Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Das Bauwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
Seite<br />
Bun<strong>des</strong>bauverwaltung .................................................... 103<br />
Bauverwaltung der Länder ............................................. 104<br />
Regelungen für alle Baumaßnahmen.............................. 104<br />
Ablauf einer Großen Baumaßnahme .............................. 106<br />
Zuwendungen ................................................................. 108<br />
Veränderungen im Bauwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ..................... 109<br />
Anhang 1<br />
Das Bauwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ist nicht einheitlich gegliedert. Einen Teil seiner Baumaßnahmen<br />
führt der Bund in eigener Regie durch. Den überwiegenden Teil der inländischen<br />
Baumaßnahmen erledigen in seinem Auftrag die Länder im Wege der Organleihe.<br />
Sonderregelungen bestehen für die Baumaßnahmen der bun<strong>des</strong>unmittelbaren<br />
Körperschaften und der Zuwendungsempfänger <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>.<br />
Bun<strong>des</strong>bauverwaltung<br />
Die Gesamtverantwortung für das Bun<strong>des</strong>bauwesen in den Zuständigkeitsbereichen der<br />
Bun<strong>des</strong>bauverwaltung, der Bauverwaltungen der Länder und in Berlin obliegt dem<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen116 (BMVBW). Oberste<br />
technische Instanzen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> sind das BMVBW für die zivilen Bauaufgaben und<br />
das Bun<strong>des</strong>ministerium der Verteidigung für die Verteidigungsbauaufgaben.<br />
Das BMVBW leitet die Bun<strong>des</strong>bauverwaltung. Das Bun<strong>des</strong>amt für Bauwesen und<br />
Raumordnung ist als Bun<strong>des</strong>oberbehörde in der Regel für die Bauangelegenheiten der<br />
Verfassungsorgane <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, der Obersten Bun<strong>des</strong>behörden sowie für die Auslandsbauten<br />
zuständig. Angemerkt sei, dass in diesem Bun<strong>des</strong>amt die frühere Bun<strong>des</strong>baudirektion<br />
aufgegangen ist. Abweichend davon hat der Bund seine Bauaufgaben in<br />
Berlin im Bereich <strong>des</strong> sog. Spreebogens einer eigens gegründeten bun<strong>des</strong>eigenen<br />
Gesellschaft <strong>des</strong> privaten Rechts, der Bun<strong>des</strong>baugesellschaft Berlin mbH, übertragen117 .<br />
Die sonstigen Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in Berlin werden durch drei Bun<strong>des</strong>bauämter<br />
der Oberfinanzdirektion Berlin erledigt.<br />
116 Im Oktober 1998 sind die Bun<strong>des</strong>ministerien für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau) und für Verkehr (BMV)<br />
zum Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) verbunden worden.<br />
117 Gesetz über die Bun<strong>des</strong>bauverwaltung vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705, 714) geändert durch Änderungsgesetz vom<br />
11. März 1993 (BGBl. I S. 311) sowie Gesetz über die Errichtung eines Bun<strong>des</strong>amtes für Bauwesen und Raumordnung vom<br />
15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902).<br />
103<br />
Bauverwaltung der Länder<br />
Der Bund - vertreten durch das BMVBW - hat die Erledigung seiner Bauaufgaben den<br />
örtlichen Lan<strong>des</strong>behörden und die Leitung dieser Aufgaben den Lan<strong>des</strong>vermögens- oder<br />
Lan<strong>des</strong>bauabteilungen der Oberfinanzdirektionen auf der Basis von Verwaltungsabkommen<br />
mit den jeweiligen Ländern übertragen118 .<br />
Der Aufbau der für den Bund wirkenden Bauverwaltung ist in den einzelnen Ländern<br />
unterschiedlich. In der Regel steht an der Spitze der Bauverwaltung das für Bauangelegenheiten<br />
zuständige Lan<strong>des</strong>ministerium. Technische Aufsichtsbehörden in der<br />
Mittelinstanz (Technische Aufsicht) sind in der Regel die bei den Oberfinanzdirektionen<br />
eingerichteten Lan<strong>des</strong>bauabteilungen. Die einzelnen Bauämter bilden die Ortsinstanz.<br />
Technische Aufsicht und Bauämter sind hinsichtlich der für den Bund wahrgenommenen<br />
Bauaufgaben fachlich nur den Weisungen der zuständigen Bun<strong>des</strong>behörden unterworfen.<br />
In Ergänzung zu den o. a. Verwaltungsabkommen mit den Ländern hat der Bund, vertreten<br />
durch das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen, gesonderte Vereinbarungen über die<br />
Erstattung der den Ländern für die Durchführung von Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> entstehenden<br />
Verwaltungsaufwendungen abgeschlossen. Diese Verwaltungskostenerstattung belief<br />
sich im Jahre 1981 auf rd. 360 Mio. EUR. Sie stieg bis zum Jahre 1989 auf 700 Mio. EUR<br />
an und ging seither auf einen Betrag von rd. 610 Mio. EUR (im Jahre 1996) zurück. Im<br />
Haushaltsplan für das Jahr 1998 ist eine Gesamtsumme der zu zahlenden Erstattungen von<br />
rd. 640 Mio. EUR angesetzt119 .<br />
Regelungen für alle Baumaßnahmen<br />
Wegen der großen finanziellen Auswirkungen der bei Baumaßnahmen zu treffenden<br />
Entscheidungen der Verwaltung hat der Haushaltsgesetzgeber besondere Bestimmungen<br />
für das Verfahren bei Baumaßnahmen getroffen. Die wichtigsten Bestimmungen enthält<br />
die Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung (BHO):<br />
„Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt<br />
werden, wenn Pläne, Kostenermittlung und Erläuterungen vorliegen, aus<br />
denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, <strong>des</strong> Grunderwerbs und<br />
der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich<br />
sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden<br />
jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.“ (§ 24 Abs. 1 BHO)<br />
„Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen<br />
und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen<br />
handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24<br />
bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht<br />
erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
der Finanzen.“ (§ 54 Abs. 1 BHO)<br />
118<br />
Rechtsgrundlage für die Verwaltungsvereinbarungen ist § 8 Abs. 7 <strong>des</strong> Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz<br />
- FVG).<br />
119<br />
Zu den Problemen der Verwaltungskostenerstattung siehe auch die Bemerkungen Nr. 12 aus dem Jahre 1996, Nr. 21 aus dem<br />
Jahre 1999 und Nr. 87 aus dem Jahre 2000 [im Anhang 6 auf den Seiten 136, 173 und 194].<br />
104