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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Häufige Mängel waren dabei z. B.<br />

� fehlende Begründungen für die Stundenlohnarbeiten,<br />

� fehlende Angaben zur Arbeitszeit,<br />

� zu späte oder undatierte Anerkennung durch den Auftraggeber.<br />

Bei Stundenlohnarbeiten ist es auf Grund der Manipulationsgefahren unerlässlich, dass<br />

die Bauleitung<br />

� die Arbeiten besonders sorgfältig überwacht,<br />

� die Belege zeitnah prüft und<br />

� dafür Sorge trägt, dass die Belege vollständig und eindeutig ausgefüllt werden.<br />

Lohngleitklauseln bei Bauverträgen<br />

Für Bauleistungen sind grundsätzlich feste Preise ohne Preisvorbehalte zu vereinbaren.<br />

Sind jedoch wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen zu erwarten,<br />

deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss ist, kann eine angemessene Änderung der Vergütung<br />

in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden.<br />

Die Änderung der Vergütung im Falle einer<br />

Lohnsteigerung wird mit einem so genannten<br />

Änderungssatz beziffert. Der angebotene<br />

Änderungssatz ist in die Wertung der Angebote<br />

einzubeziehen. Bei der Ermittlung der<br />

Angemessenheit <strong>des</strong> Änderungssatzes haben<br />

die Bauverwaltungen einschlägige Richtlinien<br />

zu beachten und nach einem vorgegebenen<br />

Berechnungsgang zu verfahren 114 .<br />

Nach Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes wurden die Bestimmungen nicht<br />

immer beachtet. In vielen Fällen prüfte die Bauverwaltung angebotene Änderungssätze<br />

nicht ausreichend. Folglich wurden überhöhte Änderungssätze vereinbart und entsprechend<br />

überhöhte Lohnerhöhungskosten abgerechnet.<br />

113 Siehe auch die Bemerkung Nr. 85 aus dem Jahre 1997 [im Anhang 6 ab S. 155].<br />

Bei den in einem Zeitraum von 3 Jahren geprüften<br />

Fällen betrug die Abweichung zwischen sachgerechtem<br />

und tatsächlichen Änderungssatz bis zu<br />

rd. 1 300 v. H. Auf Grund der Hinweise <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshofes an die geprüften Bauverwaltungen<br />

konnten u. a. bei noch nicht<br />

abgerechneten Leistungen zu erwartende Überzahlungen<br />

in Höhe von rd. 600 000 EUR<br />

vermieden werden 113 .<br />

114 Bestimmungen in den Verdingungsunterlagen zu Preisänderungen siehe § 15 VOB/A. Wertung <strong>des</strong> Änderungssatzes siehe<br />

VHB, Richtlinie Nr. 1.2 zu § 15 VOB/A und Richtlinie Nr. 3 zu §§ 15 und 25 VOB/A.<br />

99<br />

4.5 Manipulationen bei der Vergabe, Ausführung und<br />

Abrechnung von Baumaßnahmen<br />

Ein Bediensteter der Bauverwaltung veranlasste<br />

überflüssige Maßnahmen, erkannte Leistungen als<br />

erbracht an, obwohl diese nicht ausgeführt<br />

worden waren und akzeptiert bei der Auftragsvergabe<br />

Preise, die teilweise das Dreifache vergleichbarer<br />

Wettbewerbsergebnisse betrugen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat zudem den Eindruck gewonnen,<br />

dass bei der Vergabe der Bauaufträge<br />

kein ernsthafter Wettbewerb stattfinden sollte.<br />

Derselbe Bieter erhielt stets den Zuschlag. Eine<br />

Kontrolle <strong>des</strong> Bediensteten durch seine Vorgesetzten<br />

fand über Jahre hinweg nicht statt.<br />

Bei neun Beschränkten Ausschreibungen für<br />

eine Baumaßnahme legte ein Bediensteter <strong>des</strong><br />

zuständigen Bauamtes in der für jede Vergabe<br />

neu zu erstellenden „Liste der aufzufordernden<br />

Unternehmen“ einen nahezu identischen Bieterkreis<br />

fest. Es fanden sich Hinweise auf Preisabsprachen<br />

der Bieter. Dem Bund entstand ein<br />

finanzieller Nachteil in Höhe von rd.<br />

600 000 EUR.<br />

100<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof achtet bei seinen<br />

Prüfungen von Baumaßnahmen auf Anzeichen<br />

von Manipulationen und Korruption. Er<br />

hat in seinen Bemerkungen wiederholt über<br />

von ihm festgestellte Manipulationen bei<br />

Bauvorhaben und Hinweise auf Preisabsprachen<br />

berichtet und auf z.T. erhebliche<br />

finanzielle Nachteile für den Bund hingewiesen115<br />

.<br />

Um der Korruption vorzubeugen, sind bei<br />

Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> die Funktionen<br />

Planung, Vergabe und Abrechnung öffentlicher<br />

Bauaufträge organisatorisch streng zu<br />

trennen und das „Vier-Augen-Prinzip“ bei<br />

Vergabeentscheidungen strikt einzuhalten.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat festgestellt, dass<br />

durch Beschränkte Ausschreibungen Preisabsprachen<br />

erheblich begünstigt werden. Um<br />

diese zu erschweren, hat er gefordert:<br />

� Im Falle einer unumgänglichen Beschränkten Ausschreibung sollte ein ausreichend<br />

großer und immer wieder wechselnder Bieterkreis zusammengestellt<br />

werden.<br />

� Die Liste der aufzufordernden Unternehmen sollte von Amtsvorständen oder<br />

wechselnden Vergabebeauftragten abgeändert werden und vertraulich behandelt<br />

sowie sorgfältig verwahrt werden.<br />

� Beim Einsatz freiberuflich Tätiger sollten diese keine Bewerber bestimmen, die<br />

Liste der aufzufordernden Unternehmen nicht zur Kenntnis erhalten und auch<br />

keine Verdingungsunterlagen versenden oder auslegen.<br />

� Aus den Verdingungsunterlagen sollte nicht erkennbar sein, von welchem freiberuflich<br />

Tätigen sie erstellt wurden.<br />

� In den Leistungsverzeichnissen sollten nur in unbedingt erforderlichen Fällen<br />

bestimmte Erzeugnisse, Verfahren, Ursprungsorte oder Bezugsquellen genannt<br />

werden, um zu erschweren, dass der Bieterkreis bei einem Hersteller oder Lieferanten<br />

bekannt und dieses Wissen zu Preisabsprachen genutzt wird.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat sich auch dagegen ausgesprochen, dass Projektsteuerer<br />

mit der Durchführung von Angebotseröffnungsterminen und dem Freigeben von<br />

Firmenlisten bei Beschränkten Ausschreibungen betraut werden.<br />

115<br />

Siehe hierzu auch die Bemerkungen Nr. 47 aus dem Jahre 1996 [im Anhang 6 ab S. 137] und Nr. 45.2 aus dem Jahre 1997 [ab<br />

S. 152].

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