Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Ein besonders schwer wiegender Regelverstoß<br />
liegt dann vor, wenn der zur Anwendung<br />
der VOB/A verpflichtete Auftraggeber nach<br />
Angebotsabgabe mit einem Bieter einen<br />
Preisnachlass vereinbart und dieser erst auf<br />
dieser Grundlage zum Min<strong>des</strong>tfordernden<br />
wird und den Zuschlag erhält. Der Preisvorteil<br />
für den Auftraggeber rechtfertigt die<br />
unzulässige Begünstigung <strong>des</strong> Bieters und die<br />
Verfälschung <strong>des</strong> Wettbewerbsergebnisses<br />
nicht. 97<br />
Änderungsvorschläge und Nebenangebote<br />
Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage<br />
gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Sie sind zu werten, es sei<br />
denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen<br />
nicht zugelassen.<br />
Nach Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
sind Änderungsvorschläge von Bietern<br />
nicht immer als Nebenangebot deutlich<br />
gekennzeichnet oder klar in ihrer Ausführungsart<br />
beschrieben. Vom zuständigen Bauamt<br />
wurden derartige Nebenangebote oder<br />
Änderungsvorschläge in einigen Fällen nicht<br />
erkannt, in anderen Fällen nicht sachgemäß<br />
aufgeklärt und gewertet98 .<br />
Erteilt die Bauverwaltung auf ein abweichen<strong>des</strong><br />
Angebot den Zuschlag, ohne dass Klarheit<br />
über die Ausführungsart besteht, geht sie<br />
ein hohes Risiko ein, dass die Abweichung<br />
zum Nachteil <strong>des</strong> Auftraggebers gereicht.<br />
Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist<br />
Bei der Baumaßnahme eines Zuwendungsempfängers<br />
versprach im Zuge der Vergabe der Rohbauarbeiten<br />
ein Bieter einen Nachlass von rd.<br />
1,5 Mio. EUR auf seine Angebotssumme von<br />
15,3 Mio. EUR unter der Bedingung, dass er ohne<br />
die in der VOB vorgesehene Zustimmung <strong>des</strong> Auftraggebers<br />
Leistungen an Nachunternehmer ohne<br />
die Anwendung der VOB weitergeben könne. Erst<br />
unter Berücksichtigung der nachträglichen Vereinbarung<br />
hatte das Angebot den niedrigsten Preis.<br />
Der Bieter erhielt sodann als Min<strong>des</strong>tfordernder<br />
den Auftrag. Der Auftraggeber rechtfertigte dies<br />
mit dem Hinweis auf eine „sparsame Mittelverwendung“.<br />
Ein Bieter wies in seinem Angebotsschreiben<br />
darauf hin, dass gegenüber der Leistungsbeschreibung<br />
geringfügig geänderte Ausführungsarten<br />
kalkuliert seien, u. a. sei entgegen<br />
der Leistungsbeschreibung keine schwarze Abdichtung<br />
der erdberührten Bauteile kalkuliert.<br />
Ausreichende Einzelheiten über die geänderte<br />
Ausführungsart waren weder dem Angebotsschreiben<br />
noch dem Vergabevermerk oder<br />
sonstigen Prüfberichten zu entnehmen. Obwohl<br />
die geänderte Ausführungsart auf Grund ihrer<br />
unzureichenden Beschreibung Auslegungsspielräume<br />
bot, erhielt der Bieter den Zuschlag.<br />
Bei der Angebotseinholung ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der<br />
Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist, siehe § 19 VOB/A). Die<br />
Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der<br />
Auftraggeber für eine zügige Prüfung der Angebote benötigt.<br />
97<br />
Zu der Zulässigkeit von Aufklärungen siehe § 24 VOB/A. Siehe auch § 21 Nr. 1 Abs. 2 und § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A zur<br />
Unzulässigkeit von Angebotsänderungen.<br />
98 Zu Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten und deren Wertung siehe auch § 21 Nr. 3 und § 25 Nr. 4 VOB/A.<br />
81<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei seinen Prüfungen festgestellt, dass in einigen Fällen<br />
die Zuschlagsfrist<br />
� das in der VOB vorgesehene Maß erheblich überschritt oder<br />
� auf Grund unverhältnismäßig langer Bearbeitungszeiten für die Angebotswertung<br />
und Auftragserteilung nicht eingehalten wurde.<br />
Eine lange Angebotsbindefrist bedeutet ein Risiko für den Anbieter. Sie kann <strong>des</strong>halb<br />
zu Wagniszuschlägen führen. Eine kurze Zuschlagsfrist ist <strong>des</strong>halb auch im Interesse<br />
<strong>des</strong> Auftraggebers.<br />
Die Bieter sind nach Ablauf der Zuschlagsfrist nicht mehr an ihre Angebote gebunden.<br />
Für den Auftraggeber kann eine Überschreitung der Zuschlagsfrist erhebliche Nachteilen<br />
zur Folge haben:<br />
Bei einer Liegenschaft <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> wurde<br />
das Auftragschreiben für Gerüstbauarbei-<br />
ten an den Min<strong>des</strong>tbietenden (Auftragshöhe<br />
rd. 64 000 EUR) erst nach Ablauf der Zuschlagsfrist<br />
abgesandt. Der Bieter lehnte den<br />
Auftrag ab, da er seine Gerüste anderweitig eingesetzt<br />
habe. Durch die Auftragserteilung an<br />
einen anderen Bieter entstanden Mehrkosten in<br />
Höhe von rd. 17 000 EUR.<br />
82<br />
� Der günstigste Bieter kann aus seinem<br />
Angebot „aussteigen“ und Mehrforderungen<br />
stellen.<br />
� Bei anderweitiger Auftragsvergabe<br />
oder nochmaliger Ausschreibung sind<br />
in der Regel ebenfalls höhere Baukosten<br />
oder Terminverzögerungen mit<br />
nachteiligen finanziellen Folgen zu<br />
erwarten.<br />
Die Verwaltung muss daher alle Möglichkeiten zur Einhaltung der Zuschlagsfrist und<br />
zu einer zügigen und dennoch gründlichen Bearbeitung der Angebote ausschöpfen,<br />
z. B. durch<br />
� Verbesserung der verwaltungsinternen Koordination,<br />
� Verkürzung der Postwege und<br />
� Terminvorgaben für die einzelnen Bearbeitungsschritte.