Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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3.5 Aufhebung von Ausschreibungen<br />
Voraussetzungen<br />
Seite<br />
Voraussetzungen.............................................................. 83<br />
Freihändige Vergabe nach Aufhebung einer<br />
Ausschreibung ................................................................. 83<br />
Eine Ausschreibung kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, z. B.<br />
wenn die Verdingungsunterlagen geändert werden müssen oder wenn andere schwer<br />
wiegende Gründe bestehen. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen.<br />
Teilweise haben Bauverwaltungen und Empfänger<br />
öffentlicher Zuwendungen Ausschreibungen<br />
mit Hinweis auf angeblich schwer<br />
wiegende Gründe aufgehoben, ohne dass ein<br />
entsprechender Grund vorlag und in den Bauunterlagen<br />
festgehalten war. Ein berechtigter<br />
Grund ist nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>gerichtshofes ein dem Ausschreibenden<br />
Bei der Ausschreibung von Bauhauptleistungen<br />
für ein Parkhaus lag das preisgünstigste Angebot<br />
- <strong>des</strong>sen Preise nicht unangemessen hoch<br />
waren - um rd. 70 v. H. über der unzutreffenden<br />
Kostenermittlung zur HU –Bau–. Das Bauamt<br />
hob die Ausschreibung nach § 26 Nr. 1c VOB/A<br />
auf und begründetet dies mit der erheblichen<br />
Abweichung bei den Kosten.<br />
erst nach Beginn der Ausschreibung bekannt gewordener Umstand für Änderungen der<br />
Anforderungen. Dies macht deutlich, dass sich der Auftraggeber vor der Ausschreibung<br />
hinreichend über die Einzelheiten der beabsichtigten Bauherstellung im Klaren sein muss.<br />
Der Grund für die Aufhebung darf nicht vorhersehbar gewesen sein, weshalb Fehler bei<br />
der Bedarfsermittlung keine Aufhebung rechtfertigen. Auch liegt noch kein die<br />
Aufhebung rechtfertigender schwer wiegender Grund darin, dass kein Angebot die<br />
Preisvorstellungen <strong>des</strong> Auftraggebers erreicht. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber erst<br />
durch die vorgelegten Angebote darauf aufmerksam gemacht wird, dass die für die<br />
Baumaßnahme vorgesehenen Finanzmittel nicht ausreichen. 99<br />
Freihändige Vergabe nach Aufhebung einer Ausschreibung<br />
Nach Aufhebung einer Ausschreibung ist eine Freihändige Vergabe zulässig, wenn eine<br />
erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht. Im Bereich der EU-<br />
Vergabe sind nach der Aufhebung eines Offenen Verfahrens oder eines Nichtoffenen<br />
Verfahrens besondere Bedingungen zu beachten. So erfordert in diesem Fall z. B. die<br />
Durchführung eines Verhandlungsverfahrens 100 , dass die ursprünglichen Verdingungsunterlagen<br />
nicht grundlegend geändert werden. Ein Verhandlungsverfahren, welches<br />
nach Aufhebung einer Ausschreibung auf der Grundlage veränderter Verdingungsunterlagen<br />
durchgeführt würde, wäre unzulässig. In diesem Fall ist eine erneute Ausschreibung<br />
geboten.<br />
99<br />
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Aufhebung einer Ausschreibung siehe § 26 Nr. 1 VOB/A und das Urteil <strong>des</strong> BGH<br />
vom 08. September 1998 - X ZR 99/96.<br />
100<br />
Das Verhandlungsverfahren entspricht der Freihändig en Vergabe.<br />
83<br />
Nach Aufhebung einer EU-weit im Nichtoffenen<br />
Verfahren durchgeführten Ausschreibung<br />
führte das Bauamt auf der Grundlage von kostensparend<br />
abgeänderten Leistungen ein Verhandlungsverfahren<br />
mit den drei günstigsten<br />
Bietern aus der aufgehobenen Ausschreibung<br />
durch. Das Verfahren war unzulässig. Es führte<br />
auch nicht zu einer erheblichen Kostenminderung,<br />
da der Angebotspreis <strong>des</strong> Bieters mit der<br />
günstigsten Ausführungsvariante immer noch<br />
um rd. 37,5 v. H. über der Kostenermittlung zur<br />
HU –Bau– lag.<br />
Nach der öffentlichen Ausschreibung eines<br />
Gewerkes durch einen Zuwendungsempfänger,<br />
der zur Anwendung der VOB/A verpflichtet<br />
war, gingen 13 Angebote ein. Der Zuwendungsempfänger<br />
schloss die ersten 5 Bieter wegen<br />
fehlender Fachkunde, Leistungsfähigkeit und<br />
Zuverlässigkeit aus. Er hob die Ausschreibung<br />
mit dem pauschalen Hinweis auf § 26 VOB/A<br />
auf und vergab die Leistungen anschließend<br />
freihändig an ein Unternehmen, das im Rahmen<br />
der Ausschreibung kein Angebot abgegeben<br />
hatte. Nach Verhandlungen mit diesem Unternehmen<br />
lag <strong>des</strong>sen Angebotspreis geringfügig<br />
unter dem Preis <strong>des</strong> bei der Ausschreibung an<br />
sechster Stelle gelegenen Bieters.<br />
84<br />
Prüfungserkenntnisse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
zeigen, dass eine Freihändige Vergabe<br />
oder ein Verhandlungsverfahren nach der<br />
Aufhebung einer Ausschreibung nicht in<br />
allen Fällen zulässig war. Ergebnisse der<br />
Freihändigen Vergabe oder eines Verhandlungsverfahrens<br />
waren teilweise gegenüber<br />
der aufgehobenen Ausschreibung nicht so<br />
vorteilhaft, dass sie die Aufhebung oder den<br />
Verzicht auf eine erneute Ausschreibung<br />
rechtfertigten.<br />
Bei einer ungerechtfertigten Freihändigen<br />
Vergabe in Verbindung mit einer ebenfalls<br />
ungerechtfertigten Aufhebung der vorangegangenen<br />
Ausschreibung hält der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
den Vorwurf <strong>des</strong> Scheinwettbewerbs<br />
für berechtigt. Er sieht in einem<br />
derartigen Vorgehen einen erheblichen Verstoß<br />
gegen die Wettbewerbsregeln101 .<br />
101 Zur Zulässigkeit einer Freihändigen Vergabe nach Aufhebung einer Ausschreibung siehe § 3 Nr. 4e VOB/A.