Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
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Durch nachträgliche Leistungsänderungen<br />
oder -ergänzungen werden die mit einem<br />
Pauschalvertrag angestrebten Vorteile häufig<br />
in ihr Gegenteil verkehrt, weil diese Leistungen<br />
nicht von der Pauschale abgedeckt sind<br />
und der Auftragnehmer dies ausnutzt, den<br />
vereinbarten Pauschalpreis durch entsprechend<br />
begründete Nachtragsangebote erheblich<br />
aufzubessern. In diesen Fällen wird der<br />
Bauablauf meist zusätzlich durch Verzögerungen<br />
und Auseinandersetzungen belastet.<br />
Bei der vorgenannten Baumaßnahme wurden den<br />
Bietern in den Verdingungsunterlagen Kalkulationsrisiken<br />
auferlegt: Die Bieter sollten Mengenangaben<br />
in der Ausschreibung eigenverantwortlich<br />
überprüfen, ggf. die dem Vertragsziel einer<br />
schlüsselfertigen Fertigstellung entsprechenden<br />
erforderlichen Mengen eigenverantwortlich ermitteln<br />
und bei evtl. Lücken der Ausschreibungsunterlagen<br />
gegenüber diesem Vertragsziel ausreichend<br />
Reserven kalkulieren. Der Auftraggeber<br />
musste bei derartigen Ausschreibungsbedingungen<br />
mit überhöhten Angebotspreisen rechnen.<br />
Wenn die Bauverwaltung Ausführungsänderungen und Mengenmehrungen, die auf<br />
Grund einer unzureichenden Planung zu erwarten sind, den Auftragnehmern als Risiko<br />
aufbürdet, kalkulieren diese das Risiko in einer für den Auftraggeber nicht durchschaubaren<br />
Weise in die Angebote ein. Dadurch wird die Prüf- und Vergleichbarkeit der<br />
Angebote erschwert. Überhöhte Angebotspreise sind nicht auszuschließen. Aus diesen<br />
Gründen hält der Bun<strong>des</strong>rechnungshof eine strikte Beachtung der Anwendungsvoraussetzungen<br />
für den Pauschalvertrag für unabdingbar.<br />
75<br />
3.4 Prüfung und Wertung von Angeboten<br />
76<br />
Seite<br />
Eröffnungstermin, Zuschlags- und Bindefrist................. 76<br />
Anforderungen an die Prüfung und Wertung von<br />
Angeboten........................................................................ 77<br />
Mängel in den Angeboten und bei der<br />
Angebotswertung............................................................. 78<br />
Aufklärung <strong>des</strong> Angebotsinhalts – Verhandlungen<br />
mit Bietern ....................................................................... 80<br />
Änderungsvorschläge und Nebenangebote ..................... 81<br />
Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist ............................. 81<br />
Eröffnungstermin, Zuschlags- und Bindefrist<br />
Nachdem in der Phase der Angebotseinholung die Bieter durch die Erarbeitung ihrer<br />
Angebote ihren Beitrag zum Wettbewerb im Wesentlichen erbracht haben, obliegt es<br />
dem Auftraggeber, die Angebote innerhalb der Zuschlagsfrist zu prüfen und zu werten<br />
sowie eine Vergabeentscheidung zu treffen. Insbesondere beim Eröffnungstermin, aber<br />
auch bei der Behandlung der Angebote während der Zuschlags- und Bindefrist muss<br />
sich der öffentliche Auftraggeber an Regeln halten, die - ungeachtet ihres teilweise<br />
formalen Charakters - für einen funktionierenden Wettbewerb von großer Bedeutung<br />
sind.<br />
Bei der Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote gilt u.a.:<br />
� Bis zum Eröffnungstermin sind die Angebote, die beim Eingang auf dem<br />
ungeöffneten Umschlag zu kennzeichnen sind, unter Verschluss zu halten.<br />
� Zur Eröffnung zuzulassen sind nur Angebote, die dem Verhandlungsleiter bei<br />
Öffnung <strong>des</strong> ersten Angebotes vorliegen.<br />
� Die Angebote werden in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet. Es wird<br />
bekannt gegeben, ob und von wem Änderungsvorschläge oder Nebenangebote<br />
eingereicht sind. 92<br />
92 Vergleiche § 22 VOB/A.