Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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4.2 Nachträgliche Vereinbarung von Leistungen<br />
während der Bauausführung<br />
Seite<br />
Zusätzliche oder geänderte Leistungen ........................... 91<br />
Unnötige Nachaufträge für bereits beauftragte<br />
Leistungen........................................................................ 91<br />
Neue Preise bei Mengenänderungen ............................... 92<br />
Zusätzliche oder geänderte Leistungen<br />
Wenn während der Bauausführung von den Bauverträgen abgewichen werden muss,<br />
sind die erforderlichen Nachtragsvereinbarungen für die zusätzlichen oder geänderten<br />
Leistungen vor deren Ausführung zu vereinbaren. Die Bauverwaltung hat dabei auch<br />
die Angemessenheit der Preise von Nachtragsangeboten zu prüfen und vom Auftragnehmer<br />
die zur Ermittlung <strong>des</strong> neuen Preises erforderlichen Unterlagen und Auskünfte<br />
zu verlangen.<br />
Werden Preise erst nach Beginn oder Fertigstellung der Arbeiten vereinbart, wird es für<br />
den Bund als Auftraggeber schwieriger, unangemessene Preisforderungen abzuwehren<br />
und eigene Preisvorstellungen durchzusetzen.<br />
Dies führt meist zu finanziellen Nachteilen,<br />
da bei Nachtragsangeboten erfahrungsgemäß<br />
höhere Preise zu erwarten sind als bei im<br />
Wettbewerb angebotenen Leistungen. Zudem<br />
ist eine zeitnahe Prüfung und Vereinbarung<br />
von Nachtragsleistungen auch Voraussetzung<br />
für eine wirksame Kostenkontrolle der<br />
gesamten Baumaßnahme. 106<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei seinen Prüfungen<br />
festgestellt, dass Preisvereinbarungen für<br />
zusätzliche oder veränderte Leistungen häufig erst<br />
getroffen wurden, nachdem die Arbeiten begonnen<br />
oder ausgeführt waren. Die Bauverwaltung<br />
verzichtete teilweise darauf, sich für geänderte<br />
Leistungen Kalkulationen vorlegen zu lassen, die<br />
Ermittlung der neuen Preise schriftlich zu begründen<br />
und den Vermerk den Abrechnungsunterlagen<br />
beizufügen.<br />
Unnötige Nachaufträge für bereits beauftragte Leistungen<br />
Die Bauverwaltung vergab in einigen Fällen Nachaufträge, obwohl die Leistungen<br />
bereits im Hauptauftrag oder in den Hauptaufträgen anderer Auftragnehmer enthalten<br />
waren.<br />
106 Zur Ermittlung und Vereinbarung von Preisen bei vom Vertrag abweichenden Leistungen siehe § 2 Nrn. 3, 5 und 6 VOB/B.<br />
91<br />
Die Bauverwaltung beauftragte die Errichtung Teilweise handelte es sich dabei um so<br />
eines Dachfanggerüstes als Nachtrags- genannte Nebenleistungen, die in den Allgevereinbarung<br />
zum Hauptauftrag Dachmeinen Technischen Vertragsbedingungen<br />
deckerarbeiten, obwohl im Hauptauftrag für<br />
die Gerüstarbeiten der Ausbau <strong>des</strong> Gerüstes<br />
als Dachfanggerüst vorgesehen war.<br />
für Bauleistungen enthalten und vom<br />
Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung zu<br />
erbringen sind (z. B. Baureinigungsarbeiten).<br />
Da sie somit bereits in die Preise der entspre-<br />
Bei einer Baumaßnahme wurden im Zuge von<br />
Rest-, Umbau- und Ergänzungsarbeiten innerhalb<br />
eines Jahres gesondert Baureinigungsarbeiten<br />
in Höhe von rd. 30 000 EUR in Auftrag<br />
gegeben, obwohl solche gemäß § 2 Nr. 1<br />
VOB/B und DIN 18299 Nr. 4.1.11 VOB/C als<br />
Nebenleistungen vereinbart und damit bereits<br />
im Preis der Hauptleistung enthalten waren.<br />
chenden Aufträge einkalkuliert sind, führt ihre<br />
gesonderte Beauftragung zu einer Doppelvergütung.<br />
Durch eine eingehende Kenntnis<br />
der Vertragsbestimmungen sowie eine<br />
sorgfältige Bauüberwachung ist sicherzustellen,<br />
dass vertraglich bereits vereinbarte<br />
Leistungen nicht erneut und gesondert<br />
beauftragt werden. In diesem Zusammenhang<br />
ist auch besonders darauf zu achten, dass sich Auftragnehmer ihrer vertraglichen<br />
Verpflichtung zum Erbringen von Nebenleistungen - z. B. zur Beseitigung <strong>des</strong> von<br />
ihnen herrührenden Bauschutts oder der von ihnen verursachter Verunreinigungen -<br />
nicht entziehen.<br />
Neue Preise bei Mengenänderungen<br />
Für den Fall, dass die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistungen<br />
den Mengenansatz <strong>des</strong> Vertrages um mehr als 10 v. H. überschreitet, ist auf<br />
Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren.<br />
Größere Mengen bedeuten in der Regel niedrigere Einkaufspreise für den<br />
Bei den Rohbauarbeiten für zwei Baumaßnahmen<br />
auf einer Liegenschaft wurden in nicht unerheblichem<br />
Maße Teilleistungen mit den im<br />
Leistungsverzeichnis enthaltenen Einheitspreisen<br />
abgerechnet, obwohl die abzurechnenden<br />
Mengen die im Leistungsverzeichnis enthaltenen<br />
Mengenansätze teilweise erheblich - wie<br />
nachfolgend beispielhaft dargestellt - überschritten:<br />
Baugrubenaushub 218 v. H., Streifenfundament<br />
1 305 v. H., Betonstabstahl<br />
522 v. H., Gerüstgebrauch 188 v. H., Schalung<br />
540 v. H., Mauerwerk innen 545 v. H., Spritzbewurf<br />
506 v. H., Innenputz 496 v. H.<br />
92<br />
Auftragnehmer und führen darüber hinaus zu<br />
niedrigeren Kostenanteilen bei der Umlage<br />
der allgemeinen Geschäftskosten auf die<br />
Teilleistungen.<br />
Die Bauverwaltung nutzte wiederholt derartige<br />
Möglichkeiten nicht, obwohl sie<br />
niedrigere Einheitspreise für die Teilleistungen,<br />
die über die Toleranzgrenze<br />
hinausgehen, hätte fordern können.