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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Ein besonders schwer wiegender Regelverstoß<br />

liegt dann vor, wenn der zur Anwendung<br />

der VOB/A verpflichtete Auftraggeber nach<br />

Angebotsabgabe mit einem Bieter einen<br />

Preisnachlass vereinbart und dieser erst auf<br />

dieser Grundlage zum Min<strong>des</strong>tfordernden<br />

wird und den Zuschlag erhält. Der Preisvorteil<br />

für den Auftraggeber rechtfertigt die<br />

unzulässige Begünstigung <strong>des</strong> Bieters und die<br />

Verfälschung <strong>des</strong> Wettbewerbsergebnisses<br />

nicht. 97<br />

Änderungsvorschläge und Nebenangebote<br />

Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage<br />

gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Sie sind zu werten, es sei<br />

denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen<br />

nicht zugelassen.<br />

Nach Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

sind Änderungsvorschläge von Bietern<br />

nicht immer als Nebenangebot deutlich<br />

gekennzeichnet oder klar in ihrer Ausführungsart<br />

beschrieben. Vom zuständigen Bauamt<br />

wurden derartige Nebenangebote oder<br />

Änderungsvorschläge in einigen Fällen nicht<br />

erkannt, in anderen Fällen nicht sachgemäß<br />

aufgeklärt und gewertet98 .<br />

Erteilt die Bauverwaltung auf ein abweichen<strong>des</strong><br />

Angebot den Zuschlag, ohne dass Klarheit<br />

über die Ausführungsart besteht, geht sie<br />

ein hohes Risiko ein, dass die Abweichung<br />

zum Nachteil <strong>des</strong> Auftraggebers gereicht.<br />

Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist<br />

Bei der Baumaßnahme eines Zuwendungsempfängers<br />

versprach im Zuge der Vergabe der Rohbauarbeiten<br />

ein Bieter einen Nachlass von rd.<br />

1,5 Mio. EUR auf seine Angebotssumme von<br />

15,3 Mio. EUR unter der Bedingung, dass er ohne<br />

die in der VOB vorgesehene Zustimmung <strong>des</strong> Auftraggebers<br />

Leistungen an Nachunternehmer ohne<br />

die Anwendung der VOB weitergeben könne. Erst<br />

unter Berücksichtigung der nachträglichen Vereinbarung<br />

hatte das Angebot den niedrigsten Preis.<br />

Der Bieter erhielt sodann als Min<strong>des</strong>tfordernder<br />

den Auftrag. Der Auftraggeber rechtfertigte dies<br />

mit dem Hinweis auf eine „sparsame Mittelverwendung“.<br />

Ein Bieter wies in seinem Angebotsschreiben<br />

darauf hin, dass gegenüber der Leistungsbeschreibung<br />

geringfügig geänderte Ausführungsarten<br />

kalkuliert seien, u. a. sei entgegen<br />

der Leistungsbeschreibung keine schwarze Abdichtung<br />

der erdberührten Bauteile kalkuliert.<br />

Ausreichende Einzelheiten über die geänderte<br />

Ausführungsart waren weder dem Angebotsschreiben<br />

noch dem Vergabevermerk oder<br />

sonstigen Prüfberichten zu entnehmen. Obwohl<br />

die geänderte Ausführungsart auf Grund ihrer<br />

unzureichenden Beschreibung Auslegungsspielräume<br />

bot, erhielt der Bieter den Zuschlag.<br />

Bei der Angebotseinholung ist vorzusehen, dass der Bieter bis zum Ablauf der<br />

Zuschlagsfrist an sein Angebot gebunden ist (Bindefrist, siehe § 19 VOB/A). Die<br />

Zuschlagsfrist soll so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der<br />

Auftraggeber für eine zügige Prüfung der Angebote benötigt.<br />

97<br />

Zu der Zulässigkeit von Aufklärungen siehe § 24 VOB/A. Siehe auch § 21 Nr. 1 Abs. 2 und § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A zur<br />

Unzulässigkeit von Angebotsänderungen.<br />

98 Zu Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten und deren Wertung siehe auch § 21 Nr. 3 und § 25 Nr. 4 VOB/A.<br />

81<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei seinen Prüfungen festgestellt, dass in einigen Fällen<br />

die Zuschlagsfrist<br />

� das in der VOB vorgesehene Maß erheblich überschritt oder<br />

� auf Grund unverhältnismäßig langer Bearbeitungszeiten für die Angebotswertung<br />

und Auftragserteilung nicht eingehalten wurde.<br />

Eine lange Angebotsbindefrist bedeutet ein Risiko für den Anbieter. Sie kann <strong>des</strong>halb<br />

zu Wagniszuschlägen führen. Eine kurze Zuschlagsfrist ist <strong>des</strong>halb auch im Interesse<br />

<strong>des</strong> Auftraggebers.<br />

Die Bieter sind nach Ablauf der Zuschlagsfrist nicht mehr an ihre Angebote gebunden.<br />

Für den Auftraggeber kann eine Überschreitung der Zuschlagsfrist erhebliche Nachteilen<br />

zur Folge haben:<br />

Bei einer Liegenschaft <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> wurde<br />

das Auftragschreiben für Gerüstbauarbei-<br />

ten an den Min<strong>des</strong>tbietenden (Auftragshöhe<br />

rd. 64 000 EUR) erst nach Ablauf der Zuschlagsfrist<br />

abgesandt. Der Bieter lehnte den<br />

Auftrag ab, da er seine Gerüste anderweitig eingesetzt<br />

habe. Durch die Auftragserteilung an<br />

einen anderen Bieter entstanden Mehrkosten in<br />

Höhe von rd. 17 000 EUR.<br />

82<br />

� Der günstigste Bieter kann aus seinem<br />

Angebot „aussteigen“ und Mehrforderungen<br />

stellen.<br />

� Bei anderweitiger Auftragsvergabe<br />

oder nochmaliger Ausschreibung sind<br />

in der Regel ebenfalls höhere Baukosten<br />

oder Terminverzögerungen mit<br />

nachteiligen finanziellen Folgen zu<br />

erwarten.<br />

Die Verwaltung muss daher alle Möglichkeiten zur Einhaltung der Zuschlagsfrist und<br />

zu einer zügigen und dennoch gründlichen Bearbeitung der Angebote ausschöpfen,<br />

z. B. durch<br />

� Verbesserung der verwaltungsinternen Koordination,<br />

� Verkürzung der Postwege und<br />

� Terminvorgaben für die einzelnen Bearbeitungsschritte.

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