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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat gegenüber den Bauverwaltungen wiederholt betont, dass<br />

Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit nicht ohne weiteres durch wirtschaftliche<br />

Überlegungen gerechtfertigt werden können.<br />

Die Bauverwaltung erteilte in einigen Fällen den Zuschlag auf unvollständige Angebote.<br />

Dies betraf z. B. das Fehlen von<br />

� geforderten Einheitspreisen,<br />

� Fabrikatangaben,<br />

� Angebotsseiten sowie<br />

� rechtsverbindlichen Unterschriften.<br />

Fabrikatangaben und Einheitspreise sind in der Regel maßgebliche Angebotsbestandteile,<br />

ohne die ein Angebot unvollständig und damit von der Wertung auszuschließen<br />

ist. Das Gleiche gilt für das Fehlen von Angebotsseiten und rechtsverbindlichen Unterschriften.<br />

Letztere sind bei Ausschreibungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> auf besonderen Formblättern<br />

zu leisten, dabei hat sich der Bieter auch mit den Vertragsbedingungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> einverstanden<br />

zu erklären. Unterschriften auf Angebotsbegleitschreiben oder auf dem<br />

Deckblatt <strong>des</strong> Leistungsverzeichnisses reichen regelmäßig nicht aus, weil in diesen<br />

Fällen unklar bleibt, ob sich die Unterschrift auf alle Angebotsteile bezieht.<br />

Teilweise wertete die Bauverwaltung Angebote,<br />

bei denen die Bieter im Text von<br />

Leistungsverzeichnissen Änderungen<br />

� zu Mengenansätzen,<br />

� zur technischen Ausführung,<br />

� zu den Abmessungen sowie<br />

� zum Leistungsumfang<br />

vorgenommen hatten. In derartigen Fällen<br />

müssen die Angebote daraufhin untersucht<br />

werden, ob die Änderungen ein Nebenangebot<br />

<strong>des</strong> Bieters oder eine unzulässige Änderung<br />

an den Verdingungsunterlagen gemäß<br />

§ 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A darstellen. Angebote,<br />

in denen Änderungen <strong>des</strong> Bieters an<br />

Einem Min<strong>des</strong>tbietenden wurde der Zuschlag<br />

erteilt, obwohl er zu allen 28 Forderungen nach<br />

der Angabe eines Fabrikats (von 72 Positionen<br />

im Leistungsverzeichnis) keine Angaben<br />

gemacht hatte.<br />

Bei einer Ausschreibung hatte der Min<strong>des</strong>tbietende,<br />

der den Zuschlag erhielt, bei zwei Positionen<br />

in der Spalte Einheitspreis jeweils zwei<br />

unterschiedliche Preiseintragungen vorgenommen.<br />

Bei der Nachrechnung wurde der zum<br />

Gesamtbetrag der jeweiligen Position passende<br />

Einheitspreis als der gültige Preis angenommen,<br />

obwohl das Angebot nicht zweifelsfrei war.<br />

Bei der Wertung der Angebote für Leistungen<br />

der Nachrichtentechnik für ein Museumsgebäude<br />

wurden Einheitspreise, bei denen Unstimmigkeiten<br />

im Vergleich zu den Additionssummen<br />

erkennbar waren, durch die Auftraggeberseite<br />

entsprechend „korrigiert“; außerdem wurde<br />

eine fehlende Angebotsseite nachgereicht.<br />

seinen Eintragungen - ggf. nach einem Aufklärungsgespräch - nicht zweifelsfrei sind<br />

(z. B. doppelte Preiseintragungen), müssen von der Wertung ausgeschlossen werden.<br />

Sie dürfen nicht durch die Auftraggeberseite „korrigiert“ werden, da dies ebenfalls eine<br />

unzulässige Änderung darstellt.<br />

Nicht bei allen Änderungen in Verdingungsunterlagen war klar, von wem und zu welchem<br />

Zeitpunkt sie vorgenommen wurden (z. B. Preiseintragungen durch Überlacken<br />

und Überschreiben). Die zuständigen Bauämter hatten derartige Änderungen weder<br />

gekennzeichnet noch bei der Wertung dazu Feststellungen getroffen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />

hat darauf hingewiesen, dass Auffälligkeiten an Angeboten möglichst früh<br />

(bei oder unmittelbar nach dem Eröffnungstermin) aktenkundig zu machen sind, um die<br />

Urheberschaft zu dokumentieren und den Verdacht zu vermeiden, die Änderungen<br />

könnten erst im Geschäftsbereich <strong>des</strong> Auftraggebers vorgenommen worden sein.<br />

79<br />

Unvollständige oder unklare Angebote sowie deren nachträgliche Ergänzung oder<br />

Änderung eröffnen Spielräume für Manipulationen und Ungleichbehandlungen von<br />

Bietern. In derartigen Fällen könnten Bieter Angebotsmängel (z. B. fehlende oder doppelte<br />

Preiseintragungen, das Fehlen von Fabrikatangaben oder der Unterschrift) je nach<br />

Wettbewerbslage bewusst dazu benutzen, um ihre Angebote nachträglich in der für sie<br />

günstigsten Weise zu korrigieren oder zu interpretieren. Die Wertung von mangelhaften<br />

Angeboten kann zu einer unzutreffenden Bieterreihenfolge und einer fehlerhaften<br />

Erteilung <strong>des</strong> Zuschlages führen. 95<br />

Aufklärung <strong>des</strong> Angebotsinhalts – Verhandlungen mit Bietern<br />

Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur<br />

Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur unter eng begrenzten Voraussetzungen<br />

verhandeln, insbesondere um sich über<br />

� die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit <strong>des</strong> Bieters,<br />

80<br />

� Einzelheiten <strong>des</strong> Angebots und<br />

� die Angemessenheit der Preise<br />

Bei einer Baumaßnahme führte der vom zuständigen<br />

Bauamt beauftragte freiberuflich Tätige mit<br />

dem preisgünstigsten Bieter ein Gespräch, um die<br />

Fachkunde und die zuverlässige Ausführung der<br />

angegebenen Leistungen zu überprüfen. Er stellte<br />

dabei Mängel hinsichtlich der technischen Lösung<br />

und der Sicherheit fest. Daraufhin forderte der<br />

freiberuflich Tätige den Bieter auf, ein neues<br />

Angebot zu erstellen. Dieses enthielt neue Preise<br />

und wiederum technische Mängel. Das Bauamt<br />

erteilte wegen dieser Mängel dem Min<strong>des</strong>tbietenden<br />

nicht den Zuschlag, unterließ es<br />

aber, die unzulässigen Verhandlungen <strong>des</strong> freiberuflich<br />

Tätigen zu beanstanden.<br />

zu unterrichten. Diese Verhandlungen dürfen<br />

nur der Aufklärung dienen. Änderungen <strong>des</strong><br />

Angebots oder der Preise oder Verhandlungen<br />

darüber sind unstatthaft, soweit<br />

sie nicht aus bestimmten Gründen bei<br />

Nebenangeboten, Änderungsvorschlägen<br />

und Angeboten auf Grund eines Leistungsprogramms<br />

nötig sind.<br />

Nicht immer wird diese Grenze zwischen<br />

zulässigen Aufklärungsgesprächen und<br />

unzulässigen Verhandlungen eingehalten.<br />

Letztere waren insbesondere in solchen<br />

Fällen festzustellen, in denen ein unvollständiges<br />

oder unklares Angebot vorlag. So führten z. B. fehlende Fabrikat- oder Preisangaben<br />

häufig zu einer Nachfrage der Auftraggeberseite beim Bieter oder zu entsprechenden<br />

Angaben oder „Klarstellungen“ durch den Bieter. Derartige „Aufklärungen“<br />

sind - wenn sie nicht Geringfügigkeiten betreffen und auf die Bieterreihenfolge ohne<br />

Einfluss sind - unzulässig, da sie Verhandlungen über eine Änderung <strong>des</strong> Angebots<br />

oder der Preise darstellen. Werden auf der Grundlage solcher Verhandlungen Änderungen<br />

an den Verdingungsunterlagen vorgenommen mit dem Ziel, den an sich gebotenen<br />

Ausschluss zu vermeiden, ist dies zudem ein Verstoß gegen das Änderungsverbot und<br />

das Ausschlussgebot. Dessen sind sich freiberuflich Tätige, die in zunehmendem Maße<br />

mit der Wertung von Angeboten beauftragt werden, nicht immer bewusst 96 .<br />

95 Zur Wertung von unvollständigen oder geänderten Angeboten siehe § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A. Im Falle fehlender<br />

Einheitspreise kann nach der neueren Rechtssprechung in bestimmten Fällen von einem Ausschluss <strong>des</strong> Angebotes abgesehen<br />

werden. Näheres siehe hierzu im Anhang 5 „Zulässigkeit eines Angebots im Falle fehlender Einheitspreise“. Diese<br />

Ausführungen dürften sinngemäß für fehlende Fabrikatsangaben gelten.<br />

96 Vergleiche auch die Bemerkung Nr. 34 aus dem Jahre 1995 [im Anhang 6 ab S. 133].

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