Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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1 Planen von <strong>Hochbau</strong>maßnahmen<br />
1.1 Planungsentscheidungen<br />
Seite<br />
Gestaltungsfreiheit und Wirtschaftlichkeit........................2<br />
Aufstellen der Nutzerforderungen.....................................3<br />
Nachträgliche Nutzerforderungen .....................................4<br />
Planungsalternativen..........................................................5<br />
Musterplanungen ...............................................................6<br />
Neu-, Um- oder Ausbaualternativen..................................7<br />
Immobilienmanagement ....................................................8<br />
Die Planung einer Baumaßnahme3 ist ein Gemeinschaftswerk von nutzender Verwaltung<br />
und Bauverwaltung. Der Nutzer liefert dabei mit seinen Bedarfsanforderungen<br />
sowie seiner Vorentscheidung über die Art der Bedarfsdeckung (Miete, Kauf,<br />
Eigenbau) die Planungsgrundlage. Die Bauverwaltung4 und die beauftragten Planer,<br />
seien sie nun innerhalb der Verwaltung oder als freiberuflich Tätige Auftragnehmer <strong>des</strong><br />
Bauherrn, haben daraus eine Bauplanung zu entwickeln, die den funktionalen Bedarf<br />
optimal umsetzt. Dabei trägt nicht nur die Bauverwaltung die Verantwortung für eine<br />
wirtschaftliche Lösung der Bauaufgabe, auch der Nutzer trägt mit seinen Vorgaben ein<br />
hohes Maß an Mitverantwortung für den Erfolg der Baumaßnahme.<br />
Es ist allgemein anerkannt, dass der Einfluss auf die Kostenentwicklung einer Baumaßnahme<br />
zu Beginn der Bedarfsüberlegungen am größten ist. Er nimmt mit zunehmender<br />
Planungstiefe ab und ist bei der Bauausführung relativ gering. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
findet bei seinen Prüfungen von Baumaßnahmen im Planungsstadium<br />
immer wieder ein weites Feld nicht genutzter Einsparmöglichkeiten vor. Es „lohnt“<br />
sich auch, eine weitgehend oder vollständig fertig gestellte Planung unter dem<br />
Gesichtspunkt der Kostenminimierung zu überprüfen. Um dies deutlich zu machen,<br />
sind im Folgenden typische Mängel und die finanzielle Dimension der Einsparmöglichkeiten<br />
anhand einzelner Beispiele aus der Prüfungspraxis <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshofes herausgestellt.<br />
3 Die Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> umfassen neben dem <strong>Hochbau</strong> auch den Wasser- und Fernstraßenbau. Der vorliegende Band<br />
konzentriert sich auf den <strong>Hochbau</strong>, auf die anderen Bereiche wird nicht weiter eingegangen. Für die am Thema Straßenbau<br />
Interessierten sei auf die im September 1997 von der Präsidentin <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes als Beauftragte für<br />
Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung herausgegebenen „Empfehlungen zum besseren Planen, Vorbereiten, Durchführen und<br />
Abrechnen von Straßenbaumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>“ hingewiesen.<br />
4 Interessierte Leser, die mit dem Bauwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> nicht vertraut sind, finden in Anhang 1 „Das Bauwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>“<br />
einen Überblick über die Organisation der Bauverwaltung und das Zusammenwirken von Bund und Ländern bei den<br />
Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>.<br />
1<br />
Gestaltungsfreiheit und Wirtschaftlichkeit<br />
Grundlage der Planung einer einzelnen Baumaßnahme muss in aller Regel das Sparsamkeitsprinzip<br />
(§ 7 Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung – BHO) sein, nach dem ein bestimmtes<br />
Ergebnis, bei Baumaßnahmen die Befriedigung der berechtigten Nutzerforderungen,<br />
mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz, hier also in der Regel mit den geringsten<br />
Kosten, zu erzielen ist. Unter dem Kostenbegriff sind nicht nur die direkten Investitionskosten<br />
zu verstehen, sondern auch die Folgekosten, wie Betriebskosten und<br />
Reinvestitionskosten auf Grund unterschiedlicher Nutzungszeiträume.<br />
Es mag überraschen, dass ausschließlich das Sparsamkeitsprinzip als Grundlage<br />
einer Bauplanung betont wird, enthält der Wirtschaftlichkeitsbegriff doch neben<br />
diesem Prinzip (Minimalprinzip) auch das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip).<br />
Danach wäre mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.<br />
Nicht selten wird dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof bei seinen Prüfungen von den Verwaltungen<br />
dieses Stichwort entgegengehalten, wenn er beanstandet, dass vorgegebene<br />
Kostengrenzen voll ausgeschöpft wurden, um an sich nicht gerechtfertigte und unnötig<br />
aufwendige Ausstattungswünsche zu befriedigen. Dabei lassen die Verwaltungen außer<br />
Acht, dass auch im Rahmen <strong>des</strong> Maximalprinzips nur notwendige Ausgaben gerechtfertigt<br />
sind. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht sich bei solchen Einwänden veranlasst, die<br />
Verwaltung an die Finanzierungsprobleme im Bun<strong>des</strong>haushalt zu erinnern, auf Grund<br />
derer der Bund derzeit und wohl auch noch für die absehbare Zukunft nicht über<br />
genügend Finanzmittel verfügt, um alle aus Nutzersicht wünschenswerten Investitionen<br />
zu tätigen. Die Finanzenge erzwingt Prioritätensetzungen und führt zwangsläufig dazu,<br />
dass viele Baumaßnahmen, die an sich aus Nutzersicht gerechtfertigt wären, zurückgestellt<br />
oder gar nicht realisiert werden können.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bewertet bei seinen Prüfungen nicht die architektonische<br />
Gestaltung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> an sich, sondern die Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme.<br />
Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den wirtschaftlichen Wert eines Gebäu<strong>des</strong> <strong>des</strong>sen<br />
Gestaltung durchaus nicht bedeutungslos ist. Ein ansprechend gestaltetes Gebäude<br />
wirkt positiv auf Nutzer und Besucher. Es kann dadurch auch bewirken, dass sie es mit<br />
einer gewissen Achtung, also schonender, behandeln.<br />
Solange die Prüfung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes im Wesentlichen nach Fertigstellung<br />
der Baumaßnahmen stattfand, beanstandete er zwar unnötige oder zu aufwendige bauliche<br />
Lösungen, eine Änderung oder gar Beseitigung der beanstandeten Elemente kam<br />
wegen <strong>des</strong> abgeschlossenen Bauzustan<strong>des</strong> jedoch nicht mehr in Frage.<br />
Seit der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bereits in frühen Planungsstadien (Teil-)Entscheidungen der<br />
Verwaltung prüft und Hinweise zur wirtschaftlichen Gestaltung gibt, folgen die Nutzer<br />
und die Bauverwaltung diesen Vorschlägen in vielen Fällen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist<br />
dabei bestrebt, so frühzeitig zu prüfen, dass seine Hinweise in aller Regel noch ohne<br />
weiteres umsetzbar sind. Nur in wenigen Fällen musste bisher zwischen den Kosten einer<br />
Umplanung oder Verzögerung und den erzielbaren Einsparungen abgewogen werden.<br />
Allerdings ist an dieser Stelle zu betonen, dass der Bun<strong>des</strong>rechnungshof Änderungen der<br />
Planung lediglich anregen kann. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang<br />
dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof gefolgt wird, liegt allein bei der Verwaltung.<br />
2