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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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weiterhin DV-Ausgaben im Baubereich ohne einvernehmliche<br />

Abstimmung getätigt werden und dass<br />

schwer wiegende Abrechnungsfehler der Länder von<br />

den Oberfinanzdirektionen erkannt werden. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

darf sich nicht mit dem Hinweis auf<br />

die Verantwortung untergeordneter Instanzen seiner<br />

Gesamtverantwortung für die finanzielle Abwicklung<br />

seines Einzelplans entziehen.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu<br />

Bemerkung Nummer 21:<br />

a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung<br />

zustimmend Kenntnis.<br />

b) Er erwartet bis zum 30. Juni 2000 einen<br />

Bericht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums, ob und<br />

gegebenenfalls in welcher Höhe über die<br />

zugesagten 4,3 Mio. DM hinaus weitere<br />

Rückzahlungen von den Ländern gefordert<br />

wurden.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 14/3869<br />

vom 7. Juli 2000 - Seite 20]<br />

Nr. 42 Anwendung der<br />

Lohngleitklausel bei<br />

Bauverträgen der Wasserund<br />

Schifffahrtsverwaltung<br />

(Kapitel 12 03)<br />

42.0<br />

Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung<br />

schloss Bauverträge ab, in denen die<br />

Lohngleitung in gesetzlich unzulässiger Weise<br />

geregelt ist. Allein bei den vom<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof geprüften Verträgen<br />

wird die Abrechnung der Lohnmehrkosten<br />

auf der Grundlage zulässiger Änderungssätze<br />

zu Rückforderungen oder Einbehalten von<br />

insgesamt mehr als 10 Mio. DM führen. Die<br />

Beschränkung der Änderungssätze auf den<br />

zulässigen Wert ermöglicht künftig<br />

Haushaltseinsparungen von jährlich mehr als<br />

2 Mio. DM.<br />

42.1<br />

42.1.1<br />

Bei der Vergabe von Bauleistungen, deren Fertigstellung<br />

mehr als zehn Monate nach der Angebotseröffnung<br />

zu erwarten ist, kann nach den einschlägigen<br />

Verwaltungsvorschriften der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung<br />

ein Preisvorbehalt in Form einer<br />

Lohngleitklausel vereinbart werden. Steigen die<br />

Löhne, wird die Vergütung nach Maßgabe <strong>des</strong><br />

jeweils vertraglich festgelegten „Änderungssatzes“<br />

angepasst. Der Änderungssatz darf nur die Folgen der<br />

Lohnsteigerung kompensieren. Der maximal<br />

zulässige Wert ergibt sich aus dem Personalkostenanteil<br />

an der Bauleistung und dem für die<br />

Baumaßnahme maßgeblichen Stundenlohn. Die<br />

Vereinbarung eines höheren Änderungssatzes<br />

verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen und ist<br />

insoweit unwirksam (bis 31. Dezember 1998: § 3<br />

Währungsgesetz; ab 1. Januar 1999: § 4 Euro-<br />

Einführungsgesetz). Der Änderungssatz ist auf den<br />

zulässigen Wert zu beschränken.<br />

42.1.2<br />

Bei der Prüfung der Anwendung von<br />

Lohngleitklauseln bei Bauverträgen der Wasser- und<br />

Schifffahrtsverwaltung stellte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

im Jahre 1999 fest, dass den<br />

Bediensteten zumeist weder die gesetzlichen<br />

Grundlagen noch eine Formel für die Errechnung <strong>des</strong><br />

Änderungssatzes bekannt waren. Da <strong>des</strong>halb im<br />

Rahmen der Angebotswertung eine Prüfung <strong>des</strong><br />

Änderungssatzes auf Zulässigkeit nicht durchgeführt<br />

werden konnte, wurde nicht erkannt, dass die Bieter<br />

grundsätzlich überhöhte Änderungssätze angeboten<br />

hatten. Der aus diesem Grunde unzulässig in Rechnung<br />

gestellte, überwiegend bereits bezahlte Betrag<br />

beläuft sich allein bei den vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

geprüften Verträgen aus den Jahren 1994 bis 1998<br />

auf insgesamt mehr als 10 Mio. DM. Die für den<br />

geprüften Zeitraum festgestellte Schadenshöhe lässt<br />

künftig Minderausgaben von jährlich mehr als<br />

2 Mio. DM erwarten, wenn im Rahmen der<br />

Lohngleitung die zulässigen Änderungssätze<br />

eingehalten werden.<br />

42.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat den Abschluss und die<br />

Abrechnung von Verträgen mit überhöhten Änderungssätzen<br />

beanstandet und die Überprüfung der<br />

Änderungssätze der in Frage kommenden Verträge<br />

sowie die Rückforderung der Überzahlungen<br />

angemahnt. Zur Verbesserung der<br />

Bearbeitungsqualität hat er empfohlen, die mit der<br />

Vergabe von Bauaufträgen beauftragten Bediensteten<br />

der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung speziell zur<br />

Problematik der Lohngleitung fortzubilden.<br />

42.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat eingeräumt, die<br />

Lohngleitklausel sei bei Bauverträgen im Bereich der<br />

Wasser- und Schifffahrtsverwaltung nicht in allen<br />

Fällen richtig angewandt worden. Es habe den<br />

nachgeordneten Bereich angewiesen, alle im<br />

Untersuchungszeitraum abgeschlossenen Bauverträge<br />

zu überprüfen, um anschließend die Höhe der<br />

rechtlich zulässigen und als „gerichtsfest“<br />

erscheinenden Rückforderungen genau festlegen zu<br />

können. Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat aber auch<br />

betont, dass die Änderungssätze im Rahmen von<br />

Ausschreibungen dem Wettbewerb unterlegen hätten.<br />

Es könne nur schwer abgeschätzt werden, ob und ggf.<br />

in welcher Höhe ein finanzieller Schaden für den<br />

Bund eingetreten sei. Auch seien die künftigen<br />

Einsparungen nicht genau zu beziffern, da die Zahl<br />

175<br />

der jährlichen Aufträge, bei denen Lohngleitung<br />

vereinbart werde, erfahrungsgemäß gering sei.<br />

42.4<br />

Die Darlegung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums, die Lohngleitklausel<br />

sei „nicht in allen Fällen“ richtig angewandt<br />

worden, entspricht nicht den Prüfungsfeststellungen.<br />

Nahezu alle vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof geprüften<br />

Verträge enthielten Lohngleitklauseln, denen überhöhte<br />

Änderungssätze zu Grunde lagen. Auch der Einwand,<br />

die Änderungssätze hätten im Rahmen von<br />

Ausschreibungen dem Wettbewerb unterlegen, führt<br />

nicht zu einer anderen Beurteilung <strong>des</strong> Sachverhalts.<br />

Überhöhte Änderungssätze sind auch dann nicht<br />

zulässig, wenn sie dem Wettbewerb unterlagen. Der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof bleibt <strong>des</strong>halb bei seiner<br />

Einschätzung der finanziellen Tragweite der festgestellten<br />

Vertragsmängel. Die vom Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

angeordnete Überprüfung wird diese bestätigen, wenn<br />

sie sachgerecht durchgeführt wird. Voraussetzung dafür<br />

ist eine ausreichende Schulung der für die<br />

Angebotswertung zuständigen Mitarbeiter. Dazu hat<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium keine Angaben gemacht.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof erwartet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

die zügige Prüfung der einschlägigen<br />

Verträge durch ausreichend geschulte Mitarbeiter<br />

durchsetzt, bestehende Rückforderungsansprüche<br />

geltend macht und mit der Schulung <strong>des</strong> Personals<br />

zugleich sicherstellt, dass neue Verträge auch bezüglich<br />

der Lohngleitung sachgerecht abgeschlossen und<br />

dadurch künftig Haushaltsmittel von mehr als<br />

2 Mio. DM jährlich eingespart werden.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu<br />

Bemerkung Nummer 42:<br />

a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung<br />

zustimmend Kenntnis.<br />

b) Er begrüßt das Vorgehen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums,<br />

erwartet aber, dass alle berechtigten<br />

Einbehalte und Rückforderungen<br />

durchgesetzt werden. Auch sollte<br />

durch Schulung <strong>des</strong> betroffenen Personals<br />

künftig eine sachgerechte Handhabung der<br />

Lohngleitung sichergestellt werden.<br />

c) Der Ausschuss erwartet einen Bericht <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministeriums bis zum 31. Dezember<br />

2000.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 14/3869<br />

vom 7. Juli 2000 - Seite 29]<br />

176<br />

Nr. 44 Neubau einer Residenz<br />

(Kapitel 05 03 Titel 739 11)<br />

44.0<br />

Das Bun<strong>des</strong>amt für Bauwesen und Raumordnung<br />

ließ von einem Generalunternehmer für<br />

den Leiter der Auslandsvertretung in<br />

Washington DC, USA, eine Residenz<br />

errichten. Die Bauausgaben betrugen mehr<br />

als das Doppelte <strong>des</strong> ursprünglichen Auftrags<br />

an den Generalunternehmer, weil zahlreiche<br />

Bauleistungen erst nachträglich während der<br />

Bauausführung in Auftrag gegeben. Anlass<br />

für die Verzögerung war, dass zum Zeitpunkt<br />

<strong>des</strong> Baubeginns nur eine unvollständige Planung<br />

vorlag und das Bun<strong>des</strong>amt für<br />

Bauwesen und Raumordnung im Übrigen die<br />

Leistungen <strong>des</strong> Architekten nur unzureichend<br />

überwachte.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält es für dringend<br />

geboten, dass Planungen für Baumaßnahmen,<br />

die an einen Generalunternehmer vergeben<br />

werden, künftig eindeutig, vollständig und<br />

abgeschlossen sind, bevor die dazu erforderlichen<br />

Bauleistungen ausgeschrieben werden.<br />

Dies ist eine wesentliche Voraussetzung, um<br />

nachträgliche, meist überteuerte Änderungen<br />

zu vermeiden.<br />

44.1<br />

Die Bauverwaltung hatte einem Generalunternehmer<br />

den Auftrag für den Neubau einer Residenz für den<br />

Leiter der Auslandsvertretung in Washington DC, USA,<br />

in Höhe von 8,1 Mio. US-Dollar erteilt. Die<br />

Herstellungskosten stiegen im Verlauf der<br />

Bauausführung auf 16,8 Mio. US-Dollar. Die<br />

Mehrkosten von rd. 8,7 Mio. US-Dollar beruhen auf<br />

185 Nachträgen, insbesondere für Bauleistungen, für<br />

die ursprünglich keine Pläne erstellt worden waren oder<br />

deren Planung erst während der Bauausführung<br />

konkretisiert wurde. Beispielsweise war der gesamte Innenausbau<br />

zunächst nicht von der Planung erfasst<br />

gewesen. Nachtragsaufträge wurden auch notwendig,<br />

weil die Planungen der einzelnen Gewerke nicht<br />

aufeinander abgestimmt waren, etwa die Erstellung <strong>des</strong><br />

Rohbaus einerseits und die notwendigen bautechnischen<br />

Vorkehrungen für den Einbau der<br />

technischen Gebäudeausrüstung andererseits. Außerdem<br />

führte die lückenhafte Detailplanung zu Nachbesserungen<br />

und Änderungen der Bauausführung. Den<br />

Nachträgen mit dem Generalunternehmer lagen<br />

Aufträge an Subunternehmer zu Grunde, die teils ohne<br />

Wettbewerb, teils nach einer Angebotsbeiziehung durch<br />

den Generalunternehmer vergeben wurden. Mit den<br />

Baukosten wuchs die davon abhängige Höhe <strong>des</strong><br />

Architektenhonorars.<br />

Nachträgliche Ergänzungen und Änderungen von<br />

Bauaufträgen - insbesondere bei Generalunternehmern<br />

wegen der von diesen umfassend<br />

kalkulierten Bauleistungen - haben besonders hohe

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