Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat gegenüber den Bauverwaltungen wiederholt betont, dass<br />
Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit nicht ohne weiteres durch wirtschaftliche<br />
Überlegungen gerechtfertigt werden können.<br />
Die Bauverwaltung erteilte in einigen Fällen den Zuschlag auf unvollständige Angebote.<br />
Dies betraf z. B. das Fehlen von<br />
� geforderten Einheitspreisen,<br />
� Fabrikatangaben,<br />
� Angebotsseiten sowie<br />
� rechtsverbindlichen Unterschriften.<br />
Fabrikatangaben und Einheitspreise sind in der Regel maßgebliche Angebotsbestandteile,<br />
ohne die ein Angebot unvollständig und damit von der Wertung auszuschließen<br />
ist. Das Gleiche gilt für das Fehlen von Angebotsseiten und rechtsverbindlichen Unterschriften.<br />
Letztere sind bei Ausschreibungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> auf besonderen Formblättern<br />
zu leisten, dabei hat sich der Bieter auch mit den Vertragsbedingungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> einverstanden<br />
zu erklären. Unterschriften auf Angebotsbegleitschreiben oder auf dem<br />
Deckblatt <strong>des</strong> Leistungsverzeichnisses reichen regelmäßig nicht aus, weil in diesen<br />
Fällen unklar bleibt, ob sich die Unterschrift auf alle Angebotsteile bezieht.<br />
Teilweise wertete die Bauverwaltung Angebote,<br />
bei denen die Bieter im Text von<br />
Leistungsverzeichnissen Änderungen<br />
� zu Mengenansätzen,<br />
� zur technischen Ausführung,<br />
� zu den Abmessungen sowie<br />
� zum Leistungsumfang<br />
vorgenommen hatten. In derartigen Fällen<br />
müssen die Angebote daraufhin untersucht<br />
werden, ob die Änderungen ein Nebenangebot<br />
<strong>des</strong> Bieters oder eine unzulässige Änderung<br />
an den Verdingungsunterlagen gemäß<br />
§ 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A darstellen. Angebote,<br />
in denen Änderungen <strong>des</strong> Bieters an<br />
Einem Min<strong>des</strong>tbietenden wurde der Zuschlag<br />
erteilt, obwohl er zu allen 28 Forderungen nach<br />
der Angabe eines Fabrikats (von 72 Positionen<br />
im Leistungsverzeichnis) keine Angaben<br />
gemacht hatte.<br />
Bei einer Ausschreibung hatte der Min<strong>des</strong>tbietende,<br />
der den Zuschlag erhielt, bei zwei Positionen<br />
in der Spalte Einheitspreis jeweils zwei<br />
unterschiedliche Preiseintragungen vorgenommen.<br />
Bei der Nachrechnung wurde der zum<br />
Gesamtbetrag der jeweiligen Position passende<br />
Einheitspreis als der gültige Preis angenommen,<br />
obwohl das Angebot nicht zweifelsfrei war.<br />
Bei der Wertung der Angebote für Leistungen<br />
der Nachrichtentechnik für ein Museumsgebäude<br />
wurden Einheitspreise, bei denen Unstimmigkeiten<br />
im Vergleich zu den Additionssummen<br />
erkennbar waren, durch die Auftraggeberseite<br />
entsprechend „korrigiert“; außerdem wurde<br />
eine fehlende Angebotsseite nachgereicht.<br />
seinen Eintragungen - ggf. nach einem Aufklärungsgespräch - nicht zweifelsfrei sind<br />
(z. B. doppelte Preiseintragungen), müssen von der Wertung ausgeschlossen werden.<br />
Sie dürfen nicht durch die Auftraggeberseite „korrigiert“ werden, da dies ebenfalls eine<br />
unzulässige Änderung darstellt.<br />
Nicht bei allen Änderungen in Verdingungsunterlagen war klar, von wem und zu welchem<br />
Zeitpunkt sie vorgenommen wurden (z. B. Preiseintragungen durch Überlacken<br />
und Überschreiben). Die zuständigen Bauämter hatten derartige Änderungen weder<br />
gekennzeichnet noch bei der Wertung dazu Feststellungen getroffen. Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof<br />
hat darauf hingewiesen, dass Auffälligkeiten an Angeboten möglichst früh<br />
(bei oder unmittelbar nach dem Eröffnungstermin) aktenkundig zu machen sind, um die<br />
Urheberschaft zu dokumentieren und den Verdacht zu vermeiden, die Änderungen<br />
könnten erst im Geschäftsbereich <strong>des</strong> Auftraggebers vorgenommen worden sein.<br />
79<br />
Unvollständige oder unklare Angebote sowie deren nachträgliche Ergänzung oder<br />
Änderung eröffnen Spielräume für Manipulationen und Ungleichbehandlungen von<br />
Bietern. In derartigen Fällen könnten Bieter Angebotsmängel (z. B. fehlende oder doppelte<br />
Preiseintragungen, das Fehlen von Fabrikatangaben oder der Unterschrift) je nach<br />
Wettbewerbslage bewusst dazu benutzen, um ihre Angebote nachträglich in der für sie<br />
günstigsten Weise zu korrigieren oder zu interpretieren. Die Wertung von mangelhaften<br />
Angeboten kann zu einer unzutreffenden Bieterreihenfolge und einer fehlerhaften<br />
Erteilung <strong>des</strong> Zuschlages führen. 95<br />
Aufklärung <strong>des</strong> Angebotsinhalts – Verhandlungen mit Bietern<br />
Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur<br />
Zuschlagserteilung mit einem Bieter nur unter eng begrenzten Voraussetzungen<br />
verhandeln, insbesondere um sich über<br />
� die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit <strong>des</strong> Bieters,<br />
80<br />
� Einzelheiten <strong>des</strong> Angebots und<br />
� die Angemessenheit der Preise<br />
Bei einer Baumaßnahme führte der vom zuständigen<br />
Bauamt beauftragte freiberuflich Tätige mit<br />
dem preisgünstigsten Bieter ein Gespräch, um die<br />
Fachkunde und die zuverlässige Ausführung der<br />
angegebenen Leistungen zu überprüfen. Er stellte<br />
dabei Mängel hinsichtlich der technischen Lösung<br />
und der Sicherheit fest. Daraufhin forderte der<br />
freiberuflich Tätige den Bieter auf, ein neues<br />
Angebot zu erstellen. Dieses enthielt neue Preise<br />
und wiederum technische Mängel. Das Bauamt<br />
erteilte wegen dieser Mängel dem Min<strong>des</strong>tbietenden<br />
nicht den Zuschlag, unterließ es<br />
aber, die unzulässigen Verhandlungen <strong>des</strong> freiberuflich<br />
Tätigen zu beanstanden.<br />
zu unterrichten. Diese Verhandlungen dürfen<br />
nur der Aufklärung dienen. Änderungen <strong>des</strong><br />
Angebots oder der Preise oder Verhandlungen<br />
darüber sind unstatthaft, soweit<br />
sie nicht aus bestimmten Gründen bei<br />
Nebenangeboten, Änderungsvorschlägen<br />
und Angeboten auf Grund eines Leistungsprogramms<br />
nötig sind.<br />
Nicht immer wird diese Grenze zwischen<br />
zulässigen Aufklärungsgesprächen und<br />
unzulässigen Verhandlungen eingehalten.<br />
Letztere waren insbesondere in solchen<br />
Fällen festzustellen, in denen ein unvollständiges<br />
oder unklares Angebot vorlag. So führten z. B. fehlende Fabrikat- oder Preisangaben<br />
häufig zu einer Nachfrage der Auftraggeberseite beim Bieter oder zu entsprechenden<br />
Angaben oder „Klarstellungen“ durch den Bieter. Derartige „Aufklärungen“<br />
sind - wenn sie nicht Geringfügigkeiten betreffen und auf die Bieterreihenfolge ohne<br />
Einfluss sind - unzulässig, da sie Verhandlungen über eine Änderung <strong>des</strong> Angebots<br />
oder der Preise darstellen. Werden auf der Grundlage solcher Verhandlungen Änderungen<br />
an den Verdingungsunterlagen vorgenommen mit dem Ziel, den an sich gebotenen<br />
Ausschluss zu vermeiden, ist dies zudem ein Verstoß gegen das Änderungsverbot und<br />
das Ausschlussgebot. Dessen sind sich freiberuflich Tätige, die in zunehmendem Maße<br />
mit der Wertung von Angeboten beauftragt werden, nicht immer bewusst 96 .<br />
95 Zur Wertung von unvollständigen oder geänderten Angeboten siehe § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A. Im Falle fehlender<br />
Einheitspreise kann nach der neueren Rechtssprechung in bestimmten Fällen von einem Ausschluss <strong>des</strong> Angebotes abgesehen<br />
werden. Näheres siehe hierzu im Anhang 5 „Zulässigkeit eines Angebots im Falle fehlender Einheitspreise“. Diese<br />
Ausführungen dürften sinngemäß für fehlende Fabrikatsangaben gelten.<br />
96 Vergleiche auch die Bemerkung Nr. 34 aus dem Jahre 1995 [im Anhang 6 ab S. 133].