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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Obwohl sich der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bei der<br />

Bewertung der architektonischen Gestaltung<br />

immer bewusst zurückhält, bleibt<br />

festzuhalten, dass er im Zielkonflikt zwischen<br />

architektonischer Gestaltung und Wirtschaftlichkeit<br />

in besonderem Maße der<br />

Wirtschaftlichkeit verpflichtet ist. Es kann<br />

daher erwartet werden, dass er auch künftig<br />

bauliche Großzügigkeiten aufzeigt, die - auch<br />

vor der angespannten Haushaltslage <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> - kein Verständnis finden können.<br />

Aufstellen der Nutzerforderungen<br />

Die genehmigenden Instanzen der nutzenden Verwaltungen erhalten im Grunde zwei<br />

Mal die Gelegenheit, den erarbeiteten Bedarf nach erforderlichem Umfang und anhaltender<br />

Notwendigkeit zu prüfen:<br />

� bei der Genehmigung <strong>des</strong> Bauantrages - dem eigentlichen Nutzerdokument -<br />

und<br />

� bei der Zustimmung zur Haushaltsunterlage –Bau– (HU –Bau–) - dem für die<br />

Durchführung der Baumaßnahme maßgeblichen Planungsdokument.<br />

Der Nutzer sollte bei längeren Zeitabständen<br />

zwischen dem Formulieren <strong>des</strong> Bedarfs und<br />

dem Fertigstellen der Planung den Bauantrag<br />

nochmals kritisch überdenken. Dabei sollte er<br />

auch so grundlegende Fragen stellen, wie:<br />

Braucht er das Bauwerk oder die technische<br />

Ausrüstung überhaupt noch? Kann die<br />

Deckung <strong>des</strong> Bedarfs noch zeitlich<br />

verschoben werden? Nicht selten wird erst<br />

auf Grund <strong>des</strong> Ergebnisses solcher<br />

Nachfragen erkennbar, ob die Begründung<br />

nach wie vor nachvollziehbar und<br />

ausreichend ist 3 .<br />

Ungenaue Formulierungen in den Bedarfsforderungen<br />

<strong>des</strong> Nutzers können erhebliche<br />

Mehrkosten verursachen, die bei einer<br />

genaueren Abstimmung zwischen Planer und<br />

Nutzer über Art, Inhalt und Gewicht der<br />

Forderungen vermeidbar sind: Wenn z. B. für<br />

Für die Baumaßnahme eines Gerichtsgebäu<strong>des</strong><br />

waren neben den Gebäudeaußenfassaden an<br />

allen Fassaden der Innenhöfe - auch in den<br />

ständig unbesonnten Bereichen - aus Gründen<br />

einer einheitlichen äußeren Gestaltung <strong>des</strong><br />

Gebäu<strong>des</strong> aufwendige Sonnenschutzanlagen aus<br />

lichtbrechendem Glas geplant. Die Forderung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes, angesichts der fehlenden<br />

gestalterischen Außenwirkung auf den<br />

geplanten Einbau der Sonnenschutzanlagen zu<br />

verzichten, führte zu Einsparungen in Höhe von<br />

rd. 1,2 Mio. EUR. (Siehe Bemerkung Nr. 30 aus<br />

dem Jahre 1998 [im Anhang 6 ab S. 161].)<br />

Noch im Jahre 1997 plante und baute die<br />

Bun<strong>des</strong>wehr übereinstimmend mit ihren Richtlinien<br />

in Kasernen Pflegehallen u. a. für die<br />

Wartung von Privatkraftfahrzeugen mit Kosten<br />

von bis zu 500 000 EUR je Halle. Dies hat der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof als nicht mehr zeitgemäß<br />

bezeichnet, da auf Grund <strong>des</strong> mittlerweile sehr<br />

hohen Stan<strong>des</strong> der Automobiltechnik<br />

Eigenreparaturen Risiken bergen und <strong>des</strong>wegen<br />

der begründete Bedarf der Soldaten gering sei.<br />

Zwar mag der Bau solcher Hallen früher<br />

gerechtfertigt gewesen sein, auf Grund der<br />

veränderten Anforderungen ist dies jedoch nicht<br />

mehr gegeben. Auch der Rechnungsprüfungsausschuss<br />

<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages stimmte<br />

dem Vorschlag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zu<br />

und beschloss, auf die Errichtung von Pflegehallen<br />

für Privatkraftfahrzeuge der Soldaten<br />

künftig zu verzichten. (Siehe Bemerkung Nr. 66<br />

aus dem Jahre 1998 und Nr. 96 aus dem Jahre<br />

2000 [im Anhang 6 ab S. 164 und 195].)<br />

eine Werkhalle, in der Fahrzeuge gewartet werden sollen, gefordert wird, der Hallenboden<br />

sei „absolut eben“ auszuführen, so ist diese Forderung genau genommen<br />

3 Zum Thema „Nutzerforderungen“ s. auch die Bemerkungen Nr. 26.2 und Nr. 26.4 aus dem Jahre 1995 [im Anhang 6 ab<br />

S. 124] sowie die Bemerkung Nr. 59 aus dem Jahre 2000 [im Anhang 6 ab S. 191].<br />

3<br />

unerfüllbar und gewissermaßen beliebig teuer. Ein Hallenboden lässt sich fertigungsbedingt<br />

nur in gewissen Toleranzen „eben“ herstellen. Werden an die Ebenheit von<br />

Flächen erhöhte Anforderungen gestellt, so sind die dann vom Bauunternehmer zu<br />

treffenden Maßnahmen besondere, zusätzlich zu vergütende Leistungen.<br />

Die Bauverwaltung sollte nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes bereits bei der<br />

Aufstellung <strong>des</strong> Bauantrages den Nutzer umfassender beraten und ihm zumin<strong>des</strong>t die<br />

finanziellen Konsequenzen möglicher Entscheidungsalternativen vor Augen führen.<br />

Nachträgliche Nutzerforderungen<br />

Für große Baumaßnahmen hat die nutzende Verwaltung (der Nutzer) den Bauantrag<br />

rechtzeitig zu stellen. Dabei steht der Nutzer in einem Spannungsfeld: einerseits sein<br />

Bemühen, alle seine Forderungen geschlossen und verbindlich zu Beginn der Planung<br />

oder doch zumin<strong>des</strong>t spätestens mit Abschluss der Planung einzubringen - ein Vorgang,<br />

der in der Regel insbesondere bei größeren Organisationen erheblicher Zeit bedarf -<br />

und andererseits sein Bedürfnis, das Gebäude möglichst schnell, häufig zu einem von<br />

außen vorgegebenen Termin, zu nutzen.<br />

Ein Nutzer forderte für „ca. 200 Büroräume, Besprechungszimmer<br />

und sonstige Nebenräume<br />

(Teeküchen u. a.)“ einen Neubau in Fertigbauweise<br />

ohne nähere Angaben über Personalumfang,<br />

Größe der Büroräume usw. Einen qualifizierten<br />

Stellen- und Raumbedarfsplan reichte er<br />

erst zwei Monate nach Beginn <strong>des</strong> Bauvorhabens<br />

nach. Ergebnis: ein erheblich zu großer<br />

Baukörper. (Vermeidbar: 250 000 EUR)<br />

Die Herrichtung eines Altbaus zur Unterbringung<br />

eines Ministeriums wurde auf der<br />

Grundlage der bestehenden Organisation <strong>des</strong><br />

Nutzers geplant, obwohl bis zum Einzug in das<br />

Gebäude erhebliche Organisationsänderungen<br />

erfolgen sollten. Mit der Gebäudeplanung für<br />

den Altbau wurde u. a. angestrebt, auf der<br />

Grundlage der bestehenden Organisation<br />

optimale Raumbeziehungen zu erreichen;<br />

hierzu sollten zahlreiche Raumtrennwände abgerissen<br />

und neu errichtet werden. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat den hohen Aufwand der<br />

geplanten Eingriffe in die Struktur <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />

bemängelt. Er hat auf deren Nutzlosigkeit<br />

sowie weitere Kosten für erneute Eingriffe und<br />

Änderungen auf Grund der Organisationsänderungen<br />

hingewiesen.<br />

4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat wiederholt<br />

festgestellt, dass während der Planungsphase<br />

und teilweise während der<br />

Bauphase die Nutzer nachträgliche<br />

Forderungen einbrachten, sei es auf<br />

Grund veränderter Aufgabenstrukturen,<br />

neuer Vorstellungen über die<br />

Funktionsabläufe oder noch nicht<br />

berücksichtigter Veränderungen im Personalbestand.<br />

Dies führte in der Regel zu<br />

erheblichen Planungsänderungen bis hin<br />

zum Umgestalten oder gelegentlich sogar<br />

bis zum Abriss bereits erstellter Teile <strong>des</strong><br />

Baukörpers.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen hat<br />

bei einigen Baumaßnahmen wegen<br />

fehlender Stellen- und Raumbedarfspläne<br />

seine Mitwirkung versagt. Der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält dieses Verhalten<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für richtig,<br />

sieht dieses jedoch nur als letztmögliche<br />

Reaktion auf das Fehlen der Stellen- und<br />

Raumbedarfspläne an. Denn schon die<br />

Technische Aufsicht der Mittelinstanzen,<br />

ja sogar schon der Nutzer durfte ohne<br />

klare Vorstellung von den Forderungen<br />

an das Bauwerk die eigenen Handlungsphasen<br />

nicht abschließen.

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