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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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In dieser Phase bestimmt der Nutzer das Verfahren. Die Forderungen und Festlegungen<br />

<strong>des</strong> Nutzers bestimmen bereits hier weitgehend die späteren Baukosten. Die oberste<br />

Instanz <strong>des</strong> Nutzers, in der Regel das Ministerium, prüft abschließend und genehmigt<br />

den Bauantrag. Bei der Prüfung hat sie das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen und das<br />

BMVBW zu beteiligen.<br />

Voraussetzung für eine rationelle, wirtschaftliche Planung ist ein verbindliches Nutzungskonzept,<br />

das sämtliche für die bautechnische Bearbeitung wesentlichen Anforderungen<br />

eindeutig und abschließend festgelegt. Der genehmigte Bauantrag ist daher für<br />

den Nutzer und die Bauverwaltung bindend. Erhebliche Abweichungen sind nur aus<br />

zwingenden Gründen zulässig und bedürfen in der Regel als Nachtragsbauantrag wie<br />

ein Bauantrag der Genehmigung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der Finanzen (§ 54 Abs. 1<br />

Satz 2 BHO). Was an Nutzerforderungen im Bauantrag noch fehlt, muss jedoch spätestens<br />

mit der Bauunterlage oder der HU –Bau– erfasst sein.<br />

Der Bauantrag wird dem BMVBW als oberster technischer Instanz zugeleitet. Dieses<br />

veranlasst mit einem Planungsauftrag die Aufstellung der Haushaltsunterlage –Bau–<br />

(HU –Bau–), die Grundlage für die Mittelveranschlagung und -genehmigung im Haushaltsplan<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ist120 . Das Bauamt untersucht verschiedene planerische Lösungsmöglichkeiten<br />

(Alternativen) und erarbeitet auf der Grundlage der vom Nutzer<br />

ausgewählten Lösung den Bauentwurf. Ggf. beauftragt sie dafür einen freiberuflich<br />

Tätigen. Die vom Bauamt aufgestellte HU –Bau– soll den Bauentwurf anhand von<br />

Entwurfsplänen, Erläuterungsberichten sowie Kostenberechnungen die Art der<br />

Ausführung und die erforderlichen Kosten darstellen.<br />

Das Bauamt legt die HU –Bau– mit der Einverständniserklärung <strong>des</strong> Nutzers der Technischen<br />

Aufsicht vor. Diese prüft die HU –Bau– insbesondere auf Übereinstimmung<br />

mit dem Bauantrag, die Vollständigkeit der Unterlagen, die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />

der Planung unter Berücksichtigung der Folgekosten, der Erfüllung der<br />

öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und die Richtigkeit der Kostenschätzung. Die<br />

Technische Aufsicht legt die geprüfte HU –Bau– ihrerseits (über das Ministerium <strong>des</strong><br />

Nutzers) dem BMVBW vor, das die HU –Bau– genehmigt. Die von BMVBW und<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen genehmigte HU –Bau– ist die haushaltsbegründende<br />

Unterlage nach § 24 BHO für die Veranschlagung der erforderlichen Mittel im Haushaltsplan.<br />

Mit der Ausführungsunterlage –Bau– (AFU –Bau–) wird die Planung im Einzelnen<br />

festgelegt. Die AFU –Bau– wird vom Bauamt aufgestellt und - soweit sich die<br />

Technische Aufsicht die Prüfung vorbehalten hat - von der Technischen Aufsicht<br />

genehmigt.<br />

Wenn die Ausgabemittel zugewiesen oder die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen<br />

erteilt sind und keine anderen rechtlichen Hindernisse der Bebauung entgegenstehen,<br />

kann die Technische Aufsicht dem Bauamt den Bauauftrag erteilen.<br />

Das Bauamt ist neben der Planung auch für die Durchführung der Baumaßnahme,<br />

also die Beschreibung der Leistungen, die Vergabe der Aufträge, die Überwachung der<br />

Bauausführung und die Abnahme und Abrechnung verantwortlich. Dies gilt auch,<br />

120 Zu vereinfachten Verfahrensabläufen siehe den Abschnitt „Veränderungen im Bauwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>“ auf Seite 109.<br />

107<br />

wenn umfassend freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure eingeschaltet werden.<br />

Es hat dann vor allem Überwachungs- und Lenkungsaufgaben wahrzunehmen.<br />

Die Ausführung der Baumaßnahme beginnt mit dem Abschluss <strong>des</strong> ersten Bauvertrages.<br />

Zu den ersten Ausschreibungen gehören in der Regel die für den Rohbau und die<br />

technische Ausrüstung. Das Bauamt darf mit der Ausführung der Baumaßnahme erst<br />

beginnen, wenn zumin<strong>des</strong>t alle Pläne und Berechnungen vorliegen, die die Ausführung<br />

der Rohbauarbeiten und die technische Ausrüstung beeinflussen. Der Nutzer ist nicht<br />

berechtigt, in die Bauausführung einzugreifen. Etwaige Wünsche und Forderungen hat<br />

er mit der Technischen Aufsicht zu klären.<br />

Das Bauamt übergibt das Bauwerk oder die bauliche Anlage dem Nutzer, sobald das<br />

Bauwerk zweckentsprechend genutzt werden kann, eine teilweise Übergabe ist<br />

zulässig. Die Baumaßnahme ist mit der Abrechnung aller damit zusammenhängender<br />

Verträge abgeschlossen.<br />

Zuwendungen<br />

Neben den eigenen Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, die er mit Hilfe der staatlichen Bauverwaltungen<br />

durchführt, finanziert der Bund - zum Teil in Verbindung mit den<br />

Ländern - auch Baumaßnahmen im Rahmen von Zuwendungen. Der Begriff der<br />

Zuwendung ist im Wesentlichen als freiwillige Geldleistung eines Zuwendungsgebers<br />

- Bund und/oder Land - an einen Zuwendungsempfänger - z. B. ein Forschungsinstitut -<br />

für einen bestimmten Zweck - z. B. ein Gebäude - definiert. Zuwendungen finden sich<br />

insbesondere in den Bereichen der Forschung, aber auch der Medizin und Fortbildung,<br />

der Kultur- sowie der Jugend- und Familienpolitik. Nur ein Teil der Zuwendungen<br />

betrifft <strong>Hochbau</strong>maßnahmen. Im Bun<strong>des</strong>haushalt waren in den Jahren 1997 und 1998<br />

insgesamt jeweils rund 1 Mrd. EUR an Zuwendungen allein für Baumaßnahmen<br />

vorgesehen.<br />

Da eine Vielzahl von Förderungen durch den Bund und/oder ein Land gemeinsam<br />

finanziert werden und dennoch eine einheitliche Handhabung der Verfahrensweise auf<br />

Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>ebene sichergestellt sein soll, stimmt das Zuwendungsrecht beider<br />

Ebenen weitgehend überein. Das Verfahren für Zuwendungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ist unter<br />

anderem geregelt in der Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung, den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften<br />

und deren Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau).<br />

Damit der Zuwendungsempfänger bei einer beabsichtigten und zu fördernden Baumaßnahme<br />

eine Zuwendung vom Bund und/oder dem Land erhält, bedarf es eines Antrages<br />

und einer Bewilligung.<br />

Zunächst hat der Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen für die Planung der<br />

Baumaßnahme zu schaffen. Er stellt ein Raumprogramm auf und schließt gegebenenfalls<br />

mit freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieuren Verträge und veranlasst das<br />

Erarbeiten und Aufstellen der Antrags- und Bauunterlagen. Art und Umfang der Unterlagen<br />

gibt die ZBau vor, sie entsprechen den Anforderungen der RBBau an Bauunterlagen.<br />

Sämtliche Unterlagen werden dem Zuwendungsgeber vorgelegt. Bei großen<br />

Baumaßnahmen - Gesamtkosten mehr als 1 Mio. EUR - beauftragt der Zuwendungs-<br />

108

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