Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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zu berücksichtigen. Er hat darüber hinaus darauf hingewiesen,<br />
dass der geschilderte Fall beispielhaft die<br />
Folgen verdeutlicht, die entstehen, wenn keine<br />
besonderen Anstrengungen unternommen werden, die<br />
Baukosten durch entsprechende Planungen niedrig zu<br />
halten. Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
nutzten sowohl der Architekt als auch die ihn<br />
überwachende Bauverwaltung ihre beträchtlichen<br />
Einwirkungsmöglichkeiten im Stadium <strong>des</strong><br />
Entwurfes auf die Wirtschaftlichkeit von<br />
Baumaßnahmen nicht im erforderlichen Maße. Der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht hierin einen der Gründe<br />
für die allgemein verbreitete Auffassung, die<br />
öffentliche Hand baue zu teuer.<br />
84.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat die Anregungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
aufgegriffen und die Oberfinanzdirektion<br />
in seinem Genehmigungserlass<br />
entsprechend angewiesen. Es hat weiter mitgeteilt,<br />
seine Erfahrungen stimmten mit den Feststellungen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes grundsätzlich überein.<br />
84.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof begrüßt, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
die Einsparungsvorschläge aufgegriffen und<br />
damit die ungenügende Wirtschaftlichkeit der Planung<br />
für die zwei Gebäude der Bun<strong>des</strong>finanzverwaltung in<br />
Plessow bestätigt hat.<br />
Er erwartet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium und die<br />
Bauverwaltungen ihre Bauherren- und Kontrollfunktion<br />
uneingeschränkt wahrnehmen, auch wenn<br />
sie die Durchführung von Baumaßnahmen freiberuflich<br />
Tätigen übertragen haben. Der Planungsphase<br />
kommt dabei vor allem Bedeutung zu, weil nach<br />
allgemeiner Erfahrung in diesem Stadium die<br />
Investitions- und Folgekosten eines Bauvorhabens<br />
wesentlich bestimmt werden. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
sollte daher durch geeignete Maßnahmen<br />
sicherstellen, dass bereits in der Planungsphase<br />
besondere Anstrengungen unternommen werden, die<br />
Kosten niedrig zu halten, und dass freiberufliche<br />
Planer auf diesen Grundsatz so verpflichtet werden,<br />
dass mit ihrem Einschalten kein finanzielles Risiko<br />
für den Bund verbunden ist.<br />
Die uneingeschränkte Wahrnehmung der Bauherrenund<br />
Kontrollfunktion zur Sicherstellung<br />
wirtschaftlicher Planungen wird wegen der<br />
beabsichtigten „schlanken Bauverwaltungen“ künftig<br />
noch an Bedeutung gewinnen.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu<br />
Bemerkung Nummer 84:<br />
Der Ausschuss hat die Bemerkung ohne<br />
Beratung zur Kenntnis genommen.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 13/10904<br />
vom 3. Juni 1998 - Seite 38]<br />
Nr. 85 Abrechnung von Lohnkosten<br />
bei Bauverträgen mit<br />
Preisvorbehalt<br />
Bauverträge beinhalten oft Leistungen, deren Ausführung<br />
sich über einen langen Zeitraum hinzieht. In diesen<br />
Fällen ist bei den zur Kalkulation<br />
herangezogenen Preisermittlungsgrundlagen mit<br />
wesentlichen Änderungen zu rechnen, deren Eintritt<br />
oder Ausmaß jedoch ungewiss ist. Um den<br />
Auftragnehmern bei der Preisermittlung kein<br />
ungewöhnliches Wagnis aufzubürden, kann nach den<br />
einschlägigen Bestimmungen in Bauverträgen ein<br />
Preisvorbehalt in Form einer Lohngleitklausel<br />
vereinbart werden.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Raumordnung, Bauwesen<br />
und Städtebau (Bun<strong>des</strong>ministerium) hat für<br />
Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> vorgesehen, dass in<br />
Bauverträgen eine Lohngleitklausel vereinbart werden<br />
kann, wenn die Zeitspanne von der Angebotsabgabe bis<br />
zur Vertragserfüllung mehr als zehn Monate beträgt.<br />
Die Änderung der Vergütung im Falle einer<br />
Lohnsteigerung wird mit einem so genannten<br />
„Änderungssatz“ beziffert, <strong>des</strong>sen Höhe vom<br />
Personalkostenanteil an der Bauleistung und von der<br />
Höhe <strong>des</strong> für die Bauleistung maßgeblichen Stundenlohnes<br />
abhängt. Den Berechnungsgang für die<br />
Bestimmung eines angemessenen Änderungssatzes hat<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium vorgegeben.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Anwendung von<br />
Lohngleitklauseln bei Bauverträgen der Jahre 1992 bis<br />
1995 geprüft und in einer Vielzahl von Fällen zu hohe<br />
Änderungssätze in den Abrechnungen der Lohnkosten<br />
festgestellt. Die Abweichung zwischen sachgerechtem<br />
und tatsächlichem Änderungssatz betrug bis zu<br />
rd. 1 300 v. H. Nach einem Urteil <strong>des</strong> Oberlan<strong>des</strong>gerichtes<br />
Köln verstößt die Vereinbarung eines<br />
überhöhten Änderungssatzes gegen das Währungsgesetz.<br />
Der Bauvertrag ist insoweit unwirksam. In<br />
einem solchen Fall hat der Auftragnehmer keinen<br />
Vergütungsanspruch auf den überhöhten Teil <strong>des</strong><br />
Änderungssatzes. Soweit darauf Zahlungen geleistet<br />
wurden, können sie vom Auftraggeber zurückgefordert<br />
werden.<br />
Auf Grund der Hinweise <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
an die Finanzbauverwaltungen der Länder<br />
(Bauverwaltungen) konnten bei noch nicht abgerechneten<br />
Leistungen zu erwartende Überzahlungen in<br />
Höhe von rd. 1,2 Mio. DM vermieden werden. Darüber<br />
hinaus forderten einzelne Oberfinanzdirektionen<br />
unter Hinweis auf das Urteil <strong>des</strong> Oberlan<strong>des</strong>gerichtes<br />
Köln Überzahlungen in Höhe von insgesamt rd.<br />
1,5 Mio. DM zurück.<br />
Die Häufigkeit <strong>des</strong> dargestellten Mangels legt die<br />
Vermutung nahe, dass bei den Bauverwaltungen im<br />
Gesamten Bun<strong>des</strong>gebiet Unklarheit über eine sachgerechte<br />
Anwendung der Lohngleitklausel herrscht.<br />
155<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
aufgefordert, im Rahmen seiner Fachaufsicht bei den<br />
Bauverwaltungen für eine einheitliche und sachgerechte<br />
Anwendung der Lohngleitklausel zu sorgen,<br />
und zwar nicht erst bei der Abrechnung.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat keine Einwände gegen<br />
die Darstellung <strong>des</strong> Sachverhaltes erhoben. Es hat<br />
zugesagt, die Bauverwaltungen unverzüglich zur<br />
sachgerechten Anwendung der Lohngleitklausel<br />
anzuhalten.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof wird die weitere Entwicklung<br />
beobachten.<br />
156<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu<br />
Bemerkung Nummer 85:<br />
Der Ausschuss hat die Bemerkung ohne<br />
Beratung zur Kenntnis genommen.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 13/10904<br />
vom 3. Juni 1998 - Seite 38]<br />
Auszüge aus den Bemerkungen 1998 (BT-Drs. 14/29 v. 23. November 1998)<br />
Nr. 5 Liegenschaftsverwaltung bei<br />
Dienstwohnungen<br />
5.0<br />
(Kapitel 05 03 Titel 124 01, 131 01, 517<br />
01, 518 01, 519 01 und Titelgruppe 01)<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat für seine etwa<br />
1 180 Dienstwohnungen im Ausland wiederholt<br />
den Bedarf nicht ordnungsgemäß ermittelt<br />
oder festgestellten Bedarf nach Änderung<br />
der Verhältnisse nicht überprüft. Es hat sich<br />
zudem im Rahmen der Bedarfsdeckung in<br />
einigen Fällen nicht erkennbar bemüht, die<br />
kostengünstigste Unterbringungsmöglichkeit<br />
zu finden.<br />
So hält es z. B. in einem Falle seit min<strong>des</strong>tens<br />
sechs Jahren ohne erkennbaren Bedarf eine<br />
269 m² große Dienstwohnung auf einem<br />
Grundstück von 4 666 m² vor, die einen aktuellen<br />
Verkehrswert von rd. 540 000 DM verkörpert.<br />
In einem anderen Falle stand eine<br />
Liegenschaft mit einem Verkehrswert von rd.<br />
3,9 Mio. DM, deren Herrichtung als Residenz<br />
geplant ist, fast sechs Jahre leer, während seit<br />
mehr als dreieinhalb Jahren gleichzeitig<br />
Mietzuschüsse und Mietentschädigung für die<br />
Privatwohnung der Botschafterin anfallen.<br />
5.1<br />
5.1.1<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium verfügt weltweit über etwa<br />
1 180 bun<strong>des</strong>eigene sowie gemietete Dienstwohnungen.<br />
Die Dienstwohnungen sollen entsandten Bediensteten<br />
im Ausland zur Verfügung gestellt werden, wenn diese<br />
am Dienstort innerhalb einer zumutbaren Frist keine<br />
geeignete Unterkunft zu angemessenen Bedingungen<br />
finden oder wenn die dienstlichen und örtlichen<br />
Verhältnisse es erfordern (§ 27 <strong>des</strong> Gesetzes über den<br />
Auswärtigen Dienst - GAD -). Maßstäbe für eine<br />
sachgerechte Bedarfsermittlung, wie z. B. besondere<br />
Repräsentationspflichten, die jeweilige Gefährdungslage<br />
oder örtliche Entwicklungen auf dem<br />
Immobilienmarkt, sind in einem Runderlass <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>ministeriums dargelegt.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte im Rahmen seiner<br />
Prüfung fest, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium wiederholt<br />
Bedarfsermittlungen ohne Anwendung seiner eigenen<br />
Maßstäbe auf der Grundlage pauschaler Bewertungen<br />
der Auslandsvertretungen vorgenommen hatte. Teilweise<br />
ergaben die Akten keinen Hinweis darauf, dass<br />
Bedarfsermittlungen stattgefunden hatten. Darüber<br />
hinaus fehlte es in zahlreichen Fällen auch an einer<br />
dokumentierten Prüfung, ob ein Dienstwohnungsbedarf<br />
fortbestand. In manchen Fällen hatten Berichte<br />
der Auslandsvertretungen inzwischen eingetretene<br />
Veränderungen ergeben, wie z. B. ein steigen<strong>des</strong> Angebot<br />
auf dem privaten Wohnungsmarkt oder - bei<br />
bun<strong>des</strong>eigenen Dienstwohnungen - anstehende erhebliche<br />
Instandhaltungskosten. Auch Versetzungen,<br />
auslaufende Mietverträge oder längere Leerstände der<br />
Wohnungen führten nicht zu Bedarfsüberprüfungen.<br />
5.1.2<br />
Soweit ein Dienstwohnungsbedarf besteht, sind für<br />
die Bedarfsdeckung alle in Betracht kommenden<br />
Handlungsalternativen (in der Regel Kauf,<br />
Anmietung oder Bau einer Dienstwohnung, seit dem<br />
Jahre 1990 auch Übernahme von DDR-Liegenschaften<br />
in das Ressortvermögen) auf die kostengünstigste<br />
Unterbringungsmöglichkeit zu untersuchen.<br />
Bei den vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof geprüften<br />
Fällen stellte sich heraus, dass sich das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium mehrfach nur auf eine Lösungsmöglichkeit<br />
konzentriert hatte, ohne weitere in<br />
Betracht kommende Alternativen zu prüfen. Auch zu<br />
späteren Zeitpunkten nahm es Veränderungen in der<br />
Belegung oder auf dem örtlichen Immobilienmarkt<br />
nicht zum Anlass für eine Prüfung, ob eine<br />
Alternative ggf. kostengünstiger als die gegenwärtige<br />
Unterbringung wäre. Hierbei wirkte sich negativ aus,<br />
dass DV-gestützte Bestandsübersichten mit grund-