessen.<br />

Poldergebiete<br />

Die technische Entstehung der Polder seit Anfang des 20. Jh. durch Aufspülung zeigt sich noch<br />

in ihrer allseitigen Eindeichung und der völligen Ebenheit des Geländes, welches i.d.R. höher<br />

liegt als die Marschgebiete.<br />

Im Bereich der Spülfelder Rysumer Nacken ist nach Einstellung der Bespülung seit Mitte der 90er<br />

Jahre die Entwässerung auf den Flächen unterschiedlich weit fortgeschritten. Dies wirkt sich auf<br />

die Vegetation entsprechend aus und führt zu einem sukzessive sich ändernden Erscheinungsbild<br />

der Flächen, die z.T. mit Rindern bzw. Schafen beweidet werden. Insgesamt zeigen sich die<br />

Flächen – mit Ausnahme der Industrieanlagen von Statoil im Nordwesten – weitgehend naturnah.<br />

Der Mahlbusen wird als Speicherbecken mit abschnittsweiser Erholungsfunktion genutzt und<br />

weist eine ausgeprägte kulturgeschichtliche Bedeutung auf.<br />

Der größte Teil des Wybelsumer Polders wird als Acker mit großflächigen, rasterförmig eingeteilten<br />

Schlägen genutzt, im südöstlichen Teil befinden sich sechs deutlich aufgehöhte Spülfelder.<br />

Im Wybelsumer Polder besteht ein Windpark mit 42 Anlagen (Höhe ca.100 m). Weitere bauliche<br />

Elemente sind eine ehemalige Konservenfabrik und die Wohnbebauung entlang der nord-südlich<br />

verlaufenden Straßen sowie Einfamilienhaussiedlungen am Nordrand des Polders.<br />

Das Spülfeld Rysumer Nacken hat mit Ausnahme der Industrieanlagen (Gasanlandung, geringe<br />

Bedeutung) eine besondere Bedeutung. Der Mahlbusen hat, wie der Alte Mahlbusen innerhalb<br />

des Wybelsumer Polders, eine allgemeine Bedeutung, während der sonstige Wybelsumer Polder<br />

eine nur geringe Bedeutung aufweist.<br />

Flussgebiet der Ems<br />

Das Knockster Deichvorland weist noch relativ naturnahe Elemente der Flusslandschaft auf. Die<br />

Vorländereien bieten einen Ausblick auf die Weite des Dollarts mit seinen periodisch trockenfallenden<br />

Wattflächen als Naturlandschaft von überregionaler Bedeutung.<br />

Die Landschaftseinheit der Ems wird im Wesentlichen aus der Fahrrinne des Flusses gebildet,<br />

die direkt südlich des Seedeiches bzw. entlang des Knockster Watts verläuft.<br />

Das Knockster Deichvorland und daran angrenzende Bereiche der Ems haben eine besondere<br />

Bedeutung, während der sonstige Bereich der Ems eine allgemeine Bedeutung aufweist.<br />

Niedersächsisches Wattenmeer<br />

Die Landschaftseinheit liegt vor dem Küstendeich zwischen Meer- und Landflächen. Die Flächen<br />

werden im Wesentlichen durch die Wirkungen der Gezeiten geprägt. Aufgrund der unterschiedlichen<br />

Standortbedingungen gibt es verschiedene, die Landschaft prägende Biotoptypen, wie<br />

Spülsäume/ Verlandungsbereiche, Salzwiesen der Ästuare oder Schilfröhricht der Brackmarsch.<br />

Das Wattenmeer hat eine besondere Bedeutung.<br />

Aufgrund der Planung ergeben sich Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft/ Landschaftsbild.<br />

Durch die Verlegung des Campingplatzes wird einerseits der Natürlichkeitsgrad geringfügig<br />

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erhöht, andererseits werden die Möglichkeiten einer landschaftsbezogenen Erholung geringfügig<br />

reduziert. Mit der Darstellung der Sonderbauflächen Gewerbe und Windenergie ändert sich nicht<br />

die Art und Weise einer möglichen gewerblichen Nutzung.<br />

Durch die mögliche Errichtung von maximal 6 Windenergieanlagen mit einer maximalen Nabenhöhe<br />

von 135 m kommt es aber zu einer weiträumigen technischen Überprägung der Landschaft.<br />

Die Wirkzone der Windenergieanlagen umfasst aus fachlicher Sicht die 15-fache Anlagenhöhe<br />

(maximale Nabenhöhe plus Länge der Rotorblätter, entsprechend bis ca. 200 m) und damit einen<br />

Umkreis von ca. 3 km-Radius. Teilweise sind bisher nicht durch WEA vorbelastete Bereiche der<br />

umliegenden Landschaftseinheiten betroffen, die aktuell zudem eine besondere Bedeutung aufweisen.<br />

Aufgrund der geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes ist mit erheblichen negativen<br />

Auswirkungen des Schutzgutes Landschaftsbild zu rechnen.<br />

4.4.5 SCHUTZGUT BODEN<br />

Durch die künstliche Entstehungsgeschichte handelt es sich bei dem Boden des Spülfeldes um<br />

einen Kultosol. Die Bodenbildung ist unterschiedlich weit fortgeschritten und je nach Alter als<br />

sandiger Rohboden, Roh-Seemarsch oder Unreife Seemarsch anzusehen. Eine Schadstoffbelastung<br />

des Bodens infolge der Verwendung von Baggerschlick ist aufgrund der Herkunft des Spülmaterials<br />

und der meist gröberen Fraktionierung (Sand) weniger wahrscheinlich als in den hafennäheren<br />

Poldergebieten der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong><br />

Aufgrund der aktuellen Darstellungen im Flächennutzungsplan für den Geltungsbereich (s.o.) ist<br />

im Bereich der gewerblichen Bauflächen potenziell ein erheblicher Versiegelungsgrad möglich.<br />

Die sonstigen Abschnitte des Geltungsbereichs - Darstellung als Grünflächen, z.T. mit unterschiedlicher<br />

Zweckbestimmung - sind bis auf wenige Ausnahmen potenziell nicht versiegelt. Hier<br />

wären die natürlichen Bodenfunktionen weitgehend erhalten.<br />

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes wird die heute zulässige Situation nicht verändert,<br />

so dass keine negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten sind.<br />

4.4.6 SCHUTZGUT WASSER<br />

Der Rysumer Nacken ist durch Dämme in mehrere getrennte Spülfelder gegliedert. Zwischen den<br />

einzelnen Spülfeldern verläuft ein Grabensystem, das den Bereich nach NNW in natürlicher Vorflut<br />

oberhalb des mittleren Tidehochwassers in die Ems entwässert. Je länger die letzte Bespülung<br />

der einzelnen Felder zurückliegt und je höher sie aufgespült wurden, um so weiter ist die<br />

Entwässerung und Aussüßung der Böden fortgeschritten. In einigen Spülfeldern sind als Relikt<br />

des Spülbetriebes noch flache, teilweise periodische Gewässer vorhanden.<br />

Ausgehend von den aktuellen Darstellungen des Flächennutzungsplanes ist im Bereich der Gewerblichen<br />

Bauflächen von einem hohen potenziellen Versiegelungsgrad auszugehen. Die Funktionen<br />

des Wasserhaushalts wären damit in einem größeren Teil des Geltungsbereiches erheblich<br />

eingeschränkt. Die als Grünflächen dargestellten Abschnitte des Geltungsbereiches sind<br />

nicht versiegelt bzw. von Bebauung gänzlich frei zu halten. Hier sind die natürlichen Funktionen<br />

des Wasserhaushaltes weitgehend gegeben.<br />

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Aufgrund der vorgesehenen Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich im Bezug zum<br />

Schutzgut Wasser keine Veränderungen. Es sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf<br />

das Schutzgut Wasser zu erwarten.<br />

4.4.7 SCHUTZGUT KULTUR- UND SONSTIGE SACHGÜTER<br />

Aufgrund der Entstehung des Spülfeldes Rysumer Nacken gibt es im Änderungsbereich keine<br />

Bodendenkmale. Die nächstgelegenen Baudenkmale auf Emder Gebiet sind das Denkmalensemble<br />

Knockster Siele an der Knock. Im Ortsteil Wybelsum besteht das Denkmalensemble Hofanlage<br />

Bettewehrstraße 1, das Denkmalensemble Kirche Wybelsum sowie weitere Einzeldenkmale.<br />

Die nächstgelegenen Baudenkmale auf dem Gebiet der Gemeinde Krummhörn (Landkreis<br />

Aurich) sind die als Baudenkmal eingestufte Deichlinie Rysum – Knock und das Gesamtdenkmalensemble<br />

Warftendorf Rysum. Bodendenkmale im angrenzenden Bereich der Gemeinde<br />

Krummhörn sind nicht betroffen.<br />

Aufgrund der geplanten Änderungen (s.o.) ist nicht mit negativen Auswirkungen und damit erheblichen<br />

Beeinträchtigungen innerhalb des Geltungsbereiches – gegenüber den aktuellen Darstellungen<br />

- zu rechnen.<br />

Im Umfeld des Rysumer Nackens ist vor allem das Warftendorf Rysum von Bedeutung. Aufgrund<br />

der aktuellen Struktur sind die Sichtbeziehungen von Süden und Südosten in Richtung Warftendorf<br />

schutzwürdig. Demgegenüber ist die Sichtbeziehung aus Richtung Westen, Norden und Osten<br />

auf die Warft durch neuere Baugebiete überlagert und nicht mehr als schutzwürdig einzustufen.<br />

Durch die Lage des Änderungsbereiches mit den möglichen Standorten der Windenergieanlagen<br />

südlich bzw. südwestlich des Warftendorfes ergeben sich somit keine erheblichen Beeinträchtigungen<br />

schutzwürdiger Sichtbeziehungen.<br />

Aufgrund der Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich negative Auswirkungen auf<br />

vorhandene Kulturgüter in voraussichtlich geringem Umfang.<br />

4.4.8 BIOLOGISCHE VIELFALT<br />

Aufgrund der aktuellen Bestandssituation (Biotope, Brut- und Gastvögel) haben die Flächen des<br />

Änderungsbereiches eine erhebliche Bedeutung hinsichtlich der biologischen Vielfalt. Zu nennen<br />

sind beispielsweise großflächige nach § 28a gesetzlich geschützte Biotope (u.a. Schilfröhricht)<br />

mit den darin vorkommenden Brutvögeln der Roten Liste der Brutvögel sowie des Anhang I der<br />

Vogelschutzrichtlinie.<br />

Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen ist aber von der aktuellen Darstellung im gültigen<br />

Flächennutzungsplan (s.o.) auszugehen. Die vorgesehene Nutzung ist mit einem hohen Grad an<br />

Vorbelastungen (z.B. Versiegelung) verbunden und führt zu einem weitgehendem Verlust der<br />

Bedeutung der Flächen als Lebensraum für Pflanzen und Tiere.<br />

Durch die Änderung, die die Errichtung von maximal sechs Windenergieanlagen ermöglichen<br />

wird, ergeben sich keine zusätzlichen erheblichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt.<br />

4.4.9 WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DEN SCHUTZGÜTERN<br />

Auswirkungen auf Prozesse oder Prozessgefüge durch die Änderung des Flächennutzungsplanes,<br />

die zu einem veränderten Zustand, einer veränderten Entwicklungstendenz oder einer ver-<br />

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änderten Reaktion der Umwelt auf äußere Einflüsse führen, sind nicht vollständig auszuschließen.<br />

Es ist dabei nicht mit Auswirkungen auf energetische, stoffliche und hydrologische Prozesse<br />

(Veränderung der Konzentration von Stoffen in der Umwelt, Veränderung der Menge der verfügbaren<br />

Energie, Veränderung landschaftstypischer stofflicher oder energetischer Gradienten, Erzeugung<br />

oder Förderung von Stoffflüssen, die über das für das jeweilige Ökosystem spezifische<br />

Maß hinausgehen) zu rechnen. Demgegenüber können die Windenergieanlagen möglicherweise<br />

als Barrieren den Austausch zwischen Populationen (hier: Vogelzug – Zugachsen) stören und<br />

damit Lebensraumpotenziale erwünschter Arten oder Lebensgemeinschaften stören. Somit können<br />

sich Auswirkungen auf biologische Prozesse ergeben.<br />

Durch die Verlegung des Campingplatzes ergeben sich möglicherweise positive Wirkungen auf<br />

empfindliche Tiere im Umfeld des Mahlbusens (Brut- und Rastvögel). Mit der Verlegung können<br />

aber auch negative Wirkungen auf die Möglichkeit der (landschaftsbezogenen) Erholungsnutzung<br />

durch den Menschen verbunden sein und sich damit auf gesellschaftliche Prozesse auswirken.<br />

Die Möglichkeit zur Errichtung der Windenergieanlagen hat aber hinsichtlich des gesellschaftlichen<br />

Prozesses positive Wirkungen im Bezug zum Klimaschutz.<br />

Tabelle 1: Zu erwartende Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />

Schutzgut Umweltauswirkungen Schwere<br />

Mensch Lärmimmissionen, Schattenwurf durch Windenergieanlagen<br />

Pflanzen Keine Umweltauswirkungen -<br />

Tiere Möglicherweise Auswirkungen auf den Gastvogelzug im<br />

Bereich der angrenzenden Zugachsen<br />

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gering bis mittel<br />

mittel<br />

Landschaft Technische Überprägung Radius 15fache Anlagenhöhe mittel bis hoch<br />

Boden Keine Umweltauswirkungen -<br />

Wasser Keine Umweltauswirkungen -<br />

Klima Keine Umweltauswirkungen -<br />

Kultur- und Sachgüter<br />

Beeinträchtigung von Kultur- und Sachgütern gering<br />

Biologische Vielfalt Keine Umweltauswirkungen -<br />

Wechselwirkungen Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen<br />

des Umweltschutzes<br />

4.5 PROGNOSE<br />

gering<br />

4.5.1 ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES BEI DURCHFÜHRUNG DER PLANUNG<br />

Durch die vorgesehenen Änderungen des Flächennutzungsplanes bleibt weiterhin die gewerbliche<br />

Nutzung eines Großteils der Flächen – wie bereits im aktuellen Flächennutzungsplan vorgesehen<br />

– möglich. Der potenzielle Versiegelungsgrad erhöht sich nicht. Die technische Erschlie-


<strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong>, 56.Flächennutzungsplanänderung, Rysumer Nacken, VORENTWURF 24<br />

ßung für die Windenergieanlagen ist teilweise vorläufiger Natur, aus den notwendigen Sicherheitsabständen<br />

können geringfügige positive Wirkungen auf den Boden- und Wasserhaushalt<br />

sowie die Biotope des Gebietes resultieren.<br />

Die durch die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglichte Errichtung von Windenergieanlagen<br />

(nach entsprechendem Genehmigungsverfahren) kann aufgrund der damit verbundenen<br />

Nutzung erneuerbarer Energien insgesamt zu positiven Auswirkungen auf das Klima führen.<br />

Mit der Errichtung der Windenergieanlagen sind potenziell negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild<br />

aufgrund der technischen Überprägung von Teilen der Landschaftseinheiten - teilweise<br />

mit besonderer Bedeutung - verbunden.<br />

Zudem können sich die Windenergieanlagen als Barriere auf Gastvögel auswirken. Die zum Rysumer<br />

Nacken benachbarten Zugachsen (Bedeutung der Bereiche für den Vogelzug) können betroffen<br />

sein und an Funktion oder Wert verlieren.<br />

Bei Durchführung der Planung ergeben sich hinsichtlich der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/<br />

Luft, Pflanzen und Biotope aus fachlicher Sicht keine zusätzlichen – über den aktuellen Stand der<br />

Flächennutzungsplanung hinausgehenden – Auswirkungen.<br />

Zusätzliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Landschaft und Tiere (Gastvögel) sind<br />

nicht auszuschließen.<br />

Natura 2000-Gebiete im Umfeld des Geltungsbereiches der Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

sind durch die Änderungen der Darstellungen nicht direkt oder indirekt betroffen.<br />

4.5.2 ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES BEI NICHTDURCHFÜHRUNG DER<br />

PLANUNG<br />

Ohne Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes wäre im Bereich der Darstellung<br />

der gewerblichen Bauflächen auf der Grundlage eines Bebauungsplanes eine entsprechende<br />

gewerbliche Nutzung möglich. Diese Nutzung würde wahrscheinlich einen ähnlich hohen Versiegelungsgrad<br />

und eine vergleichbare Durchgrünung der Flächen wie im Rahmen der Änderungsplanung<br />

aufweisen. Bis dahin würde die landwirtschaftliche Nutzung bzw. die derzeitige Nichtnutzung<br />

der Flächen voraussichtlich beibehalten, der Küstenschutzstreifen allerdings nach den Vorgaben<br />

der Deichacht gehölzfrei gehalten.<br />

Die zusätzlich zu den bisher geplanten vier Windenergieanlagen (laufendes immissionsschutzrechtliches<br />

Genehmigungsverfahren) im westlich an den Geltungsbereich angrenzenden Bereich<br />

des ehemaligen Spülfeldes Rysumer Nacken vorgesehenen Windenergieanlagen könnten nicht<br />

errichtet werden. Die damit potenziell verbundenen Beeinträchtigungen (Landschaftsbild, Gastvögel,<br />

Mensch, s.o.) würden somit nicht eintreten. Aber auch die aus der Nutzung der Windenergieanlagen<br />

(erneuerbare Energien) zu erwartenden positiven Beiträge auf das Klima / Luft sowie<br />

die langfristige Sicherung der Energieversorgung der Gesellschaft an diesem besonders geeigneten<br />

Standort blieben aus.<br />

Im südöstlichen Bereich des Geltungsbereiches könnte der Campingplatz vorläufig weiter betrieben<br />

werden. Mit der Gewerbenutzung auf den dafür vorgesehenen Flächen im Rysumer Nacken<br />

könnte es zu Nutzungskonflikten zwischen Gewerbe und Campingplatz kommen. Der dauerhafte<br />

Bestand des Campingplatzes ist damit auch bei Nichtdurchführung der Planung nicht gesichert.<br />

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4.6 GEPLANTE MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG UND ZUM AUS-<br />

GLEICH NACHTEILIGER AUSWIRKUNGEN<br />

Die durch die Bauleitplanung erkennbaren Beeinträchtigungen der Umweltauswirkungen bei der<br />

Realisierung sind gem. § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu vermeiden oder<br />

auszugleichen.<br />

4.6.1 MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND VERRINGERUNG NACHTEILIGER AUSWIR-<br />

KUNGEN<br />

Im Folgenden werden die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen beschrieben, die im Flächennutzungsplan<br />

dargestellt werden können.<br />

Darstellung von Grünflächen als räumliche Abgrenzung (Pufferflächen, Eingrünung) der Sonderbauflächen<br />

zu den an den Geltungsbereich im Rysumer Nacken angrenzenden Flächen und den<br />

dortigen Nutzungen (u.a. Wohnnutzung, Erholung) zur Vermeidung/ Minimierung der Auswirkungen<br />

der durch den Flächennutzungsplan möglichen Errichtung von Windenergieanlagen (Landschaftsbild,<br />

Mensch).<br />

Beschränkung auf die Errichtung von maximal 6 Windenergieanlagen zur Minimierung der Auswirkungen/<br />

erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild, Tiere (hier: Gastvögel)<br />

und Mensch.<br />

Beschränkung auf dreiblättrige Rotoren zur Erreichung eines gleichmäßigeren und ruhigeren<br />

Laufes (Drehung) der Rotoren und damit einer Minimierung der Auswirkungen auf die Schutzgüter<br />

Mensch und Landschaftsbild.<br />

Festlegung einer Mindestnennleistung der Windenergieanlagen (6 MW) zur Erreichung einer<br />

möglichst hohen Energieerzeugung bei einer Minimierung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes<br />

und des Schutzgutes Tiere (hier: Gastvögel, Vogelzug).<br />

4.6.2 MAßNAHMEN ZUM AUSGLEICH NACHTEILIGER AUSWIRKUNGEN<br />

Nach § 1a (3) Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich durch geeignete Darstellungen nach § 5<br />

BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Nach § 1a (3) Satz 3 BauGB können die<br />

Darstellungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen, soweit dies mit einer<br />

nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege vereinbar ist. Anstelle von Darstellungen können – laut § 1a<br />

(3) Satz 4 BauGB – auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete<br />

Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden.<br />

Zur Kompensation der mit der Änderung des Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich verbundenen<br />

erheblichen Beeinträchtigungen (technische Überprägung des Landschaftsbildes,<br />

mögliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch Schattenwurf der Windenergieanlagen,<br />

mögliche Beeinträchtigungen von Zugachsen der Gastvögel durch die Windenergieanlagen)<br />

werden im Umfeld des Geltungsbereiches Maßnahmen zur Aufwertung des Landschaftsbildes,<br />

zum Schutz des Menschen und zur Förderung der Gastvögel in entsprechender Größenordnung<br />

und Struktur durchgeführt. Die Sicherung der Durchführung und der langfristige Erhalt der Maßnahmen<br />

kann auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen nach § 11 BauGB erfolgen.<br />

Detaillierte Planungen der Kompensationsmaßnahmen erfolgen im Rahmen der verbindlichen<br />

Bauleitplanung bzw. des Genehmigungsverfahrens für die Windenergieanlagen.<br />

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4.7 ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN<br />

Im Umfeld der vorgesehenen Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Sonderbauflächen<br />

Gewerbe und Windenergie bestehen mit dem Wybelsumer/ Larrelter Polder (Sondergebiet<br />

Wind), dem Borßumer Hammrich (Sondergebiet Wind) und einem gutachterlich ermittelten<br />

Eignungsbereich Windenergie westlich von Twixlum mögliche Alternativstandorte für die<br />

vorgesehene Planung.<br />

Im Rahmen der Prüfung dieser Standorte wurden jedoch hinsichtlich deren Eignung erhebliche<br />

Defizite festgestellt. Diese beziehen sich vor allem auf die Kriterien Schiffsanlandung, Standortnähe<br />

zur Ems und Entwicklungsfähigkeit des Standortes (Anlagen zur Speichertechnologie).<br />

Zudem würden aus der Realisierung der Planung im Bereich der Alternativstandorte voraussichtlich<br />

erheblichere Umweltauswirkungen entstehen. Im Wybelsumer/ Larrelter Polder und im Borßumer<br />

Hammrich sind z.B. die jeweils zu geringen Abstände zu schutzwürdigen Objekten bzw.<br />

Nutzungen das entscheidende Ausschlusskriterium. Im Eignungsgebiet westlich von Twixlum<br />

stehen der Planung (Sondergebiet Gewerbe und Windenergie) aktuelle naturschutzfachliche Argumente<br />

(u.a. nationale Bedeutung als Gastvogellebensraum) entgegen, welche bei der Benennung<br />

des Standortes als Eignungsgebiet noch nicht berücksichtigt wurden.<br />

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die Alternativstandorte deutlich ungeeigneter zur<br />

Durchführung der beabsichtigten Planung / Flächennutzung (Windenergie) sind als der vorgesehene<br />

Bereich auf dem Rysumer Nacken. Aufgrund der Art der Planung bestehen zudem auch<br />

keine anderweitigen Planungsmöglichkeiten, um die mit dieser Planung verbundenen Ziele zu<br />

erreichen.<br />

4.8 ZUSÄTZLICHE ANGABEN<br />

4.8.1 BESCHREIBUNG DER WICHTIGSTEN MERKMALE DER VERWENDETEN TECHNI-<br />

SCHEN VERFAHREN<br />

Die Beeinträchtigungen der Schutzgüter wurden nach den Regeln der ökologischen Risikoanalyse<br />

ermittelt. Weitere technische Verfahren wurden nicht angewendet.<br />

4.8.2 BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER AUSWIRKUNGEN<br />

(MONITORING)<br />

Aufgrund der Art und Größe der durch die Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich<br />

ermöglichten Windenergieanlagen an einem wenig baulich vorbelasteten Küstenstandort (weitere<br />

geplante Windenergieanlagen – 4 Forschungsanlagen – angrenzend westlich des Änderungsbereiches)<br />

ist nicht auszuschließen, dass ein erhöhtes Vogelschlagrisiko besteht bzw. dass die dem<br />

Gebiet benachbarten Zugachsen des Vogelzuges beeinträchtigt werden.<br />

Zwar ist aus der einschlägigen Fachliteratur abzuleiten, dass Vogelschlagverluste durch Windenergieanlagen<br />

als vergleichsweise gering einzustufen sind, entsprechende Untersuchungen für<br />

den neuen Anlagentyp bzw. diese Anlagengröße liegen aber bisher nicht vor. Da es sich bei den<br />

neuen Windenergieanlagen um einen Typ handelt, der im Küstenraum in Zukunft verstärkt zum<br />

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Einsatz kommen soll, erscheint es geboten, diese eventuelle neue Gefahr durch ein entsprechendes<br />

Monitoring zu prüfen.<br />

Die betriebsbegleitende Untersuchung des Vogelschlagrisikos sollte sich über einen hinreichenden<br />

Zeitraum erstrecken. Dazu sollten in den Hauptzugzeiten in der Region durch feste technische<br />

Einrichtungen sowie örtliche Erhebungen vom Boden aus regelmäßig und aussagekräftig<br />

das Flug- und Rastverhalten der Vögel in diesem Bereich untersucht werden. Mit geeignetem<br />

technischem Gerät und zeitlich gestaffeltem Einsatz von Fachleuten ist das Verhalten der fliegenden<br />

und am Boden befindlichen Gastvögel tagsüber wie auch nächtlich auf Meide- oder entsprechendes<br />

Ausweichverhalten horizontal oder vertikal zu überprüfen und eine fachlich stichhaltige<br />

Einschätzung des eventuell besonderen Kollisionsrisikos dieses Anlagentyps durchzuführen.<br />

4.8.3 ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG<br />

Ziel der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> ist die maßvolle und nachhaltige Entwicklung von Vorhaben der erneuerbaren<br />

Energien zur Umsetzung der Klimaschutzziele und zur Förderung der städtischen und regionalen<br />

Wirtschaft. Mit der Planänderung soll neben den bisher zulässigen gewerblichen Nutzungen,<br />

die weiterhin zulässig sind, die Errichtung von 6 leistungsstarken Windenergieanlagen auf<br />

dem Rysumer Nacken ermöglicht werden.<br />

Durch die Errichtung von Windenergieanlagen wird das Landschaftsbild weiträumig technisch<br />

überprägt. Davon sind auch bisher nicht vorbelastete Flächen in Landschaftseinheiten mit besonderer<br />

Bedeutung betroffen. Das Schutzgut Mensch wird eventuell durch zusätzliche Lärmimmissionen,<br />

die über den Status quo hinausgehen, und durch Schattenwurf der Anlagen beeinträchtigt.<br />

Zur Klärung sind hier im Rahmen des vor Errichtung der Windenergieanlagen notwendigen<br />

Genehmigungsverfahrens entsprechende Gutachten zu erstellen. Aufgrund der Lage des<br />

Standortes im Umfeld bedeutsamer Zugachsen des Vogelzuges sind Auswirkungen auf Gastvogeltrupps<br />

(Vogelschlag, Barriere, Umwege/ Umkehr, Verlassen der Zugroute) nicht auszuschließen.<br />

Da Untersuchungen für die vorgesehene Anlagengröße nicht vorliegen, sollte betriebsbegleitend<br />

ein entsprechendes Monitoring durchgeführt werden.<br />

Aus der Verlegung des Campingplatzes, der im Zuge der gewerblichen Innutzungnahme des Rysumer<br />

Nackens voraussichtlich ebenfalls erfolgt wäre, resultieren keine negativen Auswirkungen<br />

auf die Umwelt.<br />

Die Vermeidungsmaßnahmen sind bereits über die textlichen Erläuterungen bezüglich der Anlagen<br />

sowie des Beibehaltens von Abstandsstreifen zum Seedeich in die Planung eingeflossen.<br />

Die zur Kompensation der mit der Änderung des Flächennutzungsplanes notwendigen Maßnahmen<br />

erfolgen in quantitativ und qualitativ angemessener Art und Weise im Umfeld des Geltungsbereiches<br />

auf Basis vertraglicher Vereinbarungen nach § 11 BauGB.<br />

Nach Prüfung kann festgestellt werden, dass die vorhandenen Alternativstandorte aufgrund vorhandener<br />

Defizite bzw. zu erwartender erheblicherer Umweltauswirkungen weniger gut geeignet<br />

sind. Anderweitige Planungsmöglichkeiten bestehen aufgrund der Zielsetzung nicht.<br />

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5 SONSTIGE PLANUNGS-/ENTSCHEIDUNGSRELEVANTE ASPEKTE<br />

5.1 FLÄCHENBILANZIERUNG<br />

Das Planungsgebiet hat eine Größe von ca. 223 ha. Das Sondergebiet beträgt ca. 169 ha, die<br />

am Mahlbusen dargestellte Grünfläche im ist ca. 28 ha groß und der dargestellte Küstenschutzstreifen<br />

ist ca. 26 ha groß.<br />

5.2 STÄDTEBAULICHE KALKULATION<br />

Die mit der Durchführung dieses Verfahrens und der Durchführung der naturschutzrechtlichen<br />

Ausgleichsmaßnahmen verbundenen Kosten werden durch die Arge <strong>Emden</strong> West getragen.<br />

5.3 ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG GEM. § 10 ABS. 4 BAUGB<br />

Dem Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und<br />

Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung<br />

in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach<br />

Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt<br />

wurde.<br />

5.3.1 VERFAHRENSABLAUF<br />

Der Verwaltungsausschuss der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> hat in seiner Sitzung vom 04.10.2006 beschlossen,<br />

den Flächennutzungsplan der <strong>Stadt</strong> <strong>Emden</strong> auf einer Teilfläche des Rysumer Nackens zu ändern.<br />

5.3.2 ERGEBNIS DER ABWÄGUNG, BESCHLÜSSE DER POLITISCHEN GREMIEN<br />

5.4 VERFAHRENSVERMERKE<br />

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