Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Bun<strong>des</strong> für mangelhafte Bauleistungen zu vermeiden, sollte bei der Bauüberwachung<br />
sichergestellt werden, dass Mängel zeitnah entdeckt und durch den verantwortlichen<br />
Auftragnehmer unverzüglich beseitigt werden 107 .<br />
Abnahme<br />
Nach der Fertigstellung einer Bauleistung kann der Auftragnehmer deren Abnahme<br />
durch den Auftraggeber verlangen. Der Auftraggeber kann wegen ihm bekannter<br />
Mängel Vorbehalte geltend machen und wegen wesentlicher Mängel die Abnahme bis<br />
zur Beseitigung verweigern.<br />
Mit der Abnahme<br />
� wird die Leistung als vertragsgemäß ausgeführt gebilligt,<br />
� beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche,<br />
� geht die Gefahr für die Bauleistung auf den Auftraggeber über.<br />
Nach der Abnahme<br />
� können Ansprüche auf Beseitigung<br />
bereits erkannter und nicht ausdrücklich<br />
vorbehaltener Mängel nicht mehr<br />
durchgesetzt werden,<br />
� hat der Auftraggeber zu beweisen, dass<br />
später festgestellte Mängel auf vertragswidrige<br />
Leistung zurückzuführen<br />
sind,<br />
� können Vertragsstrafen, die nicht vorbehalten<br />
sind, nicht mehr verlangt werden.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt immer wieder<br />
fest, dass bei der Abnahme Mängel nicht erkannt<br />
oder wegen eines zu geringen Qualitätsanspruches<br />
nicht gerügt werden. Dies ist bedenklich,<br />
weil die Abnahme weit reichende<br />
rechtliche Folgen hat. Sie erschwert dem Auftraggeber<br />
die Durchsetzung von bis dahin nicht<br />
geltend gemachten Ansprüchen auf die Beseitigung<br />
von Mängeln sowie auf Minderung und<br />
Schadensersatz erheblich. Deshalb darf die<br />
Bauverwaltung sich nicht auf die nach der<br />
Abnahme eintretende Gewährleistung verlassen,<br />
sondern muss Mängel bereits vor oder<br />
spätestens bei der Abnahme erkennen und<br />
dementsprechende Vorbehalte machen und gegebenenfalls die Abnahme verweigern 108 .<br />
107 Zur Verpflichtung <strong>des</strong> Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung siehe § 4 Nrn. 5 und 7 sowie § 8 Nr. 3 VOB/B.<br />
108 Zur Abnahme siehe § 12 VOB/B sowie die entsprechende Richtlinie <strong>des</strong> VHB.<br />
Ein Bauamt hat folgende Planung und Ausführung<br />
als mangelfrei abgenommen: Der für die<br />
Bedienung einer Heizungsanlage notwendige<br />
Schaltschrank wurde - von einem freiberuflich<br />
Tätigen (Ingenieur) - in einem benachbarten<br />
Raum der Heizungsanlage geplant, so dass die<br />
räumliche Trennung beider Funktionsteile einen<br />
erheblichen Bedienungsmangel darstellt, weil die<br />
Auswirkungen beim Bedienen nicht an der Heizungsanlage<br />
beobachtbar sind. Außerdem wurde<br />
der Schaltschrank so angeordnet, dass der nach<br />
Norm geforderte Fluchtweg bei geöffneten Türen<br />
<strong>des</strong> Schaltschrankes nicht gegeben war.<br />
Für ein Ziegeldach waren von einem Bauamt<br />
schwarze Ziegel ausgeschrieben und beauftragt.<br />
Das Ziegeldach wurde mit großflächigen erheblichen<br />
Farbschattierungen - von tiefschwarz bis<br />
hellgrau - hergestellt und anschließend vom Bauamt<br />
abgenommen und vollständig ohne Preisminderung<br />
bezahlt.<br />
Die Durchgangshöhe für eine Fluchttreppe eines<br />
Flughafentowers betrug nur 1,70 m. Neben erheblichen<br />
Verletzungsrisiken stellen derartig<br />
eingeschränkte Durchgangshöhen im Brandfall<br />
eine lebensbedrohliche Gefahr dar. Das Bauamt<br />
hat die Planung und Ausführung der Treppe<br />
abgenommen.<br />
95<br />
Gewährleistung<br />
Werden Mängel erst nach der Abnahme festgestellt, hat der öffentliche Bauherr bei der<br />
Durchsetzung seines Anspruchs auf Mängelbeseitigung die dann geltenden Besonderheiten<br />
zur Beweissicherung zur Verjährungsfrist sowie die entsprechenden Regelungen<br />
der VOB zu beachten. Die Dauer der Gewährleistungsfrist ist abhängig vom Vertrag<br />
und der Art der ausgeführten Leistung. Sie kann ein Jahr, zwei oder auch mehrere Jahre<br />
betragen. Der Ablauf der Gewährleistungsfrist führt nicht zum Erlöschen der Ansprüche<br />
<strong>des</strong> Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist aber berechtigt, die Leistung zu verweigern,<br />
indem er die Einrede der Verjährung erhebt.<br />
Bei einer Instandsetzung lösten sich die Schrauben,<br />
mit denen Türdrückergarnituren befestigt waren, bereits<br />
nach kurzer Zeit <strong>des</strong> Gebrauchs. Anstatt den<br />
Gewährleistungsanspruch über das Bauamt geltend<br />
zu machen, tauschte der Nutzer selbst die gelösten<br />
Schrauben gegen neue dickere Schrauben aus und<br />
veränderte so die ursprüngliche Leistung. Auch die<br />
dickeren Schrauben lösten sich erneut nach kurzer<br />
Zeit. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei seiner Prüfung<br />
festgestellt, dass der Gewährleistungsanspruch<br />
gegenüber dem ausführenden Handwerker mittlerweile<br />
verjährt war und darüber hinaus der Auftragnehmer<br />
wegen der Eigeninitiative <strong>des</strong> Nutzers die<br />
Beseitigung <strong>des</strong> Mangels ablehnt.<br />
96<br />
Teilweise fehlten in den Bauunterlagen<br />
Übersichten zu den in den Bauverträgen<br />
festgelegten Verjährungsfristen (Fristenblätter)<br />
für die Gewährleistung. Der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Notwendigkeit<br />
derartiger Übersichten betont, um<br />
mit ihrer Hilfe Gewährleistungsansprüche<br />
rechtzeitig vor dem vertraglich<br />
vereinbarten Fristablauf gegenüber den<br />
bauausführenden Unternehmen geltend<br />
zu machen 109 .<br />
109 Zur Gewährleistung siehe § 13 VOB/B. Zur Einrede der Verjährung siehe VHB, Richtlinie Nr. 4 zu § 13 VOB/B.