Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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In dieser Phase bestimmt der Nutzer das Verfahren. Die Forderungen und Festlegungen<br />
<strong>des</strong> Nutzers bestimmen bereits hier weitgehend die späteren Baukosten. Die oberste<br />
Instanz <strong>des</strong> Nutzers, in der Regel das Ministerium, prüft abschließend und genehmigt<br />
den Bauantrag. Bei der Prüfung hat sie das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen und das<br />
BMVBW zu beteiligen.<br />
Voraussetzung für eine rationelle, wirtschaftliche Planung ist ein verbindliches Nutzungskonzept,<br />
das sämtliche für die bautechnische Bearbeitung wesentlichen Anforderungen<br />
eindeutig und abschließend festgelegt. Der genehmigte Bauantrag ist daher für<br />
den Nutzer und die Bauverwaltung bindend. Erhebliche Abweichungen sind nur aus<br />
zwingenden Gründen zulässig und bedürfen in der Regel als Nachtragsbauantrag wie<br />
ein Bauantrag der Genehmigung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums der Finanzen (§ 54 Abs. 1<br />
Satz 2 BHO). Was an Nutzerforderungen im Bauantrag noch fehlt, muss jedoch spätestens<br />
mit der Bauunterlage oder der HU –Bau– erfasst sein.<br />
Der Bauantrag wird dem BMVBW als oberster technischer Instanz zugeleitet. Dieses<br />
veranlasst mit einem Planungsauftrag die Aufstellung der Haushaltsunterlage –Bau–<br />
(HU –Bau–), die Grundlage für die Mittelveranschlagung und -genehmigung im Haushaltsplan<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ist120 . Das Bauamt untersucht verschiedene planerische Lösungsmöglichkeiten<br />
(Alternativen) und erarbeitet auf der Grundlage der vom Nutzer<br />
ausgewählten Lösung den Bauentwurf. Ggf. beauftragt sie dafür einen freiberuflich<br />
Tätigen. Die vom Bauamt aufgestellte HU –Bau– soll den Bauentwurf anhand von<br />
Entwurfsplänen, Erläuterungsberichten sowie Kostenberechnungen die Art der<br />
Ausführung und die erforderlichen Kosten darstellen.<br />
Das Bauamt legt die HU –Bau– mit der Einverständniserklärung <strong>des</strong> Nutzers der Technischen<br />
Aufsicht vor. Diese prüft die HU –Bau– insbesondere auf Übereinstimmung<br />
mit dem Bauantrag, die Vollständigkeit der Unterlagen, die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit<br />
der Planung unter Berücksichtigung der Folgekosten, der Erfüllung der<br />
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und die Richtigkeit der Kostenschätzung. Die<br />
Technische Aufsicht legt die geprüfte HU –Bau– ihrerseits (über das Ministerium <strong>des</strong><br />
Nutzers) dem BMVBW vor, das die HU –Bau– genehmigt. Die von BMVBW und<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen genehmigte HU –Bau– ist die haushaltsbegründende<br />
Unterlage nach § 24 BHO für die Veranschlagung der erforderlichen Mittel im Haushaltsplan.<br />
Mit der Ausführungsunterlage –Bau– (AFU –Bau–) wird die Planung im Einzelnen<br />
festgelegt. Die AFU –Bau– wird vom Bauamt aufgestellt und - soweit sich die<br />
Technische Aufsicht die Prüfung vorbehalten hat - von der Technischen Aufsicht<br />
genehmigt.<br />
Wenn die Ausgabemittel zugewiesen oder die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen<br />
erteilt sind und keine anderen rechtlichen Hindernisse der Bebauung entgegenstehen,<br />
kann die Technische Aufsicht dem Bauamt den Bauauftrag erteilen.<br />
Das Bauamt ist neben der Planung auch für die Durchführung der Baumaßnahme,<br />
also die Beschreibung der Leistungen, die Vergabe der Aufträge, die Überwachung der<br />
Bauausführung und die Abnahme und Abrechnung verantwortlich. Dies gilt auch,<br />
120 Zu vereinfachten Verfahrensabläufen siehe den Abschnitt „Veränderungen im Bauwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>“ auf Seite 109.<br />
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wenn umfassend freiberuflich tätige Architekten und Ingenieure eingeschaltet werden.<br />
Es hat dann vor allem Überwachungs- und Lenkungsaufgaben wahrzunehmen.<br />
Die Ausführung der Baumaßnahme beginnt mit dem Abschluss <strong>des</strong> ersten Bauvertrages.<br />
Zu den ersten Ausschreibungen gehören in der Regel die für den Rohbau und die<br />
technische Ausrüstung. Das Bauamt darf mit der Ausführung der Baumaßnahme erst<br />
beginnen, wenn zumin<strong>des</strong>t alle Pläne und Berechnungen vorliegen, die die Ausführung<br />
der Rohbauarbeiten und die technische Ausrüstung beeinflussen. Der Nutzer ist nicht<br />
berechtigt, in die Bauausführung einzugreifen. Etwaige Wünsche und Forderungen hat<br />
er mit der Technischen Aufsicht zu klären.<br />
Das Bauamt übergibt das Bauwerk oder die bauliche Anlage dem Nutzer, sobald das<br />
Bauwerk zweckentsprechend genutzt werden kann, eine teilweise Übergabe ist<br />
zulässig. Die Baumaßnahme ist mit der Abrechnung aller damit zusammenhängender<br />
Verträge abgeschlossen.<br />
Zuwendungen<br />
Neben den eigenen Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, die er mit Hilfe der staatlichen Bauverwaltungen<br />
durchführt, finanziert der Bund - zum Teil in Verbindung mit den<br />
Ländern - auch Baumaßnahmen im Rahmen von Zuwendungen. Der Begriff der<br />
Zuwendung ist im Wesentlichen als freiwillige Geldleistung eines Zuwendungsgebers<br />
- Bund und/oder Land - an einen Zuwendungsempfänger - z. B. ein Forschungsinstitut -<br />
für einen bestimmten Zweck - z. B. ein Gebäude - definiert. Zuwendungen finden sich<br />
insbesondere in den Bereichen der Forschung, aber auch der Medizin und Fortbildung,<br />
der Kultur- sowie der Jugend- und Familienpolitik. Nur ein Teil der Zuwendungen<br />
betrifft <strong>Hochbau</strong>maßnahmen. Im Bun<strong>des</strong>haushalt waren in den Jahren 1997 und 1998<br />
insgesamt jeweils rund 1 Mrd. EUR an Zuwendungen allein für Baumaßnahmen<br />
vorgesehen.<br />
Da eine Vielzahl von Förderungen durch den Bund und/oder ein Land gemeinsam<br />
finanziert werden und dennoch eine einheitliche Handhabung der Verfahrensweise auf<br />
Bun<strong>des</strong>- und Lan<strong>des</strong>ebene sichergestellt sein soll, stimmt das Zuwendungsrecht beider<br />
Ebenen weitgehend überein. Das Verfahren für Zuwendungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ist unter<br />
anderem geregelt in der Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung, den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften<br />
und deren Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (ZBau).<br />
Damit der Zuwendungsempfänger bei einer beabsichtigten und zu fördernden Baumaßnahme<br />
eine Zuwendung vom Bund und/oder dem Land erhält, bedarf es eines Antrages<br />
und einer Bewilligung.<br />
Zunächst hat der Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen für die Planung der<br />
Baumaßnahme zu schaffen. Er stellt ein Raumprogramm auf und schließt gegebenenfalls<br />
mit freiberuflich tätigen Architekten und Ingenieuren Verträge und veranlasst das<br />
Erarbeiten und Aufstellen der Antrags- und Bauunterlagen. Art und Umfang der Unterlagen<br />
gibt die ZBau vor, sie entsprechen den Anforderungen der RBBau an Bauunterlagen.<br />
Sämtliche Unterlagen werden dem Zuwendungsgeber vorgelegt. Bei großen<br />
Baumaßnahmen - Gesamtkosten mehr als 1 Mio. EUR - beauftragt der Zuwendungs-<br />
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