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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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4.3 Technische Baumängel<br />

Seite<br />

Mängelbeseitigung während der Bauausführung............ 94<br />

Abnahme.......................................................................... 95<br />

Gewährleistung................................................................ 96<br />

Bei einem Bauvertrag hat der Auftraggeber<br />

Anspruch auf eine Bauleistung, die<br />

� die vertraglich zugesicherten Eigenschaft<br />

hat,<br />

� den anerkannten Regeln der Technik<br />

entspricht und<br />

� nicht mit Fehlern behaftet ist.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei Gebäuden,<br />

die zum Zeitpunkt seiner Prüfungen erst seit<br />

kurzem fertig gestellt und genutzt waren,<br />

wiederholt technische Baumängel festgestellt,<br />

die weder bei der Prüfung der Planunterlagen<br />

noch bei der Bauausführung noch während<br />

der Bauausführung noch bei der Abnahme der<br />

Bauleistungen erkannt und gerügt worden<br />

waren.<br />

Häufig treffen Planungs- und Ausführungsfehler<br />

zusammen. Bei vielen der geprüften<br />

Bauvorhaben sind auf Grund von Planungsund<br />

Ausführungsfehlern sowie mangelndem<br />

Qualitätsanspruch <strong>des</strong> Bauüberwachenden<br />

allein durch Eindringen von Niederschlagswasser<br />

in Gebäude Schäden in Höhe von<br />

jeweils mehreren hunderttausend EUR entstanden.<br />

Baumängel beeinflussen wesentlich die Qualität<br />

und damit auch die Haltbarkeit und die<br />

Lebensdauer sowie die jährlichen Bauunterhaltungskosten<br />

eines Bauwerks. Die Kosten<br />

für die Beseitigung der Mängel und von Folgeschäden<br />

sowie für den mängelbedingten<br />

Mehraufwand bei der Bauunterhaltung<br />

können erheblich sein.<br />

Bei der Instandsetzung von vier Gebäuden wurden<br />

die Außenwände mit einem System aus<br />

Wärmedämmung, Gewebe und Außenputz einschließlich<br />

neuer Außenfensterbänke verkleidet.<br />

An keinem der Gebäude wurde das System entsprechend<br />

den Herstellerangaben angebracht und<br />

verarbeitet. Bereits einige Monate nach der Abnahme<br />

wies die Außenputzfläche Risse auf. Zwischen<br />

der Unterseite der Fensterbänke und dem<br />

Außenputz waren nicht verfüllte Fugen gut sichtbar,<br />

die Fensterbänke waren zu kurz und außerdem<br />

deren Überstände vor der Außenwandfläche<br />

nicht ausreichend bemessen. Darüber hinaus<br />

fehlten bei fast allen Anschlüssen zwischen<br />

Fenstern und Außenputz die Abdichtungen. Auch<br />

waren der untere waagerechte Putzabschluss ausgefranst<br />

und teilweise abgerissen ausgeführt. Die<br />

zuständige Bauverwaltung hat dennoch die unfachgerecht<br />

ausgeführten handwerklichen Leistungen<br />

abgenommen und bezahlt. Durch mangelhafte<br />

Ausführung und Bauüberwachung sind hier<br />

Schäden in Höhe von rd. 36 000 EUR entstanden.<br />

Bei einer Baumaßnahme war die Planung und<br />

Ausführung der Dachabdichtungen so mangelhaft,<br />

dass bereits einige Monate nach der Fertigstellung<br />

erhebliche Bauschäden auftraten. Die<br />

dachabdichtenden Kunststoffbahnen der Flachdächer<br />

wurden ungeschützt verarbeitet, zeigten unter<br />

anderem erhebliche Faltenbildung, gerissene<br />

Nähte, unsachgerechte Ausbildungen an Dachdurchdringungen,<br />

waren undicht und verursachten<br />

dadurch erhebliche Feuchtigkeitsschäden im<br />

Inneren <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong>. Die geplante und ausgeführte<br />

Dachkonstruktion ist auf Dauer schadensgeneigt,<br />

so dass nur ein anderer Dachaufbau<br />

weitere Bauschäden verhindern kann. Die Kosten<br />

für die Konstruktionsänderung und die Sanierung<br />

betragen insgesamt 50 000 EUR. Die schadensanfällige<br />

Dachkonstruktion wurde an fünf weiteren<br />

Gebäuden gleicher Bauart errichtet.<br />

93<br />

Nach dem Umbau von Gebäuden in Plattenbauweise<br />

waren Dichtungen in Bewegungsfugen<br />

an Fenstereinfassungen nach zwei- bis<br />

vierjähriger Gebäudenutzung so stark verschlissen,<br />

dass sie mit einem Kostenaufwand<br />

von rd. 120 000 EUR zu erneuern waren. Eine<br />

solche Erneuerung wird auch künftig in Zeitabständen<br />

von rd. 6 Jahren zu wiederholen<br />

sein. Ein derartiger Bauunterhaltungsaufwand<br />

wäre bei einer fachgerechteren konstruktiven<br />

Lösung vermeidbar gewesen.<br />

Mängelbeseitigung während der Bauausführung<br />

Bei einer Baumaßnahme wurden gleichzeitig<br />

mehrere Gewerke ausgeführt. Weil vom Maler<br />

gestrichene Wände und Decken bei der Ausführung<br />

anderer Arbeiten beschädigt wurden,<br />

musste der Maler Ausbesserungsarbeiten vornehmen.<br />

Die Leistungen <strong>des</strong> Malers waren zum<br />

Zeitpunkt der Beschädigungen noch nicht durch<br />

den Auftraggeber abgenommen. Reparatur- und<br />

Ausbesserungsarbeiten <strong>des</strong> Malers in Höhe von<br />

zusammen 3 900 EUR bezahlte der Bund, obwohl<br />

die Verantwortung für die erbrachten<br />

Leistungen zum Zeitpunkt der Beschädigung<br />

noch bei dem Maler lag und damit für den Bund<br />

keine zusätzlichen Kosten hätten berechnet<br />

werden dürfen.<br />

94<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält auf Grund der<br />

von ihm festgestellten Baumängel eine größere<br />

Sorgfalt bei der Planung und Bauvorbereitung<br />

sowie eine größere Sensibilität im Hinblick auf<br />

die Qualität der Ausführung für erforderlich.<br />

Wenn für Planungsfehler in der Phase der Bauausführung<br />

noch Korrekturmöglichkeiten<br />

bestehen, sollten diese genutzt werden, um<br />

späteren Mehraufwand und Folgekosten zu<br />

vermeiden. Vor allem aber sollten durch eine<br />

sorgfältige Bauüberwachung ausführungsbedingte<br />

Baumängel vermieden werden.<br />

Wird die Leistung eines Auftragnehmers vor<br />

der Abnahme beschädigt oder zerstört, muss<br />

er den entstandenen Schaden tragen, da er die<br />

von ihm ausgeführten Leistungen bis zur<br />

Abnahme vor Beschädigungen zu schützen<br />

hat. Werden Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers<br />

während der Ausführung als mangelhaft oder<br />

vertragswidrig erkannt, hat der Auftragnehmer<br />

diese auf eigene Kosten durch mangelfreie<br />

zu ersetzen. Kommt er der Pflicht zur<br />

Mängelbeseitigung nicht nach, so kann ihm<br />

der Auftraggeber eine angemessene Frist zur<br />

Beseitigung <strong>des</strong> Mangels setzen und erklären,<br />

dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist<br />

den Auftrag entziehe.<br />

Bei einer Baumaßnahme achtete die Bauleitung Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt immer wieder<br />

nicht rechtzeitig auf eine mängelfreie Bauaus- fest, dass bei der Bauüberwachung eine manführung.<br />

Sie stellte fehlerhaft ausgeführte Bauleistungen<br />

erst auf Hinweise der Auftragnehmer<br />

der Folgegewerke fest. Die Mängel führten zu<br />

zusätzlichen Kosten bei den Nachfolgegewerken<br />

in Höhe von rd. 170 000 EUR. Die Bauleitung<br />

beabsichtigte daraufhin, die Mehrkosten von der<br />

Schlussrechnung der Verursacher der mangelhaften<br />

Leistungen abzuziehen.<br />

gelhafte Bauausführung nicht oder nicht<br />

zeitnah erkannt wird. Im Falle von erkannten<br />

Mängeln hat die Bauverwaltung versäumt,<br />

die Mängelbeseitigung vom verantwortlichen<br />

Auftragnehmer einzufordern. Teilweise führten<br />

mangelhafte Leistungen zur Behinderung<br />

von Nachfolgegewerken. Kosten für die<br />

Mängelbeseitigung und mängelbedingte<br />

Mehrkosten können in der Regel nur dann von der Rechnung <strong>des</strong> Verursachers abgezogen<br />

werden, wenn dem eine erfolglose Aufforderung zur Mängelbeseitigung voranging.<br />

Ein rechtlich unsachgemäßes Vorgehen <strong>des</strong> Auftraggebers bei der Mängelbeseitigung<br />

beeinträchtigt die Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche. Um unnötige Mehrausgaben <strong>des</strong>

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