15.01.2013 Aufrufe

Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt immer wieder - nachstehend beispielhaft aufgeführt -<br />

Regelverstöße und Mängel beim Eröffnungstermin fest.<br />

� Beim Eröffnungstermin wurde versäumt, eingereichte Angebote ordnungsgemäß zu kennzeichnen.<br />

� Räume, in denen der Eröffnungstermin stattfand, waren unzureichend gekennzeichnet; dies kann<br />

dazu führen, dass Bieter sich bei der Angebotsabgabe verspäten können und deren u. U. günstige<br />

Angebote <strong>des</strong>halb nicht gewertet werden dürfen.<br />

� In Gebäuden mit Publikumsverkehr waren Submissionsräume und Kennzeichnungsmaschinen und<br />

- in Abwesenheit von Mitarbeitern der Bauverwaltung - unverschlossene Arbeitszimmer sowie<br />

Bieterunterlagen auf Tischen frei zugänglich.<br />

� Verspätet eingegangene Angebote wurden nicht regelgerecht behandelt.<br />

� Den Preis betreffende Angaben (z. B. Nachlässe in Angebotsbegleitschreiben) wurden bei der<br />

Eröffnung der Angebote nicht oder nur unzureichend erkannt oder verlesen und vermittelten<br />

dadurch den Anwesenden ein unzutreffen<strong>des</strong> Bild über die Angebotspreise.<br />

� Leere Blätter <strong>des</strong> Leistungsverzeichnisses oder dem Angebot zweimal - einmal mit Preisen und<br />

einmal leer oder beide mit unterschiedlichen Preisen - beigefügte Seiten <strong>des</strong> Leistungsverzeichnisses<br />

blieben beim Eröffnungstermin unbemerkt und wurden mit Paginierstempel gelocht.<br />

Durch derartige Nachlässigkeiten werden wesentliche Ziele <strong>des</strong> Vergabehandelns in<br />

Frage gestellt, nämlich<br />

� die Transparenz <strong>des</strong> Verfahrens,<br />

� die Gleichbehandlung der Bieter sowie<br />

� der Schutz vor Manipulationen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof betont insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsabwehr<br />

die Bedeutung eines regelgerechten Ablaufs bei der Eröffnung der<br />

Angebote. Vor allem soll dabei verhindert werden,<br />

� dass Bieter sich durch vorzeitige Kenntnis der Angebote von Mitbewerbern<br />

Vorteile verschaffen, indem sie diese gezielt unterbieten und<br />

� dass nachträgliche Ergänzungen oder verdeckte Änderungen an den Angebotsunterlagen<br />

(z. B. Austausch von Blättern und damit von Preisen) vorgenommen<br />

werden.<br />

Anforderungen an die Prüfung und Wertung von Angeboten<br />

Um überhaupt geprüft und gewertet zu werden, müssen Angebote insbesondere<br />

folgende Anforderungen erfüllen:<br />

� Sie sollen nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten.<br />

� Sie müssen mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein.<br />

� Änderungen <strong>des</strong> Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.<br />

77<br />

Änderungen an den Verdingungsunterlagen<br />

sind unzulässig. Angebote, die diese Anforderungen<br />

nicht erfüllen, werden von der<br />

Wertung ausgeschlossen. Die übrigen Angebote<br />

sind rechnerisch, technisch und wirtschaftlich<br />

zu prüfen. Die rechnerische<br />

Prüfung der Angebote hat allein das Bauamt<br />

durchzuführen, die Vergabe dieser Leistungen<br />

an freiberuflich Tätige ist nicht gestattet.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Einführung dieser Regelung93 als Maßnahme zur<br />

Korruptionsvorbeugung empfohlen und prüft ihre Einhaltung. Die Regelung dient insbesondere<br />

dazu, Auffälligkeiten (z. B. fehlende Einheitspreise) durch das Bauamt<br />

kenntlich zu machen und nachträgliche Manipulationsmöglichkeiten an den Leistungsverzeichnissen<br />

weitgehend auszuschließen.<br />

Bei der Wertung der Angebote ist insbesondere die Angemessenheit der Preise sowie<br />

- bei öffentlicher Ausschreibung - die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit<br />

und Zuverlässigkeit) für die Auftragserfüllung zu beurteilen. Der Zuschlag soll auf<br />

das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen,<br />

ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte als das<br />

annehmbarste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.<br />

Eine mangelhafte Prüfung und Wertung von Angeboten kann zu erheblichen wirtschaftlichen<br />

Nachteilen führen. Beurteilt die Bauverwaltung z. B. die Eignung von<br />

Bietern nicht richtig, kann dies im Fall einer Auftragsvergabe zu erheblichen Verzögerungen<br />

bei der Bauausführung oder zu Baumängeln führen. Täuscht sich die Bauverwaltung<br />

bei der Feststellung <strong>des</strong> preisgünstigsten Angebots und erteilt den Zuschlag<br />

nicht an den tatsächlich Min<strong>des</strong>tbietenden, verteuert sich die Bauleistung entsprechend.<br />

Wertet die Bauverwaltung die Qualitäten oder Risiken einer angebotenen Ausführungsart<br />

oder eines angebotenen Fabrikats nicht zutreffend, können ebenfalls erhebliche<br />

Mehrkosten oder Baumängel entstehen.<br />

Häufig sind Nachteile auf Grund von Mängeln beim Prüfen und Werten von Angeboten<br />

monetär nicht bezifferbar. Jedoch sind auch in derartigen Fällen Verstöße gegen vergaberechtliche<br />

Bestimmungen bedenklich, da sie den Wettbewerb beeinträchtigen94 Von einem Bauamt wurden nach Beendigung<br />

der Submission alle Verdingungsunterlagen an<br />

den freiberuflich Tätigen zur rechnerischen und<br />

fachtechnischen Prüfung übergeben. Das Bauamt<br />

kontrollierte die eingereichten Leistungsverzeichnisse<br />

hinsichtlich fehlender oder fehlerhafter<br />

Bietereintragungen nicht und überließ<br />

auch die Nachrechnung und das Erstellen <strong>des</strong><br />

Preisspiegels dem freiberuflich Tätigen.<br />

.<br />

Mängel in den Angeboten und bei der Angebotswertung<br />

Mängel bei der Angebotswertung treten nach Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

besonders häufig im Zusammenhang mit unvollständigen, unklaren oder<br />

geänderten Angeboten sowie in Form unzulässiger Verhandlungen mit Bietern auf. Der<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht als wesentliche Ursache dafür die bei den Bauverwaltungen<br />

und den freiberuflich Tätigen weit verbreitete Annahme, bei Mängeln in den<br />

Angeboten Min<strong>des</strong>tbietender aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />

Abstriche an der Ordnungsmäßigkeit <strong>des</strong> Vergabehandelns machen zu können.<br />

93 Siehe § 23 VOB/A und VHB, Richtlinie Nr. 1.1 zu § 23 VOB/A.<br />

94 Zur Prüfung und Wertung der Angebote siehe §§ 23 und 25 VOB/A in Verbindung mit § 21 VOB/A.<br />

78

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!