Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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weiterhin DV-Ausgaben im Baubereich ohne einvernehmliche<br />
Abstimmung getätigt werden und dass<br />
schwer wiegende Abrechnungsfehler der Länder von<br />
den Oberfinanzdirektionen erkannt werden. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
darf sich nicht mit dem Hinweis auf<br />
die Verantwortung untergeordneter Instanzen seiner<br />
Gesamtverantwortung für die finanzielle Abwicklung<br />
seines Einzelplans entziehen.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu<br />
Bemerkung Nummer 21:<br />
a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung<br />
zustimmend Kenntnis.<br />
b) Er erwartet bis zum 30. Juni 2000 einen<br />
Bericht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums, ob und<br />
gegebenenfalls in welcher Höhe über die<br />
zugesagten 4,3 Mio. DM hinaus weitere<br />
Rückzahlungen von den Ländern gefordert<br />
wurden.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 14/3869<br />
vom 7. Juli 2000 - Seite 20]<br />
Nr. 42 Anwendung der<br />
Lohngleitklausel bei<br />
Bauverträgen der Wasserund<br />
Schifffahrtsverwaltung<br />
(Kapitel 12 03)<br />
42.0<br />
Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung<br />
schloss Bauverträge ab, in denen die<br />
Lohngleitung in gesetzlich unzulässiger Weise<br />
geregelt ist. Allein bei den vom<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof geprüften Verträgen<br />
wird die Abrechnung der Lohnmehrkosten<br />
auf der Grundlage zulässiger Änderungssätze<br />
zu Rückforderungen oder Einbehalten von<br />
insgesamt mehr als 10 Mio. DM führen. Die<br />
Beschränkung der Änderungssätze auf den<br />
zulässigen Wert ermöglicht künftig<br />
Haushaltseinsparungen von jährlich mehr als<br />
2 Mio. DM.<br />
42.1<br />
42.1.1<br />
Bei der Vergabe von Bauleistungen, deren Fertigstellung<br />
mehr als zehn Monate nach der Angebotseröffnung<br />
zu erwarten ist, kann nach den einschlägigen<br />
Verwaltungsvorschriften der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung<br />
ein Preisvorbehalt in Form einer<br />
Lohngleitklausel vereinbart werden. Steigen die<br />
Löhne, wird die Vergütung nach Maßgabe <strong>des</strong><br />
jeweils vertraglich festgelegten „Änderungssatzes“<br />
angepasst. Der Änderungssatz darf nur die Folgen der<br />
Lohnsteigerung kompensieren. Der maximal<br />
zulässige Wert ergibt sich aus dem Personalkostenanteil<br />
an der Bauleistung und dem für die<br />
Baumaßnahme maßgeblichen Stundenlohn. Die<br />
Vereinbarung eines höheren Änderungssatzes<br />
verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen und ist<br />
insoweit unwirksam (bis 31. Dezember 1998: § 3<br />
Währungsgesetz; ab 1. Januar 1999: § 4 Euro-<br />
Einführungsgesetz). Der Änderungssatz ist auf den<br />
zulässigen Wert zu beschränken.<br />
42.1.2<br />
Bei der Prüfung der Anwendung von<br />
Lohngleitklauseln bei Bauverträgen der Wasser- und<br />
Schifffahrtsverwaltung stellte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
im Jahre 1999 fest, dass den<br />
Bediensteten zumeist weder die gesetzlichen<br />
Grundlagen noch eine Formel für die Errechnung <strong>des</strong><br />
Änderungssatzes bekannt waren. Da <strong>des</strong>halb im<br />
Rahmen der Angebotswertung eine Prüfung <strong>des</strong><br />
Änderungssatzes auf Zulässigkeit nicht durchgeführt<br />
werden konnte, wurde nicht erkannt, dass die Bieter<br />
grundsätzlich überhöhte Änderungssätze angeboten<br />
hatten. Der aus diesem Grunde unzulässig in Rechnung<br />
gestellte, überwiegend bereits bezahlte Betrag<br />
beläuft sich allein bei den vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
geprüften Verträgen aus den Jahren 1994 bis 1998<br />
auf insgesamt mehr als 10 Mio. DM. Die für den<br />
geprüften Zeitraum festgestellte Schadenshöhe lässt<br />
künftig Minderausgaben von jährlich mehr als<br />
2 Mio. DM erwarten, wenn im Rahmen der<br />
Lohngleitung die zulässigen Änderungssätze<br />
eingehalten werden.<br />
42.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat den Abschluss und die<br />
Abrechnung von Verträgen mit überhöhten Änderungssätzen<br />
beanstandet und die Überprüfung der<br />
Änderungssätze der in Frage kommenden Verträge<br />
sowie die Rückforderung der Überzahlungen<br />
angemahnt. Zur Verbesserung der<br />
Bearbeitungsqualität hat er empfohlen, die mit der<br />
Vergabe von Bauaufträgen beauftragten Bediensteten<br />
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung speziell zur<br />
Problematik der Lohngleitung fortzubilden.<br />
42.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat eingeräumt, die<br />
Lohngleitklausel sei bei Bauverträgen im Bereich der<br />
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung nicht in allen<br />
Fällen richtig angewandt worden. Es habe den<br />
nachgeordneten Bereich angewiesen, alle im<br />
Untersuchungszeitraum abgeschlossenen Bauverträge<br />
zu überprüfen, um anschließend die Höhe der<br />
rechtlich zulässigen und als „gerichtsfest“<br />
erscheinenden Rückforderungen genau festlegen zu<br />
können. Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat aber auch<br />
betont, dass die Änderungssätze im Rahmen von<br />
Ausschreibungen dem Wettbewerb unterlegen hätten.<br />
Es könne nur schwer abgeschätzt werden, ob und ggf.<br />
in welcher Höhe ein finanzieller Schaden für den<br />
Bund eingetreten sei. Auch seien die künftigen<br />
Einsparungen nicht genau zu beziffern, da die Zahl<br />
175<br />
der jährlichen Aufträge, bei denen Lohngleitung<br />
vereinbart werde, erfahrungsgemäß gering sei.<br />
42.4<br />
Die Darlegung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums, die Lohngleitklausel<br />
sei „nicht in allen Fällen“ richtig angewandt<br />
worden, entspricht nicht den Prüfungsfeststellungen.<br />
Nahezu alle vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof geprüften<br />
Verträge enthielten Lohngleitklauseln, denen überhöhte<br />
Änderungssätze zu Grunde lagen. Auch der Einwand,<br />
die Änderungssätze hätten im Rahmen von<br />
Ausschreibungen dem Wettbewerb unterlegen, führt<br />
nicht zu einer anderen Beurteilung <strong>des</strong> Sachverhalts.<br />
Überhöhte Änderungssätze sind auch dann nicht<br />
zulässig, wenn sie dem Wettbewerb unterlagen. Der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof bleibt <strong>des</strong>halb bei seiner<br />
Einschätzung der finanziellen Tragweite der festgestellten<br />
Vertragsmängel. Die vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
angeordnete Überprüfung wird diese bestätigen, wenn<br />
sie sachgerecht durchgeführt wird. Voraussetzung dafür<br />
ist eine ausreichende Schulung der für die<br />
Angebotswertung zuständigen Mitarbeiter. Dazu hat<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium keine Angaben gemacht.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof erwartet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
die zügige Prüfung der einschlägigen<br />
Verträge durch ausreichend geschulte Mitarbeiter<br />
durchsetzt, bestehende Rückforderungsansprüche<br />
geltend macht und mit der Schulung <strong>des</strong> Personals<br />
zugleich sicherstellt, dass neue Verträge auch bezüglich<br />
der Lohngleitung sachgerecht abgeschlossen und<br />
dadurch künftig Haushaltsmittel von mehr als<br />
2 Mio. DM jährlich eingespart werden.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu<br />
Bemerkung Nummer 42:<br />
a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung<br />
zustimmend Kenntnis.<br />
b) Er begrüßt das Vorgehen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums,<br />
erwartet aber, dass alle berechtigten<br />
Einbehalte und Rückforderungen<br />
durchgesetzt werden. Auch sollte<br />
durch Schulung <strong>des</strong> betroffenen Personals<br />
künftig eine sachgerechte Handhabung der<br />
Lohngleitung sichergestellt werden.<br />
c) Der Ausschuss erwartet einen Bericht <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ministeriums bis zum 31. Dezember<br />
2000.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 14/3869<br />
vom 7. Juli 2000 - Seite 29]<br />
176<br />
Nr. 44 Neubau einer Residenz<br />
(Kapitel 05 03 Titel 739 11)<br />
44.0<br />
Das Bun<strong>des</strong>amt für Bauwesen und Raumordnung<br />
ließ von einem Generalunternehmer für<br />
den Leiter der Auslandsvertretung in<br />
Washington DC, USA, eine Residenz<br />
errichten. Die Bauausgaben betrugen mehr<br />
als das Doppelte <strong>des</strong> ursprünglichen Auftrags<br />
an den Generalunternehmer, weil zahlreiche<br />
Bauleistungen erst nachträglich während der<br />
Bauausführung in Auftrag gegeben. Anlass<br />
für die Verzögerung war, dass zum Zeitpunkt<br />
<strong>des</strong> Baubeginns nur eine unvollständige Planung<br />
vorlag und das Bun<strong>des</strong>amt für<br />
Bauwesen und Raumordnung im Übrigen die<br />
Leistungen <strong>des</strong> Architekten nur unzureichend<br />
überwachte.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält es für dringend<br />
geboten, dass Planungen für Baumaßnahmen,<br />
die an einen Generalunternehmer vergeben<br />
werden, künftig eindeutig, vollständig und<br />
abgeschlossen sind, bevor die dazu erforderlichen<br />
Bauleistungen ausgeschrieben werden.<br />
Dies ist eine wesentliche Voraussetzung, um<br />
nachträgliche, meist überteuerte Änderungen<br />
zu vermeiden.<br />
44.1<br />
Die Bauverwaltung hatte einem Generalunternehmer<br />
den Auftrag für den Neubau einer Residenz für den<br />
Leiter der Auslandsvertretung in Washington DC, USA,<br />
in Höhe von 8,1 Mio. US-Dollar erteilt. Die<br />
Herstellungskosten stiegen im Verlauf der<br />
Bauausführung auf 16,8 Mio. US-Dollar. Die<br />
Mehrkosten von rd. 8,7 Mio. US-Dollar beruhen auf<br />
185 Nachträgen, insbesondere für Bauleistungen, für<br />
die ursprünglich keine Pläne erstellt worden waren oder<br />
deren Planung erst während der Bauausführung<br />
konkretisiert wurde. Beispielsweise war der gesamte Innenausbau<br />
zunächst nicht von der Planung erfasst<br />
gewesen. Nachtragsaufträge wurden auch notwendig,<br />
weil die Planungen der einzelnen Gewerke nicht<br />
aufeinander abgestimmt waren, etwa die Erstellung <strong>des</strong><br />
Rohbaus einerseits und die notwendigen bautechnischen<br />
Vorkehrungen für den Einbau der<br />
technischen Gebäudeausrüstung andererseits. Außerdem<br />
führte die lückenhafte Detailplanung zu Nachbesserungen<br />
und Änderungen der Bauausführung. Den<br />
Nachträgen mit dem Generalunternehmer lagen<br />
Aufträge an Subunternehmer zu Grunde, die teils ohne<br />
Wettbewerb, teils nach einer Angebotsbeiziehung durch<br />
den Generalunternehmer vergeben wurden. Mit den<br />
Baukosten wuchs die davon abhängige Höhe <strong>des</strong><br />
Architektenhonorars.<br />
Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen von<br />
Bauaufträgen - insbesondere bei Generalunternehmern<br />
wegen der von diesen umfassend<br />
kalkulierten Bauleistungen - haben besonders hohe