Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Häufige Mängel waren dabei z. B.<br />
� fehlende Begründungen für die Stundenlohnarbeiten,<br />
� fehlende Angaben zur Arbeitszeit,<br />
� zu späte oder undatierte Anerkennung durch den Auftraggeber.<br />
Bei Stundenlohnarbeiten ist es auf Grund der Manipulationsgefahren unerlässlich, dass<br />
die Bauleitung<br />
� die Arbeiten besonders sorgfältig überwacht,<br />
� die Belege zeitnah prüft und<br />
� dafür Sorge trägt, dass die Belege vollständig und eindeutig ausgefüllt werden.<br />
Lohngleitklauseln bei Bauverträgen<br />
Für Bauleistungen sind grundsätzlich feste Preise ohne Preisvorbehalte zu vereinbaren.<br />
Sind jedoch wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten,<br />
deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, kann eine angemessene Änderung der Vergütung<br />
in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden.<br />
Die Änderung der Vergütung im Falle einer<br />
Lohnsteigerung wird mit einem so genannten<br />
Änderungssatz beziffert. Der angebotene<br />
Änderungssatz ist in die Wertung der Angebote<br />
einzubeziehen. Bei der Ermittlung der<br />
Angemessenheit <strong>des</strong> Änderungssatzes haben<br />
die Bauverwaltungen einschlägige Richtlinien<br />
zu beachten und nach einem vorgegebenen<br />
Berechnungsgang zu verfahren 114 .<br />
Nach Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes wurden die Bestimmungen nicht<br />
immer beachtet. In vielen Fällen prüfte die Bauverwaltung angebotene Änderungssätze<br />
nicht ausreichend. Folglich wurden überhöhte Änderungssätze vereinbart und entsprechend<br />
überhöhte Lohnerhöhungskosten abgerechnet.<br />
113 Siehe auch die Bemerkung Nr. 85 aus dem Jahre 1997 [im Anhang 6 ab S. 155].<br />
Bei den in einem Zeitraum von 3 Jahren geprüften<br />
Fällen betrug die Abweichung zwischen sachgerechtem<br />
und tatsächlichen Änderungssatz bis zu<br />
rd. 1 300 v. H. Auf Grund der Hinweise <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshofes an die geprüften Bauverwaltungen<br />
konnten u. a. bei noch nicht<br />
abgerechneten Leistungen zu erwartende Überzahlungen<br />
in Höhe von rd. 600 000 EUR<br />
vermieden werden 113 .<br />
114 Bestimmungen in den Verdingungsunterlagen zu Preisänderungen siehe § 15 VOB/A. Wertung <strong>des</strong> Änderungssatzes siehe<br />
VHB, Richtlinie Nr. 1.2 zu § 15 VOB/A und Richtlinie Nr. 3 zu §§ 15 und 25 VOB/A.<br />
99<br />
4.5 Manipulationen bei der Vergabe, Ausführung und<br />
Abrechnung von Baumaßnahmen<br />
Ein Bediensteter der Bauverwaltung veranlasste<br />
überflüssige Maßnahmen, erkannte Leistungen als<br />
erbracht an, obwohl diese nicht ausgeführt<br />
worden waren und akzeptiert bei der Auftragsvergabe<br />
Preise, die teilweise das Dreifache vergleichbarer<br />
Wettbewerbsergebnisse betrugen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hat zudem den Eindruck gewonnen,<br />
dass bei der Vergabe der Bauaufträge<br />
kein ernsthafter Wettbewerb stattfinden sollte.<br />
Derselbe Bieter erhielt stets den Zuschlag. Eine<br />
Kontrolle <strong>des</strong> Bediensteten durch seine Vorgesetzten<br />
fand über Jahre hinweg nicht statt.<br />
Bei neun Beschränkten Ausschreibungen für<br />
eine Baumaßnahme legte ein Bediensteter <strong>des</strong><br />
zuständigen Bauamtes in der für jede Vergabe<br />
neu zu erstellenden „Liste der aufzufordernden<br />
Unternehmen“ einen nahezu identischen Bieterkreis<br />
fest. Es fanden sich Hinweise auf Preisabsprachen<br />
der Bieter. Dem Bund entstand ein<br />
finanzieller Nachteil in Höhe von rd.<br />
600 000 EUR.<br />
100<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof achtet bei seinen<br />
Prüfungen von Baumaßnahmen auf Anzeichen<br />
von Manipulationen und Korruption. Er<br />
hat in seinen Bemerkungen wiederholt über<br />
von ihm festgestellte Manipulationen bei<br />
Bauvorhaben und Hinweise auf Preisabsprachen<br />
berichtet und auf z.T. erhebliche<br />
finanzielle Nachteile für den Bund hingewiesen115<br />
.<br />
Um der Korruption vorzubeugen, sind bei<br />
Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> die Funktionen<br />
Planung, Vergabe und Abrechnung öffentlicher<br />
Bauaufträge organisatorisch streng zu<br />
trennen und das „Vier-Augen-Prinzip“ bei<br />
Vergabeentscheidungen strikt einzuhalten.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat festgestellt, dass<br />
durch Beschränkte Ausschreibungen Preisabsprachen<br />
erheblich begünstigt werden. Um<br />
diese zu erschweren, hat er gefordert:<br />
� Im Falle einer unumgänglichen Beschränkten Ausschreibung sollte ein ausreichend<br />
großer und immer wieder wechselnder Bieterkreis zusammengestellt<br />
werden.<br />
� Die Liste der aufzufordernden Unternehmen sollte von Amtsvorständen oder<br />
wechselnden Vergabebeauftragten abgeändert werden und vertraulich behandelt<br />
sowie sorgfältig verwahrt werden.<br />
� Beim Einsatz freiberuflich Tätiger sollten diese keine Bewerber bestimmen, die<br />
Liste der aufzufordernden Unternehmen nicht zur Kenntnis erhalten und auch<br />
keine Verdingungsunterlagen versenden oder auslegen.<br />
� Aus den Verdingungsunterlagen sollte nicht erkennbar sein, von welchem freiberuflich<br />
Tätigen sie erstellt wurden.<br />
� In den Leistungsverzeichnissen sollten nur in unbedingt erforderlichen Fällen<br />
bestimmte Erzeugnisse, Verfahren, Ursprungsorte oder Bezugsquellen genannt<br />
werden, um zu erschweren, dass der Bieterkreis bei einem Hersteller oder Lieferanten<br />
bekannt und dieses Wissen zu Preisabsprachen genutzt wird.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat sich auch dagegen ausgesprochen, dass Projektsteuerer<br />
mit der Durchführung von Angebotseröffnungsterminen und dem Freigeben von<br />
Firmenlisten bei Beschränkten Ausschreibungen betraut werden.<br />
115<br />
Siehe hierzu auch die Bemerkungen Nr. 47 aus dem Jahre 1996 [im Anhang 6 ab S. 137] und Nr. 45.2 aus dem Jahre 1997 [ab<br />
S. 152].