Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Obwohl sich der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bei der<br />
Bewertung der architektonischen Gestaltung<br />
immer bewusst zurückhält, bleibt<br />
festzuhalten, dass er im Zielkonflikt zwischen<br />
architektonischer Gestaltung und Wirtschaftlichkeit<br />
in besonderem Maße der<br />
Wirtschaftlichkeit verpflichtet ist. Es kann<br />
daher erwartet werden, dass er auch künftig<br />
bauliche Großzügigkeiten aufzeigt, die - auch<br />
vor der angespannten Haushaltslage <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> - kein Verständnis finden können.<br />
Aufstellen der Nutzerforderungen<br />
Die genehmigenden Instanzen der nutzenden Verwaltungen erhalten im Grunde zwei<br />
Mal die Gelegenheit, den erarbeiteten Bedarf nach erforderlichem Umfang und anhaltender<br />
Notwendigkeit zu prüfen:<br />
� bei der Genehmigung <strong>des</strong> Bauantrages - dem eigentlichen Nutzerdokument -<br />
und<br />
� bei der Zustimmung zur Haushaltsunterlage –Bau– (HU –Bau–) - dem für die<br />
Durchführung der Baumaßnahme maßgeblichen Planungsdokument.<br />
Der Nutzer sollte bei längeren Zeitabständen<br />
zwischen dem Formulieren <strong>des</strong> Bedarfs und<br />
dem Fertigstellen der Planung den Bauantrag<br />
nochmals kritisch überdenken. Dabei sollte er<br />
auch so grundlegende Fragen stellen, wie:<br />
Braucht er das Bauwerk oder die technische<br />
Ausrüstung überhaupt noch? Kann die<br />
Deckung <strong>des</strong> Bedarfs noch zeitlich<br />
verschoben werden? Nicht selten wird erst<br />
auf Grund <strong>des</strong> Ergebnisses solcher<br />
Nachfragen erkennbar, ob die Begründung<br />
nach wie vor nachvollziehbar und<br />
ausreichend ist 3 .<br />
Ungenaue Formulierungen in den Bedarfsforderungen<br />
<strong>des</strong> Nutzers können erhebliche<br />
Mehrkosten verursachen, die bei einer<br />
genaueren Abstimmung zwischen Planer und<br />
Nutzer über Art, Inhalt und Gewicht der<br />
Forderungen vermeidbar sind: Wenn z. B. für<br />
Für die Baumaßnahme eines Gerichtsgebäu<strong>des</strong><br />
waren neben den Gebäudeaußenfassaden an<br />
allen Fassaden der Innenhöfe - auch in den<br />
ständig unbesonnten Bereichen - aus Gründen<br />
einer einheitlichen äußeren Gestaltung <strong>des</strong><br />
Gebäu<strong>des</strong> aufwendige Sonnenschutzanlagen aus<br />
lichtbrechendem Glas geplant. Die Forderung<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes, angesichts der fehlenden<br />
gestalterischen Außenwirkung auf den<br />
geplanten Einbau der Sonnenschutzanlagen zu<br />
verzichten, führte zu Einsparungen in Höhe von<br />
rd. 1,2 Mio. EUR. (Siehe Bemerkung Nr. 30 aus<br />
dem Jahre 1998 [im Anhang 6 ab S. 161].)<br />
Noch im Jahre 1997 plante und baute die<br />
Bun<strong>des</strong>wehr übereinstimmend mit ihren Richtlinien<br />
in Kasernen Pflegehallen u. a. für die<br />
Wartung von Privatkraftfahrzeugen mit Kosten<br />
von bis zu 500 000 EUR je Halle. Dies hat der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof als nicht mehr zeitgemäß<br />
bezeichnet, da auf Grund <strong>des</strong> mittlerweile sehr<br />
hohen Stan<strong>des</strong> der Automobiltechnik<br />
Eigenreparaturen Risiken bergen und <strong>des</strong>wegen<br />
der begründete Bedarf der Soldaten gering sei.<br />
Zwar mag der Bau solcher Hallen früher<br />
gerechtfertigt gewesen sein, auf Grund der<br />
veränderten Anforderungen ist dies jedoch nicht<br />
mehr gegeben. Auch der Rechnungsprüfungsausschuss<br />
<strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages stimmte<br />
dem Vorschlag <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes zu<br />
und beschloss, auf die Errichtung von Pflegehallen<br />
für Privatkraftfahrzeuge der Soldaten<br />
künftig zu verzichten. (Siehe Bemerkung Nr. 66<br />
aus dem Jahre 1998 und Nr. 96 aus dem Jahre<br />
2000 [im Anhang 6 ab S. 164 und 195].)<br />
eine Werkhalle, in der Fahrzeuge gewartet werden sollen, gefordert wird, der Hallenboden<br />
sei „absolut eben“ auszuführen, so ist diese Forderung genau genommen<br />
3 Zum Thema „Nutzerforderungen“ s. auch die Bemerkungen Nr. 26.2 und Nr. 26.4 aus dem Jahre 1995 [im Anhang 6 ab<br />
S. 124] sowie die Bemerkung Nr. 59 aus dem Jahre 2000 [im Anhang 6 ab S. 191].<br />
3<br />
unerfüllbar und gewissermaßen beliebig teuer. Ein Hallenboden lässt sich fertigungsbedingt<br />
nur in gewissen Toleranzen „eben“ herstellen. Werden an die Ebenheit von<br />
Flächen erhöhte Anforderungen gestellt, so sind die dann vom Bauunternehmer zu<br />
treffenden Maßnahmen besondere, zusätzlich zu vergütende Leistungen.<br />
Die Bauverwaltung sollte nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes bereits bei der<br />
Aufstellung <strong>des</strong> Bauantrages den Nutzer umfassender beraten und ihm zumin<strong>des</strong>t die<br />
finanziellen Konsequenzen möglicher Entscheidungsalternativen vor Augen führen.<br />
Nachträgliche Nutzerforderungen<br />
Für große Baumaßnahmen hat die nutzende Verwaltung (der Nutzer) den Bauantrag<br />
rechtzeitig zu stellen. Dabei steht der Nutzer in einem Spannungsfeld: einerseits sein<br />
Bemühen, alle seine Forderungen geschlossen und verbindlich zu Beginn der Planung<br />
oder doch zumin<strong>des</strong>t spätestens mit Abschluss der Planung einzubringen - ein Vorgang,<br />
der in der Regel insbesondere bei größeren Organisationen erheblicher Zeit bedarf -<br />
und andererseits sein Bedürfnis, das Gebäude möglichst schnell, häufig zu einem von<br />
außen vorgegebenen Termin, zu nutzen.<br />
Ein Nutzer forderte für „ca. 200 Büroräume, Besprechungszimmer<br />
und sonstige Nebenräume<br />
(Teeküchen u. a.)“ einen Neubau in Fertigbauweise<br />
ohne nähere Angaben über Personalumfang,<br />
Größe der Büroräume usw. Einen qualifizierten<br />
Stellen- und Raumbedarfsplan reichte er<br />
erst zwei Monate nach Beginn <strong>des</strong> Bauvorhabens<br />
nach. Ergebnis: ein erheblich zu großer<br />
Baukörper. (Vermeidbar: 250 000 EUR)<br />
Die Herrichtung eines Altbaus zur Unterbringung<br />
eines Ministeriums wurde auf der<br />
Grundlage der bestehenden Organisation <strong>des</strong><br />
Nutzers geplant, obwohl bis zum Einzug in das<br />
Gebäude erhebliche Organisationsänderungen<br />
erfolgen sollten. Mit der Gebäudeplanung für<br />
den Altbau wurde u. a. angestrebt, auf der<br />
Grundlage der bestehenden Organisation<br />
optimale Raumbeziehungen zu erreichen;<br />
hierzu sollten zahlreiche Raumtrennwände abgerissen<br />
und neu errichtet werden. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hat den hohen Aufwand der<br />
geplanten Eingriffe in die Struktur <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong><br />
bemängelt. Er hat auf deren Nutzlosigkeit<br />
sowie weitere Kosten für erneute Eingriffe und<br />
Änderungen auf Grund der Organisationsänderungen<br />
hingewiesen.<br />
4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat wiederholt<br />
festgestellt, dass während der Planungsphase<br />
und teilweise während der<br />
Bauphase die Nutzer nachträgliche<br />
Forderungen einbrachten, sei es auf<br />
Grund veränderter Aufgabenstrukturen,<br />
neuer Vorstellungen über die<br />
Funktionsabläufe oder noch nicht<br />
berücksichtigter Veränderungen im Personalbestand.<br />
Dies führte in der Regel zu<br />
erheblichen Planungsänderungen bis hin<br />
zum Umgestalten oder gelegentlich sogar<br />
bis zum Abriss bereits erstellter Teile <strong>des</strong><br />
Baukörpers.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen hat<br />
bei einigen Baumaßnahmen wegen<br />
fehlender Stellen- und Raumbedarfspläne<br />
seine Mitwirkung versagt. Der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält dieses Verhalten<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums für richtig,<br />
sieht dieses jedoch nur als letztmögliche<br />
Reaktion auf das Fehlen der Stellen- und<br />
Raumbedarfspläne an. Denn schon die<br />
Technische Aufsicht der Mittelinstanzen,<br />
ja sogar schon der Nutzer durfte ohne<br />
klare Vorstellung von den Forderungen<br />
an das Bauwerk die eigenen Handlungsphasen<br />
nicht abschließen.