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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Stundenlohnvertrag<br />

Bei der Vergabe von Stundenlohnarbeiten wird - im Gegensatz zum Leistungsvertrag -<br />

lediglich der Stundenlohn einem Wettbewerb unterstellt und vertraglich festgelegt,<br />

nicht aber die dabei zu erbringende Leistung.<br />

Stundenlohnarbeiten<br />

� stellen keinen Leistungsanreiz für den<br />

Auftragnehmer dar und<br />

� bieten Ansätze für Manipulationen, da<br />

nach Beendigung der Ausführung die<br />

Angemessenheit der dabei erbrachten<br />

Leistungen nur sehr eingeschränkt nachvollziehbar<br />

und kontrollierbar ist.<br />

Daher dürfen nur Bauleistungen geringeren Umfanges,<br />

die überwiegend Lohnkosten verursachen,<br />

in Ausnahmefällen im Stundenlohn<br />

vergeben werden 89 .<br />

3.3.3 Besondere Formen der Leistungsbeschreibung<br />

und <strong>des</strong> Vertrages<br />

Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm<br />

Um die technisch, wirtschaftlich, gestalterisch sowie funktional beste Lösung der Bauaufgabe<br />

zu ermitteln, kann die Leistung in bestimmten Fällen statt durch ein Leistungsverzeichnis<br />

auch durch ein Leistungsprogramm beschrieben werden. Hierbei wird<br />

neben der Bauausführung auch der Entwurf dem Wettbewerb unterstellt. Das<br />

Leistungsprogramm kann sich auf das gesamte Bauwerk, aber auch auf bestimmte<br />

Teile erstrecken. Hierfür bieten sich z. B. solche Teilleistungen an, die eine fertigungsgerechte<br />

Planung erfordern oder bei denen mehrere technische Lösungen möglich sind,<br />

die nicht im Einzelnen neutral beschrieben werden können.<br />

Die Anwendung von Leistungsprogrammen wird allerdings durch besondere Risiken<br />

eingeschränkt:<br />

� Der Wettbewerb kann beeinträchtigt sein, da nur bestimmte Unternehmen die<br />

Leistungsfähigkeit besitzen, sowohl Pläne auszuarbeiten als auch Bauleistungen<br />

zu erbringen.<br />

� Die Angebote sind nicht immer gut vergleichbar.<br />

� Auf Grund der Auslegungsspielräume von Leistungsprogrammen sowie in Fällen<br />

nachträglicher Abweichungen vom Vertragsinhalt kann es zu schwer wiegenden<br />

Vertragsstreitigkeiten kommen.<br />

89 Zum Stundenlohnvertrag siehe § 5 Nr. 2 VOB/A.<br />

Bei Umbau - und Erweiterungsmaßnahmen<br />

an einer Reha-Klinik lag auf Grund einer<br />

kurz bemessenen Planungs- und Ausführungszeit<br />

keine sorgfältige und termingerechte<br />

Planung vor. Der Auftraggeber ging<br />

daraufhin den für ihn zwar einfachen, nach<br />

den Regelungen aber unzulässigen Weg,<br />

Leistungen zu Stundenverrechnungssätzen in<br />

z. T. erheblichem Umfang zu vergeben (z. B.<br />

im Gewerk Dachdeckungsarbeiten in Höhe<br />

von 150 000 EUR).<br />

73<br />

Leistungsprogramme dürfen <strong>des</strong>halb nur verwendet werden, wenn dies nach Abwägen<br />

aller Umstände zweckmäßig ist90 . Eilbedürftigkeit oder die Suche nach gestalterischen<br />

Lösungen allein ist kein Grund für die Wahl dieser Ausschreibungsart. Unabdingbare<br />

Planungsgrundlagen und Voraussetzungen sind<br />

� eine genehmigte HU –Bau–,<br />

74<br />

� abschließend festgelegte Forderungen der nutzenden Verwaltung und der Bauaufsichtsbehörden<br />

sowie<br />

� ein angemessenes Nutzen-Kosten-Verhältnis bei den durch Bieter erbrachten<br />

Planungsleistungen.<br />

Pauschalvertrag<br />

Bauleistungen können in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme vergeben werden,<br />

wenn<br />

� die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und<br />

� mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist.<br />

Bei einem Pauschalvertrag bestehen <strong>des</strong>halb besondere Anforderungen 91 an<br />

� eine ausgereifte und bis ins Detail erarbeitete Planung und<br />

� den Ausschluss von Risiken, die insbesondere in der Bausubstanz (z. B. Altbauten)<br />

oder in besonderen Teilleistungen (z. B. Erdarbeiten) liegen können.<br />

Diejenigen Teile der Leistungen, die sich nach Art und Umfang zum Zeitpunkt der<br />

Vergabe noch nicht genau bestimmen lassen - z. B. Gründungsarbeiten - sind zu Einheitspreisen<br />

zu vergeben.<br />

Die Bauarbeiten für die Herrichtung eines Altbaus<br />

als Dienstsitz für ein Bun<strong>des</strong>ministerium wurden<br />

mit dem Ziel einer schlüsselfertigen Errichtung<br />

durch einen Generalunternehmer zu einem<br />

Pauschalfestpreis ausgeschrieben. Auf Grund der<br />

unausgereiften Planung sowie der Unwägbarkeiten<br />

der Altbausubstanz waren nachträgliche<br />

Planungsergänzungen sowie Mengenänderungen<br />

zu erwarten. Dies bestätigte sich nach der<br />

Auftragserteilung. Über mehrere Monate hinweg<br />

wurde über die Höhe <strong>des</strong> Pauschalpreises<br />

nachverhandelt, insbesondere über im Ursprungsleistungsverzeichnis<br />

nicht enthaltene und auf<br />

Grund von Planungsfortschreibungen geänderte<br />

Leistungen. Die Erhöhung <strong>des</strong> Leistungsumfanges<br />

diente dem Auftragnehmer auch als Argument,<br />

eine Verlängerung der vertraglich festgelegten<br />

Bauzeit zu fordern.<br />

Die Bauverwaltung vergab Bauleistungen<br />

wiederholt zum Pauschalpreis, um die<br />

Abrechnung zu vereinfachen und um frühzeitig<br />

einen Festpreis garantiert zu<br />

bekommen. Dieses Vorgehen führte nach<br />

Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />

teilweise <strong>des</strong>halb nicht zum Erfolg, weil die<br />

Leistungen auf Grund eines unzureichenden<br />

Planungsstan<strong>des</strong> unvollständig ausgeschrieben<br />

waren und weil die Baumaßnahmen in<br />

Altbauten stattfanden und daher wenig für<br />

eine Pauschalvergabe geeignet waren.<br />

90<br />

Zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm siehe § 9 Nrn. 10 - 12 VOB/A und VHB, Richtlinie Nr. 7 zu § 9 VOB/A.<br />

91<br />

Zum Pauschalvertrag siehe § 5 Nr. 1b VOB/A und VHB, Richtlinie Nr. 1.2.2 zu § 5 VOB/A.

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