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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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4.2 Nachträgliche Vereinbarung von Leistungen<br />

während der Bauausführung<br />

Seite<br />

Zusätzliche oder geänderte Leistungen ........................... 91<br />

Unnötige Nachaufträge für bereits beauftragte<br />

Leistungen........................................................................ 91<br />

Neue Preise bei Mengenänderungen ............................... 92<br />

Zusätzliche oder geänderte Leistungen<br />

Wenn während der Bauausführung von den Bauverträgen abgewichen werden muss,<br />

sind die erforderlichen Nachtragsvereinbarungen für die zusätzlichen oder geänderten<br />

Leistungen vor deren Ausführung zu vereinbaren. Die Bauverwaltung hat dabei auch<br />

die Angemessenheit der Preise von Nachtragsangeboten zu prüfen und vom Auftragnehmer<br />

die zur Ermittlung <strong>des</strong> neuen Preises erforderlichen Unterlagen und Auskünfte<br />

zu verlangen.<br />

Werden Preise erst nach Beginn oder Fertigstellung der Arbeiten vereinbart, wird es für<br />

den Bund als Auftraggeber schwieriger, unangemessene Preisforderungen abzuwehren<br />

und eigene Preisvorstellungen durchzusetzen.<br />

Dies führt meist zu finanziellen Nachteilen,<br />

da bei Nachtragsangeboten erfahrungsgemäß<br />

höhere Preise zu erwarten sind als bei im<br />

Wettbewerb angebotenen Leistungen. Zudem<br />

ist eine zeitnahe Prüfung und Vereinbarung<br />

von Nachtragsleistungen auch Voraussetzung<br />

für eine wirksame Kostenkontrolle der<br />

gesamten Baumaßnahme. 106<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei seinen Prüfungen<br />

festgestellt, dass Preisvereinbarungen für<br />

zusätzliche oder veränderte Leistungen häufig erst<br />

getroffen wurden, nachdem die Arbeiten begonnen<br />

oder ausgeführt waren. Die Bauverwaltung<br />

verzichtete teilweise darauf, sich für geänderte<br />

Leistungen Kalkulationen vorlegen zu lassen, die<br />

Ermittlung der neuen Preise schriftlich zu begründen<br />

und den Vermerk den Abrechnungsunterlagen<br />

beizufügen.<br />

Unnötige Nachaufträge für bereits beauftragte Leistungen<br />

Die Bauverwaltung vergab in einigen Fällen Nachaufträge, obwohl die Leistungen<br />

bereits im Hauptauftrag oder in den Hauptaufträgen anderer Auftragnehmer enthalten<br />

waren.<br />

106 Zur Ermittlung und Vereinbarung von Preisen bei vom Vertrag abweichenden Leistungen siehe § 2 Nrn. 3, 5 und 6 VOB/B.<br />

91<br />

Die Bauverwaltung beauftragte die Errichtung Teilweise handelte es sich dabei um so<br />

eines Dachfanggerüstes als Nachtrags- genannte Nebenleistungen, die in den Allgevereinbarung<br />

zum Hauptauftrag Dachmeinen Technischen Vertragsbedingungen<br />

deckerarbeiten, obwohl im Hauptauftrag für<br />

die Gerüstarbeiten der Ausbau <strong>des</strong> Gerüstes<br />

als Dachfanggerüst vorgesehen war.<br />

für Bauleistungen enthalten und vom<br />

Auftragnehmer ohne gesonderte Vergütung zu<br />

erbringen sind (z. B. Baureinigungsarbeiten).<br />

Da sie somit bereits in die Preise der entspre-<br />

Bei einer Baumaßnahme wurden im Zuge von<br />

Rest-, Umbau- und Ergänzungsarbeiten innerhalb<br />

eines Jahres gesondert Baureinigungsarbeiten<br />

in Höhe von rd. 30 000 EUR in Auftrag<br />

gegeben, obwohl solche gemäß § 2 Nr. 1<br />

VOB/B und DIN 18299 Nr. 4.1.11 VOB/C als<br />

Nebenleistungen vereinbart und damit bereits<br />

im Preis der Hauptleistung enthalten waren.<br />

chenden Aufträge einkalkuliert sind, führt ihre<br />

gesonderte Beauftragung zu einer Doppelvergütung.<br />

Durch eine eingehende Kenntnis<br />

der Vertragsbestimmungen sowie eine<br />

sorgfältige Bauüberwachung ist sicherzustellen,<br />

dass vertraglich bereits vereinbarte<br />

Leistungen nicht erneut und gesondert<br />

beauftragt werden. In diesem Zusammenhang<br />

ist auch besonders darauf zu achten, dass sich Auftragnehmer ihrer vertraglichen<br />

Verpflichtung zum Erbringen von Nebenleistungen - z. B. zur Beseitigung <strong>des</strong> von<br />

ihnen herrührenden Bauschutts oder der von ihnen verursachter Verunreinigungen -<br />

nicht entziehen.<br />

Neue Preise bei Mengenänderungen<br />

Für den Fall, dass die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistungen<br />

den Mengenansatz <strong>des</strong> Vertrages um mehr als 10 v. H. überschreitet, ist auf<br />

Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren.<br />

Größere Mengen bedeuten in der Regel niedrigere Einkaufspreise für den<br />

Bei den Rohbauarbeiten für zwei Baumaßnahmen<br />

auf einer Liegenschaft wurden in nicht unerheblichem<br />

Maße Teilleistungen mit den im<br />

Leistungsverzeichnis enthaltenen Einheitspreisen<br />

abgerechnet, obwohl die abzurechnenden<br />

Mengen die im Leistungsverzeichnis enthaltenen<br />

Mengenansätze teilweise erheblich - wie<br />

nachfolgend beispielhaft dargestellt - überschritten:<br />

Baugrubenaushub 218 v. H., Streifenfundament<br />

1 305 v. H., Betonstabstahl<br />

522 v. H., Gerüstgebrauch 188 v. H., Schalung<br />

540 v. H., Mauerwerk innen 545 v. H., Spritzbewurf<br />

506 v. H., Innenputz 496 v. H.<br />

92<br />

Auftragnehmer und führen darüber hinaus zu<br />

niedrigeren Kostenanteilen bei der Umlage<br />

der allgemeinen Geschäftskosten auf die<br />

Teilleistungen.<br />

Die Bauverwaltung nutzte wiederholt derartige<br />

Möglichkeiten nicht, obwohl sie<br />

niedrigere Einheitspreise für die Teilleistungen,<br />

die über die Toleranzgrenze<br />

hinausgehen, hätte fordern können.

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