Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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zumin<strong>des</strong>t für wesentliche Bauteile und Anlagen notwendige<br />
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht<br />
ersetzen.<br />
33.5<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte künftig wirkungsvoll<br />
und rechtzeitig dafür sorgen, dass den haushaltsrechtlichen<br />
Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />
angemessen Rechnung getragen wird.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu<br />
Prüfbemerkung Nummer 33:<br />
a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung<br />
zustimmend Kenntnis.<br />
b) Er erwartet, dass der Bun<strong>des</strong>minister<br />
künftig mehr auf Wirtschaftlichkeit und<br />
Sparsamkeit achtet, auch wenn es das Genehmigen<br />
der Haushaltsunterlagen auf<br />
eine Oberfinanzdirektion übertragen hat.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 13/7215<br />
vom 14. März 1997 - Seite 25]<br />
Nr. 34 Überwachung der Leistungen<br />
der für <strong>Hochbau</strong>maßnahmen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> tätigen<br />
freiberuflichen Architekten<br />
und Ingenieure durch<br />
Bauverwaltungen <strong>des</strong><br />
Beitrittsgebietes<br />
34.0<br />
Die mit der Durchführung von Baumaßnahmen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> betrauten Bauverwaltungen<br />
<strong>des</strong> Beitrittsgebietes überwachen noch nicht<br />
ausreichend die Leistungen der von ihnen beauftragten<br />
Architekten und Ingenieure. Sie<br />
erkennen daher noch zu häufig nicht die<br />
Mängel dieser Leistungen und regelwidriges<br />
Handeln der freiberuflich Tätigen.<br />
34.1<br />
Die Bauverwaltungen <strong>des</strong> Beitrittsgebietes nehmen<br />
die <strong>Hochbau</strong>aufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> jeweils in ihren<br />
Gebieten wahr. Oberste technische Instanzen sind das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium für Raumordnung, Bauwesen und<br />
Städtebau (Bun<strong>des</strong>ministerium) für die zivilen und<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium der Verteidigung für die<br />
militärischen Bauaufgaben. Die Gesamtverantwortung<br />
für das Bun<strong>des</strong>bauwesen in den<br />
Zuständigkeitsbereichen der beiden Ministerien<br />
obliegt dem Bun<strong>des</strong>ministerium. Um das<br />
umfangreiche Bauvolumen zeitgerecht bewältigen zu<br />
können, haben die Bauverwaltungen <strong>des</strong> Beitrittsgebietes<br />
in erheblichem Umfang freiberuflich tätige<br />
Architekten und Ingenieure eingeschaltet.<br />
34.2<br />
Die Bauverwaltungen <strong>des</strong> Beitrittsgebietes überwa-<br />
chen noch nicht ausreichend die Leistungen der von<br />
ihnen mit der Planung, Vergabevorbereitung, Durchführung<br />
und Abrechnung der Baumaßnahmen <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> beauftragten freiberuflich Tätigen. Sie erkennen<br />
daher noch zu häufig nicht die Mängel dieser<br />
Leistungen und regelwidriges Handeln der freiberuflich<br />
Tätigen. Dies hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
besonders in folgenden Bereichen festgestellt:<br />
34.2.1<br />
Obgleich die vom Bun<strong>des</strong>ministerium zur Verwendung<br />
vorgegebenen Vertragsbedingungen <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> für Bauleistungen - zu denen z. B. auch die<br />
Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B<br />
(VOB/B) gehört - grundsätzlich ausreichen, werden<br />
von freiberuflich Tätigen sehr häufig Regelungen in<br />
die Verdingungsunterlagen aufgenommen, die diesen<br />
Vertragsbedingungen widersprechen.<br />
Dies verursacht bei vielen Bauverträgen rechtliche<br />
Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten.<br />
Werden Regelungen abbedungen, die zum<br />
Kernbereich der VOB/B gehören, kann dies zur<br />
Unwirksamkeit sogar von Teilen <strong>des</strong> Vertrages<br />
wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung <strong>des</strong><br />
Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
führen. Ferner werden den Auftragnehmern durch<br />
von der VOB/B abweichende Regelungen zum Teil<br />
Risiken auferlegt, die sich unnötig kostenerhöhend<br />
auswirken können, weil die Bieter Risikozuschläge in<br />
ihre Preise einrechnen.<br />
34.2.2<br />
Besonders häufig ist in den von freiberuflich Tätigen<br />
aufgestellten Leistungsverzeichnissen die Forderung<br />
an die Bieter enthalten, im Angebot die von ihnen<br />
ausgewählten Fabrikate anzugeben, die sie zur<br />
Erfüllung der Leistungen verwenden wollen. Auf die<br />
Angabe von bestimmten Fabrikaten kann jedoch<br />
verzichtet werden, wenn die zugesagten Leistungen<br />
in den Leistungsverzeichnissen bereits eindeutig und<br />
erschöpfend beschrieben sind oder eine solche<br />
Beschreibung möglich und dann auch geboten ist.<br />
Die Vielzahl vermeidbarer Forderungen nach Angabe<br />
<strong>des</strong> Fabrikats hat dazu geführt, dass die Bieter dieser<br />
Angabe nicht mehr die erforderliche Bedeutung beimessen<br />
und sie daher oftmals auch in jenen Fällen<br />
unterlassen, in denen die Angabe wertungserheblich<br />
und daher notwendig ist und in denen das Angebot<br />
bei Fehlen der Angabe wegen Unvollständigkeit vom<br />
Wettbewerb auszuschließen ist. Deshalb ist häufig<br />
der Zuschlag auf das preisgünstigste Angebot nicht<br />
zulässig und das Ausschreibungsergebnis für den<br />
Bund finanziell nachteilig. Offenbar verlassen sich<br />
die Bieter darauf - und die Praxis bestätigt dies -, dass<br />
sie die Fabrikate nachträglich benennen können. Eine<br />
nachträgliche Angabe wertungserheblicher Fabrikate<br />
verstößt jedoch gegen das Nachverhandlungsverbot<br />
<strong>des</strong> § 24 Nr. 3 VOB/A und ist unstatthaft. Als Folge<br />
hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof eine Vielzahl fehlerhafter<br />
Vergabeentscheidungen festgestellt. Zudem<br />
133<br />
eröffnet diese Verfahrensweise erhebliche<br />
Manipulationsspielräume.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat daher die<br />
Bauverwaltungen wiederholt darauf hingewiesen, die<br />
Angabe bestimmter Fabrikate nur dann zu verlangen,<br />
wenn dies durch die Art der geforderten Leistungen<br />
unumgänglich oder eine Bestimmung der geforderten<br />
Leistung nicht anders möglich ist.<br />
34.2.3<br />
Freiberuflich Tätige, die im Rahmen förmlicher Vergaben<br />
mit der Wertung der Angebote beauftragt<br />
waren, führten in einzelnen Fällen auch unzulässige<br />
Preisverhandlungen mit Bietern, insbesondere dann,<br />
wenn Bieter geforderte Preise nicht angegeben hatten<br />
und ihre Angebote <strong>des</strong>halb wegen Unvollständigkeit<br />
zwingend vom Wettbewerb auszuschließen waren.<br />
Auch diese Verfahrensweise eröffnet erhebliche<br />
Manipulationsmöglichkeiten.<br />
34.3<br />
Die Bauverwaltung eines Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> hat dazu<br />
erklärt, ein Bauamt habe die Richtigkeit der in den<br />
Leistungsverzeichnissen von freiberuflich Tätigen<br />
ausgewiesenen Mengen nicht kontrolliert, da die<br />
zutreffende Angabe dieser Größen nach Erachten <strong>des</strong><br />
Amtes ausschließlich im Verantwortungsbereich der<br />
freiberuflich Tätigen liege. Die Bauverwaltung eines<br />
anderen Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> verwies darauf, dass die<br />
Kontrolle der Arbeitsergebnisse der Freiberuflichen<br />
meist unter erheblichem Zeitdruck und<br />
Personalmangel geschehe. Nach Auffassung <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshofes dürfte dies für alle<br />
Bauverwaltungen <strong>des</strong> Beitrittsgebietes gelten.<br />
34.4<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof begrüßt das Bemühen,<br />
durch verstärkten Einsatz freiberuflich Tätiger das<br />
Personal der Bauverwaltungen zu verringern und<br />
öffentliche Baumaßnahmen wirtschaftlicher<br />
durchzuführen. Allerdings verbleibt auch bei dieser<br />
Entlastung durch freiberuflich Tätige die Gesamtverantwortung<br />
für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche<br />
Durchführung der Baumaßnahmen <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> bei den Bauverwaltungen.<br />
Sie haben durch eine stichprobenweise und ggf.<br />
gezielte Überwachung der freiberuflich Tätigen<br />
sicherzustellen, dass wesentliche Mängel der<br />
Vertragserfüllung in allen Bereichen erkannt und<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte darauf hinwirken, dass<br />
die Bauverwaltungen <strong>des</strong> Beitrittsgebietes diese<br />
Grundsätze beachten und dazu ihre für den Bund tätigen<br />
Bauämter personell angemessen ausstatten.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht eine wesentliche<br />
Ursache der geschilderten Mängel in der<br />
unzureichenden Kenntnis der für den Bund als<br />
Auftraggeber von Bauleistungen verbindlichen<br />
Regeln bei einem Teil der freiberuflich Tätigen. Das<br />
134<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium wird dafür zu sorgen haben, dass<br />
die freiberuflich Tätigen mit diesen Regeln besser<br />
vertraut gemacht werden.<br />
34.5<br />
Das Bun<strong>des</strong>ministerium hatte Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme und hat keine Einwände erhoben.<br />
Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu<br />
Prüfbemerkung Nummer 34:<br />
a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung<br />
zustimmend Kenntnis.<br />
b) Er fordert den Bun<strong>des</strong>minister auf, dafür<br />
Sorge zu tragen, dass die Bauverwaltungen<br />
der neuen Bun<strong>des</strong>länder, die Baumaßnahmen<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> durchführen, die für diese<br />
Maßnahmen tätigen Freiberuflichen überwachen,<br />
dass wesentliche Mängel in allen<br />
Bereichen erkannt und ausgeschlossen<br />
werden. Der Bun<strong>des</strong>minister wird auch<br />
Sorge zu tragen haben, dass die freiberuflich<br />
Tätigen mit den für den Bund als<br />
Auftraggeber von Bauleistungen verbindlichen<br />
Regeln besser vertraut gemacht<br />
werden.<br />
[Auszug aus BT-Drucksache 13/7215<br />
vom 14. März 1997 - Seite 25f]