Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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ermitteln und die Zahlungen an die Bun<strong>des</strong>länder<br />
dementsprechend kürzen müssen.<br />
12.3<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat die festgestellten Mängel<br />
in der Abrechnung der Bun<strong>des</strong>länder anerkannt und<br />
mitgeteilt, es werde im Jahre 1996 für einen<br />
finanziellen Ausgleich zu Gunsten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
sorgen.<br />
Im Übrigen vertrat das Bun<strong>des</strong>ministerium die Auffassung,<br />
Versäumnisse seinerseits hätten nicht vorgelegen,<br />
da sein Prüfungsverfahren erst habe abgeschlossen werden<br />
können, nachdem der Bun<strong>des</strong>rechnungshof im<br />
Zuge seines „Prüfungsauftrages zur Unterstützung der<br />
Bun<strong>des</strong>verwaltung“ die Rechnungen geprüft habe.<br />
12.4<br />
Dieser Auffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums kann der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof nicht folgen, da das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />
seiner Verantwortung unabhängig von der<br />
- auf Stichproben beschränkten - externen Finanzkontrolle<br />
gerecht werden muss.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium darf sich künftig nicht darauf<br />
beschränken, bei Zweifeln an der Zulässigkeit von<br />
Forderungen lediglich nachträgliche Erklärungen der<br />
Bun<strong>des</strong>länder zu fordern. Um Überzahlungen zu vermeiden,<br />
muss es vielmehr bei der Prüfung der Verwaltungskostenabrechnung<br />
verstärkt dafür Sorge<br />
tragen, dass nicht ausreichend belegte Forderungen<br />
zurückgewiesen werden. Darüber hinaus wird es<br />
sicherzustellen haben, dass der zugesagte finanzielle<br />
Ausgleich im Jahre 1996 auch tatsächlich vollzogen<br />
wird.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu<br />
Prüfungsbemerkung Nummer 12:<br />
Der Ausschuss hat die Bemerkung<br />
zustimmend zur Kenntnis genommen.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 13/9799<br />
vom 5. Februar 1998 - Seite 14f]<br />
Nr. 47 Vergabe von Baumaßnahmen<br />
47.0<br />
Mängel der Planung, Vergabe und Abrechnung<br />
bei einer Baumaßnahme in einem neuen<br />
Bun<strong>des</strong>land führten zu einem finanziellen<br />
Nachteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in Höhe von mehr als<br />
2 Mio. DM und begründen den Verdacht der<br />
Manipulation. Die Funktionen Planung, Vergabe<br />
und Abrechnung öffentlicher Bauaufträge<br />
sind organisatorisch streng zu trennen,<br />
um der Korruption vorzubeugen.<br />
47.1<br />
Die Bauverwaltungen der Bun<strong>des</strong>länder nehmen die<br />
<strong>Hochbau</strong>aufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> jeweils in ihrem<br />
Gebiet wahr. Oberste technische Instanzen sind das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium für Raumordnung, Bauwesen und<br />
Städtebau (Bun<strong>des</strong>ministerium) für die zivilen und<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium der Verteidigung für die militärischen<br />
Bauaufgaben. Die Gesamtverantwortung für<br />
das Bun<strong>des</strong>bauwesen in den Zuständigkeitsbereichen<br />
der beiden Ministerien obliegt dem Bun<strong>des</strong>ministerium.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei einer Baumaßnahme<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der Verteidigung in einem<br />
neuen Bun<strong>des</strong>land erhebliche Mängel der Planung,<br />
Vergabe und Abrechnung festgestellt, die den<br />
Verdacht der Manipulation begründen. Verantwortlich<br />
hierfür war in erster Linie ein Bediensteter<br />
der Bauverwaltung eines alten Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong>, der als<br />
so genannter Aufbauhelfer ein im Aufbau<br />
befindliches Bauamt eines neuen Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong><br />
unterstützen sollte.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof berichtet an dieser Stelle<br />
über diesen besonderen Einzelfall, weil an ihm die<br />
grundsätzliche Bedeutung organisatorischer Maßnahmen<br />
zur Schadensverhinderung deutlich wird.<br />
47.2<br />
47.2.1<br />
Zu der Baumaßnahme gehörten sechs Einzelaufträge<br />
zur Kellersanierung, bei denen stets derselbe Bieter den<br />
Zuschlag erhielt. Vier Aufträge wurden freihändig und<br />
zwei in beschränktem Wettbewerb vergeben, da in<br />
Übereinstimmung mit den für Baumaßnahmen in den<br />
neuen Bun<strong>des</strong>ländern geltenden Sonderregelungen auf<br />
die Durchführung öffentlicher Vergaben verzichtet<br />
wurde. Der Aufbauhelfer bestimmte in allen sechs<br />
Fällen, welche Unternehmen zur Angebotsabgabe<br />
aufgefordert wurden. Er forderte überwiegend<br />
Unternehmen auf, die im Raum seines Entsende-<br />
Bauamtes ansässig waren, Unternehmen aus den neuen<br />
Bun<strong>des</strong>ländern beteiligte er – obwohl er durch<br />
entsprechende Regelungen dazu angehalten war – nicht.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat mit Unterstützung einer<br />
Vorprüfungsstelle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> festgestellt, dass den<br />
Bietern eine ordnungsgemäße Kalkulation ihrer<br />
Angebote wegen wesentlicher Mängel in den vom<br />
Aufbauhelfer aufgestellten Leistungsverzeichnissen<br />
nur sehr eingeschränkt möglich war. Zudem ist zweifelhaft,<br />
ob ein Teil der ausgesuchten Mitbewerber zur<br />
Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen fachlich<br />
überhaupt in der Lage war. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hat daher den Eindruck gewonnen, dass ein<br />
ernsthafter Wettbewerb gar nicht stattfinden sollte.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat weiter festgestellt, dass<br />
der Aufbauhelfer bei der Prüfung der Angebote<br />
Einheitspreise in den Angeboten <strong>des</strong> späteren<br />
Auftragnehmers anerkannte, die zum Teil das Dreifache<br />
vergleichbarer Wettbewerbspreise betrugen. Dadurch<br />
entstand dem Bund ein Schaden in Höhe von rd.<br />
800 000 DM.<br />
137<br />
47.2.2<br />
Im Rahmen der Baumaßnahme veranlasste der Aufbauhelfer<br />
bei fünf Gebäuden die vertikale Innenabdichtung<br />
der Außenwände der Keller gegen drücken<strong>des</strong> Wasser,<br />
obwohl er bereits die Planungen für eine spätere Außenabdichtung<br />
eingeleitet hatte, die die Innenabdichtung<br />
überflüssig machte und zudem fachgerechter war. Auf<br />
die Kellerböden ließ er zum Teil neuen Estrich aufbringen<br />
- die Böden erhielten jedoch keine Sperre gegen<br />
eindringende Feuchtigkeit. Sowohl die Innen- als auch<br />
die später ausgeführte Außenabdichtung waren wegen<br />
<strong>des</strong> undichten Kellerbodens wirkungslos. Im Januar<br />
1995, rd. drei Jahre nach Beginn der Baumaßnahme,<br />
konnten die Keller in den Gebäuden wegen starker<br />
Durchfeuchtung nicht oder nur zu einem geringen Teil<br />
genutzt werden. Durch die Mängel entstand dem Bund<br />
ein Schaden in Höhe von rd. 1 Mio. DM.<br />
47.2.3<br />
Für die Sanierung von Rissen in den Kellerdecken<br />
hätte ein Auspressen mit Zementmilch ausgereicht.<br />
Der Aufbauhelfer forderte statt<strong>des</strong>sen ein<br />
aufwendiges Verfahren, das üblicherweise für das<br />
Füllen von Rissen in Brücken, Tunneln und<br />
vergleichbaren Ingenieurbauwerken eingesetzt wird.<br />
Diese und weitere Leistungen wurden beauftragt,<br />
vom Aufbauhelfer als erbracht bestätigt und dem<br />
ausführenden Unternehmen bezahlt. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
geht auf Grund seiner örtlichen<br />
Erhebungen davon aus, dass die Risse nicht in dem<br />
aufwendigen Verfahren saniert wurden und dem<br />
Bund damit ein finanzieller Nachteil in Höhe von rd.<br />
180 000 DM entstand. Rund 100 000 DM bezahlte<br />
der Bund für das Abstemmen nicht vorhandenen<br />
Putzes. Bei weiteren angeblich erbrachten Leistungen<br />
in Höhe von rd. 360 000 DM hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
erhebliche Zweifel, ob sie tatsächlich ausgeführt<br />
wurden und hat von der zuständigen Lan<strong>des</strong>bauverwaltung<br />
gutachterliche Nachprüfung gefordert.<br />
47.2.4<br />
Auf Grund der Feststellungen der Finanzkontrolle<br />
wurde ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren<br />
eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren war<br />
Mitte <strong>des</strong> Jahres 1996 noch nicht abgeschlossen. Eine<br />
Vorprüfungsstelle <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> unterstützt im Wege<br />
der Amtshilfe die Staatsanwaltschaft bei ihren<br />
Ermittlungen. Die Ersatzansprüche <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
werden zurzeit geprüft.<br />
47.3<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof ist der Auffassung, dass der<br />
geschilderte Fall - obgleich er sich in der<br />
Sondersituation nach Wiederherstellung der Einheit<br />
abspielte - die Notwendigkeit einer korruptionshemmenden<br />
Organisation der Arbeitsabläufe und der<br />
Zuständigkeiten zeigt. Die Möglichkeit von<br />
Manipulationen wird vor allem dadurch erleichtert,<br />
dass Bedienstete sowohl an der Planung als auch an<br />
der Vergabe und der Abrechnung der Leistungen<br />
wesentlich beteiligt sind. In Verbindung mit<br />
unzureichender Aufsicht durch Vorgesetzte<br />
138<br />
erleichtert es eine solche Konstellation, die ganze<br />
Bandbreite möglicher Manipulationen im Baugeschehen<br />
auszuschöpfen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hält es daher für geboten, die Funktionen zur<br />
Planung, Vergabe und Abrechnung öffentlicher Bauaufträge<br />
organisatorisch streng zu trennen. Das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium wird gegenüber den Lan<strong>des</strong>bauverwaltungen<br />
darauf hinzuwirken haben, dass der<br />
Organisationsgrundsatz der Funktionstrennung auch<br />
bei der Schaffung „schlanker“ Bauverwaltungen<br />
angewandt wird.<br />
Auch durch die Einflussnahme auf die Auswahl der<br />
Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge<br />
bestehen erhebliche Manipulationsmöglichkeiten.<br />
Zur Vorbeugung gegen Korruption sollte daher<br />
konsequent entsprechend den Regelungen öffentlich<br />
ausgeschrieben werden.<br />
47.4<br />
Die beiden Bun<strong>des</strong>ministerien haben zum Einzelfall<br />
nicht Stellung genommen. Sie haben mit dem<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof darin übereingestimmt, dass der<br />
öffentlichen Ausschreibung bei der Vorbeugung<br />
gegen Korruption eine hohe Bedeutung zukommt.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium für Raumordnung, Bauwesen<br />
und Städtebau hat mit einem Erlass an die<br />
Lan<strong>des</strong>bauverwaltungen Maßnahmen zur Vorbeugung<br />
gegen mögliche Korruption bei der Bauvergabe<br />
angeregt und darauf hingewiesen, dass die<br />
Verhinderung der Korruption ganz wesentlich mit der<br />
strikten Einhaltung allgemeinverbindlicher Vergabebestimmungen<br />
beginne. Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat<br />
mitgeteilt, das Thema sei auch Gegenstand von<br />
Arbeitstagungen mit den Lan<strong>des</strong>bauverwaltungen<br />
gewesen. Dabei sei das Mehraugenprinzip – nach<br />
dem ein Einzelner nicht gleichzeitig planen, Aufträge<br />
erteilen, Rechnungen prüfen und anweisen können<br />
soll – als wichtiges Kontrollinstrument gesehen<br />
worden. Dementsprechende organisatorische Voraussetzungen<br />
seien inzwischen in den Bauämtern<br />
geschaffen worden oder seien in Vorbereitung. Dabei<br />
hätten sich nach derzeitigem Kenntnisstand ein<br />
eigenes Vergabesachgebiet im Bauamt oder spezielle<br />
Vergabeämter bewährt.<br />
47.5<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält die ergriffenen organisatorischen<br />
Maßnahmen für geeignet, zur Vorbeugung<br />
gegen Korruption beizutragen. Ihr Erfolg<br />
wird von ihrer konsequenten Umsetzung in den<br />
Lan<strong>des</strong>bauverwaltungen abhängen. Der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof wird sich bei künftigen<br />
Prüfungen von der Wirksamkeit der Maßnahmen<br />
überzeugen.