Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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4.4 Abrechnung<br />
Seite<br />
Abschlagsrechnungen und rechnungsbegründende<br />
Nachweise........................................................................ 97<br />
Stundenlohnarbeiten ........................................................ 98<br />
Lohngleitklauseln bei Bauverträgen................................ 99<br />
Die Abrechnung von Bauleistungen erfolgt sowohl baubegleitend mittels Abschlagsrechnungen<br />
und -zahlungen als auch nach Fertigstellung durch eine Schlussrechnung.<br />
Bei Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> darf die in Rechnung gestellte Leistung nur bezahlt<br />
werden, wenn<br />
� die Leistung in Art, Güte und Umfang, wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht<br />
ausgeführt worden ist,<br />
� die Vertragspreise eingehalten worden sind,<br />
� alle Maße, Mengen, Einzelansätze und Ausrechnungen richtig sind.<br />
Die entsprechende Prüfung und Feststellung ist eine wesentliche Aufgabe der Bauüberwachung.<br />
Soweit sie nicht von der Bauverwaltung wahrgenommen, sondern an freiberuflich<br />
Tätige übertragen wird, obliegt diesen laut Vertrag die Prüfung und Feststellungsbefugnis.<br />
Die Bauverwaltung trägt jedoch - wie bei allen Tätigkeiten der von ihr beauftragten freiberuflich<br />
Tätigen - eine Mitverantwortung insoweit, dass sie die Leistungen der freiberuflich<br />
Tätigen zu überwachen und stichprobenweise zu überprüfen hat. 110<br />
Abschlagsrechnungen und rechnungsbegründende Nachweise<br />
Bei Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> haben Auftraggeberseite und ausführen<strong>des</strong> Unternehmen<br />
die Feststellungen, die für die Abrechnung notwendig sind, dem Fortgang der<br />
Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Für Leistungen, die bei<br />
Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig<br />
gemeinsame Feststellungen zu beantragen. Die für die Bauüberwachung Verantwortlichen<br />
haben gemäß den Richtlinien <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen<br />
und Kostenrechnungen in fachtechnischer und rechnerischer<br />
Hinsicht unverzüglich und vollständig zu prüfen 111 .<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat dabei insbesondere folgende Mängel festgestellt:<br />
� Rechnungen und rechnungsbegründende Nachweise waren nur unzureichend<br />
geprüft.<br />
� Die für die Bauüberwachung Verantwortlichen erkannten auch Rechnungen an,<br />
die wegen Widersprüchen nicht nachvollziehbar waren oder die nicht ausgeführte<br />
Leistungen enthielten.<br />
110<br />
Zu Mängeln bei der Abrechnung von Baumaßnahmen siehe auch die Bemerkung Nr. 50 aus dem Jahre 2000 [im Anhang 6 ab<br />
S. 190].<br />
111<br />
Zur Prüfung und Feststellung von Rechnungen und rechnungsbegründenden Unterlagen siehe Anlage 1 der Vorl. VV-BHO zu<br />
§ 34 BHO sowie § 14 Nr. 2 VOB/B; vgl. auch Anhang 10, Ziffer 3.5.2 RBBau.<br />
97<br />
98<br />
� Den vorgelegten Abschlagsrechnungen waren nur ungenügende Nachweise (z. B.<br />
Aufmaße) beigefügt, die zudem aufgrund <strong>des</strong> Baufortschritts nicht mehr nachgeholt<br />
werden konnten.<br />
Bei einer Baumaßnahme <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> wurden Bauleistungen<br />
durch Abschlagszahlungen bestätigt,<br />
die jedoch nie ausgeführt und in der Schlussrechnung<br />
durch im schriftlichen Vertrag nicht vereinbarte<br />
Leistungen ersetzt wurden. Auch andere in<br />
der Schlussrechnung berechnete Leistungen<br />
waren nicht Bestandteil der Haupt- oder Nachaufträge<br />
oder es war bei ihnen kein zeitlicher oder<br />
räumlicher Zusammenhang zum Auftrag erkennbar.<br />
Sie wurden durch die Auftraggeberseite<br />
ohne eine eindeutige Klärung der Widersprüche<br />
anerkannt.<br />
Bei einer Abschlagszahlung für Bauarbeiten wurden<br />
rd. 600 000 EUR ausgezahlt. Die der Rechnung<br />
zu Grunde liegenden Aufmaße und Mengenberechnungen<br />
waren fachtechnisch und<br />
rechnerisch nicht geprüft. Gemeinsame örtliche<br />
Aufmaße und Aufmaßskizzen lagen nicht vor,<br />
obwohl für rd. 400 000 EUR Sicherungs- und<br />
Abbrucharbeiten abgerechnet waren, die durch den<br />
Baufortschritt nicht mehr nachvollziehbar waren.<br />
Erst bei der Vorlage der Schlussrechnung für<br />
Leistungen der Betriebstechnik stellte das Bauamt<br />
fest, dass bei den bis dahin über vier Jahre geleisteten<br />
Abschlagszahlungen Überzahlungen in<br />
Höhe von rd. 560 000 EUR entstanden waren.<br />
Stundenlohnarbeiten<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat auf die Unverzichtbarkeit<br />
von rechnungsbegründenden<br />
Unterlagen hingewiesen. Ein gemeinsames<br />
Aufmaß ist für eine korrekte und nachvollziehbare<br />
Abrechnung der Bauleistungen erforderlich.<br />
Bei vom Baufortschritt verdeckten<br />
Leistungen wie Abbruch- und Schutzmaßnahmen<br />
ist ein zeitnahes Aufmaß von besonderer<br />
Bedeutung. Das Anerkennen und Bezahlen<br />
von Abschlagsrechnungen ohne ausreichende<br />
Nachweise der erbrachten Leistungen<br />
bedeutet Manipulationsgefahr. Es führt<br />
häufig zu Überzahlungen und zu Unstimmigkeiten<br />
bei der Schlussrechnung. Soweit solche<br />
Überzahlungen überhaupt erkannt werden,<br />
ist ihre Rückforderung später nicht mehr<br />
in jedem Fall durchsetzbar. Unabhängig<br />
davon sind Überzahlungen auch <strong>des</strong>halb zu<br />
vermeiden, weil sie praktisch einen zinslosen<br />
Kredit für den Auftragnehmer zu Lasten <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> darstellen. Dieser ist gemäß den zusätzlichen<br />
Vertragsbedingungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />
im Falle der Rückforderung der Überzahlung<br />
mit 4 v. H. zu verzinsen.<br />
Stundenlohnarbeiten sind vom Auftragnehmer auf Stundenlohnzetteln kurzfristig beim<br />
Auftraggeber einzureichen und von diesem innerhalb von 6 Werktagen zurückzugeben.<br />
Dabei kann der Auftraggeber Einwendungen erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene<br />
Stundenlohnzettel gelten als anerkannt. 112<br />
Bei einer Neubaumaßnahme wurden Stundenlohnarbeiten<br />
u.a. für Rohbauarbeiten in Höhe von<br />
rd. 58 000 EUR und für Zimmerarbeiten in Höhe<br />
von rd. 22 000 EUR abgerechnet. Der mit der Objektüberwachung<br />
beauftragte Architekt hatte die<br />
Notwendigkeit der Stundenlohnarbeiten nicht begründet<br />
und anerkannte die Stundenlohnzettel ohne<br />
Datumsangabe.<br />
112 Siehe § 15 Nr. 3 VOB/B.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei der Prüfung<br />
von Stundenlohnarbeiten wiederholt auf<br />
unzureichende Nachweise hingewiesen und<br />
bemängelt, dass sie von der Auftraggeberseite<br />
teilweise nicht geprüft wurden.