Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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liebenen Unternehmen an, ob diese ihre unverbindlichen<br />
Angebote im Bedarfsfall auch als verbindlich<br />
ansehen würden, was beide bejahten. Bei der<br />
Wertung der beiden Angebote kam die<br />
Zollverwaltung für das Grenzzollamt Seifhennersdorf<br />
zu dem Ergebnis, dass nur ein Angebot<br />
(6,5 Mio. DM) verwertbar sei, da das andere<br />
(4,8 Mio. DM) die an ein Grenzzollamt zu stellenden<br />
funktionalen Anforderungen nicht erfülle. Die<br />
Zollabteilung gab diesem preiswerteren Bieter, der<br />
sein Angebot in der Annahme der Unverbindlichkeit<br />
erarbeitet hatte, jedoch keine Gelegenheit zur Überarbeitung<br />
seines Angebotes, da dies nach ihrer Auffassung<br />
zu einer Ungleichbehandlung der Bieter geführt<br />
hätte.<br />
Dagegen gestattete die Zollabteilung dem anderen<br />
Bieter, sein Angebot für die Raumschießanlage von<br />
Massivbauweise auf Systembauweise umzuändern,<br />
woraufhin dieser ein neues Angebot einreichte, das<br />
bis hin zu Schreibfehlern mit dem seines<br />
Konkurrenten identisch war und bei den Preisen<br />
durchgehend um 15 v. H. höher lag.<br />
Ende März 1995 legte die Zollabteilung in einer<br />
Besprechung dem Bun<strong>des</strong>ministerium den Vorschlag<br />
vor, den Zuschlag für die Errichtung <strong>des</strong><br />
Grenzzollamtes auf das über 6,5 Mio. DM lautende<br />
Pauschalangebot zu erteilen. Auch für die Vergabe<br />
der Aufträge zur Errichtung der anderen vier<br />
Gebäude machte es Vorschläge. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
ermächtigte daraufhin die Zollabteilung,<br />
die Aufträge gemäß diesen Vorschlägen zu erteilen.<br />
Entgegen den einschlägigen Bestimmungen lag dem<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium bei dieser Entscheidung kein<br />
Vergabevermerk vor. In diesem wäre z. B. zu<br />
begründen gewesen, weshalb man auf die<br />
Durchführung von Ausschreibungen verzichtet, nur<br />
drei Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert, das<br />
Faxangebot unbeachtet gelassen, auf Verhandlungen<br />
mit dem preiswerteren Bieter für das Grenzzollgebäude<br />
verzichtet und die Zuschläge für die<br />
Errichtung der vier Gebäude auf der Grundlage von<br />
lediglich zwei sehr eingeschränkten vergleichbaren<br />
Angeboten erteilt hatte. Auch das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
dokumentierte die Gründe seiner Entscheidung nicht.<br />
Insgesamt vergab die Zollabteilung Bauaufträge in<br />
Höhe von rd. 23 Mio. DM freihändig und damit ohne<br />
ausreichenden Wettbewerb.<br />
Für das Grenzzollamt betrugen die Gesamtkosten<br />
letztlich nicht nur - wie zunächst beauftragt -<br />
6,5 Mio. DM, sondern 8 Mio. DM, weil die Zollabteilung<br />
wesentliche erforderliche Leistungen nach<br />
beauftragen musste.<br />
Bei den zum Abschluss der Erhebungen im April<br />
1997 geführten Erörterungen erklärte das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof, die<br />
gewählte Verfahrensweise sei ein erfolgreiches<br />
Modellvorhaben gewesen und solle künftig auf<br />
weitere <strong>Hochbau</strong>maßnahmen der Zollverwaltung<br />
angewandt werden.<br />
20.2<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Verstöße der<br />
Zollabteilung gegen Vergabe- und Haushaltsrecht<br />
beanstandet, an denen das Bun<strong>des</strong>ministerium eine<br />
ausschlaggebende Mitverantwortung trägt. Die<br />
Baumaßnahmen hätten - einschließlich der<br />
Nachtragsleistungen - ausgeschrieben werden<br />
müssen, da die strengen Voraussetzungen für den<br />
Ausnahmefall einer freihändigen Vergabe nicht<br />
vorlagen. Die Art der Ermittlung <strong>des</strong> Bieterkreises<br />
durch die Zollabteilung zeigt deren Unerfahrenheit<br />
ebenso deutlich wie das ungerechtfertigte<br />
Aussondern <strong>des</strong> für eines der Gebäude preisgünstigsten<br />
Faxangebotes, das ausdrücklich unverbindlich<br />
sein sollte und <strong>des</strong>halb zunächst keiner verbindlichen<br />
Unterschrift bedurfte. Fehlerhaft war auch die<br />
Entscheidung, dem für das Grenzzollamt günstigsten<br />
Bieter keine Nachbesserungen an seinem Angebot zu<br />
gestatten. Verhandlungen über das Angebot sind bei<br />
freihändigen Vergaben statthaft und waren hier<br />
wegen der Preisdifferenz von 1,7 Mio. DM dringend<br />
geboten. Ob die Zollabteilung dabei wirklich der<br />
irrigen Auffassung war, derartige Verhandlungen<br />
würden gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
verstoßen, muss bezweifelt werden, weil sie im Falle<br />
der Raumschießanlage einem anderen Bieter<br />
gestattete, grundlegende Änderungen an seinem<br />
Angebot vorzunehmen. Auch wären die<br />
umfangreichen Nachtragsvereinbarungen ganz<br />
überwiegend vermeidbar gewesen, da bei sorgfältiger<br />
Planung und Substanzuntersuchung die Erforderlichkeit<br />
der entsprechenden Leistungen von<br />
Anfang an erkennbar gewesen wäre. Dies betrifft z.<br />
B. die nachträglich beauftragten Verbesserungen <strong>des</strong><br />
Baustandards, den Bau einer Abwasserleitung<br />
(0,2 Mio. DM) sowie Erschwernisse bei Abbrucharbeiten,<br />
insbesondere an einer Asphaltdecke<br />
(0,2 Mio. DM).<br />
Durch die Wahl der falschen Vergabeart, das Ausscheiden<br />
<strong>des</strong> Faxangebotes und durch den Irrtum der<br />
Zollabteilung, mit dem Min<strong>des</strong>tbietenden nicht<br />
verhandeln zu dürfen, kam letztlich kein Wettbewerb<br />
zu Stande, obwohl dieser auch bei freihändiger<br />
Vergabe durch eine ausreichende Anzahl vergleichbarer<br />
Angebote sicherzustellen ist.<br />
Nach Einschätzung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes hat das<br />
fehlerhafte Handeln der Zollabteilung allein beim<br />
Grenzzollgebäude mit Außenanlage durch das nicht<br />
berücksichtigte, rd. 1,7 Mio. DM niedrigere<br />
Vergleichsangebot zu einem großen finanziellen<br />
Nachteil geführt. Auch bei den anderen Baumaßnahmen<br />
wären im Wettbewerb erfahrungsgemäß günstigere<br />
Preise zu erzielen gewesen, so dass insgesamt von<br />
einem Schaden in Millionenhöhe ausgegangen werden<br />
muss.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium muss sich die Fehler der<br />
Zollabteilung und ihre Folgen zurechnen lassen, weil<br />
171<br />
es nicht von einer ausreichenden Sach- und<br />
Fachkenntnis der Beauftragten ausgehen konnte und<br />
sich nicht ausreichend darum kümmerte, ob und<br />
inwieweit die Zollabteilung die ihr übertragenen<br />
Aufgaben ordnungsgemäß erledigte.<br />
Da das Bun<strong>des</strong>ministerium die Leistungsfähigkeit der<br />
Lan<strong>des</strong>bauverwaltung für unzureichend hielt, hätte es<br />
ein erfahrenes Bauamt aus den alten Bun<strong>des</strong>ländern<br />
mit den Baumaßnahmen betrauen müssen. Dieses<br />
Verfahren war in den Jahren nach der Wiederherstellung<br />
der deutschen Einheit gängige Praxis.<br />
Es war auch geboten, die mit der Lan<strong>des</strong>bauverwaltung<br />
aufgetretenen Probleme mit dem hierfür<br />
zuständigen Bun<strong>des</strong>ministerium für Raumordnung,<br />
Bauwesen und Städtebau zu beraten, um gemeinsam<br />
für eine sachgerechte Abhilfe zu sorgen. Statt<strong>des</strong>sen<br />
wählte das Bun<strong>des</strong>ministerium ein erkennbar sehr<br />
risikobehaftetes Verfahren, für <strong>des</strong>sen Ergebnisse es<br />
die Verantwortung mitträgt. Dies gilt insbesondere<br />
auch für seine Ermächtigungen zur Erteilung der<br />
Bauaufträge, obwohl ihm dazu die Zollabteilung<br />
vorschriftswidrig unzureichende Unterlagen vorlegte.<br />
Dabei ist die schriftliche Dokumentation wesentlicher<br />
Verwaltungsvorgänge eine selbstverständliche und<br />
unverzichtbare Grundlage für deren Nachvollziehbarkeit<br />
und damit für das ordnungsmäßige Handeln<br />
der Verwaltung.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat in der Vergangenheit<br />
bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Auftragsvergabe<br />
bei Baumaßnahmen besonders korruptionsanfällig<br />
ist. Gleichwohl ließen Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
und Zollabteilung in den vorliegenden<br />
Fällen die vorhandenen Erkenntnisse zum Vermeiden<br />
von korruptionsbegünstigendem Verhalten außer<br />
Acht, denn ihr Handeln war in besonderem Maße<br />
geeignet, Manipulationen zu erleichtern. So stellt der<br />
Umstand, dass das nachgebesserte Angebot für die<br />
Raumschießanlage mit einem Konkurrenzangebot in<br />
hohem Maße identisch war, ein deutliches Indiz für<br />
ein unkorrektes Verfahren dar.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
dringend davon abgeraten, <strong>Hochbau</strong>maßnahmen<br />
künftig weiter durch die Zollabteilungen<br />
von Oberfinanzdirektionen durchführen zu lassen. Es<br />
solle sicherstellen, dass diese Baumaßnahmen künftig<br />
in wirtschaftlich und rechtlich einwandfreier Weise<br />
durchgeführt werden.<br />
20.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Raumordnung, Bauwesen<br />
und Städtebau hat mitgeteilt, dass der<br />
Vorgehensweise <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums und der<br />
Zollabteilung ein Verwaltungsabkommen vom März<br />
1991 zwischen dem Bund und dem Land über die<br />
Erledigung von Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> sowie die<br />
vom Bun<strong>des</strong>ministerium für Raumordnung,<br />
Bauwesen und Städtebau in Abstimmung mit dem<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium erlassenen Baurichtlinien entgegenstehen.<br />
Dagegen hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
172<br />
dargelegt, es habe das Bun<strong>des</strong>ministerium für<br />
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau nicht<br />
beteiligt, da es sich um keine grundlegenden<br />
Änderungen der Aufgabenverteilung gehandelt habe.<br />
Es sei zudem von der Vorstellung ausgegangen, dass<br />
der probeweise Erwerb schlüsselfertiger Systembauten<br />
fachlich von der Lan<strong>des</strong>bauabteilung begleitet<br />
werde.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat ausführlich auf die Erforderlichkeit<br />
einer raschen Verbesserung der Situation<br />
im Grenzverkehr hingewiesen, wobei in den Jahren<br />
bis 1994 wertvolle Zeit durch langwierige Planungen<br />
verstrichen sei. Auch bei Einschaltung von<br />
Bauämtern aus den alten Bun<strong>des</strong>ländern sei mit<br />
einem Realisierungszeitraum von weiteren fünf<br />
Jahren zu rechnen gewesen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat eingeräumt, dass es Verstöße<br />
der Zollverwaltung gegen das Vergaberecht<br />
gegeben hat, was die Zollabteilung irrtümlich nicht<br />
bemerkt habe. Der Zollabteilung hätten u. a. qualifizierte<br />
Bausachbearbeiter gefehlt. Es sei aber auch<br />
nicht Sinn <strong>des</strong> gewählten Verfahrens gewesen, die<br />
Zollabteilung mit baufachlichen Aufgaben zu<br />
beschäftigen. Vielmehr sollte probeweise der<br />
Versuch unternommen werden, Planungen für<br />
schlüsselfertige Lösungen durch Dritte entwickeln<br />
und durchführen zu lassen und die entsprechenden<br />
Objekte zu erwerben. Da der mündliche Vortrag der<br />
Zollverwaltung und deren Vergabevorschlag aus<br />
Sicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums zufrieden stellend<br />
gewesen seien, habe es auf der Besprechung Ende<br />
März 1995 die Zollabteilung ermächtigt, die Verträge<br />
zur schlüsselfertigen Errichtung von Systembauten zu<br />
schließen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium sei von formell<br />
ordnungsgemäßen Ausschreibungen ausgegangen. Es<br />
betonte, die Vergabepraxis der Zollabteilung sei von<br />
ihm weder gewollt noch gebilligt gewesen.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat behauptet, dass die Notwendigkeit<br />
<strong>des</strong> Baus der Abwasserleitung sowie die<br />
Erschwernisse bei den Abbrucharbeiten nicht vorhersehbar<br />
gewesen seien.<br />
Weiter hat das Bun<strong>des</strong>ministerium mitgeteilt, bei den<br />
betreffenden Maßnahmen handele es sich nicht um<br />
Baumaßnahmen, sondern um Beschaffungsmaßnahmen,<br />
zudem habe es - auch im Sinne der Empfehlung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes - im November 1995 veranlasst,<br />
dass weitere Beschaffungsmaßnahmen in<br />
Systembauweise in jedem Fall durch eine Lan<strong>des</strong>bauverwaltung<br />
entsprechend der Vergabeordnung ausgeschrieben<br />
würden.<br />
Eine Mitverantwortung an den fehlerhaften Vergaben<br />
hat das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht eingeräumt.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium sieht die Baumaßnahmen als<br />
wirtschaftlich an. Dabei seien neben den geringen<br />
Herstellungskosten auch die Vorteile aus der raschen<br />
Realisierung zu sehen. Der vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
befürchtete Schaden sei nicht eingetreten.