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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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4.4 Abrechnung<br />

Seite<br />

Abschlagsrechnungen und rechnungsbegründende<br />

Nachweise........................................................................ 97<br />

Stundenlohnarbeiten ........................................................ 98<br />

Lohngleitklauseln bei Bauverträgen................................ 99<br />

Die Abrechnung von Bauleistungen erfolgt sowohl baubegleitend mittels Abschlagsrechnungen<br />

und -zahlungen als auch nach Fertigstellung durch eine Schlussrechnung.<br />

Bei Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> darf die in Rechnung gestellte Leistung nur bezahlt<br />

werden, wenn<br />

� die Leistung in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht<br />

ausgeführt worden ist,<br />

� die Vertragspreise eingehalten worden sind,<br />

� alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind.<br />

Die entsprechende Prüfung und Feststellung ist eine wesentliche Aufgabe der Bauüberwachung.<br />

Soweit sie nicht von der Bauverwaltung wahrgenommen, sondern an freiberuflich<br />

Tätige übertragen wird, obliegt diesen laut Vertrag die Prüfung und Feststellungsbefugnis.<br />

Die Bauverwaltung trägt jedoch - wie bei allen Tätigkeiten der von ihr beauftragten freiberuflich<br />

Tätigen - eine Mitverantwortung insoweit, dass sie die Leistungen der freiberuflich<br />

Tätigen zu überwachen und stichprobenweise zu überprüfen hat. 110<br />

Abschlagsrechnungen und rechnungsbegründende Nachweise<br />

Bei Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> haben Auftraggeberseite und ausführen<strong>des</strong> Unternehmen<br />

die Feststellungen, die für die Abrechnung notwendig sind, dem Fortgang der<br />

Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Für Leistungen, die bei<br />

Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig<br />

gemeinsame Feststellungen zu beantragen. Die für die Bauüberwachung Verantwortlichen<br />

haben gemäß den Richtlinien <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen<br />

und Kostenrechnungen in fachtechnischer und rechnerischer<br />

Hinsicht unverzüglich und vollständig zu prüfen 111 .<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dabei insbesondere folgende Mängel festgestellt:<br />

� Rechnungen und rechnungsbegründende Nachweise waren nur unzureichend<br />

geprüft.<br />

� Die für die Bauüberwachung Verantwortlichen erkannten auch Rechnungen an,<br />

die wegen Widersprüchen nicht nachvollziehbar waren oder die nicht ausgeführte<br />

Leistungen enthielten.<br />

110<br />

Zu Mängeln bei der Abrechnung von Baumaßnahmen siehe auch die Bemerkung Nr. 50 aus dem Jahre 2000 [im Anhang 6 ab<br />

S. 190].<br />

111<br />

Zur Prüfung und Feststellung von Rechnungen und rechnungsbegründenden Unterlagen siehe Anlage 1 der Vorl. VV-BHO zu<br />

§ 34 BHO sowie § 14 Nr. 2 VOB/B; vgl. auch Anhang 10, Ziffer 3.5.2 RBBau.<br />

97<br />

98<br />

� Den vorgelegten Abschlagsrechnungen waren nur ungenügende Nachweise (z. B.<br />

Aufmaße) beigefügt, die zudem aufgrund <strong>des</strong> Baufortschritts nicht mehr nachgeholt<br />

werden konnten.<br />

Bei einer Baumaßnahme <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> wurden Bauleistungen<br />

durch Abschlagszahlungen bestätigt,<br />

die jedoch nie ausgeführt und in der Schlussrechnung<br />

durch im schriftlichen Vertrag nicht vereinbarte<br />

Leistungen ersetzt wurden. Auch andere in<br />

der Schlussrechnung berechnete Leistungen<br />

waren nicht Bestandteil der Haupt- oder Nachaufträge<br />

oder es war bei ihnen kein zeitlicher oder<br />

räumlicher Zusammenhang zum Auftrag erkennbar.<br />

Sie wurden durch die Auftraggeberseite<br />

ohne eine eindeutige Klärung der Widersprüche<br />

anerkannt.<br />

Bei einer Abschlagszahlung für Bauarbeiten wurden<br />

rd. 600 000 EUR ausgezahlt. Die der Rechnung<br />

zu Grunde liegenden Aufmaße und Mengenberechnungen<br />

waren fachtechnisch und<br />

rechnerisch nicht geprüft. Gemeinsame örtliche<br />

Aufmaße und Aufmaßskizzen lagen nicht vor,<br />

obwohl für rd. 400 000 EUR Sicherungs- und<br />

Abbrucharbeiten abgerechnet waren, die durch den<br />

Baufortschritt nicht mehr nachvollziehbar waren.<br />

Erst bei der Vorlage der Schlussrechnung für<br />

Leistungen der Betriebstechnik stellte das Bauamt<br />

fest, dass bei den bis dahin über vier Jahre geleisteten<br />

Abschlagszahlungen Überzahlungen in<br />

Höhe von rd. 560 000 EUR entstanden waren.<br />

Stundenlohnarbeiten<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat auf die Unverzichtbarkeit<br />

von rechnungsbegründenden<br />

Unterlagen hingewiesen. Ein gemeinsames<br />

Aufmaß ist für eine korrekte und nachvollziehbare<br />

Abrechnung der Bauleistungen erforderlich.<br />

Bei vom Baufortschritt verdeckten<br />

Leistungen wie Abbruch- und Schutzmaßnahmen<br />

ist ein zeitnahes Aufmaß von besonderer<br />

Bedeutung. Das Anerkennen und Bezahlen<br />

von Abschlagsrechnungen ohne ausreichende<br />

Nachweise der erbrachten Leistungen<br />

bedeutet Manipulationsgefahr. Es führt<br />

häufig zu Überzahlungen und zu Unstimmigkeiten<br />

bei der Schlussrechnung. Soweit solche<br />

Überzahlungen überhaupt erkannt werden,<br />

ist ihre Rückforderung später nicht mehr<br />

in jedem Fall durchsetzbar. Unabhängig<br />

davon sind Überzahlungen auch <strong>des</strong>halb zu<br />

vermeiden, weil sie praktisch einen zinslosen<br />

Kredit für den Auftragnehmer zu Lasten <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> darstellen. Dieser ist gemäß den zusätzlichen<br />

Vertragsbedingungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

im Falle der Rückforderung der Überzahlung<br />

mit 4 v. H. zu verzinsen.<br />

Stundenlohnarbeiten sind vom Auftragnehmer auf Stundenlohnzetteln kurzfristig beim<br />

Auftraggeber einzureichen und von diesem innerhalb von 6 Werktagen zurückzugeben.<br />

Dabei kann der Auftraggeber Einwendungen erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene<br />

Stundenlohnzettel gelten als anerkannt. 112<br />

Bei einer Neubaumaßnahme wurden Stundenlohnarbeiten<br />

u.a. für Rohbauarbeiten in Höhe von<br />

rd. 58 000 EUR und für Zimmerarbeiten in Höhe<br />

von rd. 22 000 EUR abgerechnet. Der mit der Objektüberwachung<br />

beauftragte Architekt hatte die<br />

Notwendigkeit der Stundenlohnarbeiten nicht begründet<br />

und anerkannte die Stundenlohnzettel ohne<br />

Datumsangabe.<br />

112 Siehe § 15 Nr. 3 VOB/B.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei der Prüfung<br />

von Stundenlohnarbeiten wiederholt auf<br />

unzureichende Nachweise hingewiesen und<br />

bemängelt, dass sie von der Auftraggeberseite<br />

teilweise nicht geprüft wurden.

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