Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Stundenlohnvertrag<br />
Bei der Vergabe von Stundenlohnarbeiten wird - im Gegensatz zum Leistungsvertrag -<br />
lediglich der Stundenlohn einem Wettbewerb unterstellt und vertraglich festgelegt,<br />
nicht aber die dabei zu erbringende Leistung.<br />
Stundenlohnarbeiten<br />
� stellen keinen Leistungsanreiz für den<br />
Auftragnehmer dar und<br />
� bieten Ansätze für Manipulationen, da<br />
nach Beendigung der Ausführung die<br />
Angemessenheit der dabei erbrachten<br />
Leistungen nur sehr eingeschränkt nachvollziehbar<br />
und kontrollierbar ist.<br />
Daher dürfen nur Bauleistungen geringeren Umfanges,<br />
die überwiegend Lohnkosten verursachen,<br />
in Ausnahmefällen im Stundenlohn<br />
vergeben werden 89 .<br />
3.3.3 Besondere Formen der Leistungsbeschreibung<br />
und <strong>des</strong> Vertrages<br />
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm<br />
Um die technisch, wirtschaftlich, gestalterisch sowie funktional beste Lösung der Bauaufgabe<br />
zu ermitteln, kann die Leistung in bestimmten Fällen statt durch ein Leistungsverzeichnis<br />
auch durch ein Leistungsprogramm beschrieben werden. Hierbei wird<br />
neben der Bauausführung auch der Entwurf dem Wettbewerb unterstellt. Das<br />
Leistungsprogramm kann sich auf das gesamte Bauwerk, aber auch auf bestimmte<br />
Teile erstrecken. Hierfür bieten sich z. B. solche Teilleistungen an, die eine fertigungsgerechte<br />
Planung erfordern oder bei denen mehrere technische Lösungen möglich sind,<br />
die nicht im Einzelnen neutral beschrieben werden können.<br />
Die Anwendung von Leistungsprogrammen wird allerdings durch besondere Risiken<br />
eingeschränkt:<br />
� Der Wettbewerb kann beeinträchtigt sein, da nur bestimmte Unternehmen die<br />
Leistungsfähigkeit besitzen, sowohl Pläne auszuarbeiten als auch Bauleistungen<br />
zu erbringen.<br />
� Die Angebote sind nicht immer gut vergleichbar.<br />
� Auf Grund der Auslegungsspielräume von Leistungsprogrammen sowie in Fällen<br />
nachträglicher Abweichungen vom Vertragsinhalt kann es zu schwer wiegenden<br />
Vertragsstreitigkeiten kommen.<br />
89 Zum Stundenlohnvertrag siehe § 5 Nr. 2 VOB/A.<br />
Bei Umbau - und Erweiterungsmaßnahmen<br />
an einer Reha-Klinik lag auf Grund einer<br />
kurz bemessenen Planungs- und Ausführungszeit<br />
keine sorgfältige und termingerechte<br />
Planung vor. Der Auftraggeber ging<br />
daraufhin den für ihn zwar einfachen, nach<br />
den Regelungen aber unzulässigen Weg,<br />
Leistungen zu Stundenverrechnungssätzen in<br />
z. T. erheblichem Umfang zu vergeben (z. B.<br />
im Gewerk Dachdeckungsarbeiten in Höhe<br />
von 150 000 EUR).<br />
73<br />
Leistungsprogramme dürfen <strong>des</strong>halb nur verwendet werden, wenn dies nach Abwägen<br />
aller Umstände zweckmäßig ist90 . Eilbedürftigkeit oder die Suche nach gestalterischen<br />
Lösungen allein ist kein Grund für die Wahl dieser Ausschreibungsart. Unabdingbare<br />
Planungsgrundlagen und Voraussetzungen sind<br />
� eine genehmigte HU –Bau–,<br />
74<br />
� abschließend festgelegte Forderungen der nutzenden Verwaltung und der Bauaufsichtsbehörden<br />
sowie<br />
� ein angemessenes Nutzen-Kosten-Verhältnis bei den durch Bieter erbrachten<br />
Planungsleistungen.<br />
Pauschalvertrag<br />
Bauleistungen können in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme vergeben werden,<br />
wenn<br />
� die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und<br />
� mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist.<br />
Bei einem Pauschalvertrag bestehen <strong>des</strong>halb besondere Anforderungen 91 an<br />
� eine ausgereifte und bis ins Detail erarbeitete Planung und<br />
� den Ausschluss von Risiken, die insbesondere in der Bausubstanz (z. B. Altbauten)<br />
oder in besonderen Teilleistungen (z. B. Erdarbeiten) liegen können.<br />
Diejenigen Teile der Leistungen, die sich nach Art und Umfang zum Zeitpunkt der<br />
Vergabe noch nicht genau bestimmen lassen - z. B. Gründungsarbeiten - sind zu Einheitspreisen<br />
zu vergeben.<br />
Die Bauarbeiten für die Herrichtung eines Altbaus<br />
als Dienstsitz für ein Bun<strong>des</strong>ministerium wurden<br />
mit dem Ziel einer schlüsselfertigen Errichtung<br />
durch einen Generalunternehmer zu einem<br />
Pauschalfestpreis ausgeschrieben. Auf Grund der<br />
unausgereiften Planung sowie der Unwägbarkeiten<br />
der Altbausubstanz waren nachträgliche<br />
Planungsergänzungen sowie Mengenänderungen<br />
zu erwarten. Dies bestätigte sich nach der<br />
Auftragserteilung. Über mehrere Monate hinweg<br />
wurde über die Höhe <strong>des</strong> Pauschalpreises<br />
nachverhandelt, insbesondere über im Ursprungsleistungsverzeichnis<br />
nicht enthaltene und auf<br />
Grund von Planungsfortschreibungen geänderte<br />
Leistungen. Die Erhöhung <strong>des</strong> Leistungsumfanges<br />
diente dem Auftragnehmer auch als Argument,<br />
eine Verlängerung der vertraglich festgelegten<br />
Bauzeit zu fordern.<br />
Die Bauverwaltung vergab Bauleistungen<br />
wiederholt zum Pauschalpreis, um die<br />
Abrechnung zu vereinfachen und um frühzeitig<br />
einen Festpreis garantiert zu<br />
bekommen. Dieses Vorgehen führte nach<br />
Feststellungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes<br />
teilweise <strong>des</strong>halb nicht zum Erfolg, weil die<br />
Leistungen auf Grund eines unzureichenden<br />
Planungsstan<strong>des</strong> unvollständig ausgeschrieben<br />
waren und weil die Baumaßnahmen in<br />
Altbauten stattfanden und daher wenig für<br />
eine Pauschalvergabe geeignet waren.<br />
90<br />
Zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm siehe § 9 Nrn. 10 - 12 VOB/A und VHB, Richtlinie Nr. 7 zu § 9 VOB/A.<br />
91<br />
Zum Pauschalvertrag siehe § 5 Nr. 1b VOB/A und VHB, Richtlinie Nr. 1.2.2 zu § 5 VOB/A.