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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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� Leistungen bei Gutachten und Wertermittlungen für sachverständige Fachleute<br />

und Ingenieure,<br />

� Leistungen der Tragwerksplanung, der technischen Ausrüstung, der thermischen<br />

Bauphysik, <strong>des</strong> Schallschutzes und der Raumakustik sowie der Bodenmechanik,<br />

<strong>des</strong> Erd- und Grundbaus für Fachingenieure, Statiker und/oder Bauphysiker,<br />

� Vermessungstechnische Leistungen für Vermessungsingenieure.<br />

Die gesamte Leistung eines Berufes oder einer Berufsgruppe wird als Leistungsbild<br />

bezeichnet und beschreibt einzelne Leistungsphasen von der Grundlagenermittlung bis<br />

zur Dokumentation sehr genau. Eher nur grob umrissen werden in der HOAI dagegen<br />

die projektsteuernden Aufgaben.<br />

Architekten, Ingenieure und Generalplaner<br />

Architekt, Ingenieur und Generalplaner treten heute nicht mehr nur als Einzelperson in<br />

Erscheinung, sondern vermehrt als<br />

� alleiniger Auftragnehmer mit leistungsfähigem Büro,<br />

� federführen<strong>des</strong> Mitglied einer Planungs-, Architekten- und Ingenieurgruppe<br />

(Team),<br />

� für das Projekt gebildete Arbeitsgemeinschaft,<br />

� Planer, Architekten- und/oder Ingenieurpartnerschaften oder<br />

� Bauplanungs- und Durchführungsgesellschaft für freiberufliche Leistungen.<br />

Die Bauverwaltung überträgt durch schriftlichen Vertrag dem Architekt und weiteren<br />

fachlich Beteiligten Teile von Aufgaben oder dem Generalplaner das für die Baumaßnahme<br />

erforderliche gesamte Spektrum der Leistungen, die im Einzelnen in der HOAI<br />

beschrieben sind. Dabei gehört es zu den Grundleistungen <strong>des</strong> Architekten, die Leistungen<br />

anderer an der Planung fachlich Beteiligter<br />

� in seine Vor- und Entwurfsplanung zu integrieren,<br />

� in der Genehmigungs- und Ausführungsplanung zu verarbeiten,<br />

� für die Vorbereitung der Vergabe zu verwenden und<br />

� die an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten zu koordinieren.<br />

Die hier beschriebenen Aufgaben der Architekten sind der Bauverwaltung zuweilen<br />

nicht vollständig bewusst, so dass es zu Doppelbeauftragungen kommt, indem Teile<br />

dieser Aufgaben zusätzlich an freiberuflich tätige Projektsteuerer vergeben werden<br />

oder der Architekt die Aufgaben besonders honoriert bekommt. Bei der Vergabe von<br />

Leistungen an einen Generalplaner verstehen sich diese Aufgaben von selbst.<br />

Projektsteuerer<br />

Die Bauverwaltung hat auch die Möglichkeit zusätzlich neben den beauftragten Architekten<br />

und Ingenieuren oder gar dem Generalplaner zur Unterstützung ihrer eigenen<br />

Bauherrenaufgaben die Projektsteuerung an einen weiteren freiberuflich Tätigen zu<br />

vergeben. Der Projektsteuerer übt Aufgaben <strong>des</strong> Auftraggebers aus. Die Aufgaben sind<br />

daher von denen der Architekten und Ingenieure als Auftragnehmer zu trennen.<br />

115<br />

Ziel der Projektsteuerung ist es, die Baumaßnahme im Hinblick auf<br />

� Kostensicherheit,<br />

� Termintreue und<br />

� Baukostenoptimierung<br />

zu verfolgen und ggf. steuernd einzugreifen. Dazu gehört auch, die Tätigkeiten der<br />

projektbeteiligten Architekten, Ingenieure und sonstigen Beteiligten<br />

� zu koordinieren und<br />

� zu kontrollieren.<br />

Die von Projektsteuerern zu erbringenden Leistungen sind jedoch nicht in Verordnungen<br />

oder Vorschriften definiert, sondern ergeben sich aus der schriftlichen Vereinbarung.<br />

Im Vertrag sind die Aufgaben besonders in zweierlei Hinsicht genau zu<br />

definieren.<br />

1. Das Bauamt darf dem Projektsteuerer keine der nichtdelegierbaren Bauherrenaufgaben<br />

übertragen.<br />

2. Das Bauamt darf keine Koordinations- und Überwachungsaufgaben übertragen, die<br />

ohnehin bereits der beauftragte Architekt oder Generalplaner wahrzunehmen hat.<br />

Die Projektsteuerung ist Aufgabe <strong>des</strong> Bauherren. Die Bauverwaltung vertritt den Bauherrn<br />

und ist Auftraggeber. 125 Auftraggeber und Auftragnehmer verfolgen bei der selben<br />

Baumaßnahme unterschiedliche Interessen, daher darf z. B. ein freiberuflich tätiger<br />

Objektplaner - der Auftragnehmer mit unternehmerischen Zielen ist - nicht zugleich in<br />

einer Person auch Projektsteuerer sein. Die Interessen beider Parteien, insbesondere die<br />

hinsichtlich der Höhe der Baukosten, sind gegensätzlich. Das Honorar für die<br />

Projektsteuerung steigt in der Regel mit den Baukosten. Der Bauherr ist jedoch eher an<br />

einer Baukostenreduzierung interessiert. Die amtliche Begründung zum entsprechenden<br />

Paragrafen der HOAI geht von einer Trennung der Aufgaben <strong>des</strong> Projektsteuers<br />

(Auftraggebervertreter) und den Leistungen der Architekten und Ingenieure<br />

(Auftragnehmer) aus.<br />

Projektsteuerungsleistungen für Bauwerke sind in der Honorarordnung für Architekten<br />

und Ingenieure im § 31 Teil III „Zusätzliche Leistungen“ beschrieben. Jedoch ist weder<br />

der Inhalt <strong>des</strong> Paragrafen noch die amtliche Begründung aussagekräftig. Detaillierte<br />

Leistungen, Leistungsbilder, Leistungsphasen oder die dafür angemessenen Honorare<br />

können nicht abgeleitet werden. Verbindliche Verordnungen oder Regelungen bezüglich<br />

der Leistungen der Projektsteuerung, auf die sich die Bauämter für ihre Tätigkeit<br />

berufen könnten, liegen derzeit nicht vor.<br />

Der Deutsche Verband der Projektsteuerer hat mit dem Ausschuss der Ingenieurverbände<br />

und Ingenieurkammern für die Honorarordnung e. V. eine Veröffentlichung zum<br />

Thema „Untersuchungen zum Leistungsbild <strong>des</strong> § 31 HOAI und zur Honorierung für<br />

die Projektsteuerung“ erarbeitet und herausgegeben. Auf der Grundlage dieser Veröffentlichung<br />

werden nunmehr immer häufiger Projektsteuerungsleistungen definiert,<br />

beauftragt und auch honoriert.<br />

125 Siehe Kap. 3.1.2 „Aufgaben von freiberuflich Tätigen“.<br />

116

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