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Hochbau des Bundes - SAM-Consulting GmbH

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Produktneutrale Ausschreibung<br />

Ausschreibungen haben in allen Leistungspositionen produktneutral zu sein. Nur<br />

ausnahmsweise dürfen Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren, z. B.<br />

Fabrikatsangaben und Markennamen verwendet werden - jedoch nur mit dem Zusatz<br />

„oder gleichwertiger Art“ -, wenn eine Beschreibung durch hinreichend genaue,<br />

allgemein verständliche Bezeichnung nicht möglich ist. 86<br />

Immer wieder wird - insbesondere im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung -<br />

von dem Grundsatz einer produktneutralen Ausschreibung abgewichen. Dies kann zu<br />

erheblichen Beeinträchtigungen <strong>des</strong> Wettbewerbs führen:<br />

� Da die Anbieter in der Auswahl <strong>des</strong> Fabrikats nicht mehr frei sind, unterbleiben<br />

dadurch häufig Angebote von wirtschaftlicheren Produkten, in Einzelfällen<br />

unterbleiben Angebote ganz.<br />

� Kleinere Hersteller werden vom Wettbewerb ausgeschlossen, die marktbeherrschende<br />

Stellung anderer Erzeuger wird gefördert.<br />

� Durch das Nennen von Erzeugnissen in einer Ausschreibung können Bieter durch<br />

Nachfrage bei dem Hersteller die Namen der Mitbewerber kennen lernen und<br />

Preisabsprachen treffen.<br />

Die ungerechtfertigte Vorgabe von Produktbezeichnungen<br />

führt wegen der Einschränkung<br />

<strong>des</strong> Wettbewerbs immer wieder zur<br />

Abgabe überhöhter Preise. Im Einzelfall kann<br />

dies die Aufhebung der Ausschreibung zur<br />

Folge haben.<br />

In den meisten Fällen, in denen in einer Ausschreibung<br />

ein bestimmtes Produkt genannt<br />

wird, wäre es nach den Feststellungen <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshofes der Bauverwaltung und insbesondere den mit der Fertigstellung<br />

der Leistungsverzeichnisse beauftragten freiberuflich Tätigen durchaus möglich gewesen,<br />

Anforderungen an ein Erzeugnis so zu beschreiben, dass ohne die Nennung von<br />

Markennamen die geforderte Qualität deutlich wird. Ein bestimmtes Erzeugnis gilt<br />

jedoch nicht erst dann als vorgeschrieben, wenn es durch einen Produkt-, Hersteller-<br />

oder Markennamen ausdrücklich bezeichnet wird. Dies gilt vielmehr bereits dann,<br />

wenn es in der vermeintlich neutralen Leistungsbeschreibung nach Form, Stofflichkeit,<br />

Aussehen und technischen Merkmalen so präzise definiert ist, dass dem Bieter keine<br />

Wahlmöglichkeit verbleibt. Unzutreffend ist die häufige Auffassung, eine<br />

Beschreibung sei bereits dann ausreichend neutral, wenn neben der Vorgabe eines<br />

Produkts der Zusatz „oder gleichwertiger Art“ verwendet wird. Es genügt nicht, das<br />

Angebot eines gleichwertigen Produkts zuzulassen. Die zusätzliche Voraussetzung,<br />

dass eine hinreichend genaue, allgemeinverständliche Bezeichnung nicht möglich ist,<br />

muss ebenfalls gegeben sein. Die Bauverwaltung hat daher ihre Bemühungen um eine<br />

86 § 9 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A.<br />

Nach einer Ausschreibung von Leistungen der<br />

Betriebstechnik für ein Museum wurden bei<br />

bestimmten, mit Markennamen vorgegebenen<br />

Produkten, überhöhte Preise festgestellt, die<br />

erhebliche Auswirkungen auf den Gesamtangebotspreis<br />

hatten. Die Ausschreibung wurde<br />

daraufhin mit dem Ziel aufgehoben, bei den entscheidenden<br />

Positionen günstigere Angebotspreise<br />

zu erzielen.<br />

71<br />

markenneutrale Ausschreibung zu intensivieren. Sie ist in dieser Hinsicht bei der<br />

Prüfung von Leistungsverzeichnissen, die durch freiberuflich Tätige erstellt werden,<br />

besonders gefordert, zumal einem durch eine derartige Leistungsbeschreibung benachteiligten<br />

Bieter die gerichtliche Nachprüfung der Vergabe möglich ist. 87<br />

Mengenangaben beim Einheitspreisvertrag<br />

Bauleistungen sollen in der Regel als Einheitspreisvertrag vergeben werden. Durch die<br />

Aufgliederung in Mengen und Einheitspreise ermöglicht der Einheitspreisvertrag auch<br />

dann eine eindeutige Abrechnung der Bauleistung, wenn die tatsächlich ausgeführten<br />

Mengen von den ausgeschriebenen Mengen abweichen. Damit wird Unwägbarkeiten<br />

Rechnung getragen, die bei der Ausführung von Bauleistungen nicht immer vermeidbar<br />

sind. Allerdings müssen die Abweichungen in einem angemessenen Rahmen liegen.<br />

Erhebliche Unterschiede (z. B. Erdaushub in der Menge von 1 m³, 10 m³ oder<br />

1 000 m³) verändern den Arbeitsaufwand (hier entweder mit Handarbeit, kleinen<br />

Hilfsmaschinen oder Einsatz von Großgeräten) und damit die Kalkulation grundlegend.<br />

Bei Mengenabweichungen von mehr als 10 v. H. kann daher von einem der Vertragspartner<br />

eine neue Vergütung verlangt werden 88 .<br />

Bei der Sanierung von Wärmeversorgungsanlagen<br />

in großen Liegenschaften führten unzutreffende<br />

Mengenermittlungen und eine unausgereifte<br />

Ausführungsplanung zu 31 Nachtragsvereinbarungen.<br />

Die Auftragssumme erhöhte sich<br />

von rd. 3 Mio. EUR auf rd. 6 Mio. EUR.<br />

Beim Errichten eines Museumsgebäu<strong>des</strong> überschritten<br />

die ausgeschriebenen Mengen einer<br />

Leistungsposition die tatsächlich ausgeführten<br />

Mengen um rd. 230 v. H. Der Auftragswert für<br />

diese überhöhten Mengenansätze betrug<br />

rd. 770 000 EUR.<br />

72<br />

Der Bun<strong>des</strong>rechnungshof hat bei seiner<br />

Prüfungstätigkeit immer wieder erhebliche<br />

Abweichungen zwischen ausgeschriebenen<br />

und tatsächlich ausgeführten Mengen<br />

bemängelt und auf damit verbundene Nachteile<br />

hingewiesen:<br />

� Wesentliche Vertragsinhalte müssen<br />

neu verhandelt werden.<br />

� Der Auftragnehmer kann versuchen,<br />

durch nachträgliche Forderungen seine<br />

im Wettbewerb angebotenen Preise zu<br />

erhöhen.<br />

� Das Wettbewerbsergebnis kann - beabsichtigt oder unbeabsichtigt - verfälscht<br />

werden, wenn sich durch Vergleich der unzutreffend ausgeschriebenen mit den<br />

tatsächlich benötigten Mengen eine andere Reihenfolge der Bieter ergibt.<br />

� Die Kostenkontrolle <strong>des</strong> Auftraggebers wird erschwert. Haushaltsmittel werden<br />

u. U. unnötig gebunden.<br />

87<br />

Siehe auch die Bemerkung Nr. 34 aus dem Jahre 1995 [im Anhang 6 ab S. 133]. Zum Nachprüfungsverfahren siehe Anhang 4<br />

„EU-weite Ausschreibung“.<br />

88<br />

Zum Einheitspreisvertrag und zu Mengenangaben siehe § 5 Nr. 1 a VOB/A. Zu Mengenabweichungen gegenüber dem Vertrag<br />

siehe § 2 Abs. 3 VOB/B.

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