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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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ung sind diejenigen Bestimmungen in den Bauverträgen, mit denen die Termine und<br />

Fristen verbindlich festgelegt sind. Außerdem<br />

können Vertragsstrafen und Beschleunigungsvergütungen<br />

vereinbart werden, um<br />

Auftragnehmern verstärkte Anreize zu geben,<br />

vereinbarte Bauzeiten einzuhalten oder zu<br />

unterschreiten.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt allerdings<br />

immer wieder fest, dass Vertragsstrafen im<br />

Ergebnis nicht wirksam sind, weil die Bauzeit<br />

nicht realistisch veranschlagt, der Leistungsumfang<br />

nachträglich erweitert oder dem Auftragnehmer<br />

aus anderen, von der Bauverwaltung<br />

zu vertretenden Gründen Gelegenheit<br />

gegeben wird, sich der Termineinhaltung zu<br />

entziehen.<br />

Da sich bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen für den Bieter das Wagnis erhöht,<br />

wird er dies in seinen Angebotspreis einkalkulieren. Daher sollten Vertragsstrafen nur<br />

dann vorgesehen werden, wenn sie zur Einhaltung von Terminen zwingend notwendig<br />

und im Bedarfsfall auch durchsetzbar sind.<br />

Störungen im Bauablauf<br />

Die Ausführungsphase einer Baumaßnahme ist auf Grund ihrer Dynamik und der Vielzahl<br />

der an ihr Beteiligten in besonderem Maße gefährdet, durch unsachgemäßes Vor-<br />

gehen sowie eigenmächtiges oder vertragswidriges<br />

Handeln von Beteiligten außer<br />

Kontrolle zu geraten. Fehlt ein straffes Baumanagement,<br />

kann es leicht zu einer Häufung<br />

von Störungen im Bauablauf sowie zu<br />

unübersichtlichen Überschneidungen von<br />

Verantwortlichkeiten und unentwirrbaren<br />

gegenseitigen Schuldzuweisungen kommen.<br />

Nicht in allen geprüften Fällen war die<br />

projektverantwortliche Bauverwaltung in der<br />

Lage, Regel- und Vertragsverstöße und<br />

Beeinträchtigungen <strong>des</strong> Bauablaufs (z. B.<br />

durch baubegleitende Planung, Terminüberschreitungen,<br />

Behinderungen und Ausführungsänderungen)<br />

abzustellen sowie anhaltende<br />

Konflikte mit Unternehmen oder<br />

freiberuflich Tätigen beizulegen.<br />

Bei der Herrichtung eines Altbaus zur Unterbringung<br />

eines Bun<strong>des</strong>ministeriums vereinbarte<br />

die Bauverwaltung Vertragsstrafen für die als<br />

Generalunternehmer-Leistung vergebenen Bauarbeiten<br />

sowie für die anderweitig beauftragten<br />

vorgezogenen Abbruch- und Demontagearbeiten.<br />

Nach Beendigung der Abbrucharbeiten entstand<br />

ein Baustillstand von rd. einem Monat, da<br />

sich die Vergabe der folgenden Generalunternehmer-Leistung<br />

verzögert hatte. Während<br />

deren Ausführung forderte der Generalunternehmer<br />

eine nachträgliche Verlängerung der vereinbarten<br />

15-monatigen Bauzeit, die er mit<br />

erheblichen nachträglichen Zusatzleistungen<br />

und Änderungen begründete.<br />

Bei der Ausführung einer Baumaßnahme <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> äußerte die Bauverwaltung gegenüber<br />

Auftragnehmern wiederholt Vorwürfe eines<br />

vertragswidrigen Verhaltens. Sie verzichtete jedoch<br />

auf zeitnahe durchgreifende Maßnahmen<br />

(z. B. in Verzug setzen, Vertragskündigung, Ersatzvornahme)<br />

und stellte die Klärung von Ansprüchen<br />

und die Durchsetzung von monetären<br />

Forderungen bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme<br />

zurück. Die nachträgliche Aufarbeitung<br />

und die dabei erzielten Vergleiche erbrachten<br />

für den Bund nicht die ursprünglich angestrebten<br />

Ergebnisse. Die Bauverwaltung selbst führte<br />

dies nachträglich u. a. auf die vorangegangene<br />

Duldung sowie eine unübersichtliche Vielzahl<br />

weiterer Gründe und Verantwortlichkeiten<br />

zurück.<br />

89<br />

Eine Bauverwaltung setzte sich nach Fertigstellung<br />

eines Gebäu<strong>des</strong> mit Auftragnehmern über<br />

eine Bauzeitverlängerung auseinander. Die Verwaltung<br />

konnte dabei die Frage, wer die Verlängerung<br />

zu vertreten hatte und ob diese auf eine<br />

nicht fristgerechte Bereitstellung von Plänen<br />

zurückzuführen war, nachträglich anhand der<br />

projektbegleitend geführten Unterlagen nicht<br />

beantworten.<br />

Nachdem bei einer gerade fertig gestellten Baumaßnahme<br />

eine betriebstechnische Anlage ausgefallen<br />

war, schaltete die Bauverwaltung Gutachter<br />

ein. Versuche der Bauverwaltung, die Gutachterkosten<br />

den Auftragnehmern anzulasten, welche<br />

für das Funktionsfähigkeit der Anlage verantwortlich<br />

waren, führten nicht zu dem gewünschten<br />

Erfolg<br />

� wegen <strong>des</strong> hohen Umfangs der beauftragten<br />

Gutachterleistungen,<br />

� weil den Auftragnehmern keine Nachbesserungsrechte<br />

als Alternative zur Einschaltung<br />

von Gutachtern eingeräumt wurden und<br />

� wegen der fehlenden Aufschlüsselung und<br />

Zuordnung auf die von den Auftragnehmern<br />

verursachten Mängel.<br />

90<br />

Wenn Auftragnehmer Vertragspflichten<br />

sowie Weisungen der Bauverwaltung wiederholt<br />

nicht nachkommen, stellt sich die Frage<br />

nach einem Auftragsentzug und einer Ersatzvornahme.<br />

Die Bauverwaltung greift während<br />

einer laufenden Maßnahme nur zögerlich<br />

zu diesen letzten Mitteln, da sie meist die<br />

damit verbundenen Risiken scheut (z. B.<br />

Verzögerungen, Mehrkosten, ungewisser<br />

Ausgang einer gerichtlichen Auseinandersetzung).<br />

Sie hofft darauf, Konflikte und Forderungen<br />

nach Beendigung der Bauarbeiten<br />

aufarbeiten und durchsetzen zu können (z. B.<br />

durch Abzüge von der Schlussrechnung). Die<br />

Bauverwaltung muss in solchen Fällen allerdings<br />

damit rechnen, dass der Anspruchsgegner<br />

sich nachträglichen Forderungen zu<br />

entziehen sucht, indem er auf die vorangegangene<br />

Duldung von Leistungsmängeln<br />

oder auf die Vermischung von - nachträglich<br />

schwer aufzuklärenden - Verantwortlichkeiten<br />

verweist.<br />

Um Vertragsverstöße, Eigenmächtigkeiten und Leistungsmängel von Auftragnehmern<br />

zu vermeiden oder abzustellen, sollte die Bauverwaltung<br />

� frühzeitig und angemessen reagieren,<br />

� vorbeugend deutlich machen, dass sie notfalls bis zur letzten Konsequenz<br />

(Vertragskündigung) gehen wird,<br />

� die Verantwortlichkeiten der Auftragnehmer vertraglich eindeutig und umfassend<br />

festlegen,<br />

� eine ausreichende Dokumentation <strong>des</strong> Bauablaufes sicherstellen,<br />

� unnötige Eingriffe in Verantwortungsbereiche von Auftragnehmern vermeiden.

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