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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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zu berücksichtigen. Er hat darüber hinaus darauf hingewiesen,<br />

dass der geschilderte Fall beispielhaft die<br />

Folgen verdeutlicht, die entstehen, wenn keine<br />

besonderen Anstrengungen unternommen werden, die<br />

Baukosten durch entsprechende Planungen niedrig zu<br />

halten. Nach Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

nutzten sowohl der Architekt als auch die ihn<br />

überwachende Bauverwaltung ihre beträchtlichen<br />

Einwirkungsmöglichkeiten im Stadium <strong>des</strong><br />

Entwurfes auf die Wirtschaftlichkeit von<br />

Baumaßnahmen nicht im erforderlichen Maße. Der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht hierin einen der Gründe<br />

für die allgemein verbreitete Auffassung, die<br />

öffentliche Hand baue zu teuer.<br />

84.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat die Anregungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

aufgegriffen und die Oberfinanzdirektion<br />

in seinem Genehmigungserlass<br />

entsprechend angewiesen. Es hat weiter mitgeteilt,<br />

seine Erfahrungen stimmten mit den Feststellungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes grundsätzlich überein.<br />

84.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof begrüßt, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

die Einsparungsvorschläge aufgegriffen und<br />

damit die ungenügende Wirtschaftlichkeit der Planung<br />

für die zwei Gebäude der Bun<strong>des</strong>finanzverwaltung in<br />

Plessow bestätigt hat.<br />

Er erwartet, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium und die<br />

Bauverwaltungen ihre Bauherren- und Kontrollfunktion<br />

uneingeschränkt wahrnehmen, auch wenn<br />

sie die Durchführung von Baumaßnahmen freiberuflich<br />

Tätigen übertragen haben. Der Planungsphase<br />

kommt dabei vor allem Bedeutung zu, weil nach<br />

allgemeiner Erfahrung in diesem Stadium die<br />

Investitions- und Folgekosten eines Bauvorhabens<br />

wesentlich bestimmt werden. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

sollte daher durch geeignete Maßnahmen<br />

sicherstellen, dass bereits in der Planungsphase<br />

besondere Anstrengungen unternommen werden, die<br />

Kosten niedrig zu halten, und dass freiberufliche<br />

Planer auf diesen Grundsatz so verpflichtet werden,<br />

dass mit ihrem Einschalten kein finanzielles Risiko<br />

für den Bund verbunden ist.<br />

Die uneingeschränkte Wahrnehmung der Bauherrenund<br />

Kontrollfunktion zur Sicherstellung<br />

wirtschaftlicher Planungen wird wegen der<br />

beabsichtigten „schlanken Bauverwaltungen“ künftig<br />

noch an Bedeutung gewinnen.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu<br />

Bemerkung Nummer 84:<br />

Der Ausschuss hat die Bemerkung ohne<br />

Beratung zur Kenntnis genommen.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 13/10904<br />

vom 3. Juni 1998 - Seite 38]<br />

Nr. 85 Abrechnung von Lohnkosten<br />

bei Bauverträgen mit<br />

Preisvorbehalt<br />

Bauverträge beinhalten oft Leistungen, deren Ausführung<br />

sich über einen langen Zeitraum hinzieht. In diesen<br />

Fällen ist bei den zur Kalkulation<br />

herangezogenen Preisermittlungsgrundlagen mit<br />

wesentlichen Änderungen zu rechnen, deren Eintritt<br />

oder Ausmaß jedoch ungewiss ist. Um den<br />

Auftragnehmern bei der Preisermittlung kein<br />

ungewöhnliches Wagnis aufzubürden, kann nach den<br />

einschlägigen Bestimmungen in Bauverträgen ein<br />

Preisvorbehalt in Form einer Lohngleitklausel<br />

vereinbart werden.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Raumordnung, Bauwesen<br />

und Städtebau (Bun<strong>des</strong>ministerium) hat für<br />

Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> vorgesehen, dass in<br />

Bauverträgen eine Lohngleitklausel vereinbart werden<br />

kann, wenn die Zeitspanne von der Angebotsabgabe bis<br />

zur Vertragserfüllung mehr als zehn Monate beträgt.<br />

Die Änderung der Vergütung im Falle einer<br />

Lohnsteigerung wird mit einem so genannten<br />

„Änderungssatz“ beziffert, <strong>des</strong>sen Höhe vom<br />

Personalkostenanteil an der Bauleistung und von der<br />

Höhe <strong>des</strong> für die Bauleistung maßgeblichen Stundenlohnes<br />

abhängt. Den Berechnungsgang für die<br />

Bestimmung eines angemessenen Änderungssatzes hat<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium vorgegeben.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Anwendung von<br />

Lohngleitklauseln bei Bauverträgen der Jahre 1992 bis<br />

1995 geprüft und in einer Vielzahl von Fällen zu hohe<br />

Änderungssätze in den Abrechnungen der Lohnkosten<br />

festgestellt. Die Abweichung zwischen sachgerechtem<br />

und tatsächlichem Änderungssatz betrug bis zu<br />

rd. 1 300 v. H. Nach einem Urteil <strong>des</strong> Oberlan<strong>des</strong>gerichtes<br />

Köln verstößt die Vereinbarung eines<br />

überhöhten Änderungssatzes gegen das Währungsgesetz.<br />

Der Bauvertrag ist insoweit unwirksam. In<br />

einem solchen Fall hat der Auftragnehmer keinen<br />

Vergütungsanspruch auf den überhöhten Teil <strong>des</strong><br />

Änderungssatzes. Soweit darauf Zahlungen geleistet<br />

wurden, können sie vom Auftraggeber zurückgefordert<br />

werden.<br />

Auf Grund der Hinweise <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

an die Finanzbauverwaltungen der Länder<br />

(Bauverwaltungen) konnten bei noch nicht abgerechneten<br />

Leistungen zu erwartende Überzahlungen in<br />

Höhe von rd. 1,2 Mio. DM vermieden werden. Darüber<br />

hinaus forderten einzelne Oberfinanzdirektionen<br />

unter Hinweis auf das Urteil <strong>des</strong> Oberlan<strong>des</strong>gerichtes<br />

Köln Überzahlungen in Höhe von insgesamt rd.<br />

1,5 Mio. DM zurück.<br />

Die Häufigkeit <strong>des</strong> dargestellten Mangels legt die<br />

Vermutung nahe, dass bei den Bauverwaltungen im<br />

Gesamten Bun<strong>des</strong>gebiet Unklarheit über eine sachgerechte<br />

Anwendung der Lohngleitklausel herrscht.<br />

155<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

aufgefordert, im Rahmen seiner Fachaufsicht bei den<br />

Bauverwaltungen für eine einheitliche und sachgerechte<br />

Anwendung der Lohngleitklausel zu sorgen,<br />

und zwar nicht erst bei der Abrechnung.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat keine Einwände gegen<br />

die Darstellung <strong>des</strong> Sachverhaltes erhoben. Es hat<br />

zugesagt, die Bauverwaltungen unverzüglich zur<br />

sachgerechten Anwendung der Lohngleitklausel<br />

anzuhalten.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof wird die weitere Entwicklung<br />

beobachten.<br />

156<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu<br />

Bemerkung Nummer 85:<br />

Der Ausschuss hat die Bemerkung ohne<br />

Beratung zur Kenntnis genommen.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 13/10904<br />

vom 3. Juni 1998 - Seite 38]<br />

Auszüge aus den Bemerkungen 1998 (BT-Drs. 14/29 v. 23. November 1998)<br />

Nr. 5 Liegenschaftsverwaltung bei<br />

Dienstwohnungen<br />

5.0<br />

(Kapitel 05 03 Titel 124 01, 131 01, 517<br />

01, 518 01, 519 01 und Titelgruppe 01)<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat für seine etwa<br />

1 180 Dienstwohnungen im Ausland wiederholt<br />

den Bedarf nicht ordnungsgemäß ermittelt<br />

oder festgestellten Bedarf nach Änderung<br />

der Verhältnisse nicht überprüft. Es hat sich<br />

zudem im Rahmen der Bedarfsdeckung in<br />

einigen Fällen nicht erkennbar bemüht, die<br />

kostengünstigste Unterbringungsmöglichkeit<br />

zu finden.<br />

So hält es z. B. in einem Falle seit min<strong>des</strong>tens<br />

sechs Jahren ohne erkennbaren Bedarf eine<br />

269 m² große Dienstwohnung auf einem<br />

Grundstück von 4 666 m² vor, die einen aktuellen<br />

Verkehrswert von rd. 540 000 DM verkörpert.<br />

In einem anderen Falle stand eine<br />

Liegenschaft mit einem Verkehrswert von rd.<br />

3,9 Mio. DM, deren Herrichtung als Residenz<br />

geplant ist, fast sechs Jahre leer, während seit<br />

mehr als dreieinhalb Jahren gleichzeitig<br />

Mietzuschüsse und Mietentschädigung für die<br />

Privatwohnung der Botschafterin anfallen.<br />

5.1<br />

5.1.1<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium verfügt weltweit über etwa<br />

1 180 bun<strong>des</strong>eigene sowie gemietete Dienstwohnungen.<br />

Die Dienstwohnungen sollen entsandten Bediensteten<br />

im Ausland zur Verfügung gestellt werden, wenn diese<br />

am Dienstort innerhalb einer zumutbaren Frist keine<br />

geeignete Unterkunft zu angemessenen Bedingungen<br />

finden oder wenn die dienstlichen und örtlichen<br />

Verhältnisse es erfordern (§ 27 <strong>des</strong> Gesetzes über den<br />

Auswärtigen Dienst - GAD -). Maßstäbe für eine<br />

sachgerechte Bedarfsermittlung, wie z. B. besondere<br />

Repräsentationspflichten, die jeweilige Gefährdungslage<br />

oder örtliche Entwicklungen auf dem<br />

Immobilienmarkt, sind in einem Runderlass <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>ministeriums dargelegt.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellte im Rahmen seiner<br />

Prüfung fest, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium wiederholt<br />

Bedarfsermittlungen ohne Anwendung seiner eigenen<br />

Maßstäbe auf der Grundlage pauschaler Bewertungen<br />

der Auslandsvertretungen vorgenommen hatte. Teilweise<br />

ergaben die Akten keinen Hinweis darauf, dass<br />

Bedarfsermittlungen stattgefunden hatten. Darüber<br />

hinaus fehlte es in zahlreichen Fällen auch an einer<br />

dokumentierten Prüfung, ob ein Dienstwohnungsbedarf<br />

fortbestand. In manchen Fällen hatten Berichte<br />

der Auslandsvertretungen inzwischen eingetretene<br />

Veränderungen ergeben, wie z. B. ein steigen<strong>des</strong> Angebot<br />

auf dem privaten Wohnungsmarkt oder - bei<br />

bun<strong>des</strong>eigenen Dienstwohnungen - anstehende erhebliche<br />

Instandhaltungskosten. Auch Versetzungen,<br />

auslaufende Mietverträge oder längere Leerstände der<br />

Wohnungen führten nicht zu Bedarfsüberprüfungen.<br />

5.1.2<br />

Soweit ein Dienstwohnungsbedarf besteht, sind für<br />

die Bedarfsdeckung alle in Betracht kommenden<br />

Handlungsalternativen (in der Regel Kauf,<br />

Anmietung oder Bau einer Dienstwohnung, seit dem<br />

Jahre 1990 auch Übernahme von DDR-Liegenschaften<br />

in das Ressortvermögen) auf die kostengünstigste<br />

Unterbringungsmöglichkeit zu untersuchen.<br />

Bei den vom Bun<strong>des</strong>rechnungshof geprüften<br />

Fällen stellte sich heraus, dass sich das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium mehrfach nur auf eine Lösungsmöglichkeit<br />

konzentriert hatte, ohne weitere in<br />

Betracht kommende Alternativen zu prüfen. Auch zu<br />

späteren Zeitpunkten nahm es Veränderungen in der<br />

Belegung oder auf dem örtlichen Immobilienmarkt<br />

nicht zum Anlass für eine Prüfung, ob eine<br />

Alternative ggf. kostengünstiger als die gegenwärtige<br />

Unterbringung wäre. Hierbei wirkte sich negativ aus,<br />

dass DV-gestützte Bestandsübersichten mit grund-

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