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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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zumin<strong>des</strong>t für wesentliche Bauteile und Anlagen notwendige<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht<br />

ersetzen.<br />

33.5<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte künftig wirkungsvoll<br />

und rechtzeitig dafür sorgen, dass den haushaltsrechtlichen<br />

Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />

angemessen Rechnung getragen wird.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu<br />

Prüfbemerkung Nummer 33:<br />

a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung<br />

zustimmend Kenntnis.<br />

b) Er erwartet, dass der Bun<strong>des</strong>minister<br />

künftig mehr auf Wirtschaftlichkeit und<br />

Sparsamkeit achtet, auch wenn es das Genehmigen<br />

der Haushaltsunterlagen auf<br />

eine Oberfinanzdirektion übertragen hat.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 13/7215<br />

vom 14. März 1997 - Seite 25]<br />

Nr. 34 Überwachung der Leistungen<br />

der für <strong>Hochbau</strong>maßnahmen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> tätigen<br />

freiberuflichen Architekten<br />

und Ingenieure durch<br />

Bauverwaltungen <strong>des</strong><br />

Beitrittsgebietes<br />

34.0<br />

Die mit der Durchführung von Baumaßnahmen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> betrauten Bauverwaltungen<br />

<strong>des</strong> Beitrittsgebietes überwachen noch nicht<br />

ausreichend die Leistungen der von ihnen beauftragten<br />

Architekten und Ingenieure. Sie<br />

erkennen daher noch zu häufig nicht die<br />

Mängel dieser Leistungen und regelwidriges<br />

Handeln der freiberuflich Tätigen.<br />

34.1<br />

Die Bauverwaltungen <strong>des</strong> Beitrittsgebietes nehmen<br />

die <strong>Hochbau</strong>aufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> jeweils in ihren<br />

Gebieten wahr. Oberste technische Instanzen sind das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium für Raumordnung, Bauwesen und<br />

Städtebau (Bun<strong>des</strong>ministerium) für die zivilen und<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium der Verteidigung für die<br />

militärischen Bauaufgaben. Die Gesamtverantwortung<br />

für das Bun<strong>des</strong>bauwesen in den<br />

Zuständigkeitsbereichen der beiden Ministerien<br />

obliegt dem Bun<strong>des</strong>ministerium. Um das<br />

umfangreiche Bauvolumen zeitgerecht bewältigen zu<br />

können, haben die Bauverwaltungen <strong>des</strong> Beitrittsgebietes<br />

in erheblichem Umfang freiberuflich tätige<br />

Architekten und Ingenieure eingeschaltet.<br />

34.2<br />

Die Bauverwaltungen <strong>des</strong> Beitrittsgebietes überwa-<br />

chen noch nicht ausreichend die Leistungen der von<br />

ihnen mit der Planung, Vergabevorbereitung, Durchführung<br />

und Abrechnung der Baumaßnahmen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> beauftragten freiberuflich Tätigen. Sie erkennen<br />

daher noch zu häufig nicht die Mängel dieser<br />

Leistungen und regelwidriges Handeln der freiberuflich<br />

Tätigen. Dies hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

besonders in folgenden Bereichen festgestellt:<br />

34.2.1<br />

Obgleich die vom Bun<strong>des</strong>ministerium zur Verwendung<br />

vorgegebenen Vertragsbedingungen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> für Bauleistungen - zu denen z. B. auch die<br />

Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B<br />

(VOB/B) gehört - grundsätzlich ausreichen, werden<br />

von freiberuflich Tätigen sehr häufig Regelungen in<br />

die Verdingungsunterlagen aufgenommen, die diesen<br />

Vertragsbedingungen widersprechen.<br />

Dies verursacht bei vielen Bauverträgen rechtliche<br />

Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten.<br />

Werden Regelungen abbedungen, die zum<br />

Kernbereich der VOB/B gehören, kann dies zur<br />

Unwirksamkeit sogar von Teilen <strong>des</strong> Vertrages<br />

wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung <strong>des</strong><br />

Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

führen. Ferner werden den Auftragnehmern durch<br />

von der VOB/B abweichende Regelungen zum Teil<br />

Risiken auferlegt, die sich unnötig kostenerhöhend<br />

auswirken können, weil die Bieter Risikozuschläge in<br />

ihre Preise einrechnen.<br />

34.2.2<br />

Besonders häufig ist in den von freiberuflich Tätigen<br />

aufgestellten Leistungsverzeichnissen die Forderung<br />

an die Bieter enthalten, im Angebot die von ihnen<br />

ausgewählten Fabrikate anzugeben, die sie zur<br />

Erfüllung der Leistungen verwenden wollen. Auf die<br />

Angabe von bestimmten Fabrikaten kann jedoch<br />

verzichtet werden, wenn die zugesagten Leistungen<br />

in den Leistungsverzeichnissen bereits eindeutig und<br />

erschöpfend beschrieben sind oder eine solche<br />

Beschreibung möglich und dann auch geboten ist.<br />

Die Vielzahl vermeidbarer Forderungen nach Angabe<br />

<strong>des</strong> Fabrikats hat dazu geführt, dass die Bieter dieser<br />

Angabe nicht mehr die erforderliche Bedeutung beimessen<br />

und sie daher oftmals auch in jenen Fällen<br />

unterlassen, in denen die Angabe wertungserheblich<br />

und daher notwendig ist und in denen das Angebot<br />

bei Fehlen der Angabe wegen Unvollständigkeit vom<br />

Wettbewerb auszuschließen ist. Deshalb ist häufig<br />

der Zuschlag auf das preisgünstigste Angebot nicht<br />

zulässig und das Ausschreibungsergebnis für den<br />

Bund finanziell nachteilig. Offenbar verlassen sich<br />

die Bieter darauf - und die Praxis bestätigt dies -, dass<br />

sie die Fabrikate nachträglich benennen können. Eine<br />

nachträgliche Angabe wertungserheblicher Fabrikate<br />

verstößt jedoch gegen das Nachverhandlungsverbot<br />

<strong>des</strong> § 24 Nr. 3 VOB/A und ist unstatthaft. Als Folge<br />

hat der Bun<strong>des</strong>rechnungshof eine Vielzahl fehlerhafter<br />

Vergabeentscheidungen festgestellt. Zudem<br />

133<br />

eröffnet diese Verfahrensweise erhebliche<br />

Manipulationsspielräume.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat daher die<br />

Bauverwaltungen wiederholt darauf hingewiesen, die<br />

Angabe bestimmter Fabrikate nur dann zu verlangen,<br />

wenn dies durch die Art der geforderten Leistungen<br />

unumgänglich oder eine Bestimmung der geforderten<br />

Leistung nicht anders möglich ist.<br />

34.2.3<br />

Freiberuflich Tätige, die im Rahmen förmlicher Vergaben<br />

mit der Wertung der Angebote beauftragt<br />

waren, führten in einzelnen Fällen auch unzulässige<br />

Preisverhandlungen mit Bietern, insbesondere dann,<br />

wenn Bieter geforderte Preise nicht angegeben hatten<br />

und ihre Angebote <strong>des</strong>halb wegen Unvollständigkeit<br />

zwingend vom Wettbewerb auszuschließen waren.<br />

Auch diese Verfahrensweise eröffnet erhebliche<br />

Manipulationsmöglichkeiten.<br />

34.3<br />

Die Bauverwaltung eines Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> hat dazu<br />

erklärt, ein Bauamt habe die Richtigkeit der in den<br />

Leistungsverzeichnissen von freiberuflich Tätigen<br />

ausgewiesenen Mengen nicht kontrolliert, da die<br />

zutreffende Angabe dieser Größen nach Erachten <strong>des</strong><br />

Amtes ausschließlich im Verantwortungsbereich der<br />

freiberuflich Tätigen liege. Die Bauverwaltung eines<br />

anderen Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> verwies darauf, dass die<br />

Kontrolle der Arbeitsergebnisse der Freiberuflichen<br />

meist unter erheblichem Zeitdruck und<br />

Personalmangel geschehe. Nach Auffassung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshofes dürfte dies für alle<br />

Bauverwaltungen <strong>des</strong> Beitrittsgebietes gelten.<br />

34.4<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof begrüßt das Bemühen,<br />

durch verstärkten Einsatz freiberuflich Tätiger das<br />

Personal der Bauverwaltungen zu verringern und<br />

öffentliche Baumaßnahmen wirtschaftlicher<br />

durchzuführen. Allerdings verbleibt auch bei dieser<br />

Entlastung durch freiberuflich Tätige die Gesamtverantwortung<br />

für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche<br />

Durchführung der Baumaßnahmen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> bei den Bauverwaltungen.<br />

Sie haben durch eine stichprobenweise und ggf.<br />

gezielte Überwachung der freiberuflich Tätigen<br />

sicherzustellen, dass wesentliche Mängel der<br />

Vertragserfüllung in allen Bereichen erkannt und<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium sollte darauf hinwirken, dass<br />

die Bauverwaltungen <strong>des</strong> Beitrittsgebietes diese<br />

Grundsätze beachten und dazu ihre für den Bund tätigen<br />

Bauämter personell angemessen ausstatten.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht eine wesentliche<br />

Ursache der geschilderten Mängel in der<br />

unzureichenden Kenntnis der für den Bund als<br />

Auftraggeber von Bauleistungen verbindlichen<br />

Regeln bei einem Teil der freiberuflich Tätigen. Das<br />

134<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium wird dafür zu sorgen haben, dass<br />

die freiberuflich Tätigen mit diesen Regeln besser<br />

vertraut gemacht werden.<br />

34.5<br />

Das Bun<strong>des</strong>ministerium hatte Gelegenheit zur<br />

Stellungnahme und hat keine Einwände erhoben.<br />

Beschluss <strong>des</strong> Haushaltsausschusses zu<br />

Prüfbemerkung Nummer 34:<br />

a) Der Ausschuss nimmt von der Bemerkung<br />

zustimmend Kenntnis.<br />

b) Er fordert den Bun<strong>des</strong>minister auf, dafür<br />

Sorge zu tragen, dass die Bauverwaltungen<br />

der neuen Bun<strong>des</strong>länder, die Baumaßnahmen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> durchführen, die für diese<br />

Maßnahmen tätigen Freiberuflichen überwachen,<br />

dass wesentliche Mängel in allen<br />

Bereichen erkannt und ausgeschlossen<br />

werden. Der Bun<strong>des</strong>minister wird auch<br />

Sorge zu tragen haben, dass die freiberuflich<br />

Tätigen mit den für den Bund als<br />

Auftraggeber von Bauleistungen verbindlichen<br />

Regeln besser vertraut gemacht<br />

werden.<br />

[Auszug aus BT-Drucksache 13/7215<br />

vom 14. März 1997 - Seite 25f]

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