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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Bun<strong>des</strong> für mangelhafte Bauleistungen zu vermeiden, sollte bei der Bauüberwachung<br />

sichergestellt werden, dass Mängel zeitnah entdeckt und durch den verantwortlichen<br />

Auftragnehmer unverzüglich beseitigt werden 107 .<br />

Abnahme<br />

Nach der Fertigstellung einer Bauleistung kann der Auftragnehmer deren Abnahme<br />

durch den Auftraggeber verlangen. Der Auftraggeber kann wegen ihm bekannter<br />

Mängel Vorbehalte geltend machen und wegen wesentlicher Mängel die Abnahme bis<br />

zur Beseitigung verweigern.<br />

Mit der Abnahme<br />

� wird die Leistung als vertragsgemäß ausgeführt gebilligt,<br />

� beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche,<br />

� geht die Gefahr für die Bauleistung auf den Auftraggeber über.<br />

Nach der Abnahme<br />

� können Ansprüche auf Beseitigung<br />

bereits erkannter und nicht ausdrücklich<br />

vorbehaltener Mängel nicht mehr<br />

durchgesetzt werden,<br />

� hat der Auftraggeber zu beweisen, dass<br />

später festgestellte Mängel auf vertragswidrige<br />

Leistung zurückzuführen<br />

sind,<br />

� können Vertragsstrafen, die nicht vorbehalten<br />

sind, nicht mehr verlangt werden.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt immer wieder<br />

fest, dass bei der Abnahme Mängel nicht erkannt<br />

oder wegen eines zu geringen Qualitätsanspruches<br />

nicht gerügt werden. Dies ist bedenklich,<br />

weil die Abnahme weit reichende<br />

rechtliche Folgen hat. Sie erschwert dem Auftraggeber<br />

die Durchsetzung von bis dahin nicht<br />

geltend gemachten Ansprüchen auf die Beseitigung<br />

von Mängeln sowie auf Minderung und<br />

Schadensersatz erheblich. Deshalb darf die<br />

Bauverwaltung sich nicht auf die nach der<br />

Abnahme eintretende Gewährleistung verlassen,<br />

sondern muss Mängel bereits vor oder<br />

spätestens bei der Abnahme erkennen und<br />

dementsprechende Vorbehalte machen und gegebenenfalls die Abnahme verweigern 108 .<br />

107 Zur Verpflichtung <strong>des</strong> Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung siehe § 4 Nrn. 5 und 7 sowie § 8 Nr. 3 VOB/B.<br />

108 Zur Abnahme siehe § 12 VOB/B sowie die entsprechende Richtlinie <strong>des</strong> VHB.<br />

Ein Bauamt hat folgende Planung und Ausführung<br />

als mangelfrei abgenommen: Der für die<br />

Bedienung einer Heizungsanlage notwendige<br />

Schaltschrank wurde - von einem freiberuflich<br />

Tätigen (Ingenieur) - in einem benachbarten<br />

Raum der Heizungsanlage geplant, so dass die<br />

räumliche Trennung beider Funktionsteile einen<br />

erheblichen Bedienungsmangel darstellt, weil die<br />

Auswirkungen beim Bedienen nicht an der Heizungsanlage<br />

beobachtbar sind. Außerdem wurde<br />

der Schaltschrank so angeordnet, dass der nach<br />

Norm geforderte Fluchtweg bei geöffneten Türen<br />

<strong>des</strong> Schaltschrankes nicht gegeben war.<br />

Für ein Ziegeldach waren von einem Bauamt<br />

schwarze Ziegel ausgeschrieben und beauftragt.<br />

Das Ziegeldach wurde mit großflächigen erheblichen<br />

Farbschattierungen - von tiefschwarz bis<br />

hellgrau - hergestellt und anschließend vom Bauamt<br />

abgenommen und vollständig ohne Preisminderung<br />

bezahlt.<br />

Die Durchgangshöhe für eine Fluchttreppe eines<br />

Flughafentowers betrug nur 1,70 m. Neben erheblichen<br />

Verletzungsrisiken stellen derartig<br />

eingeschränkte Durchgangshöhen im Brandfall<br />

eine lebensbedrohliche Gefahr dar. Das Bauamt<br />

hat die Planung und Ausführung der Treppe<br />

abgenommen.<br />

95<br />

Gewährleistung<br />

Werden Mängel erst nach der Abnahme festgestellt, hat der öffentliche Bauherr bei der<br />

Durchsetzung seines Anspruchs auf Mängelbeseitigung die dann geltenden Besonderheiten<br />

zur Beweissicherung zur Verjährungsfrist sowie die entsprechenden Regelungen<br />

der VOB zu beachten. Die Dauer der Gewährleistungsfrist ist abhängig vom Vertrag<br />

und der Art der ausgeführten Leistung. Sie kann ein Jahr, zwei oder auch mehrere Jahre<br />

betragen. Der Ablauf der Gewährleistungsfrist führt nicht zum Erlöschen der Ansprüche<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist aber berechtigt, die Leistung zu verweigern,<br />

indem er die Einrede der Verjährung erhebt.<br />

Bei einer Instandsetzung lösten sich die Schrauben,<br />

mit denen Türdrückergarnituren befestigt waren, bereits<br />

nach kurzer Zeit <strong>des</strong> Gebrauchs. Anstatt den<br />

Gewährleistungsanspruch über das Bauamt geltend<br />

zu machen, tauschte der Nutzer selbst die gelösten<br />

Schrauben gegen neue dickere Schrauben aus und<br />

veränderte so die ursprüngliche Leistung. Auch die<br />

dickeren Schrauben lösten sich erneut nach kurzer<br />

Zeit. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei seiner Prüfung<br />

festgestellt, dass der Gewährleistungsanspruch<br />

gegenüber dem ausführenden Handwerker mittlerweile<br />

verjährt war und darüber hinaus der Auftragnehmer<br />

wegen der Eigeninitiative <strong>des</strong> Nutzers die<br />

Beseitigung <strong>des</strong> Mangels ablehnt.<br />

96<br />

Teilweise fehlten in den Bauunterlagen<br />

Übersichten zu den in den Bauverträgen<br />

festgelegten Verjährungsfristen (Fristenblätter)<br />

für die Gewährleistung. Der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Notwendigkeit<br />

derartiger Übersichten betont, um<br />

mit ihrer Hilfe Gewährleistungsansprüche<br />

rechtzeitig vor dem vertraglich<br />

vereinbarten Fristablauf gegenüber den<br />

bauausführenden Unternehmen geltend<br />

zu machen 109 .<br />

109 Zur Gewährleistung siehe § 13 VOB/B. Zur Einrede der Verjährung siehe VHB, Richtlinie Nr. 4 zu § 13 VOB/B.

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