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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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ermitteln und die Zahlungen an die Bun<strong>des</strong>länder<br />

dementsprechend kürzen müssen.<br />

12.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat die festgestellten Mängel<br />

in der Abrechnung der Bun<strong>des</strong>länder anerkannt und<br />

mitgeteilt, es werde im Jahre 1996 für einen<br />

finanziellen Ausgleich zu Gunsten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

sorgen.<br />

Im Übrigen vertrat das Bun<strong>des</strong>ministerium die Auffassung,<br />

Versäumnisse seinerseits hätten nicht vorgelegen,<br />

da sein Prüfungsverfahren erst habe abgeschlossen werden<br />

können, nachdem der Bun<strong>des</strong>rechnungshof im<br />

Zuge seines „Prüfungsauftrages zur Unterstützung der<br />

Bun<strong>des</strong>verwaltung“ die Rechnungen geprüft habe.<br />

12.4<br />

Dieser Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums kann der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof nicht folgen, da das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

seiner Verantwortung unabhängig von der<br />

- auf Stichproben beschränkten - externen Finanzkontrolle<br />

gerecht werden muss.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium darf sich künftig nicht darauf<br />

beschränken, bei Zweifeln an der Zulässigkeit von<br />

Forderungen lediglich nachträgliche Erklärungen der<br />

Bun<strong>des</strong>länder zu fordern. Um Überzahlungen zu vermeiden,<br />

muss es vielmehr bei der Prüfung der Verwaltungskostenabrechnung<br />

verstärkt dafür Sorge<br />

tragen, dass nicht ausreichend belegte Forderungen<br />

zurückgewiesen werden. Darüber hinaus wird es<br />

sicherzustellen haben, dass der zugesagte finanzielle<br />

Ausgleich im Jahre 1996 auch tatsächlich vollzogen<br />

wird.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu<br />

Prüfungsbemerkung Nummer 12:<br />

Der Ausschuss hat die Bemerkung<br />

zustimmend zur Kenntnis genommen.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 13/9799<br />

vom 5. Februar 1998 - Seite 14f]<br />

Nr. 47 Vergabe von Baumaßnahmen<br />

47.0<br />

Mängel der Planung, Vergabe und Abrechnung<br />

bei einer Baumaßnahme in einem neuen<br />

Bun<strong>des</strong>land führten zu einem finanziellen<br />

Nachteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in Höhe von mehr als<br />

2 Mio. DM und begründen den Verdacht der<br />

Manipulation. Die Funktionen Planung, Vergabe<br />

und Abrechnung öffentlicher Bauaufträge<br />

sind organisatorisch streng zu trennen,<br />

um der Korruption vorzubeugen.<br />

47.1<br />

Die Bauverwaltungen der Bun<strong>des</strong>länder nehmen die<br />

<strong>Hochbau</strong>aufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> jeweils in ihrem<br />

Gebiet wahr. Oberste technische Instanzen sind das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium für Raumordnung, Bauwesen und<br />

Städtebau (Bun<strong>des</strong>ministerium) für die zivilen und<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium der Verteidigung für die militärischen<br />

Bauaufgaben. Die Gesamtverantwortung für<br />

das Bun<strong>des</strong>bauwesen in den Zuständigkeitsbereichen<br />

der beiden Ministerien obliegt dem Bun<strong>des</strong>ministerium.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei einer Baumaßnahme<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der Verteidigung in einem<br />

neuen Bun<strong>des</strong>land erhebliche Mängel der Planung,<br />

Vergabe und Abrechnung festgestellt, die den<br />

Verdacht der Manipulation begründen. Verantwortlich<br />

hierfür war in erster Linie ein Bediensteter<br />

der Bauverwaltung eines alten Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong>, der als<br />

so genannter Aufbauhelfer ein im Aufbau<br />

befindliches Bauamt eines neuen Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong><br />

unterstützen sollte.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof berichtet an dieser Stelle<br />

über diesen besonderen Einzelfall, weil an ihm die<br />

grundsätzliche Bedeutung organisatorischer Maßnahmen<br />

zur Schadensverhinderung deutlich wird.<br />

47.2<br />

47.2.1<br />

Zu der Baumaßnahme gehörten sechs Einzelaufträge<br />

zur Kellersanierung, bei denen stets derselbe Bieter den<br />

Zuschlag erhielt. Vier Aufträge wurden freihändig und<br />

zwei in beschränktem Wettbewerb vergeben, da in<br />

Übereinstimmung mit den für Baumaßnahmen in den<br />

neuen Bun<strong>des</strong>ländern geltenden Sonderregelungen auf<br />

die Durchführung öffentlicher Vergaben verzichtet<br />

wurde. Der Aufbauhelfer bestimmte in allen sechs<br />

Fällen, welche Unternehmen zur Angebotsabgabe<br />

aufgefordert wurden. Er forderte überwiegend<br />

Unternehmen auf, die im Raum seines Entsende-<br />

Bauamtes ansässig waren, Unternehmen aus den neuen<br />

Bun<strong>des</strong>ländern beteiligte er – obwohl er durch<br />

entsprechende Regelungen dazu angehalten war – nicht.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat mit Unterstützung einer<br />

Vorprüfungsstelle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> festgestellt, dass den<br />

Bietern eine ordnungsgemäße Kalkulation ihrer<br />

Angebote wegen wesentlicher Mängel in den vom<br />

Aufbauhelfer aufgestellten Leistungsverzeichnissen<br />

nur sehr eingeschränkt möglich war. Zudem ist zweifelhaft,<br />

ob ein Teil der ausgesuchten Mitbewerber zur<br />

Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen fachlich<br />

überhaupt in der Lage war. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat daher den Eindruck gewonnen, dass ein<br />

ernsthafter Wettbewerb gar nicht stattfinden sollte.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat weiter festgestellt, dass<br />

der Aufbauhelfer bei der Prüfung der Angebote<br />

Einheitspreise in den Angeboten <strong>des</strong> späteren<br />

Auftragnehmers anerkannte, die zum Teil das Dreifache<br />

vergleichbarer Wettbewerbspreise betrugen. Dadurch<br />

entstand dem Bund ein Schaden in Höhe von rd.<br />

800 000 DM.<br />

137<br />

47.2.2<br />

Im Rahmen der Baumaßnahme veranlasste der Aufbauhelfer<br />

bei fünf Gebäuden die vertikale Innenabdichtung<br />

der Außenwände der Keller gegen drücken<strong>des</strong> Wasser,<br />

obwohl er bereits die Planungen für eine spätere Außenabdichtung<br />

eingeleitet hatte, die die Innenabdichtung<br />

überflüssig machte und zudem fachgerechter war. Auf<br />

die Kellerböden ließ er zum Teil neuen Estrich aufbringen<br />

- die Böden erhielten jedoch keine Sperre gegen<br />

eindringende Feuchtigkeit. Sowohl die Innen- als auch<br />

die später ausgeführte Außenabdichtung waren wegen<br />

<strong>des</strong> undichten Kellerbodens wirkungslos. Im Januar<br />

1995, rd. drei Jahre nach Beginn der Baumaßnahme,<br />

konnten die Keller in den Gebäuden wegen starker<br />

Durchfeuchtung nicht oder nur zu einem geringen Teil<br />

genutzt werden. Durch die Mängel entstand dem Bund<br />

ein Schaden in Höhe von rd. 1 Mio. DM.<br />

47.2.3<br />

Für die Sanierung von Rissen in den Kellerdecken<br />

hätte ein Auspressen mit Zementmilch ausgereicht.<br />

Der Aufbauhelfer forderte statt<strong>des</strong>sen ein<br />

aufwendiges Verfahren, das üblicherweise für das<br />

Füllen von Rissen in Brücken, Tunneln und<br />

vergleichbaren Ingenieurbauwerken eingesetzt wird.<br />

Diese und weitere Leistungen wurden beauftragt,<br />

vom Aufbauhelfer als erbracht bestätigt und dem<br />

ausführenden Unternehmen bezahlt. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

geht auf Grund seiner örtlichen<br />

Erhebungen davon aus, dass die Risse nicht in dem<br />

aufwendigen Verfahren saniert wurden und dem<br />

Bund damit ein finanzieller Nachteil in Höhe von rd.<br />

180 000 DM entstand. Rund 100 000 DM bezahlte<br />

der Bund für das Abstemmen nicht vorhandenen<br />

Putzes. Bei weiteren angeblich erbrachten Leistungen<br />

in Höhe von rd. 360 000 DM hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

erhebliche Zweifel, ob sie tatsächlich ausgeführt<br />

wurden und hat von der zuständigen Lan<strong>des</strong>bauverwaltung<br />

gutachterliche Nachprüfung gefordert.<br />

47.2.4<br />

Auf Grund der Feststellungen der Finanzkontrolle<br />

wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren<br />

eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren war<br />

Mitte <strong>des</strong> Jahres 1996 noch nicht abgeschlossen. Eine<br />

Vorprüfungsstelle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> unterstützt im Wege<br />

der Amtshilfe die Staatsanwaltschaft bei ihren<br />

Ermittlungen. Die Ersatzansprüche <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

werden zurzeit geprüft.<br />

47.3<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist der Auffassung, dass der<br />

geschilderte Fall - obgleich er sich in der<br />

Sondersituation nach Wiederherstellung der Einheit<br />

abspielte - die Notwendigkeit einer korruptionshemmenden<br />

Organisation der Arbeitsabläufe und der<br />

Zuständigkeiten zeigt. Die Möglichkeit von<br />

Manipulationen wird vor allem dadurch erleichtert,<br />

dass Bedienstete sowohl an der Planung als auch an<br />

der Vergabe und der Abrechnung der Leistungen<br />

wesentlich beteiligt sind. In Verbindung mit<br />

unzureichender Aufsicht durch Vorgesetzte<br />

138<br />

erleichtert es eine solche Konstellation, die ganze<br />

Bandbreite möglicher Manipulationen im Baugeschehen<br />

auszuschöpfen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hält es daher für geboten, die Funktionen zur<br />

Planung, Vergabe und Abrechnung öffentlicher Bauaufträge<br />

organisatorisch streng zu trennen. Das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium wird gegenüber den Lan<strong>des</strong>bauverwaltungen<br />

darauf hinzuwirken haben, dass der<br />

Organisationsgrundsatz der Funktionstrennung auch<br />

bei der Schaffung „schlanker“ Bauverwaltungen<br />

angewandt wird.<br />

Auch durch die Einflussnahme auf die Auswahl der<br />

Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge<br />

bestehen erhebliche Manipulationsmöglichkeiten.<br />

Zur Vorbeugung gegen Korruption sollte daher<br />

konsequent entsprechend den Regelungen öffentlich<br />

ausgeschrieben werden.<br />

47.4<br />

Die beiden Bun<strong>des</strong>ministerien haben zum Einzelfall<br />

nicht Stellung genommen. Sie haben mit dem<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof darin übereingestimmt, dass der<br />

öffentlichen Ausschreibung bei der Vorbeugung<br />

gegen Korruption eine hohe Bedeutung zukommt.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Raumordnung, Bauwesen<br />

und Städtebau hat mit einem Erlass an die<br />

Lan<strong>des</strong>bauverwaltungen Maßnahmen zur Vorbeugung<br />

gegen mögliche Korruption bei der Bauvergabe<br />

angeregt und darauf hingewiesen, dass die<br />

Verhinderung der Korruption ganz wesentlich mit der<br />

strikten Einhaltung allgemeinverbindlicher Vergabebestimmungen<br />

beginne. Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat<br />

mitgeteilt, das Thema sei auch Gegenstand von<br />

Arbeitstagungen mit den Lan<strong>des</strong>bauverwaltungen<br />

gewesen. Dabei sei das Mehraugenprinzip – nach<br />

dem ein Einzelner nicht gleichzeitig planen, Aufträge<br />

erteilen, Rechnungen prüfen und anweisen können<br />

soll – als wichtiges Kontrollinstrument gesehen<br />

worden. Dementsprechende organisatorische Voraussetzungen<br />

seien inzwischen in den Bauämtern<br />

geschaffen worden oder seien in Vorbereitung. Dabei<br />

hätten sich nach derzeitigem Kenntnisstand ein<br />

eigenes Vergabesachgebiet im Bauamt oder spezielle<br />

Vergabeämter bewährt.<br />

47.5<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält die ergriffenen organisatorischen<br />

Maßnahmen für geeignet, zur Vorbeugung<br />

gegen Korruption beizutragen. Ihr Erfolg<br />

wird von ihrer konsequenten Umsetzung in den<br />

Lan<strong>des</strong>bauverwaltungen abhängen. Der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof wird sich bei künftigen<br />

Prüfungen von der Wirksamkeit der Maßnahmen<br />

überzeugen.

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