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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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3.5 Aufhebung von Ausschreibungen<br />

Voraussetzungen<br />

Seite<br />

Voraussetzungen.............................................................. 83<br />

Freihändige Vergabe nach Aufhebung einer<br />

Ausschreibung ................................................................. 83<br />

Eine Ausschreibung kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, z. B.<br />

wenn die Verdingungsunterlagen geändert werden müssen oder wenn andere schwer<br />

wiegende Gründe bestehen. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen.<br />

Teilweise haben Bauverwaltungen und Empfänger<br />

öffentlicher Zuwendungen Ausschreibungen<br />

mit Hinweis auf angeblich schwer<br />

wiegende Gründe aufgehoben, ohne dass ein<br />

entsprechender Grund vorlag und in den Bauunterlagen<br />

festgehalten war. Ein berechtigter<br />

Grund ist nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>gerichtshofes ein dem Ausschreibenden<br />

Bei der Ausschreibung von Bauhauptleistungen<br />

für ein Parkhaus lag das preisgünstigste Angebot<br />

- <strong>des</strong>sen Preise nicht unangemessen hoch<br />

waren - um rd. 70 v. H. über der unzutreffenden<br />

Kostenermittlung zur HU –Bau–. Das Bauamt<br />

hob die Ausschreibung nach § 26 Nr. 1c VOB/A<br />

auf und begründetet dies mit der erheblichen<br />

Abweichung bei den Kosten.<br />

erst nach Beginn der Ausschreibung bekannt gewordener Umstand für Änderungen der<br />

Anforderungen. Dies macht deutlich, dass sich der Auftraggeber vor der Ausschreibung<br />

hinreichend über die Einzelheiten der beabsichtigten Bauherstellung im Klaren sein muss.<br />

Der Grund für die Aufhebung darf nicht vorhersehbar gewesen sein, weshalb Fehler bei<br />

der Bedarfsermittlung keine Aufhebung rechtfertigen. Auch liegt noch kein die<br />

Aufhebung rechtfertigender schwer wiegender Grund darin, dass kein Angebot die<br />

Preisvorstellungen <strong>des</strong> Auftraggebers erreicht. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber erst<br />

durch die vorgelegten Angebote darauf aufmerksam gemacht wird, dass die für die<br />

Baumaßnahme vorgesehenen Finanzmittel nicht ausreichen. 99<br />

Freihändige Vergabe nach Aufhebung einer Ausschreibung<br />

Nach Aufhebung einer Ausschreibung ist eine Freihändige Vergabe zulässig, wenn eine<br />

erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht. Im Bereich der EU-<br />

Vergabe sind nach der Aufhebung eines Offenen Verfahrens oder eines Nichtoffenen<br />

Verfahrens besondere Bedingungen zu beachten. So erfordert in diesem Fall z. B. die<br />

Durchführung eines Verhandlungsverfahrens 100 , dass die ursprünglichen Verdingungsunterlagen<br />

nicht grundlegend geändert werden. Ein Verhandlungsverfahren, welches<br />

nach Aufhebung einer Ausschreibung auf der Grundlage veränderter Verdingungsunterlagen<br />

durchgeführt würde, wäre unzulässig. In diesem Fall ist eine erneute Ausschreibung<br />

geboten.<br />

99<br />

Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Aufhebung einer Ausschreibung siehe § 26 Nr. 1 VOB/A und das Urteil <strong>des</strong> BGH<br />

vom 08. September 1998 - X ZR 99/96.<br />

100<br />

Das Verhandlungsverfahren entspricht der Freihändig en Vergabe.<br />

83<br />

Nach Aufhebung einer EU-weit im Nichtoffenen<br />

Verfahren durchgeführten Ausschreibung<br />

führte das Bauamt auf der Grundlage von kostensparend<br />

abgeänderten Leistungen ein Verhandlungsverfahren<br />

mit den drei günstigsten<br />

Bietern aus der aufgehobenen Ausschreibung<br />

durch. Das Verfahren war unzulässig. Es führte<br />

auch nicht zu einer erheblichen Kostenminderung,<br />

da der Angebotspreis <strong>des</strong> Bieters mit der<br />

günstigsten Ausführungsvariante immer noch<br />

um rd. 37,5 v. H. über der Kostenermittlung zur<br />

HU –Bau– lag.<br />

Nach der öffentlichen Ausschreibung eines<br />

Gewerkes durch einen Zuwendungsempfänger,<br />

der zur Anwendung der VOB/A verpflichtet<br />

war, gingen 13 Angebote ein. Der Zuwendungsempfänger<br />

schloss die ersten 5 Bieter wegen<br />

fehlender Fachkunde, Leistungsfähigkeit und<br />

Zuverlässigkeit aus. Er hob die Ausschreibung<br />

mit dem pauschalen Hinweis auf § 26 VOB/A<br />

auf und vergab die Leistungen anschließend<br />

freihändig an ein Unternehmen, das im Rahmen<br />

der Ausschreibung kein Angebot abgegeben<br />

hatte. Nach Verhandlungen mit diesem Unternehmen<br />

lag <strong>des</strong>sen Angebotspreis geringfügig<br />

unter dem Preis <strong>des</strong> bei der Ausschreibung an<br />

sechster Stelle gelegenen Bieters.<br />

84<br />

Prüfungserkenntnisse <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

zeigen, dass eine Freihändige Vergabe<br />

oder ein Verhandlungsverfahren nach der<br />

Aufhebung einer Ausschreibung nicht in<br />

allen Fällen zulässig war. Ergebnisse der<br />

Freihändigen Vergabe oder eines Verhandlungsverfahrens<br />

waren teilweise gegenüber<br />

der aufgehobenen Ausschreibung nicht so<br />

vorteilhaft, dass sie die Aufhebung oder den<br />

Verzicht auf eine erneute Ausschreibung<br />

rechtfertigten.<br />

Bei einer ungerechtfertigten Freihändigen<br />

Vergabe in Verbindung mit einer ebenfalls<br />

ungerechtfertigten Aufhebung der vorangegangenen<br />

Ausschreibung hält der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

den Vorwurf <strong>des</strong> Scheinwettbewerbs<br />

für berechtigt. Er sieht in einem<br />

derartigen Vorgehen einen erheblichen Verstoß<br />

gegen die Wettbewerbsregeln101 .<br />

101 Zur Zulässigkeit einer Freihändigen Vergabe nach Aufhebung einer Ausschreibung siehe § 3 Nr. 4e VOB/A.

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