15.01.2013 Aufrufe

Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

liebenen Unternehmen an, ob diese ihre unverbindlichen<br />

Angebote im Bedarfsfall auch als verbindlich<br />

ansehen würden, was beide bejahten. Bei der<br />

Wertung der beiden Angebote kam die<br />

Zollverwaltung für das Grenzzollamt Seifhennersdorf<br />

zu dem Ergebnis, dass nur ein Angebot<br />

(6,5 Mio. DM) verwertbar sei, da das andere<br />

(4,8 Mio. DM) die an ein Grenzzollamt zu stellenden<br />

funktionalen Anforderungen nicht erfülle. Die<br />

Zollabteilung gab diesem preiswerteren Bieter, der<br />

sein Angebot in der Annahme der Unverbindlichkeit<br />

erarbeitet hatte, jedoch keine Gelegenheit zur Überarbeitung<br />

seines Angebotes, da dies nach ihrer Auffassung<br />

zu einer Ungleichbehandlung der Bieter geführt<br />

hätte.<br />

Dagegen gestattete die Zollabteilung dem anderen<br />

Bieter, sein Angebot für die Raumschießanlage von<br />

Massivbauweise auf Systembauweise umzuändern,<br />

woraufhin dieser ein neues Angebot einreichte, das<br />

bis hin zu Schreibfehlern mit dem seines<br />

Konkurrenten identisch war und bei den Preisen<br />

durchgehend um 15 v. H. höher lag.<br />

Ende März 1995 legte die Zollabteilung in einer<br />

Besprechung dem Bun<strong>des</strong>ministerium den Vorschlag<br />

vor, den Zuschlag für die Errichtung <strong>des</strong><br />

Grenzzollamtes auf das über 6,5 Mio. DM lautende<br />

Pauschalangebot zu erteilen. Auch für die Vergabe<br />

der Aufträge zur Errichtung der anderen vier<br />

Gebäude machte es Vorschläge. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

ermächtigte daraufhin die Zollabteilung,<br />

die Aufträge gemäß diesen Vorschlägen zu erteilen.<br />

Entgegen den einschlägigen Bestimmungen lag dem<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium bei dieser Entscheidung kein<br />

Vergabevermerk vor. In diesem wäre z. B. zu<br />

begründen gewesen, weshalb man auf die<br />

Durchführung von Ausschreibungen verzichtet, nur<br />

drei Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert, das<br />

Faxangebot unbeachtet gelassen, auf Verhandlungen<br />

mit dem preiswerteren Bieter für das Grenzzollgebäude<br />

verzichtet und die Zuschläge für die<br />

Errichtung der vier Gebäude auf der Grundlage von<br />

lediglich zwei sehr eingeschränkten vergleichbaren<br />

Angeboten erteilt hatte. Auch das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

dokumentierte die Gründe seiner Entscheidung nicht.<br />

Insgesamt vergab die Zollabteilung Bauaufträge in<br />

Höhe von rd. 23 Mio. DM freihändig und damit ohne<br />

ausreichenden Wettbewerb.<br />

Für das Grenzzollamt betrugen die Gesamtkosten<br />

letztlich nicht nur - wie zunächst beauftragt -<br />

6,5 Mio. DM, sondern 8 Mio. DM, weil die Zollabteilung<br />

wesentliche erforderliche Leistungen nach<br />

beauftragen musste.<br />

Bei den zum Abschluss der Erhebungen im April<br />

1997 geführten Erörterungen erklärte das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof, die<br />

gewählte Verfahrensweise sei ein erfolgreiches<br />

Modellvorhaben gewesen und solle künftig auf<br />

weitere <strong>Hochbau</strong>maßnahmen der Zollverwaltung<br />

angewandt werden.<br />

20.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Verstöße der<br />

Zollabteilung gegen Vergabe- und Haushaltsrecht<br />

beanstandet, an denen das Bun<strong>des</strong>ministerium eine<br />

ausschlaggebende Mitverantwortung trägt. Die<br />

Baumaßnahmen hätten - einschließlich der<br />

Nachtragsleistungen - ausgeschrieben werden<br />

müssen, da die strengen Voraussetzungen für den<br />

Ausnahmefall einer freihändigen Vergabe nicht<br />

vorlagen. Die Art der Ermittlung <strong>des</strong> Bieterkreises<br />

durch die Zollabteilung zeigt deren Unerfahrenheit<br />

ebenso deutlich wie das ungerechtfertigte<br />

Aussondern <strong>des</strong> für eines der Gebäude preisgünstigsten<br />

Faxangebotes, das ausdrücklich unverbindlich<br />

sein sollte und <strong>des</strong>halb zunächst keiner verbindlichen<br />

Unterschrift bedurfte. Fehlerhaft war auch die<br />

Entscheidung, dem für das Grenzzollamt günstigsten<br />

Bieter keine Nachbesserungen an seinem Angebot zu<br />

gestatten. Verhandlungen über das Angebot sind bei<br />

freihändigen Vergaben statthaft und waren hier<br />

wegen der Preisdifferenz von 1,7 Mio. DM dringend<br />

geboten. Ob die Zollabteilung dabei wirklich der<br />

irrigen Auffassung war, derartige Verhandlungen<br />

würden gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

verstoßen, muss bezweifelt werden, weil sie im Falle<br />

der Raumschießanlage einem anderen Bieter<br />

gestattete, grundlegende Änderungen an seinem<br />

Angebot vorzunehmen. Auch wären die<br />

umfangreichen Nachtragsvereinbarungen ganz<br />

überwiegend vermeidbar gewesen, da bei sorgfältiger<br />

Planung und Substanzuntersuchung die Erforderlichkeit<br />

der entsprechenden Leistungen von<br />

Anfang an erkennbar gewesen wäre. Dies betrifft z.<br />

B. die nachträglich beauftragten Verbesserungen <strong>des</strong><br />

Baustandards, den Bau einer Abwasserleitung<br />

(0,2 Mio. DM) sowie Erschwernisse bei Abbrucharbeiten,<br />

insbesondere an einer Asphaltdecke<br />

(0,2 Mio. DM).<br />

Durch die Wahl der falschen Vergabeart, das Ausscheiden<br />

<strong>des</strong> Faxangebotes und durch den Irrtum der<br />

Zollabteilung, mit dem Min<strong>des</strong>tbietenden nicht<br />

verhandeln zu dürfen, kam letztlich kein Wettbewerb<br />

zu Stande, obwohl dieser auch bei freihändiger<br />

Vergabe durch eine ausreichende Anzahl vergleichbarer<br />

Angebote sicherzustellen ist.<br />

Nach Einschätzung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes hat das<br />

fehlerhafte Handeln der Zollabteilung allein beim<br />

Grenzzollgebäude mit Außenanlage durch das nicht<br />

berücksichtigte, rd. 1,7 Mio. DM niedrigere<br />

Vergleichsangebot zu einem großen finanziellen<br />

Nachteil geführt. Auch bei den anderen Baumaßnahmen<br />

wären im Wettbewerb erfahrungsgemäß günstigere<br />

Preise zu erzielen gewesen, so dass insgesamt von<br />

einem Schaden in Millionenhöhe ausgegangen werden<br />

muss.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium muss sich die Fehler der<br />

Zollabteilung und ihre Folgen zurechnen lassen, weil<br />

171<br />

es nicht von einer ausreichenden Sach- und<br />

Fachkenntnis der Beauftragten ausgehen konnte und<br />

sich nicht ausreichend darum kümmerte, ob und<br />

inwieweit die Zollabteilung die ihr übertragenen<br />

Aufgaben ordnungsgemäß erledigte.<br />

Da das Bun<strong>des</strong>ministerium die Leistungsfähigkeit der<br />

Lan<strong>des</strong>bauverwaltung für unzureichend hielt, hätte es<br />

ein erfahrenes Bauamt aus den alten Bun<strong>des</strong>ländern<br />

mit den Baumaßnahmen betrauen müssen. Dieses<br />

Verfahren war in den Jahren nach der Wiederherstellung<br />

der deutschen Einheit gängige Praxis.<br />

Es war auch geboten, die mit der Lan<strong>des</strong>bauverwaltung<br />

aufgetretenen Probleme mit dem hierfür<br />

zuständigen Bun<strong>des</strong>ministerium für Raumordnung,<br />

Bauwesen und Städtebau zu beraten, um gemeinsam<br />

für eine sachgerechte Abhilfe zu sorgen. Statt<strong>des</strong>sen<br />

wählte das Bun<strong>des</strong>ministerium ein erkennbar sehr<br />

risikobehaftetes Verfahren, für <strong>des</strong>sen Ergebnisse es<br />

die Verantwortung mitträgt. Dies gilt insbesondere<br />

auch für seine Ermächtigungen zur Erteilung der<br />

Bauaufträge, obwohl ihm dazu die Zollabteilung<br />

vorschriftswidrig unzureichende Unterlagen vorlegte.<br />

Dabei ist die schriftliche Dokumentation wesentlicher<br />

Verwaltungsvorgänge eine selbstverständliche und<br />

unverzichtbare Grundlage für deren Nachvollziehbarkeit<br />

und damit für das ordnungsmäßige Handeln<br />

der Verwaltung.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat in der Vergangenheit<br />

bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Auftragsvergabe<br />

bei Baumaßnahmen besonders korruptionsanfällig<br />

ist. Gleichwohl ließen Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

und Zollabteilung in den vorliegenden<br />

Fällen die vorhandenen Erkenntnisse zum Vermeiden<br />

von korruptionsbegünstigendem Verhalten außer<br />

Acht, denn ihr Handeln war in besonderem Maße<br />

geeignet, Manipulationen zu erleichtern. So stellt der<br />

Umstand, dass das nachgebesserte Angebot für die<br />

Raumschießanlage mit einem Konkurrenzangebot in<br />

hohem Maße identisch war, ein deutliches Indiz für<br />

ein unkorrektes Verfahren dar.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

dringend davon abgeraten, <strong>Hochbau</strong>maßnahmen<br />

künftig weiter durch die Zollabteilungen<br />

von Oberfinanzdirektionen durchführen zu lassen. Es<br />

solle sicherstellen, dass diese Baumaßnahmen künftig<br />

in wirtschaftlich und rechtlich einwandfreier Weise<br />

durchgeführt werden.<br />

20.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Raumordnung, Bauwesen<br />

und Städtebau hat mitgeteilt, dass der<br />

Vorgehensweise <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums und der<br />

Zollabteilung ein Verwaltungsabkommen vom März<br />

1991 zwischen dem Bund und dem Land über die<br />

Erledigung von Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> sowie die<br />

vom Bun<strong>des</strong>ministerium für Raumordnung,<br />

Bauwesen und Städtebau in Abstimmung mit dem<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium erlassenen Baurichtlinien entgegenstehen.<br />

Dagegen hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

172<br />

dargelegt, es habe das Bun<strong>des</strong>ministerium für<br />

Raumordnung, Bauwesen und Städtebau nicht<br />

beteiligt, da es sich um keine grundlegenden<br />

Änderungen der Aufgabenverteilung gehandelt habe.<br />

Es sei zudem von der Vorstellung ausgegangen, dass<br />

der probeweise Erwerb schlüsselfertiger Systembauten<br />

fachlich von der Lan<strong>des</strong>bauabteilung begleitet<br />

werde.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat ausführlich auf die Erforderlichkeit<br />

einer raschen Verbesserung der Situation<br />

im Grenzverkehr hingewiesen, wobei in den Jahren<br />

bis 1994 wertvolle Zeit durch langwierige Planungen<br />

verstrichen sei. Auch bei Einschaltung von<br />

Bauämtern aus den alten Bun<strong>des</strong>ländern sei mit<br />

einem Realisierungszeitraum von weiteren fünf<br />

Jahren zu rechnen gewesen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat eingeräumt, dass es Verstöße<br />

der Zollverwaltung gegen das Vergaberecht<br />

gegeben hat, was die Zollabteilung irrtümlich nicht<br />

bemerkt habe. Der Zollabteilung hätten u. a. qualifizierte<br />

Bausachbearbeiter gefehlt. Es sei aber auch<br />

nicht Sinn <strong>des</strong> gewählten Verfahrens gewesen, die<br />

Zollabteilung mit baufachlichen Aufgaben zu<br />

beschäftigen. Vielmehr sollte probeweise der<br />

Versuch unternommen werden, Planungen für<br />

schlüsselfertige Lösungen durch Dritte entwickeln<br />

und durchführen zu lassen und die entsprechenden<br />

Objekte zu erwerben. Da der mündliche Vortrag der<br />

Zollverwaltung und deren Vergabevorschlag aus<br />

Sicht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums zufrieden stellend<br />

gewesen seien, habe es auf der Besprechung Ende<br />

März 1995 die Zollabteilung ermächtigt, die Verträge<br />

zur schlüsselfertigen Errichtung von Systembauten zu<br />

schließen. Das Bun<strong>des</strong>ministerium sei von formell<br />

ordnungsgemäßen Ausschreibungen ausgegangen. Es<br />

betonte, die Vergabepraxis der Zollabteilung sei von<br />

ihm weder gewollt noch gebilligt gewesen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat behauptet, dass die Notwendigkeit<br />

<strong>des</strong> Baus der Abwasserleitung sowie die<br />

Erschwernisse bei den Abbrucharbeiten nicht vorhersehbar<br />

gewesen seien.<br />

Weiter hat das Bun<strong>des</strong>ministerium mitgeteilt, bei den<br />

betreffenden Maßnahmen handele es sich nicht um<br />

Baumaßnahmen, sondern um Beschaffungsmaßnahmen,<br />

zudem habe es - auch im Sinne der Empfehlung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes - im November 1995 veranlasst,<br />

dass weitere Beschaffungsmaßnahmen in<br />

Systembauweise in jedem Fall durch eine Lan<strong>des</strong>bauverwaltung<br />

entsprechend der Vergabeordnung ausgeschrieben<br />

würden.<br />

Eine Mitverantwortung an den fehlerhaften Vergaben<br />

hat das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht eingeräumt.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium sieht die Baumaßnahmen als<br />

wirtschaftlich an. Dabei seien neben den geringen<br />

Herstellungskosten auch die Vorteile aus der raschen<br />

Realisierung zu sehen. Der vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

befürchtete Schaden sei nicht eingetreten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!