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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Das Bauwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

Seite<br />

Bun<strong>des</strong>bauverwaltung .................................................... 103<br />

Bauverwaltung der Länder ............................................. 104<br />

Regelungen für alle Baumaßnahmen.............................. 104<br />

Ablauf einer Großen Baumaßnahme .............................. 106<br />

Zuwendungen ................................................................. 108<br />

Veränderungen im Bauwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ..................... 109<br />

Anhang 1<br />

Das Bauwesen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ist nicht einheitlich gegliedert. Einen Teil seiner Baumaßnahmen<br />

führt der Bund in eigener Regie durch. Den überwiegenden Teil der inländischen<br />

Baumaßnahmen erledigen in seinem Auftrag die Länder im Wege der Organleihe.<br />

Sonderregelungen bestehen für die Baumaßnahmen der bun<strong>des</strong>unmittelbaren<br />

Körperschaften und der Zuwendungsempfänger <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>.<br />

Bun<strong>des</strong>bauverwaltung<br />

Die Gesamtverantwortung für das Bun<strong>des</strong>bauwesen in den Zuständigkeitsbereichen der<br />

Bun<strong>des</strong>bauverwaltung, der Bauverwaltungen der Länder und in Berlin obliegt dem<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen116 (BMVBW). Oberste<br />

technische Instanzen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> sind das BMVBW für die zivilen Bauaufgaben und<br />

das Bun<strong>des</strong>ministerium der Verteidigung für die Verteidigungsbauaufgaben.<br />

Das BMVBW leitet die Bun<strong>des</strong>bauverwaltung. Das Bun<strong>des</strong>amt für Bauwesen und<br />

Raumordnung ist als Bun<strong>des</strong>oberbehörde in der Regel für die Bauangelegenheiten der<br />

Verfassungsorgane <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, der Obersten Bun<strong>des</strong>behörden sowie für die Auslandsbauten<br />

zuständig. Angemerkt sei, dass in diesem Bun<strong>des</strong>amt die frühere Bun<strong>des</strong>baudirektion<br />

aufgegangen ist. Abweichend davon hat der Bund seine Bauaufgaben in<br />

Berlin im Bereich <strong>des</strong> sog. Spreebogens einer eigens gegründeten bun<strong>des</strong>eigenen<br />

Gesellschaft <strong>des</strong> privaten Rechts, der Bun<strong>des</strong>baugesellschaft Berlin mbH, übertragen117 .<br />

Die sonstigen Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in Berlin werden durch drei Bun<strong>des</strong>bauämter<br />

der Oberfinanzdirektion Berlin erledigt.<br />

116 Im Oktober 1998 sind die Bun<strong>des</strong>ministerien für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (BMBau) und für Verkehr (BMV)<br />

zum Bun<strong>des</strong>ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) verbunden worden.<br />

117 Gesetz über die Bun<strong>des</strong>bauverwaltung vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705, 714) geändert durch Änderungsgesetz vom<br />

11. März 1993 (BGBl. I S. 311) sowie Gesetz über die Errichtung eines Bun<strong>des</strong>amtes für Bauwesen und Raumordnung vom<br />

15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902).<br />

103<br />

Bauverwaltung der Länder<br />

Der Bund - vertreten durch das BMVBW - hat die Erledigung seiner Bauaufgaben den<br />

örtlichen Lan<strong>des</strong>behörden und die Leitung dieser Aufgaben den Lan<strong>des</strong>vermögens- oder<br />

Lan<strong>des</strong>bauabteilungen der Oberfinanzdirektionen auf der Basis von Verwaltungsabkommen<br />

mit den jeweiligen Ländern übertragen118 .<br />

Der Aufbau der für den Bund wirkenden Bauverwaltung ist in den einzelnen Ländern<br />

unterschiedlich. In der Regel steht an der Spitze der Bauverwaltung das für Bauangelegenheiten<br />

zuständige Lan<strong>des</strong>ministerium. Technische Aufsichtsbehörden in der<br />

Mittelinstanz (Technische Aufsicht) sind in der Regel die bei den Oberfinanzdirektionen<br />

eingerichteten Lan<strong>des</strong>bauabteilungen. Die einzelnen Bauämter bilden die Ortsinstanz.<br />

Technische Aufsicht und Bauämter sind hinsichtlich der für den Bund wahrgenommenen<br />

Bauaufgaben fachlich nur den Weisungen der zuständigen Bun<strong>des</strong>behörden unterworfen.<br />

In Ergänzung zu den o. a. Verwaltungsabkommen mit den Ländern hat der Bund, vertreten<br />

durch das Bun<strong>des</strong>ministerium der Finanzen, gesonderte Vereinbarungen über die<br />

Erstattung der den Ländern für die Durchführung von Bauaufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> entstehenden<br />

Verwaltungsaufwendungen abgeschlossen. Diese Verwaltungskostenerstattung belief<br />

sich im Jahre 1981 auf rd. 360 Mio. EUR. Sie stieg bis zum Jahre 1989 auf 700 Mio. EUR<br />

an und ging seither auf einen Betrag von rd. 610 Mio. EUR (im Jahre 1996) zurück. Im<br />

Haushaltsplan für das Jahr 1998 ist eine Gesamtsumme der zu zahlenden Erstattungen von<br />

rd. 640 Mio. EUR angesetzt119 .<br />

Regelungen für alle Baumaßnahmen<br />

Wegen der großen finanziellen Auswirkungen der bei Baumaßnahmen zu treffenden<br />

Entscheidungen der Verwaltung hat der Haushaltsgesetzgeber besondere Bestimmungen<br />

für das Verfahren bei Baumaßnahmen getroffen. Die wichtigsten Bestimmungen enthält<br />

die Bun<strong>des</strong>haushaltsordnung (BHO):<br />

„Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt<br />

werden, wenn Pläne, Kostenermittlung und Erläuterungen vorliegen, aus<br />

denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, <strong>des</strong> Grunderwerbs und<br />

der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich<br />

sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden<br />

jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.“ (§ 24 Abs. 1 BHO)<br />

„Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen<br />

und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen<br />

handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24<br />

bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht<br />

erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

der Finanzen.“ (§ 54 Abs. 1 BHO)<br />

118<br />

Rechtsgrundlage für die Verwaltungsvereinbarungen ist § 8 Abs. 7 <strong>des</strong> Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz<br />

- FVG).<br />

119<br />

Zu den Problemen der Verwaltungskostenerstattung siehe auch die Bemerkungen Nr. 12 aus dem Jahre 1996, Nr. 21 aus dem<br />

Jahre 1999 und Nr. 87 aus dem Jahre 2000 [im Anhang 6 auf den Seiten 136, 173 und 194].<br />

104

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