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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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1 Planen von <strong>Hochbau</strong>maßnahmen<br />

1.1 Planungsentscheidungen<br />

Seite<br />

Gestaltungsfreiheit und Wirtschaftlichkeit........................2<br />

Aufstellen der Nutzerforderungen.....................................3<br />

Nachträgliche Nutzerforderungen .....................................4<br />

Planungsalternativen..........................................................5<br />

Musterplanungen ...............................................................6<br />

Neu-, Um- oder Ausbaualternativen..................................7<br />

Immobilienmanagement ....................................................8<br />

Die Planung einer Baumaßnahme3 ist ein Gemeinschaftswerk von nutzender Verwaltung<br />

und Bauverwaltung. Der Nutzer liefert dabei mit seinen Bedarfsanforderungen<br />

sowie seiner Vorentscheidung über die Art der Bedarfsdeckung (Miete, Kauf,<br />

Eigenbau) die Planungsgrundlage. Die Bauverwaltung4 und die beauftragten Planer,<br />

seien sie nun innerhalb der Verwaltung oder als freiberuflich Tätige Auftragnehmer <strong>des</strong><br />

Bauherrn, haben daraus eine Bauplanung zu entwickeln, die den funktionalen Bedarf<br />

optimal umsetzt. Dabei trägt nicht nur die Bauverwaltung die Verantwortung für eine<br />

wirtschaftliche Lösung der Bauaufgabe, auch der Nutzer trägt mit seinen Vorgaben ein<br />

hohes Maß an Mitverantwortung für den Erfolg der Baumaßnahme.<br />

Es ist allgemein anerkannt, dass der Einfluss auf die Kostenentwicklung einer Baumaßnahme<br />

zu Beginn der Bedarfsüberlegungen am größten ist. Er nimmt mit zunehmender<br />

Planungstiefe ab und ist bei der Bauausführung relativ gering. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

findet bei seinen Prüfungen von Baumaßnahmen im Planungsstadium<br />

immer wieder ein weites Feld nicht genutzter Einsparmöglichkeiten vor. Es „lohnt“<br />

sich auch, eine weitgehend oder vollständig fertig gestellte Planung unter dem<br />

Gesichtspunkt der Kostenminimierung zu überprüfen. Um dies deutlich zu machen,<br />

sind im Folgenden typische Mängel und die finanzielle Dimension der Einsparmöglichkeiten<br />

anhand einzelner Beispiele aus der Prüfungspraxis <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshofes herausgestellt.<br />

3 Die Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> umfassen neben dem <strong>Hochbau</strong> auch den Wasser- und Fernstraßenbau. Der vorliegende Band<br />

konzentriert sich auf den <strong>Hochbau</strong>, auf die anderen Bereiche wird nicht weiter eingegangen. Für die am Thema Straßenbau<br />

Interessierten sei auf die im September 1997 von der Präsidentin <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes als Beauftragte für<br />

Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung herausgegebenen „Empfehlungen zum besseren Planen, Vorbereiten, Durchführen und<br />

Abrechnen von Straßenbaumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>“ hingewiesen.<br />

4 Interessierte Leser, die mit dem Bauwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> nicht vertraut sind, finden in Anhang 1 „Das Bauwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>“<br />

einen Überblick über die Organisation der Bauverwaltung und das Zusammenwirken von Bund und Ländern bei den<br />

Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>.<br />

1<br />

Gestaltungsfreiheit und Wirtschaftlichkeit<br />

Grundlage der Planung einer einzelnen Baumaßnahme muss in aller Regel das Sparsamkeitsprinzip<br />

(§ 7 Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung – BHO) sein, nach dem ein bestimmtes<br />

Ergebnis, bei Baumaßnahmen die Befriedigung der berechtigten Nutzerforderungen,<br />

mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz, hier also in der Regel mit den geringsten<br />

Kosten, zu erzielen ist. Unter dem Kostenbegriff sind nicht nur die direkten Investitionskosten<br />

zu verstehen, sondern auch die Folgekosten, wie Betriebskosten und<br />

Reinvestitionskosten auf Grund unterschiedlicher Nutzungszeiträume.<br />

Es mag überraschen, dass ausschließlich das Sparsamkeitsprinzip als Grundlage<br />

einer Bauplanung betont wird, enthält der Wirtschaftlichkeitsbegriff doch neben<br />

diesem Prinzip (Minimalprinzip) auch das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip).<br />

Danach wäre mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.<br />

Nicht selten wird dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof bei seinen Prüfungen von den Verwaltungen<br />

dieses Stichwort entgegengehalten, wenn er beanstandet, dass vorgegebene<br />

Kostengrenzen voll ausgeschöpft wurden, um an sich nicht gerechtfertigte und unnötig<br />

aufwendige Ausstattungswünsche zu befriedigen. Dabei lassen die Verwaltungen außer<br />

Acht, dass auch im Rahmen <strong>des</strong> Maximalprinzips nur notwendige Ausgaben gerechtfertigt<br />

sind. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht sich bei solchen Einwänden veranlasst, die<br />

Verwaltung an die Finanzierungsprobleme im Bun<strong>des</strong>haushalt zu erinnern, auf Grund<br />

derer der Bund derzeit und wohl auch noch für die absehbare Zukunft nicht über<br />

genügend Finanzmittel verfügt, um alle aus Nutzersicht wünschenswerten Investitionen<br />

zu tätigen. Die Finanzenge erzwingt Prioritätensetzungen und führt zwangsläufig dazu,<br />

dass viele Baumaßnahmen, die an sich aus Nutzersicht gerechtfertigt wären, zurückgestellt<br />

oder gar nicht realisiert werden können.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bewertet bei seinen Prüfungen nicht die architektonische<br />

Gestaltung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> an sich, sondern die Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den wirtschaftlichen Wert eines Gebäu<strong>des</strong> <strong>des</strong>sen<br />

Gestaltung durchaus nicht bedeutungslos ist. Ein ansprechend gestaltetes Gebäude<br />

wirkt positiv auf Nutzer und Besucher. Es kann dadurch auch bewirken, dass sie es mit<br />

einer gewissen Achtung, also schonender, behandeln.<br />

Solange die Prüfung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes im Wesentlichen nach Fertigstellung<br />

der Baumaßnahmen stattfand, beanstandete er zwar unnötige oder zu aufwendige bauliche<br />

Lösungen, eine Änderung oder gar Beseitigung der beanstandeten Elemente kam<br />

wegen <strong>des</strong> abgeschlossenen Bauzustan<strong>des</strong> jedoch nicht mehr in Frage.<br />

Seit der Bun<strong>des</strong>rechnungshof bereits in frühen Planungsstadien (Teil-)Entscheidungen der<br />

Verwaltung prüft und Hinweise zur wirtschaftlichen Gestaltung gibt, folgen die Nutzer<br />

und die Bauverwaltung diesen Vorschlägen in vielen Fällen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist<br />

dabei bestrebt, so frühzeitig zu prüfen, dass seine Hinweise in aller Regel noch ohne<br />

weiteres umsetzbar sind. Nur in wenigen Fällen musste bisher zwischen den Kosten einer<br />

Umplanung oder Verzögerung und den erzielbaren Einsparungen abgewogen werden.<br />

Allerdings ist an dieser Stelle zu betonen, dass der Bun<strong>des</strong>rechnungshof Änderungen der<br />

Planung lediglich anregen kann. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang<br />

dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof gefolgt wird, liegt allein bei der Verwaltung.<br />

2

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