Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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4.3 Technische Baumängel<br />
Seite<br />
Mängelbeseitigung während der Bauausführung............ 94<br />
Abnahme.......................................................................... 95<br />
Gewährleistung................................................................ 96<br />
Bei einem Bauvertrag hat der Auftraggeber<br />
Anspruch auf eine Bauleistung, die<br />
� die vertraglich zugesicherten Eigenschaft<br />
hat,<br />
� den anerkannten Regeln der Technik<br />
entspricht und<br />
� nicht mit Fehlern behaftet ist.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei Gebäuden,<br />
die zum Zeitpunkt seiner Prüfungen erst seit<br />
kurzem fertig gestellt und genutzt waren,<br />
wiederholt technische Baumängel festgestellt,<br />
die weder bei der Prüfung der Planunterlagen<br />
noch bei der Bauausführung noch während<br />
der Bauausführung noch bei der Abnahme der<br />
Bauleistungen erkannt und gerügt worden<br />
waren.<br />
Häufig treffen Planungs- und Ausführungsfehler<br />
zusammen. Bei vielen der geprüften<br />
Bauvorhaben sind auf Grund von Planungsund<br />
Ausführungsfehlern sowie mangelndem<br />
Qualitätsanspruch <strong>des</strong> Bauüberwachenden<br />
allein durch Eindringen von Niederschlagswasser<br />
in Gebäude Schäden in Höhe von<br />
jeweils mehreren hunderttausend EUR entstanden.<br />
Baumängel beeinflussen wesentlich die Qualität<br />
und damit auch die Haltbarkeit und die<br />
Lebensdauer sowie die jährlichen Bauunterhaltungskosten<br />
eines Bauwerks. Die Kosten<br />
für die Beseitigung der Mängel und von Folgeschäden<br />
sowie für den mängelbedingten<br />
Mehraufwand bei der Bauunterhaltung<br />
können erheblich sein.<br />
Bei der Instandsetzung von vier Gebäuden wurden<br />
die Außenwände mit einem System aus<br />
Wärmedämmung, Gewebe und Außenputz einschließlich<br />
neuer Außenfensterbänke verkleidet.<br />
An keinem der Gebäude wurde das System entsprechend<br />
den Herstellerangaben angebracht und<br />
verarbeitet. Bereits einige Monate nach der Abnahme<br />
wies die Außenputzfläche Risse auf. Zwischen<br />
der Unterseite der Fensterbänke und dem<br />
Außenputz waren nicht verfüllte Fugen gut sichtbar,<br />
die Fensterbänke waren zu kurz und außerdem<br />
deren Überstände vor der Außenwandfläche<br />
nicht ausreichend bemessen. Darüber hinaus<br />
fehlten bei fast allen Anschlüssen zwischen<br />
Fenstern und Außenputz die Abdichtungen. Auch<br />
waren der untere waagerechte Putzabschluss ausgefranst<br />
und teilweise abgerissen ausgeführt. Die<br />
zuständige Bauverwaltung hat dennoch die unfachgerecht<br />
ausgeführten handwerklichen Leistungen<br />
abgenommen und bezahlt. Durch mangelhafte<br />
Ausführung und Bauüberwachung sind hier<br />
Schäden in Höhe von rd. 36 000 EUR entstanden.<br />
Bei einer Baumaßnahme war die Planung und<br />
Ausführung der Dachabdichtungen so mangelhaft,<br />
dass bereits einige Monate nach der Fertigstellung<br />
erhebliche Bauschäden auftraten. Die<br />
dachabdichtenden Kunststoffbahnen der Flachdächer<br />
wurden ungeschützt verarbeitet, zeigten unter<br />
anderem erhebliche Faltenbildung, gerissene<br />
Nähte, unsachgerechte Ausbildungen an Dachdurchdringungen,<br />
waren undicht und verursachten<br />
dadurch erhebliche Feuchtigkeitsschäden im<br />
Inneren <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong>. Die geplante und ausgeführte<br />
Dachkonstruktion ist auf Dauer schadensgeneigt,<br />
so dass nur ein anderer Dachaufbau<br />
weitere Bauschäden verhindern kann. Die Kosten<br />
für die Konstruktionsänderung und die Sanierung<br />
betragen insgesamt 50 000 EUR. Die schadensanfällige<br />
Dachkonstruktion wurde an fünf weiteren<br />
Gebäuden gleicher Bauart errichtet.<br />
93<br />
Nach dem Umbau von Gebäuden in Plattenbauweise<br />
waren Dichtungen in Bewegungsfugen<br />
an Fenstereinfassungen nach zwei- bis<br />
vierjähriger Gebäudenutzung so stark verschlissen,<br />
dass sie mit einem Kostenaufwand<br />
von rd. 120 000 EUR zu erneuern waren. Eine<br />
solche Erneuerung wird auch künftig in Zeitabständen<br />
von rd. 6 Jahren zu wiederholen<br />
sein. Ein derartiger Bauunterhaltungsaufwand<br />
wäre bei einer fachgerechteren konstruktiven<br />
Lösung vermeidbar gewesen.<br />
Mängelbeseitigung während der Bauausführung<br />
Bei einer Baumaßnahme wurden gleichzeitig<br />
mehrere Gewerke ausgeführt. Weil vom Maler<br />
gestrichene Wände und Decken bei der Ausführung<br />
anderer Arbeiten beschädigt wurden,<br />
musste der Maler Ausbesserungsarbeiten vornehmen.<br />
Die Leistungen <strong>des</strong> Malers waren zum<br />
Zeitpunkt der Beschädigungen noch nicht durch<br />
den Auftraggeber abgenommen. Reparatur- und<br />
Ausbesserungsarbeiten <strong>des</strong> Malers in Höhe von<br />
zusammen 3 900 EUR bezahlte der Bund, obwohl<br />
die Verantwortung für die erbrachten<br />
Leistungen zum Zeitpunkt der Beschädigung<br />
noch bei dem Maler lag und damit für den Bund<br />
keine zusätzlichen Kosten hätten berechnet<br />
werden dürfen.<br />
94<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hält auf Grund der<br />
von ihm festgestellten Baumängel eine größere<br />
Sorgfalt bei der Planung und Bauvorbereitung<br />
sowie eine größere Sensibilität im Hinblick auf<br />
die Qualität der Ausführung für erforderlich.<br />
Wenn für Planungsfehler in der Phase der Bauausführung<br />
noch Korrekturmöglichkeiten<br />
bestehen, sollten diese genutzt werden, um<br />
späteren Mehraufwand und Folgekosten zu<br />
vermeiden. Vor allem aber sollten durch eine<br />
sorgfältige Bauüberwachung ausführungsbedingte<br />
Baumängel vermieden werden.<br />
Wird die Leistung eines Auftragnehmers vor<br />
der Abnahme beschädigt oder zerstört, muss<br />
er den entstandenen Schaden tragen, da er die<br />
von ihm ausgeführten Leistungen bis zur<br />
Abnahme vor Beschädigungen zu schützen<br />
hat. Werden Leistungen <strong>des</strong> Auftragnehmers<br />
während der Ausführung als mangelhaft oder<br />
vertragswidrig erkannt, hat der Auftragnehmer<br />
diese auf eigene Kosten durch mangelfreie<br />
zu ersetzen. Kommt er der Pflicht zur<br />
Mängelbeseitigung nicht nach, so kann ihm<br />
der Auftraggeber eine angemessene Frist zur<br />
Beseitigung <strong>des</strong> Mangels setzen und erklären,<br />
dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist<br />
den Auftrag entziehe.<br />
Bei einer Baumaßnahme achtete die Bauleitung Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt immer wieder<br />
nicht rechtzeitig auf eine mängelfreie Bauaus- fest, dass bei der Bauüberwachung eine manführung.<br />
Sie stellte fehlerhaft ausgeführte Bauleistungen<br />
erst auf Hinweise der Auftragnehmer<br />
der Folgegewerke fest. Die Mängel führten zu<br />
zusätzlichen Kosten bei den Nachfolgegewerken<br />
in Höhe von rd. 170 000 EUR. Die Bauleitung<br />
beabsichtigte daraufhin, die Mehrkosten von der<br />
Schlussrechnung der Verursacher der mangelhaften<br />
Leistungen abzuziehen.<br />
gelhafte Bauausführung nicht oder nicht<br />
zeitnah erkannt wird. Im Falle von erkannten<br />
Mängeln hat die Bauverwaltung versäumt,<br />
die Mängelbeseitigung vom verantwortlichen<br />
Auftragnehmer einzufordern. Teilweise führten<br />
mangelhafte Leistungen zur Behinderung<br />
von Nachfolgegewerken. Kosten für die<br />
Mängelbeseitigung und mängelbedingte<br />
Mehrkosten können in der Regel nur dann von der Rechnung <strong>des</strong> Verursachers abgezogen<br />
werden, wenn dem eine erfolglose Aufforderung zur Mängelbeseitigung voranging.<br />
Ein rechtlich unsachgemäßes Vorgehen <strong>des</strong> Auftraggebers bei der Mängelbeseitigung<br />
beeinträchtigt die Durchsetzbarkeit seiner Ansprüche. Um unnötige Mehrausgaben <strong>des</strong>