Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof stellt immer wieder - nachstehend beispielhaft aufgeführt -<br />
Regelverstöße und Mängel beim Eröffnungstermin fest.<br />
� Beim Eröffnungstermin wurde versäumt, eingereichte Angebote ordnungsgemäß zu kennzeichnen.<br />
� Räume, in denen der Eröffnungstermin stattfand, waren unzureichend gekennzeichnet; dies kann<br />
dazu führen, dass Bieter sich bei der Angebotsabgabe verspäten können und deren u. U. günstige<br />
Angebote <strong>des</strong>halb nicht gewertet werden dürfen.<br />
� In Gebäuden mit Publikumsverkehr waren Submissionsräume und Kennzeichnungsmaschinen und<br />
- in Abwesenheit von Mitarbeitern der Bauverwaltung - unverschlossene Arbeitszimmer sowie<br />
Bieterunterlagen auf Tischen frei zugänglich.<br />
� Verspätet eingegangene Angebote wurden nicht regelgerecht behandelt.<br />
� Den Preis betreffende Angaben (z. B. Nachlässe in Angebotsbegleitschreiben) wurden bei der<br />
Eröffnung der Angebote nicht oder nur unzureichend erkannt oder verlesen und vermittelten<br />
dadurch den Anwesenden ein unzutreffen<strong>des</strong> Bild über die Angebotspreise.<br />
� Leere Blätter <strong>des</strong> Leistungsverzeichnisses oder dem Angebot zweimal - einmal mit Preisen und<br />
einmal leer oder beide mit unterschiedlichen Preisen - beigefügte Seiten <strong>des</strong> Leistungsverzeichnisses<br />
blieben beim Eröffnungstermin unbemerkt und wurden mit Paginierstempel gelocht.<br />
Durch derartige Nachlässigkeiten werden wesentliche Ziele <strong>des</strong> Vergabehandelns in<br />
Frage gestellt, nämlich<br />
� die Transparenz <strong>des</strong> Verfahrens,<br />
� die Gleichbehandlung der Bieter sowie<br />
� der Schutz vor Manipulationen.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof betont insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsabwehr<br />
die Bedeutung eines regelgerechten Ablaufs bei der Eröffnung der<br />
Angebote. Vor allem soll dabei verhindert werden,<br />
� dass Bieter sich durch vorzeitige Kenntnis der Angebote von Mitbewerbern<br />
Vorteile verschaffen, indem sie diese gezielt unterbieten und<br />
� dass nachträgliche Ergänzungen oder verdeckte Änderungen an den Angebotsunterlagen<br />
(z. B. Austausch von Blättern und damit von Preisen) vorgenommen<br />
werden.<br />
Anforderungen an die Prüfung und Wertung von Angeboten<br />
Um überhaupt geprüft und gewertet zu werden, müssen Angebote insbesondere<br />
folgende Anforderungen erfüllen:<br />
� Sie sollen nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten.<br />
� Sie müssen mit rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein.<br />
� Änderungen <strong>des</strong> Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.<br />
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Änderungen an den Verdingungsunterlagen<br />
sind unzulässig. Angebote, die diese Anforderungen<br />
nicht erfüllen, werden von der<br />
Wertung ausgeschlossen. Die übrigen Angebote<br />
sind rechnerisch, technisch und wirtschaftlich<br />
zu prüfen. Die rechnerische<br />
Prüfung der Angebote hat allein das Bauamt<br />
durchzuführen, die Vergabe dieser Leistungen<br />
an freiberuflich Tätige ist nicht gestattet.<br />
Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat die Einführung dieser Regelung93 als Maßnahme zur<br />
Korruptionsvorbeugung empfohlen und prüft ihre Einhaltung. Die Regelung dient insbesondere<br />
dazu, Auffälligkeiten (z. B. fehlende Einheitspreise) durch das Bauamt<br />
kenntlich zu machen und nachträgliche Manipulationsmöglichkeiten an den Leistungsverzeichnissen<br />
weitgehend auszuschließen.<br />
Bei der Wertung der Angebote ist insbesondere die Angemessenheit der Preise sowie<br />
- bei öffentlicher Ausschreibung - die Eignung der Bieter (Fachkunde, Leistungsfähigkeit<br />
und Zuverlässigkeit) für die Auftragserfüllung zu beurteilen. Der Zuschlag soll auf<br />
das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen,<br />
ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkte als das<br />
annehmbarste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.<br />
Eine mangelhafte Prüfung und Wertung von Angeboten kann zu erheblichen wirtschaftlichen<br />
Nachteilen führen. Beurteilt die Bauverwaltung z. B. die Eignung von<br />
Bietern nicht richtig, kann dies im Fall einer Auftragsvergabe zu erheblichen Verzögerungen<br />
bei der Bauausführung oder zu Baumängeln führen. Täuscht sich die Bauverwaltung<br />
bei der Feststellung <strong>des</strong> preisgünstigsten Angebots und erteilt den Zuschlag<br />
nicht an den tatsächlich Min<strong>des</strong>tbietenden, verteuert sich die Bauleistung entsprechend.<br />
Wertet die Bauverwaltung die Qualitäten oder Risiken einer angebotenen Ausführungsart<br />
oder eines angebotenen Fabrikats nicht zutreffend, können ebenfalls erhebliche<br />
Mehrkosten oder Baumängel entstehen.<br />
Häufig sind Nachteile auf Grund von Mängeln beim Prüfen und Werten von Angeboten<br />
monetär nicht bezifferbar. Jedoch sind auch in derartigen Fällen Verstöße gegen vergaberechtliche<br />
Bestimmungen bedenklich, da sie den Wettbewerb beeinträchtigen94 Von einem Bauamt wurden nach Beendigung<br />
der Submission alle Verdingungsunterlagen an<br />
den freiberuflich Tätigen zur rechnerischen und<br />
fachtechnischen Prüfung übergeben. Das Bauamt<br />
kontrollierte die eingereichten Leistungsverzeichnisse<br />
hinsichtlich fehlender oder fehlerhafter<br />
Bietereintragungen nicht und überließ<br />
auch die Nachrechnung und das Erstellen <strong>des</strong><br />
Preisspiegels dem freiberuflich Tätigen.<br />
.<br />
Mängel in den Angeboten und bei der Angebotswertung<br />
Mängel bei der Angebotswertung treten nach Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
besonders häufig im Zusammenhang mit unvollständigen, unklaren oder<br />
geänderten Angeboten sowie in Form unzulässiger Verhandlungen mit Bietern auf. Der<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof sieht als wesentliche Ursache dafür die bei den Bauverwaltungen<br />
und den freiberuflich Tätigen weit verbreitete Annahme, bei Mängeln in den<br />
Angeboten Min<strong>des</strong>tbietender aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />
Abstriche an der Ordnungsmäßigkeit <strong>des</strong> Vergabehandelns machen zu können.<br />
93 Siehe § 23 VOB/A und VHB, Richtlinie Nr. 1.1 zu § 23 VOB/A.<br />
94 Zur Prüfung und Wertung der Angebote siehe §§ 23 und 25 VOB/A in Verbindung mit § 21 VOB/A.<br />
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