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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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� Die im Zusammenhang mit einem unzureichenden<br />

Planungsstand häufig praktizierte<br />

baubegleitende Planung bedingt<br />

unwirtschaftliche nachträgliche Änderungen<br />

von bereits ausgeführten Bauarbeiten,<br />

behindert den Ablauf der<br />

Bauarbeiten und beeinträchtigt die<br />

Kontrolle und Steuerung der Kosten<br />

und Termine 104 .<br />

Kostenrahmen, baubegleitende Kostenkontrolle<br />

Für die Ausführung einer Baumaßnahme ist nicht nur die Planungskonzeption, sondern<br />

auch der veranschlagte Kostenrahmen verbindlich. Liegen ausführliche Pläne nicht vor,<br />

so ist die Kostenberechnung in der Regel mit großen Unsicherheiten behaftet. Ohne<br />

einen zuverlässig ermittelten Kostenrahmen fehlen wesentliche Grundlagen und Maßstäbe<br />

für eine wirksame baubegleitende Kostenkontrolle und die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit<br />

der Angebote.<br />

Trotz aller Sorgfalt bei den bauvorbereitenden Planungsschritten, den Kostenberechnungen<br />

und den Ausschreibungen, ist es manchmal unvermeidbar, dass Kostenabweichungen<br />

auf Grund spezifischer Unwägbarkeiten auftreten. Häufige Ursachen hierfür<br />

sind insbesondere<br />

� der Wettbewerb und die Baukonjunktur sowie<br />

� unvorhersehbare Verhältnisse (z. B. im Baugrund, in der Altbausubstanz,<br />

Witterung).<br />

Je genauer die baubegleitende Kostenkontrolle ist, <strong>des</strong>to früher können drohende<br />

Budgetüberschreitungen durch Gegenmaßnahmen ausgeglichen oder aufgefangen<br />

werden. Soweit Einsparungen zum Ausgleich von Kostensteigerungen nicht möglich<br />

sind, müssen für unabweisbare Mehrkosten die benötigten Mittel rechtzeitig beantragt<br />

und genehmigt werden, um eine Verzögerung der Bauarbeiten oder sogar einen<br />

Baustillstand wegen fehlender Haushaltsmittel zu vermeiden. Bemühungen, während<br />

der Baudurchführung den Kostenrahmen einzuhalten, müssen dort ihre Grenzen finden,<br />

wo im Falle unabweisbarer Mehrkosten sinnvolle Einsparpotenziale erschöpft sind und<br />

Einsparungen zu unwirtschaftlichen Lösungen führen würden. 105<br />

104<br />

Siehe auch die Bemerkung Nr. 45 aus dem Jahre 1999 [im Anhang 6 ab S. 178].<br />

105<br />

Zur Verbindlichkeit <strong>des</strong> Kostenrahmens siehe §§ 24 und 54 BHO.<br />

Bis kurz vor der Fertigstellung der im vorgenannten<br />

Beispiel baubegleitend geplanten Herrichtung<br />

eines Gebäu<strong>des</strong> berichtete der mit der<br />

Kostenkontrolle beauftragte freiberuflich Tätige,<br />

dass sich die Baumaßnahme im geplanten Kostenrahmen<br />

bewege. Eine Woche vor Übergabe<br />

<strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> wurden durch „überraschende<br />

Nachtragsforderungen“ Mehrkosten von rd.<br />

4 Mio. EUR bekannt. Der freiberuflich Tätige<br />

räumte ein, dass ihm die Kostenkontrolle „aus<br />

dem Ruder gelaufen“ sei.<br />

87<br />

Bauzeitvorgabe<br />

Für die Festlegung der Bauzeit können sehr unterschiedliche Faktoren bestimmend<br />

sein:<br />

� Die Nutzung <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong>.<br />

88<br />

� Der optimale Einsatz von Gerät und Personal der ausführenden Unternehmen.<br />

� Der Finanzierungsaufwand während der Bauzeit.<br />

Zu lange Bauzeiten sind vor allem unter Finanzierungsgesichtspunkten, aber auch unter<br />

baubetrieblichen Gesichtspunkten unwirtschaftlich:<br />

� Die Übergabe <strong>des</strong> Gebäu<strong>des</strong> wird hinausgeschoben.<br />

� Die investierten Baumittel bleiben für den Nutzer solange ohne Gegenwert.<br />

� Die Produktionsmittel der Bauunternehmen werden nicht genügend ausgelastet.<br />

Kurze Bauzeiten sind zwar unter Finanzierungsgesichtspunkten vorteilhafter. Unter<br />

baubetrieblichen Gesichtspunkten haben sie jedoch Risiken und Nachteile, z. B.<br />

Bei einem Neubau eines Betriebswerks<br />

rechnete die zuständige Verwaltung auf Grund<br />

der vorgegebenen kurzen Fristen für die<br />

Planung und Bauausführung mit um bis<br />

zu 25 Mio. EUR höheren Kosten. Dennoch<br />

sollte die zeitliche Minimierung bei der Planung<br />

und Baudurchführung Vorrang vor anderen<br />

Kriterien haben, um den festgesetzten Termin<br />

für die Inbetriebnahme einzuhalten. Die<br />

Verwaltung verzichtete auf die Ausführungsplanung<br />

als Grundlage für Ausschreibungen und<br />

versuchte, dem zeitlich eng gesteckten Rahmen<br />

<strong>des</strong> Bauvorhabens in Form einer<br />

baubegleitenden Planung Rechnung zu tragen.<br />

Dies führte zu zahlreichen Änderungen der<br />

Planung und der beauftragten Leistungen.<br />

� Baumängel auf Grund von Zeitdruck<br />

und sich gegenseitig behindernde Bauarbeiten.<br />

� Mehrkosten, wenn Feiertags- oder<br />

Nachtarbeit eingesetzt oder wenn die<br />

wirtschaftliche Auslastungsgrenze der<br />

Produktionsmittel überschritten wird.<br />

Ist die Gesamtzeit für die Durchführung eines<br />

Bauprojektes (Planung einschließlich Bauausführung)<br />

knapp bemessen, führt dies meist<br />

zu<br />

� einem verfrühten Baubeginn und<br />

� einer baubegleitenden Planung mit den<br />

bereits oben dargestellten nachteiligen<br />

Folgen.<br />

Nicht immer sind bei Baumaßnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> enge Terminrahmen und die daraus<br />

erwachsenden Risiken und Nachteile gerechtfertigt. Häufig drängt die nutzende<br />

Verwaltung nach Abschluss der Planungsphase auf eine rasche Fertigstellung <strong>des</strong><br />

Gebäu<strong>des</strong>. Dies ist insbesondere dann wenig überzeugend, wenn zuvor durch unklare<br />

Vorgaben sowie zeitaufwendige Abstimmungen und Änderungswünsche der nutzenden<br />

Verwaltung die Planung unnötig zu Lasten der Bauausführungszeit verzögert wurde.<br />

Terminsichernde Maßnahmen<br />

Wenn der Terminrahmen für die Ausführung einer Baumaßnahme knapp bemessen ist,<br />

bedient sich die Bauverwaltung häufig einer differenzierten Terminsteuerung und<br />

-kontrolle mit Unterstützung durch freiberuflich Tätige.<br />

Wesentliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer baubegleitenden Terminsteue-

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