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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Durch nachträgliche Leistungsänderungen<br />

oder -ergänzungen werden die mit einem<br />

Pauschalvertrag angestrebten Vorteile häufig<br />

in ihr Gegenteil verkehrt, weil diese Leistungen<br />

nicht von der Pauschale abgedeckt sind<br />

und der Auftragnehmer dies ausnutzt, den<br />

vereinbarten Pauschalpreis durch entsprechend<br />

begründete Nachtragsangebote erheblich<br />

aufzubessern. In diesen Fällen wird der<br />

Bauablauf meist zusätzlich durch Verzögerungen<br />

und Auseinandersetzungen belastet.<br />

Bei der vorgenannten Baumaßnahme wurden den<br />

Bietern in den Verdingungsunterlagen Kalkulationsrisiken<br />

auferlegt: Die Bieter sollten Mengenangaben<br />

in der Ausschreibung eigenverantwortlich<br />

überprüfen, ggf. die dem Vertragsziel einer<br />

schlüsselfertigen Fertigstellung entsprechenden<br />

erforderlichen Mengen eigenverantwortlich ermitteln<br />

und bei evtl. Lücken der Ausschreibungsunterlagen<br />

gegenüber diesem Vertragsziel ausreichend<br />

Reserven kalkulieren. Der Auftraggeber<br />

musste bei derartigen Ausschreibungsbedingungen<br />

mit überhöhten Angebotspreisen rechnen.<br />

Wenn die Bauverwaltung Ausführungsänderungen und Mengenmehrungen, die auf<br />

Grund einer unzureichenden Planung zu erwarten sind, den Auftragnehmern als Risiko<br />

aufbürdet, kalkulieren diese das Risiko in einer für den Auftraggeber nicht durchschaubaren<br />

Weise in die Angebote ein. Dadurch wird die Prüf- und Vergleichbarkeit der<br />

Angebote erschwert. Überhöhte Angebotspreise sind nicht auszuschließen. Aus diesen<br />

Gründen hält der Bun<strong>des</strong>rechnungshof eine strikte Beachtung der Anwendungsvoraussetzungen<br />

für den Pauschalvertrag für unabdingbar.<br />

75<br />

3.4 Prüfung und Wertung von Angeboten<br />

76<br />

Seite<br />

Eröffnungstermin, Zuschlags- und Bindefrist................. 76<br />

Anforderungen an die Prüfung und Wertung von<br />

Angeboten........................................................................ 77<br />

Mängel in den Angeboten und bei der<br />

Angebotswertung............................................................. 78<br />

Aufklärung <strong>des</strong> Angebotsinhalts – Verhandlungen<br />

mit Bietern ....................................................................... 80<br />

Änderungsvorschläge und Nebenangebote ..................... 81<br />

Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist ............................. 81<br />

Eröffnungstermin, Zuschlags- und Bindefrist<br />

Nachdem in der Phase der Angebotseinholung die Bieter durch die Erarbeitung ihrer<br />

Angebote ihren Beitrag zum Wettbewerb im Wesentlichen erbracht haben, obliegt es<br />

dem Auftraggeber, die Angebote innerhalb der Zuschlagsfrist zu prüfen und zu werten<br />

sowie eine Vergabeentscheidung zu treffen. Insbesondere beim Eröffnungstermin, aber<br />

auch bei der Behandlung der Angebote während der Zuschlags- und Bindefrist muss<br />

sich der öffentliche Auftraggeber an Regeln halten, die - ungeachtet ihres teilweise<br />

formalen Charakters - für einen funktionierenden Wettbewerb von großer Bedeutung<br />

sind.<br />

Bei der Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote gilt u.a.:<br />

� Bis zum Eröffnungstermin sind die Angebote, die beim Eingang auf dem<br />

ungeöffneten Umschlag zu kennzeichnen sind, unter Verschluss zu halten.<br />

� Zur Eröffnung zuzulassen sind nur Angebote, die dem Verhandlungsleiter bei<br />

Öffnung <strong>des</strong> ersten Angebotes vorliegen.<br />

� Die Angebote werden in allen wesentlichen Teilen gekennzeichnet. Es wird<br />

bekannt gegeben, ob und von wem Änderungsvorschläge oder Nebenangebote<br />

eingereicht sind. 92<br />

92 Vergleiche § 22 VOB/A.

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