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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Die folgende Entscheidung einer Vergabekammer 129 verdeutlicht am Beispiel einer zusammengefassten<br />

Vergabe die restriktiven Maßstäbe bei der gerichtlichen Überprüfung<br />

und die hohen Anforderungen an die Vergabebegründung der Bauverwaltung. Zur<br />

Begründetheit einer Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer wird dort ausgeführt:<br />

„Dabei reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber lediglich pauschale Begründungen<br />

für die ausnahmsweise Durchführung der Gesamtvergabe anführt. Da die<br />

Fachlosvergabe einem grundsätzlichen Gebot der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />

entspricht, kann es zur Begründung einer Ausnahme nach § 4 Nr. 3<br />

VOB/A nicht ausreichen, auf allgemeine Vorteile einer Gesamtvergabe hinzuweisen,<br />

wie sie mehr oder weniger bei jeder Ausschreibung auftreten können. Die<br />

Gesamtvergabe kann daher nicht darauf gestützt werden, dass dadurch die<br />

Koordinierung durch den Auftragnehmer erfolgt und eine zweifelsfreie, umfassende<br />

Gewährleistung erreicht wird. Keine Rolle spielt die Erwägung, dass der<br />

Auftragnehmer bei einer Gesamtvergabe nur einen Auftragnehmer als Vertragspartner<br />

hat.“<br />

129<br />

Bun<strong>des</strong>kartellamt, 2. Vergabekammer <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, abgedruckt in: Zeitschrift für deutsches und internationales Vergaberecht,<br />

5. Ausgabe 1999, S. 223.<br />

119<br />

Zulässigkeit eines Angebots im Falle<br />

fehlender Einheitspreise<br />

120<br />

Anhang 5<br />

Um die Rechtsauffassung, dass Einheitspreise maßgebliche Angebotsbestandteile sind,<br />

ohne die ein Angebot unvollständig und damit von der Wertung auszuschließen ist,<br />

auch für den Bieter zu verdeutlichen, ist in den Bewerbungsbedingungen und den<br />

zusätzlichen Vertragsbedingungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> aufgenommen worden, dass für die<br />

Wertung der Einheitspreis maßgebend und der Einheitspreis der vertragliche Preis ist.<br />

In dem speziellen Fall fehlender Einheitspreise hält das Oberlan<strong>des</strong>gericht Oldenburg130 die Zuschlagserteilung dann für zulässig, wenn die Auswirkungen der fehlenden Preisangaben<br />

im Hinblick auf den kalkulatorischen Nachvollzug so gering und nebensächlich<br />

sind, dass sie für die Wertung keinerlei Bedeutung haben, Manipulationen<br />

ausgeschlossen sind und der öffentliche Auftraggeber sich bewusst nach realistischer<br />

wirtschaftlicher Bewertung <strong>des</strong> nicht mit einer Preisangabe versehenen Angebotsteils<br />

für eine Zulassung entschlossen hat.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat Bedenken geäußert, dass das o.a. Urteil zu einer Fehleinschätzung<br />

von Manipulationsgefahren führen könnte. Fehlende Einheitspreise eröffnen<br />

in den meisten Fällen die Möglichkeit, dass ein Bieter sich für den Zeitpunkt nach<br />

Eröffnung der Angebote einen Manipulationsspielraum schaffen könnte, z. B. indem er<br />

den Einheitspreis nachträglich festlegen will, um ein für ihn günstiges Nachrechnungsergebnis<br />

zu erzielen oder indem ein Min<strong>des</strong>tbietender über die nachträgliche Angabe<br />

von Preisen „Luft“ zum Zweitbietenden „herauslässt“. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat<br />

jedoch auch darauf hingewiesen, dass ein min<strong>des</strong>tfordernder Bieter wegen eines fehlenden<br />

Einheitspreises nicht ohne weitere Aufklärung und Abwägung ausgeschlossen<br />

werden darf, wenn der fehlende - möglicherweise in anderen Positionen einkalkulierte -<br />

Preis eine untergeordnete Leistung betrifft und ein Wechsel in der Bieterreihe nicht zu<br />

befürchten ist und wenn überdies dem Bund durch die Beauftragung <strong>des</strong> nächstmin<strong>des</strong>tfordernden<br />

Bieters erhebliche Mehrkosten entstehen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat wegen der Häufigkeit fehlender Einheitspreise, wegen der im Einzelfall<br />

schwierigen Abwägungen und im Hinblick auf spätere gerichtliche<br />

Auseinandersetzungen der Bauverwaltung empfohlen, in derartigen Fällen die<br />

Mitteleinstanz zu beteiligen und die Entscheidung in einem Vergabevermerk<br />

nachvollziehbar zu begründen. Aufklärungsgespräche mit dem Bieter sollten von der<br />

Bauverwaltung und nicht allein von freiberuflich Tätigen geführt werden.<br />

130 Urteil <strong>des</strong> OLG Oldenburg Az: 8 U 248/95 vom 21. März 1996; nach: Betriebs-Berater 1997, Nr. 11.

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