Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Die folgende Entscheidung einer Vergabekammer 129 verdeutlicht am Beispiel einer zusammengefassten<br />
Vergabe die restriktiven Maßstäbe bei der gerichtlichen Überprüfung<br />
und die hohen Anforderungen an die Vergabebegründung der Bauverwaltung. Zur<br />
Begründetheit einer Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer wird dort ausgeführt:<br />
„Dabei reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber lediglich pauschale Begründungen<br />
für die ausnahmsweise Durchführung der Gesamtvergabe anführt. Da die<br />
Fachlosvergabe einem grundsätzlichen Gebot der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />
entspricht, kann es zur Begründung einer Ausnahme nach § 4 Nr. 3<br />
VOB/A nicht ausreichen, auf allgemeine Vorteile einer Gesamtvergabe hinzuweisen,<br />
wie sie mehr oder weniger bei jeder Ausschreibung auftreten können. Die<br />
Gesamtvergabe kann daher nicht darauf gestützt werden, dass dadurch die<br />
Koordinierung durch den Auftragnehmer erfolgt und eine zweifelsfreie, umfassende<br />
Gewährleistung erreicht wird. Keine Rolle spielt die Erwägung, dass der<br />
Auftragnehmer bei einer Gesamtvergabe nur einen Auftragnehmer als Vertragspartner<br />
hat.“<br />
129<br />
Bun<strong>des</strong>kartellamt, 2. Vergabekammer <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, abgedruckt in: Zeitschrift für deutsches und internationales Vergaberecht,<br />
5. Ausgabe 1999, S. 223.<br />
119<br />
Zulässigkeit eines Angebots im Falle<br />
fehlender Einheitspreise<br />
120<br />
Anhang 5<br />
Um die Rechtsauffassung, dass Einheitspreise maßgebliche Angebotsbestandteile sind,<br />
ohne die ein Angebot unvollständig und damit von der Wertung auszuschließen ist,<br />
auch für den Bieter zu verdeutlichen, ist in den Bewerbungsbedingungen und den<br />
zusätzlichen Vertragsbedingungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> aufgenommen worden, dass für die<br />
Wertung der Einheitspreis maßgebend und der Einheitspreis der vertragliche Preis ist.<br />
In dem speziellen Fall fehlender Einheitspreise hält das Oberlan<strong>des</strong>gericht Oldenburg130 die Zuschlagserteilung dann für zulässig, wenn die Auswirkungen der fehlenden Preisangaben<br />
im Hinblick auf den kalkulatorischen Nachvollzug so gering und nebensächlich<br />
sind, dass sie für die Wertung keinerlei Bedeutung haben, Manipulationen<br />
ausgeschlossen sind und der öffentliche Auftraggeber sich bewusst nach realistischer<br />
wirtschaftlicher Bewertung <strong>des</strong> nicht mit einer Preisangabe versehenen Angebotsteils<br />
für eine Zulassung entschlossen hat.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat Bedenken geäußert, dass das o.a. Urteil zu einer Fehleinschätzung<br />
von Manipulationsgefahren führen könnte. Fehlende Einheitspreise eröffnen<br />
in den meisten Fällen die Möglichkeit, dass ein Bieter sich für den Zeitpunkt nach<br />
Eröffnung der Angebote einen Manipulationsspielraum schaffen könnte, z. B. indem er<br />
den Einheitspreis nachträglich festlegen will, um ein für ihn günstiges Nachrechnungsergebnis<br />
zu erzielen oder indem ein Min<strong>des</strong>tbietender über die nachträgliche Angabe<br />
von Preisen „Luft“ zum Zweitbietenden „herauslässt“. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat<br />
jedoch auch darauf hingewiesen, dass ein min<strong>des</strong>tfordernder Bieter wegen eines fehlenden<br />
Einheitspreises nicht ohne weitere Aufklärung und Abwägung ausgeschlossen<br />
werden darf, wenn der fehlende - möglicherweise in anderen Positionen einkalkulierte -<br />
Preis eine untergeordnete Leistung betrifft und ein Wechsel in der Bieterreihe nicht zu<br />
befürchten ist und wenn überdies dem Bund durch die Beauftragung <strong>des</strong> nächstmin<strong>des</strong>tfordernden<br />
Bieters erhebliche Mehrkosten entstehen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hat wegen der Häufigkeit fehlender Einheitspreise, wegen der im Einzelfall<br />
schwierigen Abwägungen und im Hinblick auf spätere gerichtliche<br />
Auseinandersetzungen der Bauverwaltung empfohlen, in derartigen Fällen die<br />
Mitteleinstanz zu beteiligen und die Entscheidung in einem Vergabevermerk<br />
nachvollziehbar zu begründen. Aufklärungsgespräche mit dem Bieter sollten von der<br />
Bauverwaltung und nicht allein von freiberuflich Tätigen geführt werden.<br />
130 Urteil <strong>des</strong> OLG Oldenburg Az: 8 U 248/95 vom 21. März 1996; nach: Betriebs-Berater 1997, Nr. 11.