Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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� Leistungen bei Gutachten und Wertermittlungen für sachverständige Fachleute<br />
und Ingenieure,<br />
� Leistungen der Tragwerksplanung, der technischen Ausrüstung, der thermischen<br />
Bauphysik, <strong>des</strong> Schallschutzes und der Raumakustik sowie der Bodenmechanik,<br />
<strong>des</strong> Erd- und Grundbaus für Fachingenieure, Statiker und/oder Bauphysiker,<br />
� Vermessungstechnische Leistungen für Vermessungsingenieure.<br />
Die gesamte Leistung eines Berufes oder einer Berufsgruppe wird als Leistungsbild<br />
bezeichnet und beschreibt einzelne Leistungsphasen von der Grundlagenermittlung bis<br />
zur Dokumentation sehr genau. Eher nur grob umrissen werden in der HOAI dagegen<br />
die projektsteuernden Aufgaben.<br />
Architekten, Ingenieure und Generalplaner<br />
Architekt, Ingenieur und Generalplaner treten heute nicht mehr nur als Einzelperson in<br />
Erscheinung, sondern vermehrt als<br />
� alleiniger Auftragnehmer mit leistungsfähigem Büro,<br />
� federführen<strong>des</strong> Mitglied einer Planungs-, Architekten- und Ingenieurgruppe<br />
(Team),<br />
� für das Projekt gebildete Arbeitsgemeinschaft,<br />
� Planer, Architekten- und/oder Ingenieurpartnerschaften oder<br />
� Bauplanungs- und Durchführungsgesellschaft für freiberufliche Leistungen.<br />
Die Bauverwaltung überträgt durch schriftlichen Vertrag dem Architekt und weiteren<br />
fachlich Beteiligten Teile von Aufgaben oder dem Generalplaner das für die Baumaßnahme<br />
erforderliche gesamte Spektrum der Leistungen, die im Einzelnen in der HOAI<br />
beschrieben sind. Dabei gehört es zu den Grundleistungen <strong>des</strong> Architekten, die Leistungen<br />
anderer an der Planung fachlich Beteiligter<br />
� in seine Vor- und Entwurfsplanung zu integrieren,<br />
� in der Genehmigungs- und Ausführungsplanung zu verarbeiten,<br />
� für die Vorbereitung der Vergabe zu verwenden und<br />
� die an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten zu koordinieren.<br />
Die hier beschriebenen Aufgaben der Architekten sind der Bauverwaltung zuweilen<br />
nicht vollständig bewusst, so dass es zu Doppelbeauftragungen kommt, indem Teile<br />
dieser Aufgaben zusätzlich an freiberuflich tätige Projektsteuerer vergeben werden<br />
oder der Architekt die Aufgaben besonders honoriert bekommt. Bei der Vergabe von<br />
Leistungen an einen Generalplaner verstehen sich diese Aufgaben von selbst.<br />
Projektsteuerer<br />
Die Bauverwaltung hat auch die Möglichkeit zusätzlich neben den beauftragten Architekten<br />
und Ingenieuren oder gar dem Generalplaner zur Unterstützung ihrer eigenen<br />
Bauherrenaufgaben die Projektsteuerung an einen weiteren freiberuflich Tätigen zu<br />
vergeben. Der Projektsteuerer übt Aufgaben <strong>des</strong> Auftraggebers aus. Die Aufgaben sind<br />
daher von denen der Architekten und Ingenieure als Auftragnehmer zu trennen.<br />
115<br />
Ziel der Projektsteuerung ist es, die Baumaßnahme im Hinblick auf<br />
� Kostensicherheit,<br />
� Termintreue und<br />
� Baukostenoptimierung<br />
zu verfolgen und ggf. steuernd einzugreifen. Dazu gehört auch, die Tätigkeiten der<br />
projektbeteiligten Architekten, Ingenieure und sonstigen Beteiligten<br />
� zu koordinieren und<br />
� zu kontrollieren.<br />
Die von Projektsteuerern zu erbringenden Leistungen sind jedoch nicht in Verordnungen<br />
oder Vorschriften definiert, sondern ergeben sich aus der schriftlichen Vereinbarung.<br />
Im Vertrag sind die Aufgaben besonders in zweierlei Hinsicht genau zu<br />
definieren.<br />
1. Das Bauamt darf dem Projektsteuerer keine der nichtdelegierbaren Bauherrenaufgaben<br />
übertragen.<br />
2. Das Bauamt darf keine Koordinations- und Überwachungsaufgaben übertragen, die<br />
ohnehin bereits der beauftragte Architekt oder Generalplaner wahrzunehmen hat.<br />
Die Projektsteuerung ist Aufgabe <strong>des</strong> Bauherren. Die Bauverwaltung vertritt den Bauherrn<br />
und ist Auftraggeber. 125 Auftraggeber und Auftragnehmer verfolgen bei der selben<br />
Baumaßnahme unterschiedliche Interessen, daher darf z. B. ein freiberuflich tätiger<br />
Objektplaner - der Auftragnehmer mit unternehmerischen Zielen ist - nicht zugleich in<br />
einer Person auch Projektsteuerer sein. Die Interessen beider Parteien, insbesondere die<br />
hinsichtlich der Höhe der Baukosten, sind gegensätzlich. Das Honorar für die<br />
Projektsteuerung steigt in der Regel mit den Baukosten. Der Bauherr ist jedoch eher an<br />
einer Baukostenreduzierung interessiert. Die amtliche Begründung zum entsprechenden<br />
Paragrafen der HOAI geht von einer Trennung der Aufgaben <strong>des</strong> Projektsteuers<br />
(Auftraggebervertreter) und den Leistungen der Architekten und Ingenieure<br />
(Auftragnehmer) aus.<br />
Projektsteuerungsleistungen für Bauwerke sind in der Honorarordnung für Architekten<br />
und Ingenieure im § 31 Teil III „Zusätzliche Leistungen“ beschrieben. Jedoch ist weder<br />
der Inhalt <strong>des</strong> Paragrafen noch die amtliche Begründung aussagekräftig. Detaillierte<br />
Leistungen, Leistungsbilder, Leistungsphasen oder die dafür angemessenen Honorare<br />
können nicht abgeleitet werden. Verbindliche Verordnungen oder Regelungen bezüglich<br />
der Leistungen der Projektsteuerung, auf die sich die Bauämter für ihre Tätigkeit<br />
berufen könnten, liegen derzeit nicht vor.<br />
Der Deutsche Verband der Projektsteuerer hat mit dem Ausschuss der Ingenieurverbände<br />
und Ingenieurkammern für die Honorarordnung e. V. eine Veröffentlichung zum<br />
Thema „Untersuchungen zum Leistungsbild <strong>des</strong> § 31 HOAI und zur Honorierung für<br />
die Projektsteuerung“ erarbeitet und herausgegeben. Auf der Grundlage dieser Veröffentlichung<br />
werden nunmehr immer häufiger Projektsteuerungsleistungen definiert,<br />
beauftragt und auch honoriert.<br />
125 Siehe Kap. 3.1.2 „Aufgaben von freiberuflich Tätigen“.<br />
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