Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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ung sind diejenigen Bestimmungen in den Bauverträgen, mit denen die Termine und<br />
Fristen verbindlich festgelegt sind. Außerdem<br />
können Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen<br />
vereinbart werden, um<br />
Auftragnehmern verstärkte Anreize zu geben,<br />
vereinbarte Bauzeiten einzuhalten oder zu<br />
unterschreiten.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt allerdings<br />
immer wieder fest, dass Vertragsstrafen im<br />
Ergebnis nicht wirksam sind, weil die Bauzeit<br />
nicht realistisch veranschlagt, der Leistungsumfang<br />
nachträglich erweitert oder dem Auftragnehmer<br />
aus anderen, von der Bauverwaltung<br />
zu vertretenden Gründen Gelegenheit<br />
gegeben wird, sich der Termineinhaltung zu<br />
entziehen.<br />
Da sich bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen für den Bieter das Wagnis erhöht,<br />
wird er dies in seinen Angebotspreis einkalkulieren. Daher sollten Vertragsstrafen nur<br />
dann vorgesehen werden, wenn sie zur Einhaltung von Terminen zwingend notwendig<br />
und im Bedarfsfall auch durchsetzbar sind.<br />
Störungen im Bauablauf<br />
Die Ausführungsphase einer Baumaßnahme ist auf Grund ihrer Dynamik und der Vielzahl<br />
der an ihr Beteiligten in besonderem Maße gefährdet, durch unsachgemäßes Vor-<br />
gehen sowie eigenmächtiges oder vertragswidriges<br />
Handeln von Beteiligten außer<br />
Kontrolle zu geraten. Fehlt ein straffes Baumanagement,<br />
kann es leicht zu einer Häufung<br />
von Störungen im Bauablauf sowie zu<br />
unübersichtlichen Überschneidungen von<br />
Verantwortlichkeiten und unentwirrbaren<br />
gegenseitigen Schuldzuweisungen kommen.<br />
Nicht in allen geprüften Fällen war die<br />
projektverantwortliche Bauverwaltung in der<br />
Lage, Regel- und Vertragsverstöße und<br />
Beeinträchtigungen <strong>des</strong> Bauablaufs (z. B.<br />
durch baubegleitende Planung, Terminüberschreitungen,<br />
Behinderungen und Ausführungsänderungen)<br />
abzustellen sowie anhaltende<br />
Konflikte mit Unternehmen oder<br />
freiberuflich Tätigen beizulegen.<br />
Bei der Herrichtung eines Altbaus zur Unterbringung<br />
eines Bun<strong>des</strong>ministeriums vereinbarte<br />
die Bauverwaltung Vertragsstrafen für die als<br />
Generalunternehmer-Leistung vergebenen Bauarbeiten<br />
sowie für die anderweitig beauftragten<br />
vorgezogenen Abbruch- und Demontagearbeiten.<br />
Nach Beendigung der Abbrucharbeiten entstand<br />
ein Baustillstand von rd. einem Monat, da<br />
sich die Vergabe der folgenden Generalunternehmer-Leistung<br />
verzögert hatte. Während<br />
deren Ausführung forderte der Generalunternehmer<br />
eine nachträgliche Verlängerung der vereinbarten<br />
15-monatigen Bauzeit, die er mit<br />
erheblichen nachträglichen Zusatzleistungen<br />
und Änderungen begründete.<br />
Bei der Ausführung einer Baumaßnahme <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong> äußerte die Bauverwaltung gegenüber<br />
Auftragnehmern wiederholt Vorwürfe eines<br />
vertragswidrigen Verhaltens. Sie verzichtete jedoch<br />
auf zeitnahe durchgreifende Maßnahmen<br />
(z. B. in Verzug setzen, Vertragskündigung, Ersatzvornahme)<br />
und stellte die Klärung von Ansprüchen<br />
und die Durchsetzung von monetären<br />
Forderungen bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme<br />
zurück. Die nachträgliche Aufarbeitung<br />
und die dabei erzielten Vergleiche erbrachten<br />
für den Bund nicht die ursprünglich angestrebten<br />
Ergebnisse. Die Bauverwaltung selbst führte<br />
dies nachträglich u. a. auf die vorangegangene<br />
Duldung sowie eine unübersichtliche Vielzahl<br />
weiterer Gründe und Verantwortlichkeiten<br />
zurück.<br />
89<br />
Eine Bauverwaltung setzte sich nach Fertigstellung<br />
eines Gebäu<strong>des</strong> mit Auftragnehmern über<br />
eine Bauzeitverlängerung auseinander. Die Verwaltung<br />
konnte dabei die Frage, wer die Verlängerung<br />
zu vertreten hatte und ob diese auf eine<br />
nicht fristgerechte Bereitstellung von Plänen<br />
zurückzuführen war, nachträglich anhand der<br />
projektbegleitend geführten Unterlagen nicht<br />
beantworten.<br />
Nachdem bei einer gerade fertig gestellten Baumaßnahme<br />
eine betriebstechnische Anlage ausgefallen<br />
war, schaltete die Bauverwaltung Gutachter<br />
ein. Versuche der Bauverwaltung, die Gutachterkosten<br />
den Auftragnehmern anzulasten, welche<br />
für das Funktionsfähigkeit der Anlage verantwortlich<br />
waren, führten nicht zu dem gewünschten<br />
Erfolg<br />
� wegen <strong>des</strong> hohen Umfangs der beauftragten<br />
Gutachterleistungen,<br />
� weil den Auftragnehmern keine Nachbesserungsrechte<br />
als Alternative zur Einschaltung<br />
von Gutachtern eingeräumt wurden und<br />
� wegen der fehlenden Aufschlüsselung und<br />
Zuordnung auf die von den Auftragnehmern<br />
verursachten Mängel.<br />
90<br />
Wenn Auftragnehmer Vertragspflichten<br />
sowie Weisungen der Bauverwaltung wiederholt<br />
nicht nachkommen, stellt sich die Frage<br />
nach einem Auftragsentzug und einer Ersatzvornahme.<br />
Die Bauverwaltung greift während<br />
einer laufenden Maßnahme nur zögerlich<br />
zu diesen letzten Mitteln, da sie meist die<br />
damit verbundenen Risiken scheut (z. B.<br />
Verzögerungen, Mehrkosten, ungewisser<br />
Ausgang einer gerichtlichen Auseinandersetzung).<br />
Sie hofft darauf, Konflikte und Forderungen<br />
nach Beendigung der Bauarbeiten<br />
aufarbeiten und durchsetzen zu können (z. B.<br />
durch Abzüge von der Schlussrechnung). Die<br />
Bauverwaltung muss in solchen Fällen allerdings<br />
damit rechnen, dass der Anspruchsgegner<br />
sich nachträglichen Forderungen zu<br />
entziehen sucht, indem er auf die vorangegangene<br />
Duldung von Leistungsmängeln<br />
oder auf die Vermischung von - nachträglich<br />
schwer aufzuklärenden - Verantwortlichkeiten<br />
verweist.<br />
Um Vertragsverstöße, Eigenmächtigkeiten und Leistungsmängel von Auftragnehmern<br />
zu vermeiden oder abzustellen, sollte die Bauverwaltung<br />
� frühzeitig und angemessen reagieren,<br />
� vorbeugend deutlich machen, dass sie notfalls bis zur letzten Konsequenz<br />
(Vertragskündigung) gehen wird,<br />
� die Verantwortlichkeiten der Auftragnehmer vertraglich eindeutig und umfassend<br />
festlegen,<br />
� eine ausreichende Dokumentation <strong>des</strong> Bauablaufes sicherstellen,<br />
� unnötige Eingriffe in Verantwortungsbereiche von Auftragnehmern vermeiden.