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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Auszüge aus den Bemerkungen 1996 (BT-Drs. 32/5700 v. 16. Oktober 1995)<br />

Nr. 3 Finanzierung von Planungskosten<br />

(Kapitel 06 02 Titel 882 11)<br />

3.0<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium bewilligte für den<br />

Neubau eines Regenerationszentrums für den<br />

Hochleistungssport eine Zuwendung für Planungskosten,<br />

obwohl die im Bun<strong>des</strong>haushalt<br />

für diese Baumaßnahme vorgesehenen Mittel<br />

gesperrt und später gestrichen worden<br />

waren. Das Bun<strong>des</strong>ministerium wirkte seit<br />

1988 an den Planungen zur Errichtung der<br />

Einrichtung weit reichend mit und löste<br />

infolge<strong>des</strong>sen Zahlungsverpflichtungen für<br />

den Bund aus. Es sind unnötige Ausgaben in<br />

Höhe von min<strong>des</strong>tens 1,6 Mio. DM<br />

entstanden.<br />

3.1<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium sprach sich im Jahre 1988 zusammen<br />

mit einem Bun<strong>des</strong>land und einer Stadt sowie<br />

im Einvernehmen mit dem Deutschen Sportbund und<br />

<strong>des</strong>sen Fachverbänden für die Errichtung eines<br />

Regenerationszentrums für den Hochleistungssport aus.<br />

In Absprache mit den künftigen Zuwendungsgebern<br />

erstellte ein Planungsbüro daraufhin zwischen den<br />

Jahren 1988 und 1991 vier inhaltlich verschiedene<br />

Entwürfe. Das Regenerationszentrum sollte mit<br />

Zuwendungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (70 v. H.), <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong><br />

(20 v. H.) und der Stadt (10 v. H.) finanziert werden.<br />

Dafür legte ein im Jahre 1991 eigens für den Bau und<br />

Betrieb <strong>des</strong> Regenerationszentrums gegründetes<br />

Unternehmen die Planung und Kostenberechnung <strong>des</strong><br />

zuletzt vom Planungsbüro fertig gestellten Entwurfes<br />

den Zuwendungsgebern vor. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

unterbreitete das Projekt dem Sportausschuss <strong>des</strong><br />

Deutschen Bun<strong>des</strong>tages. Dieser vermisste ein<br />

Gesamtkonzept für den Betrieb und die Einbeziehung<br />

der neuen Bun<strong>des</strong>länder. Er veranlasste daraufhin beim<br />

Haushaltsausschuss <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages, die im<br />

Bun<strong>des</strong>haushalt <strong>des</strong> Jahres 1991 für das Vorhaben eingestellten<br />

Mittel qualifiziert zu sperren. Die Mittel blieben<br />

auch im Haushaltsjahr 1992 gesperrt. Sie wurden<br />

im Zuge der Einsparungen bei der Aufstellung <strong>des</strong><br />

Haushaltes für das Jahr 1993 schließlich ganz<br />

gestrichen. Die Bun<strong>des</strong>regierung erklärte daraufhin das<br />

Projekt für vorläufig zurückgestellt.<br />

Im Jahre 1992 übernahm auf Veranlassung der Zuwendungsgeber<br />

die Stadt die Trägerschaft für das<br />

Projekt von dem Unternehmen, das jedoch Vertragspartner<br />

<strong>des</strong> Planungsbüros blieb. Bis dahin hatte das<br />

Planungsbüro Planungsleistungen von mehr als<br />

3 Mio. DM erbracht. Die Arbeiten erstreckten sich<br />

neben der Grundlagenermittlung und Vorplanung<br />

(Leistungsphasen 1 und 2 nach § 15 der Verordnung<br />

über die Honorare für Leistungen der Architekten<br />

und der Ingenieure - HOAI -) auch auf die<br />

Ausführungsplanung, die Planung der Technischen<br />

Gebäudeausrüstung und die Tragwerksplanung<br />

einschließlich <strong>des</strong> Wärmeschutznachweises sowie die<br />

Vorbereitung einer europaweiten Ausschreibung. Die<br />

Stadt beantragte für die in Rechnung gestellten<br />

Planungsleistungen beim Bun<strong>des</strong>land und beim Bund<br />

Zuwendungen in entsprechender Höhe. Das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium bewilligte dem Bun<strong>des</strong>land als<br />

unmittelbarem Zuwendungsempfänger im Jahre 1993<br />

ausgehend von 2,6 Mio. DM zuwendungsfähiger<br />

Kosten eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe<br />

von rd. 1,83 Mio. DM. Das Bun<strong>des</strong>land leitete die<br />

Mittel an die Stadt weiter, die damit anteilig das<br />

Planungsbüro bezahlte. Das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

nahm für die Zuwendung einen Titel aus dem<br />

Bun<strong>des</strong>haushalt in Anspruch, der für Zuschüsse für<br />

die Errichtung, Erstausstattung und Bauunterhaltung<br />

(Bun<strong>des</strong>leistungszentren) von Sportstätten für den<br />

Hochleistungssport sowie für den Bau von<br />

Sportstätten im ehemaligen Zonenrandgebiet<br />

bestimmt war.<br />

3.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

vorgehalten, dass es Zuwendungen für<br />

Planungskosten bewilligte, obwohl der Sport- und der<br />

Haushaltsausschuss <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages der<br />

geplanten Baumaßnahme nicht zugestimmt hatten<br />

und genehmigte Mittel für die Baumaßnahme nicht<br />

zur Verfügung standen.<br />

Grundsätzlich hat ein Zuwendungsempfänger bei<br />

einer Ablehnung eines Antrages keinen Anspruch auf<br />

Erstattung seiner Planungskosten. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat daher bemängelt, dass das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium sich vom Jahre 1988 an in die<br />

Vorbereitung und Planung <strong>des</strong> Projektes so stark<br />

einbinden ließ, dass das Bun<strong>des</strong>ministerium sich zu<br />

finanziellen Leistungen verpflichtet fühlte. Bei<br />

seinem Engagement hätte es wenigstens darauf<br />

achten müssen, dass der Planungsaufwand auf das für<br />

die Antragstellung Nötige beschränkt wird. Der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält für die Beantragung und<br />

Genehmigung der Maßnahme eine Grundlagenermittlung<br />

und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2<br />

nach der HOAI) für ausreichend. Zumin<strong>des</strong>t den<br />

darüber hinausgehenden – für die Genehmigung <strong>des</strong><br />

Regenerationszentrums nicht erforderlichen –<br />

Architekten- und Ingenieurleistungen hätte <strong>des</strong>halb<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium nicht zustimmen dürfen.<br />

Wären die Leistungen auf das Notwendige beschränkt<br />

worden, hätte die erforderliche Zuwendung<br />

135<br />

min<strong>des</strong>tens um 1,6 Mio. DM geringer ausfallen können.<br />

Zudem steht zu befürchten, dass bei einem<br />

Abbruch <strong>des</strong> Vorhabens noch weitere Forderungen<br />

auf den Bund zukommen.<br />

3.3<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hat sein Vorgehen mit dem<br />

Interesse <strong>des</strong> Hochleistungssports vor dem Hintergrund<br />

einer verstärkt aufkommenden Dopingproblematik<br />

begründet. Mit dem Projekt sei in jeder<br />

Hinsicht Neuland betreten worden. Eine Konsequenz<br />

aus der Aufschiebung der Realisierung <strong>des</strong> Projektes<br />

sei die anteilige Förderung der entstandenen<br />

Planungskosten auf Antrag <strong>des</strong> beteiligten<br />

Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> gewesen. Die Bewilligung der<br />

Planungskosten sei in Übereinstimmung mit der<br />

Rechtsauffassung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der<br />

Finanzen erfolgt, welches eine Finanzierung von<br />

Planungskosten dann für zulässig halte, wenn zur<br />

Mitfinanzierung rechtliche Verpflichtungen<br />

eingegangen worden sind. Die Planungen seien von<br />

den beteiligten Zuwendungsgebern von Anfang an in<br />

allen Varianten beauftragt, mitgestaltet und<br />

freigegeben worden, woraus dem Planer<br />

Vertrauensschutz und Ansprüche erwachsen seien.<br />

Die ausgeführten und abgerechneten Planungen seien<br />

für die Entscheidungsfindung erforderlich gewesen.<br />

3.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht seine Bedenken durch<br />

die Einlassungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums nicht<br />

ausgeräumt. Die vom Bun<strong>des</strong>ministerium mit<br />

veranlassten Planungsleistungen gehen weit über das<br />

Erforderliche hinaus.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält daran fest, dass das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium sich bei Vorhaben, die nicht<br />

genehmigt oder deren Finanzierungen nicht gesichert<br />

sind, im Vorfeld der Antragstellung, z. B. bei der<br />

Mitwirkung an vorbereitenden Planungen, zurückhalten<br />

muss. Das schließt eine Beteiligung bei der<br />

Grundlagenermittlung zwar nicht aus, der vom<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium zu verantwortende Planungsaufwand<br />

ist aber bis zur endgültigen Entscheidung<br />

über das Vorhaben stets auf das unabweisbar<br />

Erforderliche zu beschränken.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu<br />

Prüfungsbemerkung Nummer 3:<br />

a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung<br />

zustimmend Kenntnis.<br />

b) Er fordert das Bun<strong>des</strong>ministerium auf, in<br />

derartigen Fällen dafür zu sorgen, dass der<br />

Planungsaufwand auf das für den Zuwendungsantrag<br />

Notwendige beschränkt bleibt.<br />

136<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 13/9799<br />

vom 5. Februar 1998 - Seite 10]<br />

Nr. 12 Erstattung von<br />

Verwaltungskosten<br />

(Kapitel 08 07 Titel 632 01 und Kapitel<br />

14 12 Titel 632 01)<br />

12.0<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium leistete an zwei neue<br />

Bun<strong>des</strong>länder für die Durchführung der Bauaufgaben<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> nicht gerechtfertigte<br />

Zahlungen in Höhe von 51 Mio. DM, die erst<br />

auf Grund der Prüfung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

ausgeglichen werden sollen.<br />

12.1<br />

Der Bund vereinbarte mit den neuen Bun<strong>des</strong>ländern,<br />

dass er die Verwaltungskosten, die den Bun<strong>des</strong>ländern<br />

für die Durchführung von Bauaufgaben im Auftrag <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> entstehen, in gleicher Weise wie den alten Bun<strong>des</strong>ländern<br />

erstattet. Danach ist bei der Abrechnung dieser<br />

Kosten zu unterscheiden zwischen so genannten<br />

trennbaren Kosten, die einer Baumaßnahme <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

direkt zurechenbar sind, und so genannten nicht<br />

trennbaren Kosten, die über einen bestimmten Schlüssel<br />

auf Bund und Bun<strong>des</strong>land zu verteilen sind.<br />

Zwei neue Bun<strong>des</strong>länder berechneten die vom Bund zu<br />

erstattenden Kosten teilweise abweichend von den Vereinbarungen<br />

mit der Folge, dass Verwaltungskosten für<br />

Baumaßnahmen sowohl als trennbare als auch als nicht<br />

trennbare Kosten abgerechnet wurden. Durch diese<br />

doppelte Erstattung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> entstanden ihm<br />

Mehrausgaben in Höhe von insgesamt rd. 43 Mio. DM.<br />

Außerdem forderte ein Bun<strong>des</strong>land über die<br />

vereinbarten Verwaltungskosten hinaus zu Unrecht<br />

weitere rd. 8 Mio. DM für angeblich hohen<br />

Koordinierungsaufwand beim Einsatz einer so<br />

genannten Patenbauverwaltung (Tätigwerden der<br />

Bauverwaltung eines alten Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong>).<br />

Die Abrechnung der Verwaltungskosten prüfte die Bun<strong>des</strong>vermögensabteilung<br />

der jeweils zuständigen Oberfinanzdirektion<br />

und legte sie dem Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

vor. Dieses erkannte zwar, dass die Abrechnungen dem<br />

Grunde nach nicht der Vereinbarung entsprachen. Statt<br />

die finanziellen Auswirkungen der nicht belegten<br />

Forderungen zu ermitteln und die Abrechnung um<br />

diesen Betrag zu kürzen, forderte es lediglich von den<br />

Bun<strong>des</strong>ländern ergänzende Begründungen, die<br />

allerdings bis heute trotz Mahnung ausstehen.<br />

Insgesamt führten diese Mängel zu einer Überzahlung<br />

an die Bun<strong>des</strong>länder in Höhe von rd. 51 Mio. DM.<br />

Auf vergleichbare Mängel hatte der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

bereits in seinen Bemerkungen 1994<br />

(Drucksache 12/8490 Nr. 87) hingewiesen.<br />

12.2<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat beanstandet, dass das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium die überhöhten Zahlungen zuließ.<br />

Es hätte unverzüglich die Höhe <strong>des</strong> nicht<br />

vereinbarungsgemäßen Anteils der Abrechnungen

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